Urteil des SozG Bremen vom 18.11.2008

SozG Bremen: nebeneinkommen, rechtswidrigkeit, fahrlässigkeit, unverzüglich, verwaltungsakt, arbeitsförderung, rücknahme, gerichtsakte, form, verwaltungsverfahren

Sozialgericht Bremen
Urteil vom 18.11.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 13 AL 124/07
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung und Erstattung der Gewährung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom
11. Mai bis 17. Juli 2006 streitig.
Der am 11. April 1982 geborene Kläger war zuletzt als Packer und Reiniger beschäftigt. Am 25. April 2006 meldete
sich der Kläger mit Wirkung zum 11. Mai 2006 bei der Beklagten arbeitslos. In der Folgezeit legte der Kläger
Bescheinigungen über die Erzielung von Nebeneinkommen für die Monate Mai bis Oktober 2006 vor. Aufgrund der
Mitteilung des Zolls vom 22. Februar 2007, wonach der Kläger im Mai 2006 131,05 Stunden, im Juni 2006 229,5
Stunden und im Juli 2006 72 Stunden gearbeitet habe, erklärte der Kläger, er habe auch mehr arbeiten müssen, wenn
viel zu tun war. Die Beklagte hörte daraufhin den Kläger mit Schreiben vom 04. Mai 2007 dahingehend an, dass er für
den Zeitraum vom 11. Mai 2006 bis 17. Juli 2006 EUR 2.793,73 zu Unrecht bezogen habe, da er falsche Angaben
gemacht habe. Durch Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 11. Juni 2007 forderte die Beklagte dann für diesen
Zeitraum EUR 2.210,18 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 14. Juni 2007 Widerspruch mit der Begründung, er habe zwar die entsprechende
Stundenzahl gearbeitet, aber nur 180,00 EUR monatlich bekommen. Durch Widerspruchsbescheid vom 03. Juli 2007
wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und wies darauf hin, dass der Kläger in den Monaten Mai
bis Juli 2006 nicht geringfügig beschäftigt gewesen sei.
Mit seiner Klage vom 11. Juli 2007 wendet sich der Kläger gegen diesen Bescheid. Er ist der Auffassung, es käme
nicht auf die geleistete Stundenzahl, sondern auf die monatlichen Lohnansprüche an.
Der Kläger beantragt nach Lage der Akten,
den Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03. Juli 2007
aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden seien.
Dem Gericht lagen vor die Beklagtenakte (214A168658). Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte, welche
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, wird im Übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig aber nicht begründet.
Nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) hat ein Arbeitnehmer Anspruch
auf Arbeitslosengeld, der arbeitslos ist. Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ist ein Arbeitnehmer arbeitslos, der nicht in
einem Beschäftigungsverhältnis steht. Des Weiteren schließt nach § 119 Abs. 3 SGB III die Ausübung einer
Beschäftigung die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit weniger als 15 Stunden
wöchentlich umfasst. Hierbei bleiben gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer unberücksichtigt. Aufgrund der
Feststellungen des Zolls, welche aktenkundig gemacht wurden, steht fest, dass der Kläger in dem streitigen Zeitraum
weit über den in § 119 Abs. 3 SGB III genannten Zeiträumen beschäftigt war. Demzufolge sind die Voraussetzungen
für den Anspruch auf Arbeitslosengeld weggefallen.
Da zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides vom 01. Juni 2006 die Voraussetzungen für die
Gewährung von Arbeitslosengeld nicht gegeben waren, war die Beklagte berechtigt, nach § 45 Sozialgesetzbuch
Zehntes Buch – Verwaltungsverfahren – SGB X den rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakt mit Wirkung für die
Vergangenheit zurückzunehmen.
Hierbei kann sich der Kläger nicht auf Vertrauen berufen, da er zumindest nach § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB X die
Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Der Kläger musste
wissen, dass die Voraussetzungen den Anspruch auf Arbeitslosengeld mit der Aufnahme einer Tätigkeit von 15
Stunden und mehr pro Woche weggefallen sind. Auch in den Hinweisen, welche der Bescheinigung über
Nebeneinkommen beigefügt waren, war der Kläger darauf hingewiesen worden, dass Änderungen in den
Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistungserklärungen
abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen sind. Da der Kläger wusste, dass er in den streitigen Monaten die
erforderliche Stundenzahl bei weitem überschritten hat, sind die Voraussetzungen in § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB X erfüllt.
Demzufolge musste die Beklagte den Bewilligungsbescheid gem. § 330 Abs. 2 SGB III für die Vergangenheit
zurücknehmen. Der Rückerstattungsanspruch bestimmt sich aus § 50 Abs. 1 SGB X. Die Erstattung von Kranken-
und Pflegeversicherungsbeiträgen für den gleichen Zeitraum ergibt sich aus § 330 Abs. 2 SGB III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.