Urteil des SozG Dresden vom 24.02.2005

SozG Dresden: stationäre behandlung, versorgung, nacht, medizinische betreuung, patient, ambulante behandlung, pos, medizinische rehabilitation, vergütung, abrechnung

Sozialgericht Dresden
Urteil vom 24.02.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 18 KR 180/02
I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 908,54 EUR zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 2 % über dem Basiszinssatz,
mindestens aber 4 %, p.a., seit dem 20.12.2001 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Beklagte
hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind
außergerichtli-che Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Vergütung von im Krankenhaus erbrachten Leistungen. Die Klägerin betreibt ein
rechtlich und wirtschaftlich selbständiges Fachkrankenhaus mit speziellem Versorgungsauftrag für die kardiologische
und kardiochirurgische Maximalversorgung, das in den Krankenhausplan des Freistaates Sachsen aufgenommen ist.
Auf Grund eines Kooperations- und Nut-zungsvertrags mit dem Freistaat Sachsen und der Universität L ist ihr darüber
hinaus der Status einer Universitätsklinik als Teil der Medizinischen Fakultät der Universität L verliehen. Am
22.09.1999 um 08:55 Uhr wurde der Rettungsdienst zu der bei der Beklagten krankenversicherten Patientin R (geb.
1945) gerufen, die über akute Luftnot klagte. Nach dem Eintreffen des Rettungs-dienstes erlitt sie einen Krampanfall
mit Eintritt einer Apnoe, der Notarzt leitete Reanimationsmaß-nahmen ein. Um 09:50 Uhr wurde die Patientin mit der
Aufnahmediagnose eines das kardiovaskuläre System betreffenden Schocks ohne Angabe eines Traumas (ICD-9 Nr.
785.5) in die Notfallaufnahme der Klägerin eingeliefert. Dort wurden die zunächst fortgesetzten
Reanimationsmaßnahmen um 10:19 Uhr abgebrochen und um 10:23 Uhr das Ende der Behandlung wegen des Todes
der Patienten mit der Diagnose eines Akuten Myokardinfarkts (ICD-9 Nr. 410) vermerkt. Mit am 29.09.1999 bei der
Beklagten eingegangener Rechnung vom 27.09.1999 beanspruchte die Klägerin von der Beklagten für die im
Krankenhaus erbrachten Leistungen einen Betrag von insge-samt 1.776,95 DM (908,54 EUR), der sich wie folgt
zusammensetzt: Leistung Aufenthalt Anzahl Tarif Gesamt Basis allgemein 22.09.99-22.09.99 1 43,13 DM 43,13 DM
Abt.-Pflegesatz Intensiv 22.09.99-22.09.99 1 1.722,82 DM 1.722,82 DM Investitionszuschlag 22.09.99-22.09.99 1
11,00 DM 11,00 DM Rechnungsendbetrag 1.776,95 DM
Unter dem 24.10.2000 forderte die Beklagte die Patientenunterlagen zur Begutachtung durch den Medizinischen
Dienst der Krankenversicherung an. Dieser kam in einem Gutachten nach Aktenlage vom 20.11.2000 zu dem
Schluss, die durchgeführten Maßnahmen hätten den in EBM-Pos. 332 aufge-führten Notfallmaßnahmen entsprochen.
Die Patientin sei bereits intubiert und beatmet nach 45 Minu-ten Reanimation daheim und im Rettungswagen
aufgenommen worden. Maßnahmen, die über eine Notfallbehandlung hinausgehen und ausschließlich im Rahmen
vollstationärer Behandlung erbracht werden könnten, seien nicht erbracht worden, ausgenommen eine
Echokardiografie, die für sich allein jedoch keine stationäre Behandlung erforderlich mache. Gestützt auf dieses
Gutachten lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 18.12.2000 jegliche Zahlung ab und verwies die Klägerin auf eine
Abrechnung über die Kassenärztliche Vereinigung nach dem EBM-Katalog unter Inanspruchnahme der
kassenärztlichen Abrechnungsgenehmigung ihrer Ärzte. Am 20.12.2001 erhob die Klägerin daraufhin Klage zum
Sozialgericht L, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19.02.2002 an das Sozialgericht Dresden verwiesen hat. Die
Klägerin ist der Auffas-sung, stationäre Behandlungsleistungen erbracht zu haben, wobei der Aufnahmetag als voller
Behand-lungstag abzurechnen sei. Mit dem Hineinrollen in die Notaufnahme sei die Patientin in das Kranken-haus
aufgenommen worden. Im Moment der Einlieferung beginne der gesamte diagnostische und kurative Apparat des
Krankenhauses anzurollen. Das heißt, in dem Moment seien Personal und Tech-nik bereits gebunden. Das gehe über
den Aufwand, der nach EBM abgerechnet wird, hinaus. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr
1.776,95 DM zu bezahlen, nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit ab Eintritt der
Rechtshängig-keit. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält eine Abrechnung als stationäre
Krankenhausbehandlung für nicht gerechtfertigt. Von einer Krankenhausbehandlung, schon von einer
Krankenhausaufnahme, könne erst gesprochen werden, wenn die im Krankenhaus ergriffenen Maßnahmen über die
bloße Feststellung, ob eine Krankenhaus-behandlung überhaupt in Betracht kommt, hinausgehen. Darüber hinaus
müsse als Abgrenzungskrite-rium zwischen ambulanter und stationärer Behandlung der Leistungsumfang der EBM-
Pos. 332 über-schritten sein. Eine Krankenhausbehandlung werde in Fällen der vorliegenden Art erst nach Stabili-
sierung des Zustandes eingeleitet. Bis zur Stabilisierung des Zustandes, der Voraussetzung für eine
Krankenhausbehandlung sei, entsprächen die erbrachten Leistungen den Aufgaben des Rettungsdiens-tes und gingen
darüber nicht hinaus. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakte mit der Niederschrift
über die mündliche Verhandlung, die beigezogenen Patientenunterlagen sowie die Verwaltungsakte der Beklagten
verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Vergütung der Behandlung der
Patientin R als Leistung der vollstationären Krankenhausbehandlung in der geltend gemachten Höhe von 908,54 EUR
(1.776,95 DM) auf Grundlage von § 39 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 108 Nr. 1 und 2, § 109 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3
des Sozialgesetzbuchs (SGB) Fünftes Buch (V) ? Gesetzliche Krankenversicherung ? in Verbindung mit §§ 1, 2, 10,
13 und 14 der auf Grundlage der §§ 16, 17 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) erlassenen
Bundespflegesatzverordnung (BPflV) und der zwischen den Beteiligten getroffenen Pflegesatzvereinbarung für das
Jahr 1999. 1. Der Anspruch ist nicht schon deshalb begründet, weil die Klägerin bereits am 29.09.1999 die von ihren
Ärzten erbrachten Leistungen gegenüber der Beklagten als Krankenhausbehandlung abge-rechnet, die Beklagte
jedoch innerhalb einer anschließenden Frist von 14 Tagen weder konkrete Einwendungen gegen die Richtigkeit der
übersandten Abrechnung erhoben noch Maßnahmen zu deren Prüfung eingeleitet hatte. Gemäß Abschnitt VII Satz 1
der zwischen den Beteiligten getroffenen Pflegesatzvereinbarung ist die Beklagte zur Bezahlung von
Krankenhausrechnungen innerhalb von 14 Tagen verpflichtet. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein vermag
eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung in-dessen nicht zu tragen. Die vereinbarte Zahlungsfrist bestimmt nur die
Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des Kranken-hausträgers. Ihre Überschreitung führt nicht dazu, dass die
Krankenkasse mit dem Einwand ausge-schlossen wäre, eine Krankenhausbehandlung habe nicht vorgelegen oder sei
nicht im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V erforderlich gewesen. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil
vom 22.07.2004, Az. B 3 KR 20/03 R, klargestellt, dass die Krankenkassen nicht allein wegen der Versäumung der
Zahlungsfrist zur Zahlung zu ver-urteilen sind, wenn sie im Verlaufe des Verfahrens ihre Einwände gegen die
Zahlungsforderung des Krankenhauses spezifizieren. Vielmehr hätten die Gerichte in diesem Fall in die Sachprüfung
einzutreten. Die Verletzung der Zahlungspflicht innerhalb von 14 Tagen sei allerdings bezüglich des Zinsanspruchs
von Bedeutung. Aus § 276 Abs. 4 SGB V resultieren das Recht und die Pflicht der Krankenkasse, in Einzelfällen die
Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung durch einen Arzt des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
überprüfen zu lassen und zu diesem Zweck den Ärzten des Medizinischen Dienstes die erforderliche Unterstützung,
z. B. durch Einsicht in die Krankenakten, zu gewähren. Der Gesetzgeber hat damit zugleich zu erkennen gegeben,
dass ein Anspruch des Krankenhauses auf Vergütung einer Leistung nicht besteht, wenn diese sich als nicht
notwendig erweist. Weder das Gesetz noch Abschnitt VII Satz 1 der Pflegesatzvereinbarung der Beteiligten
beinhalten eine rechtliche Grundlage für den Ausschluss materieller Einwendungen oder den Verlust des Rü-gerechts
der Beklagten in Abhängigkeit davon, wann und in welcher Form jene die Richtigkeit der Krankenhausabrechnung
überprüft bzw. durch den Medizinischen Dienst überprüfen lässt und Einwendungen hiergegen vorträgt. Auch der
gelegentlich ins Spiel gebrachte Begriff des An-scheinsbeweises ist in diesem Zusammenhang fehl am Platz und
rechtfertigt es nicht, die in § 276 Abs. 4 SGB V gesetzlich verankerten objektiven Prüfungsrechte und ?pflichten des
Krankenversi-cherungsträgers zu übergehen. Der im sozialgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz
lässt auch keine Verurteilung der Beklagten unter dem Vorbehalt ihrer Rechte analog § 599 Abs. 1 der
Zivilprozessordnung (ZPO) zu, um so dem mit Abschnitt VII Satz 1 der Pflege-satzvereinbarung der Beteiligten
verfolgten Beschleunigungszweck (§ 17 Abs. 1 Satz 3 BPflV) ge-recht zu werden. Der in der Pflegesatzvereinbarung
vorgesehenen Zahlungsfrist kommt unter die-sen Umständen keine Bedeutung für die Entstehung des
Entgeltanspruchs dem Grunde und der Höhe nach zu. Ebenso wenig beschränkt sie den Umfang der gebotenen
Amtsermittlungen im Rechtsstreit über Richtigkeit der Entgeltabrechnung. Sie erfüllt vielmehr ihre Beschleunigungs-
funktion allein dadurch, dass sie ? wenn der Bestand der Entgeltforderung, ggf. nach Aufklärung des Sachverhalts,
erwiesen ist ? den Zeitpunkt der Fälligkeit und somit den Lauf der Verzinsung bestimmt. 2. Die Beklagte ist
verpflichtet, die vereinbarten Entgelte zu zahlen, weil die Klägerin eine vollstati-onäre Krankenhausleistung erbracht
hat und die vollstationäre Versorgung im Krankenhaus erfor-derlich war (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V). a) Die Patientin
war in das Krankenhaus der Klägerin aufgenommen. Die Aufnahme ist erfolgt, wenn der Patient nach Einweisung
durch den verordnenden Arzt (§ 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V) oder nach
Anord-nung durch den Krankenhausarzt selbst (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V) in den organisatorischen Betrieb des
Krankenhauses eingegliedert wird und damit die personellen und sachlichen Res-sourcen des Krankenhauses ?
unabhängig vom konkreten Umfang der Inanspruchnahme ? nutzt. Bei der hier zu beurteilenden Notfallaufnahme ist
dies mit der Einlieferung durch den Ret-tungsdienst der Fall, das heißt, wie der Bevollmächtigte der Klägerin
zutreffend veranschau-licht hat, sobald der Patient in das Krankenhaus hineingerollt und vom Krankenhauspersonal
übernommen wird. Dies gilt jedenfalls, sofern nicht ? was schwer vorstellbar und auch vorlie-gend nicht der Fall
gewesen ist ? die Ärzte des Krankenhauses den Patienten sofort als offen-kundig nicht behandlungsbedürftig
zurückweisen. Eines gesonderten von der "eigentlichen" Krankenhausbehandlung zu unterscheidenden Zwi-
schenschrittes zur spezifischen Untersuchung und Beurteilung der Krankenhausbehandlungs-notwendigkeit bedarf es
dabei nicht. Diese Prüfung ist hier bereits mit der Einweisung durch den diensthabenden Notarzt bzw. der Übernahme
der Behandlung durch die Krankenhausärzte erfolgt. Ob tatsächlich eine Behandlung im Krankenhaus erforderlich war
oder nicht, ist dage-gen für die Frage der Aufnahme ohne Belang. Selbst wenn eine vorherige Prüfung der Kran-
kenhausbehandlungsbedürftigkeit unterbliebe, stünde das einer Aufnahme begrifflich nicht ent-gegen, sondern würde
sich nur auf das Vergütungsrisiko auswirken. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die spezifischen apparativen und
personellen Mittel des Krankenhauses tatsächlich zum Einsatz gekommen sind oder ob sich die Maßnahmen der
Krankenhausärzte nur auf die Fortsetzung der bereits vom Notarzt eingeleiteten ? und prinzipiell auch ambulant
möglichen ? Behandlungen und ggf. deren Abbruch bei offenkundiger Aussichtslosigkeit beschränkten. Ob eine
Aufnahme in das Krankenhaus erfolgt ist, hängt nicht davon ab, welche konkreten Unter-suchungs- und
Behandlungsschritte dort unternommen werden. Vorliegend wurde die Patienten mit deutlichen Anzeichen eines
akuten Vorderwandinfarkts auf Anordnung der Notärztin vom Rettungsdienst intubiert und beatmet zur
Intensivversorgung ü-bernommen. Die bereits eingeleiteten Reanimationsmaßnahmen mussten bis zur ärztlichen
Feststellung des Todes durch Ärzte der Klägerin fortgesetzt werden. Unter diesen Bedingungen stellte sich gar nicht
erst die Frage nach einer Abweisung der Patientin. Dass die Ärzte der Klä-gerin in der kurzen Zeit bis zum Tod der
Patientin gar nichts unternommen hätten, was als Leis-tung des Krankenhauses nach Aufnahme abrechnungsfähig
wäre, hat die Beklagte selbst nicht behauptet. b) Die von den Ärzten der Klägerin noch durchgeführten Maßnahmen
waren auch nicht den Leis-tungen der Notfallrettung zuzurechnen und deshalb mit den Rettungsdienstgebühren und
der Vergütung der ins Rettungsdienstsystem integrierten Ärzte nach § 75 SGB V abgegolten. Was zur Notfallrettung
gehört, wird durch Landesrecht geregelt, in diesem Fall durch § 2 Abs. 2 Satz 1 des Sächsischen
Rettungsdienstgesetzes (SächsRettDG). Danach ist Notfallrettung die Durchführung von lebensrettenden Maßnahmen
? in der Regel unter notärztlicher Betreuung ? bei Notfallpatienten, die Herstellung ihrer Transportfähigkeit und ihre
unter fachgerechter Betreuung erfolgende Beförderung in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus. Das
Ziel der Notfallrettung ist damit die Verbringung ins Krankenhaus zur weiteren Behand-lung. Insbesondere gibt es
keine ausschließliche Zuständigkeit des Notarztes für Reanimati-onsmaßnahmen im Notfall. Mit der Einlieferung ins
Krankenhaus endet die Notfallrettung. Ein-lieferung und Aufnahme fallen zusammen. Alle weiteren Maßnahmen, ganz
gleich, von wel-chem Umfang und von welcher Dauer, zählen zur Krankenhausbehandlung. Desgleichen ist es ohne
Bedeutung, ob die vom Rettungsdienst eingelieferten Notfallpatienten in einer Notaufnahme, die zugleich als
Notfallambulanz dient, und von den selben diensthaben-den Ärzten, die auch ambulante Notfälle behandeln, versorgt
werden. Für die Beurteilung einer Behandlung als ambulante, teil- oder vollstationäre Versorgung, kommt es nicht
darauf an, wie diese innerhalb der Binnengliederung des Krankenhauses organisiert wird. Ebenso wenig kann von
einem dreistufigen Behandlungs- und Abrechnungsschema ausgegan-gen werden, wonach zwischen dem Einsatz der
Notfallrettung und der eigentlichen stationären Krankenhausbehandlung als notwendige Zwischenstufe eine ?
kassenärztlich nach der EBM-Pos. 332 abzurechnende ? ambulante Notfallbehandlung zur Stabilisierung des
Patienten ange-siedelt ist, die erst mit der Herstellung bzw. Feststellung der Krankenhausbehandlungsfähigkeit endet.
Schließt sich der Einlieferung durch den Rettungsdienst eine mehrtätige Krankenhausbe-handlung an, steht außer
Frage, dass nur diese nach Maßgabe der einschlägigen Fallpauschalen und tagesgleichen Pflegesätze gegenüber der
Krankenkasse abgerechnet werden kann und dar-über hinaus neben dem Rettungsdiensteinsatz keine ambulante
Notfallbehandlung gesondert zu vergüten ist. Ebenso wenig, wie in diesen Fällen ein zwischenzeitlich bereits
entstandener Ver-gütungsanspruch für eine ambulante Notfallbehandlung auf Grund des Überlebens des Patien-ten im
Sinne einer auflösenden Bedingung wieder untergeht, verbleibt es, wenn der Patient nicht mit den in EBM-Pos. 332
beschriebenen Maßnahmen stabilisiert werden kann und ver-stirbt, bei einer ambulanten, kassenärztlich
abzurechnenden Notfallbehandlung. Die Qualifizie-rung dieser Maßnahmen als ambulante Behandlung einerseits oder
als Beginn einer stationären Krankenhausbehandlung andererseits kann nicht von ihrem Erfolg oder Misserfolg
abhängen, der im Moment der Einlieferung noch nicht absehbar ist. c) Die Weiterbehandlung der Patientin bis zur
Feststellung ihres Todes erfolgte im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und Satz 2 SGB V vollstationär (sog.
"abgebrochene" stationäre Behand-lung). § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB V unterscheidet begrifflich zwischen vollstationärer,
teilstationärer, vor- oder nachstationärer (§ 115a SGB V) sowie ambulanter (§ 115b SGB V) Krankenhausbe-handlung.
Für die Abgrenzung der hier allein noch in Betracht kommenden ambulanten oder teilstationären von der
vollstationären Behandlung ist auf Abgrenzungskriterien zurückzugrei-fen, die sich an der besonderen Einrichtung des
Krankenhauses ? ständige Rufbereitschaft eines Arztes, geschultes Pflegepersonal, apparative Mindestausstattung ?
und der Dauer des Aufent-haltes über mehr als einen Tag hinweg orientieren. Allein die subjektive Erwartung einer
Kran-kenhausbehandlung genügt nicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht dar-auf an, ob die
spezifischen Mittel des Krankenhauses, die es von Einrichtungen der ambulanten Versorgung unterscheidet, auch
tatsächlich in Anspruch genommen werden. Ebenso wenig ist ein tatsächlicher Aufenthalt über Nacht Voraussetzung.
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat hierzu in seinem Urteil vom 04.03.2004, Az. B 3 KR 4/03 R, dem sich der
6. Senat des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 08.09.2004, Az. B 6 KA 14/03 R, angeschlossen hat, Folgendes
ausgeführt: "Eine Abgrenzungsschwierigkeiten weitestgehend vermeidende Definition von vollstationärer,
teilstationärer und ambulanter Krankenhausbehandlung kann nur vom Merkmal der geplanten Aufenthaltsdauer
ausgehen. Insofern hat das LSG im Ansatz zutreffend dargelegt, eine physische und organisato-rische Eingliederung
in das spezifische Versorgungssystem des Kranken-hauses sei augenfällig gegeben, wenn sie sich zeitlich über
mindestens einen Tag und eine Nacht erstrecke. Damit ist die vollstationäre Behandlung er-fasst. Es besteht auch
weit gehende Einigkeit in der Literatur, dass der Pati-ent bei der vollstationären Versorgung zeitlich ununterbrochen ?
also Tag und Nacht ? im Krankenhaus untergebracht ist ( ...). Ein Eingriff findet dem gemäß nur ambulant i.S. des §
115b SBG V statt, wenn der Patient die Nacht vor und die Nacht nach dem Eingriff nicht im Krankenhaus verbringt. (
...) Auf der anderen Seite liegt eine stationäre Behandlung auch dann vor, wenn der Patient nach Durchführung eines
Eingriffs oder einer sonstigen Behand-lungsmaßnahme über Nacht verbleiben sollte, aber gegen ärztlichen Rat auf
eigenes Betreiben das Krankenhaus noch am selben Tag wieder verlässt (Beispiel eines sog. Stundenfalls ); dann
handelt es sich um eine abgebro-chene stationäre Behandlung." Nach dieser Definition ist der Verbleib über Nacht
lediglich als negatives Abgrenzungsmerk-mal für ambulante Behandlungen insofern von Bedeutung, als eine
Behandlung nicht ambulant sein kann, wenn sie mit einem Verbleib über Nacht vor und nach einem Eingriff verbunden
ist. Das schließt nicht aus, dass unter den gleichen Umständen ? tatsächlich kein Verbleib über Nacht ? eine
Behandlung stationär erfolgt, wenn nur die Aufnahme eine Behandlung, die sich über einen Tag und eine Nacht hinweg
erstreckt, zum Ziel hatte. Einen geradezu typischen Fall der "abgebrochenen" stationären Behandlung stellt es dar,
wenn der Patient zwar nicht, wie im Beispiel des Bundessozialgerichts, das Krankenhaus am Aufnahmetag wieder
aus eigenem Ent-schluss verlässt, jedoch kurz nach der Aufnahme verstirbt. In welchem Umfang die spezifische
Einrichtung des Krankenhauses während des Aufenthalts tatsächlich in Anspruch genommen wurde, ist nach dieser
Abgrenzung ohne Bedeutung. Eine solche Unterscheidung wäre auch praktisch nicht durchführbar. Bereits für die
Beurteilung der Krankenhausbehandlungsnotwendigkeit wird der Einsatz der besonderen Mittel des Kranken-hauses
weder gefordert noch stets als ausreichend angesehen (Bundessozialgericht, Urteil vom 13.05.2004, Az. B 3 KR
18/03 R). Erst recht kann es für die Frage, ob eine Krankenhausbe-handlung erfolgt ist oder nicht, nicht auf ein
bestimmtes Maß der tatsächlichen Inanspruchnah-me dieser Mittel ankommen. Ein geeigneter Maßstab lässt sich in
diesem Zusammenhang ins-besondere nicht dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen
der Notfallversorgung, EBM-Pos. 332, entnehmen, wie die Beklagte vorschlägt. Dass Reanimati-onsmaßnahmen nach
EBM-Pos. 332 vergütet werden, bedeutet nicht, dass die dort genannten Leistungen nicht in den Bereich der
stationären, sondern ausschließlich den der ambulanten Versorgung fielen. Das Argument, die
Krankenhausbehandlung des Patienten sei nicht über den Umfang der ambulanten Notfallversorgung nach EBM-Pos.
332 hinausgegangen, findet im Ge-setz keine Grundlage. Dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab kommt eine
derartige Abgren-zungsfunktion zwischen voll- oder teilstationärer und ambulanter Versorgung nicht zu, zumal er eine
Vielzahl von Positionen umfasst, die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung so-wohl ambulant als auch
(belegärztlich) stationär erbracht werden können und darüber hinaus üblicher Bestandteil stationärer
Krankenhausbehandlungen sind. Die EBM-Pos. 332 trägt dem Umstand Rechnung, dass im Notfall jeder Arzt die dort
genannten Maßnahmen, soweit seine Ausstattung dies zulässt, unverzüglich erbringen muss, falls ein Krankenhaus
nicht erreichbar oder der Patient nicht transportfähig ist, und dafür auch eine Vergütung beanspruchen kann. Für die
Weiterführung der Notfallbehandlung unter stationären Bedingungen sind diese Abrech-nungsvorschriften nicht
einschlägig. Zwar ordnet § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V an, dass auch ande-re als Vertragsärzte in "Notfällen" in
Anspruch genommen werden dürfen, diese Versorgung ist damit der kassenärztlichen Versorgung zuzurechnen.
Daraus kann aber nicht der Gegenschluss gezogen werden, dass jede Notfallbehandlung nach den Vorschriften des
Kassenarztrechts ab-zurechnen wäre. Der kassenärztlichen Versorgung ist eine Notfallbehandlung Versicherter durch
Nichtkassenärzte nur soweit zuzurechnen, wie der Sicherstellungsauftrag für die kassen-ärztliche Versorgung reicht.
Dieser erstreckt sich nicht auf stationäre Notfallbehandlungen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 09.10.2001, Az. B
1 KR 6/01 R). Was eine stationäre Notfall-behandlung ist, richtet sich mithin nicht nach den Abrechnungsvorschriften
des Kassenarzt-rechts. Vielmehr setzen diese die Abgrenzung der Versorgungsbereiche schon voraus. Geht man
deshalb mit dem Bundessozialgericht maßgeblich vom Merkmal der geplanten Auf-enthaltsdauer aus, so ist eine
vollstationäre Behandlung der Patientin zu bejahen, weil die Auf-nahme ins Krankenhaus wegen einer geplanten
Krankenhausbehandlung über mindestens einen Tag und eine Nacht erfolgte. Die geplante Behandlungsdauer ergibt
sich hier unmittelbar aus der Erforderlichkeit einer mehrtätigen Krankenhausbehandlung. Die voraussichtliche Dauer
der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit indiziert mangels entgegenstehender Anhaltspunkte zugleich die geplante
Behandlungsdauer. d) Die gebotene Krankenhausbehandlung war im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V vollstatio-
när, das heißt über mindestens einen Tag und eine Nacht hinweg, erforderlich. Diese Prognose wird durch den kurz
nach der Aufnahme eingetretenen Tod der Patientin nicht widerlegt, son-dern bestätigt. Die Notwendigkeit
vollstationärer Krankenhausbehandlung und der erforderlichen Behand-lungsmaßnahmen ist aus der Sicht des
Krankenhausarztes bei der Aufnahme des Versicherten zu beurteilen. Stellt sich die Beurteilung des
Krankenhausarztes nachträglich nach den Regeln der ärztlichen Kunst als nicht vertretbar heraus, ist die
Krankenkasse nur dann nicht an die Ent-scheidung des Krankenhausarztes gebunden, wenn dieser vorausschauend
(ex ante) hätte er-kennen müssen, dass die Beschwerden nicht die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung
begründeten, also mit der Aufnahme eine Fehlentscheidung getroffen wurde. Voraussetzung für den Anspruch auf
Krankenhausbehandlung ist, dass die Krankheit zum Ei-nen behandlungsbedürftig ist und dass ihr zum Anderen mit
den spezifischen Mitteln des Kran-kenhauses begegnet werden muss, um die Krankheit zu heilen oder zu bessern,
eine Ver-schlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Lässt sich eine erforderli-che
medizinische Behandlung in ebenso guter Weise auch außerhalb eines Krankenhauses durchführen, so besteht kein
Anspruch auf Krankenhausbehandlung. Hierunter fällt neben der Behandlung in der Arztpraxis auch die ärztliche
Krankenbehandlung in der Wohnung des Ver-sicherten, ggf. in Kombination mit häuslicher Krankenpflege (§ 37 SGB
V). Ferner gehört dazu die ärztliche Versorgung und sonstige medizinische Betreuung der Bewohner von Pflegehei-
men, von Einrichtungen der Behindertenhilfe und von sonstigen Heimen oder Anstalten. Ein Anspruch auf
Krankenhausbehandlung ist außerdem ausgeschlossen, wenn keine akute medizi-nische Behandlung einer Krankheit
erforderlich, sondern medizinische Rehabilitation (dann ggf. Rehabilitationsklinik) oder dauerhafte Pflege (dann ggf.
Pflegeheim) ausreichend ist. Wenn die Rechtsprechung als besondere Mittel des Krankenhauses eine apparative
Mindestausstat-tung, ein geschultes Pflegepersonal und einen jederzeit präsenten bzw. rufbereiten Arzt heraus-stellt,
so wird damit für die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung weder der Einsatz al-ler dieser Mittel gefordert noch
stets als ausreichend angesehen. Es ist vielmehr eine Gesamtbe-trachtung vorzunehmen, bei der den mit Aussicht
auf Erfolg angestrebten Behandlungszielen und den vorhandenen Möglichkeiten einer vorrangigen ambulanten
Behandlung entscheidende Bedeutung zukommen. Die Entscheidung, ob ein Versicherter wegen einer
behandlungsbedürf-tigen Krankheit in einem Krankenhaus versorgt werden muss, kann ein die Einweisung ins
Krankenhaus verordnender niedergelassener Arzt oder die Aufnahme ins Krankenhaus anord-nender Krankenhausarzt
stets nur mit Blick auf die in Betracht kommenden ambulanten Be-handlungsalternativen treffen (vgl.
Bundessozialgericht, Urteil vom 13.05.2004, Az. B 3 KR 18/03 R). Eine ambulante oder auch nur teilstationäre
Behandlung stellte im gegebenen Fall ? den Tod der Patientin zurückschauend hinweggedacht ? keine Alternative dar.
Die Patientin gehörte nicht in eine Notfallambulanz, sondern auf die Intensivstation. Die Zuständigkeit des ambulanten
Not-dienstes endet dort, wo allgemein die Zuständigkeit ambulanter Versorgung endet, namentlich wo akute
Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit besteht. Wird, wie hier, ein Patient vom Not-arzt mit dem Verdacht auf einen
frischen Myokardinfarkt und der vitalen Indikation intensiv-medizinischer Behandlung in ein Krankenhaus eingeliefert,
liegt die vollstationäre Kranken-hausbehandlungsbedürftigkeit auf der Hand. Wäre die Patientin gerettet worden, hätte
sich eine mehrtätige kardiologische und ggf. kardiochirurgische Behandlung angeschlossen. Bis zum Ab-schluss der
Diagnostik, Evaluation und Durchführung einer geeigneten Therapie wäre eine ständige Überwachung mit der
Möglichkeit zum evtl. intensivmedizinischen Eingreifen erfor-derlich gewesen. Dass das Bemühen um Rettung
erfolglos blieb und die spezifischen Mittel des Krankenhauses tatsächlich nicht mehr zum Einsatz gelangten, stand
erst im Nachhinein mit der Feststellung des Todes bzw. der Unumkehrbarkeit eines zum baldigen Tod führenden
Krankheitsverlaufs fest. Solange diese Feststellungen nicht getroffen wurden, waren die Ärzte der Klägerin zur
Behand-lung unter Ausschöpfung aller vollstationären Therapieoptionen verpflichtet. Die Planung eines mehrtätigen
Krankenhausaufenthalts war aus der allein maßbeglichen ex ante-Sicht nicht nur vertretbar, sondern geboten. e) Die
nur Minuten dauernde Behandlung ist bei der Abrechnung tagesgleicher Pflegesätze als voller Belegungstag
abzurechnen. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BPflV ? hier einschlägig in der vom 01.01.1996 bis zum 31.12.1999 geltenden
Fassung vom 09.12.1997 ? werden die Abteilungspflegesätze und der Basispflegesatz sowie die entsprechenden
teilstationären Pflegesätze für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag des Krankenhausaufenthalts berechnet
(Berechnungstag); der Entlassungs- oder Verle-gungstag wird nur bei teilstationärer Behandlung berechnet. Diese
Regelung bzw. die des hin-sichtlich der vollstationären Versorgung inhaltsgleichen § 14 Abs. 2 Satz 1 BPflV in der
vom 01.01.1995 bis zum 31.12.1995 geltenden Fassung vom 26.09.1994 ist an die Stelle von § 9 BPflV in den vom
01.01.1974 bis zum 31.12.1994 geltenden Fassungen vom 25.04.1973 und vom 21.08.1985 getreten, wonach
Aufnahme- und Entlassungstag als je ein Tag, bei einer ge-samten Verweildauer von weniger als 24 Stunden jedoch
als ein Tag berechnet wurden. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass nach der im Zeitpunkt der
streitgegenständlichen Behandlung geltenden Rechtslage, wenn der Aufnahmetag zugleich der Entlassungstag ist, un-
abhängig vom Behandlungsumfang stets ein voller Behandlungstag abgerechnet werden kann. Die Abrechnung eines
Behandlungstages steht auch nicht in unangemessenem Verhältnis zur kurzen Dauer des Aufenthalts und dem
vergleichsweise geringen personellen und sachlichen Aufwand, den das Krankenhaus hier aufwenden musste. Denn
der Vergütung nach einheitli-chen tagesgleichen Pflegesätzen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BPflV) liegt, sofern die Beteiligten
der Pflegesatzvereinbarung nichts abweichendes vereinbaren, eine Mischkalkulation zu Grunde, in die
konsequenterweise auch Stunden- und Minutenfälle mit einfließen müssen. Deren Abrech-nung nach vollen
Berechnungstagen ist eine zwingende Folge der mit § 14 Abs. 2 Satz 1 BPflV angestrebten Vereinfachung und
Pauschalisierung. Die besondere intensivmedizinische Ausrüs-tung des Krankenhauses muss zudem auch zu
Gunsten jener Notfallpatienten vorgehalten wer-den, deren Behandlung sich als erfolglos herausstellt, bevor die
spezielle apparative und perso-nelle Ausstattung des Krankenhauses eingesetzt werden konnte. Ein evtl.
Mehrerlösausgleich (§ 10 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Abs. 4 BPflV) lässt den Anspruch auf die Zahlung tagesgleicher
Pflegesätze unberührt. Die Beklagte ist somit zur Zahlung der geltend ge-machten Hauptforderung entsprechend dem
Klageantrag zu verurteilen. 4. Der als Nebenforderung geltend gemachte Anspruch auf Verzinsung ist nur teilweise
rechtlich untersetzt. Der eingeklagte Anspruch auf Prozesszinsen gemäß § 291 BGB in Verbindung mit § 288 Abs. 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) richtet sich gemäß Artikel 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 und § 5 Satz 1 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) weiterhin nach der bei Eintritt der Fälligkeit der
Forderung ? gemäß Abschnitt VII Satz 1 der Pflegesatzver-einbarung 14 Tage nach Rechnungslegung, also am
14.10.1999 ? geltenden Gesetzeslage. Nach dieser können Prozesszinsen nur in Höhe von 4 Prozent, mindestens
aber die Vertragszinsen ge-mäß Abschnitt VII Abs. 1 Satz 3 der Pflegesatzvereinbarung in Höhe von 2
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz beansprucht werden. Vom 01.05.1999 bis zum 31.12.1999 lag der
Basiszinssatz nach dem Diskontsatzüberleitungsgesetz und seit dem 01.01.2003 der Basiszinssatz nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuch unter 2 Prozent, der gesetzliche Zinssatz von 4 Prozent also über dem vertraglich
vereinbarten. Bei dem gesetzlichen Zins handelt es sich um einen Mindest-zinssatz, der durch die Vereinbarung von
Vertragszinsen nicht abbedungen wird, wie sich aus § 288 Abs. 2 BGB in der bis zum bis 31.12.2001 geltenden
Fassung bzw. § 288 Abs. 3 BGB in der ab dem ab 01.01.2002 geltenden Fassung ergibt. Weil die Klägerin nur
Rechtshängigkeitszinsen geltend gemacht hat, beginnt die Verzinsung mit der sozialgerichtlichen Rechtshängigkeit,
das heißt mit Anhängigkeit der Klage am 20.12.2001 (§ 94 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]; vgl.
Bundessozialgericht, Urteil vom 04.03.2004, Az. B 3 KR 4/03 R). Hinsichtlich des darüber hinaus gehenden
Zinsanspruch war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG in der bis zum
01.01.2002 geltenden Fassung (vgl. § 197a SGG in der ab dem 02.01.2002 geltenden Fassung in Verbindung mit
Artikel 17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 17.08.2001 [BGBl. I S. 2144]).