Urteil des SozG Bremen vom 17.01.2011

SozG Bremen: stationäre behandlung, örtliche zuständigkeit, medizinische rehabilitation, stadt, aufenthalt, erwerbstätigkeit, hauptsache, bezirk, psychiatrie, wohnung

Sozialgericht Bremen
Beschluss vom 17.01.2011 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 23 AS 2637/10 ER
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anord-nung verpflichtet, dem Antragsteller in der Zeit vom
27.12.2010 bis zum 30.05.2011 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die
Leistungsgewährung erfolgt vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Die Antragsgegnerin trägt die
notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (d. Ast.) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen nach
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) während einer medizini-schen Rehabilitationsmaßnahme.
Der 1966 geborene Antragsteller absolvierte vom 17.06. bis 17.12.2010 eine psychische Langzeitentwöhnungstherapie
in RS. in D-Stadt. In dieser Zeit erhielt er von der Stadt YS. – als Sozialhilfeträgerin – Leistungen nach dem SGB XII.
Seit dem 20.12.2010 befindet er sich in der stationären Behandlung in einer Einrichtung der AMY. in A-Stadt und
absolviert dort eine stationäre medizinische Rehabilitation nach dem SGB V und dem SGB VI. Diese Be-handlung
erfolgt unter Leitung eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie. Dabei finden regelmäßige ärztliche Visiten
und ärztlich geleitete Fallbesprechungen statt. Der Schwerpunkt der Behandlung liegt – nach einem Schreiben des
Einrichtungsleisters Herrn Dr. DW. - in der Wiederherstellung der Teilhabe am Arbeitsleben. Die Patienten versorgen
sich komplett eigenständig und wohnen in Appartments, die dem Standard des sozialen Woh-nungsbaus entsprechen.
Die Patienten stehen den Vermittlungsbemühungen der Arbeits-agentur zur Verfügung. Die Leistungen der Stadt YS.
wurden zum 17.12.2010 eingestellt (Be-scheid vom 20.12.2010, Bl. 10 der Akten).
Am 21.12.2010 beantragte der Ast. bei der Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Der
Antrag wurde mit Bescheid vom 22.12.2010 abgelehnt, wobei die An-tragsgegnerin zur Begründung erklärte, der Ast.
sei ab dem 20.12.2010 in einer stationären Einrichtung untergebracht. Am 23.12.2010 erhob der Ast. Widerspruch. Zur
Begründung er-klärte er, die Mitarbeiter der Stadt YS. hätten ihm gesagt, die Ablehnung sei rechtswidrig. Er hat eine
eMail vorgelegt, nach der in vergleichbaren Fällen geprüft werden müsse, ob eine Erwerbstätigkeit von mehr als drei
Stunden möglich ist. Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden.
Am 27.12.2010 hat d. Ast. beim Sozialgericht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Er begehrt die
Gewährung von Leistungen nach dem SGB II während der Rehabili-tationsmaßnahme.
Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Sie meint, es läge kein Anord-nungsanspruch vor. Die
bisherige stationäre Therapie im RS. werde in der Einrichtung von Rehabilitation und Arbeit fortgesetzt. Auch dort sei
die Therapie auf die ganzheitliche Betreu-ung des Ast. gerichtet, so dass die Aufnahme einer Beschäftigung
ausgeschlossen sei. Im übrigen sei die Antragsgegnerin auch nicht örtlich zuständig. Der Ast. habe sich alleine zum
Zweck der Therapie nach A-Stadt begeben. Er halte sich daher hier nicht gewöhnlich im Sin-ne von § 36 SGB II auf.
Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und auf die Verwaltungsakte der Be-klagten verwiesen.
II.
Der gem. § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Antrag auf Erlass einer einstwei-ligen Anordnung ist
zulässig und begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige
Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn
eine solche Regelung zur Abwendung we-sentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus (vgl. Meyer-
Ladewig, SGG, 9. Auflage 2008, § 86b Rn. 27, 29). Ein materieller Anspruch ist im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren nur einer summarischen Überprüfung zu unterziehen; hierbei muss der Antragsteller glaubhaft
machen, dass ihm aus dem Rechtsverhältnis ein Recht zusteht, für das wesentliche Gefahren drohen (Meyer-
Ladewig, a. a. O., Rn. 28). Der Anordnungsgrund setzt Eilbedürftigkeit voraus, dass heißt, es müssen erhebliche
belastende Auswirkungen des Verwaltungshandelns schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Dabei muss
die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen, § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Dies bedeutet
zugleich, dass nicht alle Nachteile zur Geltendmachung vorläufigen Rechtsschutzes berechtigen. Bestimmte
Nachteile müssen hingenommen werden (Binder in Hk-SGG, 2003, § 86 b Rn. 33). Es kommt damit darauf an, ob ein
Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden kann. Ob dies der Fall ist, be-misst sich
an den Interessen der Antragssteller und der öffentlichen sowie gegebenenfalls weiterer beteiligter Dritter. Dabei
reichen auch wirtschaftliche Interessen aus (vgl. Binder, a. a. O.).
Diese Voraussetzungen sind – nach vorläufiger Prüfung – gegeben.
1. Nach im Eilverfahren gebotener summarischer Prüfung ist der Leistungsanspruch des Ast. nicht gem. § 7 Abs. 4
SGB II ausgeschlossen. Denn der Ast. ist nicht in einer stationären Ein-richtung im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB
II untergebracht und damit auch nicht vom Leis-tungsbezug ausgeschlossen. Eine stationäre Einrichtung im Sinne
dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Patient so untergebracht ist, dass er objektiv daneben nicht mehr erwerbstätig
sein kann. Es kommt also darauf an, ob aufgrund des Charakters, der Art, der Struktur und der Verfasstheit der
Einrichtung objektiv eine Erwerbstätigkeit unmöglich ist (Bundessozialgericht, Urt. vom 6.9.2007, B 14/7b AS 60/06 R
und B 14/7b As 16/07 R, Spellbrink, in Ei-cher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 7 Rn. 62 m.w.N.). Diese
Voraussetzungen liegen - jeden-falls nach dem Kenntnisstand des Gerichts im Eilverfahren – nicht vor. Die
Einrichtung, in der der Ast. die stationäre Behandlung erhält, ist keine stationäre Einrichtung im Sinne von § 7 Abs. 4
Satz 1 SGB II. Die Antragsgegnerin hat – jedenfalls nach Aktenlage – eine Prüfung anhand des zutreffenden
Maßstabes nicht vorgenommen und vielmehr die Maßnahme als stationäre Einrichtung bezeichnet. Dies ist mit den
gesetzlichen Erfordernissen unter Berück-sichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht in Einklang
zu bringen. Richti-gerweise hätte geprüft werden müssen, ob der Ast. parallel zur Behandlung in der Lage ist, eine
Erwerbstätigkeit auszuüben. Dies ist nach den Angaben des Einrichtungsleiters der Fall. Der Ast. wohnt in einem
selbständig geführten Appartment mit offenen Strukturen. Die Be-handlungen finden offenbar lediglich nachmittags
statt. Ziel der Maßnahme ist es, dass der Ast. ins Erwerbsleben reintegriert wird. Insofern spricht nichts gegen die
Annahme, dass er neben der Behandlung eine Erwerbstätigkeit ausüben könnte.
2. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin ist diese auch örtlich zuständiger Träger. Die örtliche Zuständigkeit
folgt daraus, dass der Ast. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 36 SGB II im Bezirk der Antragsgegnerin,
namentlich in A-Stadt hat. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob der gewöhnliche Aufenthalt bereits aus dem
längeren Aufenthalt in der Rehabilitation folgt. Denn der Ast. hat erklärt, er wolle sich in A-Stadt Arbeit und Wohnung
suchen (Bl. 27 der Gerichtsakte). Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Antragsgeg-nerin zitierten
Entscheidung des LSG Schleswig – Holstein. Denn diese bezieht sich alleine auf die Frage, wann der Aufenthalt in
einer stationären Einrichtung im Sinne von § 7 Abs. 4 SGB II einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Die
Entscheidung ist deshalb nicht ein-schlägig, weil der Ast. – wie ausgeführt – nicht in einer stationären Einrichtung im
Sinne von § 7 Abs. 4 SGB II untergebracht ist.
3. Der Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit - ergibt sich aus der finanziell prekären Situati-on d. Ast ...
4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs. 1 SGG in entsprechender Anwen-dung. Sie entspricht dem
Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten.