Urteil des SozG Bremen vom 18.01.2009

SozG Bremen: darlehen, hygiene, auflage, rechtsgrundlage, verweigerung, papiere, börse, erlass

Sozialgericht Bremen
Beschluss vom 18.01.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 18 AS 14/09 ER
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin ein Darlehen in Höhe von 200,00 Euro zu gewähren. Die
außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die An-tragsgegnerin.
Gründe:
I. Die Antragstellerin ist 1954 geboren und steht im ALG II Bezug. Am 05.01.2009 ging sie zur BAgIS und bat um ein
Darlehen von 200,00 Euro, da sie ihren Geldbeutel verloren habe. Sie sei ohne Mittel und benötige nicht nur
Nahrungsmittel. Die zuständige Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin lehnte den Antrag mündlich ab und verwies die
Antragstellerin auf das An-gebot der Bremer Tafel. Am 06.01.2009 hat die Antragstellerin den vorliegenden Eilantrag
gestellt. Sie trägt vor, sie habe am 30.12.2008 230,00 Euro von der Bank geholt, einige Dinge eingekauft, darunter die
Monatsfahrkarte für die Straßenbahn, die sie wegen ihrer Arbeit benötige und dann zuhause bemerkt, dass die
Geldbörse fehle. Ihre Papiere seien nicht verloren, die bewahre sie in einer Brieftasche auf. Sie sei zurückgegangen,
aber die Börse sei nicht gefunden worden. Sie sei total mittellos und bereit, das Darlehen mit 20,00 Euro monatlich
abzutragen.
Sie beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr unver-züglich ein Darlehen von 2000,00
Euro zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Man habe die Antragstellerin zu Recht auf die Bremer Tafel verwiesen, damit werde die Not-lage ausreichend
behoben. Die Behördenakte wurde bislang nicht vorgelegt. Aus einem Aktenvermerk der Antragsgegne-rin ergibt sich
keine inhaltliche Begründung der Verweigerung eines Darlehens.
II. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 S. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG), liegen vor. Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen
Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie begehrt allein ein Darlehen. Rechtsgrundlage dafür ist § 23 Abs. 1 S. 1 SGB
II. Die Antragstellerin ist wegen des Verlustes ihrer Geldbörse mittellos, das bestreitet auch die Antragsgegnerin nicht.
Der Hinweis auf die Bremer Tafel könnte allein den Nahrungsbedarf decken, nicht jedoch den Bedarf an Hygiene und
die Fahrkarten, die die Antragstellerin zum Erreichen ihres Arbeitsplatzes benötigt. Diese beiden Dinge hätte die
Antragsgegnerin min-destens zusätzlich – und sei es durch Sachmittel – anbieten müssen, denn der Bedarf ist ganz
offensichtlich unabweisbar. Es bleibt u. a. unklar, wie die Antragstellerin ihren Arbeits-platz erreichen soll.
Der Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) bedarf keiner gesonderten Begründung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG analog. Sie entspricht der Billig-keit, weil der Antrag
erfolgreich ist (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 193 Rz. 12 a).
Hinweis
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 Euro nicht übersteigt und
wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr nicht im Streit sind (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 144
Abs. 1 SGG).