Urteil des SozG Detmold vom 27.09.2006

SozG Detmold: bemessungszeitraum, arbeitsentgelt, firma, diskriminierungsverbot, verfassungskonform, fürsorge, anwendungsbereich, teilzeitbeschäftigung, brand, minderung

Sozialgericht Detmold, S 3 AL 100/05
Datum:
27.09.2006
Gericht:
Sozialgericht Detmold
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 3 AL 100/05
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 9 AL 146/06
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Der Bescheid der Beklagten vom 26.04.2005 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 31.05.2005 wird abgeändert. Die
Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.05.2005
Arbeitslosengeld nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 81,64
EUR zu gewähren. Die Beklagte hat die notwendigen
außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten um die Höhe des der Klägerin bewilligten Arbeitslosengeldes.
2
Die 1971 geborene Klägerin war seit 1991 als Sachbearbeiterin bei der Firma S. in L.
beschäftigt. Im Zeitraum zwischen Mai 2001 und Dezember 2001 erzielte die Klägerin
ein Bruttoarbeitsentgelt von 18.024,16 EUR. Von Mitte Dezember 2001 bis Mitte März
2002 bezog die Klägerin nach der Geburt ihres Sohnes 2002 Mutterschaftsgeld und
anschließend Erziehungsgeld. Die Elternzeit endete am 15.01.2005. Am Folgetag nahm
die Klägerin ihre Beschäftigung bei der Firma S. wieder auf. Sie erzielte im Januar 2005
ein Bruttoentgelt von 1.350,00 EUR und in den Monaten Februar bis April 2005 ein
Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von jeweils 2.550,00 EUR. Das Arbeitsverhältnis endete
zum 30.04.2005.
3
Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 26.04.2005 Arbeitslosengeld ab
dem 01.05.2005 nach einem Bemessungsentgelt von 64,40 EUR täglich
(Lohnsteuerklasse I, erhöhter Leistungssatz).
4
Hiergegen hat die Klägerin Widerspruch eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, dass das
Arbeitslosengeld nach einem Bruttoarbeitsentgelt von 2.550,00 EUR zu berechnen sei.
5
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.2005 als
unbegründet zurück. Das Arbeitslosengeld der Klägerin müsse fiktiv bemessen werden,
da die Klägerin im Bemessungszeitraum von 2 Jahren nicht mindestens 150 Tage
6
versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Bei Einstufung der Klägerin in die
Qualifikationsgruppe 3 ergebe sich ein tägliches Bemessungsentgelt von 64,40 EUR
und ein täglicher Leistungssatz von 28,36 EUR.
Am 24.06.2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht verfassungsrechtliche
Bedenken hinsichtlich der Berechnungsweise der Beklagten im Hinblick auf Art. 3
Grundgesetz (GG) und Art. 6 GG geltend.
7
Die Klägerin beantragt,
8
den Bescheid der Beklagten vom 26.04.2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 31.05.2005 abzuändern und ihr Arbeitslosengeld ab dem
01.05.2005 nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 81,64 EUR zu bewilligen.
9
Die Beklagte beantragt,
10
die Klage abzuweisen.
11
Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte verwiesen. Die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Kd.-
Nr. 331A080946) waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
13
Entscheidungsgründe:
14
Die zulässige Klage ist begründet.
15
Der Bescheid der Beklagten vom 26.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 31.05.2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin im Sinne des § 54 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) in ihren Rechten.
16
Die Beklagte hat der Klägerin für die Zeit ab 01.05.2005 Arbeitslosengeld nach einem
täglichen Bemessungsentgelt von 81,64 EUR zu gewähren.
17
§ 129 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) bestimmt, dass das
Arbeitslosengeld 60 % des pauschalierten Nettoentgeltes (Leistungsentgelt) beträgt
(allgemeiner Leistungssatz). Der erhöhte Leistungssatz von 67 % wird gewährt, wenn
der Arbeitslose oder sein nicht dauernd getrennt lebender und ebenfalls unbeschränkt
einkommensteuerpflichtiger Ehegatte oder Lebenspartner ein Kind im Sinne des § 32
Abs. 1, 3 - 5 des Einkommensteuergesetzes hat.
18
Der Bemessungszeitraum umfasst gemäß § 130 SGB III die beim Ausscheiden des
Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten
Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im
Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem
letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des
Anspruchs.
19
Zeiten, in denen der Arbeitslose Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der
Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen hat oder ein Kind unter drei Jahren
20
betreut und erzogen hat, wenn wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes das
Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war,
bleiben nach § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III bei der Ermittlung des
Bemessungszeitraumes außer Betracht.
Der Bemessungszeitraum wird nach § 130 Abs. 3 Satz 1 SGB III auf zwei Jahre
erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf
Arbeitsentgelt enthält (Nr. 1) oder es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im
erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im
Bemessungszeitraum auszugehen (Nr.2). Satz 1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, wenn der
Arbeitslose dies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorgelegt
hat. Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf
Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht
festgestellt werden, ist nach § 132 Abs. 1 SGB III als Bemessungsentgelt ein fiktives
Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgeltes ist
der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation
entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die
Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Das
Gesetz unterscheidet in § 132 Abs. 2 dabei in vier Qualifikationsgruppen. Die Klägerin
wurde von der Beklagten in die Qualifikationsgruppe 3 eingestuft, was tatsächlich ihrem
bisherigen beruflichen Werdegang entspricht. Nach Auffassung der Kammer ist jedoch
keine fiktive Bemessung notwendig gewesen.
21
Im Fall der Klägerin umfasste der Bemessungsrahmen den Zeitraum von einem Jahr
unter Aussparung der Erziehungszeiten. Dies ergibt sich daraus, dass nach Ansicht der
Kammer § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III dahingehend auszulegen ist, dass die in der
Vorschrift genannten Erziehungszeiten derart für die Ermittlung des
Bemessungszeitraums außer Betracht zu bleiben haben, dass der Bemessungsrahmen
entsprechend erweitert wird (ebenso Brand in Niesel, SGB III, 3 Aufl., § 130 Rdnr. 9;
Rolfs in Gagel, SGB III, § 130 Rdnr. 34; anderer Ansicht: Behrend in Eicher/Schlegel,
SGB III, § 130 Rdnr. 80). Dabei kann offen gelassen werden, ob diese Erweiterung
entsprechend § 130 Abs. 3 Satz 2 nur auf Verlangen des Arbeitslosen vorzunehmen ist
oder von vornherein zu berücksichtigen ist. Im Falle der Klägerin hat diese jedenfalls
eine entsprechende Erweiterung spätestens mit ihrem Widerspruch geltend gemacht.
22
Das Sozialgericht Berlin hat sich in seiner Entscheidung vom 29.05.2006 (S 77 AL
961/06) ausführlich mit der verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift des § 130
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III beschäftigt. Das Gericht kam zu der Auffassung, dass die
Auslegung, wonach Erziehungszeiten derart für die Ermittlung des
Bemessungszeitraums außer Betracht zu bleiben haben, dass der Bemessungsrahmen
entsprechend erweitert wird, dem Wortlaut der Vorschrift, der Regelungssystematik, dem
Willen des historischen Gesetzgebers und den Regelungszwecken entspricht. Die
Kammer schließt sich nach eigener Überprüfung dieser Rechtsauffassung an und
verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlich begründeten
Erwägungen in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 29.05.2006.
23
Besonders hervorzuheben sind dabei die nachfolgenden verfassungsrechtlichen
Erwägungen des Sozialgerichts Berlin: "Zur Vermeidung dieser verfassungsrechtlichen
Probleme sind die Regelungen verfassungskonform auszulegen. Dabei haben sich die
Beklagte und das Gericht an den Grundsätzen der Art. 3 und 6 Abs. 4 Grundgesetz (GG)
sowie am europarechtlichen Diskriminierungsverbot für Frauen zu orientieren.
24
Insbesondere Letzteres und das Gebot von Schutz und Fürsorge den Müttern
gegenüber (Art. 6 Abs. 4 GG) sind dabei zu beachten. Bei diesen Maßstäben ist
zunächst festzustellen, dass es keinen sachlichen Grund gibt, Mütter/Väter danach
unterschiedlich zu behandeln, in welchem Maße sie neben der Erziehung eine
Berufstätigkeit ausüben. In jedem Fall handelt es sich um eine Pflichtversicherungszeit
... Während von der entsprechenden Schutzvorschrift des § 131 Abs. 2 Nr. 1 SGB III alte
Fassung nur solche Erziehenden erfasst wurden, bei denen wegen der Betreuung oder
Erziehung eines Kindes das Arbeitslosengeld oder die regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit gemindert war, werden nach dem Wortlaut jetzt Erziehungsgeld-Empfänger
ohne Rücksicht auf eine Minderung der Arbeitszeit einbezogen. Dies erscheint im
Hinblick auf den gesetzgeberischen Willen, Erziehende im Rahmen der Vorgaben des
Art. 6 GG besonders zu fördern, plausibel. Angesicht des Wortlautes und den
Anmerkungen der Gesetzesbegründung ist auch kein Grund erkennbar, warum für den
Anwendungsbereich der Schutzvorschrift für Erziehende danach unterschieden werden
sollte, ob neben der Erziehung noch eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wurde."
Im vorliegenden Fall reichte der Bemessungsrahmen unter Aussparung der nach § 130
Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB III außer Betracht zu bleibenden Mutterschutz- und
Erziehungszeiten jedenfalls vom 01.05.2001 bis zum 12.12.2001 und vom 16.01.2005
bis zum 30.04.2005. In diesen 12 Monaten wurde das Bruttoarbeitsentgelt der Klägerin
vollständig abgerechnet. Entsprechend der Arbeitsbescheinigungen der Firma S. hat die
Klägerin in den vorgenannten Zeiträumen ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von
27.024,16 EUR bezogen. Unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse I und des
erhöhten Leistungssatzes ergibt sich nach den Berechnungen der Kammer ein tägliches
Bemessungsentgelt von 81,64 EUR.
25
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
26