Urteil des SozG Braunschweig vom 27.05.2010

SozG Braunschweig: heizung, angemessenheit der kosten, erlass, verwaltungsakt, vermieter, anteil, leistungsbezug, abrechnung, leistungsanspruch, zukunft

Sozialgericht Braunschweig
Urteil vom 27.05.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Braunschweig S 17 AS 430/09
Der Bescheid vom 15.12.2008 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 16.01.2009 und des
Widerspruchsbescheides vom 05.02.2009 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für Januar weitere
158,82 EUR und für Februar 2009 weitere 158,81 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte
hat 50 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Aufhebung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) wegen
Anrechnung eines Guthabens aus einer Heiz- und Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum vom 01.11. bis
31.12.2008 und die Anrechnung des Guthabens für den Zeitraum vom 01.01.bis 28.02.2009.
Im streitgegenständlichen Zeitraum bezog der Klägerin Leistungen nach dem SGB II. Sie ging einer selbständigen
Tätigkeit nach. Für ihre Wohnung hatte die Klägerin insgesamt monatlich 425,72 EUR zu zahlen (Kaltmiete in Höhe
von 238,72 EUR, Betriebskosten von 126,00 EUR und Heizkosten von 61,00 EUR).
Mit Bescheid vom 08.07.2008 bewilligte die Beklagte vorläufig Leistungen in Form von Kosten der Unterkunft und
Heizung für August bis Dezember 2008 in Höhe von monatlich 174,06 EUR. Sie rechnete dabei ein vorläufiges
Einkommen abzüglich von Freibeträgen von monatlich 598,70 EUR an.
Am 01.09.2008 legte die Klägerin die Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2007 vor. Es ergab sich ein
Guthaben von 628,14 EUR bei den Betriebskosten einschließlich Kaltwasser und Kosten für Müll und eine
Nachzahlung von 15,71 EUR bei den Heiz- und Warmwasserkosten. Der Vermieter verrechnete das Guthaben mit der
Nachzahlung und wies ein Guthaben von 612,43 EUR aus. Seine Mietzinsforderung für Oktober rechnete er gegen
diese Guthabenforderung auf.
Mit Änderungsbescheid vom 10.10.2008 hob die Beklagte die Leistungen ab 01.11. bis 31.12.2008 bis zu einem
Betrag von monatlich 12,87 EUR auf. Sie führte in dem Bescheid aus, dass das Guthaben auf die Monate November
2008 bis Februar 2009 aufgeteilt werde, damit der Versicherungsschutz aufrecht erhalten bleibe.
Die Klägerin legte am 07.11.2008 Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 15.12.2008 bewilligte die Beklagte der Klägerin für Januar bis Juni 2009 vorläufig Leistungen in
Höhe von monatlich 451,57 EUR (191,00 EUR Regelleistung und 260,57 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung).
Sie legte ein Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit von 300,00 EUR zugrunde, rechnete abzüglich der
Freibeträge 160,00 EUR auf die Regelleistung an. Von den Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 425,72
EUR nahm sie zunächst einen Abzug von 3,96 EUR für die Kosten der Warmwasserbereitung vor und rechnete einen
Teilbetrag des Guthabens von 161,19 EUR je Monat bedarfsmindernd an.
Die Klägerin legte am 19.12.2008 Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.12.2008 ein.
Im Dezember floss der Klägerin eine Zinszahlung in Höhe von 281,08 EUR zu.
Mit Änderungsbescheid vom 16.01.2009 bewilligte die Beklagte der Klägerin weitere Unterkunfts- und Heizkosten für
Februar bis Juni 2009. Für Februar bewilligte sie einen Cent mehr, für März bis Juni monatlich nunmehr 421,76 EUR.
Die Klägerin legte am 23.01.2009 hinsichtlich der Bewilligung für Februar 2009 Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 27.01.2009 hob die Beklagte die Bewilligung für Dezember 2009 in Höhe von 12,87 EUR aufgrund
der Zinseinnahme ganz auf, forderte von der Klägerin diesen Betrag zurück und rechnete gegen laufende Leistungen
auf.
Die Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.2009 zurück.
Am 05.03.2009 hat die Klägerin Klage erhoben.
Zur Begründung der Klage trägt sie vor, die Beklagte habe insgesamt ein Guthaben von 644,75 EUR zugrunde gelegt
und abgezogen, nicht von 612,43 EUR. Das Guthaben sei im Jahr 2007 entstanden. Sie habe zunächst das ganze
Jahr 2007 im Leistungsbezug gestanden, die Bewilligung sei aber später aufgehoben worden. Für Zeiten, in denen sie
nicht Leistungsbezug war, könne das Guthaben nicht angerechnet werden. Es könne nur der Anteil des Guthabens für
Januar bis Mai 2007 angerechnet werden.
Die Klägerin beantragt,
1. Der Änderungsbescheid vom 10.10.2008 in Gestalt des Aufhebungsbescheides vom 27.01.2009 und des
Widerspruchsbescheides vom 05.02.2009 wird aufgehoben. 2. Der Bescheid vom 15.12.2008 in Gestalt des
Änderungsbescheides vom 16.01.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2009 wird abgeändert und die
Beklagte verurteilt, der Klägerin für Januar und Februar 2009 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt aus, Guthaben seien dann zu berücksichtigen, wenn sie zufließen. Auch sei darauf abzustellen, welche
Leistungen für Unterkunft und Heizung im Abrechnungszeitraum erbracht worden seien. Der daraus ermittelte Betrag
von 644,75 EUR sei sogar zu gering, da von dem ermittelten Guthaben noch die Pauschale für die Kosten der
Warmwasserbereitung abgezogen worden sei.
Wegen des weiteren Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen ergänzend Bezug
genommen auf die Prozessakte des Klageverfahrens sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand
der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
Streitgegenstand für den Bewilligungszeitraum November und Dezember 2008 ist der Änderungsbescheid vom
10.10.2008 in Gestalt des Bescheides vom 27.01.2009, soweit darin die Leistungsgewährung für Dezember 2008
vollständig aufgehoben wird und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2009.
Insoweit ist die Klage als Anfechtungsklage gemäß § 54 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Durch
Aufhebung der angefochtenen Bescheide hätte die Klägerin wieder einen Anspruch auf Zahlung aufgrund des
ursprünglichen Bewilligungsbescheides vom 08.07.2008.
Die im Bescheid vom 27.01.2009 geltend gemacht Rückforderung und Aufrechnung ist dagegen nicht Gegenstand des
Klageverfahrens. Gemäß § 86 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt, der einen anderen Verwaltungsakt, welcher noch
im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens überprüft wird, abändert, ebenfalls Gegenstand des
Widerspruchsverfahrens.
Der Bescheid vom 27.01.2009 enthält drei Verwaltungsakte gemäß § 31 SGB X, da er drei Regelungen trifft: • die
vollständige Aufhebung der Leistungsbewilligung für Dezember, • die Rückforderung und • die Aufrechnung.
Nur die Entscheidung über die Aufhebung ändert den von der Klägerin im Widerspruchsverfahren angefochtenen
Änderungsbescheid vom 10.10.2008 ab und wurde damit auch Gegenstand zunächst des Widerspruchsverfahrens
und später des Klageverfahrens.
Hinsichtlich des Bewilligungszeitraums Januar und Februar 2009 ist der Bewilligungsbescheid vom 15.12.2008 in
Gestalt des Änderungsbescheides vom 16.01.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2009 Gegenstand
der Klage. Diese ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig.
Soweit die Klägerin die Aufhebung des Änderungsbescheids vom 10.10.2008 in Gestalt des Aufhebungsbescheides
vom 27.01.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2009 begehrt, war die Klage abzuweisen, da sie
unbegründet ist.
Der Änderungsbescheid vom 10.10.2008 in Gestalt des Aufhebungsbescheides vom 27.01.2009 und des
Widerspruchsbescheides vom 05.02.2009 ist insoweit rechtmäßig als die Beklagte die Leistungen für November 2008
teilweise und für Dezember 2008 ganz aufhebt. Die Klägerin ist nicht in ihren Rechten verletzt. Dass die Beklagte -wie
noch auszuführen ist- die Leistungsaufhebung für November 2008 in einem größeren Umfang hätte vornehmen
müssen, führt nicht dazu, dass sie einen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide hätte. Denn die
Klägerin ist insoweit nicht beschwert.
Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheids wegen Anrechnung des Betriebs- und
Heizkostenguthabens für den Zeitraum vom 01.11.2008 bis 31.12.2008 ist § 48 Absatz 1 Sozialgesetzbuch - Zehntes
Buch (SGB X) i.V.m. § 40 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Drittes
Buch (SGB III).
Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen
oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung
eintritt.
Nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 08.07.2008 änderten sich die tatsächlichen Verhältnisse, da der
Klägerin ein Heiz- und Betriebskostenguthaben gutgeschrieben wurde. Diese Änderung war auch wesentlich, da sie zu
einem geringeren Leistungsanspruch führt. Gemäß § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II mindern Rückzahlungen und
Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die dem Monat nach Rückzahlung oder
Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben
insoweit außer Betracht.
Die Klägerin erzielte durch Abrechnung ihres Vermieters ein Guthaben aus zuvor geleisteten Abschlägen für Betriebs-
und Heizkosten. Dieses Guthaben wurde ihr im Oktober 2008 gutgeschrieben, da der Vermieter seine
Mietzinsforderung für Oktober gegen das Guthaben aufrechnete.
Das Guthaben minderte gemäß § 22 Absatz 1 Satz 4 SGB II die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zunächst
im November. Sofern ein Guthaben die Aufwendungen übersteigt, ist das restliche Guthaben auf die Aufwendungen
für den Folgemonat bzw. die Folgemonate anzurechnen (Berlit in LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 22 Rn 57).
Unerheblich ist, dass die Klägerin im Jahr 2007 teilweise nicht im Leistungsbezug stand, weil die Beklagte die
Leistungsbewilligung aufgehoben hatte. Es kommt für die Anrechnungsvorschrift des § 22 Absatz 1 Satz 4 SGB II
nicht darauf an, dass der Leistungsbezieher in dem Zeitraum, aus dem das Guthaben resultiert, auch tatsächlich
Leistungen bezogen hat. Maßgeblich ist allein der Zeitpunkt, in dem ihm das Guthaben ausgezahlt bzw.
gutgeschrieben wird.
Ob nun ein Guthaben in Höhe von 644,75 EUR oder – wie von der Beklagten im Widerspruchsbescheid ausgeführt
wird- sogar noch ein höherer Betrag anzurechnen war oder der Betrag von 612,43 EUR, den der Vermieter errechnet
hatte, kann hier offenbleiben. Denn die Beklagte hätte das Guthaben im November und Dezember nicht nur in Höhe
von jeweils 161,91 EUR anzurechnen gehabt. Das Guthaben minderte die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
in Höhe von 425,72 EUR abzüglich der Kosten für die Warmwasserbereitung für November 2008 vollständig. Der
restliche Betrag wäre vollständig auf die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Dezember anzurechnen
gewesen. Dass von der Beklagten zunächst vorläufig angerechnete Einkommen aufgrund der selbstständigen
Tätigkeit der Klägerin hätte dann lediglich gemäß § 19 Satz 3 SGB II auf die Regelleistung angerechnet werden
können.
Dadurch, dass die Beklagte einen zu geringen Betrag im November und Dezember 2008 angerechnet hat, ist die
Klägerin nicht beschwert.
Der Bescheid vom 08.07.2008 war mit Wirkung für die Zukunft, hier ab November 2008 teilweise aufzuheben. Durch
Erlass des Änderungsbescheides vom 10.10.2008 hob die Beklagte den Bescheid vom 08.07.2008 insoweit auf. Sie
führt darin aus, dass der Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes teilweise
aufgehoben wird. Diese Entscheidung genügt dem Bestimmtheitserfordernis eines Verwaltungsaktes gemäß § 33
Absatz 1 SGB X. Es ist zumindest bestimmbar, dass der Bescheid vom 08.07.2008 teilweise aufgehoben wird. Der
Umfang der teilweisen Aufhebung ergibt sich aus der im Änderungsbescheid vom 10.10.2008 aufgeführten
Neuberechnung. Auch im Widerspruchsbescheid vom 05.02.2009 führt die Beklagte aus, in welchem Umfang sie je
Monat den ursprünglichen Bewilligungsbescheid teilweise aufgehoben hat. Die Jahresfrist für die Aufhebung gemäß §
48 Absatz 4 i.V.m. § 45 Absatz 4 SGB X ist gewahrt.
Auch die Entscheidung über die vollständige Aufhebung der Leistungsgewährung für Dezember 2008 wegen
Anrechnung der Zinszahlung im Bescheid vom 27.01.2009 ist rechtmäßig.
Ermächtigungsgrundlage für diese Aufhebung der Bewilligung für Dezember 2008 ist § 48 Absatz 1 Sätze 1, 2 Nr. 3
und Satz 3 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III.
Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse
aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Verwaltungsaktes
vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt und nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes
Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben
würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen
zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des
Anrechnungszeitraumes.
Anrechnungszeitraumes.
Nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 08.07.2008 und des Änderungsbescheides vom 10.10.2008 änderten
sich die tatsächlichen Verhältnisse, da der Klägerin im Dezember eine Zinszahlung in Höhe von 281,08 EUR zufloss.
Diese Änderung war auch wesentlich, da sie Leistungsanspruch für Dezember ganz entfallen ließ. Bei einer
Zinszahlung handelt es sich um Einkommen gemäß § 11 SGB II, wenn sie dem Hilfebedürftigen zeitlich nach Stellung
seines Antrags auf Grundsicherungsleistung zugeflossen ist. (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 30.09.2008, B 4
AS 57/07, zit. nach juris). Gemäß § 4 i V. m. § 2 Absatz 4 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur
Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) sind einmalige
Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Einmalige Einnahmen sind zwar, soweit im
Einzelfall nicht eine andere Regelung angezeigt ist, grundsätzlich auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und
monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Hier ist es jedoch gerechtfertigt, die
Leistungsbewilligung für Dezember 2008 komplett aufzuheben. Die Klägerin hatte aufgrund des Änderungsbescheides
vom 10.10.2008 für Dezember 2008 einen Bewilligungsanspruch von lediglich 12,87 EUR. Abzüglich dieses Betrages
war es ihr möglich, aus der verbleibenden Zinseinnahme die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung selbst zu
tragen. Eine weitere Anrechnung der Zinseinnahme nahm die Beklagte nicht vor.
Soweit die Klägerin begehrt, die Beklagte zu verurteilen, ihr weitere Kosten der Unterkunft und Heizung für Januar und
Februar 2009 zu zahlen, ist die Klage begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung für Januar 2009 in Höhe von
158,82 EUR und für Februar 2009 in Höhe von 158,81 EUR.
Gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II werden Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zweifel an der Angemessenheit der Kosten bestehen nicht.
Die Klägerin hatte tatsächliche Aufwendungen von monatlich 425,72 EUR. Davon abzuziehen sind die Kosten der
Warmwasserbereitung, da diese aus der Regelleistung aufzubringen sind. Die Kosten der Warmwasserbereitung
betragen bei einer Regelleistung von 345,00 EUR pauschal 6,22 EUR (BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/11b AS
15/07, zit. nach juris). In entsprechender Umrechnung ergibt sich bei der hier maßgeblichen Regelleistung von 351,00
EUR ein Anteil von 6,33 EUR. Dieser Betrag ist hier in Abzug zu bringen, da die Kosten der Warmwasserbereitung bei
der Klägerin nicht individuell erfassbar sind. Der Vermieter der Klägerin rechnet die Kosten der
Warmwasserversorgung anhand der Heizkostenverordnung ab. Eine nach Maßgabe der Heizkostenverordnung
vorgenommene Abrechnung der Kosten für Warmwasserbereitung ist keine isolierte haushaltebezogene Erfassung,
die eine Ausnahme von dem pauschal auf die Regelleistung beschränkten Abzug für Warmwasser zulässt
(Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.05.2009, L 14 AS 1830/08, zit. nach juris).
Abzüglich des pauschalen Abzuges von 6,33 EUR ergeben sich Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von
monatlich 419,39 EUR.
Ein weiterer Abzug bei den Kosten der Unterkunft und Heizung für Januar und Februar 2009 durch anteilige
Berücksichtigung des Betriebs- und Heizkostenguthabens ist aus bereits ausgeführten Gründen nicht vorzunehmen.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheiden vom 15.12.2008 und 16.01.2009 für Januar Kosten der Unterkunft
und Heizung von 260,57 EUR und für Februar 260,58 EUR. Die Klägerin hat einen weiteren Anspruch für Januar in
Höhe von 158,82 EUR und für Februar in Höhe von 158,81 EUR.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und bemisst sich an dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens der
Beteiligten.
Die Berufung war gemäß § 144 Absatz 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.