Urteil des SozG Düsseldorf vom 25.02.2011

SozG Düsseldorf: vorläufiger rechtsschutz, erlass, generalunkosten, haushalt, ersparnis, hauptsache, alter, wohnung, abgrenzung, zivilprozessordnung

Sozialgericht Düsseldorf
Beschluss vom 25.02.2011 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Düsseldorf S 42 SO 41/11 ER
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit ab
Antragstellung bei Gericht (Januar 2011) bis November 2011, längstens jedoch bis zu einer bestandskräftigen
Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 10.12.2010, vorläufig den Regelsatz
eines Haushaltsvorstandes in Höhe von derzeit 359,00 Euro monatlich und auf dieser Grundlage auch den Mehrbedarf
in Höhe von 17 vom Hundert nach § 30 Abs. 1 SGB XII zu gewähren. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen
Kosten des Antragstellers. Dem Antragsteller wird für dieses Verfahren für die Zeit ab Antragstellung
Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin R beigeordnet.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist am 00.00.1982 geboren. Er lebt zusammen mit seiner Mutter und seinen zwei Brüdern in einer
Wohnung. Der Grad der Behinderung des Antragstellers beträgt 80; außerdem sind die Voraussetzungen für das
Merkzeichen "G" nachgewiesen. Bis November 2010 bezog er zunächst Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch,
Zweites Buch (SGB II). Zum 17.11.2010 nahm er eine Beschäftigung in einer Werkstatt für angepasste Arbeit auf. Mit
Bescheid vom 17.11.2010 hob die ARGE Düsseldorf daraufhin die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes mit Wirkung vom 01.12.2010 auf. Mit Bescheid vom 19.11.2010 bewilligte
sodann die Antragsgegnerin dem Antragsteller - aufgrund fehlender Nachweise (Kopie des Personalausweises,
Nachweis über die genaue Miethöhe) zunächst nur für den Monat Dezember 2010 - Leistungen nach dem 4. Kapitel
des Sozialgesetzbuches, Zwölftes Buch (SGB XII). Dabei wurde der Regelsatz eines Haushaltsangehörigen in Höhe
von 278,00 Euro und darauf aufbauend ein Mehrbedarf in Höhe von 48,79 Euro (17 v.H. des maßgeblichen
Regelsatzes) zugrunde gelegt. Mit Bescheid vom 10.12.2010 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller sodann
Leistungen für den Bewilligungszeitraum Januar 2011 bis November 2011. Dabei berücksichtigte sie erneut einen
Regelsatz in Höhe von 287,00 Euro und einen Mehrbedarf in Höhe 48,79 Euro.
Gegen den Bescheid vom 19.11.2010 erhob die Mutter des Antragstellers mit Schreiben vom 29.11.2010 für den
Antragsteller Widerspruch. Der Regelsatz sei einfach von 359,00 Euro auf 287,00 Euro gesenkt worden. Der
Antragsteller sei jedoch aufgrund seines Alters von der ARGE Düsseldorf immer als eigene Bedarfsgemeinschaft
geführt worden; jetzt bekomme er trotz seiner Werkstatttätigkeit weniger als vorher. Nachfolgend erhob die
Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Fax vom 17.12.2010 gegen die Bescheide vom 19.11.2010 und
16.12.2010 Widerspruch. Der Antragsteller habe Anspruch auf Leistungen für einen Haushaltsvorstand. Da aufgrund
des Alters der Haushaltsmitglieder eine Bedarfsgemeinschaft ausgeschlossen sei, könne nicht von einer
Haushaltsersparnis ausgegangen werden.
Am 26.01.2009 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er begehrt die
Gewährung des Regelsatz eines Haushaltsvorstandes - und nicht nur eines Haushaltsangehörigen. Er habe derzeit
72,00 Euro monatlich zu wenig und lebe daher unter seinem Existenzminimum.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen nach dem
SGB XII in Höhe von Leistungen eines Haushaltsvorstandes zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie meint, es sei bereits kein Anordnungsgrund gegeben, da keine akute existentielle Notlage gegeben sei. Außerdem
habe der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Gewährung des Regelsatzes eines Haushaltungsvorstandes.
Haushaltsvorstand im Sinne von § 3 Abs. 1 Regelsatzverordnung (RSV) in einem Mehrpersonenhaushalt ohne
Ehegatten/Lebenspartner sei in der Regel derjenige, der die allgemeinen Kosten der gemeinsamen Haushaltsführung -
die so genannten Generalunkosten - zu tragen habe. Diese Voraussetzungen seien beim Antragsteller nicht erfüllt. Er
sei nicht alleinstehend und führe auch keinen eigenen Haushalt, sondern bewohne ein Zimmer in der von seiner Mutter
angemieteten Wohnung. Nach Aktenlage bestehe weder eine Trennung der Lebensbereiche, noch finde eine Trennung
in wirtschaftlicher Hinsicht statt. Die Mutter des Antragstellers überweise die Miete, die Stromkosten und bestreite
sämtliche Ausgaben, wofür sie auch das Geld des Antragstellers - und im Übrigen auch das seiner Brüder - verwende,
das von ihr verwaltet werde. Im Übrigen sei auf das Urteil des SG Augsburg vom 16.09.2010 (S 15 SO 40/10) zu
verweisen, das gleichfalls entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts den Regelsatz eines
Haushaltsangehörigen in einer vergleichbaren Konstellation wieder zugelassen habe. Auch der Gesetzgeber habe in
der aktuellen Fassung des Gesetzesentwurfes zur Ermittlung von Regelbedarfen in § 8 des
Regelbedarfsbemessungsgesetzes ausdrücklich eine dritte Regelbedarfsstufe für erwachsene Leistungsberechtigte,
die keinen eigenen Haushalt führen, weil sie im Haushalt anderer Personen leben, in Höhe von 80 v.H. des
Eckregelsatzes wieder eingeführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte
der Antragsgegnerin Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
Gemäß § 86 b Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige
Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des
bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden
könnte (Sicherungsanordnung). Nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines
vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen
Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger
Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes voraus. Ein Anordnungsgrund ist gegeben,
wenn es bei Abwägung aller betroffenen Interessen unzumutbar erscheint, die Entscheidung in der Hauptsache
abzuwarten.
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen gemäß § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2
Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht sein. Erforderlich ist der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit;
trotz der Möglichkeit des Gegenteils dürfen Zweifel nicht überwiegen. Dies ist grundsätzlich im Rahmen einer
summarischen Prüfung zu ermitteln (LSG Nordrhein-Westfalen Beschl. v. 19.07.2006 - L 20 B 146/06 AS ER).
Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare
Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die
Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; scheidet eine vollständige
Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährleistung eines
effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG Beschl. v. 12.05.2005 - 1 BvR
569/05; LSG Nordrhein-Westfalen Beschl. v. 18.05.2007 - L 9 B 8/07 SO ER).
Der Antragsteller hat nach Ansicht des Gerichts einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat -
was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Er hat dabei einen Anspruch auf Berechnung der Leistungen
unter Berücksichtigung des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes in Höhe von derzeit 359,00 Euro. Die
Berechnung der Leistungen durch die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung des Regelsatzes eines
Haushaltsangehörigen in Höhe von derzeit 287,00 Euro und eines entsprechenden Mehrbedarfs in Höhe von 17 v.H.
mit Bescheid vom 16.12.2010 ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten.
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung setzen sich gemäß § 42 SGB XII u.a.
zusammen aus dem maßgebenden Regelsatz nach § 28 SGB XII, den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung -
deren Höhe hier jedoch nicht angegriffen wird - und den Mehrbedarfen entsprechend § 30 SGB XII.
Einzelheiten über Inhalt, Bemessung und Aufbau der Regelsätze enthält die auf der Grundlage von § 40 SGB XII
erlassenen Regelsatzverordnung (RSV) vom 03.06.2004. Danach sind die Regelsätze für den Haushaltsvorstand und
für sonstige Angehörige festzusetzen, wobei der Regelsatz für den Haushaltsvorstand 100 v.H. des Eckregelsatzes
beträgt und auch für Alleinstehende gilt (§ 3 Abs. 1 RSV). Die Regelsätze für sonstige Angehörige ab Beginn des 15.
Lebensjahres betragen 80 v.H. des Eckregelsatzes.
Ob der Antragsteller im vorliegenden Fall die Generalunkosten des Haushalts trägt und damit nach der früheren
Abgrenzung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als Haushaltsvorstand anzusehen ist, ist nach Ansicht des
Gerichts nicht mehr entscheidend. Unter Berücksichtigung der Urteile des BSG vom 19.05.2009 (B 8 SO 8/08 R, juris)
und vom 23.03.2010 (B 8 SO 17/09 R, juris) ist die Abgrenzung zwischen Haushaltsvorstand und
Haushaltsangehörigen im SGB XII aus Gründen der gebotenen Gleichbehandlung in Anlehnung an die Regelung des
SGB II vorzunehmen, da beide Sozialgesetzbücher eine identische sozialrechtliche Funktion - nämlich die
Sicherstellung des Existenzminimums - haben. Der Gesetzgeber des SGB II hat die Annahme einer Ersparnis und
Kürzung der Regelleistung aber nicht mehr mit einer individuellen Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse der
zusammenlebenden Personen verbunden, sondern geht in § 20 SGB II typisierend von prozentualen Abschlägen von
der Regelleistung wegen Ersparnis nur bei Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft aus. Deshalb ist nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nach Maßgabe des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und zur
Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem SGB II und dem SGB XII davon auszugehen, dass bei der
Bestimmung des Begriffs des Haushaltsangehörigen Einsparungen bei gemeinsamer Haushaltsführung nur dann
anzunehmen sind, wenn die zusammenlebenden Personen bei Bedürftigkeit eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des §
7 Abs. 3 SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des §19 SGB XII bilden. Dies ist - auch nach Ansicht der
Antragsgegnerin - hier jedoch gerade nicht der Fall. Deshalb ist von dem Regelsatz eines Haushaltsvorstandes
auszugehen. Soweit die Antragsgegnerin meint, dass aufgrund des Zusammenlebens mehrerer Familienmitglieder im
vorliegenden Einzelfall jedoch tatsächlich eine häusliche Ersparnis gegeben sei, kommt es darauf nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gerade nicht mehr an.
Das Bundessozialgericht hat seine Rechtsprechung aus dem Urteil vom 19.05.2009 (B 8 SO 8/08 R, juris) zuletzt mit
Urteil vom 23.03.2010 (B 8 SO 17/09 R, juris) wiederholt und bekräftigt. Dieser Rechtsprechung schließt sich das
Gericht nach eigener Prüfung ausdrücklich an. Der entgegenstehenden Rechtsprechung des Sozialgerichts Augsburg
im Urt. v. 16.09.2010 (S 15 SO 40/10, juris) ist jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zu folgen. Denn zunächst ist -
anders als im dort entschiedenen Fall - allein nach Aktenlage die Zuordnung von Haushaltsvorstand und
Haushaltsangehörigen nach dem Kriterium der Übernahme der Generalunkosten des Haushalts hier gerade nicht
zweifelsfrei zu treffen. Im Übrigen macht gerade die hier vorliegende Konstellation deutlich, dass sich die Bedarfslage
für den 29-jährigen Antragsteller, der zunächst bis November 2010 Leistungen nach dem SGB II bezog und mit der
Aufnahme in die Werkstatt für angepasste Arbeit am 17.11.2010 in das Leistungssystem des SGB XII gewechselt ist,
nicht verändert haben dürfte. Mangels wesentlicher Unterschiede zwischen den Leistungssystemen SGB II und SGB
XII wäre eine Ungleichbehandlung nach Ansicht des Gerichts hier jedoch gerade sachlich nicht gerechtfertigt.
Das Bundessozialgericht hat seine bisherige Rechtsprechung - bei noch anhängigen Revisionsverfahren (B 8 SO 1/10
R und B 8 SO 11/10 R) - jedenfalls bislang auch noch nicht geändert oder aufgegeben, so dass derzeit im Verfahren
des einstweiligen Rechtsschutzes weiterhin von einem Anordnungsanspruch auszugehen ist. Soweit sich die
Antragsgegnerin auf einen Gesetzesentwurf zur Ermittlung von Regelbedarfen und eine etwaige darin vorgesehene
dritte Regelbedarfsstufe beruft, handelt es sich derzeit nicht um geltendes Recht, so dass auch auf dieser Grundlage
eine abweichende Einschätzung derzeit nicht in Betracht kommt.
Da der Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII 17 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes beträgt, hat der
Antragsteller auch einen Anspruch auf Bestimmung des Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 1 SGB XII auf der Grundlage
des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes in Höhe von derzeit 359,00 Euro glaubhaft gemacht.
Ist also mit der derzeitigen Rechtsprechung des BSG ein Anordnungsanspruch offensichtlich zu bejahen, liegt auch
der erforderliche Anordnungsgrund vor. Denn ist der Widerspruch/die Klage offensichtlich zulässig und begründet,
vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund (vgl. Meyer-Ladewig u.a., 9. Aufl. 2008, § 86 b Rn. 29).
Steht dem Antragsteller ein von ihm geltend gemachter Anspruch voraussichtlich zu und ist ihm nicht zuzumuten, den
Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten - was bei Grundsicherungsleistungen der Fall ist (vgl. LSG Nordrhein-
Westfalen Beschl. v 29.05.2007 - L 20 B 28/07 SO ER) - ist die einstweilige Anordnung vielmehr zu erlassen. Soweit
die Antragsgegnerin meint, es liege keine akute existentielle Notlage vor, da der Antragsteller den Regelsatz eines
Haushaltsangehörigen erhalte, folgt dem das Gericht nicht, da der Antragsteller aufgrund der obigen Ausführungen
offensichtlich einen Anspruch auf Gewährung des (höheren) Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin R hat
Erfolg. Nach § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ist einem Beteiligten im
sozialgerichtlichen Verfahren bei Bedürftigkeit auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach
den vorstehenden Ausführungen zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht hinreichende
Aussicht auf Erfolg.
Der Beschwerdewert in Höhe von 750,00 (vgl. § 172 Abs. 3 Nr. 1, 143, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG) ist allein schon
aufgrund des Unterschiedsbetrages in Höhe von 72,00 Euro monatlich bei dem hier streitgegenständlichen Zeitraum
von 11 Monaten erreicht. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass sich auch der Mehrbedarf nach § 30 Abs.
1 SGB XII in Höhe von 17 v.H. nach dem maßgeblichen Regelsatz bestimmt.