Urteil des SozG Berlin vom 02.04.2017

SozG Berlin: zusicherung, umzug, heizung, haushalt, hauptsache, wohnraum, erlass, wohnfläche, ermessen, einzug

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Gericht:
SG Berlin 26.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 26 AS 40384/08 ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22 Abs
2 S 1 SGB 2, § 22 Abs 2 S 2 SGB
2, § 2 Abs 1 S 1 SGB 2
Arbeitslosengeld II - vorherige Zusicherung zu den Kosten einer
neuen Unterkunft - Angemessenheitsmaßstab in Berlin - 6-
Personen-Haushalt - keine konkrete Verfügbarkeit im örtlichen
Vergleichsbereich - Grundsatz des Forderns -
Einzugsrenovierungskosten
Leitsatz
1. In Berlin ist für einen 6-Personen-Haushalt grundsätzlich eine Unterkunft mit bis zu 6
Zimmern und einer Wohnfläche von bis zu 110 qm als angemessen iS von § 22 Abs 2 S 2
SGB 2 bzw § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 zu betrachten.
2. Bezogen auf die angemessene Wohnfläche ist auf der Grundlage des Berliner Mietspiegels
2007 von einem angemessenen Nettokaltmietpreis von 4,37 Euro je Quadratmeter
(Mittelwert aus den Mietspiegelfeldern J 2, J 4 und J 10) auszugehen. Für die Betriebskosten ist
unter Berücksichtigung des Betriebskostenspiegels 2007 des Deutschen Mieterbundes ein
Betrag in Höhe von 2,66 Euro pro Quadratmeter zu berücksichtigen. Hieraus errechnet sich
eine angemessene Bruttowarmmiete von 773,30 Euro für einen 6-Personen-Haushalt in
Berlin.
3. Für die Bestimmung des örtlichen Vergleichsbereichs, in dem angemessene Unterkünfte
konkret verfügbar sein müssen, ist zu beachten, dass minderjährige schulpflichtige Kinder
durch den Umzug möglichst nicht zu einem Schulwechsel gezwungen sein sollen (vgl BSG
vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R). Die Einbindung Hilfebedürftiger in ihr soziales Umfeld ist
grundsätzlich zu berücksichtigen, jedoch sind auch Anfahrtswege mit öffentlichen
Verkehrsmitteln - wie für Erwerbstätige oder Schüler - zuzumuten (Anschluss an BSG aaO).
Unter Berücksichtigung der Verwurzelung der Hilfebedürftigen in ihrem bisherigen sozialen
Umfeld und des gut ausgebauten öffentlichen Nahverkehrssystems in Berlin wird hier ein
Umkreis von 5 km von der bisherigen Unterkunft als örtlicher Vergleichsmaßstab angelegt.
4. Sind in diesem örtlichen Vergleichsbereich keine dem Angemessenheitsmaßstab
entsprechende Unterkünfte konkret verfügbar, so ist der unbestimmte Rechtsbegriff der
Angemessenheit unter Berücksichtigung von § 2 Abs 1 S 1 SGB 2 dahingehend auszufüllen,
dass anstatt der nach der Produkttheorie errechneten Aufwendungen die Aufwendungen für
die preisgünstigste konkret verfügbare, der Größe nach angemessene Unterkunftsalternative
als angemessen iS von § 22 Abs 2 S 2 SGB 2 anzusehen ist.
5. Kosten der Einzugsrenovierung sind allenfalls als Unterkunftskosten gem § 22 Abs 1 S 1
SGB 2 zu berücksichtigen (vgl BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R), so dass es einer
vorherigen Zusicherung gem § 22 Abs 2 SGB 2 nicht bedarf.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe
1. Die 1975 geborene Antragstellerin zu 1), ihr Lebensgefährte, der 1977 geborene
Antragsteller zu 2), und die minderjährigen Kinder der Antragstellerin zu 1), die
Antragsteller zu 3) bis 5), beziehen laufende Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für
Arbeitssuchende (SGB II). Die Antragsteller bewohnen derzeit gemeinsam eine
Dreieinhalb-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von ca. 65 m². Die Antragsteller zu
4) und 5) besuchen einen Kindergarten in der G..straße, die Antragstellerin zu 3) besucht
die S.-Grundschule in der S.straße unweit der Wohnung der Antragsteller. Die
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die S.-Grundschule in der S.straße unweit der Wohnung der Antragsteller. Die
Antragsteller zu 3) und 4) nehmen einmal wöchentlich an einer sensorischen
Wahrnehmungstherapie in einer in der C,,,straße befindlichen ergotherapeutischen
Praxis teil.
Die Antragstellerin zu 1) ist schwanger, der errechnete Geburtstermin für ihr viertes Kind
ist im März 2009. Bei der Antragstellerin besteht eine Risikoschwangerschaft mit einem
erhöhten Risiko für eine Frühgeburt.
Nachdem der Antragsgegner die Erteilung einer Zusicherung, bezogen auf eine
Wohnung in der Kstraße .. in … B, abgelehnt hatte, verpflichtete das Sozialgericht Berlin
auf Antrag der Antragsteller durch Beschluss vom 10.11.2008 den Antragsgegner im
Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Erteilung einer Zusicherung für die
Übernahme der Aufwendungen für die vorgenannte Wohnung, für die Gewährung eines
Darlehens zur Begleichung der Maklercourtage und der Mietkaution sowie für die
Übernahme von Umzugskosten (Az. S 159 AS … ER). Wegen der weiteren Einzelheiten
hierzu wird Bezug genommen auf den genannten Beschluss. Vor einer Entscheidung
über die Beschwerde des Antragsgegners gegen diesen Beschluss des SG Berlin wurde
die Wohnung in der K.straße .. anderweitig vermietet.
Daraufhin beantragten die Antragsteller am 11.12.2008 bei dem Antragsgegner die
für eine Fünf-Zimmer-Wohnung mit einer Fläche von
149 m² in der B.straße .., .. Obergeschoss links, … B. Hierfür ist ausweislich des dem
Antragsgegner vorgelegten Wohnungsangebots eine monatliche Gesamtmiete von ca.
1.058,00 Euro zuzüglich Vorauszahlungen auf die Kosten der Gasversorgung für die
Gasetagenheizung in Höhe von ca. 149,00 Euro monatlich zu entrichten. Den Antrag
lehnte der Antragsgegner durch Bescheid vom 17.12.2008 ab. Zwar sei aufgrund der
derzeit unzumutbaren Wohnverhältnisse der Antragsteller ein Umzug erforderlich, indes
liege die Brutto-Warmmiete für die gewünschte Wohnung über dem sich nach der AV-
Wohnen der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz für einen
Haushalt mit sechs und mehr Personen ergebenden Grenzbetrag von 755,00 Euro.
Hiergegen legten die Antragsteller mit Schreiben vom 21.12.2008 Widerspruch ein, über
den der Antragsgegner bislang nicht entschieden hat.
Durch Bescheid vom 23.12.2008 erteilte das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin,
Amt für Bürgerdienste – Wohnen, den Antragstellern zu 1), 2) und 5) einen
Wohnberechtigungsschein für eine Wohnung mit vier Wohnräumen. Die Antragsteller zu
3) und 4) wurden hierbei nicht berücksichtigt, weil keine Sorgerechtserklärung des
anderen Elternteils vorgelegt wurde.
Mit ihrem am 23.12.2008 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangenen Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung verfolgen die Antragsteller ihr Begehren hinsichtlich der
Zusicherungen für die Wohnung in der B.straße weiter. Darüber hinaus haben sie ein
Wohnungsangebot für eine Wohnung am G.weg .. in B (monatliche
Gesamtaufwendungen 1.120,00 Euro) vorgelegt, für die sie hilfsweise eine Zusicherung
zu erreichen suchen. Die Antragsteller sind im Wesentlichen der Ansicht, zwar seien die
Aufwendungen für die begehrte Wohnung unangemessen, jedoch seien diese aufgrund
der Besonderheiten des Einzelfalls durch den Antragsgegner zu tragen. Wohnungen zu
angemessenen Kosten seien nicht erhältlich.
Die Antragsteller beantragen nunmehr sinngemäß,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
1. den Antragstellern vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die
Zusicherung zu den Aufwendungen für die Wohnung in der B.str. .., … B, .. Obergeschoss
links, in Höhe von monatlich 1.058,00 Euro kalt zuzüglich der Vorauszahlungen für die
Kosten der Gasversorgung in Höhe von voraussichtlich 149,00 Euro monatlich zu
erteilen,
2. den Antragstellern eine Zusicherung für die Übernahme von doppelt zu zahlenden
Mieten in Höhe von maximal drei Monatsmieten als Wohnungsbeschaffungskosten zu
erteilen,
3. den Antragstellern eine Zusicherung zu den Aufwendungen für die
Einzugsrenovierung für die neue Wohnung in Höhe von 700,00 Euro zu erteilen
4. den Antragstellern eine Zusicherung zur Übernahme von Umzugskosten in Höhe
von insgesamt 500,00 Euro zu erteilen,
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5. den Antragstellern eine Zusicherung für die Begleichung der Mietkaution in Höhe
von 2.682,00 Euro zu erteilen,
sowie hilfsweise für den Fall des Misserfolgs mit dem Hauptantrag,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
1. den Antragstellern vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die
Zusicherung zu den Aufwendungen für die Wohnung am G.weg .. in B, Vorderhaus HP
rechts, in Höhe von monatlich insgesamt 1.120,00 Euro zu erteilen,
2. den Antragstellern eine Zusicherung für die Übernahme von doppelt zu zahlenden
Mieten in Höhe von maximal drei Monatsmieten als Wohnungsbeschaffungskosten zu
erteilen,
3. den Antragstellern eine Zusicherung zu den Aufwendungen für die
Einzugsrenovierung für die neue Wohnung in Höhe von 700,00 Euro zu erteilen
4. den Antragstellern eine Zusicherung zur Übernahme von Umzugskosten in Höhe
von insgesamt 500,00 Euro zu erteilen,
5. den Antragstellern eine Zusicherung für die Begleichung der Mietkaution in Höhe
von 2.460,00 Euro zu erteilen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, die Ablehnungsentscheidung sei rechtmäßig ergangen, da die
Aufwendungen für die begehrte Wohnung unangemessen hoch seien. Zwar seien im
Umkreis von fünf Kilometern um die derzeitige Wohnung der Antragsteller keine abstrakt
angemessenen Wohnungen verfügbar, indes seien deutlich günstigere Wohnungen als
die von den Antragstellern begehrten erhältlich. Auch könnten den Antragstellern
längere Fahrtzeiten zugemutet werden. Dafür spreche bereits die Entscheidung des
Bundessozialgerichtes vom 19.02.2009. Auf die Integration der Kinder in deren soziales
Umfeld könne nicht abgestellt werden, da lediglich die Antragstellerin zu 3) die Schule
besuche, dem Antragsteller zu 4) stehe die Einschulung und damit ohnehin ein Wechsel
des sozialen Umfeldes bevor, die Antragstellerin zu 5) könne im Alter von eineinhalb
Jahren noch keine schützenswerten sozialen Kontakte aufgebaut haben.
Eine im Zuge dieses Verfahrens durch das Gericht vorgenommene Recherche über
verfügbaren Wohnraum im Umfeld der derzeitigen Wohnung der Antragsteller ergab u.a.,
dass eine 116,52 m² große Fünf-Zimmer-Wohnung in der B.str. .. in … B angemietet
werden kann, hierfür ist eine Bruttowarmmiete von 989,00 Euro monatlich zu zahlen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den
Inhalt der Gerichtsakte.
II.
1. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind unbegründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der
Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand
treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden
Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich
erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind
einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands zulässig, wenn
eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint
(Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 86b
Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivil-prozessordnung (ZPO) stets
voraus, dass die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch und einen
Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind. Daran fehlt es hier. Die Antragsteller haben
weder hinsichtlich ihres Haupt- noch bezüglich ihres Hilfsantrages die Voraussetzungen
eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (hierzu unter a.). Auch die
grundrechtlichen Belange der Antragsteller führen zu keinem anderen Ergebnis (hierzu
b.).
a. Von einem Anordnungsanspruch ist dann auszugehen, wenn nach summarischer
Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache überwiegende Erfolgsaussichten für
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Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache überwiegende Erfolgsaussichten für
das Hauptsacheverfahren bestehen. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Eine
Klage der Antragsteller, gerichtet auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung
von Zusicherungen zu den Aufwendungen für die gewünschten Wohnungen in der B.str.
.. bzw. am G.weg .. sowie zur Übernahme von Mietkaution, Umzugskosten,
Doppelmieten und den Kosten der Einzugsrenovierung hierfür hat bei summarischer
Prüfung keine Aussicht auf Erfolg. Die Antragsteller können keinen Anspruch auf die
begehrten Verwaltungsentscheidungen herleiten.
aa. Soweit eine Zusicherung zu den Aufwendungen für die Wohnung in der B.str. ..
begehrt wird, ergibt sich ein Anspruch der Antragsteller auf die begehrte Zusicherung
nicht aus § 22 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches –
Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II). Hiernach ist der Antragsgegner als bisher
örtlich zuständiger Leistungsträger nur dann verpflichtet, eine Zusicherung zu den
Aufwendungen für eine gewünschte neue Wohnung zu erteilen, wenn der Umzug
erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Diese
Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Antragsteller indes nicht vor.
Zwar ist ein Auszug aus der derzeit von den Antragstellern bewohnten Wohnung
offensichtlich erforderlich, hiervon geht auch der Antragsgegner aus. Hingegen sind die
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die von den Antragstellern begehrte
Mietwohnung in der B.str. .. sowohl nach den Ausführungsvorschriften der
Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz zur Ermittlung
angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen) als auch nach dem
von dem Bundessozialgericht entwickelten Maßstab (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b
AS 18/06 R; Urteil vom 19.03.2008 – B 11b AS 43/06 R; Urteil vom 18.06.2008 – B 14/7b
AS 44/06 R; alle zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de) unangemessen hoch.
Gemäß Ziff. 4 Abs. 2 AV-Wohnen gilt als Richtwert für angemessene Brutto-Warmmieten
für einen Sechs-Personen-Haushalt – hiervon ist ungeachtet der erst noch
bevorstehenden Geburt des Kindes, das die Antragstellerin zu 1) derzeit erwartet,
bereits jetzt auszugehen; insofern schließt sich die Kammer der Rechtsansicht der 159.
Kammer des Sozialgerichts Berlin an (Beschluss vom 10.11.2008; S 159 AS ……..) – ein
Betrag von 755,00 Euro. Die Aufwendungen für die begehrte neue Wohnung
überschreiten mit ca. 1.200 Euro den o.g. Richtwert für einen Sechs-Personen-Haushalt
deutlich.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die Angemessenheit der
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu
beurteilen, hierbei ist eine mehrstufige Prüfung vorzunehmen.
In einem ersten Schritt ist die im konkreten Fall angemessene Wohnungsgröße zu
bestimmen, wobei die landesrechtlichen Regelungen zur Wohnraumförderung
herangezogen werden können (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R; Rdnr.
19). In Berlin ist nach Ansicht der Kammer für sechs Personen grundsätzlich eine
Wohnung mit bis zu sechs Zimmern und einer Gesamtwohnfläche von bis zu 110 m² als
angemessen anzusehen, wobei sich die Kammer der Rechtsansicht der 159. Kammer
(Beschluss vom 10.11.2008; S 159 AS …) ausdrücklich anschließt.
In einem zweiten Schritt ist der angemessene Wohnungsstandard zu ermitteln, der
regelmäßig im Quadratmetermietpreis Niederschlag findet. Als angemessen sind die
Aufwendungen für eine Wohnung nur dann anzusehen, wenn diese nach Ausstattung,
Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen
gehobenen Wohnstandard aufweist, als Vergleichsmaßstab ist vorrangig der Wohnort
des Hilfebedürftigen heranzuziehen (BSG, a.a.O., Rdnr. 20).
Zur Bezifferung des maßgebenden Quadratmetermietpreises kann auf Mietspiegel bzw.
Mietdatenbanken im Sinne von §§ 558c ff. BGB abgestellt werden (BSG, a.a.O., Rdnr.
23). Nach Ansicht der Kammer ist für die den Antragstellern zustehende
Wohnungsgröße auf Grundlage des von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung im
Juli 2007 herausgegebenen Berliner Mietspiegels 2007 (Amtsblatt Nr. 30/2007, S.
1797ff.) von einem angemessenen Nettokaltmietpreis von 4,37 Euro je Quadratmeter
auszugehen. Hierbei handelt es sich um den Mittelwert, der sich aus den mittleren
Quadratmetermietpreisen der über 90m² großen Wohnungen in einfachen Wohnlagen
unter Außerachtlassung einerseits der nur mit Sammelheizung oder Bad
ausgestatteten, andererseits der erst nach 1991 bezugsfertig gewordenen,
vergleichsweise teuren Mietwohnungen, d. h. aus den Mietspiegelfeldern J2, J4 und J10,
rechnerisch ergibt [(4,27 Euro + 4,56 Euro +4,29 Euro) : 3].
Die angemessenen Wohnkosten („nettokalt“) ergeben sich sodann aus dem Produkt
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Die angemessenen Wohnkosten („nettokalt“) ergeben sich sodann aus dem Produkt
aus angemessener Wohnfläche und dem angemessenen Standard, der sich in der
Miethöhe niederschlägt. Hinzu kommen zu berücksichtigende Betriebskosten in
angemessener Höhe, die das Gericht mit 2,66 Euro je Quadratmeter beziffert.
Diesbezüglich geht die Kammer von den durchschnittlichen Werten für die einzelnen
Betriebskostenarten gemäß Betriebskostenspiegel 2007 des Deutschen Mieterbundes
aus (veröffentlicht unter http://www.deutscher-mieterbund.de/pm20122007_1c.html).
Hierbei haben Betriebskostenanteile für Aufzüge außer Ansatz zu bleiben, da
Wohnhäuser in einfacher Lage mit einfacher Ausstattung regelmäßig über keinen Aufzug
verfügen. Hieraus errechnet sich für den Antragsteller eine angemessene
Bruttowarmmiete von 773,30 Euro [110 m ² x (4,37 Euro + 2,66 Euro)], wobei der bereits
in der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 20 SGB II enthaltene
Anteil für die Kosten der Warmwasseraufbereitung nicht abgesetzt wurde.
Auch ist es hinsichtlich der Antragsteller nicht geboten, nach den Umständen des
Einzelfalls von dem sich rechnerisch ergebenden Wert für angemessene Aufwendungen
für Unterkunft und Heizung abzuweichen. Ein besonderer Unterkunfts- und
Ausstattungsbedarf der Antragsteller (etwa für eine behindertengerecht ausgestattete
Wohnung) ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.
Schließlich besteht nach Überzeugung der Kammer zwar nach der Struktur des
Wohnungsmarktes an ihrem Wohnort, hier in dem für die Antragsteller in Betracht
kommenden örtlichen Vergleichsbereich, für die Antragsteller nicht die konkrete
Möglichkeit, eine den abstrakten Angemessenheitskriterien genügende Wohnung
konkret anmieten zu können (vgl. zu diesem Erfordernis: BSG, a.a.O., Rn. 22), indes folgt
hieraus nicht, dass von dem abstrakt errechneten Angemessenheitsmaßstab so weit
abzuweichen ist, dass die Aufwendungen für die von den Antragstellern begehrte
Wohnung in der B.straße .. als angemessen anzusehen wären.
Dabei legt die Kammer zugrunde, dass von den Antragstellern aufgrund des Grades der
Verwurzelung der Antragsteller zu 3), 4) und 5) in ihrem bisherigen sozialen Umfeld, die
etwa Ausdruck findet in der Nutzung eines nahe gelegenen Kindergartens bzw. einer
nahe gelegenen Schule sowie von ergotherapeutischen Angeboten, auch im Lichte des
Leistungsgrundsatzes des Forderns aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II ein Umzug in das
gesamte Stadtgebiet von Berlin nicht wird verlangt werden können. Hierfür gibt auch die
Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 19.02.2009 (B 4 AS 30/08 R; vgl.
Terminbericht Nr. 10/2009 vom 19.02.2009, zitiert nach www.bundessozialgericht.de)
nichts her, denn hierin hat das Bundessozialgericht lediglich klargestellt, dass bei
Großstädten für die Festlegung des räumlichen Vergleichsmaßstabes für die
Angemessenheit von Mieten das gesamte Stadtgebiet einzubeziehen sein kann, nicht
dass dieses zwingend einzubeziehen ist. Vielmehr stellt das Bundessozialgericht in der
genannten Entscheidung zu § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II klar, dass u.a. die Rücksichtnahme
auf das soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtiger Kinder, die
möglichst nicht durch einen Wohnungswechsel zu einem Schulwechsel gezwungen
werden sollen, die Unzumutbarkeit der Senkung unangemessen hoher Aufwendungen
für Unterkunft und Heizung begründen kann. Dieser Gedanke ist nach Ansicht der
Kammer auch für die Bestimmung des örtlichen Bereiches, in dem
kostenangemessener Wohnraum konkret verfügbar sein muss, heranzuziehen.
Dies zugrunde gelegt, ist als örtlicher Vergleichsmaßstab ein Umkreis von fünf
Kilometern von der bisherigen Wohnung der Antragsteller anzulegen, in diesen Bereich
umzuziehen ist den Antragstellern ohne weiteres zumutbar. Dabei schließt sich die
Kammer auch der von dem Bundessozialgericht zu § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II vertretenen
Rechtsansicht, der zufolge die Einbindung Hilfebedürftiger in ihr soziales Umfeld zwar
grundsätzlich zu berücksichtigen sei, von den Hilfeempfängern jedoch auch
Anfahrtswege mit öffentlichen Verkehrsmitteln hingenommen werden müssten, wie sie
auch Erwerbstätigen oder Schülern zugemutet würden (Bundessozialgericht, Urteil vom
19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R; vgl. Terminbericht Nr. 10/2009 vom 19.02.2009, zitiert
nach www.bundessozialgericht.de), ausdrücklich an und berücksichtigt das gut
ausgebaute öffentliche Nahverkehrssystem in Berlin.
Nach eigener Recherche des Vorsitzenden sind in diesem örtlichen Bereich von 5 km um
den derzeitigen Wohnort der Antragsteller zwar keine Wohnungen konkret verfügbar, die
den oben beschriebenen Angemessenheitskriterien genügen. Dies führt jedoch nach
Überzeugung der Kammer nicht dazu, dass die Aufwendungen für konkret
verfügbare, angemessen große Wohnung in dem örtlichen Bereich, in den ein Umzug
zugemutet werden kann, als angemessen im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II
anzusehen sind, vielmehr ist in diesen Fällen der unbestimmte Rechtsbegriff der
Angemessenheit im vorgenannten Sinne unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 Satz 1
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Angemessenheit im vorgenannten Sinne unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 Satz 1
SGB II dahingehend auszufüllen, dass anstatt der nach der Produkttheorie errechneten
Aufwendungen die Aufwendungen für die konkret verfügbare, der Größe
nach angemessene Unterkunftsalternative als angemessen im Sinne von § 22 Abs. 2
Satz 2 SGB II anzusehen sind. Ein solches Verständnis des Kriteriums der konkreten
Verfügbarkeit (abstrakt) angemessenen Alternativwohnraums deutet auch das
Bundessozialgericht an, indem es dieses Kriterium dergestalt umreißt, es gelte
festzustellen, ob eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret
verfügbar und zugänglich ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS
44/06 R, Rn. 7; zitiert nach www.bundessozialgericht.de).
Konkret verfügbar, insbesondere auch ohne Wohnberechtigungsschein anzumieten, ist
nach Recherche des Vorsitzenden mit der Wohnung in der B.str. .. jedenfalls eine
Wohnung, die mit fünf Wohnräumen und einer Fläche von ca. 116 m² für sechs Personen
angemessen groß ist und für die mit 989,00 Euro („bruttowarm“) deutlich geringere
Aufwendungen entstehen als für die von den Antragstellern gewünschte Wohnung in der
B.str. ... Entgegen der Ansicht der Antragsteller verfügt diese Wohnung auch über einen
angemessenen Ausstattungsstandard, der Bezug dieser Wohnung ist ihnen ohne
Weiteres zumutbar.
Die Antragsteller verkennen insofern grundlegend, dass bei der Beurteilung dessen, was
angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz
1, Abs. 2 Satz 2 SGB II sind, grundsätzlich im Lichte der Leistungsgrundsätze aus §§ 2 ff.
SGB II nicht auf die Wunsch- oder Idealwohnung abzustellen ist, sondern vielmehr auf
Wohnraum, der genügt. Gemäß § 2 Abs. 1
Satz 1 SGB II müssen erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen u.a. alle Möglichkeiten zur Verringerung ihrer
Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Hieraus folgt nach Überzeugung der Kammer auch, dass
Hilfebedürftige in Fällen eines erforderlichen Wohnungswechsels die eigenen Ansprüche
an den selbst genutzten Wohnraum auf den – einfachen – Wohnungsstandard und das
Ausstattungsniveau zu beschränken haben, das sich vergleichbare Familien, die ihren
Lebensunterhalt aus dem Erwerbseinkommen in einfachen, gering entlohnten Berufen
bestreiten müssen, allenfalls leisten würden und könnten. Diesem Maßstab genügt u.a.
eine Maisonettewohnung wie die vorerwähnte, konkret verfügbare Wohnung in der B...str.
... Diesbezüglich vermag die Kammer zudem weder die von den Antragstellern
behauptete Feuchtigkeit noch einen Schimmelbefall der Wohnung zu erkennen,
Rückstände in den Verfugungen der Sanitärbereiche sind mit minimalem Aufwand zu
beseitigen. Auch das Vorhandensein einer Treppe in der Wohnung ändert an dieser
Beurteilung nichts. Anderenfalls wäre z.B. das Bewohnen eines Einfamilienhauses für
Familien mit kleinen Kindern regelmäßig unzumutbar. Vielmehr kann eine solche Treppe
für kleine Kinder mit geringem Aufwand gesichert werden.
Ein Anspruch der Antragsteller auf Erteilung der begehrten Zusicherung zu den
Aufwendungen für die gewünschte Wohnung in der B.str. ..ergibt sich auch nicht aus § 22
Abs. 2 Satz 1 SGB II. Die Erteilung der Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II, die
Aufwendungen für die neue Unterkunft bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen,
steht nicht im Ermessen des bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers. Die
Zusicherung muss vielmehr bei Vorliegen der in § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II genannten
Voraussetzungen erteilt werden ( in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, §
22 SGB II Rn. 70). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist für eine Zusicherung kein
Raum. Denn würde der Leistungsträger im Rahmen einer etwaigen
Ermessensentscheidung dennoch eine Zusicherung erteilen, verstieße dies gegen das
gesetzgeberische Konzept, unangemessene Kosten bzw. nicht erforderliche Umzüge zu
vermeiden ( a.a.O.).
bb. Hinsichtlich der hilfsweise beantragten Zusicherung zu den Aufwendungen für die
Wohnung am G.weg ..a gilt nichts anderes. Auch diese Aufwendungen sind sowohl nach
Maßgabe der AV-Wohnen als auch nach dem von dem Bundessozialgericht entwickelten
Maßstab unangemessen hoch, sie sind auch deutlich höher als jene für alternativen
konkret verfügbaren, im Übrigen angemessenen Wohnraum.
cc. Auch soweit die Erteilung einer Zusicherung für die Übernahme von Doppelmieten,
Mietkaution, Einzugsrenovierung und Umzugskosten begehrt wird, ist ein
Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Soweit die Erteilung einer Zusicherung für die Übernahme der Kosten einer
Einzugsrenovierung begehrt wird, ist eine rechtliche Grundlage für eine solche
Zusicherung nicht erkennbar. Einzugsrenovierungskosten sind nach der Rechtsansicht
des Bundessozialgerichts, der sich die Kammer anschließt, allenfalls als Kosten der
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des Bundessozialgerichts, der sich die Kammer anschließt, allenfalls als Kosten der
Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu tragen (Bundessozialgericht, Urteil vom
16.12.2008 – B 4 AS 49/07 R; zitiert nach www.bundessozialgericht.de), einer
Zusicherung hierfür bedarf es nicht.
Mit Blick auf die Übernahme von Doppelmieten, Mietkaution und Umzugskosten besteht
ein Anordnungsanspruch ebenfalls nicht und ergibt sich insbesondere nicht aus § 22
Abs. 3 Satz 2 SGB II. Hiernach soll die Zusicherung – zur Übernahme von
Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten bzw. einer Mietkaution – erteilt werden,
wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus einem anderen
Grund notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem
angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Diese Voraussetzungen liegen
hier nicht vor. Weder hat der Antragsgegner den Umzug veranlasst, noch ist dieser aus
einem anderen Grunde notwendig. Notwendig ist ein bestimmter Umzug nicht schon
dann, wenn der Auszug aus einer bestimmten Unterkunft erforderlich ist, vielmehr muss
auch der Einzug in eine kostenangemessene neue Unterkunft erfolgen ( in: LPK-
SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 SGB II Rn. 98 mit weiteren Nachweisen). Das ist hier aber
gerade nicht der Fall. Vielmehr begehren die Antragsteller den Einzug in Unterkünfte,
deren Kosten unangemessen hoch sind. Insofern wird auf die obigen Ausführungen
Bezug genommen.
Auch aus § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II können die Antragsteller einen Anspruch auf die
Erteilung einer Zusicherung für die Übernahme von Doppelmieten, Mietkaution und
Umzugskosten nicht herleiten. Die Vorschrift eröffnet Ermessen des Leistungsträgers,
über die Zusicherung ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu
entscheiden (Berlit, a.a.O., § 22 SGB II Rn. 96). Hier ist nach Überzeugung der Kammer
das Ermessen des Antragsgegners nicht dahingehend reduziert, dass allein eine
Entscheidung für die Erteilung der vorgenannten Zusicherungen ermessensfehlerfrei
erscheint. Besteht bereits im Rahmen von § 22 Abs. 2 SGB II kein Ermessen des
Leistungsträgers hinsichtlich der Erteilung einer Zusicherung für die Aufwendungen einer
unangemessenen neuen Unterkunft, so hat dies in diesen Fällen erst recht im Rahmen
von § 22 Abs. 3 SGB II zu gelten, denn Ermessenserwägungen, die für die Erteilung einer
Zusicherung zu Umzugs-, Wohnungsbeschaffungs- und Mietkautionskosten für den
Einzug in eine Wohnung sprechen, für die aufgrund der Unangemessenheit der
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung keine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II in
Betracht kommt und die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auch nicht nach § 22
Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB II in voller Höhe zu übernehmen sind, sind nicht denkbar.
b. Die grundrechtlichen Belange der Antragsteller (vgl. , Beschluss vom 12. Mai
2005 – 1 BvR 569/05 – zitiert nach www.bundesverfassungsgericht.de) führen hier zu
keinem anderen Ergebnis. Denn für die Antragsteller entstehen ohne die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes keine schweren und unzumutbaren, anders nicht
abwendbaren Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu
beseitigen wären, mit der Folge, dass diese ohne die Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes gleichsam rechtsschutzlos gestellt sind. Insbesondere sind die
Antragsteller in dem Fall, dass die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergeht, nicht
gezwungen, die derzeitigen, klar unzumutbaren Wohnverhältnisse dauerhaft
fortzusetzen.
Zwar droht hinsichtlich der von den Antragstellern gewünschten Wohnungen bis zu einer
Entscheidung in der Hauptsache die anderweitige Vermietung mit der Folge, dass
diesbezüglich der Rechtsschutz in der Hauptsache zu spät käme. Jedoch steht den
Antragstellern auch in diesem Falle die Möglichkeit offen, die günstigste in dem oben
beschriebenen räumlichen Bereich, in den umzuziehen den Antragstellern zugemutet
werden kann, verfügbare, angemessen große und angemessen ausgestattete Wohnung
zu beziehen. Angesichts der von dem Antragsgegner vertretenen Rechtsansicht und
seiner im Verlauf des hiesigen Verfahrens gezeigten Vergleichsbereitschaft kann davon
ausgegangen werden, dass für die hierfür entstehenden Aufwendungen ohne weiteres
eine Zusicherung erteilt werden wird.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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