Urteil des SozG Bremen vom 07.08.2009

SozG Bremen: wohnung, angemessenheit, unterkunftskosten, sozialhilfe, wand, stadt, erlass, mietvertrag, behörde, dokumentation

Sozialgericht Bremen
Beschluss vom 07.08.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 26 AS 1366/09 ER
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anord-nung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig 100,00 Euro
zur Renovierung ihrer Wohnung in der A-Straße in A-Stadt zu zah-len. Der Antragsgegnerin steht es frei, sich zur
Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung des Betrages nachträglich entsprechende Belege vorlegen zu
lassen. Auch insoweit steht der Betrag von 100,00 Euro unter dem Vorbehalt der Rückfor-derung. Die
außergerichtlichen Kosten der Antragsteller hat die An-tragsgegnerin zu erstatten.
Gründe:
Der nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG- statthafte Antrag auf Erlass einer einstwei-ligen Anordnung ist
begründet.
Voraussetzung für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist neben einer
besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) ein An-spruch der Antragsteller auf die begehrte
Regelung (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2
Satz 3 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung -ZPO-).
Der Anspruch der Antragsteller auf Übernahme der Kosten einer Einzugsrenovierung ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Satz
1 SGB II. Die Antragsgegnerin ist bereits mit Zustellung des Antra-ges durch das Gericht auf die Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts hingewiesen wor-den, nachdem es noch im ablehnenden Bescheid vom 21.07.2009 heißt,
"Renovierungskos-ten [seien] keine Leistungen nach dem SGB II". Das Bundessozialgericht hat bereits in sei-nem
Urteil vom 18.12.2008 (B 4 AS 49/07 R) entschieden, dass die Kosten einer Einzugsre-novierung dann angemessene
Kosten der Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) sind, wenn die Einzugsrenovierung ortsüblich und erforderlich zur
Herstellung des Wohnstandards im unteren Wohnsegment ist. Im Einzelnen hat das Gericht ausgeführt:
"Kosten der Einzugsrenovierung können allerdings Bestandteil der Kosten der Unter-kunft nach § 22 Abs 1 SGB II
sein.
Nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II sind die Kosten für Unterkunft umfassend, dh in tat-sächlicher Höhe zu erbringen.
Auch Nebenkosten zur Kaltmiete werden hiervon um-fasst (vgl BSG, Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS 31/06 R).
Angemessene Kosten für die Einzugsrenovierung sind daher Teil der Kosten der Unterkunft, wenn die Einzugs-
renovierung mietvertraglich vereinbart worden ist. Insoweit gilt im SGB II nichts Ande-res als bereits im
Referenzsystem der Sozialhilfe. Im System des BSHG waren die mietvertraglich vereinbarten Kosten der
Auszugsrenovierung und die Kosten, die mit der Herrichtung oder Bewohnbarmachung der Wohnung einhergingen, als
sozialhilfe-rechtlicher Bedarf der Unterkunft vom Träger zu übernehmen (BVerwG Urteil vom 30.4.1992 - 5 C 26/88,
BVerwGE 90, 160; OVG Münster, Urteil vom 21.9.1990 - 24 A 1075/87). Ob im vorliegenden Fall eine
Einzugsrenovierung mietvertraglich vereinbart worden ist, hat das SG nicht festgestellt. Aber auch wenn dies nicht der
Fall war, kön-nen im Rahmen des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich auch weitere einmalige Beihilfen erbracht
werden (vgl zu Heizkosten BSG 16.5.2007 - B 7b AS 40/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 4). Bei den Kosten für die
Einzugsrenovierung ist das der Fall, soweit sie zur Herstellung der "Bewohnbarkeit" der Unterkunft erforderlich und
auch ansonsten angemessen sind.
Weder Wortlaut noch System des SGB II stehen der Gewährung einer einmaligen Bei-hilfe für Unterkunftskosten
entgegen. Im Gegensatz zur Regelleistung werden Unter-kunftskosten in tatsächlicher Höhe erbracht, also nicht in
einer Pauschale. Die Unter-kunftskosten sind mithin auch nicht dadurch beschränkt, dass der Bedarf von vornher-ein
festgelegt wäre und Besonderheiten des Einzelfalls keine Berücksichtigung fänden. Die Bedarfsdeckung iS des § 3
Abs 3 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II erfolgt bei den Unter-kunftskosten mithin in tatsächlicher Höhe. Begrenzt wird dieser
Bedarf, soll er durch Leistungen des SGB II gedeckt werden, ausschließlich durch das Tatbestandsmerkmal der
"Angemessenheit". Folglich ist nicht zwingend, dass Leistungen für Unterkunft nur dann zu erbringen sind, wenn sie
durch mietvertraglich vereinbarte Aufwendungen be-gründet werden. Es sind vielmehr auch einmalige Beihilfen zu
gewähren, soweit diese Aufwendungen konkret und abstrakt dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind und
nicht durch andere Leistungen oder andere Mittel gedeckt werden können.
Die Angemessenheit der Einzugsrenovierungskosten, die grundsätzlich unabhängig von der Angemessenheit der
Unterkunft selbst gegeben sein muss, ist in drei Schritten zu prüfen. Zunächst ist festzustellen, ob die
Einzugsrenovierung im konkreten Fall er-forderlich war, um die "Bewohnbarkeit" der Unterkunft herzustellen (a).
Alsdann ist zu ermitteln, ob eine Einzugsrenovierung ortsüblich ist, weil keine renovierten Wohnungen in
nennenswertem Umfang zur Verfügung stehen (b). Zuletzt gilt es zu klären, ob die Renovierungskosten der Höhe nach
im konkreten Fall zur Herstellung des Standards einer Wohnung im unteren Wohnungssegment erforderlich waren (c)."
a) Ob die Einzugsrenovierung zur Herstellung der "Bewohnbarkeit" der Wohnung er-forderlich ist, richtet sich
einerseits nach objektiven Kriterien, andererseits aber auch danach, ob die Kosten aus der vertretbaren Sicht des
Hilfebedürftigen zu übernehmen waren. Insoweit hat eine Orientierung am "Ausstattungsstandard" im unteren Woh-
nungssegment zu erfolgen. Es ist mithin von einem lediglich einfachen "Ausstattungs-grad" auszugehen (vgl BSG
Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2). Hierzu gehört auch im unteren
Wohnungssegment eine Aus-stattung der Wohnung mit einem einfachen Wand- und Fußbodenoberbelag. Wird eine
Wohnung ohne derartige Ausstattungsmerkmale übergeben, ist die Einzugsrenovie-rung im Regelfall als zur
Herstellung dieser Ausstattung objektiv erforderlich anzuse-hen. [ ]
b) Wie auch für die Erforderlichkeit ist im Hinblick auf die Ortsüblichkeit der Einzugsre-novierung Maßstab das untere
Wohnungssegment. Die Ortsüblichkeit ist im räumli-chen Vergleich der Vergleichsmiete zu ermitteln (vgl BSG Urteile
vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2; - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 =
SozR 4-4200 § 22 Nr 3; vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R). Es ist also zu ermitteln, ob es im räumlichen
Vergleichsbereich der Üblichkeit entspricht, dass Woh-nungen im unteren Wohnungssegment in unrenoviertem
Zustand übergeben werden. Hieran fehlt es, wenn in nennenswertem Umfang renovierte Wohnungen vorhanden sind.
Ist das der Fall, ist der Hilfebedürftige auf eine renovierte und auch ansonsten angemessene Wohnung zu verweisen.
[ ]
c) Als Beihilfe für Unterkunftskosten ist die erforderliche und abstrakt angemessene Einzugsrenovierung vom
Leistungsträger allerdings nur bis zur angemessenen Höhe zu erbringen. Das ist dann der Fall, wenn die
Aufwendungen für Einzugsrenovierung die Herstellung des Standards im unteren Wohnungssegment gewährleisten. [
]"
Dieser Rechtsprechung schließt die Kammer sich an. Sie entspricht im Übrigen bereits der bisherigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Bremen unter anderem mit Urteil vom 16.11.2007 (S7 K 2262/06). Gegen
diese Entscheidung hatte die Antragsgegnerin zwar Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Nach Veröffentlichung der
Entscheidung des Bundes-sozialgerichts und einem entsprechenden Hinweis durch das Oberverwaltungsgericht hat
sie ihr Rechtsmittel allerdings zurückgezogen. Gleichwohl hat die Stadtgemeinde als kommunaler Träger bisher nicht
ihre zuletzt zum 01.07.2009 novellierte Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II angepasst. In einer Fachlichen Info der
Bereichsleistung Leistung vom 23.07.2009 (Nr. 02/2008 - Bl. 91 der Leistungsakte) heißt es, die senatorische Behörde
habe mitgeteilt, das BSG habe im April 2009 entschieden, "Renovierungskosten" seien im Rahmen des § 22 SGB II
zu übernehmen. Vor einer Umsetzung sei allerdings das Bundesarbeitsministerium zu be-fragen, wie diese
Entscheidung zu werten sei. Zunächst sei an der bisherigen Linie festzuhal-ten. In einem handschriftlichen Vermerk
der Teamleitung heißt es vor dem Hintergrund der Fachlichen Info, "[b]ei Einzugsrenovierung kommt schon gar keine
Leistung in Frage."
Nach der im Eilverfahren nur möglichen vorläufigen Prüfung geht das Gericht davon aus, dass die Voraussetzungen
für die Übernahme von Kosten der Einzugsrenovierung gegeben sind. Eine telefonische Rücksprache mit der neuen
Vermieterin der Antragsteller hat ergeben, dass die Wohnung renovierungsbedürftig ist. Die Zimmer müssten
gestrichen werden. Die meisten Zimmer müssten wohl auch tapeziert werden. Eine Auszugsrenovierung der
bisherigen Miete-rin hat nicht stattgefunden. Im Mietvertrag heißt es, die Wohnung werde unrenoviert überge-ben. Vor
diesem Hintergrund ist für das Eilverfahren davon auszugehen, dass zumindest die Kinderzimmer und dauernden
Aufenthaltsräume gestrichen und teilweise auch tapeziert wer-den müssen, um die Bewohnbarkeit herzustellen. Ob
die Bodenbeläge erneuert werden müs-sen oder auch Durchgangsräume wie Flure zu streichen sind, bedarf dagegen
weiterer Ermitt-lungen, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen.
Soweit die Antragsgegnerin bestreitet, dass eine Einzugsrenovierung ortsüblich ist, folgt dem das Gericht nach
vorläufiger Einschätzung nicht. Zwar ist es richtig, dass die Wohnungen der Wohnungsbaugesellschaften regelmäßig
bei Einzug nicht tapeziert und gestrichen werden müssen. Dafür vermietet zum Beispiel die Gewoba als Vermieterin
von ungefähr 55.000 Woh-nungen im Land A-Stadt grundsätzlich keine Wohnungen mehr mit Bodenbelägen (vgl. VG
Bremen, Urt. v. 16.11.2007 - S7 K 2262/06 -). Bei privaten Vermietungen ist es nicht unüblich, dass auf eine
Auszugsrenovierung verzichtet wird und jeder neue Mieter die Wohnung dafür nach seinen Vorstellungen renoviert.
Zudem haben die Antragsteller glaubhaft versichert, mehrere Jahre nach einer neuen Wohnung für sich und die
inzwischen vier Kinder gesucht zu haben, was als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II außerordentlich
schwierig gewe-sen sei. Die Antragstellerin zu 1) hat außerdem erklärt, dass sie sich bei der Gewoba und bei der
Bremischen um eine Wohnung bemüht habe, was aufgrund von Schufa-Einträgen aller-dings erfolglos geblieben sei.
Sollte die Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren an dem Einwand der fehlenden Ortsüblichkeit festhalten ist es
zunächst an ihr zu ermitteln, auf welche anderen renovierten Wohnungen die Antragsteller zu verweisen waren.
Das Gericht hält zunächst im Eilverfahren nur einen Betrag von 100,00 Euro für angemessen, um die dringendsten
Renovierungen durchzuführen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass bei einer Wohnfläche von 124 qm von einer
geschätzten Wand- und Deckenfläche von insge-samt um die 400 qm auszugehen ist. Günstige Wandfarbe ist für um
die 7,00 Euro erhältlich (10 l = ca. 60 qm). Günstige Raufasertapete kostet um die 4,50 Euro pro Rolle (etwas mehr
als 15 qm). Zuzüglich Kleister und die nötigsten Malerutensilien, die man sich regelmäßig auch im Familien- und
Freundeskreis leihen kann, dürfte ein Betrag von 100,00 Euro zunächst ausreichen. In diesem Umfang besteht auch
ein Anordnungsgrund. Denn insbesondere den vier Kindern ist es nicht zuzumuten, bis zum Abschluss des
Hauptsacheverfahrens in stark renovierungsbedürftigen Zimmern zu leben. Den Antragstellern steht es frei, unter
Aufhebung der Belege und Dokumentation der durchgeführten Renovierungen in dem sich nun anschlie-ßenden
Widerspruchs- und einem eventuellen Klageverfahren darzulegen, dass sie zur Her-stellung eines
"Ausstattungsstandards" im unteren Wohnungssegment zusätzliche finanzielle Mittel benötigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.