Urteil des SozG Augsburg vom 22.04.2010

SozG Augsburg: firma, arbeitsentgelt, arbeitsgericht, beweislast, gesellschafter, beteiligter, stammkapital, arbeitnehmereigenschaft, ergänzung, zahlungsunfähigkeit

Sozialgericht Augsburg
Urteil vom 22.04.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 4 AL 361/08
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 3. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2008
wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Insolvenzgeld.
Am 07.03.2008 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung von Insolvenzgeld. Er gab an, er habe bei der Firma H
... in L., S. Straße, gearbeitet. Das Arbeitsverhältnis sei durch die Arbeitgeberin zum 02.07.2006 gekündigt worden.
Mit Schreiben vom 21.02.2008 informierte der Insolvenzverwalter den Kläger darüber, dass mit Beschluss vom
06.02.2008 des Amtsgerichts Kempten das Insolvenzverfahren über das Vermögen der oben genannten Firma
eröffnet wurde. Der Kläger machte geltend, die Arbeitsentgelte von April bis Juni 2006 wegen Zahlungsunfähigkeit der
Arbeitgeberin nicht mehr erhalten zu haben.
Gegenüber dem Insolvenzverwalter führte die Arbeitgeberin aus, dass der Kläger bei ihr in der S. Straße in L. nicht
beschäftigt gewesen sei. Sie habe dort kein Gewerbe angemeldet gehabt.
Mit streitigem Bescheid vom 03.07.2008 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Insolvenzgeld ab. Zur
Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger sei im Insolvenzgeldzeitraum nicht bei der Firma H ... als
Arbeitnehmer beschäftigt gewesen.
Hiergegen erhob der Kläger am 04.08.2008 bei der Beklagten Widerspruch. Wegen der Begründung des Widerspruchs
wird auf Blatt 33 der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Der Kläger erhob bezüglich seiner ausstehenden
Lohnzahlungen Klage zum Arbeitsgericht Kempten. Wegen des Inhalts des Klageschriftsatzes vom 10.11.2006 zum
Arbeitsgericht Kempten wird auf Blatt 8 bis 18 der Insolvenzgeldakte verwiesen. Das Arbeitsgericht Kempten erließ
am 23.05.2007 gegen die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers ein Versäumnisurteil. Wegen des Inhalts des
Versäumnisurteils wird auf Blatt 19 und 20 der Insolvenzgeldakte verwiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.10.2008 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Dagegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom
16.10.2008, das am 20.10.2008 bei Gericht einging. In der Sache verweisen die Beteiligten im Wesentlichen auf ihr
Vorbringen im Verwaltungsverfahren.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts erhob das Gericht Beweis im Termin zur mündlichen Verhandlung durch die
uneidliche Einvernahme der Zeugin H ... Wegen des Inhalts ihrer Aussage wird auf die Sitzungsniederschrift vom
22.04.2010 verwiesen.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
01.10.2008 zu verurteilen, dem Kläger Insolvenzgeld für die Zeit vom 01.04.2006 bis 30.06.2006 nach den
gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren neben den Unterlagen des Gerichts die
Verwaltungsakten der Beklagten. Auf den Inhalt wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Sozialgericht Augsburg ist zur Entscheidung des Rechtsstreits sachlich und örtlich zuständig (§§ 51, 57 Abs. 1
Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben, in der Sache jedoch nicht begründet. Der
Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Insolvenzgeld für die Zeit vom 01.04.2006 bis
30.06.2006.
Gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) haben Arbeitnehmer Anspruch auf
Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
ihres Arbeitgebers für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt
haben. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger unter anderem
Gesellschafter der S. und G. GmbH war. Nach den Angaben der Zeugin H. war er zu 50 % am Stammkapital der
GmbH beteiligt. Des Weiteren führte die Zeugin aus, dass diese GmbH das B. in der S. Straße in L. betrieb. Die
Klägerin war Geschäftsführerin dieses Bistros und stellte den Kläger für das B. auf 500 EUR Basis an. Die Zeugin
bestätigte ausdrücklich, dass der Kläger nur diese Nettovergütung von 500 EUR monatlich erhielt, die ihm in bar
ausbezahlt wurde. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger überhaupt die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des
§ 183 Abs. 1 SGB III erfüllt. Fest steht jedenfalls nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, dass dem Kläger im
Insolvenzgeldzeitraum vom 01.04.2006 bis 30.06.2006 kein Arbeitsentgelt ausgefallen ist, das durch die Gewährung
von Insolvenzgeld ausgeglichen werden könnte. Soweit der Kläger im Antrag auf Insolvenzgeld ausführt, es sei ein
Bruttoarbeitsentgelt von 2.466,86 EUR vereinbart gewesen, ist er hierfür nachweispflichtig. Nach dem Grundsatz der
objektiven Beweislast, der auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt, trägt jeder Beteiligte die Beweislast, für die
Tatsachen, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen und stützen. Dies gilt für das Vorhandensein
positiver wie für das Fehlen negativer Tatbestandsmerkmale. Daraus folgt, dass ein Beteiligter die Folgen tragen
muss, wenn eine Ungewissheit wegen der für ihn günstigen Tatsachen verblieben ist. Nach den eigenen Angaben des
Klägers bestanden bezüglich seines Arbeitsverhältnisses bei der oben genannten Firma nur mündliche Absprachen.
Nachweise für die vom Kläger behaupteten Bruttoarbeitsentgelte liegen somit nicht vor. Dies geht zu seinen Lasten.
Nach den Angaben der Zeugin H. geht das Gericht vielmehr davon aus, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit
im B. einen monatlichen Nettoverdienst von 500 EUR hatte, der ihm in bar ausbezahlt wurde. Hieraus folgt, dass ein
ausgefallenes Arbeitsentgelt im Insolvenzgeldzeitraum vom 01.04.2006 bis 30.06.2006 nicht vorlag.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 193 SGG abzuweisen.