Urteil des SozG Chemnitz vom 14.06.2007

SozG Chemnitz: ddr, energieversorgung, wasser, energieverordnung, zugehörigkeit, volkswirtschaft, industrie, akte, nummer, kohle

Sozialgericht Chemnitz
Gerichtsbescheid vom 14.06.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Chemnitz S 16 RA 111/04
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungs-system verpflichtet ist,
Beschäftigungszeiten des Klägers und die in diesem Zeitraum er-zielten Arbeitsentgelte als Zeiten der Zugehörigkeit
zur Altersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen.
Der am geborene Kläger absolvierte in den Jahren 19 ... bis 19 ... an der Ingenieurschule für Feinwerktechnik in G. ein
Studium der Fachrichtung "Technologie der Feinwerktech-nik" und war fortan berechtigt, Berufsbezeichnung
"Ingenieur" zu führen.
Von 19 ... bis 19 ... arbeitete der Kläger als Leiter für Investition und Grundfondsplanung in der Bezirksdirektion des
Kohlehandels K ... Von 19 ... bis 19 ... war der Kläger als technischer Bereichsleiter in der Bezirksdirektion des VEB
Kohlehandel K. tätig. Ab 19 ... hatte der Kläger die Funktion des Stellvertretenden Technischen Direktors im VEB
Kohlehandel K. inne. 19 ... wurde der Kläger zum Direktor für Wissenschaft und Technik berufen.
Am beantragte der Kläger, die Zeit vom 19 ... bis zum 30.6.1990 als Zeit der Zugehörig-keit zu einem
Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschafts-überführungsgesetz festzustellen.
Mit Bescheid vom lehnte die Beklagte diesen Antrag ab.
Mit Schreiben vom legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein.
Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom als unbegründet zurückgewiesen.
Im VEB Kohlehandel K. wurden Spezialausrüstungen zur Belieferung von anderen Kohle-handelsbetrieben,
Kommissions- und Privathändlern einschließlich der Bäuerlichen Han-delsgenossenschaften gefertigt. In dieser
Hinsicht nahm der VEB Kohlehandel K. eine Ausnahmestellung unter den Koh-lehandelsbetrieben der DDR ein, weil
diese Produktionsgüter einzig und allein durch den VEB Kohlehandel K. hergestellt wurden. Weiterhin gab es im VEB
Kohlehandel K. einen betriebseigenen Bereich Bauwirtschaft, der für Neubauten von Sozialbauten,
Ferieneinrichtungen und Bürogebäuden zuständig war. Schließlich existierte in diesem Betrieb auch eine
Konsumgüterproduktion (Tischlerei).
Der VEB Kohlehandel K. war Teil des Volkseigenen Kombinats Kohleversorgung, das wiederum dem Ministerium für
Kohle und Energie unterstellt war (Blatt 32 und 35 der Akte). Der VEB Kohlehandel K. trug die Betriebsnummer
07727004, als Wirtschaftsleitendes Organ war mit der Nummer 0158 das VEB Energiekombinat K. ausgewiesen, das
dem Ministerium für Kohle und Energie unterstellt war. Als Wirtschaftsgruppe war der VEB Kohlehandel K. der
Nummer 52211 zugewiesenen und somit in den Wirtschaftsbereich 5 (Handel) im genaueren "PM – Handel mit
Erzeug-nissen der Industrie (ohne Lebensmittelindustrie).
Der Kläger ist der Ansicht, dass es sich bei dem VEB Kohlehandel K. um einen den Pro-duktionsbetrieben im Sinne
der zweiten Durchführungsbestimmung zur Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 24.5.1951
gleichgestellten Betrieb handelt (Blatt 139 der Akte). Da er die persönlichen Voraussetzungen erfülle, müsse ihm
daher der beantragte Zeitraum als Zeit der Zusatzversorgung anerkannt werden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufzu-heben und die Beklagte zu
verpflichten, die Zeit vom bis zum 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der
technischen Intelligenz nach Nummer eins der Anlage 1 zum AAÜG anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei dem VEB Kohlehandel K. nicht um einen Produktionsbetrieb und auch
nicht um einen den Produktionsbetrieben gleichgestellten Betrieb im Sinne der zweiten Durchführungsbestimmung
vom 24. Mai 1951 handele. Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen im Widerspruchsbescheid.
Das Gericht hat die Akte der Beklagten beigezogen. Weiterhin hat das Gericht den den VEB Kohlehandel K.
betreffenden Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft, die Gründungsunterlagen aus der Registerakten
zum VEB Kohlehandel K., das Statut des Volkseigenen Kombinats Kohleversorgung vom 16. Oktober 1980, die
Auskunft über die Eigentumsform, das Wirtschaftsleitende Organ und die Einstufung in die Systematik der
Volkswirtschaft der DDR vom Bundesarchiv Berlin (Blatt 42 bis 44 der Akte) beigezogen. Die Beteiligten haben sich
mit einer Entscheidung im Wege des Gerichtsbescheids einver-standen erklärt.
Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags sowie der Prozessgeschichte wird auf den Aktenin-halt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, die Zeit vom bis zum 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit von
Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach Nummer 1 der Anlage 1 zum AAÜG feststellen zu lassen.
Dieser Anspruch setzt voraus, dass der Kläger vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 AAÜG erfasst wird.
Gem. § 1 Abs. 1 AAÜG gilt das AAÜG für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz-
und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die
Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem
Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.
Der Kläger war bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaber einer erwor-benen
Versorgungsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil zu diesem Zeitpunkt keinen Versorgungsfall
(Alter, Invalidität) eingetreten war.
Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt auch nicht Inhaber einer bestehenden Versorgungs-anwartschaft im Sinne des §
1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kläger bereits in das Versorgungssystem einbezogen
gewesen wäre. Eine solche Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz konnte durch
eine Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des "Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Deutschen Demokratische Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands" vom 31. August 1990
(BGBl II Seite 889, ber. S. 1239) bindend gebliebenen Verwaltungsaktes, durch eine Rehabilitie-rungsentscheidung
auf der Grundlage von Art. 17 des Einigungsvertrages oder durch eine Einzelentscheidung, z. B. auf Grund eines
Einzelvertrages [siehe dazu § 1 Abs. 3 der zwei-ten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche
Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai
1954 (GBl Nr. 62 Seite 487; im folgenden: 2. Durchführungsbestimmung)] erfolgen. Ein solcher Tatbestand ist hier
nicht erfüllt.
Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG sind nicht erfüllt, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt vor dem 30.
Juni 1990 in ein Versorgungssystem einbezogen und vor Eintritt des Leistungsfalles ausgeschieden war (Fall einer
gesetzlich fingierten Versor-gungsanwartschaft).
Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsan-wartschaft im Sinne der vom
Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung
des § 1 Abs. 1 AAÜG (Urt. vom 9. April 2002 Az. B 4 RA 31/01 R, Az. B 4 RA 41/01 R und Az. B 4 RA 3 / 02 R;
Urteile vom 10. April 2002 Az. B 4 RA 10/02 R und Az. B 4 RA 18 / 01 R). Danach ist bei Personen, die die oben
genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, zu prü-fen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen
Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer
Versorgungszusage gehabt hätten.
Der damit gegebene Anwendungsbereich ermöglicht eine Einbeziehung von Personen in die Zusatzversorgung über
den vom Gesetzgeber und vom Einigungsvertrag gesteckten Rahmen hinaus. Die vom Bundessozialgericht
aufgestellten Grundsätze wurden durch das BVerfG nicht als verfassungswidrig beanstandet (BVerfG, Beschlüsse
vom 26 Oktober 2005 Az. 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05; Beschluss vom 4. August
2004 Az. 1 BvR 1557/01).
Die demnach vom Bundessozialgericht verfassungsgemäß entwickelten Grundsätze für die erweiterte Einbeziehung in
das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz gem. Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG setzen voraus, dass
1. der Versicherte berechtigt ist, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (per-sönliche Voraussetzung) und 2.
dass eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt wurde (sachliche Voraussetzung) und dies 3. in einem volkseigenen
Produktionsbetrieben im Bereich der Industrie oder des Bauwesens i. S. v. § 1 Abs. 1 der 2.
Durchführungsbestimmung oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung gleichgestellten Betrieb
erfolgte (betriebliche Voraussetzung)
Die Subsumtion unter diese Tatbestandsmerkmale erfolgt dabei unter Zugrundelegung der 2.
Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951, wobei für die Auslegung das Sprachver-ständnis der Deutschen
Demokratischen Republik am 2. Oktober 1990 maßgeblich ist (BSG Urteil vom 9. April 2002 Az. B 4 RA 31/01 R).
Der Kläger erfüllt die oben genannte betriebliche Voraussetzung nicht, weil es sich beim VEB Kohlehandel K. nicht
um einen volkseigenen Produktionsbetrieb oder einen diesem gleichgestellten Betrieb handelte.
Es handelte sich beim VEB Kohlehandel K. nicht um einen Produktionsbetrieb im Sinne der 2.
Durchführungsbestimmung, weil dieser der Wirtschaftsgruppe 52211 und somit dem Wirtschaftsbereich 5 - Handel -
zugeordnet war. Voraussetzung für eine Einstufung als " Produktionsbetrieb " ist jedoch die Zugehörigkeit des
Produktionsbetriebs zur Industrie oder zum Bauwesen. Für diese Einstufung ist die Systematik der
Volkswirtschaftszweige der DDR aus dem Jahr 1985 verbindlich (LSG Chemnitz, Urteil vom 21.10.2005 Az. 4 RA
389/04 ZVW Rdnr. 37 - zitiert nach Juris -).
Die Verbindlichkeit für die Auslegung der 2. Durchführungsbestimmung ergibt sich dar-aus, dass die DDR im Rahmen
ihrer ökonomischen Planung und statistischen Abrechnung eine Einteilung der Betriebe nach ihren Hauptaufgaben im
System der erweiterten Repro-duktion und damit nach ökonomischen Gesichtspunkten vorgenommen hat. Die
Zuordnung der selbständigen wirtschaftlichen Einheiten erfolgte dabei unabhängig von der Unterstel-lung unter ein
Staats- oder Wirtschaftsleitendes Organ und der sozialen ökonomischen Struktur. Die Systematik der Volkswirtschaft
ist damit frei von möglichen Veränderungen, die durch die verwaltungsmäßige Unterstellung der Betriebe und
Einrichtungen hervorge-rufen werden konnten. Die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten erfolgte
entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistungen oder dem Hauptzweck der Einrichtungen, wobei jede
Einrichtungen nur einer Gruppierung zugeordnet werden konnte, weswegen der Hauptzweck des Betriebes dazu
ermittelt werden musste. Die Eingruppierung eines Betrie-bes in eine Wirtschaftsgruppe wurde von den Dienststellen
der staatlichen Zentralverwal-tung für Statistik in Zusammenarbeit mit dem Fachorgan festgelegt. Daher handelt es
sich bei der Zuordnung der einzelnen Beschäftigungsbetriebe im Rahmen der Systematik der Volkswirtschaft der DDR
um ein geeignetes, von subjektiven Elemen-ten freies, aus dem Wirtschaftssystem der DDR selbst stammendes
Instrumentarium zur Beurteilung des Hauptzwecks eines Betriebes, um festzustellen, ob für eine fiktive Einbe-ziehung
in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz die nach der vom BSG herausgearbeiteten
verfassungskonformen Auslegung erforderliche betriebliche Vor-aussetzung erfüllt ist (zum vorstehenden LSG
Chemnitz a. a. O.)
Auf die Einstufung des VEB Kohlehandel K. als "Produktionsbetrieb" kommt es somit auf die vom Kläger
vorgetragenen produzierten Güter und auf den Umfang der Produktion nicht an.
Fraglich ist daher nur noch, ob es sich beim VEB Kohlehandel K. um einen den Produkti-onsbetrieben gleichgestellten
Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbe-stimmung handelt.
Demnach waren den volkseigenen Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute,
Versuchsstationen, Laboratorien, Konstruktionsbüros, technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademien
und Bauschulen; Bergakademien und Bergschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie
des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versor-gungsbetriebe (Gas,
Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwal-tungen und Ministerien.
Der VEB Kohlehandel K. kann keinem der genannten Beschäftigungszweige zugeordnet werden. Insbesondere
handelt es sich nicht um einen Versorgungsbetrieb in den Bereichen Gas, Wasser oder Energie, wobei hier lediglich
eine Prüfung als Versorgungsbetrieb im Bereich der Energie in Betracht kommt, weil durch den VEB Kohlehandel K.
Kohle als Festbrenn-stoff und somit als Energieträger vertrieben wurde. Nach dem wie oben bereits angeführt
maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR für die Aus-legung der 2. Durchführungsbestimmung wurden als
Versorgungsbetriebe in den Berei-chen Gas, Wasser und Energie lediglich die Betriebe bezeichnet, deren
Hauptaufgabe in der öffentlichen Versorgung mit leitungsgebundenen Energieträgern durch Versorgungs-netze
bestand (LSG Chemnitz Urteil vom 19.12.2005 Az. L 7 RA 550/04 Rdnr. 26 - zitiert nach Juris -).
Das LSG Chemnitz führt dazu aus:
"Nach dem Sprachgebrauch der DDR umfasste die Energieversorgung die qualitäts- und sortimentsgerechte
Versorgung der Volkswirtschaft und der Bevölkerung mit Elektroener-gie, Gas und Fernwärme; Energiebetriebe waren
alle Kraftwerke, Gaswerke und Energie-versorgungsbetriebe, die Elektro- und Wärmeenergie sowie Stadtgas als
Hauptprodukte erzeugen, fortleiten oder verteilen (vgl. Prof. Dr. habil. Borchert (Hrsg.), Lexikon der Wirt-schaft,
Industrie, Berlin 1970, zu den Stichworten "Energieversorgung" und "Energiebe-triebe"; Ökonomisches Lexikon A-G,
Berlin 1977, zum Stichwort "Energieversorgung"; Universallexikon, Band 2 DOM/INTA (Leipzig 1986) zum Stichwort
"Energiewirt-schaft"). In diesem Sinne verstand bereits die Verordnung über die Neuordnung der Ener-giewirtschaft in
der sowjetischen Besatzungszone (Energiewirtschaftsverordnung) vom 22. Juni 1949 (ZVOBl. I Nr. 54 S. 472) unter
Energieversorgung die öffentliche Versorgung von Elektrizitäts- und Gasverbrauchern. Die Verordnung über die
Leitung der Energiewirt-schaft - Energiewirtschaftsverordnung - vom 18. April 1963 (GBl. II Nr. 46 S. 318) verstand
unter öffentlicher Energieversorgung die Versorgung der Wirtschaft und der Be-völkerung mit Elektroenergie, Gas und
Fernwärme (§ 25) mittels Lieferung von Elektro-energie, Gas und Wärme aus dem Versorgungsnetz der
Energieversorgungsbetriebe ("öf-fentliches Versorgungsnetz", § 24). Nach der Verordnung über die Planung und
Leitung der Energiewirtschaft sowie die rationelle Energieanwendung und -umwandlung - Ener-gieverordnung - vom 10.
September 1969 (GBl. II Nr. 81 S. 495) in Verbindung mit § 1 der Ersten Durchführungsbestimmung zur
Energieverordnung vom 10. September 1969 (GBl. II Nr. 81 S. 505) umfasste die Energieversorgung die Belieferung
der Energieab-nehmer durch Energiefortleitung, im Falle von Elektroenergie in Kabel- und Freileitungen, im Falle von
Stadt- und Erdgas, Dampf, Heißwasser und Warmwasser in Rohrleitungen. Nach der Verordnung über die
Energiewirtschaft in der DDR - Energieverordnung – vom 9. September 1976 (GBl. I Nr. 38 S. 441) in Verbindung mit §
1 Ziffer 6 der Ersten Durch-führungsbestimmung zur Energieverordnung - Leitung/Planung/Plandurchführung - vom10.
September 1976 (GBl. I Nr. 38 S. 449) war der Energieversorgungsbetrieb defi-niert als Betrieb im Bereich der VVB
Energieversorgung, dessen unmittelbare planmäßige Aufgabe hauptsächlich darin besteht, die Energieabnehmer in
einem Gebiet mit Elektro-energie, Gas und Wärmeenergie aus Versorgungsnetzen zu beliefern. Eine entsprechende
Definition findet sich für die Energiekombinate in der Energieverordnung vom 30. Oktober 1980 (GBl. I Nr. 33 S. 321)
in Verbindung mit § 1 Ziffer 7 der Ersten Durchführungsbe-stimmung zur Energieverordnung -
Leitung/Planung/Plandurchführung - vom10. Novem-ber 1980 (GBl. I Nr. 33 S. 330). Schließlich definiert Abschnitt I
der Anlage zur Energie-verordnung (EnVO)vom 1. Juni 1988 (GBl. I Nr. 10 S. 89, 105) - Energieanlagen als Ener-
gieanwendungsanlagen für leitungsgebundene Energieträger oder Anlagen, Aggregate, Apparate oder Geräte zur
Umwandlung von Energieträgern oder Energiefortleitungsanla-gen (Ziffer 5), - Energiefortleitungsanlagen als
Verbundsnetze, Versorgungsnetze und an-dere Anlagen zum Leitungstransport, zur Umspannung, Umformung,
Regelung, Schaltung, Speicherung und Verdichtung leitungsgebundener Energieträger (Ziffer 6), - Energiever-
sorgungsanlagen als Versorgungsnetze und Energieumwandlungsanlagen, aus denen lei-tungsgebundene
Energieträger an Energieabnehmer geliefert werden (Ziffer 8), - Versor-gungssysteme als das Elektroenergie-
Verbundsystem, das Gasversorgungssystem und die Wärmeenergie-Versorgungssysteme (Ziffer 23)."
Dieser Einschätzung schließt sich das erkennende Gericht an. Zu den vom LSG Chemnitz angegebenen Gründen ist
noch zu ergänzen, dass sich die Auslegung, dass mit Versor-gungsbetrieben in den Bereichen Gas, Wasser und
Energie lediglich solche gemeint waren, die ihre Aufgabe der öffentlichen Versorgung ausschließlich
leitungsgebundenen vornah-men, sich auch aus der Auslegung des Textes der 2. Durchführungsbestimmung selbst
er-gibt, weil die dort genannten Versorgungsgüter " Gas " und " Wasser" nur leitungsgebun-den verteilt werden
können. Die Nennung der " Energie " als Versorgungsgut in diesem Zusammenhang lässt den Schluss zu, dass der
damalige Verordnungsgeber nur Energieversorgungsbetriebe meinte, die leitungsgebundenen die Versorgung der
Bevölkerung vornahmen.
Da eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe nicht möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 9. April Az. B 4
RA 3/02 R), ist die betriebliche Voraussetzung der erweiterten Anwendung des § 1 AAÜG nicht gegeben.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.