Urteil des SozG Bremen vom 21.09.2009

SozG Bremen: zuschuss, ausbildung, unterkunftskosten, hessen, heizung, niedersachsen, reform, eltern, hauptsache, obsiegen

Sozialgericht Bremen
Beschluss vom 21.09.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 23 AS 1497/09 ER
Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechts-schutzes verpflichtet, dem Antragsteller in der Zeit vom
12. August 2009 bis zum 16. Februar 2010 unbedeckte Unter-kunftskosten ohne Anrechnung von Kindergeld zu
gewähren. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gründe:
I.
Der Antragssteller (d. Ast.) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewäh-rung eines höheren
Zuschusses zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 7 SGB II.
Der 23 Jahre alte Ast. absolviert eine ausbildungsvorbereitende Maßnahme. Seit April 2009 erhält er eine
Berufsausbildungsbeihilfe nach dem BAB. Mit Bescheid vom 15. Juli 2009 bewil-ligte die Antragsgegnerin dem
Antragsteller einen Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 7 SGB II in Höhe von 62,00 Euro.
Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 22. Juli 2009 Widerspruch. Er erklärte zur Begründung,
Kindergeld dürfe auf den Zuschuss nicht angerechnet werden. Über den Widerspruch ist nach Aktenlage noch nicht
entschieden.
Am 12. August 2009 hat d. Ast. beim Sozialgericht die Gewährung einstweiligen Rechtsschut-zes beantragt. Er macht
geltend, ihm würde zwar mittlerweile tatsächlich Kindergeld gewährt. Dieses dürfe jedoch nach der Rechtsprechung
des LSG Nordrhein-Westfalen nicht auf den Zuschuss angerechnet werden. Im Übrigen hätten sich die
Unterkunftskosten erhöht, was die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt habe.
Die Antragsgegnerin hat die geänderten Unterkunftskosten berücksichtigt, ist im Übrigen aber dem Eilantrag
entgegengetreten. Sie hat ihre Berechnungsbögen übersandt, nach denen sie das dem Antragsteller zufließende
Kindergeld in Höhe von (164,00 Euro abzgl. 30,00 Freibe-trag gleich) 134,00 Euro im Monat angerechnet hat.
Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte verwiesen.
II.
Der gem. § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Antrag auf Erlass einer einstwei-ligen Anordnung ist
zulässig und begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige
Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn
eine solche Regelung zur Abwendung we-sentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus (vgl. Meyer-
Ladewig, SGG, 9. Auflage 2008, § 86b Rn. 27, 29). Ein materieller Anspruch ist im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren nur einer summarischen Überprüfung zu unterziehen; hierbei muss der Antragsteller glaubhaft
machen, dass ihm aus dem Rechtsverhältnis ein Recht zusteht, für das wesentliche Gefahren drohen (Meyer-
Ladewig, a. a. O., Rn. 28). Der Anordnungsgrund setzt Eilbedürftigkeit voraus, dass heißt, es müssen erhebliche
belastende Auswirkungen des Verwaltungshandelns schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Dabei muss
die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen, § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Dies bedeutet
zugleich, dass nicht alle Nachteile zur Geltendmachung vorläufigen Rechtsschutzes berechtigen. Bestimmte
Nachteile müssen hingenommen werden (Binder in Hk-SGG, 2003, § 86 b Rn. 33). Es kommt damit darauf an, ob ein
Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden kann. Ob dies der Fall ist, be-misst sich
an den Interessen der Antragssteller und der öffentlichen sowie gegebenenfalls weiterer beteiligter Dritter. Dabei
reichen auch wirtschaftliche Interessen aus (vgl. Binder, a. a. O.).
1. Es liegt ein Anordnungsanspruch vor. Nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage hat der Antragsteller
Anspruch auf die Gewährung eines höheren Zuschusses zu den unge-deckten Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs.
7 SGB II.
a) Zwar ist die von der Antragsgegnerin vorgenommene Berechnung – jedenfalls im Eilverfah-ren – nicht zu
beanstanden. Denn die Antragsgegnerin hat zu Recht als ungedeckte Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 7 SGB II
die von den SGB III/BAföG-Sätzen nicht gedeckten Kosten angesehen. Zur näheren Begründung kann auf das Urteil
des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Juni 2009 – L 1 AS 40/08 - verwiesen werden (siehe auch be-
reits den Beschluss der Kammer vom 31. August 2009 – S 23 AS 1559/09 ER -). In dem Urteil des LSG heißt es im
Einzelnen hierzu:
Mit der Formulierung in § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II "und deren Bedarf sich nach den" ent-sprechenden Vorschriften des
SGB III und des BAföG richtet, bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass die Festlegung des für die
Zuschussberechnung maßgeblichen Bedar-fes sich gerade nicht nach den Vorschriften des SGB II, sondern
grundsätzlich denen des SGB III und des BAföG richten soll. Auch die Formulierung des SGB III und des BAföG
spricht für diese Auslegung: § 65 SGB III legt fest, welcher "Bedarf" für den Le-bensunterhalt bei beruflicher
Ausbildung und Unterbringung in einem eigenen Haus-halt anzuerkennen ist. In § 13 BAföG ist ausdrücklich
bestimmt, welche Beträge als monatliche "Bedarfe" des Auszubildenden gelten. Der Gesetzgeber hat hiermit festge-
legt, welchen anzuerkennenden Bedarf Auszubildende grundsätzlich hinsichtlich ihrer Wohnkosten haben. Die in § 22
Abs. 7 SGB II erwähnten "ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung" sind damit die durch den SGB III/BAföG-
Satz nicht gedeckten Kosten (ebenso LSG Hessen, Beschluss vom 2.8.2007 - L 9 AS 215/07 ER).
Auch rechtssystematisch überzeugt allein die von der Beklagten vorgenommene und vom Sozialgericht bestätigte
Berechnungsmethode: Durch die Zuschussregelung des § 22 Abs. 7 SGB II sollen Empfänger von
Berufsausbildungsbeihilfe oder Leistungen nach dem BAföG gerade nicht Empfängern von Arbeitslosengeld II
angenähert wer-den. Dies widerspräche der Grundentscheidung des § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II, wonach Auszubildende
grundsätzlich keine Leistungen nach dem SGB II erhalten sollen. Auch § 19 S. 2 SGB II, wonach der Zuschuss nach
§ 22 Abs. 7 SGB II nicht als Arbeitslo-sengeld II gilt, spricht für diese Auslegung (ebenso LSG Hessen, Urteil vom
27.3.2009 - L 6 AS 340/08 B ER; SG Schleswig, Beschluss vom 2.7.2007 - S 4 AS 364/07 ER; im Ergebnis ebenso
LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.3.2009 - L 11 B 575/08 AS ER; Berlit, in: LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rnr.
130). Demzufolge wird in der Literatur zu Recht kritisiert, dass die Regelung des § 22 Abs. 7 SGB II im SGB II
systematisch eigentlich nichts zu suchen hat, sondern besser eine Regelung im SGB III bzw. BAFöG mit einer
Anhebung der Bedarfe für Unterkunft erfolgt wäre (Berlit, in: LPK- SGB II, 2. Aufl., § 22 Rnr. 126). Durch die von der
Klägerin für richtig gehaltene Berechnungsme-thode hingegen würden BAB-Empfänger und Empfänger von BAföG-
Leistungen im Ergebnis so gestellt, als wären sie Berechtigte nach dem SGB II.
Aus den Gesetzesmaterialien lässt sich keine abweichende Auffassung herleiten: § 22 Abs. 7 SGB II wurde eingefügt
durch Art. 1 Nr. 21 e) des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006
(GSiFoG; BGBl. I S. 1706 f.) mit Wirkung ab 1.1.2007 (Art. 16 Abs. 4 GSiFoG). In der Begründung des Gesetzes-
entwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (BT-Drucks. 16/1410 S. 24) ist ausge-führt, dass die pauschalierte
Leistungsgewährung nach dem BAföG und der Be-rufsausbildungsbeihilfe zu Ausbildungsabbrüchen führen kann,
wenn die in der Ausbil-dungsförderung berücksichtigten Leistungen für Unterkunft und Heizung für eine Exis-
tenzsicherung nicht ausreichen. Der Gesetzgeber wollte mit § 22 Abs. 7 SGB II also erkennbar einen Ausgleich für
die Pauschalierungen der Bedarfe im Recht der Ausbil-dungsförderung erreichen. Genau dieses Ergebnis wird durch
die Berechnungsmetho-de der Beklagten erzielt: Die Klägerin erhält mit ihrem Einkommen, den Leistungen für die
Ausbildungsförderung und dem Zuschuss für die Unterkunftskosten zusammen genau ihren Anteil an den
Unterkunftskosten.
b) Die Antragsgegnerin hat jedoch zu Unrecht die dem Antragsteller (inzwischen) zufließen-den Kindergeldzahlungen
angerechnet. Insofern ist auf die Rechtsprechung der Landessozi-algerichte Hessen (Beschluss vom 24. April 2008 -
L 10 AS 10/08 B ER -, zit. nach juris, Rn. 16) und Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 2. März 2009 - L 19 AS 79/08
-, zit. nach juris, Rn. 26; ebenso: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07. Februar 2008 - L 14 B 133/ 08 AS ER -
; SG Berlin, Urteil vom 03. September 2008 - S 103 AS 3480/07 -; SG Berlin, Beschluss vom 17. März 2008 - S 123
AS 6416/08 ER -) zu verweisen, der die Kammer folgt (andere Auffassung: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom
21. Februar 2008 - L 7 AS 403/08 ER-B -; SG Berlin, Beschluss vom 04. Mai 2007 - S 102 AS 9326/07 ER - ; SG
Berlin, Urteil vom 14. Oktober 2008 – S 121 AS 31743/07 ; Berlit, in: Münder, SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 Rn. 130 f.).
Das LSG Hessen hat im Einzelnen ausgeführt:
Hinsichtlich der Berücksichtigung des Kindergeldes schließlich hat das SG unter voll-inhaltlicher Bezugnahme auf den
Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 2. August 2007 (L 9 AS 215/07 ER) zu Recht darauf
hingewiesen, dass die Berech-nungsmethode der Antragsgegnerin die BAföG-Empfänger, welche mit Hilfebedürfti-gen
gemäß dem SGB II in Bedarfsgemeinschaft lebten, gegenüber den übrigen BA-föG-Empfängern ohne erkennbaren
sachlichen Grund benachteiligen würde, was in Widerspruch zur Normengeschichte des § 21 BAföG stehe.
Tatsächlich erfolgte mit dem Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung – Ausbildungs-
förderungsreformgesetz (AföRG) vom 19. März 2001 eine umfassende Änderung des BAföG, wobei eine generelle
Nichtanrechnung des Kindergeldes beim Einkommen der Eltern an der Spitze stand. Die Novelle bezweckte eine
"massive Anhebung der Be-darfssätze", um eine "deutliche Ausweitung des Kreises der Förderberechtigten" zu er-
zielen, wozu insbesondere die Nichtanrechnung des Kindergeldes führen sollte (vgl. BT-Drucks. 14/4731, S. 1, 2 und
21; vgl. auch Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung, Übersicht über das Sozialrecht, Ausgabe
2005, Seite 768). Diese BAföG-Reform ist im Übrigen auch im Zusammenhang mit dem Beschluss des Bun-
desverfassungsgerichts vom 10. November 1998 (2 BvR 1057/91) und dem Zweiten Gesetz zur Familienförderung
vom 16. August 2001 zu sehen, mit welchem die steuer-lich für jedes Kind zu berücksichtigenden Freibeträge um
einen "Freibetrag für Betreu-ung und Erziehung oder Ausbildung" zu erweitern waren und von 3.024,- DM auf 5.808,-
Euro angehoben wurden. Die zuvor gewährten Ausbildungsfreibeträge nach § 33 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz
(EStG) sind darin aufgegangen und letztmals für 2001 zur Anwendung gelangt. Das Bundesverfassungsgericht hat
dazu ausgeführt, dass in den bisherigen Freibeträgen ebenso wie den Regelsätzen der Sozialhilfe der besondere
kulturelle Bildungsbedarf Heranwachsender nicht ausreichend berücksich-tigt werde. Es wäre deshalb mit dem
Gedanken des chancengleichen Zugangs zur Bil-dung, welcher der Ausbildungsförderung generell zugrunde liegt,
nach Auffassung des Senats tatsächlich unvereinbar, würde man Kinder, die mit Eltern im Alg-II-Bezug zu-sammen
wohnen, durch die Anrechnung von Kindergeld auf ihre BAföG-Ansprüche schlechter stellen, als andere BAfög-
Empfänger. Hierfür spricht auch der Vergleich der BAföG-Förderung mit dem Regelsatz gemäß § 20 Abs. 2 SGB II in
Höhe von derzeit 347,- EUR, welchen der Antragsteller ohne seine geförderte Ausbildung beanspruchen könnte. Mit
der Regelleistung gemäß § 12 Abs. 1 Ziff. 2 BAföG in Höhe von 348,- Eu-ro wäre er damit einem Leistungsempfänger
gemäß SGB II mit einer Differenz von le-diglich 1 Euro bei dem Bedarf ohne Kosten der Unterkunft gleichgestellt,
obwohl ge-mäß § 1 BAföG zu seinem Bedarf die für die Ausbildung erforderlichen Mittel zusätz-lich zu
berücksichtigen sind. Gerade unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Ziels, den Empfängern des Zuschusses
gemäß § 22 Abs. 7 SGB II "eine vergleichbar unbelastete Fortführung der Ausbildung" zu ermöglichen, "wie bei
Kindern, die den Wohnkostenanteil selbst tragen können" (BT-Drucks. 16/1410, S. 21), verbietet sich nach Ansicht
des Senats deshalb die Anrechnung des Kindergelds. Die entgegenste-hende Auffassung des LSG-Baden-
Württemberg im Beschluss vom 21. Februar 2008 (L 7 AS 403/08 ER – B) überzeugt den Senat schon wegen ihres
immanenten Wider-spruchs nicht: Wenn das LSG Baden-Württemberg nämlich einerseits darauf hinweist, dass eines
der Ziele des Ausbildungsförderungsreformgesetzes eine deutliche Auswei-tung der Förderungsberechtigten nach dem
BAföG durch die Neuregelung der Ein-kommensfreibeträge und die Nichtanrechnung des Kindergeldes gewesen ist,
es an-dererseits aber das Kindergeld auf die ungedeckten Kosten der Unterkunft anrechnet, dann konterkariert das
LSG Baden-Württemberg damit im Ergebnis jedenfalls den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers. Dieser wollte es
durch die Nichtanrechen-barkeit gemäß der Novellierung des § 21 BAföG nämlich ausdrücklich auch vermeiden, dass
durch künftige Anhebungen beim Kindergeld eine Verringerung der BAföG-Förderung eintritt. Da das Kindergeld in
Fällen fehlender Einkommenssteuerpflicht, wie dies beim Bezug von Alg II oder BAföG regelmäßig gegeben ist,
gemäß § 31 Satz 2 EStG vollständig als Förderung wirkt und eben kein Steuerfreibetragssurrogat ist, hat der
Gesetzgeber deshalb nach Auffassung des erkennenden Senats im Gegensatz zu jener des LSG Baden-Württemberg
tatsächlich auch auf der Bedarfs- und nicht der Einkommensseite angesetzt, welche für das Kindergeld als
Freibetragssurrogat rele-vant wäre. Der erkennende Senat hält auch den weiteren Schluss des LSG Baden-
Württemberg nicht für zwingend, wenn dieses auf die gesetzliche Klarstellung des § 19 Satz 2 SGB II hinweist, dass
der Zuschuss gemäß § 22 Abs. 7 SGB II kein Alg II dar-stellt, und dazu ausführt, dies wäre nicht nötig gewesen,
wenn der Zuschuss gesetzlich keine den Lebensunterhalt sichernden Leistungen darstellen sollte. Dem hält der er-
kennende Senat entgegen, dass aus dieser Klarstellung vielmehr umgekehrt erst recht zu ersehen ist, dass die
speziell für BAföG-Empfänger geschaffene Zuschussregelung von den Alg-II-Regelungen im Einzelnen ausgenommen
bleiben sollte. Die Nichtan-rechnung des Kindergeldes auf Ansprüche nach dem BAföG gemäß § 21 Abs. 3 BA-föG
beinhaltet zudem nicht nur die Anerkennung eines zusätzlichen, spezifisch durch die Bildungserfordernisse
gegebenen Bedarfs, sondern unterstreicht auch das Bemü-hen um prinzipielle Chancengleichheit in der Bildung
zwischen Kindern unterschiedli-cher Schichten (hierzu vgl. zuletzt Lenze, Anne, die Verfassungsmäßigkeit eines ein-
heitlichen und der Besteuerung unterworfenen Kindergeldes, Hans Böckler-Stiftung, Arbeitspapier 151, Düsseldorf
2008, Seite 54 ff.).
2. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes – die Eilbedürftigkeit – folgt aus der finanziellen Situation des
Antragstellers.
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs. 1 SGG in entsprechender Anwen-dung. Sie entspricht dem
Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten. Der An-tragsteller hat vorliegend voll obsiegt. Der
Antragsgegnerin sind daher seine Kosten aufzuer-legen. Gerichtskosten fallen nicht an.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Sie ist binnen eines Monats nach Zustellung beim
Sozialgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozial-gericht
Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle oder der Zweigstelle des Lan-dessozialgerichts
Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle eingelegt wird.