Urteil des SozG Detmold vom 07.10.2005

SozG Detmold: kreis, unterkunftskosten, feststellungsklage, satzung, darlehen, hauptsache, unterhalt, haus, passivlegitimation, verordnung

Sozialgericht Detmold, S 18 AS 90/05 ER
Datum:
07.10.2005
Gericht:
Sozialgericht Detmold
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 18 AS 90/05 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
1
I.
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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Antragsgegnerin zu verpflichten ist, der
Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten
Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) zu gewähren.
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Die 1959 geborene Antragstellerin ist verheiratet mit dem 1938 geborenen F.
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Am 06.12.2004 stellte sie bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Gewährung von
Leistungen nach dem SGB II. Zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
gab sie an, selbst über keine eigenen Einnahmen zu verfügen. Nach ihren Angaben zu
dem Einkommen und Vermögen ihres Ehegatten und sowie den hierzu vorgelegten
Unterlagen bezieht der Ehegatte der Antragstellerin von der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ein Altersruhegeld in Höhe von 0.000,00
EUR (Blatt 81 der Verwaltungsakte) sowie Privatrenten in Höhe von insgesamt 0.000,00
EUR (Blatt 82 bis 84 der Verwaltungsakte). Daneben geht er einer selbständigen
Erwerbstätigkeit als Steuerberater nach. Ferner ist er Eigentümer des von den
Eheleuten selbst bewohnten Hausgrundstücks N in I. Das Hausgrundstück unterliege
Darlehensbelastungen.
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Zur Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnissen legte sie der Antragsgegnerin diverse
Unterlagen, z. B. zu den Aufwendungen für private Versicherungen etc. vor. Hinsichtlich
des Inhalts dieser Unterlagen wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der
Antragsgegnerin verwiesen.
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Mit Bescheid vom 07.03.2005 lehnte die Antragsgegnerin den Leistungsantrag der
Antragstellerin mit der Begründung ab, dass sie nicht hilfebedürftig sei. Bei Personen,
die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, seien auch das Einkommen und Vermögen des
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Partners zu berücksichtigen. Mit den von ihr nachgewiesenen
Einkommensverhältnissen sei sie nicht hilfebedürftig, da ihr Ehemann ihren
Lebensunterhalt aus seinem Einkommen sicherstellen könne. Das Vorliegen eines
Gütertrennungsvertrags sei nicht von Belang. Die über die monatlichen Kosten der
Unterkunft hinausgehenden Zahlungsverpflichtungen könnten bei der Bedarfsermittlung
nicht berücksichtigt werden.
Hiergegen legte die Antragstellerin am 18.03.2005 Widerspruch ein und begründete
diesen damit, dass bei der Berechnung des Einkommens und des Bedarfs nicht alle
abzugsfähigen Kosten berücksichtigt worden seien. Bei den Unterkunftskosten sei ein
Darlehen nicht berücksichtigt worden. Ferner seien auch nicht ihre Beiträge zur
Kranken- und Rentenversicherung sowie die Aufwendungen und abzugsfähigen Kosten
für Selbständige hinsichtlich der Tätigkeit ihres Ehegatten eingesetzt worden. Darüber
hinaus sei ebenfalls der Zuschlag für ehemalige Arbeitslosengeldbezieher
unberücksichtigt geblieben. Ferner verweise sie darauf, dass ihrem Widerspruch gegen
die Ablehnung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 20.04.2004 bis zum 31.12.2004
stattgegeben und die Arbeitslosenhilfe nachgezahlt worden sei.
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Entsprechende Unterlagen legte die Antragstellerin hierzu vor.
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Am 09.08.2005 hat sie sodann einen Antrag auf Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes mit dem Begehren gestellt, dass die Antragsgegnerin zur Zahlung von
Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung der von ihr vorgetragenen Punkte verpflichtet
werde. Unter Berufung auf ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren macht sie im
Wesentlichen geltend, dass die Einkommensverhältnisse ihres Ehegatten so seien,
dass er zwar seine Verpflichtungen erfüllen könne, darüber hinaus derzeit keinen
Unterhalt für sie leisten könne. Der größte Teil seines Einkommens sei seine Rente, die
er erworben habe, bevor sie geheiratet hätten. Wenn sie 30 Jahre verheiratet wären,
könnte sie einen Anspruch auf Unterhalt, sei es aus Rente oder Vermögen etc.,
nachvollziehen. Das Haus, das ihm gehöre, habe eine Wohnfläche von 131 qm. Es sei
ein in Fertigbauweise erstelltes Haus, wobei sich im Keller das Büro ihres Ehegatten
befinde. Dies brauche er, um seine selbständige Tätigkeit auszuüben. Es sei in keiner
Weise berücksichtigt worden, dass er an 00.000,00 EUR Verlust aus seiner
selbständigen Tätigkeit habe. Auch die Kosten und Aufwendungen seiner Tätigkeit
seien unberücksichtigt geblieben. Ihr Sparvertrag und ein Rentenvertrag für die
Riesterrente sowie ihre geringen Ersparnisse seien aufgebraucht. Sie könne nunmehr
die Beiträge zur Krankenversicherung seit dem Monat Juli 2005 nicht mehr bezahlen. Ihr
drohe nun zum 15.10.2005 der Ausschluss von ihrer Mitgliedschaft bei der Barmer
Ersatzkasse. Eine Familienversicherung sei für sie nicht möglich, da ihr Ehegatte privat
krankenversichert sei.
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Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
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die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihr
Arbeitslosengeld II aufgrund ihres Leistungsantrags vom 06.12.2004 zu bewilligen.
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Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,
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1.festzustellen, dass Antragsgegner der Kreis Minden-Lübbecke ist, hilfsweise den Kreis
Minden-Lübbecke dem Verfahren beizuladen,
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2.den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückzuweisen.
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Für den Feststellungsantrag trägt die Antragsgegnerin vor, dass die Durchführung der
Aufgaben nach dem SGB II dem Kreis Minden-Lübbecke als Selbstverwaltungsaufgabe
übertragen worden sei. Der Kreis sei aus dieser Rechtsstellung heraus befugt, die
Aufgaben selbst durchzuführen oder sie ganz oder teilweise im Rahmen der
kommunalrechtlichen Bestimmungen auf seine Städte und Gemeinden zu übertragen.
Dies schließe die Entscheidung darüber, welche Behörde Gerichtsverfahren durchführe,
ein. Von diesem Recht habe der Kreis Minden-Lübbecke in Form seiner Satzung
Gebrauch gemacht. Er sei daher der richtige Antragsgegner.
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Ferner trägt die Antragsgegnerin zur Sache selbst vor, dass aufgrund der
nachgewiesenen Einkommensverhältnisse die Berechnung ergeben habe, dass kein
Anspruch bestünde. Unter Anrechnung des Einkommens des Ehegatten der
Antragstellerin und des jeweils festgestellten Bedarfs einschließlich der
Unterkunftskosten ergebe sich ein Überschuss, mit dem der Bedarf der Antragstellerin
noch gedeckt werden könne. Da bereits das Einkommen über den Bedarf liege, sei das
Vermögen nicht weiter geprüft worden. Es sei aber noch erhebliches Barvermögen
vorhanden, welches den Freibetrag des Ehegatten der Antragstellerin übersteige,
daneben bestünden auch noch Rentenversicherungen. Ferner wohne die
Antragstellerin derzeit in einer nicht angemessenen Unterkunft. Insofern dürfte auch ein
Problem darin bestehen, dass sie und ihr Ehegatte überschuldet seien, welches
wesentlich auf die monatlichen Kosten der nicht angemessenen Unterkunft
zurückzuführen sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, die
bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
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II.
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Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig.
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Die Antragsgegnerin ist auch im Hinblick auf die Frage des materiellen Rechts passiv
legitimiert, denn sie hat die angefochtene Entscheidung vom 07.03.2005 im eigenen
Namen getroffen und ist insofern auch materiall verpflichtet. Sie ist somit die richtige
Antragsgegnerin. Der Kreis N hat gemäß § 1 der Satzung über die Durchführung der
Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II als nach § 6 a Abs. 2 SGB II
zugelassener kommunaler Träger der Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2
SGB II den kreisangehörigen Städten und Gemeinden die Durchführung der in den §§ 4
und 5 der Satzung bezeichneten Aufgaben zur Entscheidung im eigenen Namen
entsprechend übertragen. Somit ist die Gemeinde I – hier Antragsgegnerin – zuständige
Leistungsträgerin. Dem Kreis N obliegt lediglich die Prozessvertretung gemäß § 71 Abs.
3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Das Gericht verweist diesbezüglich auf § 8 Satz 1
der zitierten Satzung, wonach die Durchführung von Rechtsbehelfs- und Streitverfahren
in allen Fällen dem Kreis obliegt.
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Ferner ist der von der Antragsgegnerin gestellte Antrag auf Feststellung, wer passiv
legitimiert ist, unzulässig. Hierbei handelt es sich um eine Feststellungswiderklage, die
nur unter den Voraussetzungen zulässig ist, unter denen auch eine Feststellungsklage
erhoben werden kann. Eine Feststellungsklage mit dem Ziel der Überprüfung der
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Passivlegitimation ist jedoch wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig.
Denn die Passivlegitimation ist im Rahmen der Begründetheit der Klage von Amts
wegen zu überprüfen. Wird mit der Feststellungsklage lediglich die selbständige
Feststellung einer Vorfrage eines Leistungsstreits begehrt, ist sie nach den o.g.
Grundsätzen unzulässig.
Das Gericht sieht daher keinen Rechtsgrund, dem Antrag der Antragsgegnerin auf
Feststellung des Kreises N als richtigen Antragsgegner und dem hilfsweise gestellten
Antrag auf Beiladung des Kreises N zu entsprechen.
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Darüber hinaus ist der Antrag nicht begründet.
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Gemäß § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine
einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr
besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung
eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte
(Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines
vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine
solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint
(Regelungsanordnung). Im vorliegenden Fall kommt eine Regelungsanordnung zur
Abwendung wesentlicher, bei Zuwarten des Hauptsacheverfahrens nicht mehr
abwendbarer Nachteile in Betracht. Der Antrag einer solchen Regelungsanordnung
setzt voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und
eines Anordnungsgrundes (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 der
Zivilprozessordnung - ZPO - ) glaubhaft macht.
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Das Gericht hat im Rahmen einer summarischen Überprüfung festzustellen, ob der
Antragstellerin ein Anordnungsanspruch im materiell-rechtlichen Sinne zusteht. Erst
wenn die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs glaubhaft dargetan sind,
stellt sich die Frage nach der Dringlichkeit bzw. Unzumutbarkeit des weiteren
Zuwartens. Grundsätzlich darf im Wege einer einstweiligen Anordnung die endgültige
Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Dabei hat das
Gericht zwischen dem Interesse der Antragstellerin an einer vorläufigen Leistung zur
Abwendung von wesentlichen Nachteilen und dem Interesse des Antragsgegnerin, eine
möglicherweise unberechtigte Leistung zu verweigern, abzuwägen. Im Interesse der
Effektivität des einstweiligen Rechtsschutzes kann es aber ausnahmsweise erforderlich
sein, der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, wenn sonst Rechtsschutz nicht
erreichbar und für den Antragsteller unzumutbar wäre (Meyer-Ladewig, SGG,
Kommentar 7. Auflage, § 86 b, Rdnr. 31).
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Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen
Überprüfung steht der Antragstellerin ein Anordnungsanspruch im materiell-rechtlichen
Sinne nicht zu.
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Gemäß § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II
1.Leistungen zur Sicherungs des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen
Kosten für Unterkunft und Heizung, 2.unter den Voraussetzungen des § 24 einen
befristeten Zuschlag.
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Gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine
Eingliederung in die Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer
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Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen
Kräften und Mitteln, vor allem nicht I.durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, II.aus
dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die
erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern
anderer Sozialleistungen erhält. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die
in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners
zu berücksichtigen.
Gemäß § 7 Abs. 3 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft die erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen (Nr. 1) und als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen u.a. der
nicht dauernd getrennte Ehegatte (Ziffer 3 a).
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Danach stellen die Antragstellerin und ihr Ehegatte eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne
von § 7 Abs. 3 SGB II dar. Dies hat zur Folge, dass auch das Einkommen und
Vermögen des Ehegatten zu berücksichtigen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob
tatsächlich gegenseitig Unterhalt gewährt wird oder ob der besondere eheliche
Güterstand der Gütertrennung vereinbart worden ist, denn die Einkommens- und
Vermögensberücksichtigung nach § 9 Abs. 2 SGB II ist eine Regelung allein des
öffentlichen Rechts und knüpft nicht an bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflichten an
(Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 9 Rdnr. 27). Auch die Kürze der Dauer der
ehelichen Gemeinschaft wirkt sich auf eine Einkommens- und
Vermögensberücksichtigung nicht aus.
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Inwieweit Einkommen zu berücksichtigen ist, regelt § 11 SGB II. Nach Absatz 1 dieser
Vorschrift sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach
diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den
Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes
vorsehen, und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz
für Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe
der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zu
berücksichtigen. Hierzu bestimmt die nach § 13 Satz 1 Ziffer 1 SGB II erlassene
Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von
Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld
II/Sozialgeld-Verordnung –Alg II - V) vom 20.10.2004, inwieweit Einkommen zu
berechnen ist. Was vom Einkommen abzusetzen ist, ist in § 11 Abs. 2 SGB II näher
geregelt.
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Die Antragsgegnerin geht unter Anwendung der vorgenannten Vorschriften zutreffend
davon aus, dass hinsichtlich des Einkommens des Ehegatten der Antragstellerin von
einem bereinigten Einkommen in Höhe von 0.000,00 EUR auszugehen ist. Hinsichtlich
der von der Antragsgegnerin abgesetzten Beträge bezüglich der Krankenversicherung
in Höhe von monatlich 000,00 EUR und der Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von
monatlich 00,00 EUR hat das Gericht keine Bedenken. Nicht zu beanstanden ist ferner
auch die Zugrundelegung einer Versicherungspauschale in Höhe von 00,00 EUR. Denn
gemäß § 3 Ziffer 1 der Alg II - V ist ein entsprechender Pauschbetrag für Beiträge zu
privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, festgelegt. Im
Hinblick auf die Höhe dieses Pauschbetrags ist der Verordnungsgeber davon
ausgegangen, dass er die Beiträge zu privaten Versicherungen abdeckt, die bei in
einfachen und wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Bürgern in Deutschland
allgemein üblich sind. Gleichzeitig wurde dabei berücksichtigt, dass in einer
Bedarfsgemeinschaft üblicherweise nur jeweils eine dieser Versicherungen besteht,
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deren Versicherungsschutz neben dem Versicherungsnehmer auch dessen Partner und
die ggf. haushaltsangehörigen minderjährigen Kinder erfasst. Tatsächlich reicht die
Pauschale zumindest aus, um die Beiträge günstiger Anbieter für eine Hausrats-, eine
Haftpflicht- und die Teilkaskoversicherung eines Kraftfahrzeug abzudecken. Die
Regelung des 3 Ziffer 1 der Alg II –V- ist abschließend, so dass höhere
Versicherungsbeiträge nicht geltend gemacht werden können (s. auch Mecke,a.a.O., §
11 Rdnr. 61). Dies hat das Gericht auch nicht zu beanstanden.
Sofern die Antragstellerin geltend macht, dass unberücksichtigt geblieben sei, dass ihr
Ehegatte zum einen einen Verlust aus seiner selbständigen Tätigkeit gehabt habe
sowie auch damit verbundene Kosten und Aufwendungen, kommt dies bei der
Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten eben nicht zum Tragen. Gemäß § 11
Abs. 2 Ziffer 5 SGB II sind zwar die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen
notwendigen Ausgaben vom Einkommen abzusetzen. Welche Ausgaben jedoch zu
berücksichtigen sind, richtet sich nach den Besonderheiten der jeweiligen
Einkommensart. Insofern kann sowohl der Verlust als auch die mit der selbständigen
Tätigkeit des Ehegatten der Antragstellerin als Steuerberater verbundenen
Aufwendungen auch nur bei seinem Einkommen aus dieser Tätigkeit und eben nicht im
Hinblick auf seine Einkünfte aus Rentenansprüchen berücksichtigt werden.
Dementsprechend hat die Antragsgegnerin auch nur die Rentenansprüche als
Einkommen zugrunde gelegt und diese bereinigt. Das Einkommen des Ehegatten aus
seiner selbständigen Tätigkeit blieb unberücksichtigt.
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Wenn die Antragsgegnerin nach ihrer Berechnung einen Überschuss festgestellt hat, mit
dem der Bedarf der Antragstellerin (Regelleistung, Kosten der Unterkunft,
Krankenversicherungsbeitrag) noch gedeckt werden kann, so ist dies ebenfalls nicht zu
beanstanden. Dabei hat die Antragsgegnerin zutreffend jeweils einen
Regelleistungsbetrag in Höhe von 311,00 EUR bei der Antragstellerin und dem
Ehegatten gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II zugrunde gelegt. Auch die veranschlagten
Heizkosten in Höhe von 00,00 EUR sind von der Antragsgegnerin gemäß § 22 Abs. 1
SGB II in der richtigen Höhe ermittelt worden, indem sie im Hinblick auf die monatlich
anfallenden Heizkosten (Blatt 128 bis 130) einen Betrag in Höhe von 000,00 EUR
ermittelt und hiervon 18% für Warmwasser in Abzug gebracht hat. Der Abschlag für das
Warmwasser ergibt sich daraus, dass dies als Teil der Regelleistung anzusehen ist (hier
auch Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdnr. 36). Im Hinblick auf die sonstigen
Unterkunftskosten hat die Antragsgegnerin einen Betrag in Höhe von 00,00 EUR
monatlich für Grundsteuer, Kanal und Müllabfuhr ermittelt, wobei ggf. in Betracht zu
ziehen wäre, auch die monatlichen Aufwendungen für die Gebäudeversicherung
einzubeziehen, denn bei einer solchen Versicherung handelt es sich ebenfalls um eine
notwendige Versicherung. Selbst wenn man jedoch die monatlichen Kosten der
Gebäudeversicherung in Höhe von 00,00 EUR monatlich den sonstigen
Unterkunftskosten hinzu addieren würde, so dass man zu einem Betrag in Höhe von
000,00 EUR gelangt, wirkt sich dies im Ergebnis nicht aus.
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Auch soweit die Antragstellerin geltend macht, dass ein Darlehen nicht berücksichtigt
worden sei, und man die Zinsen für das bei der W-Bank. bestehende Darlehen mit der
Nr. XXXXXXXXXX in Höhe von monatlich 000,00 EUR (Blatt 23 der Verwaltungsakte)
anerkennen würde, gelangt man ebenfalls zu dem Ergebnis, dass sich ein Überschuss
ergibt, mit dem der Bedarf der Antragstellerin abgedeckt werden kann. Denn man würde
dann von Pro-Kopf-Unterkunftskosten in Höhe von 000,00 EUR und somit zuzüglich des
Regelsatzes in Höhe von 000,00 EUR jeweils von einem Bedarf pro Kopf in Höhe von
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000,00 EUR ausgehen. Stellt man den Bedarf des Ehegatten dem bereinigten
Einkommen in Höhe von 0.000,00 EUR gegenüber, ergibt sich ein Überschuss in Höhe
von 000,00 EUR.
Weitere Beträge sind nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen
summarischen Überprüfung nicht in Abzug zu bringen. Insbesondere die von der
Antragstellerin des Weiteren geltend gemachten, in naher Zukunft erforderlichen
Hausreparaturen finden bei der Einkommensanrechnung keine Berücksichtigung.
Vielmehr stehen solche Kosten im Zusammenhang mit dem vorhandenen Vermögen,
hier dem Hausgrundstück des Ehegatten. Da aber eine Vermögensberücksichtigung
allein wegen des Anspruchswegfalls aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens
nicht vorzunehmen ist, können die anstehende Kosten für die Hausreparaturen nicht
einbezogen werden.
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Die Antragstellerin hat ferner auch keinen Anspruch auf einen befristeten Zuschlag nach
dem Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 24 SGB II, denn ein solcher Zuschlag kommt
nur bei dem Bezug eines realisierbaren Arbeitslosengeld II – Anspruchs in Betracht (
s.a. Rixen in Eicher/Spellbrink, § 24 Rdnr. 3). Aus den vorgenannten Gründen ist ein
Anspruch auf Arbeitslosengeld II-Leistungen aber nicht gegeben.
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Nach allem konnte daher dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
nicht stattgegeben werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193
SGG.
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