Urteil des SozG Bremen vom 10.02.2009

SozG Bremen: stadt, aufschiebende wirkung, erlass, wohnung, auskunft, hauptsache, energieversorgung, ermessen, zahlungsaufforderung, mindeststandard

Sozialgericht Bremen
Beschluss vom 10.02.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 21 AS 6/09 ER
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 7 AS 326/09 B ER
Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflich-tet, dem Antragsteller ein Darlehen in
Höhe von 478,11 EUR zur Tilgung der bei der XX Vertrieb A-Stadt GmbH (XX) ab 1. Juli 2007 entstandenen
Stromkosten durch Überweisung eines Betrages von 135,76 Euro unmittelbar an den Stromversor-ger, die XX, sowie
von 342,35 Euro unmittelbar an die YY A-Stadt Seddig KG (YY) zu gewähren. Die Anordnung wird davon abhängig
gemacht, dass der Antragsteller unverzüg-lich, spätestens aber bis zum 23. Februar 2008 gegenüber der
Antragsgegnerin unter Angabe seiner Kundendaten bei seinem Stromversorger unwiderruflich und schriftlich zunächst
für die Zeit vom 01. März 2009 bis 31. Dezember 2009 sein Einverständnis erklärt mit einer direkten Überweisung
zukünftig anfallender Abschlagszahlungen für Stromlieferungen monatlich an die XX durch die An-tragsgegnerin,
frühestens beginnend mit dem 1. März 2008, unter Anrechnung auf die monatliche Regelleistung. Im Übrigen wird der
Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt 10 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich in einem Zugunstverfahrens gemäß § 44 SGB X gegen die seit Oktober 2005 von der
Antragsgegnerin gegen ihn erlassenen Leistungsabsenkungen - Sank-tionsbescheide, Leistungsentziehungen und –
änderungsbescheide - und begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm
für die jeweils be-troffenen Bewilligungszeiträume rückwirkend ungekürzte Leistungen nach dem SGB II zu ge-währen,
die jeweiligen Differenzbeträge nachträglich an ihn auszuzahlen sowie sämtliche ihm durch die Einbehaltung von
Leistungen entstandenen Kosten zu erstatten. Außerdem wendet er sich mit seinem Eilantrag gegen eine
Kontopfändung des Finanzamtes A-Stadt und begehrt deren Aussetzung. Zugleich begehrt er die Übernahme von
Mietschulden sowie rückständiger Energiekosten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Der 1958 geborene Antragsteller bezieht seit Januar 2005 laufend Leistungen nach SGB II von der Antragsgegnerin.
Seit Beginn des Leistungsbezuges erließ die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller mehre-re Sanktionsbescheide
bzw. Bescheide, mit denen sein Arbeitslosengeld II zeitweise ganz entzogen oder abgesenkt wurde. Dem lagen
folgende Sachverhalte zu Grunde:
- Am 06. September 2005 schlossen der Antragsteller und die Antragsgegnerin eine Einglie-derungsvereinbarung, in
der sich der Antragsteller unter anderem dazu verpflichtete, an einer ihm angebotenen Eingliederungsmaßnahme
teilzunehmen (Bl. 23). Mit Sanktionsbescheid vom 15. September 2005 (Bl. 28; die Datumsangabe auf dem Bescheid
("15.09.2004") beruht offensichtlich auf einem Eingabefehler) wurde die Regelleistung wegen Verletzung der Pflich-ten
aus der Eingliederungsvereinbarung – Nichtannahme des Angebots einer Maßnahme – um 30 % für die Zeit vom 01.
Oktober 2005 bis 31. Dezember 2005 gekürzt.
- Mit Sanktionsbescheid vom 28. Dezember 2005 (Bl. 41) wurde die Regelleistung wegen Ver-letzung der Pflichten
aus der Eingliederungsvereinbarung – nicht ausreichende Eigenbemü-hungen – um 30 % für die Zeit vom 01. Februar
2006 bis 30. April 2006 gekürzt.
In der Leistungsakte findet sich ein Vermerk vom 22. Februar 2006 (Bl. 54) wonach "die Sank-tionen" gelöscht worden
seien. Gemäß einem Vermerk vom 21. Februar 2006 (Bl. 56) sind "die Sanktionen für die Zeit vom 01. März 2006 bis
zum 31. Mai 2006" aufgehoben worden. Dabei ist unklar, welche Sanktionen aufgehoben wurden, zumal die
vorgenannten Sanktions-bescheide nicht den Zeitraum bis zum 31. Mai 2006 betreffen.
- Mit Sanktionsbescheid vom 08. März 2006 (Bl. 58) wurde die Regelleistung wegen Nichter-scheinens zu einem
Meldetermin um 10 % für die Zeit vom 01. April 2006 bis 30. Juni 2006 gekürzt.
Am 20. Juni 2006 schlossen der Antragsteller und die Antragsgegnerin eine weitere Eingliede-rungsvereinbarung (Bl.
78 f.), in der sich der Antragsteller unter anderem dazu verpflichtete, an der 6-monatigen Weiterbildungsmaßnahme
"Wege in der Job" an der Grone Schule teilzu-nehmen.
- Mit Sanktionsbescheid vom 18. August 2006 (Bl. 94) wurde die Regelleistung wegen Verlet-zung der Pflichten aus
der Eingliederungsvereinbarung – unentschuldigte Nichtteilnahme an der Maßnahme in der Zeit vom 31. Juli 2006 bis
zum 04. August 2006 – um 30 % für die Zeit vom 01. September 2006 bis 30. November 2006 gekürzt.
- Mit Sanktionsbescheid vom 18. September 2006 (Bl. 99) wurde die Regelleistung wegen Nichterscheinens zu einem
Meldetermin (am 05. September 2006) um 10 % für die Zeit vom 01. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2006 gekürzt.
- Mit weiterem Sanktionsbescheid vom 18. September 2006 (Bl. 101) wurde die Regelleistung wegen
Nichterscheinens zu einem Meldetermin (am 14. September 2006) um weitere 10 % für die Zeit vom 01. Oktober 2006
bis 31. Dezember 2006 gekürzt.
Gemäß einem Vermerk in der Leistungsakte (Bl. 115) sprach der Antragsteller am 16. No-vember 2006 bei der
Antragsgegnerin vor und teilte mit, dass ihm der Strom abgestellt zu werden drohe. Auf die Meldeanforderungen habe
er aus gesundheitlichen Gründen nicht reagieren können. Er habe kein Geld und keine Lebensmittel mehr. Der
Arbeitsvermittler erörterte daraufhin die Ausgabe eines Lebensmittelscheins und forderte den Antragsteller auf, sich
unverzüglich bei seinem Fallmanager zu melden.
Der Antragsteller erschien gemäß einem weiteren Vermerk in der Leistungsakte (Bl. 116) am 22. Dezember 2006
erneut bei der Antragsgegnerin wobei er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch das
Verwaltungsgericht sowie einen Widerspruch gegen Sank-tionsbescheide mit sich führte. Dieses
Widerspruchsschreiben findet sich nicht in der Leis-tungsakte. Laut Vermerk wurde es von dem Antragsteller wieder
mitgenommen.
- Mit Änderungsbescheid vom 20. November 2006 (Bl. 117) wurde die Regelleistung im Monat Dezember wegen zu
Unrecht bezogener Fahrtkosten um einen Betrag in Höhe von 57,02 Eu-ro herabgesenkt.
- Mit Sanktionsbescheid vom 19. April 2007 (Bl. 140) wurde die Regelleistung des Antragstel-lers wegen
Nichterscheinens zu einem Meldetermin um 10 % für die Zeit vom 01. Mai 2007 bis 31. Juli 2007 gekürzt.
- Mit Bescheid vom 20. April 2007 (Bl. 144) wurde dem Antragsteller die Regelleistung ab dem 01. Mai 2007 gemäß §
66 SGB I ganz entzogen. Der Antragsteller sei zu zwei Meldeterminen nicht erschienen und habe dadurch seine
Mitwirkungspflicht verletzt.
Im Juli 2007 wurde die Zahlung der Regelleistung an den Antragsteller von der Antragsgegne-rin wieder aufgenommen
(Bl. 155).
- Mit Sanktionsbescheid vom 24. August 2007 (Bl. 163) wurde die Regelleistung des An-tragstellers wegen
wiederholten Nichterscheinens zu einem Meldetermin um 20 % für die Zeit vom 01. September 2007 bis 30.
November 2007 gekürzt.
Mit Schreiben vom 29. August 2007, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 07. September 2007, legte der
Antragsteller Widerspruch gegen alle seit Oktober 2005 gegen ihn ergange-nen Kürzungen und "Entsagungen" ein, die
von Herrn D., seinem damaligen Fallmanager, veranlasst worden seien. Ihm sei die Zuteilung eines anderen
Fallberaters zugesichert wor-den. Er werde systematisch gemobbt. Er habe seit dem 28. Juni 2007 keinen Strom
mehr und müsse ca. 450,00 Euro an die XX zahlen.
Mit Bescheiden - jeweils - vom 01. Oktober 2007 (Bl. 182 ff.) wies die Antragsgegnerin den Widerspruch gegen den
Sanktionsbescheid vom 09. März 2006, den Änderungsbescheid vom 20. November 2006 sowie den
Sanktionsbescheid vom 19. April 2007 wegen Versäumnisses der Widerspruchsfrist als unzulässig zurück.
Den Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid vom 24. August 2007 wies die Antragsgeg-nerin mit Bescheid vom
01. Oktober 2007 (Bl. 197) als unbegründet zurück. Der Antragsteller sei zum 16.08.2007 unter Belehrung über die
Rechtsfolgen zum Gesprächstermin geladen worden. Hierzu sei er ohne wichtigen Grund nicht erschienen. Soweit er
sich darauf berufe, an dem Tag krank gewesen zu sein, habe er dies nicht durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeits-
bescheinigung belegt. Da es sich um eine wiederholte Pflichtverletzung gehandelt habe, sei eine Minderung um 20 %
vorzunehmen gewesen.
Mit Bescheid vom 02. November 2007 (Bl. 206) lehnte die Deutsche Rentenversicherung den Antrag des
Antragstellers auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab. Es läge weder eine volle noch eine
teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vor.
Bereits seit August 2007 liefen bei dem Antragsteller Zahlungsrückstände bei seinem Strom-versorger, der XX
Vertrieb A-Stadt GmbH (XX), auf. Wie eine telefonische Auskunft der XX ergab, leistete der Antragsteller ab August
2007 keine Abschlagszahlungen für Stromlieferun-gen mehr. Im November 2007 erhielt er von der XX eine letzte
Zahlungsaufforderung; Ende November 2007 stellte die XX die Stromversorgung des Antragstellers ein. Gemäß
telefoni-scher Auskunft der XX wurde eine im Dezember 2007 mit dem Antragsteller abgeschlossene
Ratenzahlungsvereinbarung von ihm nicht eingehalten. Dieser habe lediglich im Februar 2008 letztmalig eine Zahlung
von 16,00 Euro an die XX geleistet. Die XX ließ schließlich Anfang 2008 den Stromzähler des Antragstellers
ausbauen.
Die XX trat einen Teil der Forderung gegen den Antragsteller an die Firma YY A-Stadt Seddig KG (YY) ab. Laut
telefonischer Auskunft der XX ist bei ihr noch ein Forderungsbetrag in Höhe von 135,76 Euro gegen den Antragsteller
offen.
Die telefonische Nachfrage des Gerichts bei der YY ergab, dass sich die dort gegen den An-tragsteller bestehende
Forderung - einschließlich Zins- und Mahnkosten - inzwischen auf 342,35 Euro beläuft.
Ab einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt geriet der Antragsteller auch in Zahlungsrück-stand bei seinem
Vermieter, der B. auf. Die Mietrückstände beliefen sich zuletzt auf 814,51 Euro.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 (Bl. 212), gemäß Eingangsstempel am 03. April 2008 bei der Antragsgegnerin
eingegangen, wandte sich der Antragsteller erneut gegen die seit Oktober 2005 gegen ihn ergangenen
Sanktionsbescheide und Leistungskürzungen und bean-tragte die Überweisung der ausstehenden Beträge in Höhe von
3.600,00 Euro sowie die Zu-teilung eines neuen Fallmanagers. Ihm sei zu Unrecht ein Betrag von 3.600,00 Euro
entsagt worden. Hinsichtlich der "Entsagungen" vom 01. Oktober 2006 bis zum 15. November 2006 sowie vom 01.
Mai 2007 bis zum 27. Juni 2007 (gesamt: 2.040,00 Euro) habe er keinen Be-scheid bekommen. Er habe seit dem 27.
Juni 2007 keinen Strom mehr. Auch könne er nicht mehr zum Arzt gehen und habe keine adäquate Kleidung mehr.
Dem Schreiben beigefügt war eine Zahlungsaufforderung der XX vom 10. Dezember 2007 über 360,41 Euro sowie
eine Zahlungserinnerung der B. vom 04. Januar 2008, wonach das Mietkonto des Antragstellers am 04. Januar 2008
einen Rückstand von 230,66 Euro aufgewiesen habe. Weiter ist als An-lage beigefügt eine Pfändungs- und
Einziehungsverfügung des Finanzamtes A-Stadt vom 18. Dezember 2008, durch die gegen den Antragsteller eine
Kontopfändung wegen einer öffent-lich-rechtlichen Forderung in Höhe von 223, 64 Euro ausgesprochen wird. Diese
Unterlage ist überschrieben mit "Durchschrift für den Vollstreckungsschuldner".
Mit Schreiben vom 10. April 2008 (Bl. 220) teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sämtliche der von
ihm beanstandeten Entscheidungen Gegenstand eines Wider-spruchsverfahrens geworden seien und von der
Widerspruchsstelle in ihrer Bestandskraft bestätigt worden seien. Die Antragsgegnerin sehe sich deshalb nicht
veranlasst, die Ent-scheidungen erneut zu überprüfen.
Am 21. Juli 2008 sprach der Antragsteller bei der Antragsgegnerin vor. Neben gesundheitli-chen Problemen sprach er
auch seine Rückstände bei der XX an. Es bestehe derzeit ein Rückstand von 360,00 Euro. Der Arbeitsvermittler der
Antragsgegnerin riet ihm, sich mit der Schuldnerberatung der XX in Verbindung zu setzen und zu versuchen, die
(Strom-)zufuhr wieder herstellen zu lassen.
Mit Schreiben vom 28. November 2008 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht um die Gewährung von
einstweiligem Rechtsschutz ersucht. Das Schreiben ist dort am 02. Januar 2009 eingegangen. Mit Beschluss vom 19.
Januar 2009 hat das Verwaltungsgericht das Ver-fahren an das Sozialgericht Bremen verwiesen, das hier zunächst
unter dem Aktenzeichen S 21 AS 103/09 ER geführt wurde.
In dem Schreiben, das mit "Eilbedürftiger Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung gegenüber BAgIS"
überschrieben ist, trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, die Antrags-gegnerin habe ihm seit Oktober 2005 seine
ihm rechtlich zustehenden ALG II-Bezüge zu Un-recht um 3.600,00 Euro gekürzt bzw. ihm Leistungen in zwei Fällen
zu Unrecht entsagt. Die Kürzung seiner Bezüge etwa für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2005 sei nicht berech-
tigt gewesen. Eine Pflichtverletzung seinerseits habe nicht vorgelegen. Er sei außerdem im Besitz ärztlicher
Gutachten, die belegen würden, dass er allenfalls eingeschränkt arbeitsfähig sei. Weiterhin macht der Antragsteller
geltend, dass er seit dem 28. Juni 2007 ohne Strom sei. Trotz Zahlung von 96,00 Euro habe die XX im Februar (2008)
den Zähler abmontiert und ihn aufgefordert, selbst einen neuen Zähler zu kaufen und einbauen zu lassen. Dem
Schreiben beigefügt ist unter anderem ein Schreiben der B. vom 15. Dezember 2008, in dem sie den Mietvertrag des
Antragstellers wegen Zahlungsrückständen in Höhe von 544,11 Euro die frist-los kündigt. Weiterhin ist beigefügt eine
Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanz-amtes A-Stadt vom 19. November 2008 wegen einer öffentlich-
rechtlichen Forderung in Höhe von 218,60 Euro.
Der Antragsteller beantragt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes sinngemäß,
1. die Nachzahlung aller seit Oktober 2005 von der Antragsgegnerin gegen ihn erlassenen Kürzungen und
"Entsagungen" in Höhe eines Ge-samtbetrages von 3.600,00 Euro;
2. die Erstattung aller aus der Nichtzahlung entstandenen Kosten wie Lastschriftrückgaben, Telefongebühren, Porti,
Überziehungszinsen, Ge-richtsvollzieher- und Inkassokosten etc., zumindest in Höhe eines Pau-schalbetrages von
300,00 Euro;
300,00 Euro;
3. die Aussetzung der Kontopfändung durch das Finanzamt A-Stadt;
4. die Übernahme der Mietrückstände für die von ihm bewohnte Woh-nung durch die Antragsgegnerin;
5. die Lieferung von Strom durch die XX sowie den Wiedereinbau des alten oder – ersatzweise – den Einbau eines
neuen Stromzählers auf Kosten der XX.
In dem führenden Verfahren S 21 AS 6/09 ER hat der Antragsteller mit Schreiben vom 28. November 2008, bei
Gericht eingegangen am 02. Januar 2009, das Sozialgericht um Gewäh-rung einstweiligen Rechtsschutzes ersucht.
Dieses Schreiben trägt die Überschrift "Klage ge-gen die BAgIS", ist jedoch im Übrigen weitgehend wortgleich mit
dem an das Verwaltungsge-richt gerichteten Antragsschreiben.
Auch in diesem Verfahren beantragt der Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechts-schutzes sinngemäß,
1. die Übernahme der Mietrückstände für die von ihm bewohnte Woh-nung durch die Antragsgegnerin;
2. die Lieferung von Strom durch die XX sowie den Wiedereinbau des alten oder – ersatzweise – den Einbau eines
neuen Stromzählers auf Kosten der XX.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Sie hat mit Faxschreiben vom 12. Januar 2009 mitgeteilt, dass der Mietrückstand des An-tragstellers in Höhe von
814,51 Euro darlehensweise übernommen werden könne. Darüber hinaus könne dem Antragsbegehren nicht
entsprochen werden.
Auf eine Anfrage des Gerichts vom 20. Januar 2009, ob der Antrag hinsichtlich der Mietrück-stände für erledigt erklärt
werde, erfolgte keine Antwort des Antragstellers.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2009, bei Gericht eingegangen am 02. Februar 2009, wieder-holt der Antragsteller im
Wesentlichen sein Vorbringen aus seinem Antragsschriftsatz vom 28. November 2008, wobei er die ihm aus der
Nichtzahlung seiner ALG II-Bezüge entstandenen Kosten nunmehr mit 600,00 Euro beziffert. Im Weiteren nimmt er
ausführlich zu den einzel-nen, seit Oktober 2005 gegen ihn ergangenen Sanktionsbescheiden und Leistungsabsenkun-
gen Stellung und schildert den Sachverhalt jeweils aus seiner Sicht. Er leide unter starken Rückenschmerzen, die von
einem Arbeitsunfall im Jahr 1999 herrührten und die er bis zum Jahr 2002 medikamentös behandelt habe. Die
Schmerzmittel habe er jedoch inzwischen ab-gesetzt. Entgegen der Auffassung der Rentenversicherung, die seinen
Rentenantrag abge-lehnt habe, sei er nicht in der Lage, sechs Stunden täglich zu arbeiten. Selbst 3 Stunden täg-lich
würden ihn überfordern. Der Antragsteller macht weiterhin geltend, dass seine Widersprü-che gegen die Sanktionen
von der Antragsgegnerin nicht beachtet würden. Dies betreffe spe-ziell die Leistungsentsagungen im Zeitraum vom
01. Oktober 2006 bis zum 15. November 2007 sowie im Zeitraum vom 01. Mai 2007 bis zum 27. Juni 2007. Ein
Widerspruchsbescheid sei diesbezüglich nicht erlassen worden. Dem Schreiben beigefügt ist eine Zahlungsaufforde-
rung der YY vom 21. August 2008 über einen ausstehenden Forderungsbetrag in Höhe von 335,65 Euro.
Die Kammer hat für den 02. Februar 2009 einen Erörterungstermin anberaumt. Obgleich mit Postzustellungsurkunde
vom 23. Januar 2009 ordnungsgemäß geladen, ist der Antragsteller zu diesem Termin nicht erschienen. Gründe für
sein Ausbleiben hat er – auch auf entspre-chende Aufforderung des Gerichts hin – nicht vorgetragen.
Mit Beschluss vom 03. Februar 2009 hat die Kammer die Verfahren S 21 AS 6/09 ER und S 21 AS 103/09 ER gemäß
§ 113 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Das Verfahren mit
dem Aktenzeichen S 21 AS 6/09 führt.
II.
Gemäß § 113 Abs. 1 SGG waren die Streitsachen S 21 AS 6/09 ER und S 21 AS 103/09 ER zur gemeinsamen
Entscheidung zu verbinden.
1. Anträge im Verfahren S 21 AS 103/09 ER
a) Soweit der Antragsteller im Verfahren S 21 AS 103/09 ER vorträgt, ihm seien seit Oktober 2005 seine ihm rechtlich
zustehenden ALG II-Bezüge zu Unrecht gekürzt bzw. entsagt wor-den und er die Nachzahlung aller Kürzungen und
"Entsagungen" durch die BAgIS geltend macht, versteht das Gericht diesen Antrag dahin gehend, dass der
Antragsteller in der Sache die Aufhebung aller gegen ihn seit Oktober 2005 erlassenen Sanktions- bzw. Leistungsent-
ziehungsbescheide begehrt, mit dem Ziel, rückwirkend höhere Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
nach dem SGB II zu erhalten. Konkret begehrt er, dass ihm die ihm jeweils entzogenen Sozialleistungen rückwirkend
erbracht werden.
Das so verstandene Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist als Regelungsverfügung nach § 86b Abs. 2 S. 2
SGG zulässig.
Einstweiliger Rechtsschutz nach Maßgabe des § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG scheidet für die-ses Begehren im
konkreten Fall aus. Weil Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Sankti-onsbescheide nach dem SGB II gemäß §
39 SGB II keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. Pilz in Gagel SGB III, § 39 SGB II, Rn. 6), kann zwar regelmäßig
im Anfechtungsfall nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.
Hier hat der Antragsteller gegen die betroffenen Bescheide nicht rechtzeitig Widerspruch ein-gelegt bzw. gegen
ergangene Widersprüche nicht fristgemäß Klage erhoben, so dass sämtli-che Bescheide in Rechtskraft erwachsen
und damit gemäß § 77 SGG für die Beteiligten in der Sache bindend geworden sind.
Statthafte Antragsart für das Begehren der Antragstellerin ist deshalb der Antrag gemäß § 86b Abs. 2 SGG. Danach
kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anord-nung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen,
wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts
des Antragsstel-lers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige
Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung).
Hier kommt allein eine Regelungsanordnung in Be-tracht. Die Anordnung kann erlassen werden, wenn der
Antragsteller glaubhaft macht, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht
(Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile er-leiden
würde (Anordnungsgrund), an dessen Vorliegen wegen § 77 SGG hohe Anforderungen zu stellen sind.
Anordnungsanspruch kann hier nur der ursprüngliche Leistungsanspruch sein, denn die Aufhebung eines
Verwaltungsaktes durch einstweilige Anordnung ist trotz § 938 Abs. 1 Zivilprozessordnung wegen der gestaltenden
Wirkung einer Aufhebungsentscheidung und der damit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache ausgeschlossen.
Die Vorausset-zungen des § 44 SGB X sind dann als Vorfragen zu berücksichtigen, wobei summarisch zu prüfen ist,
ob überwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass mit einer Aufhebung des Sanktionsbescheides zu rechnen
ist.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
Zwar liegt ein Antrag auf Einleitung eines Zugunstverfahrens vor. Die Kammer sieht insoweit in dem Schreiben des
Antragstellers vom 21. Dezember 2007 einen Antrag nach § 44 SGB X auf Überprüfung der gegen ihn seit Oktober
2005 ergangenen, bestandskräftigen Bescheide. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 10. April
2008 abgelehnt. Diese Ablehnung, der nach Überzeugung der Kammer Bescheidqualität zukommt, konnte bisher nicht
in Bestandskraft erwachsen, da das Schreiben keine Rechtsmittelbelehrung enthielt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Zugunstverfahren nach § 44 SGB X ist aber bereits deshalb
abzulehnen, da es an einem Anordnungsgrund fehlt.
Dies folgt zum einen daraus, dass der Antragsteller die Aufhebung von Leistungsabsenkun-gen und –entziehungen für
die Zeit vor Eingang des einstweiligen Rechtsschutzantrages be-gehrt. Denn für den Zuspruch von Geldleistungen für
vergangene Zeiträume besteht in der Regel kein Anordnungsgrund. Denn Hilfe zum Lebensunterhalt kann im Wege der
einstweili-gen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage und nicht rückwirkend bewil-ligt werden,
sofern nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.04.2006,
L 7 AS 2875/05 – FEVS 57, 72). Die Antragsgegnerin kann daher grundsätzlich nur ab dem Zeitpunkt der Beantragung
der einstweiligen Anordnung zur Leistungsbewilligung verpflichtet werden (vgl. OVG A-Stadt, Beschl. v. 28.04.2006,
S1 B 70/06; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 28.04.2005, L 8 AS 57/05 ER, FEVS 56, 503; Keller, in: Mayer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., 2008, § 86b Rdnr. 35a) Eine Aus-nahme ist nur dann zu machen, wenn durch
das unrechtmäßige Vorenthalten von Leistungen für die Vergangenheit gegenwärtig schwerwiegende Nachteile drohen
(Hk-SGG/Binder, 2. Aufl., § 86b SGG Rdnr. 48). Solche schwerwiegenden Nachteile hat der Antragsteller nicht
glaubhaft gemacht.
Zum andern sind in Fällen, in denen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines
Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X gestellt worden ist, besonders strenge Anforderungen an die
Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu stellen. Soll ein bestandskräftig gewordener Bescheid in einem
Verfahren nach § 44 SGB X zurückgenommen werden, ist es dem Antragsteller im Regelfall zuzumuten, die
Entscheidung im Verwaltungs- und gegebenenfalls in einem anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren
abzuwarten (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.01.2008, L 2 B 96/07 AS ER im Anschluss an LSG
Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 06.09.2007, L 7 AS 472/07 ER). Umstände, die gegen diese Annahme sprechen
könnten, hat der Antragsteller nicht vorgetragen und auch nicht glaubhaft gemacht.
b) Der Antragsteller begeht im Verfahren S 21 AS 103/09 ER weiterhin, dass die Antragsgeg-nerin im Eilrechtsweg zur
Erstattung aller ihm aus der Nichtzahlung entstandenen Kosten ver-pflichtet werden soll.
Dieser Antrag ist gemäß § 86 b Abs. 2 SGG statthaft und zulässig, aber unbegründet. Hierbei kann dahinstehen, ob
dem Antragsteller ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch, etwa aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellung-
bzw. Folgenbeseitigungsanspruchs, zustehen könnte. Denn auch insoweit fehlt es jedenfalls bereits an einem
Anordnungsgrund. Der An-tragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in
der Hauptsache nicht zugemutet werden kann.
c) Weiterhin wendet sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag gegen die Kontopfändung durch das Finanzamt A-
Stadt. Insoweit bestehende Zweifel an der Rechtswegszuständigkeit des Sozialgerichts (vgl. § 8 BremGVG) waren
zurückzustellen, da das Sozialgericht an den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts gebunden ist (§ 98
SGG i.V.m. § 17a Abs. 1 SGG).
Der auf Aussetzung der Kontopfändung gerichtete Eilantrag hat keinen Erfolg. Hierbei kann dahin stehen, ob der
Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 SGG (vgl. hierzu VG Chemnitz,
01.09.1998 – 1 K 1546/98 -) bzw. auf Aufhebung der Vollziehung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG (vgl. hierzu: OVG
Bautzen, Beschl. v. 29.11.2005 – 5 Bs 4/04) oder als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b
Abs. 2 SGG statthaft wäre, eine Frage, die die Kammer vorliegend nicht beantworten kann, da sich aus den
vorliegenden Unterlagen nicht ergibt, ob der Antragsteller fristgerecht Rechtsmit-tel gegen die Pfändungs- und
Einziehungsverfügungen eingelegt hat bzw. ob ihnen ein (voll-ziehbarer) Leistungsbescheid zu Grunde liegt.
Unabhängig von der statthaften Antragsart ist der Antrag jedenfalls unbegründet, da der Antragsteller weder einen
Anspruch auf Ausset-zung der Vollstreckung noch ein besonderes Eilbedürfnis glaubhaft gemacht hat. Aus seinem
Vortrag wird schon nicht deutlich, ob der Antragsteller Einwendungen gegen die Vollstreckung oder die ihr zu Grunde
liegende Forderung erhebt. Schließlich hat der Antragsteller nicht dar-gelegt, dass ihm aufgrund der Kontopfändung
unmittelbar existenzielle Nachteile drohen.
d) Soweit der Antragsteller weiterhin die ausstehende Miete für seine Wohnung sowie die Lie-ferung von Strom durch
die XX begehrt, hat das Gericht dies ausgelegt als Antrag, die An-tragsgegnerin im Wege des Eilrechtsschutzes zu
verpflichten, seinen Mietkostenrückstand bei der B. sowie seine Zahlungsrückstände bei der XX gemäß § 22 Abs. 5
SGB II zu überneh-men. Der so verstandene Antrag ist gemäß § 86 b Abs. 2 SGG statthaft. Er ist jedoch unzu-lässig,
da der Antragsteller hiermit das gleiche Rechtsschutzziel verfolgt wie mit seinem eben-falls am 02. Januar 2009
anhängig gemachten Antrag im Verfahren S 21 AS 6/09 ER. Dort hat der Antragsteller wortgleich beantragt, dass ihm
die BAgIS sofort die ausstehende Miete gewährt und ihm die XX unverzüglich wieder Strom liefern solle. Dies ist bei
verständiger und sachgerechter Auslegung gleichfalls zu verstehen als Eilantrag auf Übernahme der Miet-schulden
sowie der Stromkostenrückstände des Antragstellers durch die Antragsgegnerin. Der Auslegung, dass es sich um
einen Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz handelt, steht nicht entgegen, dass der Antragsschriftsatz vom
28.11.2008 im Verfahren S 21 AS 6/09 ER überschrieben ist mit "Klage gegen BAgIS". Denn der der Antragsteller
weist in diesem Antrag konkret auf ein besonderes Eilbedürfnis hin, indem er angibt, er wolle nicht obdachlos werden
und wieder duschen und kochen können. Außerdem verlangt er ausdrücklich, dass ihm die begehrten Leistungen
"sofort" bzw. unverzüglich" gewährt werden. Diesem Begehren kann nur im Wege des Eilrechtsschutzes Rechnung
getragen werden, so dass sein Antrag entsprechend auszulegen war.
Der weitere Antrag ist daher ein zweiter Antrag in derselben Sache. Ein solcher ist jedoch nach § 202 SGG i.V.m. §
17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) unzulässig (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
9. Aufl., 2008, § 94 RdNr. 7). Zu einem von der Kammer für den 02. Februar 2009 anberaumten Erörterungstermin, an
dem unter anderem eine Rücknahme dieses Antrags wegen doppelter Rechtshängigkeit erörtert werden sollte, ist der
Antragsteller nicht erschienen.
Nach Allem waren die Anträge in dem folgenden Verfahren 21 AS 103/09 ER sämtlich als unzulässig bzw.
unbegründet zurückzuweisen.
2. Antrag im Verfahren S 21 AS 6/09 ER
Der Antrag, die Antragsgegnerin im Eilrechtswege zur Übernahme der Mietschulden sowie der Stromkostenrückstände
des Antragstellers zu verpflichten, ist statthaft gemäß § 86 b Abs. 2 SGG. Er hat allerdings nur in dem aus dem
Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
a) Soweit der Antrag auf die Übernahme von Mietkostenrückständen des Antragstellers ge-richtet ist, ist er bereits
unzulässig.
Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 12. Januar 2009 mitgeteilt, dass der Mietrück-stand in Höhe von 814,51
Euro darlehensweise übernommen werden könne. Aufgrund dieser Abhilfeentscheidung der Antragsgegnerin ist es
nicht mehr erforderlich, dass das Gericht in dieser Sache tätig wird. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers
liegt somit gegenwärtig nicht (mehr) vor. Unerheblich ist insoweit, ob ein solches Rechtsschutzbedürfnis zu einem
früheren Zeitpunkt bestanden hat. Denn für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage kommt es auf den Zeitpunkt der
Entscheidung des Gerichts an (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., 2008, § 86b Rdnr. 42).
Obgleich das Gericht den Antragsteller auf die Abhilfeentscheidung der Antragsgegnerin hin-gewiesen hat, hat dieser
weder die Annahme des Anerkenntnisses noch die (Teil-)Erledigung des Rechtsstreits erklärt. Der Antrag bezüglich
der Mietrückstände war deshalb von der Kammer wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig
abzulehnen (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., 2008, § 125 Rdnr. 9).
Auch wenn man den Antrag dahin gehend auslegt, dass er auf die Übernahme der Mietrück-stände nicht nur als
Darlehen sondern als Zuschuss gerichtet ist, kann ihm im Ergebnis kein Erfolg zugesprochen werden. Denn die
einschlägige Anspruchsnorm des § 22 Abs. 5 SGB II sieht in Satz 4 vor, dass Geldleistungen als Darlehen erbracht
werden sollen. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller hier ausnahmsweise eine Gewährung als Zuschuss
beanspru-chen kann, sind nicht ersichtlich.
b) Der Antrag auf Übernahme der Stromkostenrückstände ist gemäß § 86b Abs. 2 SGG statt-haft. Er ist auch
zulässig. Insbesondere fehlt dem Antrag nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
Ein Rechtsschutzbedürfnis ist regelmäßig nicht gegeben, wenn einfachere Rechtsschutzmög-lichkeiten bestehen
(BSG NZS 1999, 346; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, 2008, Vor § 51 Rn. 16 a). Der
Antrag im Eilverfahren setzt daher regelmäßig voraus, dass zunächst die jeweilige Antragsgegnerin mit der Sache
befasst wurde und in der Sache entscheiden konnte, da die Antragstellung bei der Behörde regelmäßig einfacher ist
(vgl. Kel-ler in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz 8. Auflage 2005, § 86b RdNr. 26b). Diese
Voraussetzungen liegen hier vor.
Der Antragsteller hat am 16. November 2006 erstmals bei der Antragsgegnerin wegen einer drohenden Stromsperre
vorgesprochen. In seinen Widerspruchsschreiben vom 29. August 2007 und 21. Dezember 2007 hat der Antragsteller
jeweils darauf hingewiesen, dass er seit dem 28. Juni 2007 keinen Strom mehr habe. Letzteren Schreiben fügte er
außerdem eine auf den 10. Dezember 2007 datierende Zahlungsaufforderung der XX über 360,41 Euro bei. Darin lag
nach hiesiger Auffassung der zumindest konkludent gestellte Antrag, dass die Antrags-gegnerin seine
Zahlungsrückstände bei der XX übernehmen solle. Im Rahmen einer persönli-chen Vorsprache am 21. Juli 2008 hat
der Antragsteller nochmals auf die Unterbrechung sei-ner Stromversorgung hingewiesen. Die Antragsgegnerin war
demnach in der Vergangenheit mehrfach mit der Frage einer Übernahme der Stromschulden des Antragstellers
befasst. Eine förmliche Entscheidung hierzu hat sie nach Aktenlage bislang nicht erlassen.
Der zulässige Antrag ist überwiegend begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch zur
Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung
zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus (vgl. Keller, in: Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 86b Rn. 27, 27a, 29). Ein materieller An-spruch ist im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren nur einer summarischen Überprüfung zu unterziehen; hierbei muss der Antragsteller glaubhaft
machen, dass ihm aus dem Rechtsver-hältnis ein Recht zusteht, für das wesentliche Gefahren drohen (Keller, in:
Meyer-Ladewig, aaO, Rn. 29, 36). Der Anordnungsgrund setzt Eilbedürftigkeit voraus, dass heißt, es müssen
erhebliche belastende Auswirkungen des Verwaltungshandelns schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht werden.
Dabei muss die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachtei-le nötig erscheinen, § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Dies
bedeutet zugleich, dass nicht alle Nachteile zur Geltendmachung vorläufigen Rechtsschutzes berechtigen. Bestimmte
Nachteile müssen hingenommen werden (Binder in Hk-SGG, 2003, § 86 b Rn. 33). Es kommt damit darauf an, ob ein
Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hingenommen wer-den kann. Ob dies der Fall ist, bemisst sich
an den Interessen der Antragssteller und der öf-fentlichen sowie gegebenenfalls weiterer beteiligter Dritter. Dabei
reichen auch wirtschaftliche Interessen aus (vgl. Binder, a.a.O.).
Nach diesen Maßgaben liegen die Voraussetzungen für die hier beantragte Eilanordnung vor. Der Antragsteller hat
sowohl einen Anordnungsgrund als auch – in dem aus dem Tenor er-sichtlichen Umfang – einen Anordnungsanspruch
glaubhaft gemacht.
aa) Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 22 Abs. 5 SGB II. Danach können auch Schulden übernommen
werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht wer-den und soweit die Schuldenübernahme zur
Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen
werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Hierunter fällt auch
eine Übernahme von Kosten, die in der Regelleistung enthalten sind, insbesondere Stromschulden. Dies gilt vor allem
dann, wenn eine andere Entscheidung dazu führen würde, dass die Wohnung unbewohnbar würde (Lang/Link, in:
Eicher/Spellbrink, SGB II Kommentar, 2. Aufl., 2008, § 22 Rdnr. 106).
Hiernach besteht im vorliegenden Fall für die Antragsgegnerin eine Verpflichtung, die Strom-schulden des
Antragstellers zu übernehmen.
Zwar stellt § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II die Entscheidung über die Übernahme von Schulden zur Sicherung der
Unterkunft grundsätzlich in das Ermessen des Leistungsträgers ("können"). Bei der Ermessensentscheidung über die
Übernahme von Energiekostenrückständen hat dieser dann im Rahmen einer umfassenden Gesamtschau alle
Umstände des Einzelfalles zu be-rücksichtigen, so etwa die Höhe der Rückstände, die Ursachen, die zu dem
Energiekosten-rückstand geführt haben, die Zusammensetzung des von einer eventuellen Energiesperre bedrohten
Personenkreises (insbesondere Mitbetroffenheit von Kleinkindern) Möglichkeiten und Zumutbarkeit anderweitiger
Energieversorgung, das in der Vergangenheit gezeigte Ver-halten, etwa ob es sich um einen erstmaligen oder einen
wiederholten Rückstand handelt, Bemühungen, das Verbrauchsverhalten anzupassen sowie einen erkennbaren
Selbsthilfewil-len (vgl. (Berlit, in: LPK-SGB II, 2. Aufl., 2007, § 22 Rdnr. 118 m.w.N.). Eine solch umfassende
Gesamtabwägung kann in dem vorliegenden Eilverfahren nicht erfolgen, da dieses nur eine summarische Prüfung
vorsieht und sich die relevanten Umstände nicht sämtlich aus der Leis-tungsakte ergeben. Allerdings hat der
Antragsteller bislang weder eine gesundheitliche Härte noch eine Mitbetroffenheit von Kleinkindern glaubhaft gemacht
hat, was zunächst gegen eine Reduzierung des Ermessens der Antragsgegnerin spricht.
Gleichwohl liegen die Voraussetzung für die darlehensweise Übernahme von Energieschul-den nach § 22 Abs. 5
Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hier vor. Denn das Ermessen der Antragsgegnerin ist vorliegend gemäß §
22 Abs. 5 Satz 2 SGB II eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift sollen Schulden übernommen werden, wenn
ansonsten Wohnungslosigkeit droht. Wie der Wortlaut "sollen" anzeigt, ist das Ermessen des Leistungsträgers in
diesen Fäl-len im Sinne einer positiven Übernahmeentscheidung gebunden (Lang/Link, in: Ei-cher/Spellbrink, SGB II,
2. Aufl., 2008, § 22 Rdnr. 108). Das bedeutet, dass der Leistungsträ-ger in der Regel entsprechende Schulden zu
übernehmen hat und lediglich in atypischen Fäl-len nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zwar ist Antragsteller nicht im engeren Sinne vom Verlust seiner Wohnung
bedroht, zumal sich die Antragsgegnerin in diesem Verfahren zur Übernahme seiner Mietrückstände bereit erklärt hat.
Allerdings wird die Wohnung des An-tragstellers bereits seit Ende 2007 nicht mehr mit Strom versorgt. Die
Unterbrechung bzw. das Fehlen der Stromversorgung - wie im Fall des Antragstellers - stellt eine der Wohnungslosig-
keit nahe kommende Notlage dar (LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.01.2008 - L 28 B 53/08 AS ER, L 28 B
57/08 AS PKH -; Beschl. v. 11.12.2007 - L 28 B 2169/07 AS ER -; Beschl. v. 22.6.2006 - L 25 B 459/06 AS ER -; SG
Karlsruhe, Beschl. v. 03.03.2008 - S 14 AS 879/08 ER; VG A-Stadt, Beschl. v. 22.10.2008 - S3 V 3413/08; a.A. OVG
A-Stadt, Beschl. v. 21.04.2008 - S2 B 141/08; S2 S 142/08 -). Bereits in der Rechtsprechung der Sozialhilfe war
anerkannt, dass die regelmäßige Versorgung eines Haushaltes mit (Heiz-)Energie nach den Lebensverhältnissen in
Deutschland zum sozialhilferechtlich anerkannten Mindeststandard gehört (vgl. OVG Münster FEVS 35, 24;
Streichsbier, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2005, § 34 Rdnr. 6). Die faktische Unbewohnbarkeit einer Wohnung
infolge (drohender) Sperrung der Energie- und Wasserzufuhr steht daher dem Verlust der Unterkunft gleich (Berlit, in:
LPK-SGB II, 2. Aufl., 2007, § 22 Rdnr. 116 m.w.N.; vgl. SG Lüneburg, Beschl. v. 11.05.2007 - S 30 AS 579/07 ER -).
Ist - wie hier - eine Stromsperre bereits vollzogen, ist daher grundsätzlich von einer Ermessensreduzierung des
Leistungsträgers gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II zuguns-ten einer Schuldenübernahme auszugehen, die nur in
atypischen Fällen versagt werden kann.
Zwar spricht manches für die Annahme eines atypischen Falles, insbesondere weil der An-tragsteller seit August 2007
keinerlei Stromkostenabschläge mehr geleistet habe. Die XX hat Anfang Dezember 2007 noch einer
Ratenzahlungsvereinbarung zugestimmt, die dann aber vom Antragsteller nicht eingehalten worden ist. Nach Auskunft
der XX ist daraufhin Ende De-zember 2007 die Sperrung vorgenommen worden. Der Antragsteller habe im Februar
2008 letztmalig einen Betrag in Höhe von 16,00 Euro geleistet; seither habe man keine Zahlungen mehr erhalten.
Auch die YY teilte mit, dass dort bislang keine Zahlungen des Antragstellers eingegangen seien. Dies deutet auf ein
unwirtschaftliches Verhalten bzw. eine nicht zweck-entsprechende Mittelverwendung hin. Dieser Eindruck wird
verstärkt durch den Umstand, dass bei dem Antragsteller in demselben Zeitraum Mietrückstände in Höhe von mehr
als 800,00 Euro aufgelaufen sind. Die Kammer konnte allerdings nicht ausschließen, dass die Schulden - auch - durch
grundsicherungsrechtliche Sanktionen ausgelöst worden sind oder zumindest auch auf diesen beruhen. Gegen den
Antragsteller sind im Zeitraum von Septem-ber 2005 bis August 2007 acht Sanktionsbescheide, ein
anspruchsverkürzender Änderungs-bescheid sowie eine Leistungsentziehung gemäß § 66 SGB I ergangen. Dafür,
dass ein Zu-sammenhang zwischen diesen Leistungskürzungen und den aufgelaufenen Schulden besteht, sprechen
bereits die zeitlichen Überschneidungen. Die YY hat mitgeteilt, dass ihre offene Forderung gegen den Antragsteller
letztlich aus zwei Rechnungen der XX resultieren, die vom 09. März 2007 und vom 11. Juli 2007 stammten, also aus
einer Zeit, in der die monatliche Grundsicherung des Antragstellers bereits wiederholt abgesenkt worden war. Hinzu
kommt, dass sich aus der Leistungsakte keine Anhaltspunkte für ein Hilfsangebot der Antragsgegne-rin ergeben. Die
Hilfestellung konnte auch nicht mit Hinweis auf die mögliche Ursache der Schulden, nämlich die nach § 31 SGB II
legitimierten Sanktionen versagt werden. Andernfalls würden diese sich perpetuieren, was dem gesetzgeberischen
Ziel einer Reintegration zuwi-derliefe (Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., 2008, § 22 Rdnr. 112).
Eine eingehende Klärung der Ursachen, die zu den Rückständen geführt haben, sowie der weiteren für die
Ermessensentscheidung maßgeblichen Umstände, muss letztlich dem Haupt-sacheverfahren vorbehalten bleiben, da
sie sich nicht sämtlich aus der Leistungsakte erge-ben. Für eine Einschränkung des Ermessens der Antragsgegnerin
spricht hier aber nicht zu-letzt, dass der Antragsteller nunmehr bereits seit über einem Jahr ohne Energieversorgung
lebt. Schon aufgrund der Dauer dieses den Mindeststandard der Existenzsicherung unter-schreitenden Zustandes
erscheint eine Schuldenübernahme gerechtfertigt.
Die Schuldenübernahme ist auch geeignet, die Energiesperre aufzuheben. Die XX hat hierzu auf telefonische
Nachfrage der Kammer mitgeteilt, dass eine Wiederaufnahme der Stromliefe-rung durchaus in Betracht komme.
Bedingung hierfür sei zum einen, dass die offenen Forde-rungen – sowohl bei der XX als auch bei der YY – beglichen
würden. Außerdem müsse der Antragsteller die Zähleranlage von einem unabhängigen Elektriker überprüfen lassen,
damit der Zähler wieder eingesetzt werden könne.
Die Auskunft der XX zeigt zugleich, dass dort keine Bereitschaft zum Abschluss einer weite-ren
Ratenzahlungsvereinbarung besteht; auf eine entsprechende Selbsthilfemöglichkeit kann der Antragsteller mithin nicht
verwiesen werden.
Die Übernahme seiner Stromkostenrückstände als Zuschuss kann der Antragsteller hingegen nicht verlangen. Die
Kammer verweist insoweit auf das unter Ziffer II. 2. a) Gesagte. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller unmittelbar die
Wiederaufnahme seiner Energieversorgung bzw. den Wiedereinbau des Zählers begehrt. Insoweit war sein Antrag
daher abzulehnen
dd) Der Antragsteller hat insofern auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Das be-sondere Eilbedürfnis liegt
in der unsicheren Wohnsituation des Antragstellers. Seine Strom-versorgung ist seit Ende des Jahres 2007
unterbrochen. Seit dieser Zeit befindet er sich in einer der Wohnungslosigkeit nahe kommenden Situation. Nicht
zuletzt vor dem Hintergrund der Jahreszeit und der derzeit herrschenden winterlichen Temperaturen kann dem
Antragstel-ler nicht länger zugemutet werden, auf die Versorgung mit Warmwasser oder Kochenergie zu verzichten.
Dass er den Zustand der fehlenden Energieversorgung über einen so langen Zeit-raum - seit nunmehr über einem Jahr
- ertragen hat, ändert nichts daran, dass in seinem Falle der Mindeststandard der Existenzsicherung unterschritten ist.
Hierauf kann ein Bezieher von Arbeitslosengeld II jedenfalls dann nicht verwiesen werden, wenn seine Verschuldung
nicht auf Verschwendung oder notorischer Uneinsichtigkeit beruht. (SG Berlin, Beschl. v. 17.08.2006 - S 37 AS
6702/06 ER -). Dafür, dass ein solches missbräuchliches oder sozial-widriges Verhalten bei dem Antragsteller
vorgelegen hätte, ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller
die aufgelaufenen Energie-schulden aus eigenen Mitteln begleichen könnte.
dd) Um neuerlichen Rückständen des Antragstellers entgegenzuwirken, war die Übernahme der Stromkosten mit
entsprechenden flankierenden Maßnahmen zu versehen (vgl. hierzu Be-schluss des LSG Berlin-Brandenburg vom
11.12.2007 – L 28 B 2169/07 AS ER; SG Karlsru-he, Beschl. v. 22.01.2008 – L 28 B 53/08 AS ER; L 28 B 53/08 AS
ER -). Die Kammer macht vorliegend von der in § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 ZPO eingeräumten
Möglichkeit Gebrauch, zur Erreichung des Zwecks der Anordnung diese von einer weitergehenden Mitwir-
kungshandlung der Antragsteller abhängig zu machen. Die dauerhafte Versorgung mit Strom und damit der dauerhafte
Erhalt der Wohnung, der Zweck der Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 5 SGB II sein muss, kann nur erreicht
werden, wenn flankierend zur Übernahme der Schulden wegen Stromkosten der Antragsteller bereit ist, einer
Erbringung der Stromkosten als Sachleistung durch direkte Überweisung der Abschlagszahlungen an den
Stromversorger zuzustimmen und so ein weiteres langwieriges Verfahren darüber, ob der zuständige Träger dazu
auch ohne Zustimmung berechtigt wäre, zu vermeiden. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 SGB II liegen nach
Auffassung der Kammer vor, da der Antragsteller seit August 2007 nicht einmal Teile der geschuldeten
Abschlagszahlungen an den Stromanbieter überwiesen hat, was trotz der zuvor dargestellten entlastenden Umstände
letztlich für ein unwirtschaftli-ches Verhalten des Antragstellers spricht. Darüber hinaus ergeben sich aus der Akte
auch keinerlei Bemühungen des Antragstellers, etwa durch Ratenzahlungen oder in sonstiger Wei-se, die Schulden
abzutragen oder zu verringern. Die telefonische Nachfrage der Kammer bei der XX hat hierzu ergeben, dass der
Antragsteller eine von der XX im Dezember 2007 einge-räumte Ratenzahlungsvereinbarung nicht eingehalten hat. Das
Gericht hält es daher für an-gemessen, dass der Antragsteller sich bereit erklärt, die Abschlagszahlungen direkt
überwei-sen zu lassen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.