Urteil des SozG Bremen vom 15.12.2009

SozG Bremen: erbschaft, auszahlung, wohnung, hauptsache, postlagernd, dringlichkeit, mittellosigkeit, notlage

Sozialgericht Bremen
Beschluss vom 15.12.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 24 SO 216/09 ER
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin darlehens-weise
359,00 Euro in bar zu zahlen. 2. Eine Kostenentscheidung wird dem das Verfahren abschließenden Beschluss
vorbehalten.
Gründe:
In dem vorliegenden Eilverfahren begehrt die Antragstellerin die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch 12 (Grundsicherung) auf-grund einer aktuellen finanziellen Notlage.
Mit Bescheid vom 12.10.2009 stellte die Antragsgegnerin die Leistungen zum 1.10.2009 ein. Sie verwies darauf, dass
die Antragstellerin eine hohe Erbschaft gemacht und die entspre-chenden Unterlagen trotz mehrfacher Aufforderung
nicht vorgelegt habe. Wegen fehlender Mitwirkung seien die Leistungen gem. § 66 SGB I einzustellen. Die
Antragstellerin hat Wider-spruch eingelegt, über den – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden worden ist. Sie
macht geltend, keine Auszahlung erhalten zu haben.
Obwohl dem Gericht die Leistungsakte der Antragsgegnerin vorliegt, war eine abschließende Entscheidung wegen
fehlender Angaben noch nicht möglich. Mit dem vorliegenden Beschluss trifft das Gericht daher zunächst nur eine
Zwischenentscheidung und verpflichtet die Antrags-gegnerin zur Gewährung eines Darlehens zur vorläufigen
Überwindung der Mittellosigkeit, die die Antragstellerin geltend macht. Das Gericht konnte zur Gewährung effektiven
Rechtschut-zes so verfahren, weil die Antragstellerin eine besondere Dringlichkeit geltend gemacht hat, der zunächst
durch die Gewährung eines Darlehens Rechnung zu tragen ist. Die Darlehens-gewährung erfolgt in entsprechender
Anwendung von § 37 Abs. 1 SGB XII.
Mit der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur darlehensweisen Zahlung des Regelsatzes je-denfalls für Dezember soll
die Antragstellerin in die Lage versetzt werden, ihren Lebensunter-halt vorläufig sicherstellen zu können. Die
Antragsgegnerin wird Höhe und Auszahlung der Erbschaft ermitteln müssen, da die Antragstellerin, die ihre Post auch
nur postlagernd erhält und in ihrer Wohnung nach eigenen Angaben überwiegend Kartons und Tüten hat, hierzu nicht
zuverlässig in der Lage zu sein scheint. Es ist nicht nachvollziehbar, dass anstelle von Ermittlungen einfach seit drei
Monaten wegen fehlender Mitwirkung keinerlei Leistungen ge-zahlt werden, auch nicht darlehensweise.
Dieser Beschluss ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG nicht anfechtbar, weil eine Berufung hiergegen in der Hauptsache
nicht zulässig wäre (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG).