Urteil des SozG Bremen vom 14.07.2009

SozG Bremen: geschäftsführer, gesellschafter, satzung, direktor, kapitalbeteiligung, einfluss, eingliederung, stadt, stiftung, professor

Sozialgericht Bremen
Urteil vom 14.07.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 8 R 200/07
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der versicherungsrechtliche Status des Klägers streitig.
Der am 14. August 1953 geborene Kläger ist Ingenieur und Professor. Am 1. April 2004 über-nahm er neben seiner
Beamtentätigkeit (C4-Hochschulprofessor) die Leitung der Beigelade-nen, der C. als Geschäftsführender Direktor. Im
Februar 2005 beantragte er bei der Beklag-ten, zu prüfen, ob er für diese Tätigkeit sozialversicherungspflichtig sei.
Der Geschäftsführer berichte an den Vorstand der Stiftung, der aus insgesamt 9 Vertretern des Senats A-Stadt, der
AWT (Arbeitsgemeinschaft Werkstofftechnik und Wärmebehandlung e. V.) Industriemit-gliedern und
Hochschulprofessoren. Die Beigeladene beschäftige zur Zeit 150 Mitarbeiter und drei Hauptabteilungen mit den
Fachgebieten Werkstofftechnik (dessen Leitung er – der Kläger – ebenfalls wahrnehme), Fertigungstechnik und
Verfahrenstechnik. Jede Hauptabteilung wer-de von einem Hochschulprofessor geführt, der gleichzeitig als
Hochschullehrer an der Univer-sität A-Stadt tätig sei. Der Geschäftsführende Direktor trage die Gesamtverantwortung,
insbe-sondere in wirtschaftlichen Fragen des Instituts. Bei der Projekt- und Auftragsakquisition seien die Leiter der
Hauptabteilungen der Beigeladenen frei, der fachliche Rahmen werde von den Professoren eigenständig verantwortet
mit beratender Funktion durch den Wissenschaftlichen Beirat. Er – der Kläger - erstelle jährlich einen Wirtschaftsplan
für das kommende Jahr, der vom Vorstand genehmigt werde. Ebenso werde eine jährliche Wirtschaftsprüfung
durchge-führt, auf deren Basis die Geschäftsführung entlastet werde. Der Geschäftsführende Direktor sei der
rechtliche Vertreter der Beigeladenen. Er nehme alle Aufgaben der Geschäftsführung wahr, so auch der
personalrechtlichen Funktionen. Sowohl in den Inhalten seiner Arbeit als auch bei der Einteilung seiner Arbeitszeit
agiere der Geschäftsführende Direktor völlig frei und eigenständig. Er – der Kläger – sei für eine fünfjährige Amtszeit
bei Möglichkeit der Wiederbe-stellung berufen worden und erhalte neben seiner Besoldung als Professor für die
Geschäfts-führung der Beigeladenen eine Institutsleiterzulage von z. Zt. EUR 2.050,-.
Der Kläger reichte eine Satzung der Beigeladenen und einen Dienstvertrag ein.
Nach Anhörung des Klägers stellte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Dezember 2005 unter Erläuterung der
Vorschriften der §§ 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (SGB VI), 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V, 6 Abs. 3
SGB V, 27 Abs. 1 bis 4 und 28 SGB III, 20 SGB XI und 7 Abs. 1 SGB IV fest, dass der Kläger die Tätigkeit bei der
Beigeladenen im Rahmen eines ab-hängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhält-nisses ausübe. Die für ein solches sprechenden Merkmale überwögen.
Mit seinem hiergegen am 23. Januar 2006 eingelegten Widerspruch machte der Kläger gel-tend, selbstständig tätig zu
sein. Er unterliege keinem Weisungsrecht, verfüge insoweit über größtmögliche Freiheit, unterliege keiner operativen
Aufsicht durch den Institutsvorstand. Ei-nem unternehmerischen Risiko unterliege er insoweit, als seine – des Klägers
– Tätigkeit be-fristet sei und nur bei erfolgreicher Tätigkeit mit einer Verlängerung gerechnet werden könne. Als
geschäftsführender Direktor unterliege er – der Kläger- ausschließlich der jährlichen Ent-lastung durch den
Institutsvorstand hinsichtlich des vorgelegten und geprüften Jahresab-schlusses sowie der Genehmigung des
Wirtschaftsplans für das Folgejahr. Damit überwögen die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale.
Aus seiner – des Klägers – Haupttätigkeit sei er – der Kläger – über Beihilfe und private Kranken- und
Pflegeversicherung abgesichert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2007 wies die Beklagte den Widerspruch als unbe-gründet zurück. Sie führte
aus, dass die Weisungsgebundenheit üblicherweise bei leitenden Angestellten zurücktrete. Diesen seien höhere
Freiräume bei der Ausgestaltung ihrer Arbeit eingeräumt. Bei höherwertigen Tätigkeiten Art verfeinere sich die
Weisungsgebundenheit zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess. Ein Unternehmerrisiko, dass mit
dem Einsatz eigenen Kapitals auch mit der Möglichkeit des Verlustes verbunden sei, trage der Kläger nicht. Die
Chance, länger oder mehr zu arbeiten, sei nicht die spezielle Chance des Unternehmers, diese habe auch jeder
Beschäftigte. Die Möglichkeit der Versagung einer Ver-tragsverlängerung sei kein Unternehmerrisiko, sondern ein
Einkommensrisiko. Das Merkmal der Fachkompetenz reich für sich genommen nicht für die Annahme einer
Weisungsfreiheit aus, wenn die anderen Merkmale dagegen sprächen. Auch angestellte Geschäftsführer könn-ten
über weitgehende Kompetenz verfügen. Diese speziellen Fachkenntnisse seien vielfach gerade Voraussetzung für die
Übertragung der Aufgabe.
Am 2. Juli 2007 erhob der Kläger Klage, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er trägt vor, dass er – der Kläger -
bis auf die in der Satzung festgelegten Sachverhalte (Wirtschaftsplan, Jahresabschluss) keiner Kontrolle durch den
Vorstand unterliege. Er – der Kläger – sei an keine festen Arbeitszeiten gebunden und gestalte seine Tätigkeit selbst.
Auch weise er – der Kläger – besondere Kenntnisse im Bereich der Wertstofftechnik auf, über die die Vorstands-
mitglieder in dieser Form nicht verfügten.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide vom 27. Dezember 2005 und 30. Mai 2007 aufzuheben und festzustellen, dass er nicht der
Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung und der
Arbeitslosenversi-cherung unterliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Die Beklagte beruft sich auf die angefochtenen Bescheide. Die Beigeladene schließt sich der Auffassung des Klägers
an.
Die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten (Az.: 13140853Z023 4879) sowie die Gerichtsakte haben
dem Gericht vorgelegen. Soweit das Urteil darauf beruht, war der In-halt dieser Akten Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind nicht zu beanstanden.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- und Beitragspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch -
SGB V; § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – Elftes Buch - SGB XI; § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch –
Sechstes Buch - SGB VI; § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Drittes Buch - SGB III). Beurteilungsmaßstab für das
Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Viertes Buch (SGB IV). Danach
ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsver-hältnis. Anhaltspunkte für eine
Beschäftigung sind nach dem mit Wirkung vom 1.Januar 1999 eingefügten § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit
nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der bereits davor
entwickelten ständi-gen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom
Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der
Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden
Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Die per-sönliche Abhängigkeit zeigt sich allerdings nicht allein in der
Weisungsgebundenheit, die im Einzelfall auch erheblich eingeschränkt sein und völlig entfallen kann (BSG, Urteil vom
8. De-zember 1994, Az.: 11 RAr 49/94 = SozR 3-4100 § 168 AFG). Bei der Verrichtung höherwerti-ger Aufgaben ist
die Eigenverantwortlichkeit des Arbeitenden für sich noch kein Indiz für die persönliche Unabhängigkeit, weil eine
Verringerung der Weisungsgebundenheit bei derartigen Aufgaben üblich ist (BSG, Urteil vom 13. August 1996, Az.: 10
RKg 28/95). Bei Arbeiten bzw. Diensten "höherer Art" kann diese Weisungsgebundenheit, was die Ausführung der
Arbeit betrifft, aufs stärkste eingeschränkt sein. Denn es gibt - wie das BSG in seiner grundlegenden Entscheidung
vom 29. März 1962 (Az.: 3 RK 74/57 = BSGE 16, 289, 293 unter Hinweis auf das "Chefarzt-Urteil" des
Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 27. Juli 1961 ausführt - Arbeits-verhältnisse, bei denen dem Arbeitgeber die
Einflussnahme auf die sachliche Ausübung der Tätigkeit des Arbeitnehmers rechtlich versagt ist. Trotzdem kann die
Dienstleistung eines sol-chen Arbeitnehmers fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betrie-
bes erhält. Nach Auffassung des BSG kann das für das abhängige Beschäftigungsverhältnis allein charakteristische
Merkmal der persönlichen Abhängigkeit in Grenzfällen sowohl durch die Eingliederung in einen Betrieb als auch allein
durch Weisungsgebundenheit gekennzeich-net sein. Je weniger allerdings das Direktionsrecht des Arbeitgebers in
Gestalt ausdrücklicher Weisungen in Erscheinung tritt, je mehr der Arbeitnehmer bei der Gestaltung seiner Arbeit auf
sich selbst gestellt ist, umso größeres Gewicht erhält das Merkmal der Eingliederung in einen übergeordneten
Organismus für die Abgrenzung zwischen abhängig geleisteter Arbeit und selbstständiger Tätigkeit. Die
Weisungsgebundenheit des Arbeitenden verfeinert sich in einem solchen Fall zur funktionsgerechten, dienenden
Teilhabe am Arbeitsprozess (BSG, Urteil vom 29. März 1962, a. a. O.). Eine selbstständige Tätigkeit ist vornehmlich
durch das eigene Un-ternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkei-ten
über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeits-zeit gekennzeichnet. Ob
jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Dies richtet
sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei die vertragliche Ausgestaltung im Vordergrund steht, die allerdings
zurücktritt, wenn die tatsächlichen Verhältnisse davon abweichen (BSG, Urteil vom 31. Oktober 1972, Az.: 2 RU
186/69 = BSGE 35, 20; BSG, Urteil vom 17. Mai 2001, Az.: B 12 KR 34/00 R = SGb 2002, 70 m. w. N.).
Die allgemeinen Kriterien zur Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbst-ständigen Tätigkeit werden
durch weitere Prüfmerkmale ergänzt, welche die Rechtsprechung zu Fallgestaltungen des sog.
Fremdgeschäftsführers bzw. des sog. Gesellschafter-Geschäftsführers entwickelt hat. Der Geschäftsführer einer
GmbH, der am Stammkapital nicht beteiligt ist (sog. Fremdgeschäftsführer), ist grundsätzlich abhängig Beschäftigter
der GmbH und sozialversicherungspflichtig (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001, Az.: B 12 KR 10/01 R - SozR 3-
2400 § 7 Nr. 20 = Breithaupt 2002, 474 = NJW-RR 2002, 758); ausnahmsweise kann der Geschäftsführer einer
Familien-GmbH eine selbstständige Tätigkeit ausüben, wenn ihm bei seiner Tätigkeit völlig freie Hand gelassen wird
(vgl. dazu weiter unten). Nach ständiger Rechtsprechung des BSG steht der zugleich als Geschäftsführer fungierende
Gesellschafter dann nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, wenn er Einzelanweisungen gegen sich im
Bedarfsfall jederzeit verhindern kann, weil er mindestens 50 % des Stammkapitals innehat (BSG, Urteil vom 30. Juni
1999, Az.: B 2 U 35/98 R = NZS 2000, 147, m. w. N.). Der Umkehrschluss, dass mangels eines durch die
Kapitalbeteiligung hervorgerufenen beherr-schenden Einflusses auf die Gesellschaft regelmäßig ein
Abhängigkeitsverhältnis des Gesell-schafter-Geschäftsführers anzunehmen ist, ist von der Rechtsprechung des BSG
nicht gebil-ligt worden. Gegen die Selbstständigkeit spricht nicht, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer nur mit
einem verhältnismäßig geringen Kapital und Stimmrecht an der GmbH beteiligt ist. Die Selbstständigkeit eines
Gesellschafter-Geschäftsführers ist nicht davon abhängig, dass er gerade über seine Kapitalbeteiligung einen
entscheidenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben kann. Auch bei einem GmbH-Geschäftsführer ohne
Kapitalbeteiligung können die Verhältnisse so liegen, das Selbstständigkeit angenommen werden muss (BSG, Urteil
vom 23. September 1982, Az.: 10 RAr 10/81 = SozR 2100 § 7 SGB IV Nr. 7). Bei einem Geschäftsführer einer GmbH
in den Fällen, in denen mangels Kapitalbeteiligung ein beherr-schender Einfluss auf die Gesellschaft fehlt, hängt das
Vorliegen eines versicherungspflichti-gen Beschäftigungsverhältnisses nach allgemeinen Grundsätzen wesentlich
davon ab, ob der Geschäftsführer nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit einem seine persönliche Abhängigkeit
begründenden Weisungsrecht der GmbH unterliegt. Denn wenn auch der geschäftsführende Gesellschafter über keine
Mehrheit am Stammkapital und auch nicht über eine Sperrminorität verfügt, kann eine abhängige Beschäftigung weiter
dann ausgeschlossen sein, wenn es ihm sein tatsächlicher Einfluss auf die Willensbildung der GmbH gestattet, nicht
genehme Wei-sungen der genannten Art zu verhindern. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn zwar nicht er selbst, jedoch
seine Familie über die Kapitalmehrheit verfügt und ihm von den übrigen Famili-enmitgliedern freie Hand gelassen wird.
Desgleichen, wenn er auch als externer (angestellter) Geschäftsführer in der GmbH "schalten und walten" kann, wie er
will, weil er die Gesellschaf-ter persönlich dominiert oder weil diese wirtschaftlich von ihm abhängig sind (BSG, Urteil
vom 30. Juni 1999, a. a. O.; vom 18. Dezember 2001, a. a. O.).
Nach den Gesamtumständen des Falles ist der Kläger sowohl aufgrund der Bestimmungen der Satzung der
Beigeladenen und des Dienstvertrages als auch aufgrund der erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten von der
Gesellschaft persönlich abhängig. Er erhält nach dem Dienstvertrag ein festes monatliches Bruttogehalt von z. Zt.
EUR 2.050,-. Der Tätigkeit des Klä-gers fehlt es somit an dem für einen selbstständig Erwerbstätigen typischen
Unternehmerrisi-ko, soweit man überhaupt von einem solchen bei einer gemeinnützigen Stiftung sprechen kann. Auch
verfügt der Kläger nicht über eine eigene Betriebsstätte. Das Fehlen der Bindung an eine feste Arbeitszeit spricht
nicht gegen eine abhängige Beschäftigung. Eine derartige Freiheit der Arbeitsgestaltung ist kennzeichnend für
Mitarbeiter in leitenden Funktionen. Dass der Kläger weitgehend weisungsfrei ist, ist typisch für die von ihm
ausgeübte eigenverantwort-liche Tätigkeit. Wie bereits oben dargestellt wurde, ist eine Verringerung der
Weisungsgebun-denheit bis zu einem völligen Entfallen bei derartigen Tätigkeiten üblich (BSG, Urteil vom 13. August
1996, a. a. O.).
Im Übrigen hat der Kläger gegenüber der Beigeladenen Pflichten, wie sie sich aus der Sat-zung ergeben. Der Vorstand
der Beigeladenen ist Vorgesetzter der Direktoren, also auch des Klägers. So ergeben sich aus § 8 der Satzung
umfassende Berichtspflichten: Insbesondere hat der Kläger einmal jährlich einen Wirtschaftsplan für das kommende
Jahr und den Jahres-abschluss aufzustellen und vom Vorstand genehmigen zu lassen. Bei Geschäftsführungs-
maßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsverkehr hinausgehen, bedarf es nach § 6 Abs. 3 der Satzung der
Beigeladenen eines Beschlusses des Vorstands, was keinesfalls un-ternehmertypisch ist. Die Berichtspflichten und
die Pflicht zur Erstellung des Jahresabschlus-ses sprechen für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis (vgl. BSG,
Urteil vom 18. Dezem-ber 2001, a. a. O.).
Zwar verfügt der Kläger als Spezialist für Werkstofftechnik über eine besondere Fachkompe-tenz, die die übrigen
Vorstandsmitglieder nicht haben. Fachliche Dominanz und die damit ein-hergehende Einschränkung der
Weisungsgebundenheit sind jedoch Merkmale, wie sie häufig oder gar üblicherweise bei leitenden Angestellten in
höher qualifizierten Positionen anzutref-fen sind oder vorausgesetzt werden, ohne dass diese damit zu
Selbstständigen werden. Der Kläger kann auch nicht gleichgestellt werden mit einem Geschäftsführer einer Familien-
GmbH, in der nicht er selbst, sondern seine Familie die Kapitalmehrheit hat, die ihm jedoch bei seiner Tätigkeit freie
Hand lässt, so dass er "schalten und walten" kann, wie er will. Ein Geschäftsführer einer Familien-GmbH partizipiert
wegen seiner familiären Eingebundenheit auch an den Gewinnen und Verlusten, so dass er auch vom
Unternehmerrisiko betroffen ist. Der Kläger wird jedoch weder an Gewinnen noch an Verlusten beteiligt und trägt damit
kein Unternehmerrisiko.
Nach dem Gesamtbild ist daher davon auszugehen, dass der Kläger bei der Beigeladenen eine abhängige
Beschäftigung ausübt.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nie-dersachsen-
Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle oder bei der Zweigstelle des Landessozial-gerichts Niedersachsen-
Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder mündlich zur Nieder-schrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem
Sozialgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das
angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begrün-dung der Berufung dienenden
Tatsachen und Beweismittel angeben.
Ist das Urteil im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der oben genannten Monatsfrist eine Frist von drei Monaten.
Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.