Urteil des SozG Dresden vom 30.08.2010

SozG Dresden: geschäftsführender gesellschafter, minderung, erwerbsfähigkeit, kaufmännische ausbildung, stationäre behandlung, diabetes mellitus, lehrer, rehabilitation, prokurist, beruf

Sozialgericht Dresden
Urteil vom 30.08.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 24 R 598/08
I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
28.3.2008 verpflichtet, dem Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid über
die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erteilen. II. Die Beklagte hat dem Kläger seine
notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt einen neuen ermessensfehlerfreien Bescheid der Beklagten über die Gewährung von Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Der 1951 geborene Kläger erlernte bis 1969 den Beruf eines Drehers und absolvierte anschließend ein Studium zum
Diplom-Lehrer für Deutsch und Geschichte. Als solcher arbeitete er von 1973 bis 1978. Dann wechselte er befristet
bis 1981 als wissenschaftlicher Assistent an die Pädagogische Hochschule D und wurde anschließend
wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Armeemuseum , wo er am 28.6.1988 promovierte und danach zunächst als
Unterabteilungsleiter sowie 1990/91 als Stellvertreter des Direktors für wissenschaftliche und Öffentlichkeitsarbeit
tätig war. Bei diesem in der Folgezeit als Militärhistorisches Museum fortgeführten Museum arbeitete er noch bis 1995
als Fachgebietsleiter. Ab 1.3.1995 begann er bei einer Firma für Umweltentsorgung und Munitionsbergung zunächst
als Projektleiter für den Bereich und wurde dort ab 1.2.1996 Prokurist der für diesen Bereich neu gegründeten
Tochtergesellschaft. Vom 1.8.1997 bis 30.9.1999 arbeitete er schließlich als Technischer Angestellter für Marketing,
Nachtragsbearbeitung und Grunderwerb bei einer Ingenieurgesellschaft in. Bis dahin war er lückenlos pflichtversichert.
Ab 1.10.1999 machte er sich im Bereich der Munitionsbergung und Kampfmittelbeseitigung als geschäftsführender
Gesellschafter einer GbR selbstständig und war seit dem nicht mehr gesetzlich rentenversichert. Am 1.7.2007 erlitt
der Kläger einen schweren Verkehrsunfall mit stationärer Erstversorgung bis 27.7.2007 und nachfolgender stationärer
Rehabilitation durch die Beklagte vom 13.9.2007 bis 18.10.2007, wobei neben einem Polytrauma &61485; ein offener
Oberschenkelbruch links mit Schenkelhalsbruch, &61485; ein Riss der das linke Schultergelenk führenden
Muskelmanschette, &61485; eine Lungenprellung links mit Bluterguss, &61485; ein Eisenmangel im Blut infolge des
Blutverlustes, &61485; ein Diabetes mellitus Typ II, &61485; ein Bluthochdruck mit dadurch bedingter
Herzmuskelschädigung, &61485; ein Kaliummangel im Blut sowie &61485; ein Übergewicht mit
Fettstoffwechselstörung diagnostiziert wurden. Der Kläger wurde arbeitsunfähig an zwei Unterarmstützen mit
Teilbelastbarkeit des linken Beines und einer schmerzfreien Gehstrecke von 300 Metern aus der Rehabilitation
entlassen. Die Klinik schätzte ein, dass bei gutem Verlauf zukünftig wieder leichte bis mittelschwere Arbeit möglich
sei, solange dann häufiges Besteigen von Treppen, Leitern oder Gerüsten, Überkopfarbeiten, langes Hocken und
Knien, Erschütterungen, Vibrationen sowie Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Gang- und Standsicherheit und
die Gebrauchfähigkeit des linken Armes vermieden werden. Allerdings sei in Zukunft die zuletzt ausgeübte
selbstständige Tätigkeit in der Munitionsbergung, die teilweise schweres Heben und das Gehen in unebenem Gelände
beinhalte, nicht mehr möglich, so dass berufsfördernde Maßnahmen zu empfehlen seien. Daraufhin beantragte der
Kläger am 22.10.2007 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und gab an, sich eine Weiterbildung zur
Hochschullehrkraft in Form einer Habilitation, die er innerhalb von drei bis vier Jahren zu absolvieren gedenke,
vorstellen könne. Dafür habe er als promovierter Philosoph und Diplom-Lehrer die nötigen Voraussetzungen. Dies
lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.11.2007 ab, weil die Erwerbsfähigkeit des Klägers als Lehrer und Prokurist
gesundheitlich weder gemindert noch gefährdet sei. Den Widerspruch vom 19.12.2007, mit dem der Kläger einwandte,
auf Lehrer und Prokurist nicht verweisbar zu sein, weil er seit 1978 nicht mehr als Lehrer gearbeitet habe und ihm die
kaufmännische Ausbildung für eine allgemeine Prokuristentätigkeit fehle, da er als Prokurist statt im kaufmännischen
Bereich nur spezifisch in der Munitionsbergung tätig gewesen sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
28.3.2008 zurück. Erwerbsfähigkeit im hier maßgeblichen Sinne sei die Fähigkeit, sich unter Berücksichtigung des
gesamten bisherigen beruflichen Werdegangs Erwerb zu verschaffen. Es komme daher u. a. darauf an, ob der Kläger
gesundheitlich noch als Lehrer und Prokurist arbeiten könne. Da dies zutreffe, seien keine Teilhabeleistungen nach
dem SGB IX zu gewähren. Mit seiner Klage vom 2.5.2008 wendet der Kläger dagegen ein, dass es auf seine letzte
selbstständige Tätigkeit in der Munitionsbergung ankomme, die er unstreitig nicht mehr ausführen könne, wie das
orthopädische Gerichtsgutachten nochmals bestätigt habe. Zwar führe er die vor dem Unfall allein (ohne Mitarbeiter)
betriebene selbstständige Tätigkeit auch derzeit noch fort und sei weiterhin im Besitz der erforderlichen Erlaubnis
nach dem Sprengstoffgesetz, die zuletzt über den 21.4.2009 hinaus verlängert worden sei. Jedoch beschränke er sich
jetzt im Wesentlichen auf Bürotätigkeiten, etwa die Gutachtenerstellung, und beauftrage - soweit dies finanziell noch
möglich sei - andere Personen mit den ihm gesundheitlich nicht mehr möglichen Arbeiten im Gelände. Er lebe deshalb
derzeit im Wesentlichen vom Einkommen seiner Frau, habe sein Firmenbüro aufgeben müssen und sich im eigenen
Haus ein kleines Arbeitszimmer eingerichtet. Im Übrigen sei er wegen seiner eingeschränkten Geh- und Stehfähigkeit
derzeit weder als Lehrer noch in seiner letzten versicherungspflichtigen, bis 30.9.1999 verrichteten Tätigkeit als
Technischer Angestellter für den Grunderwerb gesundheitlich leistungsfähig, da auch letztere mit umfangreichen
fußläufigen Erkundungsarbeiten verbunden gewesen sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 16.11.2007 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.3.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm einen neuen
Bescheid über die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie sieht sich durch die vom Gericht
beigezogenen Unterlagen und Gutachten bestätigt und führt ergänzend aus, dass es auf die zuletzt ausgeübte
versicherungsfreie selbstständige Tätigkeit nicht ankomme und selbst wenn, sei es dem Kläger als Geschäftsführer
einer GbR zumutbar, die belastenden Tätigkeiten an Mitarbeiter zu delegieren, so dass es an einer
gesundheitsbedingten Erwerbsgefährdung oder -minderung in der letzten Tätigkeit als Geschäftsführer fehle. Dem
Gericht liegen zur Entscheidung insbesondere die Arbeitsverträge und Zeugnisse über die Tätigkeiten des Klägers als
Projektleiter und Prokurist bei der Firma für Umweltentsorgung und Munitionsbergung vom 1.3.1995 bis 31.7.1997 und
eine Auskunft des zuständigen Insolvenzverwalters vom 19.1.2009 über die Tätigkeit als Technischer Angestellter im
Grunderwerb vom 1.8.1997 bis 30.9.1999 vor. Medizinisch liegen dem Gericht die Berichte über die stationäre
Erstversorgung nach dem Unfall vom 1.7.2007 bis 27.7.2007 und über die anschließende Rehabilitation vom
13.9.2007 bis 18.10.2007 sowie über die stationäre Behandlung wegen eines Herzinfarkts vom 3.11.2008 bis
7.11.2008 und über die anschließende stationäre Rehabilitation vom 20.11.2008 bis 19.12.2008 sowie die
Befundberichte des Hausarztes vom 20.6.2008, 25.2.2009 und 18.1.2010 und die des behandelnden Chirurgen vom
9.7.2008, 25.2.2009 und 16.2.2010 vor. Außerdem hat das Gericht ein orthopädisches Schwerbehindertengutachten
von Dr. med. H vom 18.7.2009 mit Untersuchung am 6.7.2009 beigezogen und schließlich ein eigenes orthopädisches
Gutachten von Dr. med. R vom 23.6.2010 mit Untersuchung am 21.6.2010 eingeholt. Wegen der weiteren Einzelheiten
des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der
Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 16.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
28.3.2008 ist rechtswidrig und beschwert den Kläger deshalb (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat gegenüber der
Beklagten Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben über deren Art, Dauer, Umfang, Beginn und
Durchführung die Beklagte noch nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts zu entscheiden hat. Gemäß § 9 Abs. 2 SGB VI erbringt die Rentenversicherung unter anderem Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben zu den in § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VI genannten Zwecken, wenn die persönlichen (§ 10
SGB VI) und versicherungsrechtlichen (§ 11 SGB VI) Voraussetzungen dafür erfüllt sind und kein Ausschlussgrund
nach § 12 SGB VI vorliegt. Dann werden die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33 bis 38 SGB IX
gewährt (§ 16 SGB VI), wobei der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach
pflichtgemäßem Ermessen bestimmt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Unstreitig und für das Gericht nicht zweifelhaft ist
zunächst, dass der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben (Wartezeit von 15 Jahren gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) erfüllt, da er bis 30.9.1999
lückenlos pflichtversichert war, und außerdem, dass kein Ausschlussgrund nach § 12 Abs. 1 SGB VI vorliegt, weil
keiner der dort geregelten Tatbestände einschlägig ist. Darüber hinaus erfüllt der Kläger entgegen der Ansicht der
Beklagten auch die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
gemäß § 10 SGB VI, so dass hier - wie tenoriert - die Ermessensentscheidung der Beklagten nach § 13 Abs. 1 Satz 1
SGB VI eröffnet ist, ohne dass konkret darüber entschieden werden müsste, ob die vom Kläger ursprünglich bei
Antragstellung vorgeschlagene Habilitation überhaupt in Betracht kommt. Denn der Kläger hat dies nachfolgend,
insbesondere im Gerichtsverfahren, nicht mehr geltend gemacht und in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage
des Gerichts lediglich noch eine neue ermessensfehlerfreie Entscheidung über Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben beantragt. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Nr. 2 Buchst. a und b SGB VI ist Voraussetzung für die
Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, dass wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder
seelischer Behinderung entweder die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet ist und eine Erwerbsminderung durch
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben voraussichtlich abgewendet werden kann oder die Erwerbsfähigkeit bereits
gemindert ist und diese Erwerbsminderung durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben voraussichtlich wesentlich
gebessert oder wiederhergestellt oder deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann. Die
Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c SGB VI, wonach Teilhabeleistungen auch dann zu erbringen sind,
wenn bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der
Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann, erfüllt der Kläger hingegen von
vornherein nicht, ohne dass es insoweit auf medizinische Gesichtspunkte ankommt. Denn der Kläger hat seit
1.10.1999 bis heute keinen rentenversicherungspflichtigen Arbeitsplatz mehr inne. Nur ein solcher könnte aber gemäß
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c SGB VI mit Teilhabeleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten werden.
Dies folgt daraus, dass nach dem Eingliederungsgedanken des § 9 SGB VI Teilhabeleistungen der gesetzlichen
Rentenversicherung darauf gerichtet sind, den Versicherten der Leistungsgemeinschaft der Beitragszahler zu erhalten
oder - falls er kein Beitragszahler mehr ist - wieder zuzuführen, so dass er wieder eigenverantwortlich seinen
Lebensunterhalt bestreiten kann. Dementsprechend ist bei der Erfüllung der persönlichen und
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Teilhabeleistungen durch die gesetzliche
Rentenversicherung gemäß den §§ 10 bis 12 SGB VI allein auf das Vermögen des Versicherten abzustellen, in einer
ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit (weiterhin) versicherungspflichtig beschäftigt zu sein, d. h. am -
versicherungspflichtigen - Arbeitsleben teilhaben zu können (so zur alten, bis 31.12.2000 geltenden, bis heute aber
nur redaktionell veränderten Fassung der §§ 9 bis 12 SGB VI: BSG, Urt. v. 29.3.2006 - B 13 RJ 37/05 R -, Juris Rn.
23 = SozR 4-2600 § 10 Nr. 1). Dass der Kläger seit 1.10.1999 nicht mehr versicherungspflichtig erwerbstätig ist und
die hier begehrten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Beklagte als Rentenversicherungsträger nur auf
eine Wiedereingliederung in das rentenversicherungspflichtige Arbeitsleben gerichtet sein können, bedeutet jedoch
nicht, dass auch die Frage der Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB
VI, d. h. die Frage, ob überhaupt ein Rehabilitationsbedarf besteht, allein anhand einer versicherungspflichtigen
Erwerbstätigkeit zu beantworten ist. Insoweit ist höchstrichterlich geklärt, dass unter der in § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI
nicht definierten Erwerbsfähigkeit die Fähigkeit des Versicherten zu verstehen ist, seinen bisherigen Beruf oder seine
bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können, ohne dass es auf die für eine Erwerbsminderungsrente maßgebenden
Kriterien, insbesondere nicht auf sozial zumutbare Verweisungstätigkeiten, ankommt (BSG, Urt. v. 17.10.2006 - B 5
RJ 15/05 R -, Juris Rn. 17 = SozR 4-2600 § 10 Nr. 2; BSG, Urt. v. 29.3.2006 - B 13 RJ 37/05 R -, Juris Rn. 15 =
SozR 4-2600 § 10 Nr. 1). Dabei muss der bisherige Beruf oder die bisherige Tätigkeit in nicht unerheblichem Umfang
ausgeübt worden sein, d. h. dem Versicherten besondere auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Fertigkeiten vermittelt
haben (BSG, Urt. v. 29.3.2006 - B 13 RJ 37/05 R -, Juris Rn. 18/19 = SozR 4-2600 § 10 Nr. 1, zu einer dafür nicht
ausreichenden sechsmonatigen Probebeschäftigung in Teilzeit als Floristin). Zudem wird angenommen, dass insoweit
nicht nur auf die letzte Tätigkeit abzustellen ist, sondern die beruflichen Tätigkeiten der letzten Jahre - wenn auch
nicht aus allzu lange zurückliegender Zeit - einzubeziehen sind (LSG Nds-Bremen, Urt. v. 12.10.2005 - L 2 RJ 368/01
-, Juris Rn. 25; SG Gießen, Gerichtsbesch. v. 20.8.2009 - S 2 R 1026/07 -, Juris Rn. 23; Kater in: KassKomm, 61. EL
April 2009, § 10 SGB VI, Rn. 3; jeweils mit Verweis auf BSG, Urt. v. 31.1.1980 - 11 RA 8/79 -, Juris Rn. 20 = SozR
2200 § 1237a Nr. 10, worin allerdings lediglich eine Aussage zu der heute in § 16 SGB VI i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 1
SGB IX enthaltenen Regelung über die Auswahl der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben getroffen wurde). Als
"nicht allzu lange zurückliegende Zeit" wird dabei ein Zeitraum von maximal zehn Jahren vor der Antragstellung auf
Teilhabeleistungen angesehen und ansonsten, wenn sich in diesem Zeitraum keine maßgebliche bisherige Tätigkeit
findet, auf den allgemeinen Arbeitsmarkt abgestellt (SG Gießen, Gerichtsbesch. v. 20.8.2009 - S 2 R 1026/07 -, Juris
Rn. 23, mit Verweis auf eine Literaturansicht). Hingegen ist bisher weder in der Rechtssprechung entschieden, noch -
soweit ersichtlich - in der juristischen Literatur diskutiert worden, ob die danach für die Beurteilung der
Erwerbsgefährdung bzw. -minderung im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI maßgebliche bisherige Tätigkeit eine
versicherungspflichtige Tätigkeit sein muss oder nicht (letztlich offen gelassen von SG Aurich, Urt. v. 3.2.2004 - S 2
RJ 62/03 -, Juris Rn. 25/26). Die Kammer ist insoweit zur Auffassung gelangt, dass auch nicht rentenversicherte
bisherige Tätigkeiten, die nach den dargelegten Kriterien in nicht unerheblichem Umfang ausgeübt wurden, im Rahmen
des § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI einzubeziehen sind, jedenfalls sofern diese Tätigkeiten - anders als geringfügige
versicherungsfreie Tätigkeiten - es dem Versicherten bisher ermöglicht haben, seinen Lebensunterhalt
eigenverantwortlich zu bestreiten. Denn wenn diese Möglichkeit, mit der bisherigen versicherungsfreien Tätigkeit
seinen Lebensunterhalt eigenverantwortlich zu bestreiten, gesundheitsbedingt gefährdet oder gemindert ist (§ 10 Abs.
1 Nr. 1 SGB VI), entsteht ein Bedarf, den Versicherten der Leistungsgemeinschaft der Beitragszahler, d. h. dem
versicherungspflichtigen Arbeitsleben wieder zuzuführen, wenn der Versicherte diesen Willen mittels eines Antrags
auf Teilhabeleistungen bekundet, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt (§ 11 SGB VI) und keine
Ausschlussgründe (§ 12 SGB VI) vorliegen. Dann ist - falls keine konkreten Teilhabeleistungen in Streit stehen -
lediglich noch zu prüfen, ob dieser Rehabilitationsbedarf dem Grunde nach überhaupt durch Teilhabeleistungen
gedeckt werden kann, mithin ob diese Erfolg versprechend im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI sind, d. h. ob der
Versicherte grundsätzlich rehabilitationsfähig ist, was unter Berücksichtigung seiner körperlichen sowie geistigen
Leistungsfähigkeit, seiner Motivation und seines Alters positiv festgestellt werden muss (dazu BSG, Urt. v.
17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R -, Juris Rn. 29 ff. = SozR 4-2600 § 10 Nr. 2). Gegen die Einbeziehung unversicherter
Tätigkeiten in die Prüfung der Erwerbsgefährdung bzw. -minderung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI spricht auch nicht,
dass in § 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI auf die Erwerbsgefährdung bzw. -minderung im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI
Bezug genommen und bestimmt wird, dass Teilhabeleistungen nur dann in Betracht kommen, wenn dadurch gerade
dieser Erwerbsgefährdung bzw. -minderung (im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) Erfolg versprechend
entgegengewirkt werden kann (vgl. etwa den Wortlaut von § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI: "bei geminderter
Erwerbsfähigkeit diese abgewendet werden kann"). Denn dies bedeutet nicht, dass nur einer Erwerbsgefährdung bzw.
-minderung in einer versicherungspflichtigen Tätigkeit mittels Teilhabeleistungen entgegengewirkt werden darf, etwa
mit der Begründung, dass mittels Teilhabeleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung - wie oben dargelegt - nur
vorhandene versicherungspflichtige Tätigkeiten erhalten bzw. Versicherte nur solchen Tätigkeiten wieder zugeführt
werden dürfen. Vielmehr ist der Begriff der Erwerbsfähigkeit in § 10 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VI unterschiedlich
auszulegen, da dieser Begriff in § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI eng an die bisherige Tätigkeit anknüpft, während er bei § 10
Abs. 1 Nr. 2 SGB VI einen anderen Sinngehalt hat, weil Teilhabeleistungen nicht allein auf die Erhaltung, wesentliche
Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit gerichtet sind, wie sich ohne
weiteres bereits aus dem nicht abschließenden Katalog der gesetzlich vorgesehenen Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitleben ergibt (§ 33 Abs. 3 SGB IX), die u. a. die berufliche Aus- und Weiterbildung einschließen (BSG, Urt. v.
17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R -, Juris Rn. 32 = SozR 4-2600 § 10 Nr. 2). Der Grundsatz, dass mittels
Teilhabeleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung nur vorhandene versicherungspflichtige Tätigkeiten erhalten
bzw. Versicherte nur solchen Tätigkeiten wieder zugeführt werden dürfen, führt bei einer Gefährdung oder Minderung
der Erwerbsfähigkeit in einer unversicherten Tätigkeit somit nur dazu, dass Teilhabeleistungen nicht darauf gerichtet
sein dürfen, diese unversicherte Tätigkeit zu erhalten oder den Versicherten einer solchen unversicherten Tätigkeit
zuzuführen, was etwa Leistungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c SGB VI ausschließt (siehe oben). Hingegen
kann der Erwerbsgefährdung bzw. -minderung in einer unversicherten Tätigkeit dadurch entgegen gewirkt werden,
dass dem Versicherten Teilhabeleistungen zur Erlangung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gewährt werden, er
mithin der Leistungsgemeinschaft der Beitragszahler wieder zugeführt wird, wenn er dies beantragt. So verstanden
steht die Einbeziehung unversicherter Tätigkeiten in den Schutzbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht nur im
Interesse der Versicherten, sondern auch im Interesse der Versichertengemeinschaft, die bei erfolgreicher
Rehabilitation neue Beitragszahler hinzugewinnt. Es ist deshalb nur sachgerecht, wenn nach der hier vertretenen
Auslegung das Risiko, dass eine Erwerbsgefährdung bzw. -minderung in einer unversicherten Tätigkeit eintritt, ab dem
Zeitpunkt der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 SGB VI ebenfalls zu dem in der
gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Risiko gehört und im Falle der Risikoverwirklichung einen Anspruch auf
derart zweckbestimmte und hierauf begrenzte Teilhabeleistungen vermittelt, sofern dann keine Ausschlussgründe
vorliegen und Teilhabeleistungen überhaupt Erfolg versprechend sind. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass
umgekehrt, falls in der bisherigen unversicherten Tätigkeit keine, stattdessen aber in einer nicht maßgeblichen (i. d.
R. vorherigen) versicherungspflichtigen Tätigkeit eine Erwerbsgefährdung bzw. -minderung vorliegt, kein
Rehabilitationsbedarf im Sinne des § 10 Abs. 1 SGB VI entsteht, weil der Versicherte dann noch gesundheitlich in der
Lage ist, die bisherige unversicherte Tätigkeit weiter auszuüben, gleichgültig, ob er diese unversicherte Tätigkeit
inzwischen aus anderen (z. B. wirtschaftlichen) Gründen aufgegeben hat. Soziale Leistungen zur Erlangung eines
Arbeitsplatzes sind dann entweder überhaupt nicht (wegen Fortführens der unversicherten Tätigkeit) oder jedenfalls
nicht gesundheitsbedingt, sondern (wegen der Aufgabe der unversicherten Tätigkeit) aus anderen, unversicherten
Gründen nötig. Die enge Anknüpfung im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI an die bisherige Tätigkeit,
gleichgültig, ob versicherungspflichtig oder nicht, ist deshalb auch insofern sachgerecht. Dies zugrunde gelegt ist hier
als bisherige Tätigkeit des Klägers die ab 1.10.1999 bis zum Unfall am 1.7.2007 (fast acht Jahre) im Bereich der
Munitionsbergung und Kampfmittelbeseitigung als geschäftsführender Gesellschafter einer GbR selbstständig und
ohne Mitarbeiter ausgeübte Tätigkeit anzusehen, ungeachtet dessen, dass der Kläger in dieser Tätigkeit nicht
gesetzlich rentenversichert war. Demgegenüber ist nicht maßgeblich, dass er als geschäftsführender Gesellschafter
diese GbR über den 1.7.2007 bis heute im Wesentlichen als Bürotätigkeit fortführt und - soweit dies finanziell möglich
ist - andere Personen mit den nötigen Arbeiten bezüglich Kampfmittelbeseitigung und Munitionsbergung im Gelände
beauftragt. Denn dabei handelt es sich nicht nur inhaltlich um eine andere Tätigkeit als bisher, sondern diese Tätigkeit
ermöglicht ihm nach seiner glaubhaften Schilderung in der mündlichen Verhandlung auch nicht, seinen
Lebensunterhalt eigenverantwortlich zu bestreiten. Vielmehr lebt er aufgrund der geringen Einnahmen vom
Einkommen seiner Frau, musste sein Firmenbüro aufgeben und hat sich dafür im eigenen Haus ein kleines
Arbeitszimmer eingerichtet. Als Anknüpfungspunkt für die bisherige Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI
kommt diese Tätigkeit daher nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist als bisherige Tätigkeit auch
nicht allgemein eine solche als geschäftsführender Gesellschafter einer GbR anzusehen, bei der die körperlich
belastenden Tätigkeiten beliebig delegiert werden können. Zwar beurteilt sich die Erwerbsgefährdung bzw. -minderung
in der bisherigen Tätigkeit danach, ob der Versicherte unabhängig von den spezifischen Belastungen und
Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes den typischen Anforderungen des ausgeübten Berufes noch
nachkommen kann (BSG, Urt. v. 20.10.2009 - B 5 R 22/08 R -, Juris Rn. 16; BSG, Urt. v. 5.2.2009 - B 13 R 27/08 R -
, Juris Rn. 18; BSG, Urt. v. 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R -, Juris Rn. 19 = SozR 4-2600 § 10 Nr. 2). Ausgeübter Beruf
(Tätigkeit) des Klägers, nach der sich die typischen Anforderungen an eine Berufstätigkeit bestimmen, war hier aber
nicht einfach die eines "geschäftsführenden Gesellschafters einer GbR". Vielmehr war der Kläger im Bereich der
Munitionsbergung nach seinen glaubhaften Angaben überwiegend allein (ohne Mitarbeiter) tätig und hatte mithin auch
die damit verbundenen belastenden Tätigkeiten im Gelände selbst zu verrichten. Dass es sich hierbei um die
typischen Verrichtungen eines Inhabers einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen selbstständigen Tätigkeit im Umgang mit
explosionsgefährlichen Stoffen (§ 7 Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes) handelt, zeigen die daran gestellten körperlichen
Anforderungen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Sprengstoffgesetzes i. V. m. Ziffer 8.7 der zugehörigen
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz vom 10.3.1987 (BAnz. Nr. 60a), wonach zur körperlichen
Eignung u. a. die volle Gebrauchsfähigkeit der Hände und eine ausreichende Beweglichkeit im Gelände gehören. Eine
gänzlich andere Organisation des eigenen Unternehmens erfordert es hingegen, wenn ein angestellter Mitarbeiter
diese belastenden Verrichtungen vornimmt, die entsprechenden Erlaubnisse dafür benötigt und der Verdienst dieses
Mitarbeiters dann von der GbR zusätzlich erwirtschaftet werden muss. Mit der bisherigen Tätigkeit bis zum Unfall am
1.7.2007 wäre eine solche Tätigkeit als lediglich verwaltender und nicht mehr selbst im Gelände mitarbeitender
Geschäftsführer ersichtlich nicht vergleichbar. Es würde sich mithin um einen anderen Beruf mit eigenen typischen
Anforderungen handeln, wie auch die aktuelle Situation des Klägers zeigt. Schließlich ist auch nicht auf die bis
30.9.1999 ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung als Technischer Angestellter im Grunderwerb abzustellen.
Zwar lag diese Tätigkeit bei Stellung des Antrags auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben am 22.10.2007 noch
keine zehn Jahre zurück. Abgesehen davon jedoch, dass das Gericht erhebliche Zweifel hat, ob die Rechtsprechung
des BSG zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX (auf die sich die Ansicht gründet, es
komme nicht nur auf die letzte Tätigkeit, sondern die beruflichen Tätigkeiten der letzten Jahre an, mit der Folge der
Annahme der Zehnjahresfrist) überhaupt auf § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI übertragbar ist, kann diese Zehnjahresfrist
jedenfalls nur dann gelten, wenn keine zeitlich näher liegende Tätigkeit in nicht unerheblichem Umfang verrichtet
wurde und damit die bisherige Tätigkeit darstellt. Maßgeblich im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ist mithin
nach Auffassung der Kammer stets die letzte in nicht unerheblichem Umfang verrichtete Tätigkeit. Denn andernfalls
bestünde die Gefahr, dass Versicherte, die diese letzte Tätigkeit gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben können, von
Teilhabeleistungen ausgeschlossen bleiben, obwohl sie dieser Leistungen dringend bedürfen, weil sie die vorherigen
Tätigkeiten u. U. zwar gesundheitlich noch ausüben können, ihnen dies aber aufgrund des langen Zeitablaufs (von bis
zu zehn Jahren) wegen mangelnder beruflicher Kenntnisse nicht mehr möglich ist, so dass sie beispielsweise eine
Weiterbildung benötigen. Ein solches Ergebnis wäre mit Sinn und Zweck der Teilhabeleistungen, wie er sich aus § 9
SGB VI ergibt, nicht zu vereinbaren, weil dann Teilhabeleistungen versagt würden, obwohl sie gesundheitsbedingt
(wegen einer Erwerbsgefährdung oder -minderung in der letzten, in nicht unerheblichem Umfang ausgeübten Tätigkeit)
erforderlich geworden wären. Somit ist die Frage, ob Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit in der letzten, in nicht
unerheblichem Umfang ausgeübten Tätigkeit gefährdet oder gemindert ist, stattdessen die vorher ausgeübten
Tätigkeiten noch ohne Einschränkungen verrichten können, keine Frage des § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, sondern des §
10 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI. Erst in dessen Rahmen ist deshalb zu prüfen, ob Teilhabeleistungen dem Grunde nach
(medizinisch oder beruflich) überhaupt nötig bzw. Erfolg versprechend sind. Dabei sind Teilhabeleistungen aber selbst
dann nicht ausgeschlossen, wenn die früher ausgeübten Tätigkeiten (statt der letzten Tätigkeit) noch gesundheitlich
und nach den beruflichen Kenntnissen ausgeübt werden könnten. Denn dann kommen immer noch beispielsweise
Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich vermittlungsunterstützender Leistungen in Betracht (§ 33
Abs. 3 Nr. 1 SGB IX). Nach allem ist somit hier für die Frage, ob eine Erwerbsgefährdung bzw. -minderung im Sinne
von § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vorliegt, allein auf die bisherige, fast acht Jahre (vom 1.10.1999 bis zum Unfall am
1.7.2007) und damit in nicht unerheblichem Umfang im Wesentlichen allein (ohne Mitarbeiter) ausgeübte Tätigkeit des
Klägers als geschäftsführender Gesellschafter einer GbR im Bereich der Munitionsbergung und
Kampfmittelbeseitigung abzustellen. Den typischen Anforderungen einer solchen Tätigkeit, wie sie sich aus seinen
eigenen Schilderungen und insbesondere auch aus Ziffer 8.7 der zugehörigen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
Sprengstoffgesetz vom 10.3.1987 (BAnz. Nr. 60a) ergeben, kann der Kläger aber gesundheitsbedingt auf Dauer nicht
mehr gerecht werden, so dass er insofern erheblich erwerbsgemindert ist. Dies wurde bereits während der
Rehabilitation vom 13.9.2007 bis 18.10.2007 festgestellt und ergibt sich unter Berücksichtigung der übrigen
medizinischen Unterlagen auch schlüssig und widerspruchsfrei aus dem orthopädischen Gerichtsgutachten von Dr.
med. R , wonach der Kläger wegen der schmerzhaften Funktionsbehinderung des linken Kniegelenks, den
belastungsabhängigen Gesäßschmerzen rechts und der Funktionsbehinderung des linken Schultergelenks nur noch
leichte Arbeiten überwiegend sitzend verrichten kann, nicht aber Tätigkeiten, die erhöhte Anforderungen an die
Griffsicherheit und den Gleichgewichtssinn stellen, so dass ihm die Außendiensttätigkeiten in unebenem Gelände im
Bereich der Munitionsbergung und Kampfmittelbeseitigung unmöglich sind. Medizinisch räumt dies auch die Beklagte
ein. Da der Sachverständige im Übrigen festgestellt hat, dass der Kläger unter Berücksichtigung seiner körperlichen
und geistigen Leistungsfähigkeit, seiner Motivation und seines Alters (Beweisfrage 4.) dem Grunde nach
rehabilitationsfähig ist und vorgeschlagen hat, dem Kläger eine leidensgerechten Arbeitsplatz zu vermitteln, ist auch
davon auszugehen, dass auf diese Weise die eingetretene Erwerbsminderung durch Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben wesentlich gebessert werden kann (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Die Beklagte hat dem Kläger daher
gemäß § 16 SGB VI i. V. m. den §§ 33 bis 38 SGB IX unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit nach pflichtgemäßem Ermessen geeignete und erforderliche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu
gewähren (§ 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI), um ihn wieder in das - versicherungspflichtige - Arbeitsleben einzugliedern.
Welche konkreten Maßnahmen das sein können, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls dürfte aber die
Finanzierung einer Habilitation als Weiterbildung schon nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,
aber auch wegen ihrer Dauer gemäß § 37 Abs. 2 SGB IX ausscheiden, ohne dass dies abschließend entschieden
werden müsste.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.