Urteil des SozG Braunschweig vom 03.05.2010

SozG Braunschweig: befangenheit, unparteilichkeit, willkür, rechtsmissbrauch, meinung, beteiligter, auflage, gesuchsteller, rechtsirrtum, absicht

Sozialgericht Braunschweig
Beschluss vom 03.05.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Braunschweig S 47 SF 82/10 AB
Das Ablehnungsgesuch gegen Justizinspektor F. als Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten. Diese Entscheidung ist endgültig.
Gründe:
I.
Das Verfahren betrifft ein Ablehnungsgesuch (Befangenheitsantrag) gegen den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
(UdG).
Im Rechtstreit S 33 AS 96/07 ist eine Sanktionierung des Klägers (Absenkung der Leistung) nach dem
Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II), wegen pflichtwidrigen Verhaltens streitig gewesen. Der Rechtsstreit ist im
Termin am 6. Dezember 2008 mit der Annahme eines Anerkenntnisses der Beklagten durch den Bevollmächtigen des
Klägers beendet worden. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers übernommen. Mit
Kostenrechnung vom 11. November 2008 hat der Klägerbevollmächtigte Gebühren in Höhe von insgesamt 783,82
EUR für das Klageverfahren und Kosten in Höhe von 309,40 EUR für das Widerspruchverfahren geltend gemacht. Der
UdG hat die Kosten mit Beschluss vom 9. November 2009 auf insgesamt 391,12 EUR gekürzt. Mit dem am 17.
Dezember 2009 eingegangenen Ablehnungsgesuch vom 14. Dezember 2009 behauptet der Klägerbevollmächtigte
Besorgnis der Befangenheit und führt zur Begründung aus, das Bundessozialgericht (BSG) habe in seiner
Entscheidung vom 1. Juli 2009 (Aktenzeichen 4 B AS 21/09 R) "abschließend entschieden, wie die Gebühren zu
berechnen" seien. Trotz Kenntnis dieses Urteils und diverser Rechtsmittel gegen seine Entscheidungen habe der UdG
dieses Urteil ignoriert. Dies sei hochgradig sachfremd und willkürlich. Der Ablehnungsantrag betreffe "auch alle
weiteren Fälle", mit denen der UdG befasst sei. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat mit
Beschluss vom 19. Februar 2010 – L 9 SF 159/09 AB (AS) – seine sachliche Unzuständigkeit erklärt und das
Befangenheitsgesuch an das zuständige Sozialgericht (SG) Braunschweig verwiesen.
II.
Die Zuständigkeit des SG ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 49
Zivilprozessordnung (ZPO). Danach sind die Vorschriften über die Ausschließung und Ablehnung von
Gerichtspersonen auch auf den UdG entsprechend anzuwenden (§ 49 Halbsatz 1 ZPO). Die Entscheidung ergeht
durch das Gericht, bei dem er angestellt ist (§ 49 Halbsatz 2 ZPO). Dies ist hier das SG Braunschweig.
Nach § 60 Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 49, 42 ZPO kann ein UdG zwar wegen Besorgnis der Befangenheit
abgelehnt werden, also dann, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des
UdG zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Die Ablehnung ist jedoch nicht zulässig, wenn sie offensichtlich
rechtsmissbräuchlich erscheint. Dies ist hier der Fall.
1. Misstrauen gegen die Unparteilichkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist,
der den am Verfahren Beteiligten auch von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter (oder der
UdG) werde nicht unparteiisch und nicht sachlich entscheiden. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob der der
Richter oder UdG tatsächlich befangen ist oder sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein
am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des
Richters oder des UdG zu zweifeln (vgl. Urteil des Landessozialgerichts – LSG – Baden-Württemberg vom 29. Januar
2009 – L 13 AL 461/08 – Rn 14 mit weiteren Nachweisen, zitiert nach Juris -; Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. Auflage,
§ 42 Rn 9 mit weiteren Nachweisen).
2. Ein zulässiges Ablehnungsgesuch setzt hiernach voraus, dass der behauptete Ablehnungsgrund durch einen
nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert wird. Wertungen ohne
Tatsachensubstanz reichen in diesem Zusammenhang nicht aus (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.
August 1997 - B 18/97 - NJW 1997 S. 3327 bis 3328). Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat keinen einzigen
substantiierten Grund dargelegt, der geeignet wäre, berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der
Unabhängigkeit des angegriffenen UdG gegenüber seinem Mandanten zu begründen. Der Klägerbevollmächtigte
selbst ist nicht Partei (Beteiligter) im Sinne von § 42 Abs. 3 ZPO und kann daher ein Ablehnungsgesuch wegen
Besorgnis der Befangenheit nur im Interesse der von ihm vertretenen Verfahrenbeteiligten gestellt werden kann.
Demgemäß muss das Ablehnungsgesuch auch erkennen lassen, aus welchen Gründen der in seinem Verhalten
gerügte UdG gegenüber dem Kläger des Verfahrens S 33 AS 96/07 (G.) voreingenommen sein soll. Insoweit ist nichts
vorgetragen.
3. Die Einwände des Bevollmächtigten beziehen sich ausschließlich auf den Inhalt der ihm nicht genehmen
Entscheidung des UdG in Kostensachen. Seine insoweit vorgebrachte Rüge und der in diesem Zusammenhang in den
Vordergrund gestellte Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG und die vermeintliche "Willkür" der Entscheidung des
UdG sind ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit des UdG zu begründen.
3.1. Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist grundsätzlich kein Instrument zur
Verfahrenskontrolle oder zur Korrektur vermeintlich fehlerhafter Entscheidungen. Selbst Verfahrensfehler im Rahmen
der Prozessleitung oder Verstöße gegen Denkgesetze stellen für sich gesehen keine Ablehnungsgründe dar
(Vollkommer a. a. O. Rn 28 mit zahlreichen Nachweisen). Insbesondere bieten eine nach Auffassung des
Bevollmächtigten oder seines Mandanten im Ergebnis fehlerhafte Entscheidung oder die für einen Beteiligten
ungünstigen Ausführungen bei der rechtlichen Begründung der Entscheidung keine Grundlage für eine Ablehnung
wegen Besorgnis der Befangenheit. Auch eine in früheren Verfahren vertretene - von der Meinung des Beteiligten oder
seines Bevollmächtigten abweichende - Rechtsauffassung eine Richters oder eines UdG ist kein zulässiges
Begründungselement für einen Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit (vgl. Vollkommer a. a. O.). Wird
ein Ablehnungsgesuch allein mit dem angeblich fehlerhaften Inhalt der Entscheidung begründet, so ist es bereits
deshalb unzulässig, weil die inhaltliche Kontrolle gerichtlicher Entscheidungen allein den gegebenenfalls hierfür
vorgesehenen Rechtsbehelfen vorbehalten ist und eine Umgehung dieser Rechtsbehelfe durch Befangenheitsanträge
eine unzulässige Gesetzesumgehung wäre. Der Entscheidungsinhalt kann allenfalls dann als Grundlage für ein
zulässiges Ablehnungsgesuch herangezogen werden, wenn er über den sachlichen Inhalt hinaus konkrete
Anhaltspunkte für berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unvoreingenommenheit des Entscheidenden
erkennen lässt, wie zum Beispiel bei objektiv unsachlichen Werturteilen oder unangemessen drastischen Äußerungen
des Entscheidenden gegenüber dem Beteiligten. Wird ein Ablehnungsgesuch allein mit der Abweichung der
Entscheidung von anderen Entscheidungen begründet und insoweit angebliche "Willkür" gerügt, so ist ein solcher
Befangenheitsantrag nur dann zulässig, wenn darüber hinaus nachvollziehbar vorgetragen wird, worin die "Willkür" im
Einzelnen bestehen soll und aus welchen Gründen keiner der zur Begründung der Entscheidung aufgezeigten
Gesichtspunkte mit dem Gesetzeswortlaut der angewandten Normen in Einklang steht. Die schlichte Behauptung von
Willkür reicht insoweit nicht aus. Nach diesen Kriterien stellt das hier streitige Ablehnungsgesuch einen
offensichtlichen Rechtsmissbrauch dar, zumal es ausschließlich auf die von der Meinung des Bevollmächtigten
inhaltlich abweichende Rechtsauffassung des UdG bei der Anwendung des § 14 RVG und des VV RVG gestützt wird.
3.2. Ein eindeutiger Rechtsmissbrauch liegt bei einem Ablehnungsgesuch wegen vermeintlicher Besorgnis der
Befangenheit darüber hinaus auch dann vor, wenn das Gesuch offenbar nur dazu dienen soll, Richter oder
Urkundsbeamte, die zu einer bestimmten Rechtsfrage eine dem Gesuchsteller missliebige Rechtsauffassung
vertreten, aus dem Verfahren zu drängen (LSG Baden-Württemberg a. a. O. – Rn 15 mit weiteren Nachweisen, zitiert
nach Juris -). Werden mit einem Befangenheitsantrag derart "verfahrensfremde Zwecke" verfolgt, so ist das
Ablehnungsgesuch grundsätzlich unzulässig (Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 42 Rn 6 mit weiteren
Nachweisen). Auch diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Das im Befangenheitsantrag vom 14. Dezember 2009 allein in den Vordergrund gestellte Ziel, den UdG zu
veranlassen, der Rechtsprechung des BSG in dem Sinne zu folgen, den der Klägerbevollmächtigte dieser
Rechtsprechung beimisst, erfüllt den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs auch deshalb, weil dadurch eine
unerwünschte Entscheidung des UdG verhindert und der UdG in einer Vielzahl weiterer Verfahren aus dem
Entscheidungsprozess gedrängt werden soll. Dies belegt die im Antrag vom 14. Dezember 2009 mit Fettdruck
hervorgehobene Formulierung, der Ablehnungsantrag betreffe "auch alle weiteren Fälle", mit denen der UdG befasst
sei. Berücksichtigt man, dass im Dezernat des UdG derzeit mehr als 250 den Bevollmächtigten des Klägers
betreffende Kostenentscheidungen anstehen und zunächst im Hinblick auf die insgesamt 9 konkretisierten
Befangenheitsanträge noch nicht entschieden worden sind, so ist mit diesem Antrag und den weiteren
Befangenheitsanträgen ohne jeden Zweifel beabsichtigt, den UdG aus allen Verfahren mit Beteiligung des
Klägerbevollmächtigten zu drängen. Der offensichtliche Missbrauch des Ablehnungsgesuchs steht weder mit dem
Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck des § 60 SGG und des § 42 ZPO in Einklang.
3.3. Der Missbrauch des Befangenheitsantrages wird im Ergebnis durch den Inhalt der angefochtenen Entscheidung
bestätigt, zumal der Beschluss vom 09. November 2009 nicht den geringsten Hinweis auf eine mögliche
Voreingenommenheit des UdG gegenüber dem Kläger oder seinem Bevollmächtigten erkennen lässt. Die
Entscheidung ist von sachlicher Argumentation getragen. Der UdG hat ausführlich und unter Berücksichtigung einer
Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen begründet, auf welchen Erwägungen seine Kostenfestsetzung beruht. Die
Frage, ob diese Erwägungen im Ergebnis überzeugend sind und die Entscheidung im Rechtszug bestätigt werden
kann, unterliegt ausschließlich der Prüfung im Erinnerungsverfahren und ist einem Ablehnungsgesuch nicht
zugänglich.
4. Schließlich befindet sich der Klägerbevollmächtigte ungeachtet der Unzulässigkeit des Befangenheitsantrags auch
insoweit einem Rechtsirrtum, als er zu vermuten scheint, die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit seien in ihren
Entscheidungen zwingend und ohne eigene Beurteilungsspielräume an die vom BSG jeweils vertretenen
Auffassungen gebunden. Hier missversteht der Klägerbevollmächtigte offenbar einen Grundsatz unseres
Rechtsystems, das eine derartige Bindung nicht kennt. Weder die Richterinnen und Richter der Sozialgerichte und der
Landessozialgerichte noch deren Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten sind im Einzelfall gezwungen, die von der
Revisionsinstanz vertretenen Rechtsauffassungen unverändert und insbesondere im Sinne der von den
Klägerbevollmächtigten vertretenen Interpretationen zu übernehmen. Sie sind an Recht und Gesetz gebunden und
haben nicht ohne eigenen Entscheidungsspielraum den Rechtsauffassungen der Revisionsinstanz zu folgen. Dies
belegen für die erstinstanzlichen Gerichte besonders deutlich die Rechtsinstitute der der Zulassungsberufung nach §
144 Abs. 2 Nr. 2 SGG und der Sprungrevision nach § 161 SGG. Beide Rechtsmittel sind nicht nur bei einer
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache möglich, sondern auch bei einer (bewussten) Abweichung der
sozialgerichtlichen Entscheidung von den Entscheidungen der Berufungs- oder der Revisionsinstanz (§ 144 Ab. 2 Nr.
2 und § 161 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 160 Abs. 2 Nr.2 SGG). Beide Rechtsmittel setzte also die bewusste und gewollte
Abweichung der erstinstanzlichen Entscheidung von den Rechtsauffassungen des Berufungs- oder des
Revisionsgerichts geradezu voraus und belegen damit die rechtliche Zulässigkeit dieser Abweichung. Lediglich bei
Zurückverweisungen besteht nach §§ 159 Abs. 2; 170 Abs. 2 SGG (allein im jeweils entschiedenen Einzelfall) eine
Bindung an die "rechtliche Beurteilung" des zurückverweisenden Gerichts. Der Vorwurf der vermeintlichen "Willkür"
einer Entscheidung kann mithin niemals allein mit dem Hinweis auf die (gesetzlich zulässige) Abweichung einer
Entscheidung von den Rechtsmeinungen der Berufungs- oder der Revisionsinstanz begründet werden. Unabhängig
hiervon hat der Klägerbevollmächtigte in seinem Schriftsatz vom 14. Dezember 2009 nicht einmal annähernd
nachvollziehbar dargelegt, inwiefern der UdG gegen die Rechtsauffassung des BSG in dem angeführten Urteil
verstoßen haben soll und aus welchen Gründen er - der Bevollmächtigte - glaubt, aus dieser Entscheidung Rechte
herleiten zu können.
5. Werden künftig weitere Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit anhängig gemacht, mit denen allein
der Inhalt der Entscheidungen des UdG gerügt wird, so müssen diese Gesuche den Urkundsbeamten nicht an einer
Entscheidung hindern. Ihm steht vielmehr frei, im Einzelfall zu prüfen, ob die Ablehnungsanträge jeweils den
Tatbestand des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs im oben aufgezeigten Sinn erfüllen. Sollte dies der Fall sein, so
kann er sie als rechtsmissbräuchlich ignorieren und die Kostenentscheidung treffen. § 47 ZPO gilt in diesem Fall nicht
(Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2005 - V ZB 7/05 - zitiert nach Juris - veröffentlicht u. a. in NJW-RR
2005, 1564 und MDR 2005, 943 bis 944).
6. Zu einer Prüfung des Rechtsmissbrauchs im Einzelfall ist der UdG allerdings nur dann verpflichtet, wenn der
Befangenheitsantrag in einem konkreten Fall gestellt worden ist. Soweit der Prozessbevollmächtigte - wie hier - im
Ablehnungsgesuch ausführt, der Antrag betreffe "auch alle weiteren Fälle", mit denen der UdG befasst sei, liegt ein
zulässiger Ablehnungsantrag hinsichtlich der "weiteren Fälle" von Anfang an nicht vor. Insoweit ergibt sich der
Rechtsmissbrauch nicht nur aus der hier besonders deutlichen Absicht, den UdG aus allen Verfahren zu drängen. Die
Missbräuchlichkeit wird vielmehr auch durch den fehlenden Bezug zu einem konkreten Verhalten des UdG in den
betroffenen Verfahren bestätigt. Derart pauschale Angriffe ohne konkreten Zusammenhang mit einem Verhalten des
UdG in den vom Vorwurf der Befangenheit betroffenen Einzelfällen erfüllen schon deshalb nicht den Tatbestand des §
42 ZPO, weil sie einen möglichen "Grund" für Besorgnis der Befangenheit im jeweiligen Einzelfall nicht einmal
andeutungsweise erkennen lassen. Sie bieten damit keine Grundlage für die nach § 42 Abs. 2 ZPO erforderliche
Prüfung, ob im Einzelfall Misstrauen gegen die Unparteilichkeit gerechtfertigt ist. Anträge dieser Art sind rechtlich
unerheblich und stehen einer Entscheidung des UdG in den nicht näher beschriebenen "weiteren Fällen" grundsätzlich
nicht entgegen.
Diese Entscheidung kann nach § 172 Abs. 2 SGG nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
E.