Urteil des SozG Darmstadt vom 09.05.2008

SozG Darmstadt: vertrag mit schutzwirkung zugunsten dritter, venire contra factum proprium, gerichtsakte, daten, abgabe, firma, verfügung, apotheker, krankenkasse, meldung

Sozialgericht Darmstadt
Urteil vom 09.05.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Darmstadt S 13 KR 257/05
Hessisches Landessozialgericht L 8 KR 198/08
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.897,17 EUR zuzüglich 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus
seit dem 16.11.2004 sowie weitere 387,90 EUR zu zahlen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Die Klägerin hat 30 % und die Beklagte 70 % der Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Herstellerrabattes nach § 130a Sozialgesetzbuch Band V –
Krankenversicherung (SGB V) für das Fertigarzneimittel "Pamidronat Mayne".
Die Klägerin ist eines von fünf standeseigenen Rechenzentren der Apotheken in Deutschland. Sie betreibt ein
Unternehmen zur Abrechnung von Rezepten gegenüber den Kostenträgern für die ihr angeschlossenen Apotheken.
Hinsichtlich der Abrechnungsaufträge zwischen Apotheken und der Klägerin sind Abrechnungsbedingungen vereinbart,
welche die Klägerin berechtigen, die Forderungen der Apotheken aus den ihnen übergebenen Rezepten gegenüber den
Kostenträgern im eigenen Namen außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen. Die Beklagte ist die
Rechtsnachfolgerin der Firma M. Deutschland GmbH; diese ist wiederum war die Rechtsnachfolgerin der Firma F.
GmbH. Die Beklagte betreibt ein pharmazeutisches Unternehmen, welches Arzneimittel herstellt, u. a. auch das
Fertigarzneimittel "Pamidronat Mayne", eine Injektionslösung zur Behandlung tumorbedingter Knochenveränderungen,
insbesondere tumorbedingter Hyperkalzämie osteolytischer Metastasen. Die Beigeladenen sind gesetzliche
Krankenkassen, deren Versicherte durch die Apotheken mit dem Fertigarzneimittel "Pamidronat Mayne" versorgt
wurden. Das Fertigarzneimittel "Pamidronat Mayne" wurde in dem hier streitigen Zeitraum mit den Wirkstoffmengen 30
mg, 60mg und 90 mg angeboten. Der von der Beklagten (bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen) vorgesehene Abgabepreis
betrug in dem hier streitigen Zeitraum bei der Wirkstoffmenge 30 mg 307,29 EUR und bei der Wirkstoffmenge 90 mg
915,68 EUR.
Bei Abgabe von Fertigarzneimitteln wie dem Medikament "Pamidronat Mayne" an Versicherte der gesetzlichen
Krankenkassen räumen die Apotheken den gesetzlichen Krankenkassen u. a. auch den Herstellerrabatt in Höhe von 6
% des Herstellerabgabepreises ohne Mehrwertsteuer gemäß § 130a SGB V ein. Der Herstellerabgabepreis wird auf
der Basis der sogenannten Lauertaxe, auch als "Große Deutsche Spezialitätentaxe" oder "ABDA-Artikelstamm"
bezeichnet, berechnet. In der "Lauertaxe" sind die Namen aller Fertigarzneimittel einschließlich pharmazeutischer
Eckdaten, Abgabe- und Zuzahlungsbestimmungen, Preise, Informationen, Zusammensetzung, Wirkungsweise,
Neben- und Wechselwirkungen etc. gesammelt. Grundlage der "Lauertaxe" sind die Herstellermeldungen gegenüber
der I. GmbH, welche die Daten sammelt und pflegt. Gesellschafter der I. GmbH sind die Bundesvereinigung
Deutscher Apothekerverbände (ABDA), der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI) sowie der
Bundesverband des Pharmazeutischen Großhandels e.V. (PHRAGO). Gegenüber der I. GmbH beantragt der
Hersteller die Vergabe der Pharmazentralnummer (PZN); die Daten der "Lauertaxe" werden 14-tägig jeweils zur
Monatsmitte und zum Monatsende aktualisiert. Herausgeber der Lauertaxe ist die ABDATA Pharma-Daten-Service,
ein Unternehmensbereich der Werbe- und Vertriebsgesellschaft Deutscher Apotheker mbH (WuV), ihrerseits eine
Tochter der ABDA Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände; sie stellt den Apotheken die "Lauertaxe"
elektronisch zur Verfügung.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten beauftragte im Mai 2003 die Firma P. die Daten für das Fertigarzneimittel
"Pamidronat Mayne" aufzubereiten und an die I. GmbH weiterzuleiten. Die Firma P. nahm am 21.05.2003 jedoch eine
- unstreitig - fehlerhafte Meldung gegenüber der I. GmbH vor. Dr. M. von der Fa. P. vertauschte in der Meldung die
Preise für die verschiedenen Darreichungsformen des Fertigarzneimittels und gab gegenüber der I. GmbH an, dass
das Fertigarzneimittel "Pamidronat Mayne" mit der Wirkstoffmenge 30 mg 915,68 EUR statt 307,29 EUR und mit der
Wirkstoffmenge 90 mg 307,29 EUR statt 915,68 EUR kostete. Bereits Anfang Juni 2003 erlangte die
Rechtsvorgängerin der Beklagten Kenntnis über die fehlerhafte Meldung. Da jedoch für die Aktualisierung der
"Lauertaxe" zum 15.06.2003 bereits Redaktionsschluss bestand, bestätigte die I. GmbH mit Schreiben vom
04.06.2003 eine Korrektur der Daten zum nächstmöglichen Termin (Blätter 60, 60a der Gerichtsakte). Da jedoch die I.
GmbH ihrerseits keine Korrektur der Daten des Fertigarzneimittels "Pamidronat Mayne" gegenüber der ABDATA
vornahm, verblieb der fehlerhafte Preis in den den Apothekern zur Verfügung stehenden Datensätzen. Dies hatte zur
Folge, dass die Klägerin im Auftrag der Apotheken ihre Abrechung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen als
auch gegenüber der Beklagten auf der Basis der fehlerhaft gepflegten "Lauertaxe" vornahm und insbesondere auch
den Herstellerrabatt aus dieser Grundlage berechnete. Erst nach einem weiteren Schriftwechsel zwischen der
Beklagten und der ABDATA erfolgte eine Korrektur der Preise zum 01.12.2003, sodass im Zeitraum vom 01.06.2003
bis 30.11.2003 das Fertigarzneimittel "Pamidronat Mayne" unter Heranziehung der fehlerhaft gepflegten "Lauertaxe"
sowohl gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen als auch gegenüber der Beklagten abgerechnet wurde.
Vor Klageerhebung nahm die Klägerin zunächst eine Korrektur der Abrechnung gegenüber den Krankenkassen vor
und forderte die auf der Basis der fehlerhaften Meldung erfolgte Überzahlung des Herstellerrabattes von den
Krankenkassen zurück. Einige der gesetzlichen Krankenkassen waren zu einer nachträglichen Korrektur bereit; die
Beigeladenen verweigerten jedoch die Erstattung. Die Beigeladene zu 1) wies mit Schreiben vom 08.03.2004 darauf
hin, dass die Abrechnung korrekt auf der Basis des für den Tag der Abgabe maßgeblichen Herstellerabgabepreises
unter Berücksichtigung der ABDATA-Daten erfolgt sei (Blatt 29 der Gerichtsakte). Auch der BKK Bundesverband,
dem die Beigeladene zu 2) angehört, lehnte eine Rückerstattung mit Schreiben vom 25.02.2004 ausdrücklich ab (Blatt
31 der Gerichtsakte).
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat sodann mit Schriftsatz vom 10.08.2005, der am 12.08.2005 beim
Sozialgericht Darmstadt eingegangen ist, Klage auf Erstattung des Herstellerrabattes auf der Basis der den
Apotheken zur Verfügung stehenden "Lauertaxe" erhoben.
Das Gericht hat mit Beschlüssen vom 21.10.2005 und vom 11.11.2005 die AOK Hessen, die BKK Höchst, die nach
Fusion zwischenzeitlich als Taunus BKK firmiert und die AOK Thüringen, die zwischenzeitlich als AOK Plus firmiert,
notwendig beigeladen.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Berechnung des Herstellerrabattes für das Fertigarzneimittel "Pamidronat
Mayne" nach dem Wortlaut des Gesetzes anhand des Herstellerabgabepreises zu erfolgen habe. Dieser
Herstellerabgabepreis lasse sich allein anhand der "Lauertaxe" berechnen. Der Apotheker habe zum Zeitpunkt der
Abgabe des Fertigarzneimittels auch keine andere Möglichkeit der Berechnung des Herstellerabgabepreises, da es
ihm nicht möglich ist, einen anderen Preis zu ermitteln. Einzige Alternative hierzu wäre, bei der Abgabe eines
Arzneimittels stets den Hersteller telefonisch zum tatsächlichen Abgabepreis zu befragen; eine solche
Vorgehensweise sei unpraktikabel, lebensfremd und würde die "Lauertaxe" überflüssig machen. Zu berücksichtigen
sei ferner, dass die Einräumung eines Herstellerrabattes gegenüber den Krankenkassen gemäß § 130a SGB V für die
Apotheker ertragsneutral sein müsse. Der Rabatt, den die Apotheken den gesetzlichen Krankenkassen zu gewähren
hätten, sei der Höhe nach identisch mit dem Erstattungsbetrag, welchen die Hersteller den Apotheken auszahlen
müssten. Wenn aber die Apotheken den Herstellerrabatt gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen auf der Basis
der Lauertaxe zu berechnen hätten, vom Hersteller jedoch nur den sich aus einem anderen "richtigen" Preis
ermittelten Abschlag erstattet erhielten, ergebe sich eine nicht zu rechtfertigende Benachteiligung der Apotheker. Für
den Fall, dass die gesetzlichen Krankenkassen eine anteilige Rückzahlung unter Hinweis auf Gesetz und Vertrag
ablehnten, verbleibe allein die Geltendmachung des Herstellerrabattes gegenüber der Beklagten auf gesetzlicher
Basis. Im Übrigen stehe der Apotheke kein Schadensersatzanspruch wegen gegebenenfalls fehlerhaft gepflegter
"Lauertaxe" zur Verfügung. Schäden infolge von Fehlern in den Datensätzen der Lauertaxe seien ausschließlich
zwischen der Herstellerfirma und der I. GmbH auszugleichen, weil allein dort vertragliche Beziehungen bestünden.
Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Klägerin vom 22.12.2005 (Blätter 104 bis 106 der Gerichtsakte)
und der Beklagten vom 17.05.2006 in Höhe von 6.984,43 EUR (Blätter 125 und 126 der Gerichtsakte) beantragt die
Klägerin nunmehr noch,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 15.891,17 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit
dem 16.11.2004 sowie weitere 387,90 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und
die Klägerin im Wege der Widerklage zu verurteilen, an die Beklagte 6.862,67 EUR zuzüglich 8 % Zinsen über dem
Basiszinssatz hieraus seit 13.09.2005 zu zahlen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, sie habe den Herstellerrabatt in Höhe von 6 % aus der Basis des tatsächlichen
Herstellerabgabepreises zu erbringen. Die Berufung auf die "Lauertaxe" für das streitgegenständliche
Fertigarzneimittel sei nicht möglich; es existiere auch keine gesetzliche Regelung, welche die Klägerin berechtige,
sich auf die fehlerhafte "Lauertaxe" zu beziehen. Der Begriff des Herstellerabgabepreises im Sinne des § 130a SGB V
sei nicht legal definiert. Auch die "Lauertaxe" habe insoweit keine letztverbindliche Geltung; insbesondere bestehe
keine gesetzliche Regelung, welche festlegen würde, dass die an die "Lauertaxe" gemeldeten Preise absolut und
unveränderbar seien. Zudem sei der Klägerin aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 24.10.2003 (Blatt 48 der
Gerichtsakte) bekannt gewesen, dass es sich bei den Herstellerabgabepreisen des Fertigarzneimittels "Pamidronat
Mayne", wie sie sich in der Lauertaxe ergaben, um auf einem Irrtum beruhende fiktive Preise handelte. Die Klägerin
handle grob rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich trotz Kenntnis des Irrtums auf falsche Preise berufe. Die Beklagte
habe pflichtgemäß die Daten für das streitgegenständliche Fertigarzneimittel gemeldet und übermittelt. Es könne nicht
der Beklagten angelastet werden, wenn im Gesetz eine Fehlerkorrektur nicht vorgesehen sei. Für den Schaden der
Klägerin sei die Firma P. verantwortlich. Außerdem sei Vertrag zwischen der Beklagten und der I. ein Vertrag mit
Schutzwirkung zugunsten Dritter, d.h. auch zugunsten der Apotheker; eine Vertragsverletzung der I. GmbH führe zu
einer Schadensersatzpflicht auch gegenüber den Apotheken.
Im Wege der Widerklage begehrt die Beklagte die Herausgabe von Überzahlungen. Sie trägt hierzu vor, das
Fertigarzneimittel "Pamidronat Mayne" mit der Wirkstoffmenge 90 mg sei lediglich zum Preis für die Dareichungsform
mit der Wirkstoffmenge 30 mg abgegeben worden; hieraus resultiere die bereits geleistete Überzahlung von 6.862,67
EUR.
Die Klägerin beantragt diesbezüglich, die Widerklage abzuweisen.
Die Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag. Sie verweist auf § 12 des Arzneimittellieferungsvertrages; danach sei für
die Berechnung des den Krankenkassen zu gewährenden Herstellerrabattes ausschließlich der ABDA-Artikelstamm
maßgeblich.
Die Beigeladenen zu 2) und 3) haben keine Anträge gestellt.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen sowie wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte,
die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beigeladenen zu 2) verhandeln und entscheiden, da diese durch
Empfangsbekenntnis vom 09.04.2008 zum Termin der mündlichen Verhandlung geladen worden ist. Die Ladung
enthielt den Hinweis gemäß § 110 Sozialgerichtsgesetz (SGG), dass auch im Falle des Ausbleibens verhandelt und
entschieden werden könne.
Die Klage ist zulässig. Die Klage ist insbesondere als allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zulässig;
Klägerin und Beklagte sind juristische Personen des Privatrechts.
Die Klägerin ist auch prozessführungsbefugt. Die Prozessführungsbefugnis ist das Recht, einen Prozess als die
richtige Partei in eigenem Namen zu führen. Die Prozessführungsbefugnis steht grundsätzlich dem Träger des
streitigen Rechtsverhältnisses zu; das ist derjenige, der aus dem Rechtsverhältnis unmittelbar berechtigt und
verpflichtet ist. Steht jedoch die Prozessführungsbefugnis nicht dem Rechtsträger, sondern einem anderen zu, liegt
Prozessstandschaft vor, d.h. die Befugnis, im eigenen Namen ein Prozess über ein fremdes Recht zu führen.
Gewillkürte Prozessstandschaft liegt vor, wenn die Prozessführungsbefugnis durch Rechtsgeschäft vom Rechtsträger
auf die Partei des Rechtsstreits übertragen ist. Voraussetzung für die gewillkürte Prozessstandschaft ist die
Zustimmung oder Ermächtigung des Rechtsträgers zur Prozessführung durch den Prozessstandschafter in dessen
eigenen Namen. Zusätzlich muss der Prozessstandschafter ein rechtsschutzwürdiges Interesse haben, das fremde
Recht in eigenem Namen geltend zu machen. Vorliegend ist die Klägerin aufgrund der gerichtsbekannten
Abrechnungsbedingungen für Apotheken bevollmächtigt, Forderungen der Apotheke gegen den Kostenträgern
gerichtlich und außergerichtlich im eigenem Namen geltend zu machen; hierbei handelt es sich um eine
Einziehungsermächtigung im Sinne des § 185 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Parlant-IL. § 185 RdNr. 13). Auch ein
eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse ist im Falle der Einzugsermächtigung anzunehmen. Die Rechtssprechung
bejaht das rechtsschutzwürdige Interesse regelmäßig bei einer auf § 185 BGB beruhenden Einzugsermächtigung,
wenn Provision gewährt wird (Thomas-Putzu, Zivilprozessordnung – Kommentar, § 51 RdNr. 35). Die Klägerin erhält
aufgrund der Abrechnungsbedingungen für den Abrechnungsauftrag eine Vergütung. Sie hat ein Interesse an der
Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtung gegenüber den Apotheken.
Die Leistungsklage ist auch in dem tenorierten Umfang begründet. Zunächst ist die Klägerin aktiv legitimiert, d. h. das
eingeklagte Recht steht der Klägerin zur Einziehung kraft Vertrages zur Verfügung (§ 185 BGB). Die
Einziehungsermächtigung verstößt auch nicht gegen § 134 BGB in Verbindung mit dem Rechtsberatungsgesetz, denn
§ 7 Rechtsberatungsgesetz erlaubt die gewerbliche Einziehungsermächtigung ausdrücklich für standeseigene
Abrechnungszentren ohne behördliche Zulassung.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung des Herstellerrabattes bzw. -abschlages nach §
130a Abs. 1 Satz 2 SGB V. Nach § 130a Abs. 1 Satz 1 SGB V in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes
vom 01.04.2007 - abzustellen ist auf die Fassung des Gesetzes zum Zeitpunkt der letzen mündlichen Verhandlung
(Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz – Kommentar § 54 RdNr. 34) - erhalten die Krankenkassen von den Apotheken
für die ab dem 01.01.2003 zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 6 von 100 vom
Abgabepreis vom pharmazeutischen Unternehmer ohne Mehrwertsteuer. Nach § 130a Abs. 1 Satz 2 SGB V sind die
pharmazeutischen Unternehmer verpflichtet, den Apotheken diesen Abschlag zu erstatten. In der bis 31.03.2007
gültigen Fassung des § 130 a Abs. 1 Satz 1 SGB V wurde der Herstellerrabatt nicht auf der Basis des "Abgabepreis
des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer" sondern nach dem "Herstellerabgabepreis ohne
Mehrwertsteuer" berechnet. Der Gesetzgeber wollte insoweit lediglich die Begrifflichkeiten im SGB V denen des
Arzneimittelgesetzes bzw. der Arzneimittelpreisverordnung angleichen (Bundestagsdrucksache 16/3100 Seite 143);
eine inhaltliche Änderung war damit nicht beabsichtigt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass im Falle der
Abgabe des Fertigarzneimittels "Pamidronat Mayne" an gesetzlich Versicherte der Beigeladenen der sogenannte
Herstellerrabatt an die Beigeladenen abzuführen ist und die Apotheken eine entsprechende Erstattung durch die
Beklagte erhält. Streitig ist vorliegend allein die Bestimmung des "Herstellerabgabepreises" bzw. des "Abgabepreises
des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer" und damit des von der Beklagten zu leistenden
Erstattungsbetrages. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 130a SGB V ergibt sich, dass der Erstattungsanspruches der
Apotheken gegen den pharmazeutischen Unternehmer gemäß § 130a Abs. 1 Satz 2 SGB V mit dem Anspruch der
gesetzlichen Krankenkassen gegen die Apotheken gemäß § 130a Abs. 1 Satz 1 SGB V korrespondiert; der Anspruch
der Krankenkassen bedingt den Anspruch der Apotheken; die Ansprüche stehen sich spiegelbildlich gegenüber.
Voraussetzung für den Anspruch der Apotheken bzw. der Klägerin ist daher, dass die beigeladenen Krankenkassen
nicht nur dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach berechtigt waren, den Herstellerabschlag in der von den
Apotheken geleisteten Umfang zu verlangen.
Der Anspruch der gesetzlichen Krankenkassen nach § 130a Abs. 1 Satz 1 SGB V wird konkretisiert durch den
Arzneilieferungsvertrag zwischen dem Hessischen Apothekerverband e. V. und einzelnen gesetzlichen
Krankenkassen. In § 5 des Arzneimittellieferungsvertrages heißt es hierzu:
"Als Preisbasis liegt diesem Vertrag der ABDA-Artikelstamm zu Grunde. Informationen zu Preisen und Aufschlägen
nach diesem Vertrag erfolgen gemeinsam durch den HAV und die Krankenkassen an die ABDATA Pharma -
Datenservice, Werbe- und Vertriebsgesellschaft deutscher Apotheker mbH, Eschborn/Taunus."
In § 12 des Arzneimittellieferungsvertrages heißt es zu den allgemeinen Bestimmungen zur Preisberechnung:
"Für die Preisberechnung der Fertigarzneimittel, deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) den
Apotheken vorbehalten ist, sind die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften anzuwenden. Für die Preisberechnung ist der
für den Tag der Abgabe in der Großen Deutschen Spezialitätentaxe/ABDA-Artikelstamm aufgeführte
Herstellerabgabepreis maßgebend."
Auch vorliegend wurde gegenüber den Beigeladenen zu 1) bis 3) der nach § 130a SGB V zu leistende Herstellerrabatt
auf der Basis der Großen Deutschen Spezialitätentaxe bzw. des ABDA-Artikelstammes bzw. der "Lauertaxe"
berechnet, wie er den betreffenden Apotheken zum Zeitpunkt der Abgabe des Fertigarzneimittels "Pamidronat Mayne"
aufgrund der Software der ABDATA/WuV zur Verfügung stand, und zwar unter Berücksichtigung der durch die Firma
P. gegenüber der I. GmbH fehlerhaft gemeldeten Daten für das Fertigarzneimittel "Pamidronat Mayne" mit den
Wirkstoffmengen 30mg und 90mg. Da es sich bei dem Anspruch der Apotheken bzw. der Klägerin gegen die Beklagte
um einen Erstattungsanspruch handelt, ist nach Auffassung der Kammer für die Berechnung der
Erstattungsanspruchs korrespondierend mit dem Anspruch der Krankenkassen dieser Erstattungsanspruch der
Apotheker gegen die Beklagte gemäß § 130a Abs. 1 Satz 2 SGB V auf der Basis der "Lauertaxe" am Tage der
Abgabe des Fertigarzneimittels zu Grunde zu legen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass die Beklagte bereits im Juni 2003 gegenüber der I.
GmbH die Korrektur der fehlerhaften Meldung für das Fertigarzneimittel "Pamidronat Mayne" vorgenommen hat.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die korrigierten Daten für das streitgegenständliche Fertigarzneimittel erst
ab 01.12.2003 in die von der ABDATA/WuV den Apotheken zur Verfügung gestellten Daten eingepflegt wurden.
Nach Auffassung des Gerichts sind die Apotheken auch nicht auf Bereicherungsansprüche gegen die beigeladenen
Krankenkassen zu verweisen. Die Apotheker haben entsprechend § 130a Abs. 1 Satz 1 SGB V in Verbindung mit den
§§ 5 und 12 des Arzneimittellieferungsvertrages die Rabattierung auf der Basis "Lauertaxe" vorgenommen; es lag
folglich keine "rechtsgrundlose" Leistung der Apotheken vor; Rechtsgrund der Zahlung ist die gesetzliche Regelung in
Verbindung mit den vertraglichen Vereinbarungen im Arzneimittellieferungsvertrag. Auch ein vertraglicher
Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die I. GmbH scheidet aus. Unstreitig bestehen zwischen den Apotheken
und der I. GmbH keine vertraglichen Beziehungen; ausschließlich zwischen pharmazeutischen Großhandlungen und
Anbietern wie der Beklagte und der I. GmbH bestehen vertragliche Beziehungen. Die von der Beklagten behauptete
Schutzwirkung dieses Vertrages zugunsten der Apotheken ist nicht ersichtlich. Damit die Haftung des Schuldners
aufgrund der Verletzung eines Vertrages mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter nicht uferlos ausgedehnt wird, sind
an die Einbeziehung von Dritten in den vertraglichen Schutzbereich strenge Anforderungen zu stellen. Der Dritte muss
bestimmungsgemäß mit der Leistungen in Berührung kommen und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen
ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger selbst ("Leistungsnähe"). Der Drittschutz soll für die Dritten bestehen,
denen der Gläubiger Schutz und Fürsorge schuldet ("Einbeziehungsinteresse"). Zudem haftet der Schuldner nur, wenn
die Drittbezogenheit der Leistungen und die Gläubigernähe des Dritten für ihn erkennbar sind ("Erkennbarkeit").
Schließlich muss der Dritte schutzbedürftig seien; ein zusätzlicher Drittschutz ist ausgeschlossen, wenn der Dritte
wegen des Sachverhalts, aus dem er seinen Anspruch herleitet, einen inhaltsgleichen Anspruch gegen den Gläubiger
hat (Palandt-Heinrichs § 328 Rn. 16 ff.). Vorliegend fehlt es bereits an der Schutzbedürftigkeit der Klägerin will, denn
sie hat bereits einen gesetzlichen Anspruch gemäß § 130a SGB V gegen die Beklagte. Außerdem war für die I.
GmbH die fehlerhafte Meldung durch die Firma P. nicht erkennbar. Für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin
gegen die Firma P. fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Ausschließlich die Beklagte könnte als Vertragspartnerin Firma
P. Schadenersatzansprüche wegen Vertragsverletzungen bzw. Schlechtleistung geltend machen.
Nach Auffassung des Gerichts kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, die Klägerin handle grob
rechtsmissbräuchlich, wenn sie trotz Kenntnis der Ursache der fehlerhaft gepflegten "Lauertaxe" weiterhin auf dieser
Basis abrechne. Die Beklagte trägt insoweit vor, sie habe die Klägerin mit Schreiben vom 24.10.2003 (Blatt 48 der
Gerichtsakte) darüber unterrichtet, dass für das Fertigarzneimittel "Pamidronat Mayne" fehlerhafte Preise in der
Lauertaxe eingestellt und übermittelt worden seien.
Die Beklagte wirft der Klägerin insoweit rechtsmissbräuchliches Verhalten vor und beruft sich damit konkludent auf die
Einwendung der unzulässigen Rechtsausübung im Sinne vorwerfbaren widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra
factum proprium") gemäß § 242 BGB. Nach Auffassung der Kammer verhielten sich aber weder die Apotheken noch
die Klägerin widersprüchlich, wenn sie ab Zugang des Schreibens vom 24.10.2003 trotz Kenntnis der fehlerhaft
eingepflegten Preise in der übermittelten "Lauertaxe" weiterhin auf dieser Basis gegenüber den gesetzlichen
Krankenkassen die Berechnung des Herstellerrabatts vornahmen und ein entsprechender Höhe der Beklagten
berechneten. Denn die Apotheken waren insoweit durch das Gesetz in Verbindung mit §§ 5 und 12 des
Arzneimittellieferungsvertrages verpflichtet. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass alle Fallgruppen, die unter dem
Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung im Rahmen des § 242 BGB diskutiert werden, jeweils
vertragskonformes bzw. gesetzeskonformes Verhalten desjenigen voraussetzt, der sich die Einwendung erhebt.
Vorliegend muss sich jedoch die Beklagte die Fahrlässigkeit ihres Erfüllungsgehilfen, der Firma P. bzw. der Dres. M.,
zurechnen lassen.
Nachdem die Klägerin und die Beklagte die Klage in Höhe von 6.984,43 EUR übereinstimmend für erledigt erklärt
haben, war noch eine Hauptforderung in Höhe von 15.891,17 EUR, welche den Zeitraum August 2003 bis November
2003 betrifft, offen. Die Höhe der Forderung ergibt sich im Übrigen nachvollziehbar aus der Aufstellung der Klägerin
die mit Schriftsatz vom 22.12.2005 vorgelegt wurde (Blätter 107 bis 114 der Gerichtsakte). Die Höhe der Forderung
wird im Übrigen nicht bestritten. Neben dem Erstattungsanspruch nach § 130a Abs. 1 Satz 2 SGB V bestehet auch
ein Anspruch auf Verzugszinsen; Rechtsgrundlage für die Verzinsung ist § 69 Satz 4 SGB V (bis 31.03.2007: § 69
Satz 3 SGB V) in Verbindung mit §§ 286, 288, 280 BGB analog. Der Zinsanspruch ist in der geltend gemachten Höhe
begründet; § 288 Abs. 2 BGB findet Anwendung (vgl. BSG Urteil vom 19.04.2007, Az.: B 3 KR 10/06 R).
Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschaden in Form der Rechtsanwaltskosten in
Höhe von 387,90 EUR gemäß § 69 Satz 4 SGB V (bis 31.03.2007: § 69 Satz 3 SGB V) in Verbindung mit §§ 280, 286
BGB analog. Im Rahmen des Verzögerungsschadens sind auch die Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen. Zu
erstatten sind die Kosten von Mahnschreiben, sofern die Mahnung nach Eintritt des Verzuges erfolgt ist und eine
zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung darstellt. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf die durch
die Zuziehung eines Rechtsanwaltes entstehenden Kosten, wenn seine Beauftragung dem adäquaten Kausalverlauf
entspricht und im Allgemeinen nicht gegen § 254 BGB verstößt (Palandt-Heinrichs § 286 Rn. 47). Im Übrigen sind
auch die Kosten eines Inkassobüros zu ersetzen. Obergrenze für die Ersatzpflicht sind die Sätze der BRAGO bzw.
des RVG (Palandt-Heinrichs § 286 Rn. 49). Die Geltendmachung eines Verzugsschadens in Form von
Rechtsanwaltskosten ist nicht ausgeschlossen; die entsprechenden Rechtsvorschriften sind grundsätzlich
anzuwenden (BSG, Urteil vom 15.11.2007, Az.: B 3 KR 1/07 R, Rn 22). Vorliegend befand sich die Beklagte nach
Zahlungsaufforderung der Klägerin vom 24.05.2004 (Blatt 34 der Gerichtsakte) in Verzug. Die Klägerin hat sodann
vorgerichtlich einen Rechtsanwalt beauftragt, der die Beklagte nach Eintritt des Verzuges mit Schreiben vom
05.11.2004 zur Zahlung des Fehlbetrages in Höhe von 15.440,96 EUR aufforderte (Blätter 21 bis 23 der Gerichtsakte).
Die Klägerin war nach Auffassung der Kammer berechtigt, sich vorgerichtlich zur Durchsetzung ihrer Ansprüche eines
Rechtsanwaltes zu bedienen; die Beauftragung war sachgerecht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der
Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 15.11.2007 (Az.: B 3 KR 1/07 R). Das BSG führt zur Ersatzfähigkeit der
Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden aus:
"( ) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kann ein Krankenhaus in einfach gelagerten Abrechnungsfällen wie dem
vorliegenden von der Krankenkasse keinen Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden
beanspruchen. Dem Krankenhaus ist es vielmehr zuzumuten, einen offenen Vergütungsanspruch vorgerichtlich mit
eigenen Mitarbeitern und ohne anwaltliche Unterstützung geltend zu machen. Ob dies auch in komplexen
Abrechnungsfällen mit rechtlich schwierigen Fragestellungen oder in Fällen von wirtschaftlich besonders
hervorgehobener Bedeutung gilt, brauchte der Senat hier nicht zu entscheiden. Krankenkasse und Krankenhaus
stehen in einem auf Dauer angelegten öffentlich-rechtlich geregelten Leistungsverhältnis, das neben den
Hauptleistungspflichten weitere, in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Nebenpflichten begründet und durch
zahlreiche untergesetzliche Normen sowie vertragliche Vereinbarungen, insbesondere den hier maßgeblichen LV,
näher ausgestaltet wird. Die Rechtsbeziehungen sind darauf ausgelegt, die den Versicherten zur Verfügung zu
stellende Krankenhausbehandlung in möglichst wirtschaftlicher und kostensparender Weise zu erbringen. Das
begründet auch im Hinblick auf die verwaltungsmäßige Abwicklung der Leistungsbeziehungen die Verpflichtung, einen
sachlich nicht gebotenen Aufwand beim Forderungseinzug zu vermeiden. Ausgehend davon ist die Bestellung eines
Rechtsanwalts zur Geltendmachung einer Krankenhausvergütung unter Berücksichtigung des Sachverstandes und
der Verwaltungskapazitäten der Beteiligten aus Sicht eines verständigen Dritten auch bei Verzug der Krankenkasse
jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn dem Vergütungsanspruch keine Rechtsfragen von besonderer rechtlicher
Schwierigkeit zu Grunde liegen und ihm auch wirtschaftlich keine besonders hervorgehobene Bedeutung zukommt.
Sowohl der Krankenhausträger als auch die Krankenkasse sind ständig mit der Abrechnung von
Krankenhausleistungen befasst und dazu mit entsprechenden personellen und sächlichen Mitteln ausgestattet. In
vielen Fällen liegt der Schwerpunkt möglicher Fragestellungen zudem auf medizinischem Gebiet. Dazu ist in § 10 Abs
4 LV im Einzelnen die Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung bei der Rechnungsprüfung
geregelt. Rechtliche Fragen betreffen in der Regel allenfalls nur solche Aspekte der Vertragsauslegung, mit denen
auch nicht volljuristisch ausgebildete Mitarbeiter eines Krankenhauses hinreichend vertraut sind. Der Grundsatz der
Waffengleichheit ist danach nicht verletzt, wenn dem Krankenhaus zugemutet werden kann, einen
Vergütungsanspruch auch bei Zahlungsverzug der Krankenkasse selbst geltend zu machen; in diesen Fällen besteht
kein Anspruch auf Ersatz der aufgewandten Rechtsanwaltskosten. Nach den für den Senat bindenden (§ 163 SGG)
Feststellungen des LSG lassen sich vorliegend keine Umstände feststellen, die ausnahmsweise eine vorgerichtliche
anwaltliche Befassung mit dem geltend gemachten Vergütungsanspruch hätten angezeigt erscheinen lassen. Darauf
deutet weder der Inhalt der Mahnschreiben hin, die die von der Klägerin beauftragte Anwaltssozietät verfasst hat,
noch folgt dies aus dem Vorbringen der Klägerin. Es sind auch keine sonstigen Gesichtspunkte erkennbar, die unter
Berücksichtigung der gegenseitigen Verpflichtung zur Kostenminderung die Einschaltung eines Rechtsanwalts schon
vor einem möglichen Gerichtsverfahren hätten rechtfertigen können. Im Gegenteil ist zu berücksichtigen, dass auch
der Krankenkasse zugemutet wird, ggf. zu Unrecht geltend gemachte Vergütungsansprüche eines Krankenhauses
ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts und damit ohne Kostenfolge für das Krankenhaus durch eigene Bedienstete
zu prüfen. Umgekehrt hat die Krankenkasse den durch den verspäteten Ausgleich eines Vergütungsanspruchs
resultierenden Vermögensschaden durch Zahlung von Verzugszinsen nach § 11 Abs 1 Satz 3 Halbsatz 2 KHEntgG
iVm der entsprechenden Pflegesatzvereinbarung auszugleichen."
Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Apotheken und Pharmaunternehmen
stehen gerade nicht in einem auf Dauer angelegten öffentlich-rechtlich geregelten Leistungsverhältnis. Die Vorschrift
des § 130a SGB V stellt einen systematischen Fremdkörper im Leistungsrecht des SGB V dar, weil sie sich an
pharmazeutische Unternehmer wendet, die selbst keine Leistungserbringer sind. Außerdem stellt die Durchsetzung
des Erstattungsanspruchs nach § 130a Abs. 1 Satz 2 SGB V bei fehlerhaft gepflegter "Lauertaxe" einen rechtlichen
Sonderfall, deren juristische Bearbeitung auch der Klägerin als "Inkassounternehmen" der Apotheken nicht mehr
zugemutet werden konnte.
Die Widerklage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch aus
ungerechtfertigter Bereicherung im Sinne des § 812 BGB, denn die Beklagte hat ihrerseits den Erstattungsbetrag für
das zu Lasten der Beigeladenen abgegebene Fertigarzneimittel "Pamidronat Mayne" mit der Wirkstoffmenge 30 mg
nicht ohne Rechtsgrundlage erbracht; Rechtsgrundlage der Erstattung war § 130a Abs. 1 Satz 2 SGB V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO). Die Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Klägerin und die Beklagte die Klage in Höhe von 6.984,43
EUR übereinstimmend für erledigt erklärt haben; die teilweise Erledigung infolge von Teilzahlungen ausweislich der
von der Klägerin vorgelegten Aufstellung (Blätter 107-114 der Gerichtsakte) war bereits vor Klageerhebung
eingetreten; die Klägerin hat insoweit die Kosten zu tragen.