Urteil des SozG Chemnitz vom 12.01.2006

SozG Chemnitz: arbeitslosenhilfe, erworbenes recht, erworbene rechte, zusicherung, bedürftigkeit, sozialstaatsprinzip, arbeitslosenversicherung, auskunft, verwaltungsakt, zusage

Sozialgericht Chemnitz
Gerichtsbescheid vom 12.01.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Chemnitz S 21 AS 491/05
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen der Rechtmäßigkeit eines ergangenen Arbeitslosengeld II-Bescheides, ob der
Klägerin Leistungen im Rahmen der Gewährung von Arbeitslosen-geld II (fortan: Alg2) zustehen. Die verheiratete,
arbeitslose Klägerin hat im Jahr 2004 eine Erklärung unterschrieben, wo-nach sie Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe
unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III beziehen wollte; der dementsprechende
Erklärungsvordruck der damaligen Bundesanstalt für Arbeit (fortan: BA) hatte im Wesentlichen folgenden Inhalt: ...
Erklärung zur Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe unter erleichterten Voraussetzungen Wer
58 Jahre und älter ist, kann Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe unter erleich-terten Voraussetzungen beziehen (§
428 SGB III) – Gesetzestext siehe Rückseite). Die Regelung ist für Arbeitnehmer gedacht, die in fortgeschrittenem
Alter ihren Arbeits-platz verloren haben, zum frühestmöglichen Zeitpunkt aus dem Erwerbsleben aus-scheiden wollen
und deshalb nicht mehr an der Aufnahme einer neuen Beschäftigung interessiert sind. Was heißt unter "erleichterten
Voraussetzungen"? Sie können Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe – abweichend von den sonst gel-tenden
Regelungen – auch dann beziehen, wenn Sie gar keine Beschäftigung mehr aufnehmen möchten. Außerdem sind Sie
nicht mehr verpflichtet, sich selbst um eine neue Beschäftigung zu bemühen und dies dem Arbeitsamt auf Verlangen
nachzuwei-sen ... Welche Verpflichtungen gehen Sie im Gegenzug ein, wenn Sie von der Sonderrege-lung Gebrauch
machen? Weil Sie alsbald aus dem Erwerbsleben ausscheiden wollen, müssen Sie bereit sein, zum frühestmöglichen
Zeitpunkt eine abschlagsfreie Altersrente in Anspruch zu neh-men ... Das sollten Sie wissen: ... 2. Wenn bzw. sobald
Sie Arbeitslosenhilfe beziehen, müssen Sie ohnehin, d. h. un-abhängig von der Inanspruchnahme der o. a.
Erleichterungen, zum frühestmög-lichen Zeitpunkt eine abschlagsfreie Altersrente beantragen. Deshalb ergibt sich in
diesem Fall durch die Inanspruchnahme von Leistungen unter erleichterten Bedingungen keine zusätzliche
Verpflichtung ... Was geschieht, wenn Sie den Rentenantrag nicht stellen, obwohl Sie die Leistungen unter
erleichterten Voraussetzungen bezogen haben? Wenn Sie von der Sonderregelung Gebrauch machen, wird Sie das
Arbeitsamt einige Zeit vor dem maßgeblichen Rentenbeginn auffordern, innerhalb eines Monats einen Rentenantrag
zustellen. Wenn Sie diesen Rentenantrag nicht rechtzeitig stellen, wird die Zahlung des Arbeitslosengeldes bzw. der
Arbeitslosenhilfe so lange eingestellt, bis Sie den Rentenantrag gestellt haben. Wenn sie den Antrag stellen, werden
Arbeitslo-sengeld oder Arbeitslosenhilfe bis zur Zuerkennung der Altersrente weitergezahlt. Bei rückwirkender
Rentenzuerkennung werden die für denselben Zeitraum zuerkannten Ansprüche zwischen Arbeitsamt und
Rentenversicherungsträger verrechnet ... Der Klägerin wurde in der Folgezeit, zuletzt im Oktober 2004,
Arbeitslosenhilfe (fortan: Alhi) in Höhe von 20,25 EUR täglich bewilligt; ein Widerspruch von ihr hiergegen ist in der
Akte nicht ersichtlich. Die Klägerin bewohnt mit ihrem Ehemann, der Arbeitslosengeld (fortan: Alg1) in Höhe von
monatlich 1.100,40 EUR erhält, ein diesem gehörendes Eigenheim mit einer Wohnfläche von 78 m2. Mit Bescheid
vom 08.12.2004 hat die Beklagte für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 den Antrag der Klägerin auf
Zahlung von Alg2 zurückgewiesen. Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 28.12.2004 Widerspruch, den die
Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2005 zurückgewiesen hat. Sie führte zur Begründung aus, die Klägerin
sei nicht hilfebedürftig, da sich unter Beach-tung des Arbeitslosengeldes des Ehemanns der Klägerin ein den Bedarf
der Bedarfsge-meinschaft übersteigendes Einkommen ergebe und die Klägerin zwar mit dem Wegfall der erleichterten
Voraussetzungen, die sie beim Bezug von Arbeitslosenhilfe gehabt habe, nicht einverstanden sei, die Beklagte jedoch
als Teil der vollziehenden Gewalt indes an Recht und Gesetz gebunden sei und daher nicht von den Regelungen des
anzuwendenden SGB II abweichen könne. Hiergegen richtet sich die am 14.06.2005 erhobene Klage. Die Klägerin
führt sinngemäß aus, dass sie mit der BA Chemnitz eine Vereinbarung gemäß § 428 SGB III getroffen habe und vom
Gesetzgeber diese Besitzstandsregelung nicht auf-gehoben worden sei, zumindest jedoch mit der Einführung des
SGB II Leistung in Höhe der vormals bezogenen Arbeitslosenhilfe zu gewähren sei. Insbesondere verstoße die BA
sowie die Beklagte durch die Nichtgewährung von Alg2 gegen Art. 14 GG. Auch sei durch die Einführung der neuen
Leistung des Arbeitslosengeldes II die Leistung der Arbeitslo-senhilfe gestrichen worden, ohne dass gegenüber der
Bedarfsgemeinschaft ausdrücklich die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe erfolgt sei. Des Weiteren
werde be-mängelt, dass der Bemessungssatz Ost/West unterschiedlich sei, dass ein verheiratetes E-hepaar
schlechter als Alleinstehende gestellt werde, dass der Bemessungssatz als zu nied-rig für ein ordentliches Leben
betrachtet werde sowie dass nicht alle Kosten für Unterkunft und Heizung anerkannt worden seien. Der Kläger
beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 08.12.04 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
23.05.2005, zugegangen am 25.05.05 aufzuheben und ihr Leistungen nach dem SGB II zur Zahlung zu bringen sowie
die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Chemnitz, Heinrich-Lorenz-Str. 20, 09120 Chemnitz, beizuladen. Die
Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat die Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheides
gehört und die Leis-tungsakte der Beklagten beigezogen; diese sowie die in der Klageakte enthaltenen Schrift-sätze
der Beteiligten waren Grundlage der Entscheidung. Hierauf und auf den übrigen Ak-teninhalt wird zur Ergänzung des
Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht hat die Sache gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Ver-handlung durch
Gerichtsbescheid entschieden, da sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist
und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist; die Beteiligten wurden hierzu gehört. II. Die Klage ist
zulässig jedoch unbegründet. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin
nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in ihren Rechten. Zunächst verweist das Gericht voll
umfänglich auf die richtigen und nicht zu beanstanden-den Berechnungen im Widerspruchsbescheid und sieht von
einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es sich diesem vollinhaltlich anschließt (§ 136 Abs. 3
SGG). 1. Die Klägerin kann auch nicht erfolgreich mit dem Einwand gehört werden, die Höhe des Regelsatzes sei zu
niedrig, da ein Verstoß gegen das in Art. 20 Abs. 1 GG veranker-te Sozialstaatsgebot nicht erkennbar ist (instruktiv
hierzu: SG Schleswig, Beschluss vom 08.03.2005 -S 6 AS 70/05- info also 2005, 178; SG Aachen, Urteil vom
15.06.2005 -S 11 AS 15/05). So bedarf nämlich dieses dort genannte unbestimmt formulierte Prinzip in hohem Maße
der Konkretisierung durch den Gesetzgeber sowie einer Präzisierung durch die Rechtsprechung. Richtig ist zwar, dass
der Staat durch das Sozialstaatsprinzip in Zusammenschau mit der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet
ist, hilfe-bedürftigen Personen diejenige Hilfe zu leisten, die ein menschenwürdiges Dasein si-cherstellt. Der Auftrag
richtet sich in einem ersten Schritt an den Gesetzgeber, der die-ses Sozialstaatsprinzip durch Gewährung von
Leistungen sowohl hinsichtlich ihres Um-fanges, wie auch der Anspruchsvoraussetzungen, zu konkretisieren hat.
Hierbei steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten ge-richtlichen
Kontrolle unterworfen ist. Der Gesetzgeber muss nicht jeden Einzelfall im Blick haben und insofern jedes Detail des
menschlichen Bedarfes regeln. Er darf typi-sieren, verallgemeinern und generelle Regelungen schaffen. Soweit
atypische Bedarfe vorliegen, die der Gesetzgeber nicht durch seine Regelungen erfasst hat, kommt die Aufgabe der
Exekutive und der Rechtsprechung zu, gesetzliche Regelungen verfas-sungskonform auszulegen und denklogisch
notwendige Lücken zu schließen (SG Aa-chen 15.06.2005; SG Schleswig 08.03.2005). Letztendlich ist noch zu
berücksichtigen, dass es sich beim sogenannten "Arbeitslosengeld II" nach § 19 SGB II, trotz der mit der
Bezeichnung möglicherweise verbundenen gegenteiligen Suggestion, nicht um "Ar-beitslosengeld" im bisherigen
Sinne und damit nicht um eine beitragsbezogene Versi-cherungsleistung sondern tatsächlich um eine Leistung im
Sinne der früheren Sozialhil-fe handelt, die nach dem Willen des Gesetzgebers, wie die amtliche Bezeichnung des
Gesetzes "Grundsicherung für Arbeitssuchende" auch klarstellt, im Ergebnis nicht dazu dient, den Arbeitssuchenden
den gleichen Lebensstandard zu sichern wie den Arbeiten-den, sondern lediglich dazu, die Befriedigung ihrer
Grundbedürfnisse sicherzustellen (so auch: SG Chemnitz, Gerichtsbescheid vom 12.09.2005 -S 18 AS 517/05).
Gemessen an diesen Grundsätzen unterschreitet die Regelsatzhöhe das verfassungs-rechtlich vorgegebene
Mindestleistungsniveau nicht. Denn der Gesetzgeber hat in § 20 Abs. 2 SGB II beiden Komponenten des
verfassungsrechtlich garantierten Leistungsni-veaus Rechnung getragen; er hat insbesondere in § 20 Abs. 1 Satz 1
SGB II die Erstre-ckung der verfassungsrechtlichen Garantie auch auf die soziokulturelle Existenz be-rücksichtigt.
Ergänzt wird § 20 Abs. 2 SGB II um eine Reihe von Handlungsinstrumen-ten, mit denen die Sozialverwaltung einer
sozialen Stigmatisierung und Ausgrenzung der Hilfebedürftigen entgegen wirken kann. So sind zumindest manche der
Fälle, in de-nen bereits unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes eine drohende soziale Aus-grenzung bei
Leistungsverweigerung angenommen worden ist (hierzu: SG Aachen 15.06.2005), im SGB II durch Leistungen
außerhalb der Regelleistung abgedeckt: Dies gilt etwa für die Teilnahme an Klassenfahrten (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
SGB II), für die Ausstattung mit Haushaltsgeräten (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 a.E. SGB II) und nicht zu-letzt für die
Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II); individuellen Be-dürfnissen des Hilfebedürftigen trägt das
Gesetz etwa in § 21 Abs. 5 SGB II Rechnung. Die Verfassungswidrigkeit der Festsetzung der Regelsätze ergibt sich
auch nicht aus der in der Literatur (für viele: Sartorius, Höhere Regelleistungen und Regelsätze im Klage-verfahren?
info also 2005, 56) häufig angegriffenen Methodik der Bedarfsermittlung, da keine gesetzliche Verpflichtung für ein
bestimmtes Bedarfsermittlungssystem be-steht. Denn der Gesetzgeber ist nicht daran gehindert, die Regelsätze
durch Generalisie-rung, Typisierung und Pauschalierung zu regeln und dabei neben den Fragen der me-thodischen und
empirischen Ermittlung des sozio-kulturellen Existenzminimums auch in wertender Weise eine
gesamtgesellschaftliche Entwicklung und das Steueraufkom-men des Staates zu berücksichtigen (SG Oldenburg,
Beschluss vom 15.06.2005 -47 AS 179/05 ER- NdsRpfl 2005, 334), sofern er das Untermaßverbot beachtet (SG
Schleswig 08.03.2005); dies ist -wie oben dargelegt- der Fall. 2. Ebenso wenig ist entgegen der Ansicht der Klägerin
die unterschiedliche Höhe des Re-gelsatzes bei Ehepaaren gegenüber Alleinstehenden auch im Hinblick auf das
Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) rechtlich nicht zu beanstanden sondern stellt eine zulässige
Differenzierung dar (so auch: SG Oldenburg 15.06.2005). Denn der Gesetz-geber durfte allein wegen des Umstands,
dass der Schwund an Lebensmitteln und Auf-wendungen für einen Einzelnen höher als entsprechend bei zwei
Menschen innerhalb der Ehe ist, zu Recht davon ausgehen, dass ein allein lebender Hilfebedürftiger eine hö-here
Bedarfslage hat als zwei Personen in einer Bedarfsgemeinschaft. Im Übrigen wür-de im Streitfall selbst die
Berücksichtung des vollen Regelsatzes für beide Eheleute nicht zu einem Anspruch führen, da deren
berücksichtigungsfähige Einkommen den Bedarf um mehr als 200,00 EUR übersteigt. 3. Auch die unterschiedliche
Höhe der Regelsätze in den alten und neuen Bundesländern ist -zumindest derzeit- noch verfassungsgemäß. Denn in
den neuen Ländern unterschei-den sich die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse wegen der besonderen Aus-
nahmesituation der Wiedervereinigung und der mit ihr zu bewältigenden transformato-rischen Gesamtaufgaben des
Staates noch immer deutlich von denen im gesamten übri-gen Bundesgebiet (so zur unterschiedlichen Höhe der
Beamtenbesoldung: BVerfG, Be-schluss vom 12.02.2003 -2 BvL 3/00- NVwZ 2003, 1364), so dass die
unterschiedliche Höhe der Regelsätze nach dem SGB II zwar sicherlich nicht mehr auf unabsehbare Zeit Bestand
haben kann, momentan jedoch noch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Differenz von 14 Euro (345,00
Euro West zu 331,00 Euro Ost) und damit 4 %, ver-fassungswidrig sein könnte (so auch: SG Chemnitz 12.09.2005).
4. Unentschieden kann im Übrigen bleiben, ob die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Alhi in der bis zum
31.12.2005 gezahlten Höhe, worauf der Antrag auf Beiladung der Agentur für Arbeit Chemnitz sowie der Vorhalt, die
Leistung der Alhi sei gegenüber der Bedarfsgemeinschaft gestrichen worden, ohne dass ausdrücklich deren
Aufhebung erfolgt sei, hindeuten könnte, geltend macht. Denn unabhängig von der Frage, ob die Klägerin im Rahmen
des hier zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses zulässigerweise (auch) einen Anspruch wegen ganz anderer
Leistungen (gegen möglicherweise andere Rechtsträger) geltend machen kann, scheitert ein solcher auf jeden Fall
schon daran, dass die §§ 190 ff. SGB III, aufgrund derer ihr Alhi gewährt wurden, mit Wirkung zum 01.01.2005 durch
Art. 3 Nr. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I 2003, 2954
ff) aufgehoben worden sind und sie seitdem lediglich einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchen-de nach dem SGB II hat (für viele: Sächsisches LSG, Urteil vom 10.02.2005 -L 3 AL 265/04). Dem steht
auch nicht entgegen, dass die Bewilligung der Alhi selbst nicht aufgehoben worden ist, da diese jeweils nur für
längstens ein Jahr (§ 190 Abs. 3 S. 1 SGB III) bewilligt werden sollte und § 190 Abs. 3 S. 3 SGB III (in der ab
01.01.2004 geltenden Fassung) vorgesehen hat, dass sie längstens bis 31.12.2004 gewährt werden durfte, es mithin
keine (ausdrücklichen) Aufhebung bedurfte. Ebenso wenig liegt in den schriftlichen Hinweisen der Agentur für Arbeit in
dem Schriftstück, das die Klägerin im Jahr 2004 unterzeichnet hat und welche sich die Be-klagte gegebenenfalls
zurechnen lassen muss, eine Zusicherung, ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen die streitige Leistung "ohne
Abschläge" in bisheriger Höhe bis zum Eintritt des Rentenfalles weiter zu bewilligen. Denn die Hinweise in diesem
Schrift-stück sind lediglich als eine - unverbindliche - Auskunft im Sinne von § 15 SGB I zu verstehen; eine
Zusicherung im Sinne von § 34 SGB X ist hierin nicht zu erkennen. Auskunft und Zusicherung unterscheiden sich
nämlich nach Inhalt und Wirkung von-einander. Während die Zusicherung einen Verwaltungsakt mit
Verpflichtungswillen darstellt, der auf Erlass oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes gerichtet ist, handelt es sich
bei der Auskunft um eine "Wissenserklärung", die sich in der Mitteilung des Wissens erschöpft und sich vom
Verwaltungsakt durch das Fehlen eines Regelungswil-lens - insbesondere eines Verpflichtungswillens - unterscheidet.
Die Zusicherung im Sinne von § 34 SGB X ist demgegenüber eine von einem solchen Verpflichtungswillen getragene
Zusage der zuständigen Behörde, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Aufgabe
der Zusicherung ist es, dem Adressaten als ver-bindliche Zusage über das zukünftige Verhalten der
Verwaltungsbehörde Gewissheit zu verschaffen. Maßstab der hier vorzunehmenden Auslegung ist der in den
Hinweisen ge-äußerte Erklärungswert und Erklärungswille, wie er sich einem verständigen Beteilig-ten, der die
Zusammenhänge berücksichtigt, darstellt. Die Frage, ob der Erlass eines Verwaltungsaktes beabsichtigt war und
welchen Inhalt dieser etwa erhalten sollte, ist anhand der für die Auslegung von Willenserklärungen maßgebenden
Grundsätzen zu klären. Dabei ist § 133 BGB heranzuziehen und das gesamte Verhalten des Erklärenden zu
berücksichtigen. Neben dem Erklärungswortlaut kommt es auch auf die Begleitum-stände, insbesondere den Zweck
der Erklärung an. Das danach maßgebende gesamte Verhalten des Erklärenden ist vom Standpunkt des Adressaten
der Erklärung zu bewer-ten. Maßgebend ist damit nicht der innere Wille des Erklärenden, sondern der nach au-ßen hin
erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Entscheidend ist danach, wie der
Empfänger der Erklärung diese verstehen durfte. Allerdings kann sich dieser nicht darauf berufen, er habe die
Erklärung in einem bestimmten Sinne verstanden, wenn diese unter Berücksichtigung aller Umstände nicht so
verstanden werden konnte (Sächsisches LSG 10.02.2005). Ausgehend hiervon ist in den Hinweisen der Agentur für
Arbeit im von der Klägerin aus dem Jahr 2004 unterschriebenen Schreiben kein Regelungswille erkennbar, da diese
ihrem Inhalt nach ganz allgemein gehalten und nicht auf den konkreten Fall bezogen sind. Sie sind deshalb nicht
geeignet, eine mit Sicherheit eintretende Regelung im Ein-zelfall der Klägerin mit bestimmtem Inhalt in Aussicht zu
stellen. Es wird dort nicht ausgesagt, unter welchen weiteren Voraussetzungen die Beklagte einen Anspruch der
Klägerin auf Alhi bewilligen werde sondern erkennbar lediglich die Auswirkung der Erklärung der Klägerin näher
erläutert, wonach sie unter erleichterten Bedingungen ei-nen Anspruch auf Alhi bis zu jenem Tage haben könne, an
dem sie eine nicht um Ab-schläge geminderte Rente erhalten könne. Ein Regelungswille dahingehend, dass er oh-ne
weitere Prüfung Anspruch auf Alhi bis zum Tage des Rentenbeginns habe, liegt bei dieser Fallgestaltung auch aus der
Sicht eines verständigen Beteiligten nicht vor. Denn gerade etwa die Abhängigkeit der Alhi von der Bedürftigkeit der
Klägerin war dieser bekannt. Hierzu enthalten die Ausführungen der Beklagten keine weiteren Erklärungen. Das
Gleiche gilt für die nicht durch die Erleichterungen in § 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III erfassten weiteren
Voraussetzungen der objektiven Verfügbarkeit und Arbeitslosigkeit im Sinne von §§ 190 Abs. 1, 198, 119 Abs. 3 SGB
III. Auch hat die Agentur für Arbeit darin nicht erklärt, auch dann, wenn sich zwischenzeitlich die Rechtslage ändere,
werde Alhi wie bisher weitergewährt (so auch: Sächsisches LSG 10.02.2005) Mit anderen Worten: Die Zusage einer
bestimmten Leistungsart oder Leistungshöhe durch einen So-zialleistungsträger ist mit dieser Erklärung nicht
verbunden. Sie setzt im Gegenteil ei-nen Leistungsanspruch - z. B. auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe -
voraus. Ei-ner Änderung von Leistungshöhe oder Leistungsgrund durch eine Rechtsänderung steht daher weder die
von der Klägerin abgegebene Erklärung noch § 428 SGB III entgegen. Dies wird offensichtlich, wenn man sich
vorstellt, der Gesetzgeber hätte - etwa auf Grund einer günstigeren gesamtwirtschaftlichen Situation als derzeit
vorliegend - die Arbeitslosenhilfe erhöht bzw. durch eine höhere andere Sozialleistung ersetzt. In einer derartigen
Situation würden die bisherigen Leistungsbezieher im Rahmen der 58er-Regelung es sicherlich nicht akzeptieren, von
dieser Leistungsverbesserung unter Hin-weis auf die von ihnen abgegebene Erklärung ausgeschlossen zu werden (so
zu Recht: SG Freiburg, Beschlüsse vom 18.05.2005 -S 9 AS 1581/05 ER u. 12.08.2005 -S 9 AS 1048/05; SG
Oldenburg, Urteil vom 08.07.2005 -S 47 AS 69/05). Ergänzend soll noch darauf hingewiesen werden, dass zwischen
der Klägerin und der Agentur für Arbeit auch keine Vereinbarung im Sinne eines zivilrechtlichen Vertrages zustande
gekommen ist. Denn es handelt sich um eine hoheitliche Leistungsgewährung auf Grund eines Antrages nach § 428
SGB III, für die vertragsrechtliche Regelungen keine Anwendung finden (SG Chemnitz, Beschlüsse vom 05.08.2005
u. 19.09.2005 -12 AS 413/05, 12 AS 539/05 u. 12 AS 540/05). Unabhängig davon wäre ein öffentlich-rechtlicher
Vertrag gem. § 53 Abs. 2 SGB X nicht zulässig, da die Erbringung von Alhi nicht im Ermessen der Agentur für Arbeit
stand (Sächsisches LSG 10.02.2005). 5. Die Klägerin kann auch aus der Erklärung aus dem Jahr 2004 nicht herleiten,
dass ihr (der Bedarfsgemeinschaft) Alg2 in Höhe der bis 31.12.2005 gezahlten Alhi gezahlt wird, da bezüglich dessen
Höhe alleine die im SGB II geregelten Vorschriften maßgeb-lich sind. Ebenso wenig lässt sich das von der Klägerin
gewünschte Ergebnis aus der Gewährung eines Zuschlages in entsprechender Anwendung von § 24 SGB II herleiten
(hierzu: SG München, Gerichtsbescheid vom 08.07.2005 -S 50 AS 122/05; O Sullivan, Verfassungs-rechtliche Fragen
des Leistungsrechts der Grundsicherung für Arbeitssuchende, SGb 2005, 369). Denn auch hier gilt, dass in der
genannten Erklärung weder eine diesbezüg-liche Zusicherung noch eine entsprechende Vereinbarung zu sehen ist;
insoweit kann auf die Ausführungen unter II. 4. vollumfänglich verwiesen werden. 6. Letztendlich sind auch keine
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Wegfall der Alhi-Bestimmungen und damit des Alhi-Anspruches -weder
unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes gem. Art. 14 GG (im Folgenden zu a)) noch unter dem des Ver-
trauensschutzes (im Folgenden zu b))- ersichtlich. a) Die Kürzung des Alhi-Anspruchs durch das Alg2 greift nicht in
erworbene Rechte der Klägerin, die dem Eigentumsschutz des Art. 14 unterliegen, ein (so aber: Mayer, Fordern statt
Fördern – ältere Arbeitslose unter Hartz IV, NZS 2005, 569), da sich die Alhi nicht als Äquivalent eigener Leistungen
erweist sondern auf staatlicher Ge-währung beruht. Denn bei der Alhi handelt es sich nicht um eine aus Beitrags- son-
dern aus Steuermitteln finanzierte Leistung, da sie -im Unterschied zum Alg1- von der Konzeption her nicht auf eine
eigene Leistung zurückgeht (so zur sog. originären Arbeitslosenhilfe: BSG, Urteil vom 04.09.2003, -B 11 AL 15/03 R-
BSGE 73, 10). Insbesondere die Abhängigkeit des Alhi-Anspruchs von der Bedürftigkeit des Ar-beitslosen zeigt, dass
weniger ein durch eigene Leistungen im Sinne der Ausschließ-lichkeit erworbenes Recht als vielmehr eine Schutz-
und Fürsorgeleistung hierbei im Vordergrund steht, die von der Entwicklung der tatsächlichen persönlichen Verhält-
nisse abhängig ist. Im Gegensatz zum Alg1 als einer auf vorausgegangener Beitrags-zahlung beruhender, nach dem
Arbeitsentgelt bemessener Versicherungsleistung setzt die Alhi Bedürftigkeit des Betroffenen voraus und ist diesem
damit nicht nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts zugewiesen (so auch: Sächsisches LSG 10.02.2005); hieran
ändert sich auch nichts durch die Einführung der sog. Anschluss- Arbeitslosenhilfe (so auch: SG Regensburg, Urteil
vom 27.10.2005 –S 13 AS 86/05). Richtig ist zwar, dass § 190 Abs. 1 Ziff. 4 SGB III i.d. zuletzt geltenden Fassung
an einen Bezug von Arbeitslosengeld (Alg1) anknüpft, was wiederum vorausgesetzt hat, dass (mindestens) 12
Monate Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt worden sind (§ 123 Abs. 3 SGB III) (hierzu: Spellbrink in
Spellbrink/Eichler, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrecht – Das SGB III in Recht und Praxis (fortan:
SpE/Bearbeiter), § 13 Anschluss-Arbeitslosenhilfe Rdn. 33; Meyer S. 570). Aller-dings wurde dadurch die Alhi nicht zu
einer "beitragsfinanzierten" Leistung (so aber wohl: Meyer S. 570), da der Arbeitslose durch seine vorherigen
(mindestens 12 Mo-nate) erbrachten Zahlungen zur Arbeitslosenversicherung etwas erhalten hat, nämlich
Arbeitslosengeld (Alg1), nicht jedoch etwaige Folgeansprüche. Denn § 190 Abs. 1 Ziff. 4. SGB III hat(te) als
Voraussetzung nicht, dass 12 Monate Beiträge gezahlt worden sind sondern dass der Antragsteller mindestens 1 Jahr
Alg1 bezogen, mithin eine "Gegenleistung" für seine Beiträge (wie jeder andere auch), erhalten hat. Im Gegenteil:
Wäre die Auffassung richtig, dass der Arbeitnehmer mit seiner Beitrags-zahlung (auch) (automatisch) einen Anspruch
auf Alhi hätte, hätte dies bewirkt, dass es dann auch nicht mehr auf die Frage der Bedürftigkeit hätte ankommen
dürfen; dies ist jedoch -wie § 193 Abs. 1 Nr. 5 SGB III gezeigt hat- nicht der Fall. Für das gefundene Ergebnis streitet
letztlich auch der Umstand, ohne allerdings streitentscheidend zu sein, dass Alhi im Gegensatz zum Arbeitslosengeld
(Alg1) (§ 127 SGB III) grundsätzlich bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs zeitlich unbefris-tet gewährt wurde (§ 190
SGB III a.F.) (hierzu: SpE/Spellbrink Rdn. 247), mithin nicht akzessorisch zur Dauer der vorherigen Beschäftigung,
d.h. der Höhe der einge-zahlten Leistungen war. b) Entgegen der Ansicht der Klägerin begegnen die Neuregelungen
des SGB II auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt des Art. 20 GG hergeleiteten Vertrauensschutzes (hierzu:
BVerfG, Beschluss vom 18.03.2005 -1 BvR 143/05, 1 BvR 444/05, 1 BvR 453/05, 1 BvR 454/05, 1 BvR 455/05, 1
BvR 456/05, 1 BvR 457/05, 1 BvR 458/05, 1 BvR 459/05- NJW 05, 1642; SG Oldenburg 08.07.2005; SG Freiburg
18.05. u. 12.08.2005) durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (so aber wohl: Mayer S. 570 f; O Sullivan S.
376). Denn der Gesetzgeber hat mit § 65 Abs. 4 SGB II prak-tisch eine wortgleiche Regelung zum § 428 Abs. 1 SGB
III geschaffen. In beiden Regelungen wird auf hilfebedürftige Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben
und die die Regelungsvoraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen allein deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht
arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen oder nutzen wollen, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu
beenden, abgestellt. Mithin wurde in der neueren Regelung des § 65 Abs. 4 SGB II der Klägerin derselbe Rechtstand
gegeben, wie sie ihn mit der Erklärung aus dem Jahr 2004 erreichen wollte. Der Unterschied liegt allein darin, dass
nunmehr die Leistungen nach dem SGB II in der Regel deutlich niedriger als die früheren Leistungen der Alhi sind. Da-
bei ist auch nicht zu verkennen, dass zumindest im allgemeinen staatsbürgerlichen Verständnis dieser Personenkreis
darauf vertraut hat, er werde nicht ständig der Ar-beitsverwaltung zur Verfügung stehen müssen, aber jedenfalls
Leistungen der Alhi bis zum Eintritt in das Altersruhegeld behalten. Indessen kann ein derartiges allge-meines
Vertrauen in den Fortbestand gesetzlicher Regelungen nicht angenommen werden. Denn die Schaffung von Gesetzen
beruht auf der politischen Auseinander-setzung von verschiedenen Parteien, deren Mitglieder durch freie und geheime
Wah-len in den Bundestag gekommen sind. In derartigen Auseinandersetzungen politi-scher Art kann der Bürger nicht
erwarten, er habe einen rechtlich bei der Judikative einklagbaren Anspruch darauf, dass staatliche
Unterstützungsleistungen eines be-stimmten Systems nicht geändert oder abgesenkt werden dürften (so auch: SG Ol-
denburg 08.07.2005). Im Gegenteil: Die Höhe der Arbeitslosenhilfeleistung stand wegen ihres Charakters als
Sozialhilfeleistung schon immer unter der Prämisse der jederzeitigen Änderbarkeit. So war die Alhi bezüglich Höhe
und Anspruchsvoraus-setzungen in den letzten Jahrzehnten stetig verringert worden. Auch liegt eine Über-
gangsregelung bezüglich § 428 SGB III sowohl in § 65 Abs. 4 SGB II als auch mit der Regelung der Möglichkeit eines
befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II, welche in vertretbarem Maße den vorherigen Arbeitslosengeldbezug und
damit die Beitrags-zahlungen an die Arbeitslosenversicherung berücksichtigt, vor und erfüllt damit die Anforderungen
des angemessenen Bestands- und Vertrauensschutzes (hierzu auch: SG Augsburg, Urteil vom 06.09.2005 -S 1 AS
119/05; SG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2005 -S 29 (35) AS 28/05). Letztendlich würde es eine möglicherweise
verfas-sungsrechtlich unzulässige, da sachlich nicht zu rechtfertigende (Art. 3 Abs. 1 GG) Privilegierung derjenigen
älteren Arbeitslosen darstellen, die sich aus dem Arbeits-markt im Rahmen der 58er-Regelung zurückgezogen haben,
wenn dieser Personen-gruppe ein Vertrauensschutz hinsichtlich Art und/oder Höhe der bis zum 31.12.2004 bezogenen
Entgeltersatzleistungen zugebilligt würde, nicht aber den über 58jährigen Arbeitslosen, die in der Vermittlung
verblieben sind; diese würden dann gleichsam für ihre Arbeitsbereitschaft "bestraft" (SG Freiburg 18.05. u.
12.08.2005; SG Olden-burg 08.07.2005). Das Gericht verkennt dabei auch nicht, dass die zum 01.01.2005
vorgenommenen Rechtsänderungen für eine Vielzahl von Sozialleistungsberechtigten, namentlich die bisherigen
Bezieher von Alhi, zu spürbaren Einbußen geführt haben, die insbesonde-re bei älteren Arbeitslosen zu
unvorhergesehenen und schmerzhaften Eingriffen in die Lebensplanung führen können. Dieses Problem betrifft aber
den auf Entgelter-satzleistungen wegen Arbeitslosigkeit angewiesenen Personenkreis insgesamt und nicht etwa in
besonderer Weise die Unterzeichner von Erklärungen gem. § 428 SGB III (so auch: SG Oldenburg 08.07.2005; SG
Freiburg 18.05. u. 12.08.2005). Die ein-zige Grenze dürfte dabei das aus dem Sozialstaatsprinzip (s.o.) abzuleitende
sozio-kulturelle Existenzminimum sein, wie es früher im Recht des Bundessozialhilfege-setzes (BSHG) definiert war.
Allerdings liegen die nunmehr mit dem SGB II den Hilfesuchenden als Bedarf zuerkannten Beträge deutlich über dem,
was früher den Regelsatz der Sozialhilfe ausgemacht hat. Der Eckregelsatz wurde um ca. 15% er-höht. Von daher ist
ein Verstoß gegen grundgesetzliche Vorschriften durch die Neu-regelungen nicht gegeben. Auch ist es unter
Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass durch die Neuregelung die Klägerin seit dem Oktober
2004 um die Chance gebracht wurde, dass die Arbeitsverwaltung ihr eine mögliche Arbeits-stelle nachweist und
vermittelt, und dass die Klägerin "veranlasst" wurde, sich nicht weiter fachlich zu qualifizieren. Dies erscheint dem
Gericht nicht als ein schwerwie-gender Nachteil. Denn dem stand -und steht nach der Neuregelung- der Vorteil ge-
genüber, früher Alhi und jetzt Leistungen der Grundsicherung trotz fehlender subjek-tiver Verfügbarkeit zu beziehen
bzw. die Erklärung aus dem Jahr 2004 zu widerrufen und sich wieder um Arbeitsgelegenheiten zu bemühen (so auch:
SG Oldenburg 08.07.2005; SG Freiburg 18.05. u. 12.08.2005). Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gegen
diese Entscheidung ist gemäß §§ 105, 143 SGG das Rechtsmittel der Berufung er-öffnet; das Gericht geht hierbei
davon aus, dass die von der Klägerin begehrte zusätzliche Geldleistung in dem hier betroffenen halbjährlichen
Bewilligungsabschnitt 500 EUR über-steigt (hierzu: § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG).