Urteil des SozG Düsseldorf vom 06.12.2007

SozG Düsseldorf: vorläufiger rechtsschutz, berufliche ausbildung, erlass, werkstatt, erwerbsfähigkeit, hauptsache, behinderter, heizung, stadt, arbeitsmarkt

Sozialgericht Düsseldorf
Beschluss vom 06.12.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Düsseldorf S 28 AS 331/07 ER
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit ab dem
15.11.2007 bis zum 31.12.2007 vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem
Sozialgesetzbuch Zweites Buch –Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen zu gewähren. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der
außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin dem Grunde nach.
Gründe:
Der am 15.11.2007 von der Antragstellerin erhobene Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem SGB II in
Höhe von 751,01 Euro monatlich rückwirkend ab dem 1.9.2007 zu bewilligen,
hat teilweisen Erfolg.
Soweit die Antragstellerin die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
rückwirkend für die Zeit ab dem 1.9.2007 bis zum 14.11.2007, d.h. für Zeiten vor der Antragstellung bei Gericht am
15.11.2007, begehrt, ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung kein Raum, weil im Anordnungsverfahren eine
rückwirkende Bewilligung von Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Eine zusprechende
Entscheidung des Gerichtes kommt grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht in Betracht.
Ansprüche für davor liegende Zeiträume sind im Hauptsacheverfahren zu erstreiten, denn das einstweilige
Anordnungsverfahren muss nach seinem Sinn und Zweck darauf beschränkt bleiben, Regelungsmöglichkeiten für eine
gegenwärtige, unaufschiebbare Notlage bereitzuhalten. Anders ausnahmsweise, wenn der Antragsteller einen
unaufschiebbarer Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht hat. Das liegt hier nicht vor.
Der weitergehende Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Leistungserbringung für die Zeit ab dem
15.11.2007 (Antragstellung bei Gericht) ist dem Grunde nach erfolgreich, denn die Voraussetzungen für den Erlass
einer einstweiligen Anordnung liegen ab diesem Zeitpunkt vor.
Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige
Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die
Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der Erlass einer
einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den
vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit bei
Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, voraus. Der geltend
gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes, die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4
SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
Im Falle der Antragstellerin können Anordnungsanspruch (1) als auch Anordnungsgrund (2) festgestellt werden.
(1) Nach der gebotenen summarischen Prüfung ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin gegen die
Antragsgegnerin einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld II gemäß § 19 SGB II hat. Nach dieser Regelung
erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Diesem Anspruch der hilfebedürftigen
Antragstellerin –die Hilfebedürftigkeit ist zwischen den Beteiligten unstreitig- steht weder ein Ausschluss nach § 7
Abs. 5 SGB II noch eine (festgestellte) Erwerbsunfähigkeit der Antragstellerin (§ 8 SGB II) entgegen.
Nach § 7 Abs. 5 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 60 bis 62 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch –
Arbeitsförderung- (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts. Die geistig behinderte Antragstellerin, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen im Rahmen
einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 97 ff SGB III in Verbindung mit §§ 33, 44ff
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen- (SGB IX) beschäftigt ist, dort
eine Ausbildung im Eingangs- und Berufsausbildungsbereich durchläuft und im Rahmen dessen von der
Bundesagentur für Arbeit Ausbildungsgeld in Höhe von 57,- Euro monatlich erhält (Bewilligungsbescheid der Agentur
für Arbeit Mönchengladbach vom 12.4.2007), erfüllt keinen in § 7 Abs. 5 SGB II normierten Ausschlussgrund. Sie ist
unstreitig weder dem Grunde nach anspruchsberechtigt nach dem BAföG, darüber hinaus besteht keine
Förderungsfähigkeit nach §§ 60 bis 62 SGB III, weil die Antragstellerin, die in einer geschützten Werkstatt für
behinderte Menschen ausgebildet wird, weder eine berufliche Ausbildung im Sinne des § 60 SGB III noch eine
berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme nach § 61 SGB III und auch keine Ausbildung im Ausland nach § 62 SGB III
absolviert und infolgedessen auch keinen grundsätzlichen Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe
nach § 59 SGB III hat. Die Ausbildung der Antragstellerin wird nach den Vorschriften §§ 97 ff SGB III gefördert und
sie erhält ein Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III. Der Argumentation der Antragsgegnerin, von § 7 Abs. 5 SGB II
würden auch Ausbildungen erfasst, für die nach § 104 SGB III Ausbildungsgeld bezogen wird, weil § 104 Abs. 2 SGB
III die Vorschriften über Berufsausbildungsbeihilfe für entsprechend anwendbar erkläre, schließt sich das Gericht nicht
an. Diese Argumentation steht im Widerspruch zu dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 5 SGB II, der lediglich einen
Leistungsausschluss für Ausbildungen nach dem BaföG oder nach §§ 60 bis 62 SGB III anordnet, nicht aber für
Ausbildungen nach §§ 97ff SGB III. Eine gegen den Wortlaut erweiternde Auslegung dahingehend, dass auch
Ausbildungen behinderter Menschen nach §§ 97 SGB III unter die Ausschlusswirkung des § 7 Abs. 5 SGB II fallen,
ist nach Auffassung des Gerichtes nicht zulässig. Da die Norm bestimmte Personen grundsätzlich vom Bezug von
Leistungen nach dem SGB II ausschließt, muss es allein dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben, diesen
Personenkreis durch konkrete Benennung zu bestimmen. Es hätte dem Gesetzgeber freigestanden, die
Auszubildenden in Werkstätten für behinderte Menschen, die Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III erhalten in die
Ausschlussnorm des § 7 Abs. 5 SGB II als von den Leistungen ausgeschlossenen Personen aufzunehmen. Da der
Gesetzgeber hiervon keinen Gebrauch gemacht hat, geht das Gericht davon aus, dass er diese Auszubildenden nicht
von den Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich ausschließen wollte. Auch die Begründung der Antragsgegnerin,
in § 104 Abs. 2 SGB III würden die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe für das Ausbildungsgeld für
anwendbar erklärt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Es dürfte sich bei § 104 Abs. 2 SGB III um eine
Rechtsfolgenverweisung handeln, die nicht dazu führen kann, dass § 7 Abs. 5 SGB II über seinen Wortlaut hinaus auf
eine mit Ausbildungsgeld geförderte Ausbildung nach §§ 97ff SGB III auszudehnen ist. Schließlich hat das Gericht in
seine Entscheidungsfindung einfließen lassen, dass das Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III nicht als Einkommen
nach § 11 Abs. 1 SGB II, sondern als zweckbestimmte Einnahme nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II gewertet wird
(Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 Rdn. 81). Wenn Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III aber nicht auf den
Leistungsanspruch nach dem SGB II anzurechnen ist, ist es erst recht nicht angezeigt, bei Bezug dieses
Ausbildungsgeldes einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II mit Hilfe einer erweitenden Auslegung des § 7
Abs. 5 SGB II ausschließen zu wollen.
Bei der behinderten Antragstellerin ist derzeit auch von Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 SGB II auszugehen.
Bislang ist in ihrem Fall noch keine dauerhafte, volle Erwerbsminderung festgestellt worden. Bei der von ihr jetzt
durchgeführten Ausbildung im Eingang- und Berufsausbildungsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen soll
geprüft werden, ob und inwieweit sie in der Lage ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Erwerbsfähigkeit
auszuüben (vgl. Widerspruchsbescheid der Stadt N –Sozialamt- vom 20.9.2007).
(2) Da sich bei der Gegenüberstellung der tatsächlichen, monatlichen Einnahmen und dem notwendigen Bedarf der
Antragstellerin und ihrer Mutter, die zusammen eine Bedarfsgemeinschaft bilden, eine Bedarfslücke ergibt, liegt ein
Anordnungsgrund vor. Die Bedarfsgemeinschaft verfügt über tatsächliche Einnahmen in Höhe von 1029,50 Euro
monatlich. Diese errechnen sich wie folgt:
400,00 Euro (unbereinigtes) Einkommen der Mutter, 321,50 Euro Arbeitslosengeld II für die Mutter, 97,00 Euro
Mehrbedarf nach dem SGB II für die Antragstellerin, 154,00 Euro Kindergeld für die Antragstellerin , 57,00 Euro
Ausbildungsgeld für die Antragstellerin (Anmerkung: bei der Prüfung des Anordnungsgrundes sind alle tatsächlichen
Einnahmen zu berücksichtigen)
Der Monatbedarf beläuft sich auf 1151,01 Euro und berechnet sich wie folgt:
429,01 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung, 347,00 Euro Regelleistung für die Mutter, 278,00 Euro Regelleistung
für die Antragstellerin, 97,00 Euro Mehrbedarf für die Antragstellerin.
Das Gericht weist ergänzend darauf hin, dass sich auch bei Absenkung der Regelleistung für die Mutter auf 80% des
maßgebenden Satzes, also auf den Betrag von 277,60 Euro, eine Bedarfslücke ergeben würde. Von einer Absenkung
der Regelleistung der Antragstellerin ist mit Blick auf ihre Behinderung abzusehen. Im Ergebnis war die
Antragsgegnerin zur vorläufigen Gewährung von ergänzenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem SGB II zu verpflichten. Die Antragsgegnerin hat nunmehr die konkrete Höhe des Leistungsanspruchs der
Antragstellerin zu berechnen, wobei sie zu berücksichtigen hat, dass es sich bei dem Ausbildungsgeld nach § 104
SGB III um eine zweckbestimmte Einnahme nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II handeln dürfte (Eicher/Spellbrink, aaO).
Grundsätzlich sind der Antragstellerin vorläufige Leistungen bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung
zu zusprechen, hier also bis Ende Dezember 2007. Das Gericht geht davon aus, dass bei unveränderten
Verhältnissen die Antragsgegnerin auch über den 31.12.2007 vorläufige Leistungen an die Antragstellerin bis zum
Abschluss des Hauptsacheverfahrens (S 28 AS /07 SG Düsseldorf) erbringen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog. Eine hälftige Kostenquotelung hält das Gericht mit Blick auf
das teilweise Obsiegen der Antragstellerin für gerechtfertigt.