Urteil des OVG Saarland vom 14.03.2017

OVG Saarlouis: zahnmedizin, weiterbildung, vorlesung, sug, chemie, mittelwert, physik, verfügung, befristung, export

OVG Saarlouis Beschluß vom 17.7.2006, 3 X 3/06; 3 X 6/06; 3 X 7/06; 3 X 10/06; 3
X 13/06; 3 X 15/06; 3 X 17/06; 3 X 20/06; 3 X 21/06; 3 X 23/06; 3 X 24/06; 3 X
25/06; 3 X 26/06; 3 X 27/06; 3 X 28/06; 3 X 32/06; 3 X 35/06; 3 X 37/06; 3 X
38/06; 3 X 39/06; 3 X 41/06; 3 X 43/06; 3 X 48/06; 3 X 50/06; 3 X 56/06; 3 X
62/06; 3 X 63/06; 3 X 65/06; 3 X 67/06; 3 X 68/06; 3 X 72/06; 3 X 73/06; 3 X
74/06; 3 X 75/06; 3 X 83/06; 3 X 85/06; 3 X 90/06; 3 X 93/06; 3 X 96/06; 3 X
97/06; 3 X 99/06; 3 X 159/06; 3 X 161/06; 3 X 162/06; 3 X 164/06; 3 X 165/06; 3 X
169/06; 3 X 170/06; 3 X 172/06; 3 X 174/06; 3 X 175/06; 3 X 176/06; 3 X 177/06; 3
X 178/06; 3 X 179/06; 3 X 180/06; 3 X 181/06; 3 X 182/06; 3 X 183/06; 3 X
184/06; 3 X 185/06; 3 X 187/06; 3 X 188/06; 3 X 190/06; 3 X 192/06; 3 X 193/06; 3
X 194/06; 3 X 195/06; 3 X 197/06; 3 X 199/06; 3 X 200/06; 3 X 202/06; 3 X
203/06; 3 X 204/06; 3 X 205/06; 3 X 115/06; 3 X 116/06; 3 X 117/06; 3 X 118/06; 3
X 119/06; 3 X 120/06; 3 X 121/06; 3 X 122/06; 3 X 123/06; 3 X 125/06; 3 X
124/06; 3 X 127/06; 3 X 129/06; 3 X 130/06; 3 X 146/06; 3 X 148/06; 3 X 151/06; 3
X 152/06; 3 X 153/06; 3 X 154/06; 3 X 155/06; 3 X 156/06; 3 X 157/06; 3 X
103/06; 3 X 104/06; 3 X 106/06; 3 X 111/06; 3 X 112/06; 3 X 114/06; 3 X 131/06; 3
X 132/06; 3 X 134/06; 3 X 139/06; 3 X 142/06; 3 X 144/06; 3 X 145/06
Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2005/2006 im
Saarland
Leitsätze
a) Auch in Eilrechtsschutzverfahren, mit denen die vorläufige Zulassung zu einem Studium
(hier: Humanmedizin) erstrebt wird, ist der Umfang der Überprüfung im
Beschwerdeverfahren auf die rechzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1
VwGO vorgebrachten Beschwerdegründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO).
b) Das Gebot einer möglichst gleichmäßigen Ausnutzung der vorhandenen
Ausbildungskapazitäten rechtfertigt nicht, den Umstand, dass in anderen Bundesländern -
gegebenenfalls einhergehend mit einer generellen Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit
für Beamte - eine höhere Anzahl von Lehrveranstaltungsstunden vorgeschrieben wird, zum
Anlass zu nehmen, auch im Saarland abweichend von den geltenden Bestimmungen der
Lehrverpflichtungsverordnung eine höhere als die bisherige Lehrverpflichtung für
Professoren und andere Lehrpersonen festzulegen.
c) Zur Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter.
d) Der Senat sieht keinen Grund, unter kapazitätsrechtlichen Gesichtspunkten in eine
Prüfung einzutreten, ob die in den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen getroffenen
Befristungsabreden arbeitsrechtlich wirksam sind, solange keine der Vertragspartien die
unbefristete Dauer des Be-schäftigungsverhältnisses geltend macht und eine
entsprechende (arbeits-)gerichtliche Feststellung getroffen ist.
e) Das in § 7 Satz 2 LVVO enthaltene Kumulationsverbot bezieht sich nur auf die in Satz 1
dieser Bestimmung aufgeführten Ämter und erfasst nicht Deputatsminderungen, die auf
der Grundlage von § 8 Abs. 1 LVVO ausgesprochen werden.
f) Drittmittelbedienstete sind bei der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit
Vorklinische Medizin nicht zu berücksichtigen.
g) Bei der Ermittlung des Exports der Lehreinheit Vorklinische Medizin hat kein
Schwundausgleich zu erfolgen.
h) Hat es das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft versäumt, die ihm
obliegende Festlegung des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin
vorzunehmen (Anlage 2 Nr. 39 zu § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO SL), so folgt daraus keine
Festlegungsbefugnis der Universität. Vielmehr sind die Verwaltungsgerichte gezwungen, im
Wege der Notkompetenz diesen Parameter selbst zu bestimmen.
i) Zur Bestimmung der Anzahl der Vorlesungsstunden.
j) Zur Berücksichtigung der Lehrveranstaltungen in den Wahlfächern (§ 2 Abs. 8 ÄAppO) bei
der Bestimmung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin.
k) Der Senat hält bei der Bestimmung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit
Vorklinische Medizin an einer Betreuungsrelation von g = 180 bei Vorlesungen fest.
l) Zur Frage einer lehreinheitsübergreifenden Kapazitätsnutzung.
m) Im Beschwerdeverfahren festgestellte zusätzliche Studienplätze sind nach Maßgabe der
auf Anordnung des Verwaltungsgerichts ausgelosten Rangfolge und nicht durch erneute
Auslosung zu vergeben.
Tenor
Unter entsprechender teilweiser Abänderung der gegenüber den im Beschwerdeverfahren
verbliebenen Antragstellerinnen und Antragstellern (Beschwerdeführern) ergangenen
Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. Februar 2006 werden die
einstweiligen Anordnungen wie folgt erweitert:
1. Die Antragsgegnerin wird zusätzlich verpflichtet, von den in den Beschwerdeverfahren
verbliebenen Antragstellerinnen und Antragstellern (Beschwerdeführern) nach der
Rangfolge, die aufgrund der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidungen ausgelost ist,
die 9 Nächstberechtigten ab dem Wintersemester 2005/2006 zum Studium der
Humanmedizin im ersten Fachsemester vorläufig für den vorklinischen Studienabschnitt
jeweils unter der Bedingung zuzulassen, dass sie oder er bei der Antragsgegnerin innerhalb
von 7 Werktagen ab Zustellung der Zulassung ihre oder seine der Zulassung
entsprechende Immatrikulation beantragt und gleichzeitig an Eides statt versichert, dass
sie oder er innerhalb der Bundesrepublik Deutschland am Tag der gerichtlichen
Entscheidung in diesen Verfahren an einer anderen Hochschule im Studiengang
Humanmedizin im ersten Fachsemester eines Vollstudienplatzes weder vorläufig noch
endgültig immatrikuliert war,
2. sofern der Immatrikulationsantrag eines der nach 1. zugelassenen Antragstellerinnen
und Antragsteller nicht innerhalb von 7 Werktagen nach Zustellung bei der Antragsgegnerin
eingegangen ist, die oder den gemäß Rangplatz nächstberechtigte Antragstellerin oder
nächstberechtigten Antragsteller der Rangfolge innerhalb weiterer 3 Werktage nachrücken
zu lassen und nach Maßgabe von Nr. 1 des Tenors vorläufig zuzulassen.
Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen und Antragsteller der Verfahren 3 X 131/06 bis 3 X 145/06 sowie 3
X 146/06 bis 3 X 157/06 tragen in den jeweils von ihnen betriebenen Verfahren die Kosten
beider Instanzen zu jeweils 5/6.
Die Antragstellerinnen und Antragsteller der Verfahren 3 X 3/06 bis 3 X 99/06 sowie 3 X
115/06 bis 3 X 130/06 tragen die Kosten ihrer jeweiligen Verfahren in erster Instanz zu 5/6
und in zweiter Instanz zu 4/5.
Die Antragstellerinnen und Antragsteller der Verfahren 3 X 159/06 bis 3 X 205/06 haben
die jeweiligen Verfahrenskosten in ihren erstinstanzlichen Verfahren zu 2/3 und in ihren
Beschwerdeverfahren zu 4/5 zu tragen.
Die Antragstellerinnen und Antragsteller der Verfahren 3 X 103/06 bis 3 X 114/06 tragen in
beiden Instanzen die Kosten ihrer jeweiligen Verfahren zu 2/3.
Die übrigen Verfahrenskosten fallen der Antragsgegnerin zur Last.
Der Streitwert wird für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 1.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über das Vorhandensein von Studienplätzen außerhalb der
festgesetzten Kapazität im ersten Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin an der
Universität des Saarlandes im Wintersemester 2005/2006.
Durch Rechtsverordnung vom 18.5.2005 – Amtsbl. 2005, S. 762 – wurde die
Zulassungszahl in diesem Studiengang für das Wintersemester 2005/2006 auf 229
festgesetzt.
In der Folgezeit haben die im Beschwerdeverfahren verbliebenen Antragstellerinnen und
Antragsteller – im Folgenden: Antragsteller – und zahlreiche weitere Studienbewerberinnen
und Studienbewerber beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht
und geltend gemacht, im Studiengang Humanmedizin seien in dem betreffenden Semester
über die festgesetzte Höchstzahl hinaus weitere Studienplätze bei der Antragsgegnerin
vorhanden.
Das Verwaltungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 7.2.2006 – 1 NC 57/05 u.a. – die
von der Antragsgegnerin vorgenommene Kapazitätsberechnung überprüft und ist auf der
Grundlage eines von ihm ermittelten Lehrangebotes der Lehreinheit Vorklinische Medizin
von 241,9670 DS, eines Curriculareigenanteils dieser Lehreinheit von 2,1593 und unter
Berücksichtigung eines Schwundausgleichsfaktors von 0,9566 zu dem Ergebnis gelangt,
dass im Studiengang Humanmedizin im Wintersemester 2005/2006 im ersten
Fachsemester 234 Studienplätze an der Antragsgegnerin vorhanden waren.
Unter Anrechnung einer aufgrund einer nachträglichen Korrektur der Kapazitätsberechnung
bereits erfolgten „Überbuchung“ um zwei Studienbewerber hat es die Antragsgegnerin
daraufhin im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, nach näherer Maßgabe des
Entscheidungstenors der genannten Beschlüsse unter den Antragstellern des
erstinstanzlichen Verfahrens eine Rangfolge auszulosen und diejenigen Antragsteller, auf
die die Rangplätze 1 bis 3 entfielen, unter näher beschriebenen Bedingungen ab dem
Wintersemester 2005/2006 zum Studiengang der Humanmedizin im ersten Fachsemester
vorläufig für den vorklinischen Studienabschnitt zuzulassen. Darüber hinaus gehende
Anträge hat das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Mit ihren Beschwerden gegen diese Beschlüsse verfolgen die im Verfahren verbliebenen
Antragsteller ihre erstinstanzlichen Begehren weiter, soweit ihnen nicht durch das
Verwaltungsgericht entsprochen worden ist, und führen mit näherer Begründung aus, im
Wintersemester 2005/2006 seien im ersten Fachsemester des Studiengangs
Humanmedizin an der Antragsgegnerin über die vom Verwaltungsgericht ermittelte Anzahl
von 234 hinaus weitere Studienplätze vorhanden gewesen.
II.
Die Beschwerden sind sämtlich zulässig.
Insbesondere ist ein rechtlich schützenswertes Interesse der Antragsteller an einer
Sachentscheidung über ihre Rechtsmittel anzuerkennen, obwohl das Wintersemester
2005/2006, für das sie ihre Zulassung erstreben, mittlerweile abgeschlossen ist. Über die
erhobenen Ansprüche ist nämlich nach einhelliger Meinung unter Zubilligung von
prozessualem Bestandsschutz nach der Sach- und Rechtslage des Bewerbungssemesters
zu entscheiden.
Vgl. zum Beispiel Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht der
Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, 2003, S. 460 m.w.N..
Die gerichtliche Nachprüfung in den vorliegenden Beschwerdeverfahren führt zur
Feststellung von 9 weiteren Studienplätzen, die nach näherer Maßgabe des
Entscheidungstenors zu vergeben sind.
Der Umfang der Überprüfung in Beschwerdeverfahren ist auch in Verfahren der
vorliegenden Art auf die rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1
VwGO vorgebrachten Beschwerdegründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO),
vgl. zum Beispiel Bader u.a., VwGO, 3. Auflage 2005, § 146 Rdnr. 34; OVG
Koblenz, Beschluss vom 17.11.2004 – 6 D 11327/04 –, zitiert nach Juris; OVG
Münster, Beschluss vom 28.5.2004 – 13 C 20/04 –, zitiert nach Juris; VGH
München, Beschluss vom 11.4.2003 – 7 CE 02.10107 –, soweit ersichtlich nicht
veröffentlicht,
wobei insoweit auch neue Tatsachen oder Änderungen der Rechtslage zu berücksichtigen
sind, die fristgerecht vorgebracht werden
VGH Mannheim, Beschluss vom 8.11.2004 – 9 S 1536/04 –, zitiert nach Juris.
Ob etwas anderes für „aufgesparte“ Gründe gilt, die – obwohl sie in erster Instanz hätten
vorgebracht werden können – bewusst für das Beschwerdeverfahren zurückgehalten
wurden, kann hier dahinstehen.
Soweit einige Antragsteller geltend machen, nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist
gewonnene Erkenntnisse könnten noch nachträglich in das Verfahren eingebracht werden,
vermag ihnen der Senat nicht zu folgen. Eine dahingehende Handhabung liefe dem mit §
146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO verfolgten gesetzgeberischen Willen zuwider,
Beschwerdeverfahren, die unter diese Bestimmungen fallen, zu konzentrieren und zu
beschleunigen. Der von diesen Antragstellern in diesem Zusammenhang angeführte
Gesichtspunkt, das Beschwerdegericht sei (ohnehin) gehalten, den Sachverhalt umfassend
von Amts wegen zu prüfen, wenn es den Beschwerdeführern gelinge, die erstinstanzliche
Entscheidung zu erschüttern, erlaubt keine andere Beurteilung. Zutreffend ist allerdings,
dass sich die Beschränkung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur auf die von
Beschwerdeführern innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO darzulegenden
Gründe bezieht, mit denen die erstinstanzliche Entscheidung angegriffen wird. Ergibt die in
diesem Rahmen vorzunehmende Überprüfung indes, dass die die angegriffene
Entscheidung tragende Begründung unzutreffend ist, so führt allein das noch nicht zum
Erfolg des Rechtsmittels. Vielmehr hat das Beschwerdegericht in derartigen Fällen
unabhängig von den Darlegungen des Beschwerdegegners, der in erster Instanz obsiegt
hat, in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung, deren
Begründung sich als fehlerhaft erwiesen hat, aus anderen Gründen – im Ergebnis – richtig
ist
VGH Mannheim, Beschluss vom 25.11.2004 – 8 S 1870/04 –, NVwZ – RR
2006, 75, mit umfassenden weiteren Nachweisen.
Sofern diese „anderen Gründe“ bislang noch nicht Gegenstand der Erörterung waren, ist
den Beteiligten die Möglichkeit zur Äußerung zu eröffnen und ist ihr Vorbringen vom
Beschwerdegericht bei seiner Würdigung in Erwägung zu ziehen. Gegenstand dieser
Prüfung ist jedoch allein die Frage, ob sich die angefochtene Entscheidung aus anderen
Gründen im Ergebnis als zutreffend erweist, nicht hingegen, ob einem Beschwerdeführer
aus anderen als den von ihm fristgerecht vorgetragenen Gründen Ansprüche zustehen, die
über das hinausgehen, was ihm das Verwaltungsgericht zugebilligt hat.
Von daher hat in Fallgestaltungen der vorliegenden Art der Umstand, dass es den
Antragstellern mit ihrem fristgerechten Vorbringen gelingt, in ihrer Reichweite begrenzte
Fehler der erstinstanzlichen Entscheidung aufzuzeigen, nicht zur Folge, dass das
Beschwerdegericht daraufhin von Amts wegen und gegebenenfalls unter Einbeziehung von
nachträglichem Vorbringen der Antragsteller in eine umfassende Überprüfung der
Kapazitätsberechnung einzutreten und – über die erstinstanzliche Entscheidung
hinausgehend – die Vergabe auch solcher zusätzlich aufgedeckter Studienplätze
anzuordnen hätte, die sich nicht aus den innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist
geltend gemachten Fehlern ergeben.
Im Übrigen würde die Verpflichtung des Beschwerdegerichts zu einer umfassenden
Nachprüfung der Kapazitätsberechnung schon dann, wenn sich die verwaltungsgerichtliche
Beurteilung auf der Grundlage des rechtzeitigen Beschwerdevorbringens punktuell als
unzutreffend erweist, der von den betreffenden Antragstellern außerdem erhobenen
Forderung nach Zubilligung eines so genannten „Entdeckerprivilegs“ von vorneherein
zumindest weitgehend die Grundlage entziehen. In diesem Zusammenhang ist zu
bemerken, dass sich ein solches „Entdeckerprivileg“ allenfalls als Folge der Regelungen des
§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 4 VwGO ergeben kann. Dem Darlegungserfordernis des § 146
Abs. 4 Satz 3 VwGO ist nach allgemeiner Auffassung nur Rechnung getragen, wenn die
Beschwerdebegründung in Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung den
Punkt oder die Punkte bezeichnet, in denen der Beschluss des Verwaltungsgerichts
angegriffen werden soll, und außerdem näher erläutert, aus welchen Gründen der
Rechtsmittelführer die verwaltungsgerichtliche Beurteilung insoweit für unrichtig hält.
Hierfür ist eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne
Auseinandersetzung mit der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung zwar ebenso
wenig ausreichend wie pauschale oder lediglich formelhafte Rügen
vgl. zum Beispiel VGH Mannheim, Beschluss vom 8.11.2004 – 9 S 1536/04 –,
zitiert nach Juris.
Auf der anderen Seite dürfen namentlich in Verfahren der vorliegenden Art, die dadurch
gekennzeichnet sind, dass eine relativ komplexe, von zahlreichen Parametern bestimmte
Kapazitätsberechnung zu überprüfen ist, deren tatsächliche Grundlagen, da es häufig um
nicht offen zu Tage liegende interne Gegebenheiten der betreffenden Hochschule geht, oft
nur unter Schwierigkeiten verlässlich feststellbar sind, die Anforderungen an das
Beschwerdevorbringen auch nicht überspannt werden. In dieser Konstellation bedeutete die
Anerkennung eines „Entdeckerprivilegs“ in dem Sinne, dass zusätzlich festgestellte
Studienplätze nur denjenigen Rechtsmittelführern zugute kommen, die den ergiebigsten
oder pointiertesten Beitrag zu ihrer Aufdeckung geleistet haben, der Sache nach eine über
das nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO Gebotene hinausgehende Anhebung der
Darlegungsanforderungen. Hierfür gibt es keine Grundlage. Eine weitere Schranke folgt aus
dem Umstand, dass erfolgreiche Rügen von Antragstellern zunächst einmal „nur“ zur
Feststellung von Fehlern der Kapazitätsberechnung führen, die oft erst unter Einbeziehung
weiterer, unter Umständen von anderen Rechtsmittelführern gerügten Fehlern als Ergebnis
einer korrigierten Kapazitätsberechnung zum Nachweis zusätzlicher Studienplätze führen.
Auch kann es geschehen, dass Rügen von Antragstellern Anlass geben, die Ermittlung
eines Parameters der Kapazitätsberechnung einer näheren Prüfung zu unterziehen, bei der
sich herausstellt, dass der betreffende Parameter zwar nicht aus den vorgetragenen
Gründen, aber wegen rechnerischer Fehler oder der Notwendigkeit, Widersprüchlichkeiten
zu beseitigen, der Korrektur bedarf. Hier stellten sich bei Anerkennung eines
„Entdeckerprivilegs“ Fragen nicht nur der zutreffenden Zuordnung der festgestellten
Studienplätze zu bestimmten Antragstellern, sondern auch ganz allgemein der
Praktikabilität der geforderten Differenzierung bei der Vergabe der zusätzlich festgestellten
Studienplätze.
Nach Ansicht des Senats gilt freilich in Anwendung von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, dass
Antragsteller nicht dadurch von dem Erfordernis eines den Anforderungen dieser
Bestimmung genügenden substantiierten Beschwerdevorbringens entbunden werden, dass
das Vorbringen anderer Antragsteller diesem Darlegungserfordernis genügt
(„Trittbrettfahrer“). Darüber hinaus erfolgt über § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO ein
Ausschluss allenfalls solcher Antragsteller von der Verteilung zusätzlich aufgedeckter
Studienplätze, deren Vorbringen keinerlei Veranlassung gegeben hätte, den fehlerhaften
Parameter, dessen Korrektur zu ihrer Feststellung geführt hat, einer erneuten Überprüfung
zu unterziehen. Erforderlich hierfür ist allerdings – wie bereits angesprochen –, dass
insoweit eine eindeutige Abgrenzung und Zuordnung möglich ist. Ansonsten gilt, dass die
Antragsteller zwar einerseits um die Studienplätze konkurrieren, andererseits aber in
gewissem Umfang eine Art „Schicksalsgemeinschaft“ bilden, in der sich – wie auch im
erstinstanzlichen Verfahren – nicht vermeiden lässt, dass einer aus dem Tun, den Ideen
und auch dem Informationsvorsprung anderer auch einmal Vorteile zieht, wobei – wenn alle
Antragsteller sich um die Aufdeckung zusätzlicher Studienplätze bemühen - Chancen und
Risiken wechselseitig bestehen. Dies vorausgeschickt sieht der Senat vorliegend keine
Veranlassung, bei der Vergabe der zusätzlich festgestellten Studienplätze nach dem
Gewicht der „Aufdeckungsbeiträge“ einzelner Antragsteller beziehungsweise
Antragstellergruppen zu differenzieren.
Die gerichtliche Nachprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf der Grundlage des
fristgerechten Antragstellervorbringens führt zu folgendem Ergebnis:
Lehrangebot:
Abgrenzung der Lehreinheit Vorklinische Medizin:
Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der §§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 1 Satz 2 KapVO in
Verbindung mit der Anlage III zur KapVO zutreffend die Fächer Anatomie (FR 2.1),
Physiologie (FR 2.2), Biochemie und Molekularbiologie (FR 2.3) und Medizinische und
Klinische Psychologie (FR 2.26) der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet.
Da die Professur in der FR 2.26 offenbar seit Jahren nicht mehr besetzt ist und
kommissarisch durch den Direktor der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie (FR 2.17)
Prof. Dr. F. geleitet wird, hat die Antragsgegnerin dieser Situation dadurch Rechnung
getragen, dass die halbe Professorenstelle von Prof. Dr. F., eine halbe Stelle der unbefristet
beschäftigten Mitarbeiterin W. und die Stelle des akademischen Oberrates Dr. St. mit
etwas mehr als der Hälfte der Lehrverpflichtung (8 von insgesamt 14 Deputatstunden – DS
-) der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugerechnet wurde. Der Senat sieht aus Anlass des
vorliegenden Verfahrens keine Veranlassung, diese offenbar langjährige Handhabung der
Antragsgegnerin im Grundsatz in Frage zu stellen, da – wie auch die Antragsteller
einräumen – es prinzipiell im Rahmen der der Antragsgegnerin zuzubilligenden
Organisationsbefugnis liegt, Lehreinheiten sachlich und organisatorisch abzugrenzen, wobei
diese Befugnis nicht schon dann als überschritten anzusehen ist, wenn – wie hier – die
Stelle des Hochschullehrers, der die der Lehreinheit Vorklinik zuzuordnende
Professorenstelle kommissarisch verwaltet, im Übrigen der Lehreinheit Klinisch-Praktische
Medizin zuzuordnen ist.
Soweit die Antragsteller die Entscheidung der Antragsgegnerin beanstanden, nach
Ausscheiden des akademischen Oberrates Dr. St. dessen der Lehreinheit Vorklinik
zugeordnetes Deputat von 8 DS durch das Deputat einer im vollen Umfang der Lehreinheit
Vorklinik zur Verfügung gestellten Stelle einer befristet beschäftigen wissenschaftlichen
Mitarbeiterin (Dr. H.) von 4 Semesterwochenstunden – SWS - und im Übrigen durch
entsprechende Exporte der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin und ab WS 2005/2006
durch Lehraufträge der Vorklinik zu bestreiten, und in diesem Zusammenhang geltend
machen, entsprechende Lehrauftragsstunden seien in der Kapazitätsberechnung nicht
ausgewiesen, ist zu bemerken, dass das Verwaltungsgericht letzteres festgestellt und –
wie im Übrigen auch die Aufstellung „Lehrdeputat Vorklinik“ der Antragsgegnerin – für die
„Nachfolge“ von Dr. St. 8 DS bei dem Lehrangebot der Vorklinik zum Ansatz gebracht hat.
Die Regelung der Nachfolge von Dr. St. hat danach im hier in Rede stehenden
Wintersemester 2005/2006 nicht zu einer Verringerung der Kapazität geführt. Der Kritik
an der Besetzung der Stelle mit einer befristet beschäftigten wissenschaftlichen
Mitarbeiterin ist entgegenzuhalten, dass auch im Falle der Einstellung eines unbefristet
beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters im Beamten- oder im Angestelltenverhältnis
keineswegs sichergestellt gewesen wäre, dass dessen Deputat (8 LVS) in vollem Umfang
der Lehreinheit Vorklinik zugerechnet worden wäre, da Dr. St. ebenfalls nur mit etwas
mehr als der Hälfte seines Deputats in der Vorklinik tätig war.
Im Beschwerdeverfahren hat sich, nachdem die Antragsteller die Bestimmung des
Curricularanteils der Vorklinik problematisiert hatten, ferner herausgestellt, dass die
Vorlesung in „Physik für Mediziner und Studierende der Zahnheilkunde“
(Vorlesungsverzeichnis WS 2005/2006 Nr. 2001 und Vorlesungsverzeichnis SS 2006 Nr.
2002) von Lehrpersonen der FR 2.5 Biophysik bestritten wird. Die Stellen der FR 2.5 sind
nach der Anlage III zur KapVO nicht der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet.
Allerdings wird das Fach Biophysik in dieser Anlage auch weder bei der Lehreinheit Klinisch-
Praktische Medizin noch bei der Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin aufgeführt
anders die bei Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik
Deutschland, 4. Auflage, 2003, abgedruckte „Muster-KapVO“ nach deren
Anlage III – siehe S. 441 bis 443 – die Stellen des Faches Biophysik und
Elektronenmikroskopie als laufende Nr. 46 der Lehreinheit Klinisch-Theoretische
Medizin zugeordnet werden.
Die zutreffende Zuordnung der Stellen des Faches Biophysik zu einer der drei Lehreinheiten
des Studienganges Humanmedizin bedarf indes aus Anlass des vorliegenden Verfahrens
keiner abschließenden Klärung. Entscheidend ist nämlich, dass die Stellen dieses Faches bei
der Ermittlung des Lehrangebotes der Lehreinheit Vorklinische Medizin keine
Berücksichtigung gefunden haben und damit schon nach den Grundsätzen der
Bilanzierungssymmetrie auch die Lehrnachfrage, die durch Lehrleistungen der Biophysik
abgedeckt wird, nicht bei der Bestimmung des Curriculareigenanteils der Vorklinik
berücksichtigt werden kann
vgl. in diesem Zusammenhang Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht,
2003, Rdnr. 72, zur Bilanzierungssymmetrie, sowie Rdnr. 255 m.w.N., wonach
in den Eigenanteil nur diejenigen Lehrveranstaltungen einbezogen werden
dürfen, die auch tatsächlich von der betreffenden Lehreinheit erbracht werden.
Hierauf ist bei der Überprüfung des Curriculareigenanteils der Vorklinik noch
zurückzukommen.
Lehrverpflichtung (Allgemein):
Das Verwaltungsgericht hat den Umfang der Lehrverpflichtung des hauptberuflich tätigen
wissenschaftlichen Personals der Verordnung über die Lehrverpflichtung an den
Hochschulen des Saarlandes – Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) – vom 10.2.1994,
Amtsbl. S. 482, berichtigt S. 1181, entnommen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Bestimmung des § 4 LVVO unterscheidet hinsichtlich der Lehrverpflichtung nach
Stellengruppen und legt beispielsweise für Professorinnen und Professoren sowie für
Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten an der Universität des Saarlandes eine
Regellehrverpflichtung von jeweils 8 LVS (Lehrveranstaltungsstunden) fest (§§ 4 Abs. 1
Nrn. 1 und 2, 2 Abs. 2 LVVO). Anstelle einer Regellehrverpflichtung beträgt die
Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten höchstens 4 LVS,
der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Beamtenverhältnis und im
unbefristeten Angestelltenverhältnis, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen sind,
höchstens 8 LVS und der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in befristeten
Angestelltenverhältnissen, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen sind, höchsten 4 LVS (§
4 Abs. 2, 2 Abs. 2 LVVO). Einige der Antragsteller verweisen demgegenüber auf eine
höhere Lehrverpflichtung der Lehrpersonen an Universitäten in anderen Bundesländern und
machen geltend, die saarländische Regelung sei nicht verfassungsgemäß, da sie gegen das
Gebot der „möglichst“ gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen verstoße und die
generelle Anhebung der Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst unberücksichtigt lasse. Diese
Einwände greifen nicht durch. Der Festlegung eines Lehrdeputates von 8 LVS für
Professoren liegt offenbar die Erwägung zugrunde, dass diesem Umfang der Lehre ein
Bruttoaufwand (einschließlich Vor- und Nachbereitungszeit von 24 Arbeitsstunden
(Realzeitfaktor 3) entspricht, der sich während 27 Semesterwochen auf 648
Arbeitsstunden im Jahr summiert, was bei Ansatz einer 40-Stunden-Woche wiederum 35
% der – fiktiven – Jahresarbeitszeit von 1840 Stunden eines Professors ausmacht
vgl. im Einzelnen Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rdnr.
123 bis 129; BVerwG, Beschluss vom 8.2.1980 – VII C 93.77 – E 60, 25.
Die verbleibende Zeit der zum Ansatz gebrachten 40-Stunden-Woche soll auf Forschung
und zur Erledigung von Verwaltungsaufgaben entfallen. Die dieser Betrachtung zugrunde
gelegte 40-Stunden-Woche entspricht der im Saarland generell für Beamte festgelegten
regelmäßigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AZVO Saar vom
18.5.1999 – Amtsbl. S. 854 -, geändert durch Verordnung vom 12.12.2000, Amtsbl. S.
2126).
Von daher kann von einer allgemeinen Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit im
öffentlichen Dienst, die sich auch in einer Erweiterung des Lehrdeputats niederschlagen
müsste, für das Saarland keine Rede sein. Soweit in anderen Bundesländern – zum Beispiel
in Bayern(§ 4 LVVO Bayern) – eine höhere Lehrverpflichtung festgelegt ist, findet dies
offenbar seine Entsprechung in einer ebenfalls höheren regelmäßigen durchschnittlichen
Arbeitszeit der sonstigen Beamten, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 AZVO Bayern – mit
zunehmendem Lebensalter abnehmend – zwischen 42 und 40 Wochenstunden beträgt.
Die Festlegungen der Saarländischen Lehrverpflichtungsverordnung entsprechen zudem
auch der KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (ohne
Kunsthochschulen) vom 12.6.2003, die als Erkenntnisquelle für die Beurteilung der
Angemessenheit der festgelegten Lehrdeputate herangezogen werden kann und einen
Vorbehalt hinsichtlich der Festlegung einer höheren Lehrverpflichtung im Übrigen allein für
Baden-Württemberg enthält.
Auch das Gebot einer möglichst gleichmäßigen Ausnutzung der vorhandenen
Ausbildungskapazitäten rechtfertigt es nicht, den Umstand, dass in anderen Bundesländern
– gegebenenfalls einhergehend mit einer generellen Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit
für Beamte – eine höhere Anzahl von Lehrverpflichtungsstunden vorgeschrieben wird, zum
Anlass zu nehmen, auch im Saarland abweichend von den geltenden Bestimmungen der
Lehrverpflichtungsverordnung eine höhere als die bisherige Lehrverpflichtung für
Professoren und andere Lehrpersonen festzulegen und so auf dem „Umweg“ über das
Kapazitätsrecht eine höhere Arbeitszeit allein für diese Stellengruppen einzuführen
vgl. im Übrigen BVerwG, Urteil vom 13.12.1984 – 7 C 39/84 – NVwZ 1985,
576; Urteil vom 23.7.1987 – 7 C 10/86 – NVwZ 1989, 360, wonach der
Wissenschaftsverwaltung ein Bewertungsvorrecht bei der Bestimmung der
Angemessenheit der Lehrverpflichtung zuzubilligen ist.
Nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens verbleibt es danach bei den in der
Lehrverpflichtungsverordnung festgesetzten Lehrdeputaten.
Lehrverpflichtung Dr. N.:
Bei der Bestimmung des Lehrangebotes der Lehreinheit Vorklinik hat das
Verwaltungsgericht (siehe S. 27 des angefochtenen Beschlusses) die Lehrtätigkeit des
wissenschaftlichen Mitarbeiters Dr. N. außer Ansatz gelassen und ausgeführt, es handele
sich um freiwillige und unvergütete Lehrtätigkeit außerhalb der Dienstzeit, die nicht in die
Berechnung des Lehrangebotes eingehe. Hiergegen wenden sich einige Antragsteller und
bringen vor, Dr. N. lehre im Fach Biochemie im Bereich der Pflichtlehre; sein Lehrdeputat
sei daher kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen. Dem ist nicht zu folgen. Bereits der für
Kapazitätsrecht zuständige 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes hat in
seinen Beschlüssen vom 14.5.2004 – 2 X 169/04 u.a. – zur Frage einer Lehrverpflichtung
von Dr. N. ausgeführt, dass die Lehrverpflichtungen begründende
Lehrverpflichtungsordnung nach ihrem § 1 nur für das hauptberuflich tätige
wissenschaftliche Personal mit Lehraufgaben an der Universität des Saarlandes gilt und Dr.
N. zu dieser Personengruppe gerade nicht gehört. Hinsichtlich der Frage, ob sich an dieser
Stellung durch die Bestimmungen des § 14 LVVO etwas geändert haben könnte, hat der 2.
Senat die Antragsteller jenes Verfahrens auf die Durchführung eines Hauptsacheverfahren
verwiesen und in diesem Zusammenhang angeführt, die vom Verwaltungsgericht in den
Raum gestellte erstmalige Übertragung einer Lehrverpflichtung auf nach altem Recht nicht
zur Lehre verpflichtete Personen stelle eine allenfalls entfernte Möglichkeit noch
vorhandener Ressourcen dar. Hieran ist nach nochmaliger Überprüfung festzuhalten.
Lehrverpflichtung der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter:
Die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung die Lehrverpflichtung befristet
beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter, soweit sie sich nicht um Hochschuldozenten
(Privatdozent Dr. S., FR 2.2, Privatdozentin Dr. G., FR 2.3, jeweils 8 LVS) und
Oberassistenten (Dr. J., FR 2.3, 6 LVS) handelt, mit jeweils 4 LVS zum Ansatz gebracht.
Das Verwaltungsgericht hat diese Ansätze für rechtmäßig gehalten, soweit es die
Begründung befristeter Beschäftigungsverhältnisse gebilligt hat.
Von Antragstellerseite wird zum einen für klärungsbedürftig gehalten, dass in der FR 2.1
Anatomie von insgesamt 9 1/3 Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche
Mitarbeiter nur 7 5/6 der Lehreinheit Vorklinik zugeordnet werden und das
Verwaltungsgericht bei seiner Nachprüfung der Kapazitätsberechnung in der FR 2.1 von
lediglich 6 1/3 Stellen ausgegangen ist. Außerdem wird für Überprüfungsbedürftig gehalten,
ob die befristet beschäftigen wissenschaftlichen Mitarbeiter entsprechend der Widmung
ihrer Stellen wirklich ihre eigene wissenschaftliche Fort- und Weiterbildung betreiben, wobei
zudem die Auffassung vertreten wird, dass die Einarbeitung in neue Techniken insoweit
nicht anerkannt werden könne, weil es letztlich jedem wissenschaftlichen Mitarbeiter
obliege, sich fort- und weiterzubilden. Ferner wird die Frage aufgeworfen, ob die Befristung
der Beschäftigungsverhältnisse arbeitsrechtlich wirksam sei. In diesem Zusammenhang
wird zum einen geltend gemacht, der Bestimmung des § 57 f Abs. 2 HRG (in der Fassung
des Gesetzes vom 27.12.2004 – BGBl. I S. 3835 -) als mögliche Grundlage für eine
Befristung komme keine Rückwirkung zu. Zum anderen wird in den Raum gestellt, befristet
abgeschlossene (Verlängerungs-)Verträge seien möglicherweise erst nach faktischer
Fortsetzung der betreffenden Tätigkeit abgeschlossen worden, und die Auffassung
vertreten, auch dies führe zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede. Diese Einwände
führen im Ergebnis nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Beurteilung.
Was zunächst die Anzahl der Stellen befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter
in der FR 2.1 Anatomie anbelangt, so erklärt sich die Zuordnung von lediglich 7 5/6 der
insgesamt 9 1/3 Stellen zur Lehreinheit Vorklinik in der Kapazitätsberechnung der
Antragsgegnerin aus dem Umstand, dass die bei Prof. Dr. W. aufgeführten 1,5 Stellen
ausweislich des in der Aufstellung angebrachten Zusatzes ZHMB dem Zentrum für Human-
und Molekularbiologie zugeordnet sind, dass den – ebenfalls zulassungsbeschränkten –
Diplomstudiengang Biologie mit dem Schwerpunkt Human- und Molekularbiologie anbietet
und durchführt (vgl. in diesem Zusammenhang die Ausführungen auf den Seiten 26 und 27
des angefochtenen Beschlusses mit weiteren Nachweisen). Die weitere Verringerung von 7
5/6 auf 6 1/3 Stellen ist darauf zurückzuführen, dass das Verwaltungsgericht in zwei Fällen
die Umwandlung von bislang unbefristeten in befristete Stellen nicht gebilligt hat (Nachfolge
Dr. R. und halbe Stelle von Dr. Sch.)
vgl. die Ausführungen auf den Seiten 28 bis 30 der erstinstanzlichen
Entscheidung.
Dem entsprechend hat das Verwaltungsgericht – kapazitätserhöhend – in der FR 2.1
Anatomie eine größere Anzahl von unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen
Mitarbeitern zum Ansatz gebracht.
An dieser Korrektur der Kapazitätsberechnung ist auch in den Beschwerdeverfahren
festzuhalten, zumal die Antragsgegnerin ihr nicht entgegen getreten ist.
Zu der von Antragstellern erhobenen Forderung nach einem Beleg der tatsächlichen
eigenen wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung der befristet beschäftigten
wissenschaftlichen Mitarbeitern ist zu bemerken:
Nach § 9 Abs. 1 KapVO ist – wie bereits angesprochen – das Lehrdeputat die im Rahmen
des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Stellengruppe, gemessen in
Deputatsstunden. Diese Bestimmung normiert das so genannte abstrakte Stellenprinzip,
das grundsätzlich unabhängig von vertraglichen Individualabreden und der tatsächlichen
Besetzung der Stelle die dienstrechtlich festgelegte Lehrverpflichtung einer Lehrperson
bestimmt, die einer konkreten, zuvor gebildeten Stellengruppe angehört
vgl. zum Beispiel OVG Koblenz, Urteil vom 17.11.2004 – 6 D 11327/04 – zitiert
nach Juris.
Angesichts der Bedeutung, die dem Stellenprinzip als tragendem Grundsatz des
Kapazitätsrechts beizumessen ist, bedarf es einer Kapazitätserfassung, die das
vorhandene Ausbildungspotential nach generellen Merkmalen typisierend erfasst und nicht
zu einer konkreten Ermittlung der tatsächlichen Lehrbelastung der einzelnen die
Lehreinheiten bildenden Stellen nötigt
vgl. BVerwG, Urteil vom 23.7.1987 – 7 C 10/86 –, NVwZ 1989, 360, zitiert
nach Juris.
Der Umfang der Lehrverpflichtung ist – wie bereits angesprochen – in der auf der
Grundlage von § 51 SUG 1989 (später § 53 SUG 1999, nunmehr § 31 Abs. 4 SUG 2004)
erlassenen Lehrverpflichtungsverordnung vom 10.2.1994 geregelt, die in ihrem § 4
hinsichtlich der Lehrverpflichtungen an der Universität – soweit hier wesentlich – für
wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 LVVO) eine
Lehrverpflichtung von höchstens 4 LVS, für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter im Beamtenverhältnis und im unbefristeten Angestelltenverhältnis, soweit ihnen
Lehraufgaben übertragen sind, eine Lehrverpflichtung von höchstens 8 LVS (§ 4 Abs. 2 Nr.
2 LVVO) und für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in befristeten
Angestelltenverhältnissen, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen sind, eine
Lehrverpflichtung von höchstens 4 LVS festlegt (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 LVVO). Diese
Differenzierungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die in § 4 Abs. 2 LVVO mit
unterschiedlichen Lehrverpflichtungen erfassten Gruppen von wissenschaftlichen
Mitarbeitern im weiteren Sinne weisen typische Unterscheidungsmerkmale auf, die es
rechtfertigen, sie in unterschiedlichen Gruppen einzuordnen und diesen Gruppen
unterschiedliche Lehrverpflichtungen aufzuerlegen. So ist die Stellengruppe der – generell
nur befristet beschäftigten - wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten dadurch
gekennzeichnet, dass wissenschaftliche Dienstleitungen in Forschung und Lehre zu
erbringen sind, die auch dem Erwerb weiterer wissenschaftlicher Qualifikation förderlich
sind. Diesen Lehrpersonen steht während der Dauer des Dienstverhältnisses im
Durchschnitt ein Drittel der Arbeitszeit zur eigenen wissenschaftlichen Arbeit zur Verfügung
(§ 61 SUG 1989, § 47 SUG 1999). Den Gruppen der unbefristet beschäftigten und der
befristet beschäftigen wissenschaftlichen Mitarbeiter gemeinsam ist, dass sie nach
Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung, Lehre
und Krankenversorgung zu erbringen haben, zu denen es unter anderem gehört, den
Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeit zu vermitteln und sie in der Anwendung
wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des
Lehrangebotes erforderlich ist (§§ 66 SUG 1989, 50 SUG 1999, jetzt 37 Abs. 1 SUG
2004). Ein befristetes Beschäftigungsverhältnis ist für wissenschaftliche Mitarbeiter
insbesondere vorzusehen, wenn die Erbringung der Dienstleistung zugleich der
Vorbereitung der Promotion dient (§ 50 SUG 1999) oder die Erbringung zusätzlicher
wissenschaftlicher Leistungen umfasst (§ 53 Abs. 2 HRG, 37 Abs. 3 Satz 3 SUG 2004).
Allerdings knüpft § 4 Abs. 2 Nr. 3 LVVO, der die Lehrverpflichtung befristet beschäftigter
wissenschaftlicher Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis festlegt, nicht ausdrücklich an eine
dahingehende Ausgestaltung des individuellen Dienstverhältnisses, sondern allein an die
Tatsache der Befristung des Beschäftigungsverhältnisses an. Die Befristung als solche
rechtfertigt es jedoch nicht für sich allein, aus den Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter mit
Zeitverträgen eine eigene Stellengruppe mit einem verglichen mit den unbefristet
beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern geringeren Lehrdeputat zu bilden. Denn es
gibt, worauf auch die Antragsteller mit Recht hinweisen, Befristungsgründe, die keinen
Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtung des Stelleninhabers aufweisen. Gleichwohl ist die
Gruppenbildung vorliegend gerechtfertigt. Aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin geht
nämlich hervor, dass Wissenschaftlerstellen bei ihr unter dem Gesichtspunkt der
Nachwuchspflege, das heißt der wissenschaftlichen Qualifizierung und Weiterbildung des
Personals, das diese Stellen besetzt, regelmäßig nur zur befristeten Beschäftigung genutzt
werden dürfen und Abweichungen hiervon im Einzelfall nur auf der Grundlage einer
entsprechenden positiven Entscheidung ihres Präsidiums zulässig sind (vgl. zum Beispiel
Anlage 5 zur Antragserwiderung). Die danach für den Regelfall erfolgte Widmung der –
befristet zu besetzenden - Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter zu wissenschaftlichen
Fort- und Weiterbildungszwecken stellt ein Kriterium dar, das einen Bezug zum Umfang der
Lehrverpflichtungen ausweist, da ihr nur Rechnung getragen werden kann, wenn dem
Stelleninhaber neben seiner Verpflichtung zur Erbringung wissenschaftlicher
Dienstleistungen auch eine angemessene Zeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Fort-
und Weiterbildung zur Verfügung gestellt wird. Diese Zweckbestimmung der Stellen für
wissenschaftliche Mitarbeiter rechtfertigt danach die Bildung einer eigenen Stellengruppe
vgl. BVerwG, Urteil vom 23.7.1987 – 7 C 10/86 –, NVwZ 1989, 360.
Da insoweit – wie bereits angesprochen – von einer typisierenden Betrachtung auszugehen
ist, kommt es auf eine ins Einzelne gehende Feststellung, ob und gegebenenfalls in
welchem Umfang die jeweiligen Stelleninhaber tatsächlich eigenen Fort- und Weiterbildung
betreiben, grundsätzlich nicht an. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn
Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die betreffenden Stellen in Wirklichkeit – von
einzelnen „Ausreißern“ einmal abgesehen – in einem solchen Ausmaß nicht ihrer
Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden, dass die der Typisierung zugrunde
liegende Annahme nicht gerechtfertigt ist. Von einer in diesem Sinne zweckwidrigen
Nutzung der betreffenden Stellen kann indes hier keine Rede sein. Die Antragsgegnerin hat
bereits in den Eilrechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium der
Humanmedizin im Wintersemester 2004/2005 teils von sich aus, teils auf entsprechende
Anforderung des Senats Erklärungen der bei ihr befristet beschäftigten wissenschaftlichen
Mitarbeiter über Gegenstände und Ziele ihrer wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung
vorgelegt. Das Gericht hat diese Erklärungen den Antragstellern der vorliegenden
Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 15.3.2006 zur Kenntnisnahme zugeleitet. Es hat
außerdem mit Verfügung vom selben Tag der Antragsgegnerin aufgegeben, entsprechende
Erklärungen derjenigen befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter vorzulegen,
die in der früheren Stellenbesetzungsliste (Stand 1.3.2005) noch nicht aufgeführt waren.
Die Antragsgegnerin ist dem mit Schriftsatz vom 2.5.2006 nachgekommen. Die
Auswertung der übersandten Unterlagen ergibt, dass im Bereich der Lehreinheit Vorklinik
ausweislich der von der Mitarbeiterin der Personalabteilung der Antragsgegnerin C. unter
dem 2.5.2006 gefertigten Aufstellung, abzüglich zweier Mitarbeiter (Dr. F. und P. K.), die
dem ZHMB zugeordnet sind, insgesamt 26 befristet beschäftigte wissenschaftliche
Mitarbeiter tätig sind. Zwei dieser Mitarbeiter sind Hochschuldozenten (Privatdozent Dr. S.
und Privatdozentin Dr. G.), einer ist Oberassistent (Dr. J.), vier sind wissenschaftliche
Assistenten (Dr. Br., Dr. A., Dr. U., Dr. D.), 19 mithin befristet beschäftigte
wissenschaftliche Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis. Ausweislich der vorgelegten
Erklärungen streben 17 der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter die
Promotion oder Habilitation an, oder haben diese Qualifikation im Rahmen ihrer
Beschäftigung bereits abgeschlossen. In acht weiteren Fällen besteht die Fort- und
Weiterbildung im Erwerb neuer Fertigkeiten und im Erlernen neuer Techniken, ohne dass
ein formales Weiterbildungsziel angegeben wird. In einem weiteren Fall besteht die Fort-
und Weiterbildung in der Fortsetzung der durch Kinderbetreuung unterbrochenen
Facharztausbildung. Soweit Antragsteller die Ansicht vertreten, wissenschaftliche Fort- und
Weiterbildung, die nicht auf einen formalen Abschluss – Promotion oder Habilitation –
abziele, sei im vorliegenden Fall unbeachtlich, da es letztlich jedem wissenschaftlichen
Mitarbeiter obliege, sich fort- und weiterzubilden, vermag der Senat ihnen nicht
beizupflichten. In den §§ 53 Abs. 2 HRG, 37 Abs. 3 Satz 3 SUG ist in Bezug auf befristet
beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter außer von der Vorbereitung der Promotion auch
von der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen die Rede, für die ein
ausreichender (angemessener) Zeitanteil zur Verfügung zu stellen ist. Das zeigt dass die
Vorbereitung von Promotion oder von Habilitation nicht die einzigen Gründe sind, die die
Eröffnung der Gelegenheit zur eigenständigen wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung
rechtfertigt. Von daher lässt sich nicht von der Hand weisen, dass auch eine
wissenschaftliche Fort- und Weiterbildung, die in der Aneignung neuer Techniken und
Verfahrensweisen mit dem Ziel der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen
besteht, sich im Rahmen der Zweckbestimmung der für befristet beschäftigte
wissenschaftliche Mitarbeiter gewidmeten Stellen bewegt. Zudem kann auch eine Fort-
und Weiterbildung in diesem Rahmen durchaus die Grundlage für die Fortsetzung einer
wissenschaftlichen Karriere an anderen Universitäten und wissenschaftlichen Einrichtungen
bilden. Letztlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass wissenschaftliche Mitarbeiter in
befristeten Beschäftigungsverhältnissen auf den Erwerb zusätzlicher Qualifikationen und auf
die Erbringung eigenständiger wissenschaftlicher Leistungen angewiesen sind, um sich die
Chance einer Anschluss- oder gar Dauerbeschäftigung zu eröffnen. Von daher sieht der
Senat keine Veranlassung, Stellen von befristet beschäftigten wissenschaftlichen
Mitarbeitern, deren Inhaber eine eigenständige wissenschaftliche Fort- und Weiterbildung
im Anschluss an eine Promotion betreiben, kapazitätsrechtlich mit einem höheren Deputat
als mit den nach der Lehrverpflichtungsverordnung festgelegten 4 LVS zum Ansatz zu
bringen.
Vgl. auch OVG Koblenz, Beschluss vom 17.11.2004 – 6 D 11327/04 –, zitiert
nach Juris, Juris Rdnr. 5, wo generell von der Möglichkeit einer Weiterqualifikation
(insbesondere Promotion oder Habilitation) die Rede ist.
Hiernach lässt sich feststellen, dass die Stellen der befristet beschäftigten
wissenschaftlichen Mitarbeiter bei der Antragsgegnerin durchweg mit Personal besetzt
sind, das im Rahmen der Zweckbindung dieser Stellen eigenständige wissenschaftliche
Fort- und Weiterbildung betreibt. Sollte dies hinsichtlich der wissenschaftlichen Mitarbeiterin
Dr. H. (FR 2.1 Anatomie und Zellbiologie), die ihre Facharztausbildung fortsetzt, anders zu
beurteilen sein, ändert das nichts an der hier vorzunehmenden Beurteilung, da es sich
insoweit um einen „Ausreißer“ handeln würde, der bei der hier gebotenen typisierenden
Betrachtung unberücksichtigt bleiben könnte. Es ist daher gerechtfertigt, die Stellen der
befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter entsprechend der Typisierung in § 4
Abs. 2 Nr. 3 LVVO in der Kapazitätsberechnung mit einer Lehrverpflichtung von 4 LVS zu
berücksichtigen.
Soweit es sich bei den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern um
Hochschuldozenten und Oberassistenten handelt, hat die Antragsgegnerin und ihr folgend
das Verwaltungsgericht ohnehin Deputate von 8 beziehungsweise 6 LVS in die Berechnung
eingestellt.
Soweit Antragsteller die Beiziehung der Arbeitsverträge der befristet beschäftigten
wissenschaftlichen Mitarbeiter zur Klärung der Frage fordern, ob die darin enthaltenen
Befristungsabreden überhaupt arbeitsrechtlich wirksam sind, und geltend machen, in Fällen
einer Ungültigkeit der Befristungsabreden sei von einem unbefristeten
Beschäftigungsverhältnis mit der Folge einer höheren Lehrverpflichtung auszugehen,
vermag ihnen der Senat nicht zu folgen. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass – wie
bereits angesprochen – die Befristung als solche kein Grund für die Zubilligung einer
verglichen mit unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern geringeren
Lehrverpflichtung ist, sondern der Umstand, dass es für befristete wissenschaftliche
Beschäftigungsverhältnisse typisch und kennzeichnend ist, dass sie zum Erwerb
zusätzlicher wissenschaftlicher Qualifikation durch eigenständige wissenschaftliche Fort-
und Weiterbildung bestimmt sind. Dieser gleichsam „materielle“ Aspekt kann auch bei der
kapazitätsrechtlichen Betrachtung möglicher Auswirkungen der arbeitsrechtlichen
Unwirksamkeit von Befristungsabreden nicht außer Betracht bleiben. Es lässt sich nämlich
nicht von der Hand weisen, dass die Begründung eines befristeten
Beschäftigungsverhältnisses zumindest typischerweise der wohlverstandenen
Interessenlage beider Beteiligten des Beschäftigungsverhältnisses entspricht: Die
Antragsgegnerin bietet im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses die Gelegenheit zur
eigenständigen wissenschaftlichen Betätigung und zum Erwerb wissenschaftlicher
Qualifikation und stellt über die Befristung eine der Sicherung der Innovations- und
Funktionsfähigkeit der Hochschule und dem Austausch von Ideen förderliche und
gewünschte Fluktuation sicher. Der wissenschaftliche Mitarbeiter, der am Erwerb
zusätzlicher wissenschaftlicher Qualifikation interessiert ist, erhält eine Beschäftigung, die
ihn vor allem wegen der mit einem solchen Dienstverhältnis verbundenen relativ geringen
Lehrverpflichtung Zeit für eigenständige wissenschaftliche Betätigung einräumt und es ihm
ermöglicht, seine wissenschaftliche Karriereziele eher zu erreichen, als in einem
unbefristeten Beschäftigungsverhältnis mit entsprechender höherer Lehrverpflichtung. Bei
einer solchen Interessenlage besteht für keinen der Beteiligten des
Beschäftigungsverhältnisses Veranlassung, die Befristung der Tätigkeit in Frage zu stellen.
Der Senat sieht daher keinen Grund, unter kapazitätsrechtlichen Gesichtspunkten in eine
Prüfung einzutreten, ob die in den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen getroffenen
Befristungsabreden arbeitsrechtlich wirksam sind, solange keine der Vertragsparteien die
unbefristete Dauer des Beschäftigungsverhältnisses geltend macht und eine
entsprechende (arbeits-)gerichtliche Feststellung getroffen ist, zumal der Grund für die
geringere Lehrverpflichtung des befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters –
wie bereits angesprochen – nicht der eher formale Aspekt der Befristung, sondern die
Ermöglichung einer wissenschaftlichen Qualifizierung durch Einräumung von Zeit für
eigenständige wissenschaftliche Fort- und Weiterbildung ist
vgl. zum Aspekt der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befristungsabrede
durch den Stelleninhaber auch VGH München, Beschluss vom 13.10.2004 – 7
CE 04.11143 u.a. -, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht.
Letztlich würden sich die Folgen der Unwirksamkeit der Befristungsabrede nicht darauf
beschränken, dass dann eben ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis mit ansonsten
gleichem Vertragsinhalt vorläge. Gerade der Eintritt der von den Antragstellern
gewünschten kapazitätsrechtlichen Folgen der unwirksamen Befristung würde bedeuten,
dass das Beschäftigungsverhältnis, was Beachtung der Stellenwidmung, Umfang der
Lehrverpflichtung und Umfang der Gelegenheit zu eigenständiger wissenschaftlicher
Tätigkeit anbelangt, einen von den Beteiligten dieses Verhältnisses bei Vertragsschluss so
nicht gewollten Inhalt erhielte.
Im Übrigen würde eine ins Einzelne gehende Überprüfung der in vielen Fällen schon
verlängerten Arbeitsverträge zur Klärung der arbeitsrechtlichen (Vor-)Frage, ob die
Befristungsabrede im Einzelfall wirksam ist, auch den Rahmen der in Fällen der
vorliegenden Art gebotenen vertieften Prüfung der erhobenen Zulassungsansprüche im
Eilrechtsschutzverfahren überschreiten und müsste einem gegebenenfalls von den
betreffenden Antragstellern einzuleitenden Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben,
wobei sich der Senat den Anforderungen der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts an die Intensität der in Verfahren der vorliegenden Art
vorzunehmenden Überprüfung bewusst ist
vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.3.2004 – 1 BvR 356/04 –, zitiert nach Juris.
Deputatsreduzierungen:
Deputatsreduzierung W.:
Die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung das Lehrdeputat der auf einer
halben Stelle unbefristet beschäftigten Lehrkraft für besondere Aufgaben W. (FR 2.26), das
sie ausgehend von einer Regellehrverpflichtung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 a LVVO von 16 LVS
mit 8 LVS veranschlagt hat, in Anwendung von § 12 LVVO wegen der Schwerbehinderung
von Frau W. um 18 % auf 6,56 LVS vermindert (vgl. die Unterlagen „Lehrdeputat Vorklinik“
sowie „Nachtrag zum Kapazitätsbericht vom 25.11.2005“). Das Verwaltungsgericht hat
diesen Ansatz gebilligt. Die von den Antragstellern geforderte Überprüfung hat ergeben,
dass die Minderung der Lehrverpflichtung auf entsprechenden Antrag von Frau W. durch
den Kanzler der Antragsgegnerin (§ 22 SUG vom 23.9.1999, Amtsbl. S. 950, in der
Fassung vom 26.11.2003 – Amtsbl. S. 2940) unter dem 27.2.2004 ausgesprochen
worden ist. Soweit in dem betreffenden Schreiben allerdings ausgehend von einem
Deputat von 16 LVS von einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf 10 LVS die Rede ist,
vermag der Senat dem nicht zu folgen. Eine solche Herabsetzung entspricht weder dem
Antrag von Frau W. noch fände sie in § 12 LVVO eine Grundlage. Denn die letztgenannte
Bestimmung sieht eine Minderung der Lehrverpflichtung wegen Schwerbehinderung um
maximal 25 % vor, was bei einer Lehrverpflichtung von 16 LVS höchstens 4 LVS
ausmachte. Der Senat sieht daher keine Veranlassung, den vom Verwaltungsgericht
gebilligten Ansatz der Antragsgegnerin von 6,56 LVS zu korrigieren.
Deputatsreduzierung Prof. Dr. M.:
Die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung das Lehrdeputat von Prof. Dr. M.
(FR 2.3) von 8 LVS wegen der von ihm ausgeübten Funktionen Dekan und Sprecher des
Graduiertenkollegs um (4 LVS + 2 LVS =) 6 LVS auf 2 LVS gemindert. Im
Kapazitätsbericht ist in diesem Zusammenhang ausgeführt, als (partieller) Ausgleich für
diese Deputatsminderung sei außerplanmäßig für die Dauer eines Jahres eine halbe Stelle
für einen befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter eingerichtet worden,
wodurch sich das Lehrdeputat um 2 SWS erhöhe. Das Verwaltungsgericht hat diesen
Ansatz nicht beanstandet. Hiergegen wird von Antragstellern vorgebracht, die „doppelte“
Deputatsminderung finde in der Lehrverpflichtungsverordnung keine Grundlage und weiche
von dem mit Blick auf das Gebot der möglichst gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen
beachtlichen Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.6.2003 über die
Lehrverpflichtung an Hochschulen ab. Diesen Einwänden ist nicht zu folgen. Wie die
Sachaufklärung im Beschwerdeverfahren ergeben hat, ist die Ermäßigung der
Lehrverpflichtung von Prof. Dr. M. wegen seiner Funktion als Sprecher des
Graduiertenkolleg um 2 SWS durch Erlass des Saarländischen Ministeriums für Bildung,
Kultur und Wissenschaft vom 28.5.1998, die Minderung des Deputats wegen der Funktion
als Dekan um 4 SWS durch Erlass des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft
vom 14.4.2005 ausgesprochen worden. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist diese
Kumulation der Deputatsminderung nicht durch § 7 Satz 2 LVVO ausgeschlossen. Die
Bestimmung des § 7 LVVO führt in ihren Nummern 1 und 2 verschiedene Funktionen auf,
die eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung rechtfertigen. Dazu gehört zwar unter anderem
das Amt des Dekans, nicht aber dasjenige des Sprechers eines Graduiertenkollegs. Nur auf
die in § 7 Satz 1 LVVO aufgeführten Ämter bezieht sich indes die Einschränkung des Satzes
2 dieser Bestimmung, wonach Lehrpersonen, die mehrere der in Satz 1 genannten
Funktionen wahrnehmen, nur für eine dieser Funktionen eine Ermäßigung gewährt wird. Als
Grundlage für die Deputatsermäßigung wegen der Funktion als Sprecher des
Graduiertenkolleg kommt demnach allein § 8 Abs. 1 LVVO in Betracht. Eine Bestimmung,
die eine Kumulation von Ermäßigungen nach § 7 LVVO und solchen nach § 8 LVVO
ausschließt, enthält die Lehrverpflichtungsverordnung indes nicht. Auch dem Beschluss der
Kultusministerkonferenz vom 12.6.2003 lässt sich ein dahingehendes Verbot nicht
entnehmen. Der Beschluss unterscheidet in seiner Nr. 4 „Ermäßigung der
Lehrverpflichtung“ zwischen Ermäßigungen wegen besonderer Leitungsfunktionen (Nr. 4.1)
und solchen wegen der Wahrnehmung weiterer Funktionen und Aufgaben (Nr. 4.2). Nur
hinsichtlich der unter Nr. 4.1 aufgeführten Funktionen ist die Kumulation von Ermäßigungen
ausgeschlossen. Dem trägt die in den §§ 7 und 8 LVVO getroffene Regelung Rechnung.
Dass die Ermäßigung der Lehrverpflichtung wegen der Wahrnehmung der Funktion als
Leiter des Graduiertenkollegs sachgerecht ist, hat der vormals für
Hochschulzulassungsrecht zuständige 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des
Saarlandes in seinem Beschluss vom 26.10.1999 – 1 V 9/99 – ausführlich begründet. An
dieser Auffassung ist nach nochmaliger Überprüfung festzuhalten. Der Ansatz des
Höchstwertes nach § 7 Satz 1 Nr. 2 LVVO von 4 LVS wegen Ausübung des Amtes des
Dekans ist nach Auffassung des Senats jedenfalls im Hinblick darauf zu billigen, dass nach
dem insoweit glaubhaften Vorbringen der Antragsgegnerin zum Ausgleich der dadurch
bewirkten Minderung des Lehrangebotes außerplanmäßig eine halbe Stelle eines befristet
beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters mit 2 SWS eingerichtet wurde, die dem
Lehrangebot der Vorklinik zugerechnet werden. Insoweit greife der Gedanke der
horizontalen Substituierbarkeit durch, dem die Vermutung zugrunde liegt, dass die
Lehrleistung von Lehrpersonen einer Lehreinheit untereinander austauschbar sind und
insofern alle Lehrpersonen in die Ermittlung des Lehrangebotes einer Lehreinheit
einbezogen werden können
vgl. hierzu Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik
Deutschland, 4. Auflage, 2003, § 7 KapVO Rdnr. 6.
Im Übrigen würde es zu einer der Kumulation entsprechenden Minderung des
Lehrangebotes auch dann kommen, wenn die beiden derzeit von Prof. Dr. M. ausgeübten
Funktionen von zwei verschiedenen Lehrpersonen wahrgenommen würden. Es muss daher
insoweit bei den Ansätzen der Antragsgegnerin verbleiben.
Erweiterung des Lehrangebotes durch Drittmittellehre
Eine Reihe von Antragstellern macht geltend, die Antragsgegnerin habe es versäumt,
Lehrbeiträge von Drittmittelbediensteten in der Pflichtlehre der Vorklinik zur –
kapazitätserhöhenden – Entlastung des hauptberuflichen Lehrpersonals dieser Lehreinheit
nutzbar zu machen. Dem ist nicht zu folgen, da nach Ansicht des Senats
Drittmittelbedienstete bei der Berechnung des Lehrangebotes der Vorklinik nicht zu
berücksichtigten sind. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO sind für die Berechnung des
Lehrangebotes alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen
Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Das Lehrdeputat der
Lehrpersonen einer Stellengruppe ist gemäß § 9 Abs. 1 KapVO die im Rahmen des
Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung, gemessen in Deputatsstunden. Das hierin
zum Ausdruck kommende Stellenprinzip knüpft an haushaltsrechtlich verfügbare Stellen an.
Hierzu gehören Drittmittelstellen nicht
soweit ersichtlich allgemeine Auffassung, vgl. zum Beispiel OVG Hamburg,
Beschluss vom 26.10.2005 – 3 NC 75/05 -; OVG Münster, Beschluss vom
28.5.2004 – 13 C 20/04 – zitiert nach Juris; VGH München, Beschluss vom
13.10.2004 – 7 Ce 04.11143, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht.
Im Übrigen hat die Antragsgegnerin mitgeteilt
siehe Äußerung von Prof. Dr. M. vom 27.4.2006,
dass Drittmittelbedienstete nicht in der Pflichtlehre der Vorklinik eingesetzt werden.
Dienstleistungsexport Zahnmedizin:
Die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung den Export der Lehreinheit
Vorklinische Medizin in den Studiengang Zahnmedizin ermittelt, indem sie den Schnitt aus
den Studienanfängerzahlen der Zahnmedizin im Sommersemester 2004 (0) und dem
Wintersemester 2004/2005 (23) gebildet hat. Von der auf diese Weise ermittelten Zahl
von 11,5 Studienanfängern hat sie Doppelstudenten, die in der Zahnmedizin keinen Import
benötigen, weil sie die entsprechenden Lehrveranstaltungen bereits im Rahmen des
Studiums der Humanmedizin absolviert haben, zum Abzug gebracht. Hierbei hat sie
ebenfalls auf die Studentenzahlen im Sommersemester 2004 (2) und im Wintersemester
2004/2005 (2) abgestellt, hieraus einen Mittelwert gebildet (ebenfalls 2) und verteilt auf
fünf Fachsemester (1. Studienabschnitt Zahnmedizin) einen Abzug von 0,4 vorgenommen.
Die Zahl von danach 11,1 beim Export zu berücksichtigenden Doppelstudenten hat sie
sodann mit dem von ihr zugrunde gelegten CAq (Curricularanteil des nicht zugeordneten
Studiengangs) von 0,8666 multipliziert und einen Wert von 9,61926 SWS ermittelt. Von
diesem Wert hat sie wiederum als „ersparte Lehre“ die verringerte Nachfrage von
Doppelstudierenden zum Abzug gebracht, die im Studiengang Zahnmedizin bereits
Veranstaltungen des Vorklinikums absolviert haben und deshalb in der Vorklinik
Humanmedizin weniger Lehre beanspruchen. Auch hier hat sie die Zahlen des
Sommersemesters 2004 (9) und des Wintersemesters 2004/2005 (10) zugrunde gelegt,
den hieraus resultierenden Mittelwert von 9,5 auf insgesamt 4 Semester (1.
Studienabschnitt Humanmedizin) verteilt (2,375) und diese Zahl mit einem CAq von
0,4666 multipliziert
vgl. zur Begründung des Faktors von 0,4666 DS bei Doppelstudenten, die in
einem höheren Fachsemester Zahnmedizin und im vorklinischen
Studienabschnitt Humanmedizin studieren, OVG des Saarlandes, Beschluss vom
12.7.1991 – 8 W 15/91 u.a. -.
Unter Berücksichtigung einer „ersparten Lehre“ im Umfang von 1,108175 SWS hat sie
den Export Zahnmedizin mit (9,61926 – 1,108175 =) 8,511085 berechnet. Das
Verwaltungsgericht ist dieser Berechnung offenbar nur teilweise gefolgt. Es hat ausgehend
von der in der Zulassungszahlenverordnung für das Wintersemester 2005/2006 im
Studiengang Zahnmedizin festgesetzten Zahl von 29 Studienplätzen eine gleich hohe
Anzahl von Studienanfängern zugrunde gelegt, hieraus mittels einer Division durch 2 einen
Mittelwert von 14,5 Studienanfängern ermittelt, im weiteren Gang seiner Berechnung
Doppelstudenten und „ersparte Lehre“ auf der Grundlage der Zahlen des
Sommersemesters 2004 und des Wintersemesters 2004/2005 berücksichtigt und unter
Zugrundelegung eines CAq von 0,8666 beziehungsweise bei der ersparten Lehre von
0,4666 einen Dienstleistungsexport von 11,1108 DS festgestellt. Die von der
Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht vorgenommene Ermittlung des Exports der
Lehreinheit Vorklinische Medizin in den Studiengang Zahnmedizin wird von Antragstellern
angegriffen. Diese machen geltend, bei der Ermittlung der Zahl der Studienanfänger im
Fach Zahnmedizin hätte eine Schwundquote berücksichtigt werden müssen. Ein Anlass
hierfür bestehe insbesondere deshalb, weil die Verhältnisse im Studiengang Zahnmedizin
dadurch gekennzeichnet seien, dass ein weit über dem Durchschnitt liegender Anteil der
Zahnmedizinstudenten in der Vorprüfung scheitere und das Studium abbreche
beziehungsweise in der Humanmedizin fortsetze. Außerdem sei die Zahl der
Doppelstudenten mit 2 zu gering angesetzt, da lediglich die Studentenzahlen von zwei
Semestern in den Blick genommen worden seien.
Diese Einwendungen führen im Ergebnis zur Korrektur der vom Verwaltungsgericht
vorgenommenen Berechnungen des Exports in dem Sinne, dass es bei dem von der
Antragsgegnerin ermittelten (geringeren) Exportanteil zu verbleiben hat.
Nach § 11 Abs. 2 KapVO sind zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen
Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die
voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige
Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Nicht zuletzt mit Blick auf
den Wortlaut dieser Bestimmungen, die eine Prognose hinsichtlich der
Studienanfängerzahlen verlangt, hält der Senat an der bisher von der Rechtsprechung der
saarländischen Verwaltungsgerichte vertretenen Auffassung fest, dass bei Ermittlung des
Exports der Lehreinheit Vorklinische Medizin kein Schwundausgleich zu erfolgen hat
vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.4.2004 – 2 Q 18/04
u.a. -.
Letztlich beruhen die der Prognose zugrundezulegenden Studienanfängerzahlen auf
Kapazitätsberechnungen, in denen – ihre Rechtmäßigkeit unterstellt – ein
Schwundausgleich erfolgt ist
vgl. in diesem Zusammenhang auch VGH München, Beschluss vom 11.4.2003
– 7 CE 0.210107 u.a. -; OVG Schleswig, Beschluss vom 15.4.2004 – 3 NB
16/03 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 17.3.2005 – NC 6 K 440/04 – mit
umfangreichen weiteren Nachweisen.
Ausgehend davon, dass § 11 Abs. 2 KapVO eine prognostische Entscheidung über die
Studienanfängerzahlen in den nicht zugeordneten Studiengängen verlangt und die
Kapazitätsberechnung gemäß § 5 Abs. 1 KapVO auf der Grundlage der Daten eines
Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als 9 Monate vor Beginn des Zeitraumes liegt, für
den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum), kann hier nicht
unberücksichtigt bleiben, dass im Zeitpunkt der Erstellung der Berechnung häufig, wenn
nicht sogar im Regelfall die aktuellen Studienanfängerzahlen in den nicht zugeordneten
Studiengängen noch nicht festgesetzt sind. Von daher ist es nach Ansicht des Senats
regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin auf die Studienanfängerzahlen
früherer Semester zurückgreift. Zwar sehen die Abs. 2 und 3 des § 5 KapVO nach näherer
Maßgabe die Berücksichtigung von erkennbaren Änderungen beziehungsweise eine
Neuermittlung und Neufestsetzung beim Eintreten wesentlicher Änderungen vor. Eine
Pflicht zur Berücksichtigung der aktuell festgesetzten Studienanfängerzahlen in dem nicht
zugeordneten Studiengang würde jedoch, da die Zahlen regelmäßig gewissen
Schwankungen unterliegen, die Kapazitätsberechnung, was die Ermittlung des
Dienstleistungsexports anbelangt, mehr oder weniger einem generellen
Änderungsvorbehalt unterstellen. Hinzu kommt, dass in der Berechnung den
Exportaufwand mindernde Doppelstudenten zu berücksichtigen sind, die entweder die
importierten Lehrleistungen bereits im Studiengang Humanmedizin nachgefragt haben oder
die als Zahnmedizinstudenten höherer Semester weniger Lehre in der Vorklinik
beanspruchen. Wird hinsichtlich der Zahl dieser Studenten auf die Gegebenheiten
zurückliegender Semester abgestellt, so hält es der Senat für sachgerecht, dies auch bei
der Ermittlung der Studienanfängerzahlen im importierenden Studiengang zu tun.
Bei der Ermittlung des Exports in die Zahnmedizin hat es ferner bei dem von der
Antragsgegnerin zugrunde gelegten CAq von 0,8666 zu verbleiben. Wie die
Antragsgegnerin auf entsprechende Nachfrage des Senats nachvollziehbar dargelegt hat,
hat der Umstand, dass die Lehreinheit Vorklinik die Vorlesungen in Physik und in Chemie
nicht mit ihrem eigenen Lehrpersonal bestreitet, keinen Einfluss auf diesen Parameter, da
in der Kapazitätsberechnung des Studiengangs Zahnmedizin Dienstleistungen der Physik
und der Chemie mit gesonderten Importanteilen (jeweils 0,1333) ausgewiesen sind, die
auch die Vorlesungen in jenen Fächern abdecken
vgl. Vermerk von Dr. H. vom 19.6.2006, vorgelegt mit Schriftsatz der
Antragsgegnerin vom 20.6.2006.
Hiervon ausgehend muss es hinsichtlich des Exports der Lehreinheit Vorklinische Medizin in
den Studiengang Zahnmedizin bei der von der Antragsgegnerin vorgenommenen
Berechnung verbleiben, die im Übrigen hinsichtlich des hier in Rede stehenden
Berechnungszeitraumes einen niedrigeren Export ausweist als diejenige des
Verwaltungsgerichts.
Export in den Studiengang Pharmazie:
Die Berücksichtigung des Exports in den Studiengang Pharmazie durch die Antragsgegnerin
und durch das Verwaltungsgericht wird von Antragstellern in Frage gestellt, die für
klärungsbedürftig halten, ob und in welchem Umfang von der Lehreinheit Vorklinik
tatsächlich Dienstleistungen im Pflichtfachbereich des Studiengangs Pharmazie erbracht
werden und in welchem Umfang Studierende der Pharmazie an den betreffenden
Lehrveranstaltungen teilnehmen. Die gerichtliche Sachaufklärung hat hierzu ergeben, dass
Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik die Fächer „Grundlagen der Anatomie und
Physiologie“ (2 SWS) und „Kursus in Physiologie“ (4 SWS) als gemeinsame Veranstaltung
für Pharmaziestudenten bestreiten
vgl. Stellungnahme von Prof. Dr. Hh. vom 27.4.2006 „zu Punkt 6“, vorgelegt
von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 2.5.2006 und den ihr als Anlage 2
beigefügten Zeitplan der betreffenden Lehrveranstaltungen.
Soweit die Antragsteller die dahingehenden Angaben der Antragsgegnerin bestreiten und
vorbringen, die Lehrveranstaltung „Pharmakologie und Toxikologie mit den Grundlagen der
Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie“ werde ausweislich des
Vorlesungsverzeichnisses des Wintersemesters 2005/2006 (siehe dort Nr. 2045) in
Wirklichkeit von Prof. Dr. M., FR 2.4 Experimentelle und Klinische Pharmakologie und
Toxikologie durchgeführt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den vom Lehrpersonal
der Lehreinheit Vorklinische Medizin bestrittenen Lehrveranstaltungen um die im
Sommersemester 2006 nach dem Vorlesungsverzeichnis angebotene Veranstaltung Nr.
8214 handelt, die ausweislich des von Prof. Dr. Hh. vorgelegten Ablaufplanes sowohl die
Vorlesung als auch das Praktikum in Form einer Blockveranstaltung umfasst
siehe Stellungnahme von Prof. Dr. Hh. vom 27.4.2006 „zu Punkt 6“ und Anlage
2 hierzu, von der Antragsgegnerin vorgelegt mit Schriftsatz vom 2.5.2006.
Bei den in Rede stehenden Lehrveranstaltungen, die im Übrigen nach dem Studienplan
Pharmazie (Stand 22.2.2006, S. 4), zugänglich im Internet unter
www.uni-saarland.de/mediadb/fakultäten/fak8/fr82/studienplan.pdf,
anders als im Vorlesungsverzeichnis des Sommersemesters 2006 unter Nr. 8214
angegeben, bei Studienbeginn im Wintersemester für das vierte und bei Studienbeginn für
das Sommersemester für das dritte Fachsemester vorgesehen sind, handelt es sich um
Pflichtveranstaltungen des Stoffgebietes D der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 AAppO, die
Gegenstand des ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung sind (§ 17 Abs. 1 und 3
AAppO in Verbindung mit Anlage 13 II)
vgl. außerdem § 6 Abs. 2, 3 Nr. 1 m, Abs. 5 Nr. 1, Anlage 1 Nr. 1, Anlage 2 Nr.
1 – Stoffgebiet D – f und g der Studienordnung für den Studiengang Pharmazie
(Staatsexamen) an der Universität des Saarlandes vom 29.6.2005, Dienstblatt
der Hochschulen des Saarlandes, S. 458 ff; Vermerk von Prof. Dr. Hh. vom
20.6.2006, von der Antragsgegnerin vorgelegt mit Schriftsatz vom 26.6.2006.
Für die vorliegenden Verfahren ist daher davon auszugehen, dass es sich bei den vom
Lehrpersonal der Lehreinheit Vorklinik bestrittenen Lehrveranstaltungen für den
Studiengang Pharmazie um Pflichtveranstaltungen handelt, die von sämtlichen
Pharmaziestudenten zu besuchen sind.
Was die Ermittlung der Studienanfängerzahlen anbelangt, so hält es der Senat aus den aus
Anlass der Überprüfung des Exports in den Studiengang Zahnmedizin dargelegten Gründen
für sachgerecht, anders als das Verwaltungsgericht nicht auf die aktuell festgesetzten
Zulassungszahlen für das hier in Rede stehende Wintersemester 2005/2006 abzustellen,
auch wenn einzuräumen ist, dass sich im Verhältnis der Studiengänge Humanmedizin und
Pharmazie die Problematik der Berücksichtigung von Doppelstudenten jedenfalls aktuell
nicht stellt. Auch insoweit führt die Beibehaltung der Ansätze der Kapazitätsberechnung der
Antragsgegnerin (Sommersemester 2004: 22 Studenten, Wintersemester 2004/2005: 24
Studenten, Mittelwert: 23 Studenten) zu einem geringeren Export (3,32222222 DS) als
die Ansätze des Verwaltungsgerichts (Sommersemester 2005: 28 Studenten,
Wintersemester 2005/2006 nach Festsetzung: 26 Studenten, Mittelwert: 27 Studenten)
mit einem Export von 3,8988 DS. Insgesamt beträgt der Export der Lehreinheit
Vorklinische Medizin danach (8,511085 + 3,322222 =) 11,833307, gerundet 11,8333.
Korrektur der Ermittlung des Lehrangebotes:
Das vom Verwaltungsgericht ermittelte Lehrangebot von 241,9670 DS ist aufgrund der
Änderung der Ansätze für die Exporte in die Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie wie
folgt zu korrigieren:
Summe DS (gemäß VG): 261,9766
Reduzierung DS:
-9*
Lehraufträge:
+ 4
Exporte:
- 11,8333
Summe verfügbarer DS: 245,1433
*Minderung des Lehrdeputats von Frau W. ist vom Verwaltungsgericht bereits bei dem
Lehrangebot Medizinische Psychologie berücksichtigt, indem Frau W. dort mit einem
Deputat von 6,56 LVS eingestellt ist.
Lehrnachfrage:
Bestimmung des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin:
Die Antragsgegnerin und ihr folgend das Verwaltungsgericht haben ausgehend von dem für
den Studiengang Humanmedizin festgesetzten (Gesamt-)CNW - Curricularnormwert - von
8,2 (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO in Verbindung mit Anlage 2 zur KapVO Nr. 39) für den
vorklinischen Studienabschnitt einen Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinik von 2,417
angenommen und hierbei die Stellungnahme des Unterausschusses KapVO der ZVS
zugrunde gelegt. Dieser Ansatz bedarf lediglich einer für die Kapazitätsberechnung
unerheblichen Korrektur. Allerdings weisen Antragsteller zu Recht daraufhin, dass die
Antragsgegnerin selbst nicht befugt ist, den fraglichen Curricularanteil festzusetzen. Denn
unter Nr. 39 der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO ist bestimmt, dass die Aufteilung
des CNW auf die Lehreinheiten des Studienganges Humanmedizin (§ 7 Abs. 3 KapVO) dem
Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft obliegt. Die Begründung dieser
Zuständigkeit trägt der Besonderheit des medizinischen Studiengangs Rechnung, die darin
liegt, dass an ihm anders als bei den anderen Studiengängen drei medizinische
Lehreinheiten beteiligt sind, deren interne und externe Abgrenzung besondere Fragen
aufwirft. Zudem sieht die Kapazitätsverordnung gerade den Studiengang Medizin als
denjenigen mit dem höchsten Bewerberüberhang und dementsprechend die
Kapazitätsbestimmung dort als besonders sensibel an. Beides rechtfertigt es, die
Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörde bei der Ermittlung und Festsetzung der
kapazitätsbestimmenden Parameter gegenüber der für andere Studiengänge gültigen
Regel des § 4 KapVO vorzuverlagern, um die Einhaltung der Kapazitätsermittlungsnormen
sicherzustellen und neben den Vorstellungen der Hochschulen auch den Interessen der
Studienplatzbewerber angemessen Geltung zu verschaffen
vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 15.2.2000 – NC 9 S 39/99 –, zitiert nach Juris.
Die insoweit rechtlich vorgeschriebene Aufteilungsentscheidung des Ministeriums für
Bildung, Kultur und Wissenschaft liegt nicht konkludent in der Festsetzung der
Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung (hier vom 18.5.2005 – Amtsbl.
2005, S. 762) und stellt im Übrigen anders als die Festsetzung des (Gesamt-)CNW in der
Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO auch keine normative Entscheidung dar.
Vgl. dazu, dass die Aufteilungsentscheidung auch die weitere Aufteilung auf den
jeweiligen Eigenanteil und auf den Fremdanteil der Lehreinheit Vorklinische
Medizin umfassen soll, VGH Mannheim, Urteil vom 15.2.2000, a.a.O.
Gleichwohl ist diese Aufteilungsentscheidung vom Ministerium für Bildung, Kultur und
Wissenschaft zu treffen, und dies ist vorliegend, wie das Ministerium auf entsprechende
Anfrage des Gerichts mit Stellungnahme vom 21.6.2006 eingeräumt hat, nicht
geschehen.
Fehlt es danach an der gemäß Anlage 2 Nr. 39 zu § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO
vorgeschriebenen Festlegung des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin im
Studiengang Humanmedizin, so begründet dieses Versäumnis des Ministeriums für Bildung,
Kultur und Wissenschaft keine Festlegungsbefugnis der Antragsgegnerin. Vielmehr sind die
Verwaltungsgerichte gezwungen, im Wege der Notkompetenz diesen Parameter selbst zu
bestimmen, wobei freilich Unklarheiten, die sich mit den Möglichkeiten der vorliegenden
Eilrechtsschutzverfahren nicht ausräumen lassen, zu Lasten der Wissenschaftsverwaltung
und damit letztlich zu Lasten der Antragsgegnerin gehen.
Indes ist der Senat, wie bereits angesprochen, der Ansicht, dass der von der
Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Curricularanteil der
Vorklinik von 2,417 lediglich einer hier nicht entscheidungserheblichen Korrektur bedarf.
Für die Beurteilung ist zunächst davon auszugehen, dass der Umfang der
Lehrveranstaltungen in Kleingruppen (Praktika, Seminare und Kurse für den ersten
Studienabschnitt durch die Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO (630 Stunden) sowie
durch § 2 Abs. 2 ÄAppO (Seminare im Umfang von 98 Stunden sowie 56 Stunden = 154
Stunden) normativ vorgegeben ist. Der näheren Ermittlung bedarf freilich die Anzahl der
Vorlesungsstunden. Hierzu bestimmt § 2 Abs. 6 ÄAppO lediglich, dass die in den Absätzen
3 bis 5 dieser Bestimmung genannten Unterrichtsveranstaltungen
(Kleingruppenveranstaltungen) durch systematische Vorlesungen vorbereitet und begleitet
werden und dass es sich bei Vorlesungen um eine zusammenhängende Darstellung und
Vermittlung von wissenschaftlichen und methodischen Kenntnissen durch den Vortrag von
Lehrkräften handelt. In der Rechtsprechung wird, soweit ersichtlich, der Umfang der
Vorlesungen in der Weise ermittelt, dass von dem gemeinschaftsrechtlich für das
Medizinstudium vorgegebenen Ausbildungsumfang von 5500 Stunden zunächst der
Aufwand für das Praktische Jahr (§ 3 ÄAppO) von 1920 Stunden sowie die
Kleingruppenveranstaltungen des ersten Studienabschnitts im Umfang von 784 Stunden
und des zweiten Studienabschnittes (868 Stunden, davon 476 Stunden Unterricht am
Krankenbett, §§ 27 Abs. 1 Satz 7, 2 Abs. 3 Satz 10 ÄAppO) zum Abzug gebracht wird
vgl. zum Beispiel die ausführliche Darstellung bei VG Sigmaringen, Urteil vom
17.3.2005 – NC 6 K 440/04 – soweit ersichtlich nicht veröffentlicht; OVG Berlin,
Beschluss vom 20.10.2004 – 5 NC 44.04 –, zitiert nach Juris Rdnr. 44, dass als
Gesamtzeitfaktor offenbar aufgrund eines Schreibversehens 5000 Stunden
nennt.
Der danach verbleibende Ausbildungsumfang von 1928 Stunden wird den Vorlesungen
zugeordnet und ergibt (1928 : 14 =) 137,71, aufgerundet 138 SWS für Vorlesungen,
wobei der Teiler von 14 die Anzahl der Semesterwochen wiedergibt, in denen
Lehrveranstaltungen durchgeführt werden – Vorlesungszeit -. Ausgehend von einer
Vorgabe des Bundesministeriums für Gesundheit von 104 SWS für den ersten
Studienabschnitt, von denen bereits (784 durch 14 =) 56 SWS auf
Kleingruppenveranstaltungen entfallen, verbleiben für Vorlesungen im ersten
Studienabschnitt danach (104 SWS - 56 SWS =) 48 SWS. Dieser Wert findet sich auch in
der Stellungnahme des Unterausschusses KapVO der ZVS, den die Antragsgegnerin ihrer
Kapazitätsberechnung zugrunde gelegt hat. Es kann dahinstehen, ob dieser Ableitung in
jeder Hinsicht zu folgen ist, da sie – soweit ersichtlich – den Aufwand für die nach § 2 Abs.
8 ÄAppO vorgeschriebenen beiden Wahlfächer außer Betracht lässt, von denen jeweils
eines bis zum ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und bis zum Beginn des Praktischen
Jahres abzuleisten ist und für die bei der Antragsgegnerin offenbar jeweils 2 SWS
aufgewendet werden. Denn eine etwaige Berücksichtigung des Aufwandes für die
Wahlfächer zu Lasten der Vorlesungen führte vorliegend nur zu einer geringfügigen
Änderung des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinik. Die Anlage zur „Studienordnung für
den Studiengang Medizin“ an der Universität des Saarlandes vom 20.2.2003 (Dienstblatt
der Hochschulen des Saarlandes 2003, 106) zeigt, dass der Umfang der so genannten
Kleingruppenveranstaltungen im ersten Studienabschnitt mit 784 Stunden den Vorgaben
der ärztlichen Approbationsordnung entspricht und insoweit besteht auch kein Grund, die
entsprechenden Annahmen in der Stellungnahme des Unterausschusses KapVO der ZVS in
Zweifel zu ziehen. Hinsichtlich der Vorlesungen benennt diese Stellungnahme lediglich die
Vorlesungen „Einführung in die klinische Medizin“ im Umfang von 4 SWS und
„Berufsfelderkundung“ im Umfang von 2 SWS ausdrücklich. Darüber hinaus sind ganz
allgemein ohne Benennung des Gegenstandes Vorlesungen im Umfang von 42 SWS in die
Berechnung eingestellt. Auch die Studienordnung der Antragsgegnerin gibt keinen näheren
Aufschluss über die Anzahl der Vorlesungsstunden im ersten Studienfach und die
Gegenstände der Vorlesungen. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Studienordnung ist generell von so
genannten Pflichtvorlesungen die Rede, die scheinpflichtige Veranstaltungen vorbereiten
und begleiten. Wie eine Anfrage des Gerichts ergeben hat, entspricht das tatsächliche
Angebot an Pflichtvorlesungen bei der Antragsgegnerin nicht in jeder Hinsicht den Ansätzen
in der Stellungnahme des Unterausschusses KapVO der ZVS. Nach Auskunft des
Studiendekans Prof. Dr. Hh. vom 27.4.2006 wird die Vorlesung „Einführung in die klinische
Medizin“ lediglich im Umfang von 2 SWS durchgeführt. Die Vorlesung
„Berufsfelderkundung“ wird nach Angaben von Prof. Dr. Hh. offenbar überhaupt nicht
angeboten. Dieses Fach wird lediglich im Umfang von 0,5 SWS als Praktikum unterrichtet.
Darüber hinaus werden nach Prof. Dr. Hh. weitere Pflichtvorlesungen im Umfang von 43
SWS veranstaltet, wobei hier, da es zunächst um die Bestimmung des Curricularanteils
und nicht um die Ermittlung des Curriculareigenanteils der Vorklinik geht, dahinstehen kann,
ob diese Vorlesungen sämtlich von Lehrpersonal der Lehreinheit Vorklinische Medizin
bestritten werden. Der Gesamtumfang der Vorlesungen im ersten Studienabschnitt beläuft
sich danach bei der Antragsgegnerin auf 45 SWS. Zu berücksichtigen ist jedoch außerdem
der Lehraufwand für das Wahlfach, das bis zum ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
abgeleistet werden muss. Aufgrund der Angaben von Prof. Dr. Hh. ist davon auszugehen,
dass die Lehrveranstaltungen in den Wahlfächern teils als Vorlesung (vgl. zum Beispiel Nr.
2016 Vorlesungsverzeichnis WS 2005/2006), teils als Seminar (vgl. zum Beispiel Nr. 2017
Vorlesungsverzeichnis WS 2005/2006), teils als sonstige Kleingruppenveranstaltungen mit
beschränkter Teilnehmerzahl (vgl. zum Beispiel Nrn. 2009 und 2010 Vorlesungsverzeichnis
SS 2006) durchgeführt werden. Der Senat hält es für sachgerecht, den Umfang der
Wahlfächer mit 2 SWS zu veranschlagen, wobei es auch hier zunächst um den
Curricularanteil der Vorklinik und nicht um den Eigenanteil dieser Lehreinheit geht. Hieraus
resultiert ein Gesamtaufwand im ersten Studienabschnitt von (56 SWS + 45 SWS + 2
SWS =) 103 SWS. Da die unterschiedlichen Veranstaltungsarten der Wahlfächer
unterschiedliche Anrechnungsfaktoren sowie unterschiedliche Betreuungsrelationen
bedingen und zudem nicht bekannt ist, wie sich die Studierenden auf die einzelnen
Wahlfächer verteilen, sieht sich der Senat mangels eines plausiblen Ansatzes durch die
Wissenschaftsverwaltung selbst mittels der in Eilrechtsschutzverfahren der vorliegenden
Art gebotenen vertieften Prüfung der Sach- und Rechtslage außer Stande, den
Curricularanteil des Wahlfaches zutreffend zu bestimmen. Er beschränkt sich daher darauf,
das Wahlfach im ersten Studienabschnitt mit einem Vorlesungsaufwand von 2 SWS in die
Bestimmung des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin einzustellen.
Dementsprechend ist von einem Vorlesungsaufwand von insgesamt 47 SWS auszugehen.
Bei Zugrundelegung einer Betreuungsrelation von g = 180 für Vorlesungen, die noch näher
zu erörtern ist, beläuft sich der Curricularanteil der Lehreinheit vorklinische Medizin danach
auf (2,417 – 0,0055 =) 2,4115, gerundet auf 2,412.
Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik – CAp -:
Die Antragsgegnerin und ihr folgend das Verwaltungsgericht beziffern ausgehend von der
Stellungnahme des Unterausschusses KapVO der ZVS den der Kapazitätsberechnung
zugrunde zu legenden CAp der Lehreinheit Vorklinik auf 2,159. Dieser Ansatz wird von den
Antragstellern in Frage gestellt, die die Anzahl der von Lehrpersonen der Lehreinheit
Vorklinik bestrittenen Vorlesungen für überprüfungsbedürftig halten (a), der Ansicht sind,
die in der Berechnung zugrunde gelegte Betreuungsrelation bei Vorlesungen von g = 180
sei unter den heutigen Gegebenheiten nicht mehr gerechtfertigt (b), eine Beteiligung von
Lehrpersonal der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin an den integrierten Seminaren und
an den Seminaren mit klinischem Bezug (§ 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO) fordern
beziehungsweise generell die Prüfung verlangen, ob und inwieweit nicht genutzte Kapazität
der Lehreinheiten Klinisch-Praktische Medizin und Klinisch-Theoretische Medizin vorhanden
ist, die zur Entlastung von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinische Medizin und zur
Erhöhung der Kapazität dieser letztgenannten Lehreinheit genutzt werde kann (c).
zu a) Umfang der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin bestrittenen
Vorlesungen:
Wie bereits ausgeführt sind im ersten Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin
bei der Antragsgegnerin Vorlesungen (einschließlich Wahlfach) im Umfang von 47 SWS
vorgesehen. Nach dem Ergebnis der Sachaufklärung in den vorliegenden
Beschwerdeverfahren werden diese Vorlesungen indes nicht sämtlich von Lehrpersonal der
Lehreinheit Vorklinische Medizin bestritten. So führt Prof. Dr. Hh. in seiner Stellungnahme
vom 27.4.2006 zur Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 15.3.2006
von der Antragsgegnerin vorgelegt mit Schriftsatz vom 2.5.2006
unter den von Lehrpersonal der Vorklinik erbrachten Vorlesungen unter anderem die
Vorlesungen Physik (7 SWS) und Chemie (4 SWS) auf. Eine weitere Nachfrage des
Gerichts hat jedoch ergeben, dass die Vorlesung Physik von Lehrpersonen der FR 2.5
Biophysik und die Vorlesung Chemie von Lehrpersonen der FR 8.1 Chemie bestritten wird
siehe Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20.6.2006 und Stellungnahme von
Prof. Dr. Hh. vom 14.6.2006.
Dass die Stellen der Lehrpersonen der FR 8.1 Chemie, die die Chemievorlesung für
Mediziner bestreiten, nicht zu den Stellen der Lehreinheit Vorklinische Medizin gehören, liegt
auf der Hand. Auch ist weder dargetan noch erkennbar, dass die betreffenden
Lehrpersonen auf der Grundlage von seitens dieser Lehreinheit erteilten Lehraufträgen tätig
werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Vorlesung Chemie von den Lehrpersonen
der FR 8.1 Chemie als Dienstleistung für die Lehreinheit Vorklinik erbracht wird und der
hierfür erforderliche Aufwand nicht in den CAp dieser Lehreinheit eingerechnet werden
kann. Nichts anderes gilt im Ergebnis für die Vorlesung Physik. Diese wird zwar von
Lehrpersonal der Fakultät 2 „Medizinische Fakultät“ veranstaltet. Die Stellen dieser
Lehrpersonen gehören jedoch nach dem Erkenntnisstand der vorliegenden Verfahren nicht
zu den Stellen der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Allerdings ist – wie bereits im
Zusammenhang mit der Abgrenzung dieser Lehreinheit angesprochen – nicht eindeutig
feststellbar, ob die Stellen der FR 2.5 Biophysik der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin
oder der Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin zuzuordnen sind
vgl. zum Bespiel die bei Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht der
Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage 2003, abgedruckte „Muster-KapVO“,
nach deren Anlage 3 die Stellen des Faches Biophysik und
Elektronenmikroskopie als laufende Nummer 46 der Lehreinheit Klinisch-
Theoretische Medizin zugeordnet werden (Seiten 414-443).
Das bedarf indes hier keiner abschließenden Klärung. Denn ausschlaggebend für die hier
vorzunehmende Beurteilung ist, dass diese Stellen bei der Ermittlung des Lehrangebotes
der Lehreinheit Vorklinische Medizin keine Berücksichtigung gefunden haben. Schon deshalb
kann nach den Grundsätzen der Bilanzierungssymmetrie die Lehrnachfrage, die durch
Lehrleistungen der FR 2.5 Biophysik abgedeckt wird, nicht bei der Bestimmung des CAp der
Lehreinheit Vorklinische Medizin berücksichtigt werden, zumal auch insoweit weder
dargetan noch sonst erkennbar ist, dass diesen Lehrleistungen entsprechende
Lehraufträge der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugrunde liegen
vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rdnr. 72, sowie Rdnr.
255, jeweils m.w.N, wonach in den CAp nur diejenigen Lehrveranstaltungen
einbezogen werden dürfen, die auch tatsächlich von der betreffenden
Lehreinheit erbracht werden.
Danach handelt es sich bei der Vorlesung Physik ebenfalls um eine gegenüber der
Lehreinheit Vorklinik erbrachte Dienstleistung, die nicht in den CAp dieser Lehreinheit
eingestellt werden darf.
Werden danach die Vorlesungen Physik (7 SWS) und Chemie (4 SWS) der Lehreinheit
Vorklinik als Dienstleistungen erbracht, so ist die von dieser Lehreinheit durch Eigenleistung
abgedeckte Lehrnachfrage verglichen mit der Kapazitätsberechnung um 11 SWS
Vorlesungen zu mindern. Hinsichtlich der Vorlesung Einführung in die Klinische Medizin ist
für die vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass diese im Umfang von 2 SWS als
Eigenleistung der Vorklinik zuzurechnen ist, obwohl sie teilweise von Lehrpersonen der
Vorklinik, teilweise von Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin und
teilweise von Lehrpersonen der Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinisch-Praktische
Medizin gemeinsam bestritten wird. Nach Auskunft von Prof. Dr. Hh.
siehe Stellungnahme vom 27.4.2006 zur Aufklärungsverfügung des Gerichts
vom 15.3.2006, von der Antragsgegnerin vorgelegt mit Schriftsatz vom
2.5.2006,
wird diese Vorlesung, soweit sie von Lehrpersonen der Vorklinik und der Lehreinheit
Klinisch-Praktische Medizin gemeinsam bestritten wird, fachübergreifend veranstaltet. Für
Lehrveranstaltungen, die fachübergreifend durchgeführt werden, sieht § 3 Abs. 10 Satz 2
LVVO eine insgesamt bis zu dreifache Anrechnung bei den beteiligten Lehrpersonen vor.
Der Senat folgt in den vorliegenden Beschwerdeverfahren insoweit den Angaben von Prof.
Dr. Hh., die er für glaubhaft hält, zumal sie im Einzelnen danach unterscheiden, welche
Anteile dieser Vorlesung von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinische Medizin, welche von
Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin und welche von Lehrpersonen
beider Lehreinheiten gemeinsam bestritten werden. Zudem liegt nach dieser Aufstellung
der Lehranteil der Vorklinik mit (30 Stunden durch 14=) 2,14 SWS geringfügig über dem
von dieser Lehreinheit in Anspruch genommenen Aufwand von 2 SWS.
Eine weitere SWS für Vorlesungen ist als Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik im
Bereich der Wahlfächer in Ansatz zu bringen. Wie bereits im Zusammenhang mit der
Bestimmung des Curricularanteils des ersten Studienabschnitts ausgeführt, werden die
Lehrveranstaltungen in den Wahlfächern teils als Vorlesungen, teils als Seminare, teils als
sonstige Kleingruppenveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl durchgeführt. Da
den unterschiedlichen Veranstaltungsarten verschiedene Anrechnungsfaktoren und
Betreuungsrelationen entsprechen, ist es schwierig, den Curricularanteil der Wahlfächer zu
bestimmen, von denen jeder Student nur eines bis zum ersten Abschnitt der Ärztlichen
Prüfung abzuleisten hat (§ 2 Abs. 8 ÄAppO). Dies gilt umso mehr als ferner nicht bekannt
ist, wie sich die Studierenden auf die einzelnen Wahlfächer beziehungsweise
Veranstaltungsarten der Wahlfächer verteilen. Da die Wissenschaftsverwaltung davon
abgesehen hat, den Curricularanteil für das Wahlfach im Rahmen des Curricularanteils der
Lehreinheit Vorklinische Medizin festzusetzen und der Senat auch im Rahmen der in den
vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren bereits vertieften Prüfung keine Möglichkeit sieht,
diesen Punkt zuverlässig zu klären, ist es sachgerecht, auf der Grundlage der
Stellungnahme von Prof. Dr. Hh. vom 27.4.2006 den Eigenanteil der Lehreinheit
Vorklinische Medizin im Bereich der Wahlfächer mit 1 SWS Vorlesung in die Berechnung
einzustellen, auch wenn der wirkliche Aufwand möglicherweise höher liegt. Insgesamt sind
daher Vorlesungen im Umfang von (43 – 11 + 2 + 1 =) 35 SWS als Eigenanteil der
Lehreinheit Vorklinische Medizin zum Ansatz zu bringen.
zu b) Betreuungsrelation bei Vorlesungen (g = 180):
Die Antragsgegnerin ist bei der Bestimmung des Curricularanteils und des
Curriculareigenanteils der Lehreinheit vorklinische Medizin von einer Betreuungsrelation von
g = 180 bei Vorlesungen ausgegangen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Ansatz gebilligt.
Dies wird von den Antragstellern mit umfangreicher Begründung beanstandet. Die
Beantwortung der Frage, welche Betreuungsrelation für die Bestimmung des
Curricularanteils von Vorlesungen zugrunde zu legen ist, ist in der Rechtsprechung
umstritten. Während einige Gerichte den Ansatz einer Betreuungsrelation von g = 180
nicht (mehr) für gerechtfertigt halten und einen Vorlesungsvorwegabzug praktizieren
VG Sigmaringen, Urteil vom 17.3.2005 – NC 6 K 440/04 –, soweit ersichtlich
nicht veröffentlicht; siehe hierzu allerdings nunmehr VGH Mannheim, Urteil vom
23.11.2005 – NC 9 S 140/05 –, wonach eine Betreuungsrelation von g = 180
bei Vorlesungen nach wie vor nicht rechtsfehlerhaft ist,
legen andere Gerichte die tatsächliche Zulassungszahl zugrunde, unter
Zusammenrechnung der Zulassungszahlen von Human- und Zahnmedizin
OVG Schleswig, Beschluss vom 15.4.2004 – 3 NB 16/03 –, zitiert nach Juris,
oder rechnen generell mit einer Gruppengröße von g = 250, die aus einer gewichteten
Jahresaufnahmequote der Universitäten mit jährlichen und mit semesterlichem
Studienbeginn abgeleitet wird
OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 – 2 NB 430/03 –, zitiert nach Juris.
Auf die tatsächlichen Verhältnisse des Vorlesungsbesuchs stellt nach Angaben der
Antragsteller zudem eine Reihe von Universitäten bei ihren Kapazitätsberechnungen ab.
Demgegenüber legen andere Gerichte der Bestimmung des Curricularanteils der
Vorlesungen nach wie vor die Betreuungsrelation von g = 180 zugrunde
vgl. zum Beispiel OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 – 5 NC 44.04 –, zitiert
nach Juris; VGH Mannheim, Urteil vom 23.11.2005 – NC 9 S 140/05 –, soweit
ersichtlich nicht veröffentlich; OVG Münster, Beschluss vom 6.3.2006 – 13 S
51/06 –.
Auch der bislang für Hochschulzulassungsrecht zuständige 2. Senat des
Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes ist für Vorlesungen von einer Betreuungsrelation
von g = 180 ausgegangen
vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.5.2004 – 2 X 18/04 u.a. -.
Hieran ist auch unter Berücksichtigung der Einwände der Antragsteller in den vorliegenden
Beschwerdeverfahren festzuhalten. Die Betreuungsrelation von Vorlesungen von g = 180
geht – soweit ersichtlich – auf den entsprechenden Ansatz in einem dem damaligen
Curricularrichtwert von 6,5 ausfüllenden Beispielstudienplan des Studiengangs
Humanmedizin zurück, der von Gremien der ZVS aus Anlass des Inkrafttretens der
Kapazitätsverordnung vom 31.1.1977 – KapVO III – aufgestellt wurde. Das
Bundesverwaltungsgericht hat den Ansatz dieser Betreuungsrelation gebilligt
Bundesverwaltungsgericht hat den Ansatz dieser Betreuungsrelation gebilligt
Beschluss vom 18.9.1981 – 7 N 1/79 –, zitiert nach Juris.
Es hat in seiner Würdigung zunächst die Vornahme eines Vorlesungsvorwegabzuges
verworfen und darauf hingewiesen, dass der Curricularrichtwert (heute
Curricularnormwert) alle Lehrveranstaltungen umfassen sollte und auf Wertungen beruhte,
die nur und gerade in dem gebildeten Gesamtwert ihren Niederschlag gefunden haben.
Ferner hat es ausgeführt, dass die Vornahme eines Vorlesungsvorwegabzuges den – auch
in grundrechtlicher Hinsicht – erheblichen Zielvorstellungen des Normgebers bei der KapVO
III widerspreche. Das Bundesverwaltungsgericht hat im weiteren Gang seiner Begründung
die Auffassung vertreten, die Einbeziehung der Vorlesungen in den Curricularrichtwert und
die Annahme einer Betreuungsrelation für diese Art von Lehrveranstaltungen von g = 180
seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es hat sich in diesem Zusammenhang
herausgestellt, dass die Zahl 180 eine Art von nicht „wörtlich“ zu verstehendem Mittelwert
für alle angebotenen Vorlesungen während des gesamten Medizinstudiums bilde, der nicht
nur „große“ und „kleine“ Vorlesungen berücksichtige, sondern auch zwischen den
Hörerzahlen von Vorlesungen am Anfang des Studiums und denjenigen in höheren
Semestern mittele und hierbei auch das allgemeine Studienverhalten der Studenten
berücksichtige. Einen Mittelwert bilde die Zahl 180 zudem hinsichtlich der Zulassungszahlen
und trage außerdem dem Umstand Rechnung, dass ein Teil der Vorlesungen nicht jedes
Semester stattfinde. Schließlich bilde die Zahl auch einen Mittelwert hinsichtlich des
nachgefragten Unterrichts, bei dem die (früheren) Seminare mitbedacht seien. Gemittelt
werde insoweit auch zwischen den in ihrer Teilnehmerzahl begrenzten Seminaren und den
in der Betreuungsrelation – faktisch gesehen – offenen Vorlesungen.
Die Antragsteller wenden gegenüber der Fortschreibung der Betreuungsrelation für
Vorlesungen von g = 180 mit ausführlicher Argumentation im Wesentlichen ein, die der
Ableitung des Mittelwertes von 180 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 18.9.1981 zugrunde liegenden Annahmen seien längst überholt. Durch die zum
1.10.2003 in Kraft getretene Novellierung der Approbationsordnung für Ärzte sei das
Medizinstudium neu strukturiert worden. Nicht nur die Anzahl der Seminare, die nach der
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts „mit aggregiert“ seien, sondern auch die
Zahl der Vorlesungen sei erhöht worden. Einen Beispielstudienplan der ZVS für das neu
strukturierte Medizinstudium gebe es nicht mehr. Die Annahmen, die die ZVS der Ableitung
der Betreuungsrelation für Vorlesungen von g = 180 zugrunde gelegt habe, entsprächen
nicht mehr der Wirklichkeit. Die Zahl der Studienanfänger habe zugenommen. Auch könne
keine Rede mehr davon sein, dass etwa die Hälfte der Hochschulen Studienanfänger im
Semesterturnus zulasse, während bei der anderen Hälfte das Studium nur jährlich
aufgenommen werden könne. Zulassungen im Semesterturnus gebe es nur noch bei 9 von
32 Hochschulen. Zudem treffe auch die von der ZVS in einer Stellungnahme suggerierte
Annahme nicht zu, Vorlesungen würden üblicherweise im Semesterturnus gehalten. Der
Ansatz einer Betreuungsrelation von g = 180 für Vorlesungen entspreche nicht mehr der
Hochschulwirklichkeit. Zum Teil halten die Antragsteller den Ansatz einer
Betreuungsrelation von g = 270 für geboten, einen solchen von g = 250 noch für
akzeptabel.
Der Senat hat die Einwände der Antragsteller erwogen. Er gelangt indes zu dem Ergebnis,
dass es für die vorliegenden Beschwerdeverfahren beim Ansatz der Betreuungsrelation von
g = 180 zu verbleiben hat. Zwar ist den Antragstellern zuzugeben, dass sich eine Reihe
von tatsächlichen Annahmen, die der Festlegung der Betreuungsrelation von g = 180
zugrunde liegen, im Laufe der Zeit geändert haben. Bei dem Wert von g = 180 handelt es
sich jedoch nicht um eine mathematisch abgeleitete Größe, die sich ändert, wenn einer der
in die Ableitung eingestellten Parameter eine Änderung erfährt. Er stellt vielmehr das
Ergebnis einer verschiedene, nicht im Einzelnen verlässlich quantifizierbare Erwägungen und
Erfahrungen einbeziehenden Wertung dar. Von daher kann nicht angenommen werden,
dass sich dieser Wert schon dann als unvertretbar erweist, wenn einzelne der für seine
Bestimmung maßgeblichen Aspekte sich ändern. Gerade der Umstand, dass er seinerseits
wieder ein Element des ebenfalls auf wertenden Erwägungen beruhenden
Curricularnormwertes darstellt, auf den ebenfalls nicht jegliche Veränderung der
Hochschulwirklichkeit „durchschlägt“, rechtfertigt die Annahme einer gewissen
„Robustheit“ gegenüber Änderungen. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen,
dass eine Reihe von Erwägungen, die nach der zitierten Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts in die Mittelwertbildung eingeflossen sind, nach wie vor
Gültigkeit beanspruchen. Zudem leiden die alternativen Lösungen der Gerichte, die von
dem Wert von g = 180 abweichen, an Schwächen und lassen Aspekte außer Betracht, die
nach der Darstellung des Bundesverwaltungsgerichts mit für die Bestimmung des
Mittelwertes maßgeblich waren. So steht die Durchführung eines
Vorlesungsvorwegabzuges als Reaktion auf die von den Antragstellern dargestellten
Änderungen der Hochschulwirklichkeit im Widerspruch zu der Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts, das eine solche Lösung ausdrücklich verworfen hat. Hinzu
kommt, dass die Betreuungsrelation von g = 180 für Vorlesungen offenbar auch Eingang in
die Bildung des aktuellen CNW von 8,2 gefunden hat
vgl. zum Beispiel VG Sigmaringen, Urteil vom 17.3.2005 – NC 6 K 440/04 –
soweit ersichtlich nicht veröffentlicht,
mit dessen einheitlicher Festsetzung in den Kapazitätsverordnungen der Länder nach wie
vor das Anliegen verfolgt wird, die Kapazitätsermittlung nach bundeseinheitlichen Kriterien
durchzuführen. Mit diesem Anliegen ist es schon kaum zu vereinbaren, ein einziges der für
die Festlegung des CNW maßgeblichen Elemente wegen veränderter Umstände in der
Hochschulwirklichkeit zu ändern, im Übrigen aber der Kapazitätsberechnung den
unveränderten CNW zugrunde zu legen. Das gilt insbesondere dann, wenn diese Änderung
dazu führte, dass bei den Kapazitätsermittlungen für den vorklinischen und den klinischen
Studienabschnitt mit unterschiedlichen Betreuungsrelationen gerechnet würde. Da nach
der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Mittelwertbildung die
Lehrnachfrage bezüglich der Vorlesungen über das gesamte Studium sowie der Umstand
Berücksichtigung gefunden haben, dass es große Vorlesungen mit hoher und kleine
Vorlesungen mit geringer Teilnehmerzahl gibt, ein Umstand, der sich im Übrigen nicht
geändert hat, können auch Lösungen nicht überzeugen, die allein auf die
Studienanfängerzahlen, sei es bundesweit, sei es bei der jeweiligen Universität, sei es unter
Einbeziehung der Studenten der Zahnmedizin abstellen. Insoweit bestünde im Übrigen die
Gefahr eines sich selbst verstärkenden Effektes in der Form, dass eine höhere
Studienanfängerzahl über die Erhöhung der Betreuungsrelation zu einer Ausweitung der
Kapazität führte, die wiederum eine Erhöhung der Studienanfängerzahl mit sich brächte.
Auch soweit bei der Mittelwertbildung zur Bestimmung der Betreuungsrelation bei
Vorlesungen die Lehrnachfrage im Bereich der so genannten Kleingruppenveranstaltungen
Berücksichtigung gefunden hat, ist verglichen mit der Festlegung dieser Betreuungsrelation
keine durchgreifende Änderung eingetreten. Zwar trifft es zu, dass sich im Zuge der
Neustrukturierung des Medizinstudiums durch die zum 1.10.2003 in Kraft getretene
Novellierung der Ärztlichen Approbationsordnung die Zahl der von den Studierenden zu
absolvierenden Seminare mit begrenzter Teilnehmerzahl beträchtlich erhöht. Ebenfalls
erhöht hat sich jedoch, wie die Antragsteller selbst vortragen, die Stundenzahl für
Vorlesungen. Der Grund für die Berücksichtigung der Kleingruppenveranstaltungen bei der
Bestimmung der Betreuungsrelation bei Vorlesungen ist letztlich in der Notwendigkeit zu
sehen, den Studierenden, die - namentlich bei dem heutigen Stand der
Kommunikationstechnik – faktisch in unendlich großer Zahl an den Vorlesungen teilnehmen
könnten, die nach der Ärztlichen Approbationsordnung vorgeschriebenen Seminare und
sonstigen Kleingruppenveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl und entsprechend
höherem Lehraufwand ebenfalls zur Verfügung zu stellen. Hieran hat sich durch die
Neustrukturierung des Medizinstudiums nichts geändert. Nach wie vor besteht die
Notwendigkeit, die faktisch unbegrenzten Betreuungsmöglichkeiten im Bereich der
Vorlesungen in ein den geordneten Ablauf des gesamten Studiums gewährleistendes
ausgewogenes Verhältnis zu den betreuungsintensiven Kleingruppenveranstaltungen zu
bringen. Als so nicht zutreffend erweist sich ferner das Vorbringen der Antragsteller,
anknüpfend an den Jahresturnus bei den Zulassungen zum Studium würden auch die
Vorlesungen typischerweise nicht im Semester -, sondern nur noch im Jahresturnus
gehalten. Jedenfalls für den Studiengang Humanmedizin der Antragsgegnerin gilt das
allenfalls für den Bereich des ersten Studienabschnittes. Im zweiten – klinischen –
Studienabschnitt werden die Vorlesungen, wie eine Einsichtnahme in die
Vorlesungsverzeichnisse des Wintersemesters 2005/2006 und des Sommersemesters
2006 ergeben hat, zu einem erheblichen, wenn nicht sogar zu einem überwiegenden Teil
im Semesterturnus gehalten
vgl. zum Beispiel die Vorlesungen Pathophysiologie Nr. 2075 VVWS 2005/2006,
Nr. 2078 VVSS 2006; Chirurgische Hauptvorlesung Nr. 2144 VVWS
2005/2006, Nr. 2145 VVSS 2006; Anästhesiologie Nr. 2177 VVWS
2005/2006, Nr. 2186 VVSS 2006; HNO-Hauptvorlesung Nr. 2221 VVWS
2005/2006, Nr. 2234 VVSS 2006; Klinik und Poliklinik der Kinderkrankheiten Nr.
2246 VVWS 2005/2006, Nr. 2251 VVSS 2006; Vorlesung Orthopädie Nr. 2258
VVWS 2005/2006, Nr. 2265 VVSS 2006; Neurologie Nr. 2266 VVWS
2005/2006 und Nr. 2272 VVSS 2006.
Da nach der Darstellung des Bundesverwaltungsgerichts der Wert von g = 180 einen
Mittelwert darstellt, der das gesamte Studium einbezieht, kann insoweit nicht einseitig auf
den Vorlesungsturnus im ersten Studienabschnitt abgestellt werden. Ob die Verhältnisse
bei der Antragsgegnerin für die Gegebenheiten an den anderen deutschen Hochschulen
typisch sind, die den Studiengang Humanmedizin anbieten, vermag der Senat nicht zu
beurteilen und auch nicht im Rahmen selbst der in Eilverfahren der vorliegenden Art
gebotenen vertieften Prüfung zu klären. Sollte es auf diese Frage ankommen, müsste ihre
Beantwortung einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Schließlich erlaubt auch
der Umstand, dass es den Beispielstudienplan der ZVS, in dem die Betreuungssituation von
g = 180 für Vorlesungen Eingang gefunden hat, nicht mehr gibt, keine verlässliche Aussage
dahin, dass sich die Grundlage der für diese Mittelwertbildung maßgeblichen Erwägungen
und Wertungen so wesentlich verändert hätte, dass die Beibehaltung dieses Wertes nicht
mehr vertretbar ist.
Der Senat hält daher in den vorliegenden Verfahren an der Betreuungsrelation für
Vorlesungen für g = 180 fest, zumal er die in der hiervon abweichenden Rechtsprechung
vorgeschlagenen Lösungen, weil sie ebenfalls nur einzelne der für die Mittelwertbildung
maßgeblichen Aspekte in den Blick nehmen, nicht für überzeugend, insbesondere nicht für
„überlegen“ hält.
zu c) Beteiligungen von Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin
an Lehrveranstaltungen nach § 2 Abs. 5 Satz 2 ÄAppO und Ausschöpfung der
Lehrkapazitäten der Lehreinheiten Klinisch-Praktische Medizin und Klinisch-
Theoretische Medizin (lehreinheitsübergreifende Kapazitätsnutzung):
Das Verwaltungsgericht hat es im Rahmen der Bestimmung des CAp abgelehnt, zur
Abdeckung der Lehrnachfrage in den nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO vorgeschriebenen
Seminaren einen Lehrbeitrag (Dienstleistung) der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin
zum Ansatz zu bringen. Es hat darauf abgestellt, dass die Antragsgegnerin bereits zum
Wintersemester 2004/2005 in den Anlagen zum Kapazitätsbericht unter Darlegung im
Einzelnen vorgetragen habe, dass die integrierten Seminare sowie die Seminare mit
klinischem Bezug zum Teil von Naturwissenschaftlern und zum Teil von Medizinern
durchgeführt werden, ohne Lehrleistungen der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin in
Anspruch zu nehmen, und dies der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegt. Die
Antragsteller stellen die Richtigkeit dieser Würdigung in Frage und machen insbesondere
geltend, diese Handhabung laufe den mit der Einführung der betreffenden
Lehrveranstaltungen verfolgten Zielsetzung zuwider, die dahin gehe, bereits im –
vorwiegend naturwissenschaftlich geprägten - ersten Studienabschnitt klinische Bezüge zu
vermitteln, nicht zuletzt, um die Relevanz der Lehrinhalte der Vorklinik für die spätere
klinische Praxis zu verdeutlichen. Dieses Ziel könne sinnvoll nur erreicht werden, wenn die
betreffenden Lehrveranstaltungen nicht nur von im Bereich der Vorklinik tätigen Medizinern,
insbesondere nicht nur von in dieser Lehreinheit eingesetzten Naturwissenschaftlern,
sondern auch von Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin bestritten
würden. Den Antragstellern ist zuzugeben, dass angesichts der mit der Einführung der
Lehrveranstaltung nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO verfolgten Zielsetzungen die
Einbeziehung von Lehrpersonen aus der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin zur
gewünschten Vermittlung der klinischen Bezüge sinnvoll erscheint. Das bedeutet freilich
nicht, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wäre, diesen Weg zu beschreiten. Denn
letztlich ändert dieses Anliegen des Normgebers nichts an der Organisationsbefugnis der
Antragsgegnerin, die ihr es ermöglicht, die für den ersten Studienabschnitt festgelegten
Ausbildungsinhalte von Lehrpersonal der Lehreinheit Vorklinische Medizin vermitteln zu
lassen, wenn sie diese Handhabung für geeignet hält, den Studierenden die erforderlichen
Kenntnisse zu vermitteln und das Ausbildungsziel zu erreichen
vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 – 2 NB 430/03 u.a. –,
zitiert nach Juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 15.4.2004 – 3 NB 16/03 –
zitiert nach Juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 22.12.2004 – 3 NC 59/04 –,
das darauf hinweist, dass auch nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO in
der Fassung vom 21.12.1989 – Abschnitt I Nrn. 7-9 – die Seminare klinische
Bezüge aufweisen sollten.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Kapazitätsbericht „Klinik“ der
Antragsgegnerin, den das Gericht den Beteiligten mit der Aufklärungsverfügung vom
15.3.2005 übermittelt hat, die stellenbezogene Kapazität der Lehreinheit Klinisch-
Praktische Medizin (197) unter der patientenbezogenen Kapazität (rund 238) liegt. Soweit
Antragsteller geltend machen, die Antragsgegnerin habe bislang noch keine
Kapazitätsberechnung für den klinischen Ausbildungsabschnitt vorgelegt, ist dies nicht
nachvollziehbar, da der Prozessbevollmächtigte dieser Antragsteller sich anlässlich der von
ihm am 30.6.2006 durchgeführten Akteneinsicht hätte davon überzeugen können, dass
sich nicht nur der den Antragstellern mit Verfügung vom 15.3.2006 übersandte
Kapazitätsbericht „Medizin Klinik“, sondern auch eine – in den vorliegenden Verfahren
freilich nicht verwertete – Kapazitätsberechnung „Klinik“ in den Akten befindet. Wirkt
danach die stellenbezogene Kapazität der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin
limitierend, so würde sich eine Belastung dieser Lehreinheit mit weiteren Dienstleistungen
für die Lehreinheit Vorklinische Medizin zu Lasten der Aufnahmekapazität der für den
zweiten Studienabschnitt zuständigen Lehreinheit auswirken, die bereits derzeit nicht
unbeträchtlich unter derjenigen der Lehreinheit Vorklinische Medizin liegt. Das spricht mit
Gewicht gegen die Annahme, durch die Handhabung der Antragsgegnerin bei der
Durchführung der Lehrveranstaltungen nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO bleibe vorhandene
Kapazität ungenutzt. Ebenso wenig besteht aus diesem Grund Anlass zu der Annahme, im
Bereich der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin bestünden aufgrund der Nichterfüllung
von Lehrverpflichtungen ungenutzte Kapazitäten, die unter dem Gesichtspunkt des
Kapazitätserschöpfungsgebotes lehreinheitsübergreifend – mittels den CAp der Lehreinheit
Vorklinik mindernden Dienstleistungen – zur Erhöhung der Kapazität der letztgenannten
Lehreinheit genutzt werden könnten. Ferner kann für die vorliegenden
Eilrechtsschutzverfahren nicht angenommen werden, dass in die Berechnung der Kapazität
der Lehreinheit Vorklinische Medizin den CAp dieser Lehreinheit mindernde Dienstleistungen
der Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin einzustellen sind, die durch Aktivierung nicht
erfüllter Lehrverpflichtungen von Lehrpersonen der letztgenannten Lehreinheit zu bestreiten
sind
vgl. in diesem Zusammenhang OVG Hamburg, Beschluss vom 22.12.2004 – 3
Nc 59/04 –, das eine dahingehende Verpflichtung zur Ausschöpfung der
Kapazität für das Verhältnis Vorklinischer zu Klinisch-Praktischer Lehreinheit in
den Raum stellt.
Festzuhalten ist zunächst, dass die Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin wie gemäß §
7 Abs. 3 KapVO vorgesehen, Dienstleistungen sowohl für die Lehreinheit Vorklinische
Medizin, (Praktikum Berufsfelderkundung, Wahlfach „genetische Diagnostik“, siehe
Aufstellung von Prof. Dr. Hh. vom 27.4.2006) als auch für die Lehreinheit Klinisch-
Praktische Medizin (ausweislich des Kapazitätsberichts Klinik im Umfang eines CA von
0,9940) erbringt. Die Dienstleistung für die Lehreinheit Vorklinische Medizin erhöht sich,
wenn – wofür einiges spricht – die FR 2.5 Biophysik, die die Vorlesung und das Praktikum
Physik für Mediziner bestreitet, der Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin zuzuordnen
ist. Zu der von Antragstellern aufgeworfenen Frage, ob mit der Erbringung dieser
Dienstleistungen die Lehrverpflichtungen der Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-
Theoretische Medizin ausgeschöpft werden, hat sich die Antragsgegnerin nicht geäußert.
Der Senat sah auch keine Veranlassung, dieser Frage in den vorliegenden
Eilrechtsschutzverfahren durch Anforderung der Lehrnachweise gemäß § 13 LVVO weiter
nachzugehen, denn da der Grundsatz der horizontalen Substituierbarkeit, das heißt die
Vermutung der Austauschbarkeit der Lehrleistungen, nur im Verhältnis von Lehrpersonen
einer Lehreinheit gilt
vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik
Deutschland, 4. Auflage, 2003, § 7 KapVO Rdnr. 6,
könnte nicht unterstellt werden, dass Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-Theoretische
Medizin, die ihre Lehrverpflichtung nicht oder nicht vollständig erfüllen, Lehrinhalte des
Vorklinischen Studienabschnittes selbstständig und eigenverantwortlich unter
Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse vermitteln könnten. Dies
müsste vielmehr im jeweiligen Einzelfall, im Bestreitensfall gegebenenfalls unter
Hinzuziehung sachkundiger Personen geklärt werden. Hierfür ist im Rahmen der
vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren kein Raum, selbst wenn berücksichtigt wird, dass die
Verwaltungsgerichte nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gehalten sind, in
eine vertiefte Prüfung der Sach- und Rechtslage einzutreten. Eine dahingehende
Sachverhaltsaufklärung muss einem gegebenenfalls durchzuführenden
Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Korrektur des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin:
Der von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht der Kapazitätsberechnung der
Lehreinheit Vorklinische Medizin zugrunde gelegte CAp von 2,159 bedarf hinsichtlich des
Curricularanteils der Vorlesungen der Korrektur. Das Lehrpersonal der Lehreinheit
Vorklinische Medizin bestreitet nicht wie in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin
zugrunde gelegt 44,667 SWS Vorlesungen (42 SWS + 2/3 der 4 SWS Einführung in die
Klinische Medizin) mit einem Curricularanteil von 0,24815, sondern lediglich 35 SWS mit
einem Curricularanteil von 0,19444. Der Gesamt-CAp der Lehreinheit Vorklinische Medizin
reduziert sich danach von 2,159 um 0,054 (gerundet auf die dritte Stelle hinter dem
Komma) auf 2,105.
Schwundausgleich:
Die Antragsgegnerin hat ausweislich der im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom
30.1.2006 vorgelegten Berechnung die nach Maßgabe von § 16 KapVO zu
berücksichtigende Schwundquote unter Einbeziehung der Verhältnisse der Studienjahre
2002/2003, 2003/2004 sowie 2004/2005 ermittelt. Sie hat auf dieser Grundlage einen
Schwundfaktor von 0,9566 errechnet und in die Kapazitätsberechnung mit eingestellt. Das
Verwaltungsgericht hat dies im Ergebnis gebilligt, auch wenn seinen Ausführungen offenbar
die unzutreffende Annahme zugrunde liegt, die Antragsgegnerin habe auf die
Bestandszahlen von Wintersemester 2001/2002 bis Wintersemester 2003/2004
zurückgegriffen (siehe S. 41 des Beschlusse vom 7.2.2006 – 1 NC 57/05 u.a. -). Die
Schwundberechnung wird von Antragstellern in Frage gestellt, die teils geltend machen, die
der Berechnung zugrunde gelegte Anzahl an Studienjahren erlaube keine verlässliche
Prognose, teils die Einbeziehung von gerichtlich und von in höheren Fachsemestern
zugelassenen Studierenden problematisieren. Diese Einwände greifen vorliegend nicht
durch. Die Ermittlung der Schwundquote gemäß § 16 KapVO verlangt die prognostische
Beurteilung der künftigen Entwicklung der Zahl der Studierenden im Verlauf des Studiums
beziehungsweise bezogen auf die Vorklinik im Verlaufe des ersten Studienabschnittes des
Medizinstudiums. Die Kapazitätsverordnung gibt indes keine Methode zur Berechnung des
Schwundausgleichs vor. Die von der Antragsgegnerin gehandhabte Berechnungsweise
nach dem so genannten Hamburger Modell ist – soweit ersichtlich – von den
saarländischen Verwaltungsgerichten in der Vergangenheit gebilligt worden und wird von
den Antragstellern nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Dass die Antragsgegnerin sich
darauf beschränkt hat, in ihrer Berechnung die Entwicklung der Studierendenzahlen in der
Zeit von Wintersemester 2002/2003 bis Wintersemester 2004/2005 zugrunde zu legen,
und keine früheren Studienjahre in die Betrachtung einbezogen hat, ist nach Ansicht des
Senats jedenfalls im Hinblick darauf nicht zu beanstanden, dass zum 1.10.2003 die
Novellierung der Approbationsordnung für Ärzte in Kraft getreten und das Medizinstudium
neu strukturiert worden ist, was möglicherweise Auswirkungen auf den zu erwartenden
Schwund hat. Dem Verlauf der Studierendenzahlen in der Zeit vor dem Wintersemester
2003/2004 kommt daher nur eine eingeschränkte Aussagekraft für eine Prognose der
künftigen Entwicklung nach Inkrafttreten der Novellierung der Ärztlichen
Approbationsordnung zu. Zumindest erhielte die Entwicklung in den zurückliegenden Jahren
ein ihr aufgrund der Änderung der Approbations- und der Studienordnung nicht mehr
zukommendes Gewicht in der Prognose. Von daher hält es der Senat für sachgerecht,
dass die Antragsgegnerin zurückliegende Studienjahre nur in dem Umfang in die
Beurteilung einbezogen hat, der erforderlich ist, um überhaupt eine Schwundberechnung
vornehmen zu können. Was die Zuordnung von durch gerichtliche Entscheidung
zugelassenen Studienbewerbern anbelangt, so ist es nach Ansicht des Senats nicht als
Rechtsfehler zu beanstanden, wenn sie dem Fachsemester zugeordnet werden, nach
dessen Verhältnissen die Zulassung erfolgt ist. Dass sich hierdurch Auswirkungen auf die
Schwundberechnungen ergeben, wenn die Immatrikulation auf der Grundlage der
gerichtlichen Zulassung nach den Stichtagen für die Schwundberechnung erfolgt, lässt sich
nicht vermeiden. Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass die von der Antragsgegnerin
zum Ansatz gebrachten Zahlen den Beständen zu den jeweiligen Stichtagen entsprechen
und sieht keine Veranlassung, in den vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren gleichsam auf
Verdacht in eine Nachprüfung einzutreten, ob Studierende, die aus welchen Gründen auch
immer in späteren Semestern zugelassen wurden, in diesen Bestandszahlen enthalten
sind. Es muss daher bei der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Schwundquote
von 0,9566 verbleiben.
Korrektur der Kapazitätsberechnung:
Nach allem ist davon auszugehen, dass im Wintersemester 2005/2006 bei der
Antragsgegnerin im vorklinischen Studienabschnitt ein Lehrangebot von 245,1433 SWS
vorhanden war, dem als CAp dieser Lehreinheit eine Lehrnachfrage von 2,105
gegenüberstand. Es gilt daher zunächst 245,1433 x 2 = 490,2866 durch 2,105 =
232,91524.
Dieser Wert ist durch den Schwundfaktor von 0,9566 zu teilen mit der Folge, dass in dem
in Rede stehenden Semester (232,91524 : 0,9566 =) 243,482, abgerundet 243,
Studienplätze zur Verfügung standen. Unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht
festgestellten Zahl von 234 Studienplätzen sind daher von der Antragsgegnerin noch 9
Studienplätze zu vergeben.
Beschränkung der einstweiligen Anordnung auf Zulassung zur vorklinischen
Ausbildung:
Ebenso wie das Verwaltungsgericht beschränkt der Senat die vorläufige Zulassung auf den
vorklinischen Studienabschnitt, da ausweislich des von der Antragsgegnerin vorgelegten
Kapazitätsberichts „Klinik“ die Kapazität des zweiten - klinischen – Studienabschnitts mit
197 niedriger liegt als diejenige des ersten Studienabschnitts und von daher nicht mit
Gewissheit festgestellt werden kann, dass zum ersten Studienabschnitt zugelassene
Studienbewerber ihre Ausbildung im zweiten Studienabschnitt werden fortsetzen können.
Grundsätze der Vergabe:
Die ermittelten 9 Studienplätze des ersten Studienabschnittes des Studiengangs
Humanmedizin an der Antragsgegnerin im Wintersemester 2005/2006 sind nach Maßgabe
der bereits ausgelosten Rangfolge und nicht durch erneute Auslosung an die Antragsteller
zu vergeben. Im Hinblick darauf, dass die angefochtene Entscheidung des
Verwaltungsgerichts nur insoweit fehlerhaft ist, als durch sie die Vergabe einer zu geringen
Zahl von Plätzen angeordnet wurde, hält es der Senat für konsequent, die hergestellte
Rangfolge auch auf die Vergabe der in den Beschwerdeverfahren ermittelten weiteren
Plätze anzuwenden. Hierdurch wird insbesondere vermieden, dass Antragsteller, die in der
auf Anordnung des Verwaltungsgerichts durchgeführten Auslosung einen günstigen Rang
erhalten haben, schlechter gestellt werden. Nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen,
insbesondere der von der Antragsgegnerin vorgelegten Rangliste (Stand 28.4.2006)
entfallen nach dem derzeitigen Stand die nächsten 9 der ausgelosten Rangplätze auf die
Antragsteller der Verfahren 3 X 7/06 (Rang 10), 3 X 96/06 (Rang 11), 3 X 67/06 (Rang
18), 3 X 41/06 (Rang 26), 3 X 172/06 (Rang 28), 3 X 175/06 (Rang 35), 3 X 169/06
(Rang 39), 3 X 56/06 (Rang 45) und 3 X 63/06 (Rang 56).
Kostenentscheidung und Streitwert
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1
VwGO. Die Kostenverteilung orientiert sich am Verhältnis der Anzahl der im gerichtlichen
Verfahren festgestellten Studienplätze zu der Zahl beziehungsweise dem Prozentsatz der
nach Darstellung der Antragsteller angeblich verschwiegenen Studienplätze, wobei der
Senat in den Verfahren, in denen die Antragsteller die Zahl der ihrer Ansicht nach noch
vorhandenen Studienplätze nicht beziffert haben, davon ausgegangen ist, dass sie
verschwiegene Studienplätze im Umfang von einem Drittel der festgesetzten
Studienplatzzahl (229) geltend gemacht haben. Der Umstand, dass bei den in den
Beschwerdeverfahren zusätzlich festgestellten Studienplätzen wegen des Rückgriffs auf die
Rangfolge der vom Verwaltungsgerichts angeordneten und von der Antragsgegnerin
bereits durchgeführten Auslosung praktisch feststeht, auf welche Antragsteller diese
Studienplätze entfallen werden, gibt dem Senat keine Veranlassung, in den betreffenden
Verfahren eine andere Kostenregelung zu treffen, da auch das Begehren dieser
Antragsteller darauf gerichtet war, die Auslosung zusätzlicher Studienplätze anzuordnen
und sie zuzulassen, sofern in der Verlosung ein Studienplatz auf sie entfällt. Die
Konkretisierung der im Beschwerdeverfahren zusätzlich festgestellten Studienplätze auf
ihre Person resultiert demnach letztlich daraus, dass das Gericht auf die bereits erfolgte
Auslosung zurückgegriffen und nicht eine erneute Auslosung zur Verteilung der im
Beschwerdeverfahren zusätzlich festgestellten Studienplätze angeordnet hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.