Urteil des SozG Dresden vom 16.01.2006

SozG Dresden: wiedereinsetzung in den vorigen stand, befreiung von der versicherungspflicht, versorgung, anwartschaft, soziales recht, auskunft, ddr, konzept, beratung, gerichtsakte

Sozialgericht Dresden
Urteil vom 16.01.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 14 RA 867/02
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Zulassung zur Nachversicherung.
Der 1938 geborene Kläger bestand im September 1962 das Erste Theologische Examen. Nach Absolvierung des
Lehrvikariats von Januar bis Juni 1963 und Teilnahme an einem Lehrgang im Predigerkollegium von September 1963
bis Mai 1964 wurde ihm vom Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenamt A. (Landeskirchenamt der Beigeladenen,
nachfolgend: Landeskirchenamt) mit Urkunde vom Juni 1964 die licentia concionandi erteilt. Mit Verordnung vom
03.06.1964 wurde er in den Vorbereitungsdienst zum geistlichen Amte in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
A. (nachfolgend: Beigeladene) übernommen. Mit Wirkung vom 01.08.1965 wurde der Kläger als Pfarrer in den Dienst
der Beigeladenen berufen. Mit Verfügung des Landeskirchenamtes wurde der Kläger aus dem Dienst der
Beigeladenen mit Ablauf des 31.01.1979 entlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorstehenden wird auf das
Zeugnis von September 1962, das Protokoll vom 01.06.1964 sowie die weiteren Urkunden verwiesen (Blatt 49ff, 54f
und 57 der Verwaltungsakte).
Bis April 1998 war der Kläger als versicherungspflichtig beschäftigt. Ab Mai 1998 war er arbeitslos und bezog
Leistungen der Bundesanstalt (nunmehr: -agentur) für Arbeit.
Auf Antrag vom 21. Dezember 2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 8. Februar 2001 Altersrente
wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab Januar 2001. Wegen der Einzelheiten der Festsetzung des
Rentenwertes wird auf den Rentenbescheid nebst Anlagen hierzu verwiesen (Blatt 46ff der Gerichtsakte). Widerspruch
wurde dagegen nicht erhoben.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2001 wies das Landeskirchenamt die Beklagte auf die beabsichtigte Durchführung der
Nachversicherung für den Kläger hin. Auf Ihr Schreiben vom 31. März 1999 werde verwiesen. Mit Schreiben vom 17.
September 2001 teilte das Landeskirchenamt der Beklagten u. a. mit, der Kläger habe in einem versicherungsfreien
Dienstverhältnis als Vikar und später Pfarrer zur Beigeladenen gestanden. Er sei ohne Anwartschaft auf Versorgung
aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden. Gründe für den Aufschub einer Nachversicherung seien nicht gegeben.
Eine Nachversicherungsbescheinigung wurde beigefügt. Am 24. September 2001 wurde der Beklagten von der
Beigeladenen ein Nachversicherungsbetrag in Höhe von 125.490,66 DM überwiesen.
Am 25. September 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Neuberechnung seiner Rente unter
Berücksichtigung der Nachversicherung.
Mit Bescheid vom 15. November 2001 lehnte die Beklagte die Nachversicherung ab. Sie könne nur erfolgen, wenn sie
bis zum 31. Dezember 1994 beantragt worden sei. Daran es fehle hier. Gleichzeitig zahlte die Beklagte der
Beigeladenen den Nachversicherungsbetrag zurück.
Am 4. Dezember 2001 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 15. November 2001 Widerspruch. Die Frist nach §
233a Abs. 1 Satz 4 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) gelte nicht. Denn er sei nicht aus einer
versicherungsfreien Beschäftigung mit Anwartschaft auf Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen, sondern
unversorgt ausgeschieden.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2001 wies die Beklagte den Kläger auf die Rechtslage hin. Der Kläger hielt seinen
Widerspruch aufrecht. Des weiteren bat er unter bezug auf ein beim Sozialgericht (SG) Leipzig anhängiges Verfahren
(S 10 RA 985/01) um Ruhen des Widerspruchsverfahrens. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 24. Februar
2002 ab.
Mit Bescheid vom 18. April 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Mangels fristgerechten Antrages seien
die Voraussetzungen für die Nachversicherung nicht gegeben. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei
ausgeschlossen. Die Fristversäumnis beruhe des weiteren nicht auf einer unterlassenen oder fehlerhaften Beratung
durch die Beklagte. Somit scheide ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ebenso aus.
Hiergegen richtet sich die Klage vom 15. Mai 2002.
Mit Beschluss vom 10. Februar 2005 hat das Gericht die Evangelisch-Lutherische Landeskirche A., vertreten durch
das Landeskirchenamt, beigeladen.
Das Gericht hat des weiteren eine Mehrfertigung der rechtskräftigen Entscheidung des SG Leipzig vom 26. Mai 2003
im Verfahren unter dem Aktenzeichen S 10 RA 985/01 beigezogen. Auf deren Inhalt wird verwiesen (Blatt 85ff der
Gerichtsakte).
Die Beteiligten legten Mehrfertigungen des Pfarrergesetz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche
Deutschlands vom 14. Juni 1963 (nachfolgend: Pfarrergesetz), der Vereinbarungen über die Rentenversorgung für auf
Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der Evangelischen Kirchen / der selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirchen in
der DDR und deren Hinterbliebene vom 28. März 1980/9. Januar 1985, ein Protokoll zur letztgenannten Vereinbarung
sowie die Änderungsvereinbarungen zu beiden Vereinbarungen vom 30. August 1990/24. Juli 1990 vor. Auf den Inhalt
dieser Unterlagen wird verwiesen (Blatt 34ff und 60ff der Gerichtsakte).
Der Kläger ist der Auffassung, § 233a Abs. 1 Satz 4 SGB VI sei nicht anwendbar. Denn er sei ohne Anspruch bzw.
Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden. Hilfsweise stütze er sich auf einen
sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Denn er sei bereits vor 1994 als Versicherungsnehmer bei der Beklagten
geführt worden. Die Beklagte sei daher verpflichtet gewesen, den Kläger über die Möglichkeit und Notwendigkeit eines
fristgerechten Antrages hinzuweisen. Das Urteil des SG Leipzig überzeuge nicht.
Der Kläger beantragt:
1. Der Bescheid vom 15. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2002 wird
aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Nachversicherung für die Zeit vom 1. Januar 1963 bis 31.
Januar 1979 gegeben sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für rechtmäßig. Das Versicherungskonto des Klägers habe sie ab
November 1998 geklärt. Davor sei sie hierzu nicht verpflichtet gewesen.
Die Beigeladene trägt vor, seit der Entlassung des Klägers habe sie zu ihm in keinem dienst-, versorgungsrechtlichen
oder vergleichbaren Kontakt gestanden. Ebenso wenig sei ihr dessen Wohnanschrift bekannt gewesen. Erst mit
Schreiben vom 27. April 1999 habe der Kläger bei ihr um eine Nachversicherungsbescheinigung gebeten. Sie trage die
Kosten des Klägers für dieses Verfahren aus mildtätigen Gründen. Ebenso leiste sie ihm seit Januar 2002 eine
monatliche Unterstützung ohne Rechtsgrundlage oder Anerkennung einer Rechtspflicht unter dem Vorbehalt der
Rückforderung.
Die Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat kein Recht auf Feststellung eines
Nachversicherungsverhältnisses (Zulassung zur Nachversicherung) für den Zeitraum vom 1. Januar 1963 bis 31.
Januar 1979 (Nachversicherungszeitraum). Die Durchführung der Nachversicherung, vgl. hierzu §§ 181ff, 277ff SGB
VI, ist somit ausgeschlossen.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind versichert auch Personen, die nachversichert sind. Nach Satz 2 dieser
Norm stehen Nachversicherte den Personen gleich, die versicherungspflichtig sind. Zum Zweck der Nachversicherung
wird auf KassKomm-Gürtner, Band 1, Stand der 48. Ergänzungslieferung, 1. September 2005, § 8 SGB VI Rn 6 mwN
aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) verwiesen.
Nachversichert werden nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Personen, die aufgrund des jeweiligen in den Ziffern 1 bis 4
der vorgenannten Norm benannten Status versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden
sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder
ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2
SGB VI) nicht gegeben sind. Die Nachversicherung erstreckt sich nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VI auf den Zeitraum,
in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat
(Nachversicherungszeitraum). § 8 Abs. 2 SGB VI gilt nur für Personen, die vor dem 1. Januar 1992 versorgungsfrei
aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind oder einen Anspruch auf Versorgung vor diesem Zeitpunkt verloren
haben, vgl. § 233 Abs. 1 Satz 1f, 2 Satz 1f SGB VI. Für die Nachversicherung im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 SGB
Viertes Buch -IV) gilt die weitere Sonderregelung (vgl. Fünftes Kapitel - Sonderregelungen, Erster Abschnitt -
Ergänzungen für Sonderfälle, Zweiter Unterabschnitt - Versicherter Personenkreis) des § 233a SGB VI.
Nach § 233a Abs. 1 Satz 1 SGB VI werden Personen nachversichert, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer
Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem §§ 5 Abs. 1, 6 Abs.
1 Nr. 2, 230 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei
oder von der Versicherungspflicht befreit waren, wenn sie
1. ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind und
2. einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente haben oder aufgrund der
Nachversicherung erwerben würden.
§ 233a Abs. 1 Satz 1 SGB VI ist als Sonderregelung zu § 8 Abs. 2 SGB VI für den Kläger anwendbar. Denn die
Voraussetzungen des § 233a Abs. 2 bis 5 SGB VI sind nicht gegeben.
Insbesondere wurden für den Kläger für den Nachversicherungszeitraum keine Beiträge im Sinne des § 233a Abs. 3
SGB VI nachgezahlt. § 233a Abs. 3 SGB VI lautet wie folgt:
Pfarrer, Pastoren, Prediger, Vikare und andere Mitarbeiter von Religionsgesellschaften im Beitrittsgebiet, für die
aufgrund von Vereinbarungen zwischen den Religionsgesellschaften und der Deutschen Demokratischen Republik
(DDR) Beiträge zur Sozialversicherung für Zeiten im Dienst der Religionsgesellschaften nachgezahlt wurden, gelten
für die Zeiträume, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, als nachversichert, wenn sie einen Anspruch auf eine
nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben
würden.
Die Vereinbarungen im o.g. Sinne sind zB im Aichberger II - Sozialgesetze, Ergänzungsband für die neuen
Bundesländer, unter den Nummern 86 bis 90 veröffentlicht, vgl. ebenso die Zusammenstellung im KassKomm, aaO,
Band 2, § 233a SGB VI Rn 16 und Blatt 60ff der Gerichtsakte. Zu dem geschichtlichen Hintergrund dieser
Vereinbarungen wird zB auf Liebich, Zu § 233a SGB VI: Nachversicherung von Ordensschwestern in den neuen
Bundesländern, Anmerkungen zu dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 8. November
1996, L 4 An 48/95, DAngVers 5/97, 272, 273ff, verwiesen.
Für den Kläger kommt insoweit nur eine Zahlung von Beiträgen nach der Vereinbarung über die Rentenversorgung für
auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der Evangelischen Kirchen und deren Hinterbliebene vom 28. März 1980
(nachfolgend: EvKiRVV) in Betracht. Diese Vereinbarung trat erst mit Wirkung vom 1. Januar 1980 in Kraft, § 27
EvKiRVV. Rechte nach der EvKiRVV entstanden u.a. nur, wenn am 31. Dezember 1979 bereits ein Ruhegehalt oder
eine Hinterbliebenenversorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen bezogen wurde oder die vom Geltungsbereich der
EvKiRVV erfassten Tätigkeiten nach dem 31. Dezember 1979 endeten, vgl. zB §§ 2, 9, 14 EvKiRVV. Der Kläger
schied bereits mit Ablauf des 31. Januar 1979 aus dem Dienst der Beigeladenen aus und bezog weder zu diesem
Zeitpunkt noch danach (am 31. Dezember 1979) eine der o.g. Leistungen. Somit konnte u.a. die Zahlung eines
einmaligen Nachversicherungsbeitrages der Beigeladenen, vgl. hierzu § 23 b) EvKiRVV, für ihn nicht erfolgen. Darauf
hat die Beigeladene bereits in ihrem Schreiben vom 31. März 1999 an die Beklagte zutreffend hingewiesen.
Die Voraussetzungen des § 233a Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind für den Kläger gegeben. Er übte im
Nachversicherungszeitraum eine "Beschäftigung" aus, in der Versicherungsfreiheit entsprechend der unterstellten
Geltung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI bestand. Der Kläger hatte aufgrund des kirchengesetzlich geregelten
Dienst- und Treueverhältnisses zur Beigeladenen u.a. Rechte auf Schutz und Fürsorge, welches ein Recht auf
Besoldung und Versorgung umfasste, vgl. §§ 1, 2 Abs. 2 und 63 Abs. 2 Pfarrergesetz. Aus dieser "Beschäftigung"
schied er mit Ablauf des 31. Januar 1979, mithin vor dem 1. Januar 1992, aus. Gleichzeitig verlor er nach § 96 Abs. 2
Satz 1 Pfarrergesetz alle in dem bisherigen Dienstverhältnis begründeten besoldungs- und versorgungsrechtlichen
Ansprüche und Anwartschaften, vgl. hierzu auch die Entlassungsurkunde vom 22.01.1979 Einen Anspruch im Sinne
des § 233a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI hat der Kläger ebenso.
Die Zulassung zur Nachversicherung des Klägers war jedoch befristet. Denn nach § 233a Abs. 1 Satz 4 SGB VI
erfolgt für Personen, die aus einer Beschäftigung mit Anwartschaft auf Versorgung nach kirchenrechtlichen
Regelungen oder mit Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 ausgeschieden sind, eine Nachversicherung nach Satz 1 oder 2 nur, wenn sie bis zum 31. Dezember 1994
beantragt wird. Diese Frist galt für den Kläger. Denn er ist "aus einer Beschäftigung mit Anwartschaft auf Versorgung
nach kirchenrechtlichen Regelungen" ausgeschieden. "Mit Anwartschaft auf Versorgung nach kirchenrechtlichen
Regelungen" bezieht sich dabei auf die "Beschäftigung" und nicht auf das "Ausscheiden". Ein anderes Verständnis
dieser Norm ist ausgeschlossen. Denn bei einem "Ausscheiden mit Anwartschaft auf Versorgung nach
kirchenrechtlichen Regelungen" wäre weder nach allgemeinen noch nach den hier anwendbaren besonderen
Regelungen eine Nachversicherung zulässig. Es bestünde mangels zu sichernder (Versicherungs- bzw.)
Versorgungslücke auch kein Bedarf für eine Nachversicherung. Denn eine Anwartschaft auf Versorgung ist auch hier
ein Recht, bei dem nur noch der Eintritt des (Versicherungs- bzw.) Versorgungsfalles fehlt, damit dieses Recht zum
Vollrecht (Anspruch im Sinne des § 194 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch) erstarkt. Eine derartige Anwartschaft hatte
der Kläger nur bis zum 31. Januar 1979. Darauf wurde bereits hingewiesen.
Der Antrag nach § 233a Abs. 1 Satz 4 SGB VI ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des
öffentlichen Rechts und wird mit Zugang bei einer nach § 16 Abs. 1 SGB Erstes Buch (I) für die Entgegennahme
zuständigen Stelle wirksam. Selbst wenn insoweit ein Antrag an die Beigeladene oder der Beigeladenen an die
Beklagte ausreichen sollte, ist die o.g. Frist nicht gewahrt. Denn bei der Beigeladenen begehrte der Kläger erst am 27.
April 1999 die Erteilung einer Bescheinigung im Sinne des § 185 Abs. 3 SGB VI. Die Absicht der Durchführung der
Nachversicherung teilte die Beigeladene der Beklagten am 20. Juni 2001 mit. Die Zulassung der Nachversicherung
begehrte der Kläger bei der Beklagten am 25. September 2001. Die Frist des § 233a Abs. 1 Satz 4 SGB VI wurde
somit unter keinen Umständen gewahrt.
Der Kläger konnte (und kann) die o.g. Frist nicht durch ein Recht auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach
§ 27 Abs. 1 Satz 1 SGB Zehntes Buch (X) wahren. Dem steht unabdingbar die Ausschlussfrist nach § 27 Abs. 3 SGB
X entgegen. Danach kann nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist die Wiedereinsetzung nicht mehr
beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist
infolge höherer Gewalt unmöglich war. Anhaltspunkte für das Bestehen einer "höheren Gewalt" sind weder vorgetragen
noch erkennbar. Somit kommt es wegen Ablaufs der Jahresfrist auf die Voraussetzungen des Rechts nach § 27 Abs.
1 Satz 1 SGB X nicht an.
Der Kläger kann auch nicht im Wege des sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden, dass er
o.g. Antrag nach dem 31. Dezember 1994 noch wirksam stellen konnte (oder kann). Denn die Voraussetzungen des
sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (vgl. grundlegend hierzu zB BSG, Urteil vom 14. Juni 1962 - 4 RJ 75/60
- SozR Nr. 3 zu § 1233 RVO) bzw. Rechts auf (Wieder-) Herstellung (so der Sprachgebrauch des 4. Senats des BSG)
liegen nicht vor. Der Tatbestand des Herstellungsrechts setzt allgemein voraus:
1. Der Anspruchsteller muss ein bestimmtes soziales Recht (oder ein bundesgesetzlich ausgestaltetes
Verfahrensrecht) innehaben (oder innegehabt haben), das sich gerade gegen den Leistungsträger richtet, von dem er
Herstellung begehrt.
2. Er muss in dem sozialen Recht dadurch beeinträchtigt worden sein, dass der verpflichtete Leistungsträger durch
ein ihm sozialrechtlich zuzurechnendes rechtswidriges Verhalten (Eingriff, Behinderung oder Unterlassen einer
gebotenen Förderung) eine Haupt- oder Nebenpflicht aus dem jeweiligen Sozialrechtsverhältnis verletzt hat, die ihm
gerade gegenüber dem Anspruchsteller zum Schutz des Rechts oblag.
3. Die Pflichtverletzung muss die wesentliche, dass heißt zumindest gleichwertige Bedingung dafür gewesen sein,
dass das beeinträchtigte Recht (ggf. für den jeweiligen Zeitraum) dem Rechtsinhaber nicht, nicht mehr oder nicht in
dem vom Primärrecht bezweckten Umfang zusteht.
Wenn dieser Tatbestand erfüllt ist, ist der Leistungsträger verpflichtet, die rechtswidrige Beeinträchtigung des sozialen
Rechts mit den rechtlich erlaubten Mitteln zu beseitigen. Dabei ist im Blick auf das betroffene Recht der Zustand
herzustellen, der ohne Pflichtverletzung bestanden hätte. Vgl. zum Vorstehenden ausführlicher zB BSG, Urteil vom 6.
März 2003 - B 4 RA 38/02 R - SozR 4-2600 § 115 Nr. 1.
Der Kläger hat u.a. Rechte auf Beratung und Auskunft nach §§ 14f SGB I. Eine besondere Ausgestaltung dieses
Rechts ist § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI (Hinweispflicht). Die vorgenannten Bestimmungen setzen jeweils einen
konkreten Anlass voraus, konkret ein (allgemeines) Beratung- oder Auskunftsbegehren bzw. einen "geeigneten Fall"
zur Erteilung eines Hinweises. Anhaltspunkte für ein konkretes Beratungs- oder Auskunftsbegehren des Klägers bis
zum 31. Dezember 1994 sind weder vorgetragen noch erkennbar. "Die Führung als Versicherungsnehmer" bei der
Beklagten ist ebenso für die Erteilung einer Auskunft, Beratung oder eines Hinweises weder geeignet noch erforderlich
gewesen. Denn allein die (unterstellte) Zuständigkeit der Beklagten für den Kläger ab Januar 1992 als in der
gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten begründete kein Recht des Klägers, von ihr ohne weitere
qualifizierende Umstände aufgeklärt im weitesten Sinne zu werden. Denn hierzu war und ist die Beklagte weder
tatsächlich in der Lage noch verpflichtet (gewesen). Insbesondere war die Beklagte nicht ohne weiteres verpflichtet,
die von ihr im Zuge der Rentenüberleitung "übernommenen" Versicherten über die Rechte und Pflichten nach dem
SGB VI aufzuklären. Dies entspricht bei der vergleichbaren (Fristen-) Problematik im Rahmen der §§ 229a Abs. 1
Satz 2, 233a Satz 2 SGB VI in der bis zum 31. Juli 2004 geltenden Fassung bzw. §§ 229 Abs. 1, 231a SGB VI in der
ab dem 1. August 2004 geltenden Fassung der ständigen Rechtsprechung, vgl. hierzu zB Sächsisches LSG, Urteile
vom 7. Juli 1999 - L 5 RJ 186/98, 17. Mai 2000 - L 4 RA 217/99, Beschluss vom 12. Januar 2004 - L 4 B 134/03 RA;
Thüringer LSG, Beschluss vom 30. Januar 2003 - L 2 RA 594/02 - JURIS; LSG für Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.
Februar 2002 - L 1 RA 92/99 - JURIS sowie Kammerentscheidung vom 5. August 2002 - S 14 RA 243/00, jeweils
mwN.
Für ein (Verwaltungs-) Verfahren vor dem 1. Januar 1995 bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
fehlen ebenso jegliche Hinweise. Ein derartiges Verfahren beginnt grundsätzlich nur bei einem entsprechenden
Begehren (Antrag), vgl. §§ 19 Satz 1 SGB IV, 115 Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Daran fehlt es hier. Weiterhin war die
Beklagte nicht verpflichtet, dem Kläger nach Vollendung des 55. Lebensjahres und damit vor dem 31. Dezember 1994
von Amts wegen eine Rentenauskunft zu erteilen. Nur unter dieser Voraussetzung könnte hier ein dabei unterbliebener
Hinweis auf die Antragsfrist nach § 233a Abs. 1 Satz 4 SGB VI ein Herstellungsrecht begründen. Eine derartige
Pflicht könnte sich für die Beklagte aus § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der vom 1. Januar 1992 bis 31. Juli 1996
geltenden und hier anwendbaren Fassung in Verbindung mit § 115 Abs. 5 SGB VI ergeben. Nach § 109 Abs. 1 Satz 1
SGB VI in der o.g. Fassung erhalten Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, von Amts wegen Auskunft
über die Höhe der Anwartschaft, die ihnen ohne weitere rentenrechtliche Zeiten als Regelaltersrente zustehen würde.
Voraussetzung für diese Auskunft war (und ist) stets die Klärung des Versicherungskontos im Sinne des § 149 SGB
VI. Das Recht auf Erteilung einer derartigen Auskunft von Amts wegen war hier jedoch bis zum 31. Dezember 1999
ausgeschlossen, vgl. § 270a SGB VI in der vom 1. Januar 1992 bis 31. Juli 1996 geltenden und hier anwendbaren
Fassung sowie KassKomm-Gürtner, Band 2, Stand: 1. Juni 1996, § 270a SGB VI Rn 3.
Sonstige Anhaltspunkte für die Begründung eines Herstellungsrechts sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere
unter Würdigung der Beteiligung der Beigeladenen. Denn selbst bei unterstellter Geltung und Verletzung eines aus
dem bereits seit Jahrzehnten beendeten Dienst- und Treueverhältnis hergeleiteten Rechts des Klägers auf Information
über o.g. Frist durch die Beigeladene könnte dies unter weiteren Voraussetzungen allenfalls eine
Schadensersatzpflicht der Beigeladenen begründen. Insoweit besteht keine Entscheidungskompetenz des Gerichts.
Daher sind weitere Erörterungen hierzu zu unterlassen. Ein Herstellungsrecht im o.g. Sinne kann sich jedenfalls nur
gegen einen Leistungsträger im Sinne des § 12 SGB I richten. Die Beigeladene ist kein derartiger Leistungsträger.
Eine Zurechnung einer unterstellten Rechtsverletzung durch Dritte (hier der Beigeladenen) kommt ebenso nur in
Betracht, wenn der Dritte, dessen Verhalten dem Verpflichteten zugerechnet werden soll, Leistungsträger im o.g.
Sinne ist. Daran fehlt es hier. Vgl. zum Vorstehenden ausführlicher zB BSG, Urteile vom 6. März 2003 - B 4 RA 15/02
R - JURIS, 24. Juli 2003 - B 4 RA 13/03 R - SozR 4-1200 § 46 Nr. 1 und 26. April 2005 - B 5 RJ 6/04 R - zur
Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen, jeweils mwN.
Verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen des Klägers werden durch das Ergebnis des Rechtsstreits nicht
verletzt.
Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) liegt nicht vor. Denn der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG
erstreckt sich insoweit allein auf die nach Maßgabe des Vertrages zwischen der BRD und der DDR über die
Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag - EV) vom 31. August 1990, BGBl. II, S. 889 ausgestalteten
und als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften, ständige
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) seit dem (Leit-) Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95, 1
BvR 2105/95 - SozR 3-8570 § 10 Nr. 3, vgl. zB auch die weiteren Beschlüsse vom 2. Juli 2002 - 1 BvR 2544/95, 6.
August 2002 - 1 BvR 586/98, 13. Dezember 2002 - 1 BvR 1144/00, 15. Januar 2004 - 1 BvR 936/97, 4. August 2004 -
1 BvR 1557/01, 11. Mai 2005 - 1 BvR 368/97 u.a., 30. August 2005 - 1 BvR 616/99 u.a. sowie 26. Oktober 2005 - 1
BvR 1921/04 u.a., jeweils zB http://www.bverfg.de. Eine derartige Ausgestaltung als subjektives vermögenswertes
Recht im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG ist hier nicht andeutungsweise erkennbar. Denn weder vom Kläger noch für ihn
sind im Nachversicherungszeitraum (Vor-) Leistungen erfolgt, die eigentumsrechtlich geschützt sein könnten.
Der allgemeine Gleichheitssatz ist ebenso nicht verletzt. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz
gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber das
Grundrecht, wenn er bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich
zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art
und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Dabei war dem
Gesetzgeber bei der Neuordnung sozialrechtlicher Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung
ein besonders großer Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Ist eine Regelung am Maßstab des allgemeinen
Gleichheitssatzes zu überprüfen, die Bestandteil der gesetzlichen Überleitung von Renten aus einem System der
Rentenversicherung in ein anderes System ist, so genügt es den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der
Überleitung ein sachgerechtes Konzept zugrunde liegt und sich die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellte
Regelung in dieses Konzept einfügt. Es ist durch den Gleichheitssatz nicht geboten, einzelne aufgrund konkreter
individueller Rentenbiographien nachteilige Regelungen isoliert einer Prüfung dahingehend zu unterwerfen, ob sie
gemessen an diesem Maßstab im Vergleich zu anderen vom Systemwechsel betroffenen Normadressaten
gerechtfertigt sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, das in einem so komplexen Zusammenhang wie
dem Wechsel eines Rentenversicherungssystems eine Gesamtbetrachtung der Vor- und Nachteile dieses Wechsels
den gleichheitsrechtlichen Anforderungen des Grundgesetzes angemessen ist. Dies gilt in ganz besonderer Weise,
wenn der Systemwechsel durch die einzigartige Aufgabe der juristischen Bewältigung der Wiederherstellung der
Deutschen Einheit veranlasst gewesen ist. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, eine Ungleichbehandlung von Bürgern, die
durch Normsetzung oder Verwaltungspraxis der DDR entstanden ist, zu überprüfen und gegebenenfalls zu beseitigen.
Vgl. zum Vorstehenden zB BVerfG, aaO.
§ 233a SGB VI "soll sicherstellen, dass Personen, die aus einer nachversicherungspflichtigen Beschäftigung im
Beitrittsgebiet ausgeschieden sind, grundsätzlich nicht anders behandelt werden als Personen, die aus einer
nachversicherungspflichtigen Beschäftigung im übrigen Bundesgebiet ausgeschieden sind, wenn die Renten nach den
Vorschriften dieses Buches zu berechnen ist." § 233a Abs. 1 SGB VI "gewährleistet die Gleichbehandlung des
betreffenden Personenkreises sowohl innerhalb der Kirchen und Religionsgesellschaften als auch innerhalb der BRD."
Vgl. zum Vorstehenden die Begründung zu § 233a SGB VI im Entwurf eines Gesetzes zur Herstellung der
Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, BT-Drucks. 12/405, Seite 121. § 233a SGB VI
ermöglicht demnach die Zulassung einer Nachversicherung aus Gründen der Gleichbehandlung. Ein Verstoß gegen
Art. 3 Abs. 1 GG scheidet somit dem Grunde nach aus.
Nichts anderes gilt für die konkrete Ausgestaltung dieses Rechts auf Nachversicherung, insbesondere für die Frist
des § 233a Abs. 1 Satz 4 SGB VI. Diese Frist fügt sich nahtlos in das gesetzliche Konzept der Rentenüberleitung ein.
Denn der Gesetzgeber sah für vergleichbare Konstellationen eine identische Fristenregelung vor. Darauf wurde bereits
hingewiesen (vgl. §§ 229a, 231a SGB VI).
Von diesem Konzept hat sich der Gesetzgeber auch nicht durch die Anfügung des Absatzes 6 an § 231 SGB VI mit
Wirkung zum 7. April 2001, vgl. Art. 2 b) und 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch vom 3. April 2001, BGBl. I 2001, 467f, verabschiedet. Zur Begründung dieser Gesetzesänderung
wurde folgendes ausgeführt: "Im Zuge der zum 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Einführung der
Rentenversicherungspflicht für sog. arbeitnehmerähnliche Selbständige nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI haben etliche
Selbständige erstmals erfahren, daß sie schon vor Inkrafttreten dieser Neuregelungen rentenversicherungspflichtig
waren. Dies gilt für viele nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtige selbständige Lehrer und manche nach
§ 229a Abs. 1 SGB VI versicherungspflichtige Selbständige in den neuen Bundesländern, gelegentlich aber auch für
nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI versicherungspflichtige selbständige Pflegepersonen und in Ausnahmefällen auch für
nach § 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI versicherungspflichtige Hebammen. Dementsprechend hatten die Betreffenden in
gutem Glauben oftmals bereits anderweitig für ihr Alter vorgesorgt. Die Regelung eröffnet für diese Selbständigen eine
dem § 231 Abs. 5 SGB VI nachgebildete zeitlich befristete Befreiungsmöglichkeit ...", vgl. BT-Drucks 14/5095, Seite
9. Eine vergleichbare Konstellation liegt insoweit nicht vor. Denn für den Kläger bestand zu keinem Zeitpunkt für den
Nachversicherungszeitraum eine mehrfache Absicherung rentenrechtlicher Art, die auf Unkenntnis über die
gesetzliche Versicherungspflicht beruht.
Schließlich ist die Nachversicherung nach den allgemeinen Regelungen des SGB VI ebenso nicht (zeitlich)
unbegrenzt möglich (wirksam). Denn die Beiträge sind danach grundsätzlich fällig, wenn die Voraussetzungen für die
Nachversicherung eingetreten sind, vgl. § 184 Abs. 1 SGB VI. Somit bewirkt die Frist nach § 233a Abs. 1 Satz 4
SGB VI auch insoweit keine Benachteiligung der davon betroffenen Personen. Sie begrenzt lediglich die ihnen aus
Verfassungsgründen eröffnete Möglichkeit der nachträglichen Nachversicherung aufgrund der Rentenüberleitung nach
dem Beitritt der DDR zur BRD.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 191 SGG.