Urteil des SozG Bremen vom 03.09.2009

SozG Bremen: nachhilfeunterricht, erlass, gerichtsakte, freibetrag, ratenzahlung, niedersachsen, hauptsache, stadt, unterliegen, obsiegen

Sozialgericht Bremen
Beschluss vom 03.09.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 23 AS 1482/09 ER
1. Über den Eilantrag der Antragstellerin zu 4) auf Gewährung von Mehrbedarf für privaten Schulnachhilfeunterricht in
den Schulfächern Mathematik und Deutsch gegen die Antragsgegnerin zu 2) und über die Eilanträge der An-tragsteller
zu 1) bis 4) gegen die Antragsgegnerin zu 1) wird in getrennten Verfahren entschieden. Der Rechtsstreit der
Antragstellerin zu 4) gegen die Antragsgegnerin zu 2) wird an die für Sozialhilferecht zuständigen Kammern des
Sozialgerichts Bremen abgegeben. 2. Der Eilantrag der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin zu 1) wird abge-lehnt.
3. Die Antragsgegnerin zu 1) trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu einem Drittel. 4.
Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe – ohne Ratenzahlung – unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., A-Stadt,
bewilligt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller (d. Ast.) begehren von der Antragsgegnerin zu 1) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes noch –
nachdem die Antragsgegnerin zu 1) zunächst streitige Zuschläge zum Arbeitslosengeld sowie Aufwendungsersatz für
Atteste gewährt hat - die Gewährung ernäh-rungsbedingten Mehrbedarfs (für die Antragsteller zu 1), 3) und 4)), höhere
Leistungen für die Zeit vom 6. Januar bis 31. März 2009 (Antragsteller zu 3), die Berücksichtigung von Mehrauf-wand
für Nachhilfeunterricht und die Übernahme von Kosten für eine Klassenfahrt. Von der Antragsgegnerin zu 2) begehren
die Antragssteller hilfsweise – sofern dies nicht gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) erfolgreich ist – die Gewährung
von Mehraufwand für Schulnachhil-feunterricht.
Der 1953 geborene Antragsteller zu 1) und die 1962 geborene Antragstellerin sind seit 1983 verheiratet. Die 1987 und
1992 geborenen Antragsteller zu 2) und 3) sind ihre gemeinsamen Töchter. Die Antragsteller stehen im laufenden -
ergänzenden - Leistungsbezug bei der An-tragsgegnerin zu 1), der Trägerin der Grundsicherung in A-Stadt. Mit
Leistungsbescheid vom 25. November 2008 bewilligte die Antragsgegnerin zu 1) den Antragstellern Leistungen für die
Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April 2009 in Höhe von 1.550,57 Euro (Januar 2009) bzw. in Höhe von 1.868,22 Euro
(Februar bis April 2009). Mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 be-antragten die Antragsteller zu 1) und 3) die
Gewährung ernährungsbedingten Mehrbedarfs (Bl. 299 d. A.). Mit Bescheid vom 12. Februar 2009 wurde die
Gewährung von Mehrbedarf für die "Erkrankung: Milchprodukte" (gemeint wohl: Laktose- und Fruktoseintoleranz der
Antrag-stellerin zu 3)) von der Antragsgegnerin zu 1) abgelehnt (BL. 311 d. A.). Die Gewährung des Mehrbedarfs für
den Antragsteller zu 1) wurde gewährt (Vermerk Bl. 299 d. A.). Mit Bescheid vom 17. April 2009 (Gerichtsakte Bl. 18)
bewilligte die Antragsgegnerin zu 1) den Antragstel-lern zu 1), 2) und 4) Leistungen für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31.
Oktober 2009 in Höhe von 1.917,60 Euro im Monat. Seit Mai 2009 steht die Antragstellerin zu 3) nicht mehr im Leis-
tungsbezug (Folgeantrag Bl. 315 d. A.). Mit Schreiben vom 10. Mai 2009 beantragte die An-tragstellerin zu 4) die
Kostenübernahme für Nachhilfeunterricht und für eine Klassenfahrt (Bl. 325 d. A.). Mit Bescheid vom 27. Mai 2009
lehnte die Antragsgegnerin zu 1) die Kosten-übernahme für Nachhilfeunterricht ab. Zur Begründung führte sie
sinngemäß aus, diese Kos-ten seien von der Regelleistung zu tragen. Hiergegen erhoben die Antragsteller mit
Anwalts-schreiben vom 3. Juni 2009 Widerspruch. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni
2009 zurückgewiesen. Am 8. Juli 2009 erhoben die Antragsteller hiergegen Kla-ge (S 23 AS 1289/09), über die das
Sozialgericht noch nicht entschieden hat. Mit Schreiben vom 9. August 2009 stellten die Antragsteller einen
Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X für den Bescheid vom 25. November 2008 (01. Januar 2009 bis 31. März 2009)
und für den Be-scheid vom 17. April 2009 (1. Mai bis 31. Oktober 2009). Zudem erhoben sie Widerspruch gegen den
Bescheid der Antragsgegnerin zu 1) vom 12. Februar 2009. Zur Begründung er-klärten sie, der Bescheid vom 12.
Februar 2009 sei den Antragstellern nicht zugegangen und erst durch die gewährte Akteneinsicht bekannt gemacht
worden. Sie erklären, dass bei Fruk-tose- und Laktoseintoleranz nach den Anweisungen der Bundesagentur für Arbeit
ein Mehr-bedarf in Höhe von 66,47 Euro zu gewähren ist.
Am 10. August 2009 haben d. Ast. beim Sozialgericht die Gewährung einstweiligen Rechts-schutzes beantragt. Sie
begehren zum einen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den
Bescheid vom 12. Februar 2009 (Antrag 1). Die Antragsstellerin zu 3) habe in der Zeit bis zum 31. März 2009 keinen
ernährungsbedingten Mehrbedarf erhalten. Zweitens (Antrag 2a) beantragen die Antragsteller den Erlass einer
einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin zu 1) verpflichtet werden soll, dem An-tragsteller zu 1) in der
Zeit vom 6. Januar bis zum 31. Oktober 2009 den Zuschlag zum Ar-beitslosengeld, ernährungsbedingten Mehrbedarf
sowie Aufwendungsersatz für Atteste in Höhe von 10,74 Euro zu erstatten. Drittens (Antrag 2b) begehren sie höhere
Leistungen für die Antragstellerin zu 3) in der Zeit vom 6. Januar bis zum 31. März 2009. Sie meinen inso-weit, der
Freibetrag für Versicherungspauschale, der Freibetrag für Werbungskostenpauscha-le und der ernährungsbedingte
Mehrbedarf seien nicht zutreffend ermittelt worden. Viertens (Antrag 2c) begehren die Antragsteller für die
Antragstellerin zu 4) die Gewährung von Mehr-aufwand für Nachhilfeunterricht in den Schulfächern Mathematik und
Deutsch bei einem priva-ten Nachhilfelernzentrum sowie die Übernahme der Kosten der Klassenfahrt vom 15. bis 19.
Juni 2009. Fünftens (Antrag 3) begehren die Antragsteller hilfsweise – falls der vierte Antrag (Antrag 2c) nicht
erfolgreich sein sollte – die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu 2) zur Ü-bernahme der Kosten des
Nachhilfeunterrichts.
Die Antragsgegnerin zu 1) ist dem Eilantrag entgegengetreten. Sie meint, bezüglich des ers-ten Antrags (Antrag 1)
läge weder ein Anordnungsgrund, noch eine Anordnungsanspruch vor. Der Bescheid vom 12. Februar 2009 sei
bestandskräftig geworden, weil innerhalb der Wider-spruchsfrist kein Widerspruch gegen den Bescheid erhoben
worden sei. Unabhängig davon käme Eilrechtsschutz für bereits abgeschlossene Bewilligungsabschnitte nicht in
Betracht. Ohnedies sei insofern ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht statthaft. Bezüglich des
zweiten Antrags (Antrag 2a) erklärt die Antragsgegnerin, dass dem Antragstel-ler zu 1) ein Mehrbedarf für
kostenaufwändige Ernährung bereits seit Januar 2009 gewährt werde. Sie hat dem Antragsteller zu 1) zudem mit
Änderungsbescheid vom 27. August 2009 (Bl. 76 Gerichtsakte) den streitigen Zuschlag zum Arbeitslosengeld
gewährt. Überdies hat sie die Erstattung der Attestkosten zugesagt und bereits vorgenommen (Bl. 75 Gerichtsakte).
Zum dritten Antrag (Antrag 2b) hat die Antragsgegnerin vorgetragen, das Einkommen der An-tragstellerin sei
zutreffend bereinigt worden. Ernährungsbedingter Mehrbedarf sei bei Laktose-intoleranz nach den Empfehlungen des
deutschen Vereins nicht zu gewähren. Hinsichtlich des vierten Antrags (Antrag 2c) hat sie erklärt, für die Übernahme
von Nachhilfekosten gäbe es im SGB II keine Rechtsgrundlage. Wegen der Klassenfahrt vom 15. bis 19. Juni 2009
sei den Antragstellern ein Vordruck übersandt worden, der bisher nicht zurückgesandt worden sei.
Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und auf Band 2 der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Band 1 der Verwaltungsakte wurde dem Gericht ohne Begründung nicht übersandt.
II.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist insgesamt als Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung gem. § 86 Abs. 2 SGG zu verstehen. Dies gilt auch, soweit nach dem Wortlaut des Antrags die Anordnung
der aufschiebenden Wirkung beantragt wor-den ist (Antrag 1). Das angestrebte Rechtsschutzziel – Gewährung
ernährungsbedingten Mehrbedarfs in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April 2009 – kann mit einer Anordnung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht erreicht werden. Eine solche Anordnung der aufschiebenden Wirkung
hätte nämlich nicht zur Folge, dass die höheren Leistungen gewährt werden würden.
Der so verstandene und gem. § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung ist – mit Ausnahme des Eilantrags bezüglich der Kosten der Klassenfahrt (s.u. Nr. 4b)) -
zulässig, aber nicht begründet, soweit ihm nicht bereits von der Antragsgegnerin zu 1) abgeholfen wurde. Soweit er
die Antragsgegnerin zu 2) betrifft, ist das Verfahren an die zuständigen Kammern des Sozialgerichts zu verweisen.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige
Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn
eine solche Regelung zur Abwendung we-sentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus (vgl. Meyer-
Ladewig, SGG, 9. Auflage 2008, § 86b Rn. 27, 29). Ein materieller Anspruch ist im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren nur einer summarischen Überprüfung zu unterziehen; hierbei muss der Antragsteller glaubhaft
machen, dass ihm aus dem Rechtsverhältnis ein Recht zusteht, für das wesentliche Gefahren drohen (Meyer-
Ladewig, a. a. O., Rn. 28). Der Anordnungsgrund setzt Eilbedürftigkeit voraus, dass heißt, es müssen erhebliche
belastende Auswirkungen des Verwaltungshandelns schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Dabei muss
die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen, § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Dies bedeutet
zugleich, dass nicht alle Nachteile zur Geltendmachung vorläufigen Rechtsschutzes berechtigen. Bestimmte
Nachteile müssen hingenommen werden (Binder in Hk-SGG, 2003, § 86 b Rn. 33). Es kommt damit darauf an, ob ein
Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden kann. Ob dies der Fall ist, be-misst sich
an den Interessen der Antragssteller und der öffentlichen sowie gegebenenfalls weiterer beteiligter Dritter. Dabei
reichen auch wirtschaftliche Interessen aus (vgl. Binder, a. a. O.).
1. Soweit d. Ast. die Gewährung ernährungsbedingten Mehrbedarfs für die Antragstellerin zu 3) in der Zeit vom 1.
Januar bis 31. März 2009 (gemeint wohl: 30. April 2009) begehren, fehlt es jedenfalls am Anordnungsgrund. Für in der
Vergangenheit abgeschlossene Zeiträume kann nur dann Eilrechtschutz gewährt werden, wenn eine in der Gegenwart
bestehender Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschl.
vom 28. April 2006 – L 7 AS 2875/05; Keller, in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, Rdn. 35a zu § 86b, Beschluss
der Kammer vom 21. Januar 2009 – S 23 AS 7/09 ER- ). Vor-liegend werden mit dem ersten Antrag Leistungen für
einen in der Vergangenheit vollständig abgeschlossenen Zeitraum (Januar bis April 2009) geltend gemacht. Dies
könnte nach den genannten Grundsätzen nur ausnahmsweise erfolgreich sein. Diese Voraussetzungen sind hier
jedoch nicht gegeben, weil ein Nachholbedarf nicht ersichtlich und auch nicht behauptet ist.
2. Soweit die Antragsteller die Gewährung eines Zuschlags zum Arbeitslosengeld und Attest-kosten geltend machen
(Antrag 2a), hat die Antragsgegnerin zu 1) abgeholfen. Soweit daneben noch ernährungsbedingter Mehrbedarf für den
Antragsteller zu 1) in der Zeit vom 6. Januar bis zum 31. Oktober 2009 geltend gemacht wird, fehlt es am
Anordnungsanspruch. Nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage steht dem Antragsteller zu 1) wegen der bei
ihm vorliegenden Hyperlipidämie (Bl. 301 d. A.) kein Anspruch auf Gewährung ernäh-rungsbedingten Mehrbedarfs
gem. § 21 Abs. 5 SGB II zu. Nach den neuesten Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private
Fürsorge e.V. (http://www.deutscher-verein.de/05-empfehlungen/empfehlungen2008/pdf/DV%2025-08.pdf) ist bei
Hyperlipidämie Vollkost angezeigt (S. 11 der Empfehlungen), für die kein ernährungsbedingter Mehrbedarf erforderlich
ist (S. 18 der Empfehlungen). Die Empfehlungen des Deutschen Vereins sind zwar weder als Rechtsnormen noch als
antizipierte Sachverständigengutachten anzusehen. Sie können aber nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) im Regelfall zur Konkretisierung des angemessenen Mehrbedarfs im Sinne des II
herangezogen werden (Ur-teile des BSG vom 27. Februar 2008 – B 14/7b AS 64/06 R – und – B 14/7b AS 32/06 R).
Aus diesem Grunde ist die Kammer der Auffassung, dass jedenfalls im Eilverfahren auf die Emp-fehlungen abgestellt
werden kann. In einem eventuellen Hauptsacheverfahren wäre dann an-schließend noch im Einzelnen zu prüfen, ob
eventuell doch ein ernährungsbedingter Mehrbe-darf gegeben ist.
3. Soweit drittens (Antrag 2b) höhere Leistungen für die Antragstellerin zu 3) in der Zeit vom 6. Januar bis zum 31.
März 2009 begehrt werden, fehlt es – wie beim ersten Antrag – jeden-falls am Vorliegen eines Anordnungsgrundes.
Insofern ist auf die diesbezüglichen Ausführun-gen zu verweisen (s. o. 1).
4. a) Mit dem vierten Antrag (Antrag 2c) begehren die Antragsteller zum einen für die Antrag-stellerin zu 4) die
Gewährung von Mehraufwand für Nachhilfeunterricht in den Schulfächern Mathematik und Deutsch bei einem privaten
Nachhilfelernzentrum. Insoweit fehlt es am Vor-liegen eines Anordnungsanspruchs. Nach vorläufiger Prüfung der
Sach- und Rechtslage be-steht kein Anspruch der Antragstellerin zu 4) gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) auf Kos-
tenübernahme für privaten Nachhilfeunterricht. Die Kosten für Nachhilfeunterricht sind - als Bedarfe des täglichen
Lebens – in der Regelleistung gem. § 20 Abs. 1 SGB II enthalten und können daher gem. § 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz
2 SGB II nicht gesondert erbracht werden. Ob eventuell ein Anspruch auf Gewährung dieser Kosten gem. § 73 Satz 1
SGB XII gegenüber dem Sozialhilfeträger – der Antragsgegnerin zu 2) – besteht, kann von der Kammer aufgrund
fehlender Zuständigkeit nicht entschieden zu werden. Hieraus würde jedenfalls nicht folgen, dass die Antragsgegnerin
– die nicht Sozialhilfeträgerin, sondern Trägerin der Grundsicherung ist - diese Kosten zu tragen hat.
b) Zum anderen wird noch die Übernahme der Kosten der Klassenfahrt vom 15. bis 19. Juni 2009 begehrt. Insofern
hat die Antragsgegnerin zur Recht darauf verwiesen, dass sie den Antragstellern einen Antrag nebst von der Schule
auszufüllendem Vordruck zugesandt hat (Schreiben vom 27. Mai 2009, Bl. 336 d. A.), den die Antragsteller jedenfalls
nach Aktenlage bisher nicht zurückgesandt haben. Dementsprechend fehlt es diesbezüglich am Rechts-
schutzbedürfnis für den Eilantrag. Den Antragstellern hätte ein einfacherer Weg als die Stel-lung des Eilantrages zur
Verfügung gestanden, weshalb ein Rechtsschutzbedürfnis nicht an-genommen werden kann (Keller, in: Meyer-
Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b Rn. 26b).
5. Aus diesem Grunde wäre über den nur hilfsweise gestellten Antrag gegen die Antragsgeg-nerin zu 2) zu
entscheiden. Hieran sieht sich die Kammer jedoch durch fehlende Zuständigkeit gehindert. Dementsprechend wird das
Verfahren gegen die Antragsgegnerin zu 2) abgetrennt und an die zuständigen Kammern verwiesen.
6. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs. 1 SGG in entsprechender Anwen-dung. Sie entspricht dem
Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten. Die Kam-mer schätzt den Anteil des Obsiegens der
Antragsteller (Zuschlag und Attestkosten) auf ein Drittel. Gerichtskosten fallen im vorliegenden Verfahren nicht an.
7. Den Antragstellern war gem. § 73a SGG Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilli-gen. Sowohl die
finanziellen, als auch die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistung waren gegeben. Der
Eilantrag hatte insbesondere bezüglich des Zuschlags und der Attestkosten – was sich aus den obigen Ausführungen
ergibt – hinreichende Er-folgsaussichten und war zudem nicht mutwillig.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Sie ist binnen eines Monats nach Zustellung beim
Sozialgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozial-gericht
Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle oder der Zweigstelle des Lan-dessozialgerichts
Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle eingelegt wird.