Urteil des SozG Bremen vom 27.08.2009

SozG Bremen: nachzahlung, verbrauch, nachforderung, angemessenheit, gas, hauptsache, wohnfläche, stadt, alter, zustand

Sozialgericht Bremen
Beschluss vom 27.08.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 23 AS 1345/09 ER
Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechts-schutzes verpflichtet, der Antragstellerin für die
Heizkosten-nachzahlung vom 23. Mai 2009 weitere 233,68 Euro zu gewäh-ren. Die Zahlung erfolgt vorläufig und unter
dem Vorbehalt der Rückforderung. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen An-ordnung abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 62 vom Hundert.
Gründe:
I.
Die Antragsstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die weitergehende Übernahme einer
Heizkostennachzahlung.
Die 1956 geborene Antragstellerin steht im laufenden ergänzenden Leistungsbezug bei der Antragsgegnerin. Sie
bewohnt eine ca. 46 qm große Zweizimmerwohnung in einem 1957 er-richteten Dreifamilienhaus, das insgesamt eine
Wohnfläche von 152 qm aufweist. Für das Abrechnungsjahr 2005/2006 erhielt sie eine Heiz- und
Nebenkostenabrechnung, nach der sie 116,05 Euro nachzahlen musste. Dabei waren im gesamten Haus 3.266,00 m3
Gas ver-braucht worden, wobei bei einem Verbrauch von 162,1 Einheiten 61,5 Einheiten (37,9 %) auf die
Antragstellerin entfielen. Die Nachforderung wurde in voller Höhe von der Antragsgegnerin übernommen (Bl. 60). Im
Abrechnungsjahr 2006/2007 wurden insgesamt im ganzen Haus 2.425 m3 Gas verbraucht, von dem bei 161,2
Einheiten 64 auf die Antragstellerin entfielen (39,7 %). Auch diese Nachzahlung übernahm die Antragsgegnerin (Bl.
76). Im Abrechnungs-jahr 2007/2008 betrug der Verbrauch des gesamten Hauses 3106 m3, wobei von 154,9 Ein-
heiten 60,1 auf die Antragstellerin entfielen (38,7 %). Auch diese Nachzahlung übernahm die Antragsgegnerin (Bl. 95).
Am 23. Mai 2009 fertigte der (private) Vermieter der Antragsstellerin die Neben- und Heizkostenabrechnung für das
Jahr 2008/2009. Insgesamt sind danach 3.424 m3 Gas verbraucht worden. Von 169,3 Verbrauchseinheiten entfallen
nun auf die Antragstelle-rin 86,1 (= 50,8 %). Auf die Antragstellerin entfallen damit Heizkosten in Höhe von 1.211,53
Euro sowie Betriebskosten in Höhe von insgesamt 621,63 Euro, mithin insgesamt Kosten von insgesamt 1.833,00
Euro. Diese waren durch die geleisteten Abschläge in Höhe von insge-samt (12 mal 105,00 Euro) 1.260,00 Euro nicht
voll abgedeckt, so dass eine Nachzahlung von 573,16 Euro fällig wurde. Mit Schreiben vom 28. Mai 2009 bat die
Antragstellerin bei der An-tragsgegnerin um Übernahme der Abrechnung. Mit Bescheid vom 10. Juni 2009 übernahm
die Antragsgegnerin die Übernahme der Betriebskosten in Höhe von 63,99 Euro und Heizkos-ten in Höhe von 134,84
Euro. Zugleich lehnte sie die Übernahme der restlichen Heizkosten-nachforderung in Höhe von (573,16 Euro – 63,99
Euro minus 134,84 gleich) 374,33 Euro ab. Sie erklärte, dieser Betrag sei auf überhöhte Heizkosten zurückzuführen.
Am 16. Juni 2009 erhob die Antragstellerin Widerspruch. Sie machte geltend, sie hätte keinen Einfluss auf die Höhe
der Heizkosten. In der Rechtsprechung sei allgemein anerkannt, dass Heizkosten in voller Höhe zu übernehmen
wären, sofern nicht unwirtschaftliches Heizverhalten nachgewie-sen wäre. Der Widerspruch wurde mit
Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2009 als unbe-gründet zurückgewiesen. Zur Begründung wird darin ausgeführt,
für eine weitergehende Leis-tungserbringung bestünde kein Raum. Am 20. Juli 2009 hat die Antragstellerin Klage
erhoben, über die noch nicht entschieden ist (S 23 AS 1346/09).
Ebenfalls am 20. Juli 2009 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht die Gewährung einstwei-ligen Rechtsschutzes
beantragt. Sie begehrt die (restliche) Übernahme der Nachzahlung (374,33 Euro). Die Nachforderung sei nicht durch
unwirtschaftliches Heizverhalten, sondern durch die Gaspreiserhöhung und den kalten Winter sowie durch eine
Veränderung des Heiz-verhaltens der anderen Mieter entstanden. Sie fürchte eine Kündigung durch ihren Vermieter,
falls sie die Nachforderung nicht zeitnah ausgleiche.
Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Sie meint, es läge unwirtschaftliches Heizverhalten vor. Die
Antragstellerin habe Heizkosten in Höhe von 2,19 Euro je Monat und Quadratmeter, während die übrigen Mieter nach
der Abrechnung des Vermieters lediglich durchschnittlich 1,21 Euro zahlten. Damit könnten die von der
Antragsstellerin vorgetragenen Gründe für die angestiegenen Heizkosten nicht zutreffen. Denn auch die anderen
Mieter trä-fen die Gaspreiserhöhungen.
Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und auf Bl. 47 – 130 der Verwaltungs-akten der Beklagten
verwiesen. Die gesamte Verwaltungsakte ist vom Gericht am 20. Juli 2009 per Fax angefordert worden. Die
Antragsgegnerin hat erklärt, die übrigen Teile der Ver-waltungsakte befänden sich noch bei dem Verfahren S 2 K
514/05 beim Verwaltungsgericht Bremen.
II.
Der gem. § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Antrag auf Erlass einer einstwei-ligen Anordnung ist
zulässig und teilweise – im Sinne des Tenors - begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige
Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn
eine solche Regelung zur Abwendung we-sentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus (vgl. Meyer-
Ladewig, SGG, 7. Auflage 2002, § 86b Rn. 27, 29). Ein materieller Anspruch ist im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren nur einer summarischen Überprüfung zu unterziehen; hierbei muss der Antragsteller glaubhaft
machen, dass ihm aus dem Rechtsverhältnis ein Recht zusteht, für das wesentliche Gefahren drohen (Meyer-
Ladewig, aaO, Rn. 29, 36). Der Anordnungsgrund setzt Eilbedürftigkeit voraus, dass heißt, es müssen erhebliche
belastende Auswirkungen des Verwaltungshandelns schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Dabei muss
die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen, § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Dies bedeutet
zugleich, dass nicht alle Nachteile zur Geltendmachung vorläufigen Rechtsschutzes berechtigen. Bestimmte
Nachteile müssen hingenommen werden (Binder in Hk-SGG, 2003, § 86 b Rn. 33). Es kommt damit darauf an, ob ein
Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden kann. Ob dies der Fall ist, be-misst sich
an den Interessen der Antragssteller und der öffentlichen sowie gegebenenfalls weiterer beteiligter Dritter. Dabei
reichen auch wirtschaftliche Interessen aus (vgl. Binder, a.a.O.).
1. Soweit die Antragstellerin die Gewährung von weiteren 233,68 Euro zur Begleichung der Heizkostenabrechnung
begehrt, liegen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch vor. Die Antragstellerin hat nach vorläufiger Prüfung
Anspruch auf die Gewährung von Leistungen in dieser Höhe.
Soweit die Antragsgegnerin die Heizkosten wegen bestimmter Höchstgrenzen (z.B. 1,35 Euro je Quadratmeter)
begrenzt, geschieht dies ohne rechtliche Grundlage. Zur näheren Begrün-dung ist auf den Beschluss der 23. Kammer
vom 20. April 2009 (S 23 AS 650/09 ER, http://www.sozialgericht-bremen.de/sixcms/media.php/13/23 AS 649 09 ER
Beschluss 20090417Anonym.pdf) zu verweisen. Dort heißt es:
"a) Der Anordnungsanspruch ergibt sich bezüglich der höheren Heizkosten aus § 22 Abs. 1 SGB II. Nach dieser
Vorschrift werden die Kosten der Heizung in Höhe der tat-sächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese
angemessen sind. Die Beurteilung der Angemessenheit erfordert eine Einzelfallentscheidung; das Gesetz bietet keine
Rechtsgrundlage für Pauschalierungen (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 4 Rn. 8). Die von den Grundsicherungsträgern
aufgestellten pauschalierten Richtwerte sind daher nicht verbindlich (Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl.
2008, Rdn. 46 zu § 22). Dies hat seine Begründung darin, dass die jeweiligen Heizkosten von einer Vielzahl von
Faktoren abhängen, die der Arbeitsuchende nicht beeinflussen kann (Heizungsart, Brennstoff, Geschosshöhe,
Wohnfläche, Zustand der Heizungsanlage) oder die nicht veränderlich sind (Alter, Behinderung, Wärmeempfinden,
Krankheit). Die schlichte Ori-entierung an Durchschnittswerten wird mithin der durch § 22 Abs. 1 SGB II gebotenen
Einzelfallbetrachtung nicht gerecht (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Be-schluss vom 15. Dezember
2005, L 8 AS 427/05 ER). Hieraus folgt für den vorliegen-den Fall, dass die Antragsgegnerin die tatsächlichen
Heizkosten der An-tragsstellerinnen in Höhe von 116,01 Euro übernehmen muss."
Hieran hat sich auch durch die mit Wirkung vom 1. Juli 2009 erfolgten Änderung der bremi-schen
Verwaltungsvorschriften nichts geändert. Zur näheren Begründung kann auf den Ge-richtsbescheid der 26. Kammer
vom 1. Juli 2009 verwiesen werden (S 26 AS 478/09, http://www.sozialgericht-bre-men.de/sixcms/media.php/13/26
AS 478 09 GERICHTSBESCHEID 20090701Anonym.pdf)Dort heißt es zur Frage der Höhe der zu berücksichtigenden
Heizkosten:
"Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. § 27 Nr. 1 SGB II ermächtigt das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales, durch Rechts-verordnung zu bestimmen, welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ange-
messen sind und unter welchen Voraussetzungen diese Kosten pauschaliert werden können. Von dieser
Ermächtigung hat der Verordnungsgeber bisher keinen Gebrauch gemacht.
Die Frage der Angemessenheit der Heizkosten bedarf aus diesem Grund einer Einzel-fallprüfung. Die jeweiligen
Heizkosten hängen dabei von einer Vielzahl von Faktoren ab, die der Leistungsempfänger nicht beeinflussen kann
(Heizungsart, Brennstoff, Ge-schosshöhe, Wohnfläche, Isolierung und Lage der Wohnung, Zustand der Heizungs-
anlage) oder die nicht veränderlich sind (Alter, Behinderung, Wärmeempfinden, Krank-heit). Dies entspricht der
ständigen verwaltungs- und sozialgerichtlichen Rechtspre-chung. Für die Vorauszahlungsfestsetzungen des
Energieversorgers spricht dabei eine Vermutung der Angemessenheit, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein
unwirt-schaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen (vgl. nur LSG Nie-dersachsen-Bremen,
Beschl. v. 15.12.2005 - L 8 AS 427/05 ER -, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 01.08.2005 - L 19 B 68/05 AS ER -;
vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 25.10.2007 - S1 B 229/07 -).
Aus diesem Grund genügt es nicht, wenn der Grundsicherungsträger alleine auf seine pauschalen Richtwerte
verweist, ohne sich mit dem Einzelfall auseinanderzusetzen. Soweit er-sichtlich, entspricht dies gleichwohl der
ständigen Verwaltungspraxis der Be-klagten. Mit dem Gesetz ist dieses Vorgehen nicht vereinbar. Die Beklagte kann
sich aber nicht einmal auf die entsprechende Verwaltungsanweisung der Sozialsenatorin berufen, die das Gericht
ohnehin nicht binden würde. Denn die heute in Kraft getretene Verwaltungsanweisung der Stadtgemeinde zu § 22 SGB
II ist - ebenso wie die Vor-gängerregelung - in diesem Punkt wesentlich offener formuliert. Allerdings ist sie nach wie
vor widersprüchlich. So spricht die eigentliche Verwaltungsanweisung davon, bei einem im Einzelfall erhöhten
Wärmebedarf könne ein Betrag von (nunmehr) monatlich 1,35 Euro/qm "noch als angemessen" angesehen werden.
Die Grenze der Angemes-senheit bestimmt aber grundsätzlich das, was die Behörde nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II
maximal leisten darf. Erst in den ergänzenden Hinweisen zur Verwal-tungsanweisung heißt es dann (klarer), dass es
sich bei den Angemessenheitsgrenzen um Richtwerte handele. Das bedeute, dass Heizkosten unterhalb dieser
Richtwerte als angemessen anerkannt werden könnten und keiner weiteren Prüfung bedürften. So-bald die Heizkosten
jedoch diese Richtwerte überstiegen, sei generell eine Einzelfall-prüfung erforderlich. Diese Vorgabe der senatorischen
Dienststelle wird allerdings - worauf bereits hingewiesen wurde - zumindest auf der Ebene der Leistungsbewilligung
und regelmäßig auch im Widerspruchsverfahren nicht umgesetzt. Zwar ist der Stadt-gemeinde als kommunalem
Träger zuzugestehen, dass nunmehr auch in der eigentli-chen Verwaltungsanweisung ein klarstellender Hinweis
aufgenommen wurde. Dort heißt es auf S. 11 inzwischen (abrufbar unter www.soziales.bremen.de):
"Übersteigen die tatsächlichen Heizkosten die vorstehenden Richtwerte ist nach pflichtgemäßen Ermessen in der
Besonderheit des Einzelfalles zu prüfen, ob Gründe vorliegen, den einen höheren Verbrauch und somit die
Anerkennung in voller Höhe rechtfertigen. Sie sind darüber hinaus nicht zu übernehmen, so-fern die Aufwendungen
den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen und die Aufwendungen trotz bestehender
Möglichkeit nicht auf ein angemessenes Maß herabgesetzt werden."
Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob diese Formulierung wesentlich zur Klarstellung beitragen wird. Die weitere
Verwaltungspraxis der Beklagten bleibt insoweit abzuwar-ten."
Andererseits sind die Heizkosten in Höhe von 2,19 Euro je Quadratmeter und Monat bei einer Wohnungsgröße von 46
qm deutlich überzogen. Nach einer vom Gericht in dem Verfahren S 23 AS 649/09 ER (s. Beschluss vom 20. April
2009, http://www.sozialgericht-bremen.de/sixcms/media.php/13/23 AS 649 09 ER Beschluss 20090417Anonym.pdf)
eingeholten telefonischen Auskunft eines Energieberaters der Stadtwerke A-Stadt können bei wirtschaftlicher
Beheizung die Heizkosten eines Zweipersonenhaushalts in einer 59 qm gro-ßen Wohnung 1,94 Euro nicht
überschreiten. Die Kammer geht im Eilverfahren davon aus, dass auch bei einer von einer Einzelperson bewohnten 46
qm großen Zweizimmerwohnung nichts anderes gilt. Bei wirtschaftlicher Beheizung könnten dementsprechend
lediglich Heiz-kosten in Höhe von 1,94 Euro mal 46 qm anfallen, mithin insgesamt (46 qm mal 1,94 Euro mal 12
Monate gleich) 1.070,88 Euro im Jahr. Von diesem Betrag ist im Eilverfahren auszugehen. Dementsprechend sind die
Heizkosten auch nicht in voller Höhe, sondern nur in Höhe von weiteren (1.211,53 Euro gesamte Heizkosten minus
1.070,88 Euro gleich 140,65 Euro, Diffe-renz zu dem von der Antragsgegnerin angenommenen Restbetrag von 374,33
Euro ist) 233,68 Euro zu übernehmen.
Die von der Antragstellerin für die Höhe der Heizkosten genannten Gründen können demge-genüber nicht zutreffen.
Allein auf die Gaspreiserhöhungen können die höheren Heizkosten schon deshalb nicht zurückgeführt werden, weil
sowohl der Verbrauch des gesamten Hauses (von 3.106 auf 3.424 m3), als auch der Anteil der Antragstellerin am
Verbrauch (von 38,7 % auf 50,8 %) deutlich angestiegen sind. Es erschließt sich zudem auch nicht, inwiefern durch
eine Änderung des Heizverhaltens der Nachbarn die Heizkosten der Antragstellerin angestie-gen sein sollen.
Dementsprechend ist im Eilverfahren davon auszugehen, dass die Nachfor-derung zumindest teilweise auf
unwirtschaftlichem Heizverhalten beruht.
2. Der Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit – ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin tatsächlich eine Kündigung
ihres Mietverhältnisses fürchten muss, sofern sie die unstreitige Nachzahlung nicht leistet.
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs. 1 SGG in entsprechender Anwen-dung. Sie entspricht dem
Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten. Die An-tragsgegnerin ist in Höhe von 233,68 Euro
unterlegen. D. Ast. ist in Höhe von 140,65 Euro unterlegen. Damit hat die Antragsgegnerin die Kosten der
Antragstellerin in Höhe von (233,68 / 374,33 Euro gleich) 62 vom Hundert zu übernehmen.
4. Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG, weil in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig
wäre. Die Berufung wäre nicht zulässig, weil der Wert des Beschwer-degegenstandes für keinen Beteiligten 750,00
Euro übersteigt und wiederkehrende oder lau-fende Leistungen für mehr als ein Jahr nicht im Streit sind (§ 172 Abs. 3
Nr. 1 SGG in Verbin-dung mit § 144 Abs. 1 SGG).