Urteil des OVG Saarland vom 26.01.2011

OVG Saarlouis: schüler, staatsprüfung, befangenheit, chancengleichheit, anwärter, ausbildung, unterrichtung, vergleich, erwerb, distanz

OVG Saarlouis Beschluß vom 26.1.2011, 3 A 238/10
Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt Primarstufe/Sekundarstufe I
(Klassenstufe 5-9); Anspruch auf Einsatz in Klassen ohne "Problemkinder"
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 18. Juni 2010
ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 1 K 291/09 - wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil ist
zulässig, aber nicht begründet.
Mit diesem Urteil wurde die auf Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt
Primarstufe/Sekundarstufe I (Klassenstufe 5 bis 9), hilfsweise auf Neubewertung der
„Vornoten, Lehrproben und Unterrichtsbesuche“ im Fach Didaktik der Primarstufe, weiter
hilfsweise auf Neueinstellung als Beamter auf Widerruf und Ermöglichung der Erbringung
neuer Leistungen in Klassen ohne auffällige Schüler gerichtete Klage des Klägers
abgewiesen.
Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in
der Antragsbegründung vom 23.8.2010 gibt keine Veranlassung, das vorgenannte Urteil
einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Die vom Kläger geltend
gemachten Zulassungstatbestände liegen nicht vor. Ausgehend von der
Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des
erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch hat der Kläger dargetan, dass
das angefochtene Urteil - wie behauptet - von einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts abweicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind regelmäßig dann
begründet, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige
Gesichtspunkte sprechen, wie es etwa der Fall ist, wenn ein einzelner tragender
Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten
in Frage gestellt werden
vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ
2000, 1163, 1164.
Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des
Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen
Begründung
vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, NVwZRR
2004, 542.
Die Angriffe des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vermögen derartige
Zweifel nicht zu begründen.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht eine Verpflichtung des Beklagten, den Kläger zur
Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt Primarstufe/Sekundarstufe I (Klassenstufe 5 bis 9)
[im Folgenden: Zweite Staatsprüfung] zuzulassen, hilfsweise seine bisherigen Leistungen
im Fach Didaktik der Primarstufe neu zu bewerten, weiter hilfsweise ihm die Erbringung
neuer Leistungen in diesem Fach in einer Klasse ohne auffällige Schüler zu ermöglichen,
abgelehnt.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erfüllt der Kläger die in § 44 Abs. 3
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt der Primarstufe und für die
Sekundarstufe I (Klassenstufe 5 bis 9) [im Folgenden: APO] normierten Voraussetzungen
für die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung, wonach die Vornoten der bei der Meldung
vorzulegenden beiden Fachleitergutachten mindestens „ausreichend“ lauten müssen und
der Seminarleiter die Eignung des Anwärters festgestellt haben muss, nicht. Der Kläger
wurde im maßgeblichen Gutachten der Fachleiterin R. vom 17.1.2009 lediglich mit
„mangelhaft (03 Punkten)“ bewertet. Auch schloss der Bewährungsbericht des
Seminarleiters B. vom 6.2.2009 damit, dass der Kläger für das Lehramt nicht geeignet sei.
Die weitere Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger weder in einem
fehlerhaften Verfahren noch von der Fachleiterin R. oder dem Seminarleiter B. in der Sache
fehlerhaft bewertet worden sei, unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Zweifeln.
Der hiergegen vom Kläger erhobene Einwand, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht
davon ausgegangen, dass die vorgenannten Bewertungen einer dienstlichen Beurteilung
eines Beamten vergleichbar seien, und habe ausgehend davon bei deren Überprüfung
einen falschen Maßstab zugrunde gelegt, vermag nicht durchzudringen. Soweit der Kläger
zur Begründung seiner Auffassung ausführt, dass die erbrachten Lehrproben anhand genau
festgelegter Leistungskriterien zu bewerten seien, was einer Heranziehung der
Überprüfungskriterien für eine dienstliche Beurteilung entgegenstehe, ist zunächst klar zu
stellen, dass vorliegend nicht nur die Bewertung einzelner Lehrproben des Klägers in Rede
steht, sondern es für die streitgegenständliche Frage der Zulassung zur Zweiten
Staatsprüfung maßgeblich auf die abschließenden Gutachten der Fachleiter und den
Bewährungsbericht des Seminarleiters ankommt.
Hinsichtlich der Bewertung von Lehrproben als „punktueller Prüfungsleistungen“ ist auch
das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass bei deren Überprüfung die allgemein bei
prüfungsrechtlichen Entscheidungen anwendbaren Maßstäbe heranzuziehen sind. Des
Weiteren ist in der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt, dass bei der
Beurteilung von Lehrproben in erheblichem Umfang prüfungsspezifische Wertungen zu
treffen sind, die auf einer Vielzahl nicht bestimmter Einzeleindrücke und -beobachtungen
beruhen und nur eingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegen
so auch VGH München, Beschluss vom 5.10.2009 - 7 ZB 09.160 -;
sowie VGH Mannheim, Urteil vom 9.5.1995 - 4 S 1322/93 -; jeweils
dokumentiert bei Juris.
Letzteres gilt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat -, in noch stärkerem
Umfang für die hier in Rede stehende zusammenfassende Beurteilung der Leistungen des
Klägers im Vorbereitungsdienst durch die Fachleiterin R. und den Seminarleiter B.. Hierbei
handelt es sich nicht um die Bewertung konkreter Prüfungsleistungen im eigentlichen
Sinne. Anders als die Beurteilung punktueller Einzelleistungen haben sowohl das Gutachten
der Fachleiterin als auch der Bewährungsbericht des Seminarleiters die gesamten
bisherigen Leistungen des Anwärters während des Vorbereitungsdienstes in den Blick zu
nehmen. Mit dem in § 44 Abs. 3 APO normierten Erfordernis, dass der Anwärter zur
Zweiten Staatsprüfung nur zugelassen ist, wenn die Vornoten der beiden
Fachleitergutachten mindestens „ausreichend“ lauten und der Seminarleiter die Eignung
des Anwärters festgestellt hat, ist bestimmt, dass über den Zugang zum Lehrerberuf nicht
allein auf Grund punktueller Prüfungsleistungen befunden wird, sondern dass die gesamten
von dem Lehramtsanwärter in der Ausbildung kontinuierlich gezeigten Leistungen im Wege
einer Ausbildungsnote berücksichtigt werden. Der vom Verwaltungsgericht angestellte
Vergleich mit der dienstlichen Beurteilung eines Beamten erscheint von daher durchaus
gerechtfertigt. Ebenso wie bei einer dienstlichen Beurteilung sind auch hier auf der
Grundlage der Erkenntnisse des gesamten Vorbereitungsdienstes zusammenfassende
Werturteile zu treffen. Zwar können für diese durchaus konkrete Einzelvorkommnisse bzw.
-feststellungen maßgebliche Bedeutung haben und zur Begründung angeführt werden. Es
liegt aber in der Natur der Sache, dass die vorzunehmenden Bewertungen des gesamten
von einem Lehramtsanwärter während des Vorbereitungsdienstes gezeigten
Leistungsbildes oftmals auf einer Vielfalt von Beobachtungen und Eindrücken beruhen,
aufgrund derer im Laufe der Zeit ein Gesamteindruck gewonnen wurde, ohne dass
bestimmte Einzelereignisse dafür entscheidend waren. Da die hier in Rede stehenden
Abschlussgutachten der Fachleiterin bzw. des Seminarleiters insoweit der Sache nach
durchaus mit einer dienstlichen Beurteilung eines Beamten vergleichbar sind, liegt es nahe,
ähnliche Anforderungen an die Begründung zu stellen. Von daher spricht vieles dafür, dass
ein Fachleiter bzw. Seminarleiter - soweit er sich bei seinem Werturteil nicht
erklärtermaßen oder den Umständen nach erkennbar auf einzelne Ereignisse, sondern auf
eine Vielzahl von Beobachtungen und Eindrücken stützt - zwar verpflichtet ist, seine
Wertung plausibel und nachvollziehbar zu machen, er hierzu jedoch keine konkreten
Einzelvorkommnisse anzuführen braucht
so für die dienstliche Beurteilung von Beamten: BVerwG Urt. v.
26.6.1980 – 2 C 8/78 -, E 60, 245 (248); für die Beurteilung der
Leistungen von Lehramtsanwärtern in den Fachseminaren auch VG
Köln, Urteil vom 26.3.2009 - 6 K 5040/07 -, dokumentiert bei Juris.
Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst wenn man eine
Erläuterung der Gesamtbewertung anhand konkreter Vorkommnisse als erforderlich
ansieht, ist eine solche zumindest im gerichtlichen Verfahren hinreichend erfolgt.
Zunächst ist vorliegend festzustellen, dass die anlässlich der Meldung des Klägers zur
Zweiten Staatsprüfung abgegebene Bewertung der Fachleiterin R. vom 17.1.2009 ohne
Weiteres plausibel und nachvollziehbar ist, auch wenn dort keine konkreten
Unterrichtsbeispiele angeführt sind. So ist im Gutachten der Fachleiterin vom 17.1.2009
unter anderem ausgeführt:
„Aufgrund fehlender Sach- und Methodenkompetenz können Stundeninhalte nicht so
aufbereitet werden, wie es erforderlich wäre. Mangelnde Ergebnissicherung, unzureichende
Differenzierungsmaßnahmen, fehlerhafte Gesprächsführung (der Lehramtsanwärter ist
nicht in der Lage impulsgebend/zielführend zu agieren), falsche methodisch-didaktische
Stufenfolgen und ein häufig zu niedriges Anspruchsniveau sind die Folge. Die
Unterrichtsdurchführung erfordert von Herrn A. aufgrund erheblicher bestehender
Unsicherheiten höchste Konzentration, so dass ein situativ-spontanes, adäquat
angemessenes Handlungsrepertoire auf Schüleräußerungen und -verhalten nicht zu
beobachten ist. Motivation, Schüleraktivierung, Disziplinarmaßnahmen und der Erwerb von
Sozialkompetenzen bleiben somit meist unberücksichtigt. In den Nachbesprechungen
gelingt es dem Lehramtsanwärter nicht, den Unterrichtsverlauf objektiv zu beurteilen und
Gründe des Misslingens zu erkennen. Er ist kaum in der Lage aus negativen
Unterrichtserfahrungen positive Veränderungen herbeizuführen.“
Im Fazit des Gutachtens heißt es des Weiteren:
„Die Unterrichtsführung führt nach wie vor nicht zu den erforderlichen Lernfortschritten
seitens der Schüler, Lehrerpersönlichkeit und Verhalten des Lehramtsanwärters wirken
unausgereift und unsicher, Einsicht in bestehende Schwierigkeiten und selbstkritische
Reflektion werden nicht beobachtet und festgestellt.“
Vor dem Hintergrund der angeführten, beim Kläger festgestellten grundlegenden Defizite
bestehen an der Bewertung seiner Leistungen im Fach Didaktik der Primarstufe mit
„mangelhaft (3 Punkten)“ keine Zweifel.
Zusätzlich gestützt wird die Bewertung der Fachleiterin durch die bereits in ihrem
Gutachten vom 17.7.2008 enthaltenen Ausführungen, auf die im Gutachten vom
17.1.2009 Bezug genommen wird. Bereits dort heißt es:
„Die von dem Lehramtsanwärter angestrebten Unterrichtsziele wurden leider nicht immer
erreicht. Grund dafür war zum einen die oft mangelhafte Sach- und Methodenkompetenz
des Lehramtsanwärters und zum anderen die Tatsache, dass es ihm nicht gelang, die
Schüler zu motivieren, zu aktivieren und zu disziplinieren. Die effektive Lernzeit der
einzelnen Unterrichtsstunden war gegenüber der Zeit, in der Herr A. versuchte, einen
Ordnungsrahmen zu erhalten bzw. wiederherzustellen, gering.
Der Lernzuwachs der Schüler, das Anforderungsniveau und der Erwerb von
Sozialkompetenzen waren mangelhaft. In den Nachbesprechungen gelang es dem
Lehramtsanwärter nicht, den Unterrichtsverlauf objektiv zu beurteilen und Gründe des
Misslingens zu erkennen. Herr A. war nur ansatzweise in der Lage aus negativen
Unterrichtserfahrungen positive Veränderungen herbeizuführen, Hilfestellungen und
Hinweise durch die Fachleiterin konnte er im Unterricht fast nicht umsetzen. …
Fazit:
Der Lehramtsanwärter ist noch nicht in der Lage, Unterricht so zu planen und
durchzuführen, dass Lernzeit effektiv genutzt wird und Lernziele erreicht werden. Aufgrund
mangelnder Sach- und Methodenkompetenz fällt es ihm schwer, Lerninhalte so
aufzubereiten, dass sie unter Einbeziehung didaktischer Prinzipien vermittelbar werden.
Sowohl Planungen als auch Durchführungen sind unstrukturiert, ein adäquat richtiges
Agieren und Reagieren auf unterschiedliche unterrichtliche Situationen konnte nicht
beobachtet werden.“
Über diese ohne Weiteres plausiblen Ausführungen hinaus ist die Fachleiterin in ihrer
Stellungnahme vom 12.2.2010 zudem ausführlich auf die klägerischen Einwände
eingegangen und hat an konkreten Unterrichtsbeispielen der Grundschule Bous, in deren
erster Klasse der Kläger eingesetzt war, ihre zusammenfassenden Bewertungen im
Gutachten vom 17.1.2009 hinreichend erläutert.
Einer noch weitergehenden Gegenüberstellung des festgestellten „Ist-Zustandes“ im
Vergleich zu dem zu fordernden „Soll-Zustand“ in dem vom Kläger in der Begründung
seines Zulassungsantrags geforderten Sinne bedurfte es nicht.
Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch in den sonstigen Stellungnahmen
von Fachleitern und Schulleitern immer wieder die Rede davon ist, dass der Unterricht des
Klägers zu wenig strukturiert sei, der Kläger unsicher wirke, was auch
Disziplinierungsprobleme zur Folge habe und den Lernfortschritt beeinträchtige, und es
dem Kläger nicht hinreichend gelinge, negative Unterrichtserfahrungen in positive
Veränderungen umzusetzen.
Vor diesem Hintergrund begegnet auch die Einschätzung des Seminarleiters B. im
Bewährungsbericht vom 6.2.2009, wonach der Kläger für den Beruf des Lehrers mit der
Befähigung zum Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5
bis 9) nicht geeignet sei, keinen rechtlichen Bedenken. Zu weiteren Ausführungen zu
diesem Bewährungsbericht bietet das Vorbringen des Klägers im
Berufungszulassungsverfahren keinen Anlass.
Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, dass das Prinzip der Chancengleichheit
dadurch verletzt worden sei, dass er in der Grundschule in einer Klasse mit
verhaltensauffälligen Schülern - zum Teil mit sonderpädagogischen Förderbedarf -
eingesetzt gewesen sei, was seine Leistungen erheblich beeinträchtigt habe und Grundlage
für die negativen Beurteilungen gewesen sei. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass das
aus Art. 12 Abs. 1 GG für berufseröffnende Prüfungen abgeleitete Prinzip der
Chancengleichheit in formeller Hinsicht erfordert, dass Prüflinge ihre Prüfungsleistungen
möglichst unter gleichen bzw. vergleichbaren äußeren Prüfungsbedingungen erbringen
können. Daraus kann aber - entgegen der Auffassung des Klägers - keine Verpflichtung des
Beklagten hergeleitet werden, dafür Sorge zu tragen, dass Lehramtsanwärter nur in
Klassen eingesetzt werden, in denen sich keine „Problemkinder“ befinden. Dass nicht für
sämtliche Lehramtsanwärter annähernd identische Bedingungen für den
Vorbereitungsdienst im Sinne der vom Kläger geforderten „durchschnittlichen
Klassenstruktur“ geschaffen werden können, liegt bereits darin begründet, dass es eine als
Maßstab zugrunde zu legende „durchschnittliche Klassenstruktur“ nicht gibt. Vielmehr sind
Schulklassen in der Praxis naturgemäß hinsichtlich Anzahl der Schüler, deren Verhalten und
Lernbereitschaft, sprachlicher oder sonstiger Probleme einzelner Schüler usw.
unterschiedlich zusammengesetzt und weichen zum Teil erheblich voneinander ab. Bereits
von daher finden Lehramtsanwärter zwangsläufig unterschiedliche Klassenstrukturen vor.
Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 APO vornehmlich die
Vorbereitung auf gerade diese Unterrichtspraxis. Die Ausbildung kann nicht ausschließlich
unter günstigen Bedingungen erfolgen, da sonst keine Vorbereitung auf den schulischen
Alltag nach der Prüfung möglich ist. Ob und gegebenenfalls wann einem Anwärter dennoch
im Einzelfall die Unterrichtung einer bestimmten Klasse im Hinblick auf den
Ausbildungszweck des Vorbereitungsdienstes unzumutbar sein kann, kann vorliegend
dahinstehen. Denn eine solche Fallkonstellation ist hier nicht erkennbar. Der Kläger
unterrichtete an der Grundschule eine Klasse mit anfänglich 16, später 17 Schülern, also
eine vergleichsweise kleine Klasse im Verhältnis zu anderen Grundschulklassen, in denen
bis zu 29 Schüler unterrichtet werden müssen. Auch wenn sich später bei einem der
Schüler eine sonderpädagogische Förderbedürftigkeit mit dem Schwerpunkt soziale und
emotionale Entwicklung herausstellte, die zum Zeitpunkt des Unterrichts des Klägers
allerdings noch nicht festgestellt war, rechtfertigt dies - insbesondere auch im Hinblick auf
die geringe Klassengröße - nicht die Annahme einer außergewöhnlichen, dem Kläger nicht
zumutbaren Situation. Ein Anwärter muss lernen, gegebenenfalls auch mit einzelnen
verhaltensauffälligen Schülern umgehen zu können, um später den schulischen Alltag
bewältigen zu können.
Dass die Unterrichtung der Klasse dem Kläger nicht unzumutbar war, wird im Übrigen auch
durch die Stellungnahme der Grundschullehrerin vom 17.11.2009 bestätigt, wonach die
Klasse, die die Lehrerin im fraglichen Zeitraum zusammen mit dem Kläger unterrichtete, in
Bezug auf ihre Zusammensetzung dem Bild einer normalen Grundschulklasse entsprochen
habe und ein Unterrichten mit Erreichen der Lernziele, trotz Anwesenheit eines Schülers
mit sonderpädagogischer Unterstützung, stets möglich gewesen sei.
Letztendlich kann die Zumutbarkeit der Unterrichtung dieser Klasse für einen Anwärter
aber dahinstehen. Denn ungeachtet der vorangegangenen Ausführungen vermag der
Kläger mit seinem diesbezüglichen Vorbringen bereits deshalb nicht durchzudringen, weil
sich auch während des verlängerten Vorbereitungsdienstes, den der Kläger an der
Grundschule absolvierte, vergleichbare Defizite wie bereits an der Grundschule zeigten,
ohne dass der Kläger geltend machte, auch mit „problematischen“ Schülern konfrontiert
gewesen zu sein. Insoweit war dem Kläger durchaus die Möglichkeit eingeräumt worden, in
- auch seiner Meinung nach - „durchschnittlich“ zusammengesetzten Klassen seine
fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten zu zeigen. Aber auch hier misslang ihm nach den
Feststellungen der Fachleiterin aufgrund mangelnder Sach- und Methodenkompetenz das
adäquate Umsetzen von Unterrichtsinhalten, reagierte der Kläger nicht frühzeitig auf
Störungen und kam es sehr häufig zu Unruhephasen, die sich ebenfalls durch die
mangelnde Sach- und Methodenkompetenz ergaben. Dies lässt darauf schließen, dass die
festgestellten Defizite im Unterricht des Klägers in erster Linie auf dessen mangelnde
pädagogische Fähigkeiten und nicht die Zusammensetzung der jeweiligen Klasse
zurückzuführen waren.
Soweit der Kläger seine Leistungen an der Grundschule deutlich besser als die Fachleiterin
einschätzt, stellt er zur Überzeugung des Senats lediglich seine eigene Bewertung gegen
die der Fachleiterin R. , was an Letzterer jedoch keine Zweifel zu begründen vermag.
Mit seinem weiteren Vorbringen, in der Zeit von Mai bis Juli 2008 an der Grundschule keine
Förderung und Ausbildung durch die an der Schule befindlichen Lehrer erhalten zu haben,
da das Lehrpersonal während dieser Zeit zerstritten gewesen sei und allgemein Distanz
geübt habe, bleibt der Kläger ebenfalls bereits deshalb erfolglos, weil ihm danach auf
seinen Antrag hin eine Verlängerung seines Vorbereitungsdienstes, längstens bis zum
31.7.2009, genehmigt worden war und er während der tatsächlich von August 2008 bis
Januar 2009 absolvierten Verlängerungszeit hinreichend Gelegenheit hatte, eventuelle
Ausbildungsdefizite aus der Zeit von Mai bis Juli 2008 auszugleichen.
Schließlich vermag der Kläger auch nicht damit durchzudringen, dass ihm mit der
Genehmigung einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes tatsächlich keine echte zweite
Chance eingeräumt worden sei, da er während der Verlängerungszeit keine benoteten
Lehrproben gehalten und von daher gar nicht die Möglichkeit gehabt habe, zu einer
besseren Bewertung zu gelangen.
Der Kläger hatte in der Verlängerungsphase des Vorbereitungsdienstes hinreichend
Gelegenheit, seine fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten zu verbessern und erzielte
Fortschritte unter Beweis zu stellen. Die dem Kläger während dieser Zeit eingeräumten
Möglichkeiten waren in qualitativer und quantitativer Hinsicht so gestaltet, dass er bei
entsprechenden Fortschritten am Ende der Verlängerungsphase eine positive Bewertung
hätte erlangen können. Während dieser Zeit hat sich die Fachleiterin R. bei insgesamt 10
Unterrichtsbesuchen vom Ausbildungsstand des Klägers überzeugt. In Form von
anschließenden Beratungsgesprächen wurden - wie bereits in der vorangegangenen Zeit -
positive und negative Gesichtspunkte des Unterrichts erläutert und Hinweise zur
Verbesserung des unterrichtlichen Geschehens gegeben. Darüber hinaus tauschte sich die
Fachleiterin nach eigenen Angaben, an deren Wahrheitsgehalt zu zweifeln der Senat keinen
Anlass sieht, regelmäßig mit Kollegen (insbesondere Frau Z.) über den Leistungsstand des
Klägers aus. Im Zuge der Betreuung stellte die Fachleiterin jedoch fest, dass kein
hinreichendes Voranschreiten hinsichtlich der für den Lehrerberuf notwendigen
Kompetenzen im Bereich Didaktik der Primarstufe zu erkennen war. Dass dem Kläger,
nachdem er keine ausreichenden positiven Entwicklungstendenzen zeigte, in der
Verlängerungsphase des Vorbereitungsdienstes keine weitere Lehrprobe in Gestalt einer
Prüfungssituation abverlangt wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Einen
Rechtsanspruch auf eine zusätzliche benotete Lehrprobe im Sinne des § 37 Abs. 5 APO
während der Verlängerungsphase des Vorbereitungsdienstes hatte der Kläger nicht. Die
nach der vorgenannten Vorschrift zu leistenden Lehrproben hatte er gehalten. Eine darüber
hinausgehende Regelung dahingehend, dass im Falle einer Verlängerung des
Vorbereitungsdienstes zwingend eine weitere Lehrprobe im Sinne von § 37 Abs. 5 APO zu
halten sei, lässt sich der APO nicht entnehmen.
Die vom Kläger in diesem Zusammenhang des Weiteren geltend gemachte Befangenheit
der Fachleiterin R. , welche einer Verbesserung der Bewertung von vorneherein
entgegengestanden habe, lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Konkrete Tatsachen, die die
Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Nach § 21
SVwVfG, der auch im Prüfungsrecht Geltung besitzt
vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.1985 – 7 B 4/85 -, Buchholz
421.0 Prüfungswesen Nr. 209
ist die Besorgnis der Befangenheit berechtigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalles
ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu
rechtfertigen. Dies beurteilt sich aus der Sicht eines verständigen Prüflings „in der
gegebenen Situation“. Es müssen Tatsachen vorliegen, die ohne Rücksicht auf individuelle
Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass der Prüfer nicht die notwendige Distanz
und sachliche Neutralität in der Prüfung aufgebracht hat. Allein die Tatsache, dass die
Fachleiterin R. die Leistungen des Klägers im Vorbereitungsdienst bereits in ihrem ersten
Gutachten vom 17.7.2008 mit „mangelhaft (03 Punkten)“ bewertet hat, vermag -
entgegen der Auffassung des Klägers - eine Besorgnis der Befangenheit für künftige
Bewertungen nicht zu rechtfertigen. Dass die Fachleiterin dem Kläger im Dezember 2008
empfohlen hat, über die Wahl eines anderen Berufes nachzudenken, ist ebenfalls nicht
geeignet, derartiges Misstrauen zu begründen; diese vom Kläger beanstandete Äußerung
ist vielmehr lediglich als - wohlwollender - Rat zu werten. Sonstige Tatsachen, die die
Annahme einer Befangenheit rechtfertigen könnten, hat der Kläger weder vorgetragen und
sind auch nicht ersichtlich.
Nach alledem vermögen die vom Kläger im Zulassungsverfahren erhobenen Einwände den
Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu begründen.
Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4
VwGO rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.
Soweit der Kläger eine Abweichung des Urteils des Verwaltungsgerichts von der
Entscheidung des „BVerfG vom 13.11.1979, BVerfGE 52, 381, in der das Prinzip der
Chancengleichheit hervorgehoben worden ist“ geltend macht, genügt sein Vorbringen
bereits nicht den Darlegungserfordernissen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Erforderlich
ist insoweit, dass der Rechtsmittelführer einen abstrakten Rechtssatz formuliert, den eines
der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte seiner Entscheidung zugrunde gelegt
hat, und darlegt, dass das Verwaltungsgericht einen davon abweichenden Rechtsgrundsatz
aufgestellt hat und die angefochtene Entscheidung auf dieser Divergenz beruht. Es muss
also dargelegt werden, in welcher konkreten Rechtsfrage abgewichen worden ist.
Demgegenüber ist eine zulassungsbegründende Divergenz nicht bereits dann gegeben,
wenn das Verwaltungsgericht einen Grundsatz, den eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO
genannten Gerichte aufgestellt hat, übergangen, übersehen, unrichtig angewandt oder den
Sachverhalt ungenügend aufgeklärt oder fehlerhaft gewürdigt hätte.
Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Denn der Kläger hat
weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht einen Rechtssatz
aufgestellt hätte, der in Widerspruch zu einem vom Bundesverfassungsgericht in der
Entscheidung vom 13.11.1979, BVerfGE 52, 381, aufgestellten Grundsatz stünde.
Vielmehr hat er sich lediglich ganz allgemein auf eine Abweichung der erstinstanzlichen
Entscheidung von der vorgenannten Entscheidung, „in der das Prinzip der
Chancengleichheit hervorgehoben“ worden sei, berufen.
Liegen die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe demnach nicht vor, ist sein
Antrag auf Zulassung der Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf der Grundlage der §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 47
Abs. 3 GKG in Anlehnung an die Empfehlungen des Streitwertkataloges für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.