Urteil des SozG Düsseldorf vom 28.08.2008

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Sozialgericht Düsseldorf, S 26 R 261/06
Datum:
28.08.2008
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 26 R 261/06
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 8 R 197/08
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Außergerichtliche Kosten haben die
Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten über den Umfang der Anrechnung einer polnischen Rente auf
die deutsche Altersrente des Klägers.
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Der Kläger ist am 00.00.1939 geboren. Er hat nach dem Krieg in Polen gearbeitet und
ist 1992 ins Bundesgebiet gezogen. Er ist als Vertriebener anerkannt und deutscher
Staatsangehöriger.
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Der Kläger erhält von der Beklagten aufgrund des Rentenbescheides vom 18.03.2004
(Bl. 101 ff der Gerichtsakte) eine Regelaltersrente seit dem 01.07.2004; diese betrug
damals monatlich 1.023,49 Euro, netto nach Abzug von Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträgen 934,96 Euro.
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Die Beklagte erteilte mit Datum vom 06.04.2004 einen weiteren Bescheid (Bl. 387 ff der
Rentenakte), überschrieben mit dem Satz "Ruhen der deutschen Rente nach § 31 des
Fremdrentengesetzes (FRG) in Anwendung von Artikel 19 Abs. 4 des deutsch-
polnischen Sozialversicherungsabkommens vom 08.12.1990".
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Mit diesem Bescheid erklärte die Beklagte dann, folgendes zu regeln: "Wir haben ihren
Rentenanspruch anerkannt ... dabei sind alle polnischen Versicherungszeiten nach
Maßgabe des FRG angerechnet worden. Wird aus diesen polnischen Zeiten durch den
ausländischen Versicherungsträger ebenfalls eine Leistung gewährt, so ruht die
deutsche Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des
ausländischen Trägers ausgezahlt wird, nach § 31 FRG. Der polnische
Versicherungsträger hat die Leistung gewährt. Die aus diesem Bescheid zustehenden
polnischen Leistungen sollen entsprechend den zwischen den deutschen und
polnischen Versicherungsträgern getroffenen Vereinbarungen ausschließlich über die
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zuständigen deutschen Versicherungsträger dem Berechtigten zur Verfügung gestellt
werden. Zu einer Weiterleitung an den Berechtigten kommt es jedoch nur, soweit keine
Verrechnung mit den zustehenden deutschen Leistungen vorzunehmen ist. Hinsichtlich
der nach § 31 FRG erforderlichen Anrechnung der polnischen Rentenbeträge sind die
deutschen Versicherungsträger aus verwaltungstechnischen Gründen
übereingekommen, die polnische Rente einzubehalten und die deutsche Rente in voller
Höhe weiter zu zahlen. Diese Verfahrensweise lässt die Tatsache unberührt, dass die
Berechtigten rechtlich und tatsächlich sowohl eine deutsche als auch eine polnische
Rente erhalten. Entsprechend wird auch in Ihrem Falle verfahren ...". Dieser Bescheid
wurde bestandskräftig.
Mit Datum vom 27.05.2006 erteilte die Beklagte erneut einen Bescheid und stellte die
Rente ab dem 01.07.2006 in geringerer Höhe neu fest, in Höhe von monatlich (netto) nur
noch 609,21 Euro. Zur Begründung führte die Beklagte aus, sie mindere die bisherige
Brutto-Rente von 1023,49 Euro um den Bruttobetrag der polnischen Rente, die brutto -
also vor Abzug von Steuern - 351,81 Euro betrage. Die Differenz zwischen beiden
Renten betrage somit noch 671,68 Euro, woraus nach Abzug von
Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen eine deutsche gesetzliche
Netto-Rente von 609,21 Euro folge (Anlage 7 des Bescheides - Bl. 15 der Gerichtsakte).
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Mit einem weiteren Bescheid vom 30.05.2006 erklärte die Beklagte, wegen wesentlicher
Änderungen den früheren Ruhensbescheid vom 16.07.2004 nach § 48 Abs. 1 Satz 1
des Sozialgesetzbuchs (SGB) X mit Wirkung für die Zukunft ab 01.07.2006 aufzuheben.
Zur Begründung führte die Beklagte dort aus, dass das mit dem früheren Bescheid vom
16.07.2004 festgelegte Verfahren über die Anwendung von § 31 Fremdrentengesetz
und das Ruhen der Rente aus zwei Gründen nicht mehr weiter so durchführbar sei, die
inzwischen zu einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnissen geführt hätten. Die Beklagte müsse deshalb nunmehr den deutschen
Rentenzahlbetrag auch tatsächlich um den nach § 31 FRG ruhenden Teil mindern. Der
erste Grund für die Neufeststellung bzw. Aufhebung des früheren Ruhensbescheides
vom 16.07.2004 sei, dass seit Januar 2005 das neue deutsch-polnische
Doppelbesteuerungsabkommen gelte; seit dem 01.04.2005 ziehe nunmehr der
polnische Rentenversicherungsträger vor der Überweisung nach Deutschland einen
entsprechenden Steueranteil von der polnischen Rente ab. Weil § 31 FRG für die
Ruhensberechnung die polnische Brutto-Rente - vor Steuerabzug - fordere, reichten die
polnischen Netto-Rentenbeträge nach Steuerabzug hier zur Befriedigung der
Ansprüche nicht mehr aus. Der zweite Grund für die Neufeststellung der Rente bzw. die
Aufhebung des Ruhensbescheides vom 16.07.2004 sei, dass seit Anfang des Jahres
2006 die deutschen Rentenversicherungsträger gegenüber den deutschen
Finanzbehörden zur Abgabe einer Rentenbezugsmitteilung verpflichtet seien. Das
bisherige Zahlungsverfahren in seiner praktischen Handhabung - effektiver Einbehalt
des Ruhensbetrages und ungekürzte Auszahlung der deutschen Rente - hätte nunmehr
die Meldung eines zu hohen deutschen Rentenzahlbetrages und damit möglicherweise
eine steuerliche Fehlveranlagung des Versicherten zur Folge.
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Gegen diese Vorgehensweise legte der Kläger Widerspruch ein und begründete ihn
damit, dass er sich in seinen FRG-Ansprüchen benachteiligt fühle. § 31 FRG schreibe
nicht die Anrechnung seiner Brutto-, sondern nur der Netto-Rente vor.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2006 wies die Beklagte den Widerspruch gegen
die Bescheide vom 27. Mai und 30. Mai 2006 zurück und blieb bei ihrer Anrechnung.
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Zur weiteren Begründung führte sie sinngemäß aus, sie habe nur die gesetzlichen
Vorschriften angewandt, an die sie gebunden sei. Sie bleibe bei ihrer bisherigen
Auslegung der Vorschriften, die sie nochmal ausführlicher wiedergab. Abschließend
führte sie aus, dass die Minderung der Summe der Rentenzahlbeträge aus deutscher
und polnischer Rente ausschließlich auf dem vom polnischen Träger vorgenommenen
Steuerabzug beruhe.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 11.01.2006 Klage zum Sozialgericht
Düsseldorf erhoben.
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Er begründet die Klage unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens damit, dass § 31
FRG keinen Anhaltspunkt dafür biete, dass die polnisch Brutto-Rente angerechnet
werde. Das Wort "Auszahlung" in § 31 FRG spreche vielmehr umgekehrt für die
Anrechnung nur des effektiven Auszahlungsbetrages, also des Netto-Betrages nach
Abzug von polnischen Steuern. In der Vergangenheit habe es auch keine Rolle gespielt,
wie hoch die polnische Rente gewesen wäre; es wäre immer nur die deutsche Rente
ausgezahlt worden. Daran habe sich rechtlich nichts geändert, auch nicht nach
Änderung der Auffassung des polnischen Staates, nun Renten schon an der Quelle zu
besteuern. Deswegen sei § 48 SGB X schon gar nicht einschlägig, weil sich weder die
rechtlichen noch die tatsächlichen Verhältnisse der deutschen Rente geändert hätten.
Im übrigen fühle er sich auch deshalb benachteiligt, weil für in Deutschland wohnhafte
Versicherte höhere polnische Steuern eingezogen würden als für in Polen wohnende
Versicherte. Ein Bekannter von ihm, der polnischer und deutscher Staatsangehöriger sei
und in Polen wohne, habe bei einer annähernd gleich hohen polnischen Rente wie er
selbst nur etwa halb so viele polnische Steuern zu zahlen. Von der Richtigkeit des dazu
vom Kläger zur Einsichtnahme vorgelegten Zahlenmaterials hat sich der Vorsitzende im
Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2008 überzeugen können. Insoweit
wird Bezug genommen auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 28.08.2008. Der
Auffassung des Sozialgerichts Aachen und des Landessozialgerichts Baden-
Württemberg in den von der Beklagten vorgelegten Urteilen, wonach die polnische
Brutto-Rente anrechenbar sei, könne er sich nach alledem nicht anschließen und halte
deshalb die Klage aufrecht.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 27.05. und 30.05.2006 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2006 und unter Abänderung des Bescheides
vom 25.05.2007 zu verurteilen, ihm weiterhin die deutsche Regelaltersrente
auszuzahlen, unter Anrechnung lediglich des Netto-Auszahlungsbetrages der
polnischen Rente.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Ergänzend hat sie durch die Ablichtungen der Rentenzahllisten belegt, dass der Kläger
- wenn auch über die Beklagte - seit Juli 2006 die polnische Rente ausbezahlt erhalte,
in Höhe des polnischen Netto-Rentenbetrages (Schriftsatz vom 17.01.2007 mit
Anlagen). Sie stützt sich ferner auf die von ihr mit Schriftsatz vom 02.05.2007
übersandten zwei Urteile, die ihre eigene Auffassung bestätigten. Nach alledem würde
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es auch gegen Artikel 3 des Grundgesetzes verstoßen, wenn die polnischen Steuern
vom Anrechnungsbetrag abgezogen werden würden, weil in diesem Fall die (polnische)
Steuerlast auf die gesamte deutsche Versichertengemeinschaft verlagert würde, somit
auch auf alle Beitragszahler.
Im Laufe des Verfahrens ist ein weiterer Rentenbescheid vom 29.05.2007 ergangen (Bl.
76 ff der Gerichtsakte), den die Beklagte zum Gegenstand des Verfahrens (§ 96 des
Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) erklärt hat. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte dem
Umstand der Verringerung der polnischen (Brutto-) Rente zum 01.04.2007 und der
Anpassung der deutschen Rente (zum 01.07.2007) Rechnung getragen, unter
ansonsten Beibehaltung ihrer Auffassung zur Anrechenbarkeit der polnischen Brutto-
Rente.
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Das Sozialgericht hat Auszüge aus dem noch offenen Verfahren der Ehefrau des
Klägers gegen die Beklagte beigezogen, in dem die Ehefrau wegen der gleichen
Rechtsfragen gegen die Anrechnung ihrer polnischen Rente auf ihre eigene deutsche
Rente klagt (S 5 (18) R 239/06). Dort hat die Beklagte auch noch ins Verfahren
eingeführt, dass sich die Anrechenbarkeit einer polnischen Brutto-Rente nicht nur aus §
31 FRG ergebe. Nach Artikel 46 a Abs. 3 Buchstabe b EWGV 1408/71 sei ebenfalls
bzw. ausdrücklich bei der Anwendung von Doppelleistungsbestimmungen von dem
Betrag der ausländischen Rente vor Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen
und sonstigen individuellen Abgaben oder Abzügen auszugehen. Diese Bestimmung
finde auch Anwendung, wenn wie hier Renten nach dem Recht der Europäischen Union
festgestellt worden seien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den
Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den
Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und den Inhalt der Vorprozessakte S 11 RJ
236/00 (lediglich Streit um Bewertung der Versicherungszeiten des Klägers) und den
Inhalt der beigezogenen Auszüge aus dem Parallelverfahren der Ehefrau des Klägers
gegen die Beklagte - insbesondere Schriftsatz vom 07.02.2007 der Beklagten - Bezug
genommen; alle diese Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zwar zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben.
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Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf eine
andere als die von der Beklagten vorgenommene Rentenfeststellung und
Rentenzahlung. Die von der Beklagten erteilten Bescheide vom 27.05. und 30.05.2006
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2006 und der nach § 96 SGG
zum Gegenstand des Klageverfahrens gewordene weitere Bescheid vom 25.05.2007
sind nicht rechtswidrig und beschweren den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG,
weil die Beklagte mit diesen Bescheiden zu Recht die Rente seit dem 01.07.2006 so
festgestellt hat wie sie seit dieser Zeit an den Kläger ausgezahlt hat.
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Zur Meidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Sozialgericht gemäß § 136 Abs. 3
SGG Bezug auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden,
erklärt sie für richtig und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe ab.
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Ergänzend führt das Sozialgericht noch folgendes aus: Die Anrechenbarkeit der
polnischen Rente in ihrem Bruttoumfang, das heißt vor Abzug der polnischen Steuer,
auf die deutsche Versichertenrente ergibt sich hier nicht nur aus § 31 FRG in
Ausführung von Artikel 19 Abs. 4 des deutsch-polnischen
Sozialversicherungsabkommens von 1990, sondern auch aus Artikel 46 a Abs. 3
Buchstabe b der den Kläger, die Beklagte und den polnischen
Rentenversicherungsträger und auch das Gericht bindenden EWG-Verordnung Nr.
1408/71. Danach gilt für die Anwendung der Ruhens- und Kürzungsbestimmungen nach
den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaats bei Zusammentreffen einer Leistung mit
einer Leistung gleicher Art mit sonstigen Einkünften (also auch Renteneinkünften): Der
Betrag der von einem anderen Mitgliedsstaat zu zahlenden Leistungen wird vor Abzug
der Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und anderer individueller Abgaben oder
Abzüge berücksichtigt. Anrechenbar ist demzufolge hier die polnische Brutto-Rente. Die
zitierte Vorschrift der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 ist auch höherrangiges
überstaatliches Recht (Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 15.07.1964
(Rs. 6/64) Flamio Costa gegen ENEL, SlG. 1964, Seite 1251 und Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs vom 09.03.1978 (Rs. 106/77) Staatliche Finanzverwaltung
gegen Simmenthal, SlG. 1978, Seite 629). Da Polen seit 01.04.2004 EU-Mitglied ist, gilt
die EWG-VO 1408/71 hier jetzt auch unmittelbar für die polnische und deutsche Rente
des Klägers. Im übrigen gibt Artikel 46 a der EWG-Verordnung 1408/71 nach
Auffassung der Kammer auch einen allgemeinen Rechtsgedanken wieder, der letztlich
auch § 31 FRG zugrunde liegt bzw. bei der Auslegung dieser Vorschrift mit einfließen
muss; denn der Abzug der polnischen Steuern ist dem Kläger bereits insofern zu Gute
gekommen, als dies die polnische Steuerlast des Klägers bereits verringert hat. Wäre es
anders, würden - wie das Sozialgericht Aachen bereits in seinem Urteil ausgeführt hat -
die vom Kläger geschuldeten polnischen Steuern letztlich von der deutschen
Sozialversicherung zu tragen sein. Außerdem ist es richtig - wie die Beklagte im
Widerspruchsbescheid ausgeführt hat -, dass die Beklagte der deutschen
Finanzverwaltung eine zu hohe deutsche Altersrente anzeigen würden, wenn diese
effektiv geringer ist aufgrund der Bestimmungen des EWG-Vertrages und der EWG-
Verordnung und wegen des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens und
des demzufolge anzuwendenden § 31 FRG.
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Im übrigen tritt die Kammer auch den Ausführungen des Sozialgerichts Aachen vom
30.03.2007 (S 8 R 99/06) und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom
20.03.2007 (L 9 R 1021/06) bei. In gleicher Weise hat auch bereits das Sozialgericht
Duisburg in zwei Urteilen vom 16.05.2007 (S 4 KN 10/06 U) und vom 09.05.2008 (S 29
R 33/07) entschieden, wobei gegen die zuletzt genannte Entscheidung ein
Revisionsverfahren beim Bundessozialgericht unter Aktenzeichen B 5 R 60/08 R
anhängig ist.
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In Folge dessen war die Rente des Klägers mit den Bescheiden vom 27.05.2006 und
dem Rentenbescheid vom 25.05.2007 neu festzustellen unter Anrechnung der
polnischen Brutto-Rente, demzufolge war auch der Bescheid vom 06.04.2004 durch
Bescheid vom 30.05.2006 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch X mit Wirkung für
die Zukunft (also ab 01.07.2006) aufzuheben, weil sich seit dem Jahr 2005 vor
Neufeststellung der Rente sowohl die deutschen wie auch die polnischen
steuerrechtlichen Bestimmungen geändert haben; darin liegt eine Änderung der
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X. Die Beklagte
durfte demzufolge das schon mit Bescheid vom 06.04.2004 angeordnete Ruhen der
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deutschen Rente ab 01.07.2006 anders umsetzen als dies zuvor geschehen ist.
Soweit der Kläger sich im Ergebnis eigentlich primär gegen die Heranziehung zu auch
polnischen Steuern wenden will (bzw. zumindest gegen eine Heranziehung zu höheren
Steuern als in Polen wohnhafte Versicherte), muss er Rechtsschutz gegen polnische
und/oder deutsche Steuerbescheide in Erwägung ziehen, durch Widerspruch bzw.
Klage bei polnischen und/oder deutschen Finanzgerichten. Soweit er eine unzulässige
doppelte Besteuerung seiner Renten in unzulässiger Weise für möglich hält, ist nicht der
Rechtsschutz durch die Sozialgerichte gegeben, sondern durch Finanzgerichte und in
letzter Instanz den Europäischen Gerichtshof hinsichtlich Entscheidungen der
Finanzverwaltungen bzw. der Finanzgerichte. Der deutsche Rentenversicherungsträger
hingegen hat die deutsche Rente in zutreffender Höhe mit Wirkung ab dem 01.07.2006
neu festgestellt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
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