Urteil des SozG Bremen vom 24.09.2008

SozG Bremen: diabetes mellitus, ernährung, eltern, körperpflege, nahrungsaufnahme, versorgung, pauschal, getränk, kontinent, dokumentation

Sozialgericht Bremen
Urteil vom 24.09.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 25 P 9/07
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über Leistungen aus der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I.
Der 2004 geborene Kläger ist bei der Beklagten pflegeversichert. Er leidet an einem insulinpflichtigen Diabetes
mellitus Typ I.
Am 11. Juli 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen aus der Pflegeversicherung.
Im Auftrag der Beklagten erstellte der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ein Gutachten vom 02.
August 2006, in welchem der – im Vergleich mit einem gleichaltrigen gesunden Kind erhöhte – Pflegebedarf des
Klägers in der Grundpflege, dort allein im Bereich Ernährung, mit 44 Minuten täglich eingeschätzt wurde.
Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger einen höheren Hilfebedarf geltend und begründete diesen unter anderem
mit der Notwendigkeit des Händewaschens vor jedem Blutzuckertest, mit einer speziellen Haut- und Zahnpflege, dem
Erstellen von Verlaufsprotokollen, einer zeitaufwendigen Nahrungsaufnahme und den besonderen Anforderungen beim
Abwiegen und Bemessen der Mahlzeiten.
In Stellungnahmen nach Aktenlage vom 15. September 2006, 16. Oktober 2006 und 16. Dezember 2006 hielt der
MDK die zuvor getroffene Einschätzung aufrecht und führte aus, es handele sich bei dem Kläger um ein
altersentsprechend entwickeltes Kind, das sogar schon kontinent sei und dessen Mehraufwand bei den
Blutzuckerkontrollen, dem Spritzen, Abwiegen und Bemessen der Mahlzeiten nicht im Rahmen des SGB XI
berücksichtigungsfähig sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08. Februar 2007 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Dagegen richtet sich die am 07. März 2007 erhobene Klage, mit welcher der Kläger Leistungen aus der
Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I begehrt. Zur Begründung hat er vorgetragen, durchschnittlich 12 x täglich
seien Blutzuckermessungen erforderlich, davon 3-4 x nachts. Eventuell erforderliche zusätzliche Nahrungsaufnahmen
seien dann auch mit zusätzlicher Zahnpflege verbunden. Er benötige viel Flüssigkeit und schwitze stark, besonders
nachts. Deshalb sei unter Umständen auch nachts ein Wechsel der Schlafkleidung erforderlich. Der Kläger hat einen
Bericht der Klinik X. vom 15. Februar 2007 sowie Verlaufsprotokolle zur Stoffwechseleinstellung vorgelegt.
Auf Grund einer Beweisanordnung des Gerichts gem. § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat die
Pflegesachverständige D. ein Gutachten vom 19. Juni 2007 erstellt. Hierin hat sie ausgeführt, der Kläger sei ein gut
beweglicher Junge mit altersentsprechend entwickelter Feinmotorik. Er könne die für ihn mundgerecht zubereitete
Nahrung selbständig essen und aus einem Glas oder CL. trinken, allerdings noch nicht sicher ein Getränk eingießen.
Er könne sich frei bewegen und auch die Treppe überwinden. Er sei schlank und mobil und spreche verständlich.
Auch sei er vollständig kontinent. Der Kläger esse mit gutem Appetit und ohne Ablehnung gegen das Essen oder das
gestellte Getränk. Im Bereich der Körperpflege betrage der Gesamthilfebedarf des Klägers ca. 61 Minuten am Tag.
Dieser Hilfebedarf sei bei Heranziehung der Tabelle für ein gleichaltriges gesundes Kind als altersentsprechender
Pflegeaufwand zu werten. Ein krankheitsbedingter Mehrbedarf bestehe bei der Körperpflege daher nicht. Im Bereich
der Ernährung bestehe ein Gesamthilfebedarf von 43 Minuten täglich. Da der altersentsprechende Hilfebedarf bei ca.
28 Minuten liege, habe der Kläger im Bereich der Ernährung einen Mehrbedarf von 15 Minuten täglich für
mundgerechte Nahrungszubereitung sowie Anleitung und Beaufsichtigung bei der Nahrungsaufnahme. Der
Gesamthilfebedarf im Rahmen der Mobilität betrage 38 Minuten. Dieser Hilfebedarf sei jedoch altersentsprechend.
Insgesamt sei nach alledem ein krankheitsbedingter Grundpflegemehrbedarf von ca. 15 Minuten täglich festzustellen.
Auf Antrag des Klägers gem. § 109 SGG hat die Sachverständige E. ein Gutachten vom 05. November 2007 erstellt.
Sie hat den krankheitsbedingten Pflegemehraufwand des Klägers mit 107 Minuten täglich im Bereich der Grundpflege
eingeschätzt. Dabei hat sie in der Ermittlung des Hilfebedarfs den von den Eltern des Klägers angegebenen
Hilfebedarf in vollem Umfang berücksichtigt und dann pauschal den altersentsprechenden Hilfebedarf abgezogen. Im
Bereich der Ernährung hat sie allein für die Nahrungsaufnahme 75 Minuten eingestellt, da die Eltern berichteten, dass
sie während der gesamten Zeit am Tisch beim Kind säßen; das Kind müsse doch erst lernen, mit dem Löffel zu
essen.
Der Kläger hält die Ausführungen der Sachverständigen E. für zutreffend. Er ist der Ansicht, er müsse besonders
aufwändig beim Essen beobachtet werden, da er zum Aufessen der Mahlzeit angehalten werden müsse und da im
Falle des "Kleckerns" auch nachberechnet werden müsse, ob er die zuvor berechneten Broteinheiten auch tatsächlich
zu sich genommen habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. August 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 08. Februar 2007 zu verurteilen, ihm Leistungen aus der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I seit dem 11.
Juli 2006 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Bescheid für zutreffend und die Ausführungen der Sachverständigen E. für nicht
nachvollziehbar.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Prozessakte und die Verwaltungsakten
der Beklagten. Diese Unterlagen haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger Leistungen
nach Pflegestufe I nicht zustehen.
Anspruchsgrundlage sind §§ 36 Abs.1, 37 Abs.1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) i.V.m. §§ 14, 15 Abs.1 Nr.
1, Abs.3 Nr. 1 SGB XI. Unter den Beteiligten ist allein streitig, ob der zeitliche Umfang des Hilfebedarfs die Zuordnung
zur Pflegestufe I rechtfertigt. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 muss der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine
andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und der
hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, wöchentlich im Tagesdurchschnitt in der Pflegestufe I mindestens 90
Minuten betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen.
Der Kläger leidet an einem Diabetes mellitus Typ I. Deshalb bedarf er für die gewöhnlichen und regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens der Hilfe. Dieser Hilfebedarf ist jedoch nicht so hoch,
wie es die Einstufung in die Pflegestufe I erfordert.
Bei dem Kläger handelt es sich nach sämtlichen vorliegenden Gutachten um ein völlig altersentsprechend
entwickeltes Kind. Ein wegen des Diabetes gegenüber gleichaltrigen gesunden Kindern erhöhter Pflegebedarf ist zur
Überzeugung der Kammer allein im Bereich der Ernährung gegeben. Dieser Hilfe-Mehrbedarf bleibt mit täglich 15
Minuten deutlich unterhalb der für die Pflegestufe I maßgeblichen Zeitgrenze. Dies ergibt sich aus den Ausführungen
der.Sachverständigen D. Die Sachverständige ist fachkundig und in der Erstellung von Pflegegutachten erfahren. Sie
hat ihre Einschätzung auf eine in der häuslichen Umgebung des Klägers durchgeführte gutachterliche Untersuchung
und eigene Beobachtung gestützt. Ihre Darlegungen sind in sich schlüssig und in vollem Umfang nachvollziehbar, so
dass das Gericht sie für überzeugend hält und sich zu eigen macht. Die Begutachtung und die gewählten Zeitansätze
entsprechen den Pflegebedürftigkeits-Richtlinien und Begutachtungs-Richtlinien der Spitzenverbände der
Pflegekassen. Die Zeitansätze erscheinen insbesondere auch angesichts der von der Sachverständigen dargestellten
Eigenfähigkeiten des Klägers plausibel. Insbesondere hat die Sachverständige zutreffend – entgegen der Ansicht des
Klägers – das Zubereiten von Diätnahrung, die Blutzuckerkontrollen, die Insulininjektionen und die entsprechende
Dokumentation sowie das Händewaschen vor den Blutzuckertests bei der Ermittlung des Bedarfs an Grundpflege
unberücksichtigt gelassen. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind das erforderliche
Zubereiten von Diätnahrung der hauswirtschaftlichen Versorgung, die Blutzuckerkontrollen und Injektionen mit der
Protokollierung sowie das Desinfizieren der Haut vor dem Einstechen aber der Behandlungspflege zuzuordnen (BSG,
Urteile vom 16.12.1999, B 3 P 5/98 R, und vom 28.05.2003, B 3 P 6/02 R).
Demgegenüber vermag das Gutachten der Sachverständigen E. nicht zu überzeugen. Wie die Beklagte zu Recht
gerügt hat, leidet es schon an dem grundsätzlichen Mangel, dass der Gesamtbedarf nach Angaben der Eltern ohne
Hinterfragung übernommen und von diesem hohen geltend gemachten Bedarf pauschal der Bedarf eines gesunden
gleichaltrigen Kindes abgezogen worden ist. Eine Überprüfung der Notwendigkeit der von den Eltern angegebenen
Hilfeleistung hat die Sachverständige nicht geleistet. Besonders auffällig wird dies im Bereich der Ernährung bei ihrem
Ansatz von 75 Minuten Beaufsichtigung für die gesamte Zeit der Mahlzeit, weil "das Kind doch erst lernen muss, mit
dem Löffel zu essen". Ein Bestecktraining wird üblicherweise mit Kindern dieses Alters durchgeführt, kann aber nicht
im Zusammenhang mit der Erkrankung des Klägers gesehen werden. Im Übrigen kann der Kläger, wie die
Sachverständige D. beobachtet hat, die für ihn mundgerecht zubereitete Nahrung selbständig essen und auch
selbständig aus einem Glas oder Becher trinken. Dass es aus sozialen Gründen für ein Kind angenehmer und auch
wünschenswert ist, wenn die Eltern bei der Einnahme einer Mahlzeit mit am Tisch sitzen, wird nicht verkannt. Dies ist
aber nicht gleichzusetzen mit einem krankheitsbedingt erforderlichen Pflegebedarf. Eine durchgehende
Beaufsichtigung in vollem Zeitumfang jeder Mahlzeit ist zur Überzeugung der Kammer nicht krankheitsbedingt
erforderlich. Intermittierende Aufforderungen zum Essen können ohne ständige Ortsbindung der Pflegeperson gegeben
werden. Ebenso kann die Berechnung, ob der Kläger infolge "Kleckerns" bereits die notwendige Menge an
Broteinheiten zu sich genommen hat oder ob er noch weiter essen muss, einmal gegen Schluss der Mahlzeit erfolgen.
Vollends unplausibel ist es aus Sicht der Kammer, wenn die Sachverständige E. für den altersentsprechend
entwickelten, mobilen und aktiven Kläger sogar in den Bereichen der Körperpflege und der Mobilität zu einem
krankheitsbedingten Mehrbedarf kommen will.
Die Klage musste daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.