Urteil des SozG Düsseldorf vom 10.12.2007

SozG Düsseldorf: arbeitsentgelt, bemessungsgrundlage, firma, umkehrschluss, sozialversicherungsrecht, bruttoeinkommen, nettoeinkommen

Sozialgericht Düsseldorf
Gerichtsbescheid vom 10.12.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Düsseldorf S 8 KR 323/06
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 16 KR 4/08
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob bei der Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge als Arbeitsentgelt
gemäß § 14 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) das Brutto- oder das Nettoeinkommen der
Klägerin zu Grunde zu legen war, und eine aus dieser Frage resultierende Beitragserstattung.
Die Beklagte lehnte eine entsprechende Beitragserstattung mit Bescheiden vom 17.02.2003, 18.03.2003 und
27.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2006 ab.
Die Klägerin hat gegen die ablehnenden Bescheide Klage erhoben.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid vom 17.02.2003, ergänzt unter dem 18.03.2003 und dem 27.06.2006, in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 20.10.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit vom 01.03.1999 bis
zum 31.05.2004 die Bemessunggrundlage der für die Klägerin entrich- teten Sozialversicherungsbeiträge aus ihrer
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Firma E Nachfolger GmbH & Co. KG und bei der Firma B GmbH
& Co. KG um die sog. Arbeitnehmer- anteile zur Sozialversicherung zu mindern und die sich daraus ergebenden
zuviel bezahlten Gesamtbeiträge zur Sozialversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) an den jeweiligen
Arbeitgeber zu erstatten.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur weiteren Sachdarstellung wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogene Verwaltungsakte der
Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Klägerin steht kein Anspruch auf
Erstattung der in den Jahren 1999 bis 2004 entrichteten Sozialversicherungsbeitragsanteile zu, die unter
Zugrundelegung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung als Bemessungsgrundlage entrichtet wurden.
Zutreffend ist die Beklagte als Bemessungsgrundlage vom Bruttoeinkommen der Klägerin, einschließlich der
Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, ausgegangen. Sie hat dabei zu Recht einen dem
Sozialversicherungsrecht eigenen Arbeitsentgelt- bzw. Einnahmebegriff zugrunde gelegt. Dass vorliegend nicht der
Einnahmebegriff des Steuerrechts im Sinne des Nettoeinkommens maßgeblich war, ergibt sich bereits aus einem
Umkehrschluss aus der Vorschrift des § 15 Abs. 1 SGB IV, der - anders als § 14 SGB IV - für das Einkommen der
Selbständigen Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes für maßgeblich erklärt. Des Weiteren wären die
Vorschriften des § 14 Abs. 2 SGB IV und des § 17 Abs. 1 SGB IV bei der Lesart der Klägerin unverständlich: Die
Arbeitnehmer mit der Vereinbarung eines Nettoarbeitsentgelts und damit mit der Zugrundelegung der hochgerechneten
Bruttoeinnahmen gemäß § 14 Abs. 2 SGB IV würden gegenüber Arbeitnehmern mit einer Bruttoentgeltvereinbarung
ohne sachlichen Grund benachteiligt. Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 SGB IV mit der Möglichkeit, steuerfreie
Einnahmen für sozialversicherungsfrei zu bestimmen, wäre sinnentleert.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen des den Beteiligten bekannten Urteils des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom
07.09.2005 - S 28 KR 38/03 - Bezug genommen, das nach dem Hinweis des Landessozialgerichts Nordrhein-
07.09.2005 - S 28 KR 38/03 - Bezug genommen, das nach dem Hinweis des Landessozialgerichts Nordrhein-
Westfalen und der hieraus resultierenden Berufungsrücknahme des damaligen - auch vom hiesigen
Klägerbevollmächtigten vertretenen - Klägers rechtskräftig geworden ist. Ergänzend wird auf die Ausführungen der
Beklagten im angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.