Urteil des SozG Augsburg vom 01.07.2010

SozG Augsburg: russland, genfer konvention, staatliche verfolgung, eltern, freibetrag, rechtsgrundlage, regierung, pflege, alter, verfügung

Sozialgericht Augsburg
Urteil vom 01.07.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 15 SO 20/10
I. Die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 21. Oktober 2008 und 27. November 2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2010 wird abgewiesen. II. Die Beklagte hat dem Kläger 1/8 der
außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der am 1933 geborene Kläger steht mit seiner Ehefrau im laufenden Leistungsbezug bei der Beklagten. Beide sind
russische Kontingentflüchtlinge und beziehen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Mit Schreiben vom 11.12.2007 teilte die Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau mit, dass es seit einiger Zeit
möglich sei, Renten aus Russland nach Deutschland überweisen zu lassen. Diese Renten müssten bei der
Hilfegewährung als Einkommen angerechnet werden. Der Kläger und seine Ehefrau wurden aufgefordert, eine
Rentenbescheinigung zu beantragen bzw. eine Rente zu beantragen, sollte dies noch nicht geschehen sein.
Mit Schreiben vom 21.02.2008 hörte sie den Kläger und seine Ehefrau zur beabsichtigten Anrechnung der russischen
Renten ab dem 01.02.2008 mit jeweils einem monatlichen Freibetrag in Höhe von 15,00 EUR an.
Der Kläger und seine Ehefrau teilten hierzu mit Schreiben vom 27.02.2008 mit, dass eine Antwort der russischen
Zentralbank noch nicht vorliege. Allerdings sei bisher keine Überweisung der Renten beantragt worden, da dies sehr
hohe Überweisungsgebühren mit sich bringen würde. Die Renten würden demnach in der russischen Föderation
ausgezahlt, bis eine kostengünstige und unbürokratische Lösung zu deren Überweisung gefunden werde.
Mit Schreiben vom 25.08.2008 übersandten der Kläger und seine Ehefrau zwei Rentenbescheinigungen. Der Kläger
bezieht danach eine Rente in Höhe von 4.293,64 Rubel, seine Ehefrau eine in Höhe von 4.185,49 Rubel.
Mit Bescheid vom 21.10.2008 berechnete daraufhin die Beklagte die Hilfe zur Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung ab 01.02.2008 neu und hob den Bewilligungsbescheid vom 20.11.2007 ab dem 01.02.2008 gemäß
§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auf. Die russische Rente werde vorbehaltlich einer
bayernweit einheitlichen Regelung, welche im Zusammenwirken zwischen dem Bayerischen Städtetag und der
Israelitischen Kultusgemeinde Bayern noch erarbeitet werden solle, unter Berücksichtigung eines Freibetrages von
monatlich 15,00 EUR für die im Zusammenhang mit der Rentenbeantragung entstehenden laufenden Aufwendungen
ab diesem Zeitpunkt als Einkommen angerechnet. Dieser Freibetrag enthalte u.a. die Kosten - soweit nötig - für die
Bescheinigung des russischen Konsulats über das Ausreisedatum und die Anmeldung im russischen Konsulat in
Deutschland, die Lebensbescheinigung, die Vollmacht für die Rentenbeantragung etc. Nachdem nicht absehbar sei,
bis wann die Verhandlungen abgeschlossen sein werden, erfolge die Anrechnung schon jetzt, um größere
Überzahlungen zu vermeiden. Es werde darauf hingewiesen, dass die bayernweiten Empfehlungen derzeit von einem
Grundfreibetrag in Höhe von monatlich 10,00 EUR ausgehen würden. Sollte ein höherer als der angerechnete
Freibetrag vereinbart werden, werde unaufgefordert eine Nachzahlung erfolgen. Für den Fall, dass dem Kläger und
seiner Ehefrau bereits jetzt höhere laufende Unkosten entstünden, werde um Zusendung der entsprechenden Belege
gebeten. Die ab 01.02.2008 bis 31.10.2008 entstandene Überzahlung in Höhe von 1.801,98 EUR sei gemäß § 50 Abs.
3 SGB X zurückzuerstatten und werde vorsorglich in Anlehnung an § 26 SGB XII in monatlichen Raten von 63,20
EUR ab 01.11.2008 von den laufenden Leistungen einbehalten.
Mit Schreiben vom 18.11.2008 teilte der Kläger mit, dass mit der Einbehaltung von 65,00 EUR monatlich kein
Einverständnis bestehe. Hierdurch werde die prekäre finanzielle Lage noch erschwert. Keinesfalls habe man die
Renten dem Sozialamt vorenthalten wollen, es habe bloß am Wissen gefehlt, dass diese von Bedeutung sein würden.
Das Geld sei auch stets in Russland gebraucht worden. Die Überweisung würde mit allen möglichen Kosten und
Auslagen auch weit mehr als 15,00 EUR im Monat kosten.
Mit weiterem Bescheid vom 27.11.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau
Grundsicherungsleistungen ab 01.12.2008 bis 30.11.2009 unter Anrechnung der russischen Renten, nach Abzug des
Freibetrags von jeweils 15 EUR beim Kläger noch in Höhe von 101,58 EUR monatlich, bei seiner Ehefrau in Höhe von
98,64 EUR monatlich.
Gegen diese Entscheidung legten der Kläger und seine Ehefrau mit Schreiben vom 12.12.2008 Widerspruch ein. Die
Renten stünden tatsächlich nicht zur Verfügung. Bekanntlich sei die Überweisung von russischen Renten schwierig,
weshalb auch die russische Botschaft eingeschaltet worden sei. Weiter sei noch nicht geklärt, ob es sich bei den
Renten um anrechnungsfreie Invaliditätsrenten handele.
Mit Schreiben vom 07.01.2009 ergänzten sie, dass eine Anfrage zur Überweisung der Rente nach Deutschland vor
einem Jahr noch nicht beantwortet worden sei. Auch von anderen Personen sei bekannt, dass die Gelder Deutschland
nicht erreichten. Weiter sei nicht ersichtlich, von welchem Wechselkurs ausgegangen werden solle. Bekanntlich sei
der Rubel gegenüber dem Euro sehr als instabil zu bezeichnen. Das Geld stehe somit in Deutschland nicht zur
Verfügung. Jedenfalls sei eine Anrechnung in genannter Höhe nicht möglich.
Hierzu äußerte sich die Beklagte mit Schreiben vom 27.01.2009. Tatsächlich würden in Russland erhaltene Renten
sehr wohl nach Deutschland überwiesen, wobei die Zahlungen quartalsweise erfolgten. Es werde nochmals um
Mitteilung gebeten, ob ein Überweisungsantrag inzwischen gestellt worden sei. In diesem Fall würden während und
wegen der Bearbeitungsdauer die Rentenleistungen kurzfristig bis zum Eingang der Nachzahlung aus der Anrechnung
herausgenommen. Es werde ferner um Vorlage einer aktuellen Rentenbestätigung gebeten, da durch die Duma am
15.02.2008 eine durchschnittliche Rentenerhöhung um 8,5 % ab Oktober 2008 verfügt worden sei.
Mit Schreiben vom 20.03.2009 äußerten sich hierzu der Kläger und seine Ehefrau. Sie hätten in St. Petersburg für die
Grabpflege von 5 Gräbern aufzukommen, wobei es sich um die Eltern bzw. Großeltern und noch einen nahen
Familienangehörigen handle. Die Kosten beliefen sich pro Jahr und Grab auf ca.150 EUR, als insgesamt auf ca. 750
EUR. Mit der Grabpflege sei eine dritte Person beauftragt worden. Würden die Gräber nicht gepflegt, so würden sie
durch die zuständigen Behörden aufgelöst.
Am 14.04.2009 legte die Beklagte den Widerspruch der Regierung von Schwaben zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 22.06.2009 übersandten der Kläger und seine Ehefrau aktuelle Rentennachweise. Aufgrund der
notwendigen und hohen Friedhofskosten sei diese Rente nicht anrechenbar. Allenfalls könne eine Anrechnung der
Basisrente stattfinden, nicht aber eine des Versicherungsanteils. Beigefügt war eine Erklärung einer Frau S. darüber,
dass sie die Pflege der Gräber der Eltern und Großeltern des Klägers bzw. seiner Frau übernommen habe. Im Jahr
2008 habe sie hierfür Ausgaben in Höhe von 31.240 Rubel (705,70 EUR) gehabt.
Der Kläger ergänzte mit Schreiben vom 03.11.2009, das neben den Wechselkursdifferenzen noch die
Wechselgebühren der privaten Banken von etwa 2 bis 3 Rubel pro Euro hinzukommen würden.
Die Weiterbewilligung der Leistungen ab 01.12.2009 bis 30.11.2010 erfolgte mit Bescheid vom 24.11.2009.
Am 21.12.2009 erhoben der Kläger und seine Ehefrau eine Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Augsburg, die nach
Erlass eines Widerspruchsbescheids durch die Regierung von Schwaben am 13.01.2010 für erledigt erklärt wurde.
Gegen die Bescheide der Beklagten vom 21.10.2008 und 27.11.2008 erhob der Kläger mit Schreiben vom 17.02.2010
erneut Klage zum Sozialgericht Augsburg mit dem Antrag, die angefochtenen Bescheide in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 13.01.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den besonderen
ausländerrechtlichen Status des Klägers als Kontingentflüchtling zu berücksichtigen.
Der Status des Klägers und seiner Ehefrau als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge vom 28.07.1951 (GK = Genfer Konvention) gebiete die Freistellung der russischen Renten. Insoweit habe
der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit einem Beschluss vom 07.08.2008 weitreichende Ausführungen gemacht,
die sich nicht nur auf die Frage der Abschiebung bezögen, sondern vielmehr auf die Behandlung der jüdischen
Emigranten im Allgemeinen. Angesichts der Verfolgung der europäischen Juden in der Zeit des Nationalsozialismus
sei es schlechterdings nicht vorstellbar, jüdische Emigranten zur Wiederbelebung jüdischer Kultur ins Land zu holen,
ohne ihnen nicht zugleich Befreiung bei der Berücksichtigung des Einkommens aus der Rente zu gewähren.
Andernfalls würde sich die Bundesrepublik Deutschland eines widersprüchlichen Verhaltens schuldig machen. Es sei
bekannt, dass die Aufnahme der jüdischen Emigranten in der Bundesrepublik eine politische Entscheidung gewesen
sei, nämlich des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 09.01.1991 mit dem Wissen, dass
Kontingentflüchtlinge aus Russland mit dem Erreichen eines bestimmten Alters die russischen Renten erhalten oder
mindestens einen Anspruch auf russische Altersrenten hätten. Seitdem sei keine Änderung in der deutschen oder
russischen Gesetzgebung bezüglich der Berücksichtigung einer ausländischen Rente eingetreten. Ein solcher Grund
könne auch nicht die seit 01.07.2006 bestehende freie Konvertierbarkeit des Rubels sein, da § 82 grundsätzlich alle
Einnahmen in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf die tatsächliche Verfügbarkeit des Geldes in Deutschland als
Einnahmen vorsehe. Es bestehe eine Selbstbindung der Verwaltung, von der nicht willkürlich abgewichen werden
dürfe.
Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 23.02.2010 und beantragt, die Klage abzuweisen. Insbesondere könne
nicht von einer Selbstbindung der Verwaltung ausgegangen werden, da der Kläger zu keinem Zeitpunkt seine
Renteneinkünfte angegeben habe. Erst im Rahmen von bayernweiten Erkenntnissen sei bekannt geworden, dass in
Russland Renten an Kontingentflüchtlinge gezahlt würden und diese auch nach Deutschland überwiesen werden
könnten. Daraufhin seien alle potentiell betroffenen Leistungsempfänger nochmals gezielt um Auskunft gebeten
worden. Von einer Selbstbindung der Verwaltung, Renten auf Dauer nicht anzurechnen, könne demnach keine Rede
sein.
Das Gericht wies den Kläger mit Schreiben vom 07.04.2010 darauf hin, dass die Klage nicht aussichtsreich sei.
Bisher sei nicht vorgetragen worden, dass die Rente entweder einer deutschen Grundrente nach dem
Bundesversorgungsgesetz vergleichbar sei oder eine Entschädigungsleistung darstelle. Es werde außerdem um
Mitteilung gebeten, ob inzwischen ein Antrag auf Überweisung der Rente nach Deutschland gestellt worden sei. Denn
andernfalls werde der Vortrag, die anrechnungsfreie Pauschale von 15,00 EUR monatlich sei nicht ausreichend,
schwer belegbar sein.
Mit Beschluss vom 24.06.2010 hat das Gericht Prozesskostenhilfe bewilligt, da die Beklagte bei der Berechnung des
Rückforderungsbetrages nicht zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau differenziert habe.
Der Kläger äußerte sich noch mit Schreiben vom 28.06.2010 und ergänzte seine bisherigen Ausführungen.
In der mündlichen Verhandlung am 01.07.2010 hat die Beklagte die Forderung gegenüber dem Kläger auf einen Betrag
914,22 EUR reduziert und zugleich angekündigt, gegenüber seiner Ehefrau noch einen gesonderten
Rückforderungsbescheid zu erlassen. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen und beantragt, die
Bescheide der Beklagten vom 21.10.2008 und 27.11.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von
Schwaben vom 13.01.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Grundsicherungsleistungen des Klägers
vom 01.12.2008 bis 30.11.2008 ohne Anrechnung der russischen Rente als Einkommen neu zu berechnen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten
verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gegen die Bescheide der Beklagten vom 21.10.2008 und vom 27.11.2008 gerichtete Klage ist als kombinierte
Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig, in der Sache aber unbegründet.
Hierzu ist zunächst festzustellen, dass Klage ausdrücklich nur vom Kläger wegen der Anrechnung seiner russischen
Rente bei ihm erhoben wurde, nicht aber von seiner Ehefrau. Die vom Kläger angefochtenen Entscheidungen der
Beklagten sind also gegenüber seiner Ehefrau bestandskräftig und damit für die Beteiligten bindend gemäß § 77
Sozialgerichtsgesetz (SGG) geworden.
Im Weiteren ist wie folgt zu differenzieren:
Bei dem Bescheid vom 21.10.2008 handelt es sich um einen reinen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem
die dem Kläger ab 01.02.2008 bis 30.11.2008 bewilligten Leistungen teilweise aufgehoben und die überzahlten Beträge
von ihm zurückgefordert worden sind. Nach der Abgabe eines Teilanerkenntnisses durch die Beklagte in der
mündlichen Verhandlung am 01.07.2010 handelt es sich dabei bezüglich des Klägers noch um einen Betrag von
914,22 EUR.
Mit seiner gegen den Bescheid vom 27.11.2008 gerichteten Klage macht der Kläger höhere Leistungen ab 01.12.2008
bis 30.11.2009 geltend.
Beide Entscheidungen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Insbesondere ist die Anrechnung der russischen Rente des Klägers als Einkommen gemäß § 82 SGB XII nicht zu
beanstanden.
Zum Einkommen gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme
der Leistungen nach dem SGB XII, des befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II, der Grundrente nach dem
Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen
und der Renten oder Beihilfe nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder
Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG.
Bei der russischen Rente des Klägers handelt es sich um eine Einnahme in Geld. Die Rente fließt dem Kläger in
Russland zu. Sie ist für ihn auch verfügbar, was bereits dadurch belegt wird, dass er diese Rente an eine dritte
Person weitergibt, die diese Beträge für die Pflege von Gräbern der Eltern und Großeltern des Klägers bzw. seiner
Schwiegermutter verwendet.
Der Kläger könnte diese Rente bei anderweitiger Verfügung auch in Deutschland für seinen Lebensunterhalt
verwenden. Insoweit wird auf die dem Kläger von der Beklagten mitgeteilten Informationen und Publikationen der
Deutschen Rentenversicherung verwiesen (vgl. etwa deutsche-rentenversicherung-rheinland.de). Danach können
Personen, die in Russland gearbeitet haben, unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem Zeitpunkt der
Ausreise, auf Antrag eine Rente erhalten, sofern sie noch russische Staatsangehörige sind und sich diese auch nach
Deutschland überweisen lassen. Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass dies bei einer Vielzahl der bei ihr im
Leistungsbezug stehenden russischen Staatsangehörigen problemlos funktioniert. Da der Kläger vorliegend aber von
vornherein nicht bereit ist, einen solchen Antrag überhaupt zu stellen, kann er auch nicht mit Erfolg geltend machen,
eine Überweisung wäre gerade in seinem Fall nicht möglich.
Bei der Rente handelt es sich auch nicht um Einkommen, das gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII anrechnungsfrei
ist. Insbesondere handelt es sich weder um eine Grundrente nach dem BVG oder nach einem Gesetz, das eine
entsprechende Anwendung des BVG vorsieht. Es handelt sich auch nicht um eine Rente oder Beihilfe nach dem
Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit. Dies geht zweifelsfrei hervor
aus den russischen Rentenbescheinigungen insbesondere vom November 2009. Danach handelt es sich bei der
Rente des Klägers um eine Arbeits-/Alters- rente, die sich aus einem Basisteil und einem Versicherungsbetrag
zusammensetzt, nicht aber um eine staatliche Invalidenrente, die aufgrund eines Körperschadens gezahlt würde oder
um eine andere Entschädigungsleistung nach russischem Recht, die einer nach deutschem Recht anrechnungsfreien
Leistung vergleichbar wäre. Dies wird vom Kläger auch nicht vorgetragen.
In diesem Zusammenhang kann die vom Kläger als Argument vorgetragene nationalsozialistische Verfolgung bereits
deshalb nicht berücksichtigt werden, weil auch nach dieser Argumentation bereits die russische Rente eine solche
Entschädigungsleistung darstellen müsste. Anrechnungsfrei könnte nämlich nach § 82 SGB XII nur eine Leistung
sein, die selbst eine Entschädigungsleistung darstellt. Was vorliegend der Kläger offensichtlich erwartet, ist, dass ihm
eine Entschädigung durch den deutschen Staat insoweit gewährt wird, als ihm seine Rente, die ihrerseits keine
Entschädigungsleistung darstellt, nicht auf seinen Lebensunterhalt angerechnet wird. Diese Auslegung ist weder durch
das SGB XII noch durch die weiteren vom Kläger genannten Rechtsgrundlagen gedeckt.
Insbesondere gebieten auch Art. 8 und Art. 23 der GK keine entsprechende Auslegung. Denn danach wird von den
vertragschließenden Staaten nur erwartet, dass sie den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig im Staatsgebiet aufhalten,
auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und sonstigen Hilfeleistungen die gleiche Behandlung wie ihren eigenen
Staatsangehörigen gewähren. Nach § 82 SGB XII sind aber ausländische Renten, wie oben dargelegt, anzurechnen.
Dies gilt ausdrücklich auch für deutsche Staatsangehörige, die ausländische Renten beziehen.
Vorliegend beantragt der Kläger aber keine Gleichbehandlung mit deutschen Staatsangehörigen, sondern eine
Besserstellung, für die auch Art. 28 der GK keine Rechtsgrundlage bietet. Auch aus dem vom Kläger zitierten
Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 07.08.2008 (19 B07.1777) ergibt sich eine solche
Auslegung nicht. Abgesehen davon, dass dieser Beschluss für das Gericht in keiner Weise bindend wäre, wird darin
von den Ausländerbehörden nämlich nur verlangt, die Vorschriften der GK nicht nur entsprechend, sondern
vollumfänglich zum Schutz der Flüchtlinge heranzuziehen. Konkret ging es in dem zu entscheidenden Fall darum, ob
ein jüdischer Kontingentflüchtling nach allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften abgeschoben werden kann oder
ob ihm, obwohl eine staatliche Verfolgung im Sinne der GK nicht vorliegt, der Schutz der GK zugute kommen soll.
Das Gericht hat sich eindeutig für letztere Auslegung entschieden und ausgeführt, dass sich die Bundesrepublik
Deutschland eines widersprüchlichen Verhaltens schuldig machen würde, wenn sie einerseits sehenden Auges einen
bestimmten Personenkreis dem Anwendungsbereich eines Gesetzes unterwirft, wohl wissend dass dessen
Tatbestandsvoraussetzungen von vornherein nicht vorliegen, ihm aber andererseits Schutz versagen würde, wenn er
sich auf die Rechtsfolgenverheißungen der entsprechenden Normen beruft. Es ging also auch in dieser Entscheidung
nur darum, ob jüdische Kontingentflüchtlinge dem Schutz der GK unterliegen, was vorliegend weder von der Beklagten
noch vom Gericht in Abrede gestellt wird. Abgesehen davon dass Gegen- stand dieser Entscheidung auch nur die
Frage war, ob jemand abgeschoben werden kann, während es vorliegend darum geht, welche Sozialleistungen jemand
während der Dauer seines Aufenthalts zustehen, vermag die Kammer als auch in dieser Entscheidung keinerlei
Ansätze erkennen, die es danach rechtfertigen würden, dem Kläger als jüdischen Kontingentflüchtling hinsichtlich der
materiellen Versorgung nach dem SGB XII mehr Leistungen zuzuerkennen als deutschen
Grundsicherungsempfängern.
Für eine Entschädigungsleistung vom deutschen Staat müsste eine entsprechende Rechtsgrundlage im konkreten
Fall vorhanden sein.
Die Anrechnung der Rente ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass die
Umrechnungskurse monatlich von der Stadtsparkasse A-Stadt mitgeteilt und in Tabellen übertragen werden. Die
Umrechnungskurse beziehen sich auf die Überweisung von Geldbeträgen nach Deutschland und konnten vom Gericht
nach eigenen Recherchen im Internet bestätigt werden. Letztlich wird vom Kläger auch nicht vorgetragen, dass diese
Umrechnungskurse unzutreffend seien; er bestreitet vielmehr, dass bei einer Überweisung nach Deutschland
tatsächlich diese Beträge auch auf seinem Konto ankommen würden bzw. er macht geltend, dass mit der
Überweisung höhere Kosten als 15,00 EUR monatlich verbunden wären.
Diese Auffassung teilt die Kammer nicht. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger nach den
allgemeinen Regeln über die materielle Beweislast darlegungspflichtig für den Umfang seiner Hilfebedürftigkeit ist.
Würde der Kläger sich seine Rente nach Deutschland überweisen lassen, wäre es möglich festzustellen, in welcher
Höhe diese tatsächlich auf dem Konto ankommt, wobei sie auch nur in dieser Höhe angerechnet werden könnte.
Solange aber der Kläger nicht bereit ist, seine Rente nach Deutschland überweisen zu lassen, ist es nicht zu
beanstanden, wenn die Beklagte die Rente entsprechend der offiziellen Umrechnungskurse als Einkommen
berücksichtigt.
Das gilt auch für die Berücksichtigung des Freibetrags. Insoweit hat die Beklagte wiederholt darauf hingewiesen, dass
gegen Nachweis auch höhere Aufwendungen anerkannt werden können. Bislang hat aber der Kläger aus den oben
genannten Gründen noch nicht einmal Aufwendungen in Höhe von 15,00 EUR monatlich nachweisen können.
Grundsätzlich gilt für die geltend gemachten Aufwendungen Folgendes:
Gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII können vom Einkommen die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen
notwendigen Ausgaben abgesetzt werden. Würde der Kläger Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beantragung
bzw. Überweisung der Rente nachweisen, könnten diese gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII abgesetzt werden.
Keine Anerkennungsmöglichkeit besteht dagegen für die Aufwendungen für die Grabpflege in Russland, und zwar
unabhängig davon, ob dies auf rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung beruht. Insoweit wird zunächst auf das
Schreiben der Beklagten vom 24.03.2009 verwiesen. Die Beklagte hat in diesem Schreiben zu Recht darauf
hingewiesen, dass Grabpflege fast in jeder Bevölkerungsschicht, Glaubensgemeinschaft und jedem Herkunftsland
eine große Rolle spielt, diese Kosten aber von der Sozialhilfe gleichwohl nicht anerkannt werden, zumal es eigenartig
anmute, wenn die Grabpflegekosten so viel betragen wie die Rente, die ja im Herkunftsland den Lebensunterhalt im
Alter sichern solle.
Tatsächlich handelt es sich bei den Aufwendungen für die Grabpflege schon vom Gesetzeswortlaut her um keine
Ausgabe, die gemäß § 82 Abs. 2 vom Einkommen abgesetzt werden könnte.
Auch vertragliche Verpflichtungen können aber nach dem SGB XII nicht berücksichtigt werden. Dem Schuldner ist es
insoweit zuzumuten, zunächst aus dem vorhandenen Einkommen und Vermögen seinen Lebensunterhalt
sicherzustellen. Anderes würde nur gelten, wenn eine früher eingegangene Verpflichtung nachträglich nicht mehr
gelöst werden kann, was etwa bei der Pfändung aufgrund einer titulierten Forderung der Fall ist (Grube/Wahrendorf,
SGB XII, 2. Auflage, Rn. 13 zu § 82). Ein solcher Fall liegt hier erkennbar nicht vor und wird vom Kläger auch gar
nicht vorgetragen. Er weist in diesem Zusammenhang lediglich darauf hin, dass die Gräber nicht mehr gepflegt
würden, wenn er für ihre Pflege nicht mehr bezahlen würde. Es ist damit ausschließlich seine eigene Entscheidung,
das Geld nicht für seinen Lebensunterhalt, sondern für die Grabpflege in Russland zu verwenden. Würde die Beklagte
sie gleichwohl anerkennen, würde sie in dieser Höhe Sozialhilfeleistungen mit dem Zweck der Sicherstellung der
Grabpflege in Russland bezahlen, wofür das deutsche Recht wiederum keine Rechtsgrundlage bietet.
Der Kläger kann sich vorliegend auch nicht auf Vertrauensschutz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) in Verbindung mit einer
anderweitigen Verwaltungspraxis berufen. Tatsächlich hat nämlich die Beklagte dem Kläger zu keinem Zeitpunkt zu
verstehen gegeben, dass sie von der Anrechnung seiner russischen Rente absieht. Vielmehr hat sie bis zur Mitteilung
durch den Kläger im Jahre 2008 nicht einmal gewusst, dass dieser eine russische Rente bezieht. Die Ausführungen
des Klägers zum sozusagen unterstellten pauschalen Wissen der Beklagten sind bereits in tatsächlicher Hinsicht
nicht nachvollziehbar. Gerade wenn der Kläger ausführt, dass nach Abschnitt 4 Nr. 8 des Teilrunderlasses zur
Zuwanderung von Juden aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion GZ.:514-516-20/7 des Auswärtigen Amts vom
25.03.1997 vereinbart worden ist, dass die Angaben über Vermögen und regelmäßiges Einkommen die Bewerber bei
der Antragstellung auf Aufnahme als jüdische Immigranten aus der ehemaligen Sowjetunion für die Vermeidung von
möglichem Missbrauch bei den Sozialleistungen an die aufnehmenden Bundesländer mitgeteilt werden müssten,
räumt er zunächst selbst ein, dass diese Einkünfte nach deutschem Leistungsrecht offensichtlich doch beachtlich
sein können. Zum anderen entbindet auch eine Mitteilungspflicht an die Bundesländer die betreffenden Antragsteller
nicht von ihrer Verpflichtung, auch gegenüber den einzelnen Leistungsträgern vollständige und wahrheitsgemäße
Angaben zu machen. Eine positive Kenntnis der Beklagten vom Rentenbezug des Klägers kann hieraus jedenfalls
nicht abgeleitet werden.
Vor allem kann auch der Kläger keine Vereinbarung dahingehend vorzuweisen, dass Renteneinkünfte jüdischer
Immigranten auf deutsche Sozialhilfeleistungen nicht angerechnet werden, geschweige denn eine Vereinbarung für
den konkreten Fall oder eine, an der die Beklagte beteiligt oder an die sie auch nur gebunden wäre.
Im Übrigen würde selbstverständlich, selbst wenn eine solche Vereinbarung 1997 getroffen worden wäre, die
Tatsache, dass russische Renten seit dem Jahre 2006 nun auch in Euro ausgezahlt und nach Deutschland
überwiesen werden können, eine rechtserhebliche und wesentliche Änderung darstellen, denn anrechenbar sind nach
dem SGB XII nur Leistungen, über die auch verfügt werden kann.
Für die im Einzelnen bewilligten Leistungen bedeutet das Folgendes:
Dem Kläger und seiner Ehefrau sind damit von der Beklagten bereits seit Jahren rechtswidrig zu hohe
Grundsicherungsleistungen gezahlt worden. Insbesondere war die letzte Bewilligungsentscheidung, auf die es
vorliegend ankommt, nämlich der Bescheid vom 20.11.2007, mit dem Leistungen ab 01.12.2007 bis 30.11.2008
bewilligt worden sind, von Anfang an insoweit rechtswidrig gemäß § 45 Abs. 1 SGB X, als bei dieser Berechnung
keine Rentenleistungen zur Anrechnung gekommen sind.
Die Beklagte war daher unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 45 Abs. 2 SGB X grundsätzlich zur Rücknahme
dieser Entscheidung berechtigt, wobei das Gericht die Auffassung der Beklagten teil, dass sich der Kläger vorliegend
nicht auf Vertrauensschutz gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X berufen kann. Die Beklagte stützt ihre
Aufhebungsentscheidung dabei zu Recht auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X. Danach kann sich der Begünstigte
nicht auf Vertrauensschutz berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob
fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Vorliegend hat der Kläger seit seinem
ersten Sozialhilfeantrag 1997 jedenfalls grob fahrlässig in wesentlicher Hinsicht unrichtige bzw. unvollständige
Angaben gemacht, als er seine russische Rente verschwiegen hatte. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob
dem Kläger bei seiner ersten Antragstellung ein Dolmetscher zur Seite stand. Zum einen ist in der Rechtsprechung
anerkannt, dass einem Ausländer ein Sorgfaltsverstoß auch dann anzulasten sein kann, wenn er in Kenntnis seiner
Verständigungsprobleme nicht das Erforderliche unternimmt, um das Verständigungsproblem auszuräumen. Dabei
liegt der Sorgfaltsverstoß dann nicht darin, dass der Kläger den Inhalt eines amtlichen Formulars nicht verstanden
hat, sondern darin, dass er sich nicht zureichend um die Verfolgung seiner Interessen gekümmert hat, obwohl er nach
Lage des Falles Anlass dazu hatte und dazu in der Lage war. Sollte der Kläger tatsächlich nicht verstanden haben,
was in den Vordrucken und Formularen stand, so trifft ihn der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, wenn er sich nicht
darum bemüht hat, die an ihn gerichteten Fragen zu verstehen oder gegebenenfalls einen Dolmetscher hinzuzuziehen
(LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.02.2007 - L 12 AL 70/06). Im Übrigen hat der Kläger auch in
den Fortzahlungsanträgen regelmäßig mitgeteilt, dass sich in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen keine Änderungen
ergeben haben.
Zum anderen sind vorliegend jedenfalls für die streitgegenständliche Aufhebung ab 01.02.2008 auch die
Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X erfüllt. Denn spätestens seit dem Hinweisschreiben der
Beklagten vom 11.12.2007 kann sich der Kläger nicht mehr auf Gutgläubigkeit berufen. Darin ist ihm nämlich
mitgeteilt worden, dass russische Renten jedenfalls zukünftig von der Beklagten angerechnet werden.
Nachdem auch die übrigen Voraussetzungen des § 45 SGB X erfüllt sind, war die Beklagte berechtigt den Bescheid
vom 20.11.2007 über die Leistungsbewilligung ab 01.02.2008 teilweise aufzuheben. Der Bescheid genügt auch formal
den Anforderungen des § 45 SGB X. Insbesondere hat die Beklagte bei der Aufhebungsentscheidung zwischen den
dem Kläger und seiner Ehefrau bewilligten Leistungen differenziert und für jeden eine individuelle Berechnung der
danach noch zustehenden Leistungen erstellt. Sie hat auch das erforderliche Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt.
Zwar hat sie im Weiteren hinsichtlich der auf der Rücknahmeentscheidung beruhenden Erstattungsentscheidung
gemäß § 50 SGB X nicht mehr zwischen der hieraus resultierenden Erstattungsforderung gegenüber dem Kläger und
seiner Ehefrau differenziert, sondern von beiden sozusagen gesamtschuldnerisch die Gesamtsumme zurückgefordert,
was nicht zulässig ist. Sie hat dem aber bereits dadurch Rechnung getragen, dass sie die Rückforderungssumme
gegenüber dem Kläger in der mündlichen Verhandlung auf den auf ihn entfallenden Betrag in Höhe von 914,22 EUR
reduziert hat.
Aus diesem Grund ist auch die Bewilligungsentscheidung vom 27.11.2008 nicht zu beanstanden. Dabei hat das
Gericht ausdrücklich zu Gunsten des Klägers überprüft, ob sich aus den Wechselkursschwankungen des Rubels im
Jahre 2009 eine für den Kläger günstige Anrechnung ergibt. Dies ist aber tatsächlich nicht der Fall, da sich nämlich
andererseits die Rente des Klägers nachweislich so erhöht hat, dass trotz des ungünstigeren Wechselkurses sogar
ein höherer Betrag anzurechnen gewesen wäre, nämlich in Höhe von 114,18 EUR monatlich bei einem
durchschnittlichen Wechselkurs von 41,41 gegenüber dem noch von der Beklagten angenommenen von 36,83 im
Oktober 2008 (hieraus hatte sich eine anrechenbare Rente von 113,64 EUR ergeben).
Auch die auf § 26 Abs. 2 Satz 1 SGB XII gestützte Verrechnung in Höhe von 10 % des Regelsatzes mit den
laufenden Leistungen ist aus diesem Grunde rechtmäßig. Denn es handelt sich dabei um Ansprüche der Beklagten
auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe, die der Kläger durch vorsätzlich oder grob fahrlässig
unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. Die Beklagte hat die Höhe der Verrechnung auf einen Betrag
von 10 % des Regelsatzes begrenzt, obwohl die in § 26 SGB XII enthaltene Grenze des für den Lebensunterhalt
unerlässlichen Betrags noch eine weitgehendere Verrechnung zugelassen hätte (Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2.
Auflage, Rn. 6 zu § 26).
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 193 SGG abzuweisen. Gegenstand der Klage waren zwei Bescheide
für zwei Bewilligungszeiträume von je einem Jahr, wobei die Klage nur hinsichtlich der Bezifferung der
Erstattungsforderung Erfolg hatte. Da tatsächlich vom Kläger selbst nur der auf ihn entfallende Anteil von 914,22 EUR
zurückgefordert werden kann und nicht die Gesamtsumme von 1.801,98 EUR, war die Klage im Umfang von einem
Achtel erfolgreich.