Urteil des SozG Berlin vom 29.03.2017

SozG Berlin: mietwohnung, ermessen, wohnraum, link, sammlung, quelle, haushalt, gesundheit, erlass, heizung

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Gericht:
SG Berlin 104.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 104 AS 10771/06
ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 22 Abs 5 SGB 2
Grundsicherung für Arbeitsuchende; Arbeitslosengeld II;
Übernahme von Mietschulden; unangemessener Wohnraum
Leitsatz
Nach dem Wortlaut des § 22 Abs 5 SGB 2 ist eine Übernahme von Mietschulden nicht
gerechtfertigt, wenn die Mietwohnung die im Rahmen des § 22 SGB 2 zu berücksichtigenden
Angemessenheitskriterien bei weitem überschreitet.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
Der (sinngemäße) Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der
einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre Mietschulden in Höhe von 1.618,51 Euro zu
übernehmen, hat keinen Erfolg.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Insoweit besteht bereits kein für die von der Antragstellerin begehrte
Regelungsanordnung (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) erforderlicher
Anordnungsanspruch. Nach § 22 Abs. 5 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für
Arbeitsuchende - (SGB II) können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung
erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der
Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Nach Satz
2 dieser Vorschrift sollen die Schulden übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt
und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht.
Bereits nach dem Wortlaut kann die Antragstellerin keinen Anspruch gegenüber der
Antragsgegnerin auf Übernahme der Mietschulden geltend machen, denn der
Gesetzgeber hat der Antragsgegnerin im Rahmen des § 22 Abs. 5 SGB II ein Ermessen
eingeräumt. Ein Rechtsanspruch der Antragstellerin könnte nur dann bestehen, wenn
das der Antragsgegnerin eingeräumte Ermessen auf Null reduziert wäre, d.h. nur noch
die Entscheidung, die Mietschulden der Antragstellerin zu übernehmen, rechtmäßig
wäre.
Hiervon kann jedoch im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die
Antragsgegnerin hat nämlich in diesem Zusammenhang zu Recht vorgebracht, dass die
von der Antragstellerin bewohnte Mietwohnung die im Rahmen des § 22 SGB II zu
berücksichtigenden Angemessenheitskriterien bei weitem überschreitet. Nach § 4 Abs. 2
der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß
§ 22 SGB II (AV-Wohnen) vom 7. Juni 2005 (erlassen von der Senatsverwaltung für
Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz) ist bei einem 2-Personen-Haushalt eine
Bruttowarmmiete von 444,00 Euro angemessen. Nach § 4 Abs. 5 der AV-Wohnen
können diese Richtwerte in besonders begründeten Einzelfällen um bis zu 10 %
überschritten werden (= 488,00 Euro). Für die von der Antragstellerin und ihrem Sohn ab
1. Oktober 2005 bewohnte Mietwohnung ist aber ab Dezember 2006 eine
Bruttowarmmiete in Höhe von 560,58 Euro und ab 1. Januar 2007 sogar in Höhe von
570,58 Euro zu zahlen (gewesen). Mithin liegt im Fall der Klägerin unangemessener
Wohnraum vor, der über die Vorschrift des § 22 SGB II nicht mehr gefördert werden
kann. Diese von der Antragsgegnerin vorgebrachten Erwägungen stehen mit Sinn und
Zweck des § 22 SGB II in Einklang, so dass die von ihr in dem Bescheid vom 9.
November 2006 getroffene Entscheidung nicht als ermessensfehlerhaft bezeichnet
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November 2006 getroffene Entscheidung nicht als ermessensfehlerhaft bezeichnet
werden kann.
Schließlich droht der Antragstellerin und ihrem Sohn auch keine Wohnungslosigkeit,
denn die Antragsgegnerin hat ihr gegenüber eine Mietgarantie im Rahmen der
Angemessenheitskriterien ausgestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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