Urteil des OVG Saarland vom 04.02.2011

OVG Saarlouis: handel mit betäubungsmitteln, entlassung aus der haft, vollstreckung der strafe, ausweisung, befristung, abschiebung, öffentliche sicherheit, öffentliches interesse, wiederholungsgefahr

OVG Saarlouis Beschluß vom 4.2.2011, 2 A 227/10
Begrenzung von Ausweisungswirkungen
Leitsätze
Im Rahmen der den Ausländerbehörden und - gegebenenfalls, aus Anlass einer
Rechtsbehelfseinlegung - den Verwaltungsgerichten obliegenden prognostischen
Beurteilung einer Wiederholungsgefahr bei Straftätern setzt eine Berücksichtigung mit der
Begehung der jeweiligen Straftaten im Zusammenhang stehender nicht stoffgebundener
Abhängigkeiten des Straftäters wie einer "Spielsucht", eines Kaufzwangs beziehungsweise
einer Klepto- oder Pyromanie nicht zwingend voraus, dass diese bereits das vom
Bundesgerichtshof im Strafverfahren geforderte qualifizierte Ausmaß einer "schwersten
Persönlichkeitsveränderung" erreicht hat, die Anlass zur Prüfung gibt, ob dem Betroffenen
wegen einer krankhaften seelischen Störung beziehungsweise wegen einer schweren
seelischen Abartigkeit eine erhebliche Verminderung oder gar eine Aufhebung seiner
Steuerungs- und damit Schuldfähigkeit im Verständnis der §§ 20, 21 StGB zugute gehalten
werden kann. Auch in diesem Sinne "unterschwellige" nicht stoffgebundene Süchte können,
wenn sie vorliegen und mitursächlich für die Begehung der Straftaten, hier einem
fortgesetzten Handel mit Betäubungsmitteln zur Beschaffung von "Spielgeld", gewesen
sind, die Annahme einer Wiederholungsgefahr rechtfertigen, wenn keine grundlegenden
Veränderungen in den Gesamtumständen erkennbar sind.
Zum Anspruch auf zeitliche Begrenzung der Folgen von Ausweisung und Abschiebung nach
§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG unter Berücksichtigung einerseits familiärer Bindungen eines
mehrfach straffällig gewordenen Ausländers im Inland und andererseits einer erhebliche
Gefahr erneuter Begehung von Straftaten, konkret im Bereich der
Betäubungsmittelkriminalität.
Der Wunsch dauerhaft den Kontakt mit Kindern in Deutschland zu pflegen, rechtfertigt
nicht die Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, da dieser
Anlass kein vorübergehender Umstand wäre, dem durch eine Erlaubnis zum "kurzfristigen"
Betreten auch nur ansatzweise Rechnung getragen werden könnte.
Eine Betretenserlaubnis darf darüber hinaus nicht erteilt werden, wenn selbst der
kurzfristige Aufenthalt des betreffenden Ausländers mit einiger Wahrscheinlichkeit zu einer
erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führt.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Mai 2010 – 10 K 266/09 - wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 6.250,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1960 in /Marokko geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger und wurde
im Jahre 2006 in sein Herkunftsland abgeschoben. Im vorliegenden Verfahren begehrt er
die nachträgliche Befristung der Folgen seiner Ausweisung und eine Betretenserlaubnis für
die Bundesrepublik.
Der Kläger reiste im Oktober 1989 nach Deutschland ein und suchte erfolglos um eine
Anerkennung als Asylberechtigter nach. (vgl. den Ablehnungsbescheid des BAFl vom
19.7.1991 – 252-01545-89 –)
Im Juli 1991 wurde der Kläger erstmals wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen
unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen zu einer
Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur
Bewährung ausgesetzt. (vgl. das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 29.7.1991 –
35-103/91 –)
Im Oktober 1992 erkannte der Kläger die Vaterschaft eines im Vormonat geborenen
Mädchens an und heiratete im Dezember 1993 dessen deutsche Mutter.
Im Dezember 1995 wurde der Kläger mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten
wegen fortdauernden unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen
Mengen in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr derselben belegt. (vgl. das Urteil des
Amtsgerichts Saarbrücken vom 7.12.1995 – 35-739/95 –)
Im Oktober 1998 wurde die Ehe des Klägers geschieden. Dem Kläger wurde ein
gemeinsames Sorgerecht eingeräumt.
Im September 2000 lehnte die zuständige Ausländerbehörde einen Antrag des Klägers auf
Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab, wies ihn gleichzeitig aus der Bundesrepublik
aus, forderte ihn zur Ausreise auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die
Abschiebung an. (vgl. den Bescheid des damaligen Landesamts für Ausländer- und
Flüchtlingsangelegenheiten vom 26.9.2000) Zur Begründung wurde auf die genannten
Verurteilungen verwiesen, welche die Maßnahmen ungeachtet eines aus der Beziehung zu
seiner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Tochter herzuleitenden besonderen
Ausweisungsschutzes rechtfertigten.
Im Januar 2001 hob die Ausländerbehörde diesen Bescheid wieder auf. Vom Kläger
dagegen eingeleitete Rechtsbehelfsverfahren wurden eingestellt. (vgl. die
Einstellungsbeschlüsse des VG des Saarlandes vom 19.2.2001 – 2 F 47/00 – und vom
5.3.2002 – 2 K 60/00 –) Dieser lebte damals in eheähnlicher Gemeinschaft mit einer
marokkanischen Staatsangehörigen, die im Juni 2001 einen gemeinsamen Sohn zur Welt
brachte und im Juli 2002 die deutsche Staatsangehörigkeit erhielt.
Im Juni 2002 wurde er wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht geringer
Mengen in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
(vgl. Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 11.6.2002 – 5-6/02 –) Bei der Strafzumessung
hielt ihm das Gericht zugute, dass seine Steuerungs- und damit Schuldfähigkeit bei
Begehung der Taten aufgrund einer „pathologischen Spielleidenschaft“ erheblich
vermindert gewesen sei.
Während der anschließenden Verbüßung der Freiheitsstrafe in der JVA Saarbrücken wies
der Beklagte den Kläger im April 2005 erneut dauerhaft aus der Bundesrepublik
Deutschland aus, ordnete insoweit die sofortige Vollziehbarkeit an und lehnte gleichzeitig
einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. (vgl. den Bescheid vom
15.4.2005 – B 2/006492 –) In der Begründung wurde auf die erhebliche Straffälligkeit des
Klägers verwiesen, die auch bei Berücksichtigung der bestehenden familiären Bindungen in
Deutschland und eines sich daraus ergebenden besonderen Ausweisungsschutzes keine
andere Entscheidung rechtfertigen könne. Soweit der Kläger geltend mache, dass die
letzte Straftat vor dem Hintergrund seiner Suchterkrankungen zu beurteilen sei, so
belegten die wiederholten einschlägigen Verurteilungen, dass er offensichtlich weder fähig
sei, aus diesen seine Lehren zu ziehen, noch seine persönlichen Beziehungen, die er durch
die neuerlichen Straftaten aufs Spiel gesetzt habe, in geordnete Bahnen zu lenken.
Auf die Ausweisung bezogene Aussetzungsbegehren des Klägers blieben ohne Erfolg. (vgl.
dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 21.12.2005 – 2 W 28/05 – und vom
16.3.2006 – 2 W 5/06 –) Daraufhin wurde er im Mai 2006 aus der Haft heraus nach
Marokko abgeschoben. Eine nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (vgl. den
Widerspruchsbescheid vom 29.7.2005 -) zu dem Zeitpunkt noch anhängige Klage gegen
den Bescheid des Beklagten vom April 2005 wurde zurückgenommen. (vgl. den
Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 7.6.2006 – 2 K 64/06 –)
Im Oktober 2006 stellte der Kläger einen Antrag, ihm ein Visum für die Bundesrepublik
„zwecks eines Familienbesuchs“ zu erteilen, um einen persönlichen Kontakt zu seinen
Kindern und deren Müttern aufrechterhalten zu können und damit eine „geregelte
Kindeserziehung“ zu gewährleisten. Nachdem die vom Beklagten geforderte Erstattung der
Kosten seiner Abschiebung in Höhe von 8.667,92 EUR erfolgt war, wiederholte der Kläger
im November 2007 in der Sache seinen Antrag auf Erteilung einer Betretenserlaubnis und
bat gleichzeitig um Befristung der Wirkungen seiner Abschiebung. Er machte geltend, seine
Anwesenheit in Deutschland sei erforderlich, um gegenüber den marokkanischen Stellen
die Interessen seines nach Entzug eines deutschen Kinderausweises als staatenlos
angesehenen Sohnes vertreten zu können. Die Trennung von Frau und Kindern sei mit den
Grundrechten nicht zu vereinbaren. Die Versagung einer Betretenserlaubnis bedeute eine
unbillige Härte.
Im Januar 2008 reichte der Kläger unter anderem ein ärztliches Attest vom Dezember
2007 (vgl. das ärztliche Attest des Provinzialkrankenhauses von Nador vom 31.12.2007)
zu den Akten, wonach eine Blutuntersuchung „normale Alkoholwerte“ ergeben habe.
Im Mai 2008 lehnte der Beklagte den Antrag ab. (vgl. den Bescheid vom 15.5.2008 –) In
der Begründung heißt es, zwar genüge in der Regel eine zeitlich befristete Ausweisung zur
Erreichung damit verfolgter Zwecke. Das gelte jedoch im vorliegenden Fall ausnahmsweise
nicht. Der Kläger sei nicht in der Lage, sich dauerhaft und ohne erhebliche Straftaten in
Deutschland zu integrieren. Die Verurteilungen wegen fortdauernden Handels mit
Betäubungsmitteln zeigten, dass vom Kläger ein hohes und nicht abzuschätzendes
Gefahrenpotential ausgehe. Der Art. 6 GG gebiete keine generelle Befristung der
Ausweisungsfolgen und das Interesse an einer Fernhaltung des Klägers überwiege, wie in
den Eilrechtsschutzverfahren vor der Abschiebung von den Verwaltungsgerichten
festgestellt, angesichts der erheblichen Wiederholungsgefahr dessen private Belange. Alle
Verurteilungen hätten offensichtlich keine nachhaltigen Wirkungen gezeigt und auch
familiäre Bindungen hätten ihn nicht von der erneuten Begehung von Straftaten
abgehalten. Deswegen sei auch die unbefristete Fernhaltung des Klägers aus Deutschland
verhältnismäßig. Zwingende Gründe, die seine vorübergehende Anwesenheit erforderten,
lägen nicht vor. Die dauerhafte Fernhaltung stelle auch keine unbillige Härte dar.
Nachdem bis zu diesem Zeitpunkt über seinen Widerspruch gegen diese Entscheidung
nicht befunden worden war, hat der Kläger im März 2009 Untätigkeitsklage erhoben.
Im April 2009 hat der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom Mai
2008 zurückgewiesen. (vgl. den Widerspruchsbescheid vom 6.4.2009 – 2.2.2 G 126592
–)
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, der Beklagte habe bei seiner
Entscheidung dem grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) nicht
ausreichend Rechnung getragen. Gleiches gelte für die Entscheidung des Senats aus dem
Jahre 2005 im Vorfeld seiner Abschiebung. Durch Zeitablauf drohe die konkrete Gefahr
einer „unwiederbringlichen Entfremdung“ zwischen ihm und seinem Sohn, der kurzfristige
Aufenthalte des Kindes in seinem Heimatland nicht nachhaltig entgegenwirken könnten.
Auch die ersteheliche deutsche Tochter besitze einen grundrechtlich geschützten Anspruch
auf Erziehung durch ihren Vater. Der Kläger hat ferner ein Führungszeugnis des
marokkanischen Innenministeriums vom Oktober 2009 vorgelegt, das für den danach
unter einer Adresse in Saarbrücken wohnenden Kläger „keine Eintragung“ ausweist.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Mai 2010 abgewiesen. In der Begründung heißt
es, die regelmäßig vorzunehmende Befristung von Ausweisungsfolgen scheide
grundsätzlich aus, wenn die dabei anzustellende Prognose ergebe, dass der
Ausweisungszweck auch am Ende einer dem Ausländer zu setzenden längeren Frist
voraussichtlich nicht erreicht sein werde. Das sei insbesondere der Fall, wenn bei einer
Wiedereinreise in das Bundesgebiet die offensichtliche Gefahr erneuter schwerwiegender
Straffälligkeit bestehe. Demgegenüber sei die Versagung einer Befristung ausgeschlossen,
wenn dies mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder mit Vorschriften der
Europäischen Menschenrechtskonvention nicht zu vereinbaren sei. Könne die
Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in Deutschland
stattfinden, so dränge die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen,
einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Bei einer Vater-Kind-Beziehung
komme hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters eigenständige Bedeutung
haben könne und nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder Dritter entbehrlich
werde. Gewichtige familiäre Belange setzten sich allerdings nicht stets gegenüber
gegenläufigen öffentlichen Interessen durch. Insbesondere wenn sicherheitsrechtliche
Belange des Staates berührt seien, gebiete selbst die Existenz eines deutschen ehelichen
Kindes nicht generell die Befristung der Ausweisung, sondern lediglich – wie bei der
Ausweisungsentscheidung selbst – eine Abwägung nach Verhältnismäßigkeitskriterien.
Nach diesen Maßstäben habe der Kläger keinen Anspruch auf Befristung der Folgen seiner
Ausweisung, da im Falle erneuter Einreise in das Bundesgebiet die offensichtliche Gefahr
neuerlicher schwerwiegender Straffälligkeit bestehe. Der Aufenthalt des Klägers stelle
wegen der fortbestehenden Wiederholungsgefahr in so hohem Maße eine Gefährdung des
öffentlichen Interesses dar, dass mangels Erreichens des mit seiner Ausweisung verfolgten
Zwecks eines Schutzes der körperlichen Unversehrtheit der Bevölkerung jedenfalls derzeit
noch seine unbefristet fortdauernde Fernhaltung geboten sei. Die wiederholten
strafgerichtlichen Verurteilungen hätten beim Kläger nicht zu Verhaltensänderungen
geführt. Teilweise seien die Taten sogar während des Laufs von Bewährungsfristen
begangen worden. Auch seine Familie habe ihn davon nicht abhalten können. Nach dem
während der Haft erstellten psychologischen Gutachten sei unabhängig von seiner
ungelösten Alkohol- und Glücksspielproblematik nicht erkennbar geworden, dass es dem
Kläger gelingen sollte, nach der Entlassung keine strafbaren Handlungen mehr zu begehen,
zumal bei Delikten aus dem Bereich des Drogenhandels von vorneherein mit hohen
Rezidivraten gerechnet werden müsse. Dazu komme, dass die hochgradige Spiel- und
Alkoholsucht des Klägers maßgeblichen Anteil an seiner Straffälligkeit gehabt habe. Es sei
nicht feststellbar, dass er insbesondere seine pathologische Spielsucht, wegen der ihm
vom Strafgericht eine verminderte Schuldfähigkeit zuerkannt worden sei, erfolgreich
bekämpft hätte. Das vom Kläger im Januar 2008 eingereichte Attest, das im Übrigen nur
eine Momentaufnahme darstelle, bestätige lediglich hinsichtlich des Alkoholwerts einen
normalen Wert. Aus dieser Bescheinigung ergebe sich aber ebenso wenig wie aus einer
weiteren vom November 2007, dass er seine Spielsucht, die Triebfeder für die Begehung
der seiner Ausweisung zugrunde liegenden Straftaten gewesen sei, überwunden habe.
Liege aber die Ursache für die Straftaten vorrangig in massiven Persönlichkeitsdefiziten
begründet und habe der Kläger eine grundlegende positive Persönlichkeitsentwicklung nicht
nachgewiesen, so gebe es keine tragfähige Grundlage für die Prognose eines Zeitraums,
nach dem die besonderen Umstände des Falles ein tolerables Maß ohne Gefahr für die
öffentliche Sicherheit begründeten. Unabhängig von seinem begrenzten Aussagegehalt sei
ein durch das vorgelegte Führungszeugnis dokumentierter Zeitraum, in dem in Marokko
keine weiteren Straftaten begangen worden seien, zu kurz, um schon heute die Annahme
zu rechtfertigen, dass von dem Kläger bei der Rückkehr keine Gefahr mehr ausgehe.
Schwer zu bekämpfende Straftaten wie der regelmäßig mit erheblicher krimineller Energie
verbundene und gefährliche Rauschgifthandel seien typischerweise mit erheblicher
Wiederholungsgefahr verbunden. Sei aber derzeit noch von einer langfristig
fortbestehenden Rückfallgefährdung auszugehen und deshalb nicht abzusehen, dass sich
der Ausweisungs- und Abschiebungszweck bis zum Ende einer dem Kläger zu setzenden –
auch längeren – Frist erledigen werde, so liege auch unter Berücksichtigung der familiären
Belange des Klägers eine Ausnahme von der Regel im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3
AufenthG vor. Eine Befristung der Wirkungen sowohl der Ausweisung als auch der
Abschiebung scheide damit aus. Die Versagung der ferner begehrten Betretenserlaubnis
bedeute keine unbillige Härte. Ein zwingender Grund für eine Wiedereinreise des Klägers
lasse sich nicht feststellen. So sei nicht ansatzweise dargetan, weshalb eine persönliche
Vorsprache des Klägers bei der marokkanischen Auslandsvertretung in Frankfurt
erforderlich sein sollte, um die Staatenlosigkeit des Sohnes zu beheben. Zudem erstrebe
der Kläger nach seinem Antrag eine längerfristige Betretenserlaubnis. Aus seiner
Abwesenheit folgende Nachteile der Kinder seien aus den zuvor genannten Gründen
zurückzustellen. Der Kläger müsse zudem bei der Rückkehr in die Bundesrepublik damit
rechnen, dass er einen mehrmonatigen Rest seiner Freiheitsstrafe zu verbüßen habe. Es
bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, einem Ausländer keine
Betretenserlaubnis zu erteilen, wenn und solange seine Rückkehr zur Folge habe, dass
zunächst mit entsprechenden Kostenfolgen und Belastungen für den Strafvollzug die
Vollstreckung einer nicht unerheblichen Restfreiheitsstrafe nachzuholen sei. Einen Antrag
auf Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung habe er nicht gestellt.
Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.
II.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO)
gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.5.2010 – 10 K 266/09 – muss erfolglos
bleiben. Der den gerichtlichen Prüfungsumfang nach dem § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5
Satz 2 VwGO bestimmenden Antragsbegründung vom 9.8.2010 kann das Vorliegen eines
der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe nicht entnommen
werden.
Der Vortrag des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der
erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), (vgl. dazu allgemein etwa OVG
des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr.
15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der
Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das
angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, ständige Rechtsprechung; in
dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004,
838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 – die Richtigkeit der
Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht
anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin
angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist) mit der das
Verwaltungsgericht seine Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Befristung der Folgen
seiner Ausweisung und Abschiebung sowie zur Erteilung einer Betretenserlaubnis für die
Bundesrepublik Deutschland abgewiesen hat.
Das gilt zunächst insoweit, als der Kläger die Feststellung in der erstinstanzlichen
Entscheidung angreift, dass nicht erkennbar sei, dass er seine „pathologische
Spielleidenschaft“, die nach dem Strafurteil vom Juni 2002 zu einer erheblich verminderten
Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei der Begehung der Straftaten geführt habe,
zwischenzeitlich erfolgreich bekämpft habe, und meint, dass ihm „keine aktuelle
hochgradige Spiel- und Alkoholsucht unterstellt“ werden könne. In dem Zusammenhang
muss klargestellt werden, dass sich das Verwaltungsgericht bei der Annahme einer
„offensichtlichen Gefahr erneuter schwerwiegender Straffälligkeit“ das damals mit Blick auf
eine mögliche vorzeitige Haftentlassung gefertigte und aus Sicht des Klägers negative
Gutachten vom Januar 2005 zu Eigen gemacht hat, wonach wegen der gesamten
Lebenssituation und der Perspektiven (ausdrücklich:) „unabhängig“ von einer ungelösten
Alkohol- und Glücksspielproblematik eine Entlassung aus der Haft als mit dem „hohen Risiko
weiterer Straftaten verbunden“ angesehen wurde. (vgl. dazu das Prognosegutachten des
Instituts für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie vom 24.1.2005, dort Seite 20
(„Abschlussbeurteilung“)) Die aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht erfolgreich
bekämpfte Suchtproblematik des Klägers wurde als die negative Prognose hinsichtlich
künftiger Straffreiheit bei Rückkehr nach Deutschland zusätzlich stützender Aspekt
angesprochen. (vgl. dazu Seite 16 der Entscheidungsgründe, dort letzter Absatz („Hinzu
kommt…“))
Wenn der Kläger in dem Zusammenhang auf eine gewandelte strafrechtliche Behandlung
der „Spielsucht“ im Gefolge einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr
2005 (vgl. BGH, Beschluss vom 12.1.2005 – 2 StR 138/04 –, NStZ 2005, 281) hinweist,
so kann dem Vorbringen zunächst allenfalls entnommen werden, dass er inzwischen wohl
die Auffassung vertritt, dass ihm vom Strafgericht seinerzeit zu Unrecht eine verminderte
Schuldfähigkeit nach § 21 StGB zugestanden worden ist, somit eine – aus seiner Sicht –
ungünstigere, weil längere Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen wäre. Dem muss indes
nicht weiter nachgegangen werden. Im Rahmen der den Ausländerbehörden und –
gegebenenfalls, aus Anlass einer Rechtsbehelfseinlegung – den Verwaltungsgerichten
obliegenden prognostischen Beurteilung einer Wiederholungsgefahr setzt eine
Berücksichtigung mit der Begehung der jeweiligen Straftaten im Zusammenhang
stehender nicht stoffgebundener Abhängigkeiten des Straftäters wie einer „Spielsucht“,
eines Kaufzwangs beziehungsweise einer Klepto- oder Pyromanie nicht zwingend voraus,
dass diese bereits das vom Bundesgerichtshof im Strafverfahren geforderte qualifizierte
Ausmaß einer „schwersten Persönlichkeitsveränderung“ erreicht hat, die Anlass zur
Prüfung gibt, ob dem Betroffenen wegen einer krankhaften seelischen Störung
beziehungsweise wegen einer schweren seelischen Abartigkeit eine erhebliche
Verminderung oder gar eine Aufhebung seiner Steuerungs- und damit Schuldfähigkeit im
Verständnis der §§ 20, 21 StGB zugute gehalten werden kann. Auch in diesem Sinne
„unterschwellige“ nicht stoffgebundene Süchte können, wenn sie zum einen vorliegen und
zum anderen – hier unstreitig – mitursächlich für die Begehung der Straftaten, hier einem
fortgesetzten Handel mit Betäubungsmitteln zur Beschaffung von „Spielgeld“, gewesen
sind, die Annahme einer Wiederholungsgefahr rechtfertigen, wenn keine grundlegenden
Veränderungen in den Gesamtumständen erkennbar sind. Vor diesem Hintergrund
begründet allein der Verweis auf eine möglicherweise von den Maßstäben her verschärfte
strafrechtliche Beurteilung der Schuldfähigkeit in dem Bereich keine ernstlichen Zweifel an
der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts.
Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, unterliegt nicht ansatzweise ernsthaften
Zweifeln und das sieht auch der Kläger, zumindest was seine diesbezügliche
Therapiebedürftigkeit angeht, nach Aktenlage offensichtlich genauso. Nach den im
Wesentlichen auf seinen durch mehrere Zeugen bestätigten Einlassungen beruhenden
Feststellungen des Strafgerichts hat er in der gesamten Zeit seines Aufenthalts in
Deutschland, also ab 1989, neben seinen Einkünften aus Drogengeschäften seinen
Unterhalt abgesehen von seinen Aufenthalten in Haftanstalten – jedenfalls bis zur
Streichung der Sozialhilfe infolge der Weigerung, soziale Arbeit zu verrichten – durchgehend
mit öffentlichen Hilfen und aus Einkünften seiner Ehefrau beziehungsweise seiner
Lebensgefährtin bestritten und von Anfang an, also über viele Jahre, regelmäßig monatlich
bis zu 2.000,- DM verspielt. (vgl. hierzu im Einzelnen die Tatsachenfeststellung im Urteil
des Landgerichts Saarbrücken vom 11.6.2002 – 5-6/02 –, dort Seite 11 unten und 16
oben) Schon die einleitenden Einlassungen des Klägers gegenüber dem Gutachter am
6.5.2002 machen den Zusammenhang zwischen seiner Spielsucht und dem fortgesetzten
Handel mit Betäubungsmitteln deutlich. Damals erklärte der Kläger, er habe „unbedingt zu
Geld kommen wollen, um dem Spiel nachzugehen“. Es sei ihm „in der Regel egal gewesen,
wie er zu Geld komme, Hauptsache er könne spielen und trinken“. Er fühle sich „wohl und
fast glücklich“, wenn er spiele, habe damit 1988 begonnen und ab 1993 „fast den ganzen
Tag gespielt“. Den Spielsalon habe er immer erst verlassen, wenn er kein Geld mehr
gehabt habe. Hinsichtlich des konkret angeklagten Drogengeschäfts sei es seine einzige
Sorge gewesen, die Ware an den Empfänger zu bringen und an die Provision zu kommen,
„um weiter spielen zu können“. (vgl. dazu das Gutachten des Instituts für Gerichtliche
Psychologie und Psychiatrie vom 10.5.2002, speziell Seiten 3 ff. (Angaben des
Probanden“)) Der Gutachter stellt im Rahmen seiner abschließenden Beurteilung, die – nur
insoweit ist der heutige Vortrag des Klägers nachvollziehbar – eher gegen eine
eingeschränkte Schuldfähigkeit des Klägers spricht, eine Reihe von Fragen in den Raum und
gelangt unter anderem „allerdings“ zu der Erkenntnis, dass im Falle des Klägers von einer
„kombinierten Wirkung des Spielens, Alkoholkonsums und Schwierigkeiten einer sozialen
Anpassung in fremdem soziokulturellen Umfeld auszugehen“ sei. Das „soziokulturelle
Umfeld“ des Klägers, der keinerlei Schul- oder Berufsausbildung besitzt, bei einer Rückkehr
nach Deutschland wäre gegenüber den früheren Umständen wesentlich gleich, selbst wenn
man, wozu es keinerlei Anhaltspunkte außer verbalen Absichtsbekundungen gibt, eine
damals über Jahrzehnte hinweg nicht andeutungsweise gezeigte Neigung zu legaler
Erwerbstätigkeit unterstellen wollte. Das begründet die nachvollziehbare Vermutung, dass
bei einer „Flucht“ aus diesem „soziokulturellen Umfeld“ ein Rückgriff auf über Jahrzehnte
beim Kläger eingeschliffene „Mechanismen“ erfolgen würde. In dem Zusammenhang
erscheint übrigens bemerkenswert, dass der Kläger im Rahmen seiner psychologischen
Begutachtung im Januar 2005 (vgl. dazu das Prognosegutachten des Instituts für
Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie vom 24.1.2005, dort Seite 9 („Angaben zum
Suchtmittelkonsum“)) ferner erklärt hat, er „hasse Drogen“, habe von dem Haschisch, das
er besorgt habe, nie etwas genommen und den „Stoff nur besorgt, um seinen Suff und die
Spielsucht zu finanzieren“.
Die Prognose neuerlicher Straffälligkeit wäre daher auch nach einem – wie der Kläger
einwendet – „erheblichen Zeitablauf“ nicht anders. Im Übrigen schätzte der Kläger
offensichtlich seinen Bedarf an professioneller Hilfe in der Vergangenheit durchaus
offensichtlich seinen Bedarf an professioneller Hilfe in der Vergangenheit durchaus
realistisch ein, etwa wenn er im Rahmen des Gesprächs über die Vollzugsplanerstellung im
September 2003 erklärte, er sehe bei sich eine „hochgradige Erkrankung an Spielsucht“,
und insoweit einen Therapiewunsch äußerte. Entsprechend äußerte sich sein
Prozessbevollmächtigter in einem Schreiben vom Dezember 2003 an die
Justizvollzugsanstalt. Darin heißt es, der Kläger sei aufgrund der bestehenden
„Suchterkrankung in zweierlei Bereichen, die ausschlaggebend für seine delinquenten
Handlungen“ gewesen seien, sehr interessiert an einer Therapie zur Aufarbeitung. Ob diese
Problematik letztlich ohne eine Änderung der wirtschaftlichen Perspektive des nunmehr
über 50 Jahre alten Klägers für ein Leben in Deutschland überhaupt erfolgreich
„aufgearbeitet“ werden könnte, scheint sehr fraglich, muss aber hier nicht vertieft werden.
Einer näheren Befassung mit den insoweit vom Kläger in der Begründung des
Zulassungsantrags wörtlich zitierten „Überlegungen“ des seinerzeit vom Strafgericht
beauftragten Gutachters, (vgl. dazu das Gutachten des Instituts für Gerichtliche
Psychologie und Psychiatrie vom 10.5.2002, speziell Seite 19, letzter Absatz) ob das vom
Kläger diesem gegenüber geschilderte Spielverhalten bereits die Annahme einer „schweren
seelischen Abartigkeit“ (§ 20 StGB) darstellte oder nur als „exzessive Spielleidenschaft“ zu
qualifizieren war, bedarf es daher ebenso wenig wie eines Eingehens auf die Frage, ob –
wie der Kläger meint – die in diesem Punkt auf den gutachterlichen Feststellungen
basierende Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom Mai 2002 insofern heute
„keinen Bestand mehr hätte“. Bei richtigem Verständnis könnte es dabei letztlich ohnedies
nur darum gehen, ob der Kläger im Rahmen der Beurteilung der subjektiven
Voraussetzungen einer Strafbarkeit nach den §§ 20, 21 StGB am Maßstab der neueren
strafgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu etwa Fischer StGB, 57. Auflage 2010, § 20
Rn 41 mit zahlreichen Nachweisen) im Ergebnis „zu gut weggekommen“ ist. Für den
vorliegenden Rechtsstreit spielt das keine Rolle.
Soweit der Kläger in dem Zusammenhang ferner beanstandet, dass das
Verwaltungsgericht eine „nachhaltige Familienbindung an seine in der Bundesrepublik
Deutschland lebenden Familienangehörigen“ bei der Rückfallprognose nicht ausreichend
berücksichtigt habe, ist zum einen klarzustellen, dass die familiären Bindungen als solche
im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines Ausnahmefalls im Verständnis des § 11
Abs. 1 Satz 3 AufenthG in den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen und im
erstinstanzlichen Urteil eine ausführliche an den Fakten orientierte Würdigung erfahren
haben. Zum anderen ist nach Aktenlage offensichtlich, dass – und auch dies haben der
Beklagte und das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt – weder die Begründung
beider Partnerschaften mit der Exehefrau und mit der Lebensgefährtin noch die Geburten
der beiden Kinder dem Kläger auch nur im Entferntesten zu einer grundlegenden Änderung
seines Verhaltens, geschweige den zu einer Aufgabe seiner kriminellen Aktivitäten auf dem
Gebiet des Betäubungsmittelhandels, Anlass gegeben haben. Beispielhaft lässt sich das an
Folgendem verdeutlichen: Der Kläger, der bereits zuvor weitere Straftaten begangen hatte,
während er unter Bewährung stand, hat 1992 eine Tochter bekommen und im Dezember
1993 deren deutsche Mutter geheiratet. Da ihm dies die realistische Chance auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis eröffnete, zog er seine damals anhängige Asylklage mit dem
Bemerken zurück, er wolle sich nun gerne mit Frau und Kind ein gemeinsames Leben in
Deutschland aufbauen. Die wirtschaftliche Grundlage dieser Unternehmung sollte nach den
Feststellungen in einem späteren Strafverfahren offenbar eine gerade im Jahr 1993 in
Angriff genommene Ausweitung des Handels mit Betäubungsmitteln sein. Zu dieser Zeit ist
der Kläger nach dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom Dezember 1995 (vgl. das
Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 7.12.1995 – 35-739/95 –, Blatt 109 der
Ausländerakte) in größerem Stil auch überregional in den Drogenhandel eingestiegen,
indem er ab dem 1.6.1993 nach und nach 3,3 kg Haschisch „gewinnbringend verkaufte“,
bevor er im Sommer 1995 zunächst in Untersuchungshaft genommen und im Dezember
1995 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten wegen fortdauernden
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen verurteilt
wurde. Auch die zweite „Heirat nach islamischem Ritus“ und die Geburt des Sohnes des
Klägers im Juni 2001 gab ihm keinen Grund, sich auf dem legalen Arbeitsmarkt zu
bemühen. Der Kläger, der bereits unmittelbar nach seiner Haftentlassung 1997 erneut mit
Haschischmengen im Kilobereich gehandelt hatte, bestellte zeitlich unmittelbar vor oder
nach der Geburt des Kindes im Sommer 2001 bei einem in den Niederlanden lebenden
Landsmann eine Lieferung von 50 kg Haschisch. (vgl. hierzu im Einzelnen die
Tatsachenfeststellung im Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11.6.2002 – 5-6/02 –,
dort Seite 13) Vor diesem Hintergrund ist eigentlich nicht mehr nachzuvollziehen, wenn der
Kläger nun in den Raum stellt, dass angesichts der familiären Bindungen eine Rückfallgefahr
bei ihm nicht bestehe.
Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht entschieden, dass ein Anspruch auf Erteilung
einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, sofern man einen solchen
ohne eine vorherige Beschränkung der Folgen der Ausweisung in Betracht ziehen wollte,
aus mehreren Gründen nicht besteht, zumal der insoweit vom Kläger angeführte Anlass
einer Wiederaufnahme der familiären Gemeinschaft mit Lebensgefährtin und Kindern sicher
kein vorübergehender Umstand wäre, dem durch eine Erlaubnis zum „kurzfristigen“
Betreten auch nur ansatzweise Rechnung getragen werden könnte. Der Kläger will eine
dauerhafte Rückverlegung seines Wohnsitzes nach Deutschland erreichen. Das ist schon
nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht Sinn und Zweck der Regelung
über die Betretenserlaubnis. Dabei handelt es sich nicht um einen Aufenthaltstitel. Im
Ergebnis nichts anderes gilt auch für das am Ende der Begründung des Zulassungsantrags
geäußerte Begehren, einer Rückkehr nach Deutschland, um hier ein
Sachverständigengutachten „bezüglich seiner Suchtsituation“ erstellen zu lassen. Weshalb
das eine zwingende Anwesenheit des Klägers in Deutschland erfordern sollte, ist nicht
nachzuvollziehen. Eine Betretenserlaubnis darf darüber hinaus nicht erteilt werden, wenn
selbst der kurzfristige Aufenthalt des betreffenden Ausländers mit einiger
Wahrscheinlichkeit zu einer erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führt. Dass
das beim Kläger der Fall wäre, ergibt sich aus den obigen Ausführungen zu § 11 Abs. 1
Satz 3 AufenthG.
Das Vorbringen rechtfertigt auch nicht die Annahme einer vom Kläger ferner geltend
gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Was er in
dem Zusammenhang anführt, macht ohne weiteres deutlich, dass dadurch nicht eine
allgemeine im Sinne einer Fortentwicklung des Rechts bedeutsame und über den Einzelfall
hinausreichende Frage aufgeworfen ist. Der Kläger wendet sich insofern vielmehr gegen die
Beurteilung seines Falles durch das Verwaltungsgericht anhand allgemein geklärter
Grundsätze. Der Kläger verweist insoweit auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK, auf eine
zumindest achtjährige, insoweit dann aber teilweise auch die Zeit seiner Inhaftierung
berücksichtigende Trennung von seinen Kindern und meint, vor dem Hintergrund halte das
Urteil des Verwaltungsgerichts einer sachlichen und rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Soweit der Kläger in dem Zusammenhang darauf verweist, dass es aufenthaltsrechtlich
nicht auf „formal-rechtliche Beziehungen“, sondern auf die tatsächliche Verbundenheit
zwischen Familienmitgliedern (wörtlich:) „im Einzelfall“ ankomme, handelt es sich um eine
allgemein gesicherte Erkenntnis, von der das Verwaltungsgericht ausgegangen ist.
Ungeachtet der Frage, ob darin überhaupt eine prozessrechtlich ordnungsgemäße
Darlegung einer Grundsatzfrage erblickt werden kann, wendet sich der Kläger allein gegen
das vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil gewonnene Ergebnis der Rechtsanwendung in
seinem Einzelfall. Dabei wurde die familiäre Verbundenheit des Klägers mit seinen
„Angehörigen“ in Deutschland, also den beiden Kindern und deren Müttern – so wie sie ist –
einerseits bei der Erstellung der Prognose eines Rückfallrisikos im Zusammenhang mit der
Frage eines Wegfalls des Ausweisungszwecks berücksichtigt und andererseits auch im
Rahmen der eingeschränkten Überprüfung der Interessenabwägung durch den Beklagten in
Rechnung gestellt, dabei aber den gegen die Befristung der Ausweisungsfolgen in seinem
Fall sprechenden öffentlichen Interessen an seiner weiteren dauerhaften Fernhaltung aus
dem Bundesgebiet zumindest aus heutiger Perspektive der Vorrang eingeräumt. Dieses
einzelfallbezogene Ergebnis des Verwaltungsgerichts ist richtig, zumindest – soweit hier von
Belang – nicht ernstlich zweifelhaft (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es ließe sich ergänzen,
dass der Kläger wegen des insoweit geltenden Erfordernisses gelungener Integration in die
hiesigen Verhältnisse mit Blick auf seine Straftaten und auch unter wirtschaftlichen
Aspekten offensichtlich keine schützenswerte Rechtsposition aus der Gewährleistung des
Art. 8 Abs. 1 EMRK für sich herleiten kann. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse
vom 18.1.2011 – 2 A 293/10 –, vom 4.1.2010 – 2 B 476/09 –, SKZ 2010, 218 Leitsatz
Nr. 35, vom 22.10.2009 – 2 B 445/09 –, SKZ 2010, 71 Leitsatz Nr. 61, vom 9.4.2009 –
2 B 318/09 –, und vom 24.6.2009 – 2 B 348/09 –, SKZ 2009, 256 Leitsätze Nr. 75 und
Nr. 80)
Da Zulassungsgründe nicht gegeben sind, ist der Antrag zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52, 47 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.