Urteil des SozG Berlin vom 15.03.2017

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Gericht:
SG Berlin 63.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 63 AS 1011/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 21 Abs 5 SGB 2
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Mehrbedarf -
kostenaufwändige Ernährung wegen Diabetes mellitus Typ II b
Leitsatz
Bei einer Erkrankung an Diabetes Mellitus Typ II b ist nach den Empfehlungen des Deutschen
Vereins für öffentliche und private Fürsorge nicht vorgesehen, weil die bei dieser Erkrankung
gebotene Ernährung gegenüber dem im Regelsatz für Ernährung vorgesehenen Betrag keine
höhere Kosten verursacht, denn es ist lediglich eine kontinuierliche und anhaltende
Gewichtsreduktion geboten, die ohne Mehraufwendungen durchgeführt werden kann.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
Der an Hyperurikämie und Diabetes mellitus Typ II b leidende Kläger begehrt vom
Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende unter Anerkennung eines
höheren Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung.
Der Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 30. November 2004 für den
Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts, wobei er ihm wegen der Hyperurikämie einen Mehrbedarf in Höhe von
30,68 EUR zubilligte. Weil der Diabetes mellitus Typ II b nicht berücksichtigt worden war,
legte der Kläger Widerspruch ein, der dann mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar
2005 zurückgewiesen wurde.
Der Kläger verfolgt nun sein Begehren mit seiner am 1. März 2005 erhobenen Klage
weiter und beantragt,
den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 30. November 2004 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2005 zu verurteilen, ihm Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Anerkennung eines Mehrbedarfs wegen
kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von 51,15 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf die Streitakten und die Leistungsakten des Beklagten Bezug
genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand des Verfahrens gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage richtet sich zutreffend gegen den Beklagten, der als
Arbeitsgemeinschaft der Bundesagentur für Arbeit und des Landes Berlin eine
nichtrechtsfähige Personenvereinigung darstellt und gemäß § 70 Nr. 2 SGG
beteiligtenfähig ist. Die Klage ist jedoch unbegründet, da die Kläger aus den §§ 7 Abs. 1,
21 Abs. 5 SGB II keinen Anspruch auf den begehrten Mehrbedarf hat. Nach § 21 Abs. 5
SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer
kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Die
Arbeitsanleitungen der Bundesagentur für Arbeit, die sich an die Empfehlungen des
Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge anlehnen, deren Anwendung die
Kammer für sachgerecht hält, sehen bei einer Hyperurikämie einen Zuschlag von 30,68
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Kammer für sachgerecht hält, sehen bei einer Hyperurikämie einen Zuschlag von 30,68
EUR vor. Dagegen ist in den Empfehlungen beim Diabetes Mellitus Typ II b ein
Mehrbedarf nicht vorgesehen. Dem liegt die wissenschaftliche Erkenntnis zugrunde, dass
die bei dieser Erkrankung gebotene Ernährung gegenüber dem im Regelsatz für
Ernährung vorgesehenen Betrag keine höheren Kosten verursacht, weil lediglich eine
kontinuierliche und anhaltende Gewichtsreduktion geboten ist, die ohne
Mehraufwendungen durchgeführt werden kann (vgl. VHG Kassel, FEVS 43, 44; OVG
Münster, FEVS 53, 310, 315). Die Kammer sieht keine Veranlassung, von dieser
Erkenntnis abzuweichen. Der Kläger hat einen höheren Bedarf nicht nachgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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