Urteil des SozG Düsseldorf vom 04.11.2005

SozG Düsseldorf: arbeitsentgelt, bemessungszeitraum, arbeitsmarkt, minderung, eingriff, arbeitslosenversicherung, kauf, division, gesetzesänderung, auflage

Sozialgericht Düsseldorf, S 7 AL 63/05
Datum:
04.11.2005
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 7 AL 63/05
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 19 AL 197/05
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Der Bescheid vom 02.01.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 09.02.2005 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem
Kläger ab dem 01.01.2005 Arbeitslosengeld nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung eines täglichen
Bemessungsentgelts von 85,33 Euro zu bewilligen. Im Übrigen wird die
Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die
Beklagte zu 1/10.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten um die Höhe des Arbeitslosengeldes.
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Der Kläger war bis zum 31.12.2003 als Weber bei der H1 GmbH in H2 beschäftigt.
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In der Arbeitsbescheinigung war unter anderem sein Verdienst für die Monate Januar
bis Dezember 2003 aufgeführt. Das in diesem Zeitraum erzielte Bruttoeinkommen lag
bei 31.145,33 Euro.
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Der Kläger meldete sich zum 01.01.2004 arbeitslos und beantragte bei der Beklagten
die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom
23.1.2004 ab dem 01.01.2004 für 960 Tage Arbeitslosengeld mit einem wöchentlichen
Leistungssatz von 259,14 Euro. Bei der Berechnung des Bemessungsentgelts legte die
Beklagte als Bemessungsrahmen den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2003
zugrunde. Das in dieser Zeit erzielte Arbeitsentgelt (31.145,33 Euro) teilte die Beklagte
durch 52,2 Wochen. Das so errechnete wöchentliche Bemessungsentgelt von 596,56
Euro wurde auf 595,00 Euro abgerundet.
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Mit Änderungsbescheid vom 02.01.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das
Bemessungsentgelt gemäß § 131 Abs. 1 SGB III (Drittes Buch Sozialgesetzbuch) ab
dem 01.01.2005 von einem wöchentlichen auf einen täglichen Betrag umgestellt werde.
Hierzu sei nicht das bisherige (gerundete) wöchentliche Bemessungsentgelt durch
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sieben geteilt worden, sondern das ungerundete wöchentliche Bemessungsentgelt.
Danach ergebe sich ein tägliches Bemessungsentgelt von 85,24 Euro, welches ein
tägliches Leistungsentgelt von 62,22 Euro und ein Leistungssatz von täglich 37,33 Euro
bedinge.
Dem widersprach der Kläger am 21.01.2005. Mit der Höhe des Leistungssatzes und der
dadurch entstandenen faktischen Kürzung sei er nicht einverstanden.
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Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2005 als unbegründet
zurückgewiesen. Ausgehend von dem täglichen Bemessungsentgelt sei das tägliche
Leistungsentgelt, welches nach § 133 SGB III ermittelt werde, für die Ermittlung des
täglichen Leistungssatzes zugrunde zu legen. Nach § 133 Abs. 1 SGB III sei
Leistungsentgelt das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Bei
dem Kläger sei von dem täglichen Arbeitsentgelt von 85,24 Euro 5,12 Euro Lohnsteuer
und die Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 % (17,90 Euro) abzuziehen.
Daraus ergebe sich ein Leistungsentgelt von 62,22 Euro und ein Leistungssatz von
37,33 Euro. § 139 SBG III sei durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt, in Kraft seit dem 01.01.2005, aufgehoben worden. § 134 SGB III sei neu
gefasst worden. Hiernach werde das Arbeitslosengeld für Kalendertage geleistet. Sei es
für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, sei dieser mit 30 Tagen anzusetzen. Insofern
sei unerheblich, ob der Kalendermonat 30, 31, 29 oder 28 Kalendertage habe. Die
Gesetzgeber sehe ausnahmslos die Minderung des jährlichen Leistungsanspruchs im
Verhältnis zum Vorjahr für 5, bzw. 6 Tage in einem Schaltjahr, vor.
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Dagegen hat der Kläger am 00.00.0000 Klage erhoben. Die geänderte Zahlungsweise
führe zu einer Kürzung des Arbeitslosengeldanspruchs. Dies sei unverhältnismäßig. Für
das Jahr 2005 ergebe sich eine Minderung seines Anspruchs um 110,52 Euro. Dieser
verfassungswidrige Eingriff sei nicht gerechtfertigt. Ihm sei ein höherer
Arbeitslosengeldanspruch zugesagt worden.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid vom 02.01.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.02.2005
aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Leistungskürzung sei durch Einführung von § 134 SGB III offensichtlich vom
Gesetzgeber beabsichtigt.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die
Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist teilweise begründet.
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Der Bescheid vom 02.01.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.02.2005
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ist teilweise rechtwidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten gemäß § 54
Abs. 2 SGB (Sozialgesetzbuch).
Durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl 2003 I,
Seite 2848), welches am 01.01.2005 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber die
Regelung über die Bemessung des Arbeitslosengelds grundlegend geändert. Die
bisherigen Regelungen wurden stark vereinfacht und in den neuen §§ 130 – 134 SGB III
(Drittes Buch Sozialgesetzbuch) zusammengefasst. §§ 135 – 139 SGB III wurden
aufgehoben. § 134 Satz 1 SGB III ist die Nachfolgeregelung des bis zum 31.12.2004
geltenden § 139 SGB III a. F. Während bisher zur Ermittlung des Arbeitslosengeldes
zunächst ein Wochenbetrag berechnet wurde, aus dem sich dann die Einzelbeträge für
die in die Woche fallenden Leistungstage ergaben, wird das Arbeitslosengeld nach §
134 Satz 1 SGB III nunmehr sofort für Kalendertage berechnet und geleistet.
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Das Arbeitslosengeld beträgt gemäß § 129 Nr. 2 SGB III für Arbeitslose (ohne Kinder im
Sinne des Einkommensteuergesetzes) 60 % des pauschalierten Nettoentgelts
(Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im
Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).
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Das Bemessungsentgelt ist nach § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB II das durchschnittlich auf
den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im
Bemessungszeitraum erzielt hat. Der Bemessungszeitraum umfasst nach § 130 Abs. 1
Satz 1 SGB III die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen
Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der
versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Gemäß § 130 Abs. 1
Satz 2 SGB III umfasst der Bemessungsrahmen ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag
des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.
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Das Leistungsentgelt ist nach § 133 Abs. 1 SGB III das um pauschalierte Abzüge
verminderte Bemessungsentgelt.
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Nach § 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III ist der Bemessungsrahmen "ein Jahr". Unter dem
Begriff "Jahr" versteht man im allgemeinen Sprachgebrauch das Gemeinjahr nach dem
Gregorianischen Kalender mit einer mittleren Jahreslänge von 365 Tagen, 5 Stunden,
49 Minuten und 12 Sekunden. Zur Vereinfachung geht der Gregorianische Kalender von
365 Tagen im Normaljahr und alle 4 Jahre von 366 Tagen im Schaltjahr aus.
Abweichend von dieser allgemeinen Definitionen gibt es auch andere
Jahresdefinitionen wie z. B. das Kirchenjahr, das tropische Jahr oder das
Wirtschaftsjahr. Sie entsprechen jedoch nicht der allgemeinen Definition des Begriffs
"Jahr". Hätte der Gesetzgeber also eine andere als die allgemein übliche Definition des
Jahres zugrunde legen wollen (wie z. B. das Zinsjahr mit 360 Tagen) hätte dies einer
Klarstellung im Wortlaut des Gesetzes (z. B. " ...umfasst der Bemessungsrahmen 360
Tage") bedurft. Dass der Gesetzgeber von der Erforderlichkeit einer solchen
Klarstellung ausgeht, zeigt die Existenz des § 134 Satz 2 SGB III. Hier wird der Monat
(abweichend vom Gregorianischen Kalender) mit 30 Tagen definiert.
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§ 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III sieht vor, dass das Bemessungsentgelt das "auf den Tag"
entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im
Bemessungszeitraum erzielt hat, ist. Der Wortlaut und der Zusammenhang zu § 130
Abs. 1 SGB III verdeutlichen, dass es sich um eine kalendertaggenaue Berechnung
handelt.
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§ 134 SGB III stellt klar, dass das Arbeitslosengeld für den Kalendertag berechnet und
geleistet wird. Die Definition des Monats lässt gerade keinen Rückschluss darüber zu,
ob das Jahr mit der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage oder mit 360 Tagen
anzusetzen ist. Gleiches gilt für § 339 Satz 1 SGB III, der den Monat mit 30 Tagen und
die Woche mit 7 Tagen definiert. Auch hier wird keine Aussage zur Definition "des
Jahres" getroffen.
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Ein Blick in die Gesetzesbegründung führt zu keinem anderen Ergebnis. Durch das
Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wollte der Gesetzgeber die
Vielfalt und Komplexität der Regelungen zum Bemessungsentgelt entschärfen und das
Verwaltungsverfahren deutlich und nachhaltig vereinfachen. Zur Vereinfachung und
Angleichung an die übrigen Sozialversicherungszweige sollte die bisherige
Wochenbetrachtungsweise auf eine Jahres- bzw. Tagesbetrachtungsweise umgestellt
werden (BT-DS 15/1515 Nr. 71, Seite 85). In den Gesetzesmaterialien ist nicht die Rede
davon, dass bei der Berechnung des Bemessungsentgelts nunmehr von 360 Tagen
ausgegangen werden sollte. Die zusatzlose Formulierung "das Bemessungsentgelt wird
zukünftig auf Tagesbasis ermittelt" spricht vielmehr dafür, dass eine kalendertaggenaue
Berechnung erfolgen soll. Ziel des Gesetzgebers ist – was in der Gesetzesbegründung
mehrfach betont wird – die Vereinfachung der Berechnung des Arbeitslosengeldes und
der Verwaltungsvorgänge. Entscheidend ist für den Gesetzgeber die Vereinfachung der
monatlichen Auszahlungen des Arbeitslosengelds. In der Begründung zu § 134 SGB III
wird ausgeführt "das Arbeitslosengeld wird in monatlich gleichbleibender Höhe gezahlt.
Dies vermeidet verwaltungsaufwendige monatliche wiederkehrende Bearbeitungs-
vorgänge, z. B. bei der Berücksichtigung von Abzweigungen und Pfändungen" (BT-DS
15/1515, Seite 86). Diese Neuregelung führt in der Praxis tatsächlich zu einer
erheblichen Vereinfachung. Bei der Bestimmung des Bemessungsrahmens ist die
Berechnung nach Kalendertagen ebenfalls einfacher als die Berechnung mit 360
Tagen. Es ist rechentechnisch einerlei, ob das im Bemessungszeitraum erzielte
Arbeitsentgelt durch 360 oder die tatsächliche Anzahl der Kalendertage geteilt wird.
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Die Berechnung der Beklagten hinsichtlich des täglichen Bemessungsentgelts
entspricht nicht diesen gesetzlichen Vorgaben.
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Der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld war am 01.01.2004 entstanden. Die
Beklagte ist daher zunächst zu Recht von einem Bemessungsrahmen vom 01.01.2003
bis zum 31.12.2003 ausgegangen. In dieser Zeit hat der Kläger beitragspflichtiges
Arbeitsentgelt in Höhe von 31.145,33 Euro verdient.
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Dieser Betrag ist nach der Neuregelung durch 365 Tage (und nicht erst durch die
Anzahl der Wochen und dann durch 7 Wochentage) zu teilen.
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Infolge der Gesetzesänderung nahm die Beklagte ab dem 01.01.2005 eine
Neuberechnung des täglichen Bemessungsentgelts vor. Die Beklagte teilte den
bisherigen wöchentlichen Bemessungsentgeltbetrag (596,65 Euro) durch 7 (7-
Tagewoche) und errechnete ein tägliches Bemessungsentgelt von 85,24 Euro. Dieses
Berechnungsprozedere bei der Berechnungsumstellung zum Jahreswechsel 2004/
2005 ist mit den Vorgaben von § 134 SGB III nicht zu vereinbaren. § 134 SGB III macht
bereits im ersten Satz deutlich, dass zunächst zwischen der Berechnung und der
Leistung zu unterscheiden ist, beides allerdings auf der Basis von Kalendertagen zu
erfolgen hat. Das im Bemessungszeitraum erzielte Bemessungsentgelt ist daher
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taggenau zu berechnen. Das Bemessungsentgelt von 31.145,33 Euro ist durch 365 zu
teilen. Daraus ergibt sich ein tägliches Bemessungsentgelt von 85,33 Euro. Es ist nicht
einzusehen, warum der Arbeitslose die rechnerischen Reibungsverluste der Beklagten
aufgrund der Rundungsfriktionen entgegen dem Wortlaut von § 134 SGB III hinnehmen
sollte. Auch widerspricht die Berechnungsmethode dem Gedanken der
Verwaltungsvereinfachung. Es ist umständlicher das Bemessungsentgelt zunächst
durch die Anzahl der Wochen und dann durch die Anzahl der Wochentage zu teilen, als
sofort eine Division durch die Anzahl der Tage des Jahres vorzunehmen (Sozialgericht
Dresden vom 23.08.2005, S 21 AL 281/05 ).
Im Übrigen ist die Vorgehensweise der Beklagten gesetzeskonform. Der Kläger hat
lediglich Anspruch auf monatliches Arbeitslosengeld in einer Höhe, die sich auf das 30-
fache des täglichen Zahlbetrags beläuft.
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Richtig ist, dass es durch die Verwaltungsvereinfachung im Verhältnis zu der alten
Regelung zu einer Verkürzung des Arbeitslosengeldes kommt (Marschner in GK – SGB
III/ 89 Februar 2005, § 134 Rn. 6). Bei der Berechnung des Monats mit 30 Tagen
entsteht für die 7 Monate des Jahres mit 31 Tagen eine Verkürzung. Dieser steht nur
eine Erhöhung für den Monat Februar gegenüber. Eine Übergangsvorschrift existiert
nicht. Die entsprechende Bestimmung des § 434 j SGB III enthält keinen
Übergangstatbestand zu § 134 SGB III bzw. § 139 SGB III a. F ... Nach Auffassung der
Kammer hat der Gesetzgeber den finanziellen Nachteil zugunsten der Vereinfachung in
Kauf genommen.
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Die faktische Kürzung ist rechtlich nicht zu beanstanden (rechtskräftig entschieden
durch Sozialgericht Düsseldorf, S 7 AL 132/05 am 5.8.2005; Sozialgericht Aachen, S 11
AL 21/05 vom 13.04.2005; Sozialgericht Dresden S 21 AL 281/05 vom 23.08.2005 und
Sozialgericht Berlin S 60 AL 653/05 vom 09.06.2005; Coseriu/Jakob in
Praxiskommentar zum SGB III, 2. Auflage §§ 130 – 139, Rn. 66).
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Die neue Regelung verstößt insbesondere nicht gegen das in Artikel 14 GG
(Grundgesetz) geschützte Eigentumsrecht. Ein Anspruch auf eine unveränderte weitere
Anwendung des alten Rechts besteht nicht. Das Mitglied einer Pflichtversicherung kann
nicht erwarten, dass die gesetzlichen Regelungen, die zum Zeitpunkt des Eintritts in die
Versicherung bestanden haben, unverändert fortgelten (Bundesverfassungsgericht,
Beschluss vom 01.07.1981, Soz-R 2200, § 1255 a Nr. 7). Die Rechte und Pflichten, die
im Rahmen einer Solidargemeinschaft wie der Arbeitslosenversicherung entstehen,
sind einem steten Wandel unterlegen. Durch diesen können sich für den einzelnen
Versicherten im Laufe der Zeit auch Nachteile ergeben, die dieser bei einem
gerechtfertigten Eingriff wegen des Solidar- und Ausgleichscharakters zu tragen hat. Die
Neuregelung dient – wie bereits ausgeführt – der Vereinfachung der Berechnung des
Arbeitslosengeldes und damit der Effizienz der Sozialverwaltung. Dies ist ein
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandendes Ziel, mit dem das SGB III im übrigen z. B.
an das System der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 47 Abs. 1 Satz 7 SGB V)
angeglichen wird.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Ein Berufungszulassung gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG ist nicht erforderlich, da das
Klagebegehren eine laufende Leistung von mehr als einem Jahr betrifft.
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