Urteil des SozG Detmold vom 23.12.2004

SozG Detmold: vorverfahren, gerichtsverfahren, widerspruchsverfahren, rechtskraft, krankenversicherung, zivilprozessordnung, rechtsgrundlage, datum, versorgung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Sozialgericht Detmold, S 3 (11) KR 95/03
23.12.2004
Sozialgericht Detmold
3. Kammer
Beschluss
S 3 (11) KR 95/03
Krankenversicherung
rechtskräftig
Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss
des Sozialgerichts Detmold vom 13.10.2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Kostenübernahme für einen
Elektrorollstuhl. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens erklärte sich die
Beklagte bereit, die Kosten für die Versorgung des Klägers zu übernehmen. Mit Schreiben
vom 06.08.2004 gab die Beklagte ein Kostenanerkenntnis dem Grunde nach ab.
Mit Beschluss vom 13.10.2004 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die von der
Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 997,90 EUR nebst Zinsen in Höhe
von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2004 fest. Die Festsetzung
beinhaltete u.a. eine Verfahrensgebühr für das Widerspruchsverfahren in Höhe von 236,50
EUR und eine Verfahrensgebühr für die 1. Instanz in Höhe von 505,00 EUR. Am
20.10.2004 hat die Beklagte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss insoweit Erinnerung
eingelegt, dass sie verpflichtet wurde, Zinsen auch für die Kosten des
Widerspruchsverfahrens zu zahlen. Zur Begründung führt sie aus, dass nach dem Urteil
des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24.07.1986 (7 RAr 86/84) und dem Beschluss vom
18.12.2001 (B 12 KR 42/00 R) ein derartiger Anspruch nicht bestehe.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Der Kläger hat zu der Erinnerung keine Stellungnahme abgegeben.
II.
Die Erinnerung ist im Sinne des § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie ist
insbesondere innerhalb der einmonatigen Erinnerungsfrist erhoben worden. Die
Erinnerung ist jedoch nicht begründet.
Die Höhe der von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle angesetzten
Verfahrensgebühren für das Widerspruchsverfahren und für die 1. Instanz wurde durch die
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Beklagte mit ihrer Erinnerung nicht angegriffen. Sie ist nach eigener Überprüfung durch das
Gericht auch nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.10.2004 verwiesen, denen sich das Gericht in vollem
Umfang anschließt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sie auch Zinsen für die Kosten des
Widerspruchsverfahrens zu zahlen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 197 Abs. 1 Satz 2 SGG
i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des BSG in seinen Entscheidungen vom
24.07.1986 (7 RAr 86/84) und vom 18.12.2001 (B 12 KR 42/00 R) ist auf den vorliegenden
Fall nicht anwendbar. Gegenstand dieser Verfahren waren die zu erstattenden Kosten im
Rahmen eines isolierten Vorverfahrens. Das BSG hat eine entsprechende Anwendung des
§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Kostenerstattung für das Vorverfahren ausgeschlossen. §
104 ZPO sei auf ein förmliches gerichtliches Verfahren zugeschnitten, hingegen handele
es sich bei dem Vorverfahren um einen Teil des Verwaltungsverfahrens. Eine solche
Konstellation liegt hier nicht vor. Wie im Vorverfahren als Teil des Verwaltungsverfahrens
hat sich hier ein gerichtlicher Rechtsstreit angeschlossen. Auf die Kostenfestsetzung im
gerichtlichen Verfahren findet § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO aufgrund der Verweisung in § 197
Abs. 1 Satz 2 SGG unmittelbar Anwendung. Es gilt der Grundsatz der einheitlichen
Kostenentscheidung. Eine Kostenentscheidung ergeht einheitlich für das Vorverfahren und
das Gerichtsverfahren nach den Gesichtspunkten, die für Kostenentscheidungen im
Gerichtsverfahren gelten. Es ist ständige Rechtsprechung, dass die Kosten des
Widerspruchsverfahrens bei nachfolgenden Gerichtsverfahren als Kosten des letzteren
gelten, so dass sie durch die Kostenentscheidung des Gerichts umfasst werden (vgl.
Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., § 193 Rdz. 5a m.w.N.).
Im Ergebnis bleibt deshalb festzuhalten, dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu
Recht davon ausgegangen ist, dass der gesamte Erstattungsbetrag zu verzinsen ist.
Die Entscheidung ist nach § 197 Abs. 2 SGG endgültig.