Urteil des SozG Chemnitz vom 11.03.2008

SozG Chemnitz: stationäre behandlung, arbeitsunfähigkeit, betroffene person, einweisung, arbeitslosigkeit, krankenkasse, krankheit, aufenthalt, arbeitsloser, entstehung

Sozialgericht Chemnitz
Urteil vom 11.03.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Chemnitz S 2 AL 703/05
Der Bescheid der Beklagten vom 23.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2005 wird
aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 23.05.2005 bis 01.07.2005 Arbeitslosengeld zu
bewilligen.
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Arbeitslosengeld in dem Zeitraum vom 23.05.2005 bis zum
01.07.2005.
Der 1961 geborene Kläger, der sich bei der Beklagten wiederholt im Leistungsbezug befand, meldete sich am
20.05.2005 zum 23.05.2005 arbeitslos. Dabei gab er an, bis zum 03.05.2005 versicherungspflichtig beschäftigt
gewesen zu sein, anschließend sei aufgrund eines Muskelfaserrisses Arbeitsunfähigkeit bis zum 22.05.2005 attestiert
worden. Ferner teilte er mit, dass für den 23.05.2005 eine stationäre Aufnahme im Universitätsklinikum J ... zur
Durchführung einer Ohrenoperation geplant sei. Die Aufnahme war für 08.00 – 09.00 Uhr vereinbart.
Der Kläger begab sich vereinbarungsgemäß in die stationäre Behandlung, die bis zum 31.05.2005 andauerte, im
Anschluss daran wurde durch die nachbehandelnde Fachärztin für HNO vom 01.06.2005 bis zum 01.07.2005
Arbeitsunfähigkeit attestiert.
Mit Bescheid vom 23.06.2005 lehnte die Beklagten die Gewährung von Arbeitslosengeld ab. Anspruch auf
Arbeitslosengeld habe nur, wer den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehe. Dazu gehöre
auch, dass der Arbeitnehmer eine versi-cherungspflichtige, mindestens 15 Stunden umfassende zumutbare
Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben könne
und dürfe. Aufgrund der Bescheinigungen über die Arbeitsunfähigkeit vom 04.05.2005 bis zum 22.05.2005 sowie der
Bescheinigung über einen Klinikaufenthalt ab 23.05.2005 bestehe kein Leistungsanspruch ab dem 23.05.2005.
Diesen Bescheid griff der Kläger mit seinem Widerspruch vom 28.06.2005 an. Er habe sich am 20.05.2005 arbeitslos
gemeldet und gleichzeitig mitgeteilt, dass die Arbeitsunfä-higkeit nur bis zum 22.05.2005 dauere. Ferner habe er
angegeben, dass er eine Einweisung ab 23.05.2005 in das Krankenhaus habe. Seitens der AOK sei ihm die Auskunft
erteilt worden, dass er sich in der Agentur für Arbeit arbeitslos melden müsse, damit diese Arbeitslosengeld gewähre.
Die Lohnfortzahlung müsse von der Agentur für Arbeit vorgenommen werden. Vom Mitarbeiter der Beklagten sei am
20.05.2005 erklärt worden, dass dies in Ordnung gehe und er nur nochmals anrufen solle, wenn er tatsächlich in das
Krankenhaus aufgenommen werde. Dies habe die Frau des Klägers am 23.05.2005 erledigt.
Parallel zum Widerspruchsverfahren bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld ab 02.07.2005 in Höhe von täglich 23,04
Euro, ab 04.07.2005 nahm der Kläger erneut eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Bewilligung
von Arbeitslosengeld komme auch unter Berücksichtigung einer Leistungsfortzahlung nach § 126 Abs. 1 Drittes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht in Betracht. Danach werde die Leistung für die Dauer von sechs Wochen fortgezahlt,
wenn ein Arbeitsloser während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit ar-beitsunfähig werde, ohne dass
ihn ein Verschulden treffe, oder er während des Bezugs von Arbeitslosengeld auf Kosten der Krankenkasse stationär
behandelt werde. Der Eintritt von Arbeitsunfähigkeit während des Leistungsbezugs setze einen rechtmäßigen Bezug
von Leistungen voraus. Eine rückwirkende Bewilligung könne den Zugang zur Leistungsfortzahlung rückwirkend
herstellen, eine rückwirkende Aufhebung könne die Leistungsfortzahlung rückwirkend beseitigen. Auf den Fall des
Klägers bezogen, sei der stationäre Aufenthalt ab 23.05.2005 bereits längerfristig geplant gewesen, so dass davon
auszugehen sei, dass bei dem Kläger am 23.05.2005 keine Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Damit habe die
Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit am 23.05.2005 nicht vorgelegen, so dass kein Anspruch auf
Arbeitslosengeld bestehe. Aufgrund fehlender Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld ab
23.05.2005 habe ab diesem Tag auch kein rechtmäßiger Leistungsbezug vorgelegen, es habe keine
Leistungsfortzahlung für die folgende Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit dem stationären Aufenthalt erfolgen
können.
Hiergegen hat der Kläger am 28.07.2005 Klage zum Sozialgericht erhoben. Die Arbeitsunfähigkeit habe am
22.05.2005 geendet. Mit Beginn des 23.05.2005 sei er arbeitsfähig gewesen und somit auch für den Arbeitsmarkt
verfügbar. Damit sei der Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden. Zwar habe er zum Zeitpunkt der
Arbeitslosmeldung einen Einweisungstermin in das Universitätsklinikum J ... gehabt, jedoch sei davon auszugehen,
dass erst mit der tatsächlichen Aufnahme in das Krankenhaus eine Arbeitsunfähigkeit angenommen werden könne.
Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass der beabsichtigte Eingriff beim Kläger nicht aufgrund eines akuten
gesundheitlichen Problems, welches zu einer Arbeitsunfähigkeit führte, erfolgte. Dementsprechend sei
Arbeitsunfähigkeit auch erst nach der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld festgestellt worden. Nicht
relevant sei die bereits vor dem 23.05.2005 erfolgte Einweisung in die stationäre Behandlung, da diese tatsächlich
erst im Laufe des 23.05.2005 realisiert worden sei. Der Fall des Klägers sei vergleichbar mit einer Arbeitslosmeldung
am 23.05.2005 und dem anschließenden Aufsu-chen eines Arztes, der noch für den 23.05.2005 Arbeitsunfähigkeit
attestierte. Für diesen Fall hätte auch die Beklagten Leistungsfortzahlung gewährt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 23.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 13.07.2005 aufzuheben
und die Beklagte zu verurteilen, Arbeits-losengeld für die Zeit vom 23.05.2005 bis 01.07.2005 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass mit der Einweisung ins Krankenhaus die Arbeitsunfähigkeit für den
23.05.2005 festgestanden habe. In der Zeit bis zur stationären Aufnahme des Klägers sei keine Leistungsfähigkeit
gegeben gewesen. Auch eine zeitweise Verfügbarkeit könne nicht angenommen werden, da der Kläger noch die
Anreise von P ... nach J ... habe bewältigen müssen.
Das Gericht hat die Leistungsakte der Beklagten beigezogen. Diese sowie die in der Klageakte enthaltenen
Schriftsätze der Beteiligten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23.06.2005 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2005 ist rechtswidrig, der Kläger ist durch diesen ungerechtfertigt
beschwert (§ 54 Sozialgerichts-gesetz – SGG –).
Der Kläger hat Anspruch auf Leistungsfortzahlung vom 23.05.2005, dem Tag des Beginns der stationären
Behandlung, bis zum 31.05.2005, dem letzten Tag der stationären Behandlung, sowie aufgrund einer in der Folge
ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit vom 01.06.2005 bis zum 01.07.2005.
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Arbeitslosengeld ergibt sich aus §§ 117 ff. SGB III. Voraussetzung
für die Bewilligung von Arbeitslosengeld ist danach – neben der Arbeitslosmeldung und der Erfüllung der
Anwartschaftszeit – die Arbeitslosigkeit (§§ 117, 118 SGB III). Die Arbeitslosigkeit bestimmt sich nach § 119 SGB III
und erfordert unter anderem Verfügbarkeit. Gemäß § 119 Abs. 5 SGB III steht den Vermittlungsbemü-hungen der
Agentur für Arbeit zur Verfügung, wer unter anderem eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich
umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden
Arbeitsmarktes ausüben kann und darf. Gesundheitliche Umstände und auch die stationäre Behandlung in einem
Krankenhaus können diese Verfügbarkeit aufheben.
Jedoch ist in diesem Zusammenhang § 126 Abs. 1 Satz 1SGB III zu beachten, der einen Arbeitslosengeldanspruch
im Sinne einer Leistungsfortzahlung regelt. Danach gilt, dass eine Arbeitsloser, der während des Bezuges von
Arbeitslosengeld infolge Krankheit arbeitsunfähig wird oder während des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Kosten der
Krankenkasse stationär behandelt wird, dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der
Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung bis zur Dauer von sechs Wo-chen verliert (Leistungsfortzahlung).
Diese Regelung fingiert damit die in § 119 SGB III geforderte Verfügbarkeit zum einen für den Fall von
Arbeitsunfähigkeit und zum anderen für den Fall einer stationären Behandlung. Dabei stehen die
Tatbestandsmerkmale Arbeitsunfähigkeit und stationäre Behandlung nebeneinander, die stationäre Behandlung ist
kein Unterfall der Arbeitsunfähigkeit. Eine gleichartige Unterscheidung trifft § 44 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch –
SGB V –, wonach der Anspruch auf Krankengeld entweder Arbeitsunfähigkeit oder eine stationäre Behandlung
voraussetzt.
Zutreffend hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 13.07.2005 ausgeführt, dass für die Beurteilung der Frage,
ob Arbeitsunfähigkeit oder eine stationäre Behandlung während des Bezuges von Arbeitslosengeld eintritt, maßgeblich
ist, ob zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestand und dass auch eine rückwirkende Bewilligung
dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom
29.03.2001, Az. B 7 AL 14/00 R), wobei sogar ein Anspruch für den Tag genügt, in dessen Verlauf die
Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.
Für den Fall des Klägers ist ein solcher Anspruch auf Arbeitslosengeld grundsätzlich für die Zeit ab 23.05.2005 zu
bejahen. Der Kläger hat die Anwartschaftszeit erfüllt und sich persönlich bei der Beklagten arbeitslos gemeldet. Das
Bemessungsentgelt hat die Beklagte auf täglich 48,60 EUR bestimmt und auf dieser Grundlage auch ab 02.07.2005
Arbeitslosengeld bewilligt. Für die Kammer waren keine Ansatzpunkte ersichtlich, die fehlerhafte Be-wertungen und
Beurteilungen erkennen ließen.
Bei dem Kläger ist zudem während des entstandenen und realisierbaren Anspruchs auf Arbeitslosengeld ein die
Leistungsfortzahlung begründender Umstand eingetreten. Er hat sich im Laufe des 23.05.2005 in eine stationäre
Behandlung begeben. Die Kammer folgt nicht der Auffassung der Beklagten, wonach die bereits vor dem 23.05.2005
erfolgte Einweisung die Arbeitsunfähigkeit für den 23.05.2005 von vornherein bedingt habe. Bei dem Kläger steht für
den 23.05.2005 keine Arbeitsunfähigkeit im Raum, sondern allein die stationäre Behandlung auf Kosten der
Krankenkasse, die nachweislich erst im Laufe des Tages begann. Für die Kammer von besonderer Bedeutung war die
Anwendung des § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III zur Arbeitsunfähigkeit entsprechend der Rechtsprechung des BSG
(a.a.O.), wonach die Leistungsfortzahlung auch die Fälle betrifft, in denen Arbeitsunfähigkeit im Laufe des ersten
Tages des Arbeitslosengeldbezugs (im Sinne eines realisierbaren Anspruches) eintritt. Dies entspricht auch der
Verwaltungspraxis der Beklagten. Wenn also bei einer im Laufe des ersten Anspruchstages eintretenden
Arbeitsunfähigkeit Leistungsfortzahlung gewährt wird, kann nichts anderes für den Fall gelten, dass im Laufe des
ersten Tages des Arbeitslosengeldbezuges eine stationäre Behandlung beginnt. Gemäß § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III
ist nicht maßgeblich, seit wann die stationäre Behandlung geplant war, wann also die Einweisung vereinbart wurde,
sondern allein der tatsächliche Umstand der stationären Behandlung. Diese die Verfügbarkeit beeinträchtigende
Tatsache liegt erst dann vor, wenn sich die betroffene Person tatsächlich im entsprechenden Krankenhaus befindet.
Nicht zu vergleichen ist dies mit dem Fall, dass Arbeitsunfähigkeit bereits im Vorfeld für den ersten Tag des geltend
gemachten Arbeitslosengeldanspruchs attestiert wurde. In einem solchen Falle fehlt die Entstehung des
Arbeitslosengeldanspruches, da keine logische Sekunde existiert, in der der Arbeitslosengeldanspruch realisierbar
wird. Die Verfügbarkeit fehlt von vornherein; es kann nicht die weitere Verfügbarkeit gemäß § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB
III fingiert werden. Für den Fall der stationären Behandlung existiert diese anfängliche Verfügbarkeit jedoch bis zur
tatsächlichen stationären Aufnahme, soweit diese nicht genau um 0.00 Uhr stattfindet, was vorliegend nicht der Fall
war.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten, dass die Verfügbarkeit auch daran
scheitere, dass der Kläger vor der stationären Aufnahme noch die Fahrt von P ... nach J ... habe zurücklegen
müssen. Zum einen stellt die Beklagte nicht in Frage, dass der Kläger diese beginnende Ortsabwesenheit von Anfang
an angegeben hat. Zum anderen ist bei einer geschätzten Fahrzeit von weniger als 1,5 Stunden für die Kammer kein
Umstand erkennbar, der die oben dargestellten Bewertungen in Frage stellen könnte. Eine stationäre Aufnahme um
08.00 Uhr mit einer vorherigen Fahrzeit von weniger als zwei Stunden spricht nicht gegen das Entstehen des
Arbeitslosengeldanspruches mit Beginn des 23.05.2005.
Da die Zeit vom 23.05.2005 bis zum 01.07.2005 nicht die Frist von 6 Wochen gemäß § 126 SGB III überschreitet, war
Leistungsfortzahlung für diese 40 Tage zu gewähren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig. Im Streit steht die Arbeits-losengeldbewilligung für 40
Tage. Einen täglichen Arbeitslosengeldanspruch in Höhe von 23,04 EUR zugrunde gelegt, ergibt dies einen
Beschwerdegegenstand von mehr als 500,00 EUR.