Urteil des SozG Braunschweig vom 22.05.2009

SozG Braunschweig: verwaltungsakt, witwerrente, behörde, rückforderung, einkünfte, bestimmtheit, anfang, mitverschulden, unrichtigkeit, verfügung

Sozialgericht Braunschweig
Urteil vom 22.05.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Braunschweig S 36 R 357/06
Bescheid vom 20.07.2005 in der Gestalt des Bescheides vom 13.01.2006 und des Widerspruchsbescheides vom
15.05.2006 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Aufhebung einer Rentenbewilligung und die Rückforderung in Höhe von 6.061,53 EUR.
Der 1944 geborene Kläger erhielt mit Bescheid vom 07.02.1997 eine große Witwerrente ab dem 12.11.1996 in Höhe
von monatlich 350,47 DM bewilligt.
Mit Schreiben vom 23.05.1997 legte der Kläger bei der Beklagten den Gewinnfeststellungsbescheid für 1996 für den
Gewerbebetrieb, den bisher seine Frau betrieben hatte, vor. Danach war im Jahr 1996 einen Gewinn in Höhe von
24.632 EUR erwirtschaftet worden. Der Kläger übernahm nach dem Tod seiner Ehefrau den Betrieb. Er teilte der
Beklagten mit, dass der Gewinn für 1997 voraussichtlich geringer ausfallen werde, da die Arbeitskraft seiner Frau
fehle und die Arbeitsaufträge zurückgegangen seien. Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger mit Schreiben vom
28.05.1997 mit, dass er erst seit dem 01.02.1997 selbständig sei und der Steuerberater noch keine Einschätzung
abgeben könne. Er bat um Übersendung eines Fragebogens Anfang 1998.
Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 12.08.1997 eine große Witwerrente ab dem 01.12.1996 in Höhe von 633,78
DM. Den Bescheid vom 07.02.1997 hob sie auf.
Mit Bescheid vom 26.11.1997 bewilligte die Beklagte eine Rente ab dem 01.02.1998 wieder in Höhe von monatlich
633,78 DM. Sie berechnete dann mit Bescheid vom 02.02.1998 rückwirkend ab dem 01.10.1997 die Rente neu und
bewilligte ab dem 01.03.1998 eine monatliche Rente von 554,47 DM.
Am 19.06.1998 legte der Kläger eine Gewinnberechnung für das Jahr 1997 in Höhe von 11.343 DM und den
Steuerbescheid für 1996 vor.
Mit Bescheid vom 01.07.1998 berechnete die Beklagte die Rente ab dem 01.02.1997 neu und bewilligte ab dem
01.08.1998 eine monatliche Rente von 666,00 DM und eine Nachzahlung für Februar 1997 bis Juli 1998 in Höhe von
insgesamt 566,27 DM.
Am 10.09.1998 legte der Kläger den Gewinnfeststellungsbescheid für 1997 vor. Daraus ergibt sich ein Gewinn in Höhe
von 10.875 DM.
Ab dem 01.03.2004 bezog der Kläger zudem eine Rente von der Knappschaft Bahn-See.
Die Beklagte berechnete die Rente ab dem 18.09.2004 neu und bewilligte mit Bescheid vom 08.11.2004 ab dem
18.09.2004 eine monatliche Rente von 313,97 EUR.
Den Kläger forderte die Beklagte auf, Einkommenssteuerbescheide ab 1997 vorzulegen, da die Krankenversicherung
gemeldet hatte, dass der Kläger nicht mehr freiwillig, sondern pflichtversichert sei.
Am 20.11.2004 legte der Kläger Steuerbescheide für 1997 bis 2003 vor.
Mit Bescheid vom 05.01.2005 berechnete die Beklagte die Rente ab dem 01.03.2005 neu auf monatlich 331,00 EUR.
Sie hörte den Kläger schriftlich hinsichtlich einer Aufhebung des Bescheides vom 01.07.1998 ab dem 01.01.1998 und
einer Rückforderung in Höhe von 12.886,97 EUR an.
Zum 31.01.2005 meldete der Kläger sein Gewebe ab.
Die Beklagte berechnete mit Bescheid vom 27.05.2005 die Rente ab dem 01.05.2005 neu, ab 01.07.2005 bewilligte
sie monatlich 178,34 EUR.
Am 04.07.2005 übersandte der Kläger den Gewinnfeststellungsbescheid für 2004.
Mit Datum vom 20.07.2005 erließ die Beklagte einen Bescheid mit folgendem Tenor:
"Ihre bisherige große Witwerrente wird neu festgestellt.
Die Rente beginnt am 01.12.1996. Sie fällt mit dem 28.02.2005 weg.
Für die Zeit vom 01.12.1996 bis 28.02.2005 ergibt sich eine Überzahlung von 12.123,06 EUR.
Der überzahlte Betrag ist zu erstatten."
In Anlage 10 des Bescheides unter der Überschrift "Ergänzende Begründungen und Hinweise" führt die Beklagte
folgendes aus:
"Der Rentenbescheid vom 01.07.1998 wird hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung zum 01.01.1998 aufgehoben".
Der Kläger legte am 26.08.2005 Widerspruch ein.
Die Beklagte reduzierte den Rückforderungsbetrag mit Bescheid vom 13.01.2006 auf die Hälfte (6.061,53 EUR), da
sie ein Mitverschulden anerkannte.
Den Widerspruch wies die Beklagte im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.2006 zurück.
Am 14.06.2006 hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung führt er aus, er habe der Beklagten mitgeteilt, dass er selbständig sei, seinen damals letzten Gewinn
mitgeteilt und um Übersendung eines Fragebogens für Anfang 1998 gebeten. Der Beklagten sei seine selbständige
Tätigkeit bekannt gewesen, 1997 habe er einen Verlust erwirtschaftet, so dass die Beklagte sich nicht veranlasst sah,
weitere Unterlagen anzufordern. Das könne ihm nicht angelastet werden. Er sei davon ausgegangen, dass sein
Steuerbüro regelmäßig der Beklagten Unterlagen über Einkünfte zur Verfügung gestellt habe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 20.07.2005 in der Gestalt des Bescheides vom 13.01.2006 und des Widerspruchsbescheid vom
15.05.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt aus, die Beklagte treffe ein Mitverschulden, dem bereits Rechnung getragen wurde. Jedoch hätte auch der
Kläger sein Einkommen mitteilen müssen
Wegen des weiteren Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen ergänzend Bezug
genommen auf die Prozessakte des Klageverfahrens sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand
der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Bescheid vom 20.07.2005 in der Gestalt des Bescheides vom 13.01.2006 und des Widerspruchsbescheid vom
15.05.2006 ist rechtswidrig, der Kläger dadurch in eigenen Recht verletzt und war gemäß § 54 Absatz 1 des
Sozialgerichtsgesetztes (SGG) aufzuheben.
Die Festsetzung eines Rückforderungsbetrages von insgesamt 6.061,53 EUR ist rechtswidrig, da die
Voraussetzungen für eine Rückforderung nicht vorliegen. Gemäß § 50 des Sozialgesetzbuches – Zehntes Buch –
(SGB X) sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist.
Die Beklagte hat Leistungen für den Zeitraum vom 01.12.1996 bis 28.02.2005 zurückgefordert. Der maßgebliche
Rentenbescheid wurde jedoch mit Bescheid vom 20.07.2005 nicht mit Wirkung ab dem 01.12.1996 aufgehoben.
Gemäß § 33 Absatz 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das Erfordernis der
hinreichender Bestimmtheit bezieht sich auf den Verwaltungsakt als Regelung und damit auf den Verfügungssatz des
Verwaltungsaktes (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23.02.1989, 11/7 RAr 103/87, SozR 1500 § 55 Nr 35 S 39).
Aus dem Verfügungssatz muss für den Adressaten klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will. Ist
der Verwaltungsakt aus seinem Verfügungssatz heraus nicht ausreichend bestimmt, kann der Regelungsgehalt durch
Auslegung des gesamten Verwaltungsaktes, insbesondere unter Heranziehung der Begründung ermittelt werden
(BSG, Urteil vom 29.01.1997, 11 RAr 43/96, NZS 1997, 488). Auch kann auf früher ergangene Verwaltungsakte oder
auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden (BSG, Urteil vom 06.02.2007, B 8 KN 3/06 R; SozR 4-
2600 § 96a Nr 9; von Wulffen/Engelmann, SGB X, 6. Auflage 2008, § 33 Rdnr. 3). Unklarheiten gehen zu Lasten der
Behörde (BSG, Urteil vom 14.08.1996, 13 RJ 9/95, SozR 3-1200 § 42 Nr 6; Urteil vom 19.03.1974, 7 RAr 45/72,
BSGE 37, 155, 160).
Der Verfügungssatz im Bescheid vom 20.07.2005 ist nicht hinreichend bestimmt. So trifft die Beklagte die
Entscheidung, dass die große Witwerrente neu festgestellt wird, der Rentenanspruch des Klägers mit dem 01.12.1996
beginnt und mit dem 28.02.2005 endet. Genau für diesen Zeitraum, in dem der Anspruch besteht und nicht für den
Zeitraum, in dem er nicht mehr besteht, setzt die Beklagte einen Rückzahlungsbetrag fest, ohne klar zum Ausdruck
zu bringen, dass der aus den bisherigen Rentenbescheiden resultierende Zahlungsanspruch zumindest teilweise
rückwirkend aufgehoben wird.
Auch durch Auslegung des gesamten Verwaltungsaktes kann der Regelungsgehalt nicht dahingehend aufgefasst
werden, dass der maßgebliche Rentenbescheid auch mit Wirkung vom 01.12.1996 bis zum 28.02.2005 teilweise
aufgehoben wurde.
Einziger Anknüpfungspunkt für eine weitergehende Auslegung in dem Bescheid selbst sind die Ausführungen in
Anlage 10, unter der Überschrift "Ergänzende Begründungen und Hinweise", die sich auf der 48. Seite des
Bescheides befinden. Nach dem o.a. Verfügungssatz auf Seite 1 führt die Beklagte zunächst auf 46 Seiten u.a. aus,
dass ein Anspruch auf eine große Witwerrente besteht, dass eine Überzahlung berechnet wurde, wie die Überzahlung
berechnet wurde, stellt den Versicherungsverlauf, die Entgeltpunkte und die Berechnungsweise, sowie das ermittelte
Einkommen des Klägers dar.
Schließlich führt die Beklagte auf der 48. Seite lediglich als ergänzende Begrünung oder Hinweis aus, dass der
Rentenbescheid vom 01.07.1998 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung zum 01.01.1998 aufgehoben wird.
Es ist bereits fraglich, ob die Darstellung an dieser Stelle im Verwaltungsakt unter der Überschrift "Ergänzende
Begründungen und Hinweise" geeignet ist, einen unterlassenen Verfügungssatz zu ersetzen bzw. einen
missverständlichen Verfügungssatz inhaltlich zu verdeutlichen. Bedenken bestehen dagegen allerdings.
Diese Frage kann hier jedoch offenbleiben, da die ergänzende Begründung der Beklagten teilweise fehlerhaft und im
Übrigen missverständlich ist.
Zunächst führt die Beklagte aus, dass der Bescheid vom 01.07.1998 mit Wirkung ab dem 01.01.1998 aufgehoben
wird. Damit liegt eindeutig keine Aufhebung für den Zeitraum vom 01.12.1996 bis 31.12.1997 vor. Aus der Berechnung
des Rückzahlungsbetrages in der Anlage 1 des Bescheides (5. bis 15. Seite des Bescheides) ergibt sich zudem,
dass die Beklagte infolge der Einkommensanrechnung und teilweiser verminderter Einnahmen erst ab dem Zeitpunkt
01.07.2000 eine Überzahlung feststellt. Warum dann eine Aufhebung mit Wirkung zum 01.01.1998 erfolgen sollte, ist
unklar und geht zu Lasten der Beklagten.
Für den Zeitraum vom 18.09.2004 bis 28.02.2005 konnte die Beklagte den Rentenbescheid vom 01.07.1998 nicht
mehr mit Bescheid vom 20.07.2005 aufheben, denn bereits mit Bescheid vom 08.11.2004 hatte sie den
Rentenbescheid vom 01.07.1998 mit Wirkung ab dem 18.09.2004 aufgehoben.
Bei der Bezeichnung des falschen Bescheides handelt es sich insoweit auch nicht um eine offenbare Unrichtigkeit,
die nach § 38 SGB X berichtigt werden kann. Eine Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn ein rein mechanisches
Versehnen vorliegt. Es darf sich lediglich um ein Versehen im Ausdruck des Willens der entscheidenden Behörde
handeln, nicht jedoch um einen Fehler bei der Willensbildung (BSG, Urteil vom 31.05.1990, 8 RKn 22/88, BSGE 67,
70, 71).). Wenn nur die Möglichkeit besteht, dass der Fehler auf mangelhafter Rechtsanwendung beruht, ist eine bloße
Berichtigung ausgeschlossen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.07.2003, X R 37/99, NVwZ-RR 2004, 529ff.). Ein rein
mechanisches Versehen liegt darin, dass der Bescheid vom 08.11.2004 nicht genannt wird, nicht vor. Vielmehr
besteht die Möglichkeit, dass die Beklagte einem Denkfehler unterlag oder ein Fehler in der Rechtsanwendung
vorliegt. Bei der Abfassung der ergänzenden Begründungen war die Beklagte offensichtlich der Ansicht, dass für den
Neuberechnungszeitraum nur der Rentenbescheid vom 01.07.1998 existiert und nicht noch ein (weiterer)
Änderungsbescheid. Auch aus dem Anhörungsschreiben vom 11.01.2005 ergibt sich, dass die Beklagte lediglich von
dem Rentenbescheid vom 01.07.1998 ausging.
Aus der ergänzenden Begründung ließe sich danach allenfalls entnehmen, dass eine Aufhebung des Bescheides vom
01.07.1998 für den Zeitraum vom 01.07.2000 bis 17.09.2004 beabsichtigt war. Dieser Begründungsinhalt widerspricht
zunächst dem im Verfügungssatz genannten Zeitraum insoweit, als er nur einen Teil abdeckt. Hinzu kommt jedoch
noch, dass die weitere ergänzende Begründung der Beklagten missverständlich ist. Diese Unklarheit geht zu Lasten
der Beklagten und führt dazu, dass sich dem Bescheid vom 20.07.2005 eine zumindest teilweise Aufhebung des
Bescheides vom 01.07.1998 nicht entnehmen lässt. Bei der Auslegung ist auf die Erkenntnismöglichkeit eines
verständigen, objektiven Erklärungsempfängers abzustellen (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom
26.04.1998, 11 UE 219/84, NVwZ 1989, 165). Der Wille der Behörde muss für einen verständigen Beteiligten
unzweideutig erkennbar und eine unterschiedliche subjektive Bewertung nicht möglich sein (BSG, Urteil vom
29.01.1997, 11 RAr, NZS 1997, 488).
Im 4. und 5. Absatz der "Ergänzenden Begründungen und Hinweise" führt die Beklagte aus: "Die bei der
Einkommensberechnung nach § 97 SGB VI berücksichtigten Einkünfte aus Ihrer selbständigen Tätigkeit sind mit
denen der eingereichten Steuerbescheide identisch, so dass es in den Jahren 1998 bis 2003 zu keiner Änderung
kommt.
Allerdings wirken sich die im Jahre 2004 verminderten Einnahmen positiv aus, so dass sich die Überzahlung auf den
in Anlage 1 ausgewiesenen Betrag vermindert."
Völlig unklar bleibt bei dieser Begründung, warum es zu einer Überzahlung kommen kann, obwohl in den Jahren 1998
bis 2003 keine Änderung vorliegt und im Jahr 2004 sogar nur verminderte Einnahmen zu berücksichtigen sind. Diese
Ausführungen widersprechen der Übersicht über die Berechnung des Rückzahlungsbetrages in Anlage 1 des
Bescheides vom 20.07.2005.
Der Wille der Beklagten ist für einen verständigen Beteiligten hier nicht unzweideutig erkennbar und macht eine
unterschiedliche subjektive Bewertung möglich. Denn aufgrund dieser Begründung in Anlage 10 lässt sich auch
schlussfolgern, dass es auch unter Zugrundelegung der im November 2004 vorgelegten Unterlagen zu keiner erhöhten
Rentenbewilligung gekommen war.
Einer anderen eindeutigen Auslegung ist der Bescheid vom 20.07.2005 auch nicht unter Berücksichtung der
Ausführungen im Bescheid vom 13.01.2006 und im Widerspruchsbescheid vom 15.05.2006 zugänglich.
Offenbleiben kann hier, ob diese Bescheide für die Auslegung herangezogen werden können, denn zum jeweiligen
Zeitpunkt des Erlasses dieser Bescheides war die Jahresfrist zur Aufhebung der maßgeblichen Rentenbescheide
gemäß § 48 Absatz 4 i.V.m. § 45 Absatz 4 SGB X bereits verstrichen.
Auch die Inhalte dieser Bescheide lassen nicht eindeutig darauf schließen, dass die Beklagte die Rentenbescheide
vom 01.07.1998 und 08.11.2004 teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit für den Zeitraum vom 01.07.2000 bis
28.02.2005 aufheben wollte.
Im Bescheid vom 13.01.2006 wird lediglich der Rückforderungsbetrag reduziert, ohne Angabe inwieweit der
maßgebliche Rentenbescheid aufgehoben bzw. nicht mehr aufgehoben wird.
Im Widerspruchsbescheid wird lediglich ausgeführt, dass der Kläger ab 1998 wieder positive Einkünfte erzielt hat und
eine rückwirkende Aufhebung ab Änderung der Verhältnisse möglich ist. Wann sich die Verhältnisse bei dem Kläger
mit der Folge geändert haben, dass ursprünglich ein überhöhter Rentenbetrag bewilligt worden war, lässt sich diesen
Ausführungen nicht entnehmen.
Schließlich lässt auch der Inhalt des Anhörungsschreibens vom 11.01.2005 keine andere Auslegung zu. Dort wird
ausgeführt, dass eine Überprüfung der Einkommensanrechnung für die Zeit ab 01.01.1998 eine Minderung des
Zahlungsanspruches ergeben habe und zu einer Überzahlung für die Zeit vom 01.07.2000 bis 31.01.2005 geführt
habe. Dieses widerspricht den bereits dargestellten Ausführungen im Bescheid vom 20.07.2005 und geht zu Lasten
der Beklagten.
Im Anhörungsschreiben wird dem Kläger weiterhin mitgeteilt, dass die Aufhebung des Bescheides vom 01.07.1998
mit Wirkung ab 01.01.1998 beabsichtigt ist. Dieses entspricht der ergänzenden Begründung im Bescheid vom
20.07.2005 und ist - wie bereits ausgeführt - nicht ausreichend, um eine hinreichende Bestimmtheit des
Verfügungssatzes des Bescheides vom 20.07.2005 herbeizuführen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetztes.