Urteil des SozG Altenburg vom 18.01.2005

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Sozialgericht Altenburg
Urteil vom 18.01.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Altenburg S 2 RA 527/03
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1934 geborene Kläger begehrt die Feststellung der Zeiten vom 1. August 1965 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten
der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen In¬telligenz einschließlich der tatsächlich
erzielten Arbeitsentgelte.
Der Kläger bestand im Juli 1965 die Abschlussprüfung als Ingenieur in der Fachrichtung Au¬tomatisierungstechnik an
der Ingenieurschule für Feinwerktechnik J. Im November 1967 schloss er darüber hinaus ein Fachschulstudium als
Ingenieur in der Fachrichtung Elektronik an der Ingenieurschule M. erfolgreich ab, und im April 1976 legte die er die
Diplomprü¬fung zum Hochschulingenieur an der Technischen Hochschule K. ab.
Im oben genannten umstrittenen Zeitraum war er bis April 1966 als Investbauleiter im VEB Lederwerke W., von Mai
1966 bis Dezember 1967 als Entwicklungsingenieur im VEB W. W. und von 1968 bis 1984 im VEB Zentrales
Projektierungsbüro der Leder-, Schuh- und Rauchwarenindustrie B. zunächst als Ingenieur, ab 1972 als Leiter der
Ab¬teilung Automatisierungstechnik, ab 1981 als Leiter des Betriebsteils W. tätig. Ab 1985 änderte sich der Name
des Betriebs in VEB Zentraler Projektierungsbetrieb B. des VEB Kombinat K. und P. L. Die Tätigkeit des Klägers
blieb unverän¬dert bis März 1990, ab April 1990 war er Direktor für Automatisierungstechnik.
Die Rechtsnachfolgerin des VEB Zentraler Projektierungsbetrieb B., die Ingenieurbe¬trieb für Bau- und
Anlagenplanung GmbH im Aufbau, wurde am 30. Juli 1990 ins Handelsre¬gister eingetragen.
Dem Kläger wurde keine Zusage für eine zusätzliche Altersversorgung aus einem Zusatz- oder
Sonderversorgungssystem erteilt.
Die Beklagte lehnte die Feststellung von Zeiten zur Zugehörigkeit zu einem Zusatzversor¬gungssystem mit Bescheid
vom 26. August 2002 ab und wies den dagegen gerichteten Wider¬spruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar
2003 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht in ein
Zusatzversorgungssystem ein¬bezogen gewesen und habe aufgrund der zu diesem Zeitpunkt gegebenen Sachlage
auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Versorgungszusage gehabt, da Rationalisierungs- und
Pro¬jektierungsbetriebe nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben im Sinne der zusätzlichen Altersversorgung
der technischen Intelligenz zählten.
Dagegen richtet sich die am 12. März 2003 erhobene Klage. Nach Auffassung des Klägers stand im VEB Zentraler
Projektierungsbetrieb B. die materielle Produktion im Vorder¬grund. Im Übrigen handelte es sich nach seiner
Auffassung bei dem Betrieb um ein Konstruk¬tionsbüro.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 26. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbe¬scheides vom 11. Februar
2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeiten vom 1. August 1965 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten
der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der tatsächlich
erzielten Ar¬beitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft ihre Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden.
Das Gericht hat Auskünfte des früheren Betriebsdirektors und des früheren Direktors für Vor¬bereitung des VEB
Zentraler Projektierungsbetrieb B. eingeholt.
Das Gericht hat ferner einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft über den VEB Zentraler
Projektierungsbetrieb B., weitere Auszüge aus den Registerakten des Betriebs und einen Handelsregisterauszug über
die Ingenieurbetrieb für Bau- und Anlagenpla¬nung GmbH im Aufbau beigezogen. Aus dem Wörterbuch der Ökonomie
Sozialismus, Dietz-Verlag 1989, hat es den Beteiligten die Einträge zu den Stichworten "Konstruktion" und
"Pro¬jektierung" zur Kenntnis gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die
Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewe¬sen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26. August 2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der
Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der
technischen Intelligenz gemäß den §§ 5 und 8 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG).
Das AAÜG ist auf den Kläger nicht anwendbar. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Ge¬setz für Ansprüche und
Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeiten zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet
erworben sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden. War ein Verlust der
Versorgungsanwartschaft deswe¬gen eingetreten, weil die Regelungen der Versorgungssysteme ihn bei einem
Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach § 1
Abs. 1 Satz 2 AAÜG als nicht eingetreten.
Einen Anspruch auf Versorgung hatte der Kläger bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 schon deshalb nicht,
weil der Versorgungsfall (Alter, Invalidität) bis zu diesem Zeitpunkt nicht ein¬getreten war. Der Kläger war auch nicht
Inhaber einer bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. Au¬gust 1991 bestehenden Versorgungsanwartschaft. Dies beurteilt
sich allein nach dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Bundesrecht, wobei das bundesrechtliche Neueinbeziehungsverbot
unter¬sagt, allein auf der Grundlage der von der DDR erlassenen Regelungen ab 1. Juli 1990 neue
Versorgungsberechtigungen zu begründen; dies ist in der Anlage II Kapitel VIII Sachge¬biet H Abschnitt III Nr. 9
Buchstabe a) Satz 1 Halbsatz 2 zum Einigungsvertrag vom 31. Au¬gust 1990 i. V. m. dem am 3. Oktober 1990 zu
sekundärem Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes der DDR vom 28. Juni 1990
ausdrücklich bestimmt worden (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 31.07.2002, Az.: B 4 RA 62/01 R, Juris,
m.w.N.). Eine Versorgungsanwartschaft für eine zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelli¬genz entstand
erst durch Erteilung einer Versorgungszusage (BSG, Urteil vom 10.04.2002, Az.: B 4 RA 18/01 R, Juris). Eine solche
Einbeziehung in das Zusatzversorgungs¬system er¬folgte beim Kläger jedoch nicht (auch nicht im Wege der
grundsätzlich möglichen Einzelent¬scheidung der DDR für an sich nicht von den Regeln des Versorgungssystems
er¬fasste Perso¬nen). Eine Einbeziehung auf Grund einer Rehabili¬tierungsentscheidung (Art. 17 Einigungsver¬trag)
liegt ebenfalls nicht vor.
Bei Personen, die am 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem nicht einbezogen wa¬ren und die nachfolgend auch
nicht auf Grund originären Bundesrechts einbezogen wurden, ist zwar im Wege verfassungskonformer, erweiternder
Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach
den am 30. Juni 1990 gege¬benen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten
(BSG, Ur¬teile vom 9. April 2002, Az.: B 4 RA 31/01 R, Juris, Az.: B 4 RA 3/02 R, Juris). Auch das ist beim Kläger
jedoch nicht der Fall. Auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände hätte er keinen Anspruch
auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt.
Am 30. Juni 1990 war der Kläger nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt, wie es die Verordnung
über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten
Betrieben vom 17. August 1950 (VO-AVItech) i.V.m. der zweiten Durchführungsbestimmung zu dieser Verordnung (2.
DB) erforderte. Danach reichte die Beschäftigung in irgendeinem volkseigenen Betrieb nicht aus, sondern es muss
sich gerade um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie des Bauwesens gehandelt ha¬ben, dessen
Hauptzweck auf die industrielle Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern aus¬gerichtet war (BSG, Urteil vom
09.04.2002, Az.: B 4 RA 41/02 R, Juris). Dem VEB Zentraler Projektierungsbetrieb B. gaben jedoch entsprechend
seinem Namen Projektierungsauf¬gaben, nicht Aufgaben der Herstellung von Sachgütern das Gepräge. Wie sich aus
den einge¬holten Auskünften ergibt, waren von ca. 270 Beschäftigten im Juni 1990 etwa 200 Personen außerhalb der
Herstellung von Sachgütern im Bereich der Projektierung und Koordinierung beschäftigt. Wie der frühere Direktor für
Vorbereitung mitgeteilt hat, waren im Stammbetrieb etwa 105 Beschäftigte mit der Projektierung von Industrieanlagen,
in der Außenstelle W. etwa 30 Beschäftigte mit der Projektierung von Automatisierungstechnik, in der Außenstelle L.
etwa zehn Beschäftigte mit der Projektierung von Industriebauten und in der Außenstelle L. etwa sechs Beschäftigte
mit der Projektierung von Rohrleitungsbauten befasst. Zu diesen etwa 150 allein im Bereich der reinen Projektierung
beschäftigten Mitarbei¬tern kamen danach noch etwa 50 Beschäftigte, die im Stammbetrieb in B. in der Funk¬tion
des Betriebes als Generalauftragnehmer an der Realisierung von Industrieanlagen für das Kombinat Kunstleder und
Pelzverarbeitung L. arbeiteten. Bei dieser "Realisierung" von Industrieanlagen kann es sich aber, da sie im
Stammbetrieb vorgenommen wurde, nur um Pla¬nungs- und Koordinierungsarbeiten, nicht aber um die eigentlichen
Bauarbeiten gehandelt ha¬ben. Im Bereich der Herstellung von Sachgütern bzw. Bauproduktion waren danach nur
etwa 60 bis 70 der 270 Betriebsangehörigen tätig, nämlich etwa 30 Beschäftigte in der Außenstelle W. im Bereich der
Fertigung von industriellen Steuerungen, 10 Beschäftigte im Bereich der eigenen Bauproduktion im Stammbetrieb und
etwa 25 Beschäftigte auf verschiedenen Bau¬stellen. Die materielle Produktion war unter diesen Umständen
nachrangig. Es besteht für das Gericht kein Anlass, an den Auskünften der beiden früheren Direktoren zu zweifeln,
zumal diese auch miteinander im Einklang stehen. Der frühere Direktor für Vorbereitung hat lediglich die genauen
Arbeitsaufgaben der in den einzelnen Betriebsteilen beschäftigten Mitarbeiter nä¬her aufgeschlüsselt.
Es handelte sich bei dem VEB Zentraler Projektierungsbetrieb B. auch nicht um einen den volkseigenen
Produktionsbetrieben gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Insbesondere war der Betrieb kein
Konstruktionsbüro im Sinne dieser Vorschrift, da die Projektierung über den Kernbereich der Konstruktion hinausgeht
und eine umfassendere Betreuung des Projektes und seiner Umsetzung beinhaltet (Sozialgericht Dresden, Urteil vom
07.06.2004, Az.: S 19 RA 80/03, Juris, Rn. 32). Während die Konstruktion ein Teilprozess der wissenschaftlich-
technischen Produktionsvorbereitung war, in dem die Erzeugnisse, Baugrup¬pen oder Einzelteile berechnet, gestaltet
und zeichnerisch entworfen werden (Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, Dietz-Verlag 1989, Stichwort
"Konstruktion"), wurde in der DDR un¬ter Projektierung die Ausarbeitung und allseitige Abstimmung der
zweckmäßigsten techni¬schen, gestalterischen und ökonomischen Konzeption und Festlegung der Aufgaben zur
Her¬stellung von Grundmitteln einschließlich des Realisierungsablaufes verstanden (aaO, Stichwort "Projektierung").
Dieser Definition gemäß befasste sich der VEB Zentraler Projektierungsbe¬trieb B. seinem Namen entsprechend mit
Projektierung und nicht lediglich mit Kon¬struktion. Dies ergibt sich bereits aus der Auskunft des früheren Direktors
für Vorbereitung, der ausdrücklich Projektierungsleistungen nennt und bei dem davon ausgegangen werden kann,
dass ihm die Bedeutung des Begriffes bewusst ist. Darüber hinaus wird es bestätigt durch die Angaben der
Rechtsnachfolgerin vom 7. Juli 1990 zur Eintragung in das Handelsregister. Dort ist als Gegenstand des
Unternehmens die Herstellung und der Vertrieb von wissenschaftlich-technischen Leistungen und Dienstleistungen zur
Vorbereitung und Durchführung von Investi¬tionen im In- und Ausland genannt.
Ob der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungs¬zusage gehabt hätte, ist
unerheblich. Eine noch weitere Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG im Hinblick auf Personen, die zu einem früheren
Zeitpunkt, jedoch nicht mehr am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllt
hätten, kommt grund¬sätzlich nicht in Betracht. Sie würde das oben genannte Verbot der Neueinbezie¬hung
unterlau¬fen (BSG, Urteil vom 09.04. 2002, Az. B 4 RA 31/01 R, Juris). Aus die¬sem Grund ist auch eine Analogie zu
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ausgeschlossen. (vgl. BSG, Ur¬teil vom 09.04.2002, Az. B4 RA 31/01 R, Juris). Im Übrigen
ist auch die Interessen¬lage nicht vergleichbar. Bei demjenigen, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die
Einbeziehung in die AVI¬tech erhalten hatte, bestand zu keinem Zeitpunkt die gesicherte Aus¬sicht, im
Versorgungsfall Versorgungsleistun¬gen zu erhalten, die er hätte im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verlie¬ren
können. Es gab niemals den Zeitpunkt, im dem die DDR sich nach ihren Gegebenheiten hätte gehalten gese¬hen,
ihm etwas im Versorgungsfall zu leisten. Nach dem Normalzustand in der DDR hätte er sich mangels im
Versicherungsschein doku¬mentierter Zugehörigkeit zur AVItech nicht auf Versorgungsleistungen verlassen können.
Bundesrechtliche Gleichbehand¬lungsgrundsätze, die zu einem Abweichen von dem durch Willkür geprägten
Normalverhalten der DDR im Be¬reich der Zusatz- und Sonderversorgungs¬systeme führen würden, können schon
deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil der Eini¬gungsvertrag – wie ausgeführt – nur die Übernahme damals
bestehender Versorgungsansprü¬che und Versorgungsanwartschaf¬ten von Einbezogenen in das Bundesrecht
versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten hat (BSG a. a. O.)
Das Neueinbeziehungsverbot ist auch verfassungsgemäß. Artikel 3 Grundgesetz gebietet nicht, von jenen
historischen Fakten, aus denen sich die aufgezeigten Ungleichheiten ergeben, abzu¬sehen und sie rückwirkend zu
Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (BSG a. a. O). Die Begünstigung der damals
Einbezogenen hat der Deutsche Bun¬destag als ein Teilergebnis der Verhandlungen im Einigungsvertrag angesichts
der historischen Bedingungen hinnehmen dürfen; er hat in § 1 Abs. 1 AAÜG in begrenztem Umfang DDR-Willkür
ausge¬schaltet. Zu einer Totalrevision des mit Beginn des 31. Dezember 1991 in das Rentenversiche¬rungsrechts
des Beitrittsgebiets überführten aus der DDR stammenden Versor¬gungsrechts und insbesondere dessen willkürlicher
Handhabung war er jedoch nicht verpflich¬tet. (BSG a. a. O.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Versicherte auch
ohne Anwendung von § 6 Abs. 1 AAÜG dieselben Rangstellenwerte (Entgeltpunkte) im Sechsten Buch
Sozialgesetz¬buch erreichen können wie bei der Anwendung des AAÜG. Dies gilt für alle Beschäftigungs¬zeiten vor
1971 ohnehin, ab Einführung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) hängt dies allerdings davon ab, ob der
Betref¬fende von seinem Recht gebraucht gemacht hat, sich auch in der FZR im dem dort vorgesehen Höchstumfang
zu versichern. Derjenige, der von der DDR niemals eine Versorgungszusage erhalten hatte, konnte aber zu keinem
Zeitpunkt die FZR- Sicherung wegen eines Vertrauens auf Zusatzversorgung im Alter hintanstellen (BSG, Urteil vom
09.04.2002, Az. B 4 RA 3/02 R).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.