Urteil des OVG Saarland vom 23.06.2006

OVG Saarlouis: nachträgliche bewilligung, hauptsache, auskunft, auflage, einsichtnahme, waffengesetz, daten

OVG Saarlouis Beschluß vom 23.6.2006, 3 Y 9/06
Prozesskostenhilfe bei Erledigung vor Klageerhebung
Leitsätze
Erledigt sich der Streit zwischen den Beteiligten in der Hauptsache während des
Prozesskostenhilfeverfahrens vor Klageerhebung, so ist für die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe kein Raum mehr.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24.
April 2006 – 6 K 24/06 – wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 24.4.2006, mit dem es das Verwaltungsgericht
abgelehnt hat, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte, im
Entwurf vorgelegte Klage mit den Anträgen zu bewilligen,
„die Beklagte wird verurteilt,
a) ordnungsgemäß Auskunft darüber zu erteilen, um welchen Tatvorwurf (Verstoß gegen
das Waffengesetz ) es sich bei der Tat vom 7.11.1989 und der Tat vom 1.10.1992 im
Einzelnen handelt,
hilfsweise
die Auskunft durch Einsichtnahme in die Ermittlungsakten zu belegen;
b) unter Aufhebung des Bescheides vom 2.2.2006, Az: D 2-4 IV – W – 48/2005 AS,
aufzugeben, die Löschung der Daten des Klägers in der INPOL-Datei zu veranlassen,“
bleibt ohne Erfolg.
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist kein Raum mehr, da der Antragsgegner vor
Klageerhebung die von dem Antragsteller erstrebte Datenlöschung vorgenommen und sich
hierdurch – wovon auch der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 21.4.2006
ausgegangen ist – der Streit zwischen den Beteiligten in der Hauptsache erledigt hat.
Dadurch ist, ohne dass es noch darauf ankäme, aus welchen Gründen die Erledigung
eingetreten ist, die Erfolgsaussicht der im Erledigungszeitpunkt noch nicht anhängigen
Klage entfallen. Das schließt die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus
vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 24. Auflage 2004, § 114 Rdnr. 20 a; OLG Köln, Beschluss vom
21.8.1997 – 14 WF 77-97 -; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.10.2000 – 2 WF 159/00 -,
jeweils zitiert nach Juris.
Es muss daher bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben.
Gerichtskosten werden im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erhoben;
Kosten werden nicht erstattet (zu letzterem §§ 166 VwGO, 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.