Urteil des SozG Dresden vom 22.10.2008

SozG Dresden: heizung, wohnung, wohngemeinschaft, erlass, auflage, haushalt, hauptsache, angemessenheit, unterkunftskosten, rechtsschutz

Sozialgericht Dresden
Beschluss vom 22.10.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 20 AS 5022/08 ER
I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 08.10.2008
vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens jedoch bis zum 28.02.2009, Leistungen nach dem
SGB II in Höhe von monatlich 634,- EUR zu gewähren. II. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen
außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Gründe:
I. Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin die Gewährung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere höherer Kosten der Unterkunft und Heizung.
Die am 1979 geborene Antragstellerin bewohnte zum Zeitpunkt der Erstantragstellung am 21.09.2004 bis zum
30.11.2007 eine ca. 44 qm große Wohnung zum Kaltmietpreis von zuletzt 250,- EUR zzgl. Nebenkosten in Höhe von
100,- EUR. Mit Schreiben vom 20.02.2006 wurde die Antragstellerin durch die Antragsgegnerin aufgefordert, ihre
Kosten der Unterkunft und Heizung bis zum 31.08.2006 zu senken, da diese für einen 1-Personen-Haushalt (PHH) in
Dresden zu hoch seien. Angemessen sei nur eine Bruttokaltmiete von 252,45 EUR und Heizkosten von 46,80 EUR.
Seit dem 01.11.2006 wurden daher nur die als angemessen angesehenen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe
von 299,25 EUR übernommen.
Da die Antragstellerin im Zeitraum 18.06.2007 bis 17.05.2008 einer Arbeitsgelegenheit mit einem Bruttoarbeitsentgelt
von 1.100,- EUR nachging, bezog sie in dieser Zeit keine laufenden Leistungen nach dem SGB II.
Am 01.12.2007 bezog die Antragstellerin zusammen mit einem Bekannten, mit welchem sie eine Wohngemeinschaft
bildet, eine 3-Raum-Wohnung mit einer Wohnfläche von ca. 72 qm. Für diese Wohnung fällt laut des eingereichten
Mietvertrages eine Kaltmiete von 431,- EUR zzgl. Betriebs- und Heizkosten in Höhe von 148,- EUR an. Insgesamt ist
demnach eine Warmmiete von 579,- EUR durch die beiden Mieter zu zahlen.
Am 15.04.2008 stellte die Antragstellerin einen erneuten Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
nach dem SGB II.
Mit Schreiben vom 26.05.2008 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass der Umzug ohne Genehmigung
erfolgt sei, weshalb nur die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung für einen 2-PHH berücksichtigt werden
könnten. Mit Bescheid vom gleichen Tag wurden der Antragstellerin vorläufig Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.06.2008 bis 30.06.2008 in Höhe von 262,80 EUR und
für den Zeitraum vom 01.07.2008 bis 31.08.2008 in Höhe von 556,80 EUR bewilligt. Als monatliche Kosten der
Unterkunft und Heizung wurden 205,80 EUR übernommen. Mit weiterem Schreiben vom 26.05.2008 forderte die
Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, bis 12.06.2008 eine Angemessenheits- und Umzugsbescheinigung, einen
Nachweis für den Verdienst im Monat Mai 2008 sowie die letzte Nebenkostenabrechnung der alten Wohnung
einzureichen. Mit Verfügung vom 12.06.2008 wurde der Umzug als notwendig anerkannt.
Gegen den Bescheid vom 28.05.2008 erhob die Antragstellerin am 20.06.2008 Widerspruch, welcher mit Schreiben
vom 24.06.2008 weiter begründet wurde. Gemäß gültiger Rechtsprechung habe jeder Mitbewohner einer
Wohngemeinschaft Anspruch auf den vollen Regelsatz und die Übernahme seines Mietanteils bis zur angemessenen
Höhe. Die Berechnungsgrundlage der Antragsgegnerin sei daher falsch. Der Antragstellerin sei die Erfüllung des
Mietvertrages mit den um 83,70 EUR gekürzten Kosten der Unterkunft und Hei-zung nicht möglich. Die Kürzung sei
unter Berücksichtigung des aktuellen Urteils des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 18.06.2008 (Az.: B 14/11b AS
61/06 R) auch nicht gerechtfertigt. Mit dieser Entscheidung sei das Urteil des Landessozialgerichtes (LSG) Schleswig-
Holstein (Az.: L 6 AS 6/06) bestätigt worden, wonach für eine allein stehende Person eine Wohnungsgröße von 50 qm
als angemessen anzusehen ist, ohne dass es darauf ankommt, ob sie tatsächlich mit einer weiteren Person in einer
Wohnung zusammen lebt. Empfängern von Arbeitslosengeld II müsse für ein WG-Zimmer so viel Miete gezahlt wer-
den, wie für eine eigene Wohnung. Für das Leben in einer WG dürften keine niedrigeren Mietobergrenzen festgesetzt
werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.09.2008 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin als
unbegründet zurück. Im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II würden gem. § 22 Abs. 1 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen
sind. Seit dem 01.12.2007 bewohne die Antragstellerin mit einem Mitbewohner eine 71,82 qm große 3-Raum-Wohnung
als Wohngemeinschaft. Es handele sich somit um einen 2-PHH. Folglich seien die Angemessenheitsgrenzen für
einen 2-PHH zu Grunde zu legen. Diese würden laut Stadtratsbeschluss vom 24.01.2008 336,60 EUR Bruttokaltmiete
sowie 75 EUR Heizkosten, insgesamt somit 411,60 EUR betragen. Die Aufwendungen des 2-PHH der Antragstellerin
lägen jedoch bei 579,- EUR und seien daher für einen 2-PHH unangemessen hoch. Für die Antragstellerin als
einzigem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft könnten somit nur die hälftigen angemessenen Kosten der Unterkunft und
Heizung eines 2-PHH, mithin 205,80 EUR berücksichtigt werden. Die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung des
BSG sei eine Einzelfallentscheidung gewesen. Außerdem sei die Antragsgegnerin nicht an die Rechtsprechung des
BSG gebunden. Gebunden sei sie vielmehr an ihre Dienstanweisung, welche besage, dass die
Angemessenheitsregelung auf die Anzahl der Personen im Haushalt abstelle. Für den Begriff "Personenhaushalt" und
damit für die maßgebende Obergrenze zur Bewertung sei es nicht von Belang, ob die Bewohner einer Wohnung eine
Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 SGB II, eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne von § 9 Abs. 5 SGB II
oder eine Wohngemeinschaft bildeten. Seien für den Personenhaushalt nur die angemessenen Kosten der Unterkunft
und Heizung maßgebend, erfolge hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung bei der zu bewilligenden
Bedarfsgemeinschaft nur eine kopfteilige Ansetzung der vom kommunalen Träger vorgesehenen angemessenen
Obergrenzen.
Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 22.07.2008 erging am 12.08.2008 ein Bescheid der Antragsgegnerin, in
welchem der Antragstellerin für den Zeitraum 01.09.2008 bis 28.02.2009 Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes vorläufig in Höhe von 556,80 EUR bewilligt wurden. Die Vorläufigkeit der Bewilligung beruht auf der
Aufforderung an die Antragstellerin vom 12.08.2008, weitere Unterlagen (Vermögenserklärung sowie
Betriebskostenabrechnung 2006 und 2007) einzureichen. Gegen den Bescheid vom 12.08.2008 erhob die
Antragstellerin am 09.09.2008 Widerspruch, in welchem sie auf den vorangegangen Widerspruch und dessen
Begründung verwies.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2008 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Begründung
ist die gleiche wie im Widerspruchsbescheid vom 09.09.2008. Gegen den Bescheid vom 12.08.2008 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 13.10.2008 hat die Antragstellerin am 14.10.2008 Klage erhoben, welche unter dem Az.
S 20 AS 5146/08 registriert wurde und über die noch nicht entschieden ist.
Am 08.10.2008 hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Ein Anordnungsanspruch
liege vor, da der Bescheid vom 12.08.2008 rechtswidrig sei und die Antragstellerin in ihren Rechten verletze. Die
Antragstellerin habe einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 640,50 EUR monatlich für die Zeit
vom 01.09.2008 bis zum 28.02.2009 entsprechend ihres Bedarfes (Regelleistung 351,- EUR, Kosten der Unterkunft
und Heizung 289,50 EUR). Nach der Entscheidung des BSG vom 18.06.2008 (B 14/11b AS 61/06 R) stünden WG-
Mitbewohnern genau so hohe Kosten der Unterkunft und Heizung zu wie für eine eigene Wohnung. Für das Leben in
einer Wohn-gemeinschaft dürften demnach keine niedrigeren Grenzen festgesetzt werden. Es bestehe auch ein
Anordnungsgrund. Die Eilbedürftigkeit der Durchsetzung des Begehrens der An-tragstellerin beruhe auf ihren prekären
wirtschaftlichen Verhältnissen.
Die Antragstellerin beantragt:
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Höhe von 640,50 EUR
monatlich ab dem 08.10.2008 zu zahlen. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sei nicht begründet, da ein Anordnungsanspruch nicht nachgewiesen
worden sei. Die Antragstellerin habe nur einen Anspruch auf Übernahme der hälftigen angemessenen Kosten der
Unterkunft und Heizung eines 2-PHH von 205,80 EUR und somit einen Gesamtanspruch von monatlich 556,80 EUR.
Die weitere Begründung zum fehlenden Anordnungsanspruch ist wiederum die gleich wie in den
Widerspruchsbescheiden vom 09.09.2008 und 13.10.2008, auf welche verwiesen wird.
Auch ein Anordnungsgrund fehle, da sich zwischen dem tatsächlich gewährten Leistungsanspruch und dem im
Rahmen dieses Antragsverfahrens begehrten Leistungsanspruch eine Differenz von 13 % ergebe, welche eine
Eilbedürftigkeit nicht begründe.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zum vorliegenden
Verfahren sowie zum Verfahren S 20 AS 5146/08 und auf die von der Antragsgegnerin vorgelegte Leistungsakte
Bezug genommen.
II. Dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz war stattzugeben, da er zulässig und weit überwiegend begründet ist.
Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Gericht kann auf Antrag nach § 86b Abs. 2
S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf
ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig
erscheint. Neben dem Anordnungsgrund (Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet) setzt der
Erlass einer einstweiligen Anordnung einen Anordnungsanspruch (materiell-rechtlicher Anspruch auf die Leistung)
voraus, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll (vgl. Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 86b Rn. 26c). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden
aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System gegenseitiger Wechselbeziehung. Ist etwa die
Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne
Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist.
Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den
Anordnungsgrund (Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 86b Rn.Rn. 29). Bei offenem Ausgang des
Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfah-ren nicht
möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, wenn die grundrechtlichen Belange des Antragstellers
berührt sind, weil sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen müssen
(BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 ).
Alle Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes sind - unter Beachtung der Grundsätze der objektiven
Beweislast - glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die richterliche
Überzeugungsgewissheit in Bezug auf die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des
Anordnungsgrundes erfordert insoweit eine lediglich überwiegende Wahrscheinlichkeit (Meyer-Ladewig, a. a. O., Rn.
16b).
Sowohl Anordnungsanspruch (1.) als auch Anordnungsgrund (2.) sind glaubhaft gemacht.
1. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen im tenorierten Umfang. Dabei ist die
Höhe der der Antragstellerin zustehenden Regelleistung von 351,- EUR zwischen den Beteiligten unstreitig.
Es besteht darüber hinaus aber ein Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung von Kosten der Unterkunft und
Heizung in Höhe von 283,17 EUR. Durch die Antragsgegnerin sind die laut Mietvertrag auf die Antragstellerin
entfallenden hälftigen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 289,50 EUR zu übernehmen, welche lediglich
um die Warmwasserpauschale von 6,33 EUR zu bereinigen sind (BSG, Urteil v. 27.02.2008, Az. B 14/11b AS 15/07
R).
Gem. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
zu erbringen, soweit diese angemessen sind. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten in Höhe von
289,50 EUR bzw. nach Berücksichtigung der Warmwasserpauschale in Höhe von 283,17 EUR sind angemessen in
diesem Sinne, da sie den von der Antragsgegnerin als angemessen anerkannten Betrag unterschreiten. Die
Antragsgegnerin hält für einen 1-PHH entsprechend des Stadtratsbeschlusses Nr. V2198-SR62-08 vom 24.01.2008
eine Bruttokaltmiete von 252,45 EUR und Heizkosten von 56,25 EUR, insgesamt also Kosten der Unterkunft und
Heizung von 308,70 EUR für angemessen.
Die Angemessenheit ist im vorliegenden Fall an den für einen 1-PHH geltenden Maßstäben zu messen. Denn die
Antragstellerin ist alleiniges Mitglied ihrer Bedarfsgemeinschaft. Dass sie mit ihrem Mitbewohner eine
Wohngemeinschaft bildet, ändert hieran nichts. Dies hat das BSG am 18.06.2008 entschieden (Az. B 14/11b AS
61/06 R) und dabei das Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 14.09.2006 (Az. L 6 AS 6/06) bestätigt. Nach
dem BSG findet die Auffassung der Antragsgegnerin, dass unabhängig vom Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft bei
einem Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft vom Grundsicherungsträger nur die anteiligen angemessenen
Kosten der Unterkunft zu tragen seien, im Gesetz keine Grundlage.
Nach der zugrundeliegenden Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen LSG steht es dem Hilfebedürftigen vielmehr
frei, ob er eine nur von ihm allein oder von einer Wohngemeinschaft bewohnte Unterkunft wählt. Eine Entscheidung für
letzteres wirkt sich nach der Entscheidung des LSG, welche vom BSG bestätigt wurde und welcher sich das
erkennende Gericht anschließt, nicht in dem Sinne nachteilig aus, dass der Hilfebedürftige nunmehr hinsichtlich der
Angemessenheit der ihm zustehenden Unterkunftsgröße und damit auch der Unterkunftskosten insgesamt wie ein
Angehöriger einer aus zwei Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft zu behandeln ist. Es besteht keine
Rechtsgrundlage dafür, bei der Bestimmung der abstrakten Angemessenheitsgrenzen Mitbewohner Wohn- und
Haushaltsgemeinschaften Mitgliedern von Bedarfsgemeinschaften gleichzusetzen.
Bei der Ermittlung des der Antragstellerin zustehenden Gesamtbetrages war schließlich die Rundungsvorschrift des §
41 Abs. 2 SGB II zu beachten (BSG, Urteil v. 07.11.2006, Az. B 7b AS 8/06 R).
2. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie hat insbesondere die Dringlichkeit der
Durchsetzung ihres Anspruches auf Gewährung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung dargelegt, da sie nach
ihren aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht in der Lage ist, die Differenz zwischen den
tatsächlich durch sie zu zahlenden Mietkosten und den durch die Antragsgegnerin gewährten Unterkunftskosten aus
eigenen Mitteln zu begleichen. Die angespannte finanzielle Situation der Antragstellerin ergibt sich insbesondere aus
den vorgelegten Kontoauszügen seit August 2008, woraus sich stets ein negativer Kontostand ergibt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Zwar hat die Antragstellerin Leistungen in Höhe von 640,50
EUR beantragt, ihr waren jedoch – aufgrund des Abzuges der sog. Warmwasserpauschale – nur Leistungen in Höhe
von 634,- EUR zu gewähren. Nach billigem Ermessen, wobei auch der Rechtsgedanke von § 92 Abs. 2 Nr. 1
Zivilprozessordnung (ZPO) berücksichtigt wurde, waren der Antragsgegnerin angesichts der geringeren Differenz
zwischen beantragter und gewährter Leistung die gesamten außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin
aufzuerlegen.
4. Vorsorglich wird auf § 929 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 86b Abs. 2 S. 4 SGG hin-gewiesen.
5. Dieser Beschluss ist gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in Verbindung mit § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG in der seit dem
01.04.2008 geltenden Fassung unanfechtbar. Da der Antragstellerin für höchstens fünf Monate monatlich um 77,20
EUR höhere Leistungen zugesprochen wurden bzw. die Antragstellerin für diesen Zeitraum um 83,70 EUR pro Monat
höhere Leistungen beantragt hat, ist der Beschwerdewert von 750,- EUR nicht erreicht.