Urteil des OVG Saarland vom 02.06.2009

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OVG Saarlouis Beschluß vom 2.6.2009, 1 B 347/09
Wahlsichtwerbung politischer Parteien
Leitsätze
Die Gemeinden haben während der "heißen Wahlkampfphase" sicherzustellen, dass den
Parteien, die sich an den Wahlen beteiligen, in angemessenem Umfang die Möglichkeit zur
Selbstdarstellung durch Wahlsichtwerbung eröffnet ist. Dabei brauchen sie die
diesbezüglichen Wünsche der Parteien nicht unbeschränkt zu erfüllen, sondern können in
den Grenzen ihres durch das verfassungsrechtliche Gebot, ausreichende Flächen zur
Verfügung zu stellen, beschränkten Ermessens entscheiden, auf welche Weise sie diesem
Gebot Rechnung tragen.Zum Sachverhalt:
Dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren lag ein Antrag des ...-Kreisverbandes -
Saarbrücken-Stadt zugrunde, mit dem dieser begehrte, die Landeshauptstadt Saarbrücken
zu verpflichten, ihm zu gestatten, großflächige Wahlplakattafeln des Formats 18/1 (3,56 m
x 2,52 m) an 64 Standorten im Stadtgebiet Saarbrücken in der Zeit vom 27.4.2009 bis
zum 27.9.2009 aufzustellen. Die Antragsgegnerin hielt dem Begehren entgegen, dass sie
beschlossen habe, Wahlsichtwerbung in dieser Größe weder im öffentlichen Verkehrsraum
noch auf Flächen ihres allgemeinen Liegenschaftsvermögens zuzulassen. Hinsichtlich des
öffentlichen Straßenraums bestehe die Möglichkeit, eine Sondernutzungserlaubnis für das
Anbringen von Wahlkampfplakaten der üblichen Größe DIN A I (0,59 m x 0,81 m) bzw. DIN
A 0 (0,841 m x 1,189 m) zu beantragen.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, da die seitens der
Antragsgegnerin praktizierte Verfahrensweise den politischen Parteien eine angemessene
und wirksame Wahlwerbung ermögliche und das Stadtbild hierdurch wesentlich weniger als
bei Aufstellen der gewünschten großformatigen Wahlplakate beeinträchtigt werde.
Die Beschwerde des Antragstellers ist ohne Erfolg geblieben.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des
Saarlandes vom 16. April 2009 – 10 L 248/09 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung der Streitwertfestsetzung des
Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren
auf jeweils 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16.4.2009, durch den
das auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von 64 großflächigen
Wahlwerbetafeln (Format 18/1 in der Größe 3,56 m x 2,52 m) im Stadtgebiet der
Antragsgegnerin – hilfsweise auf Bescheidung des Sondernutzungserlaubnisantrags –
gerichtete einstweilige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers zurückgewiesen wurde,
ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller beteiligungsfähig. Die Kreisverbände
politischer Parteien, die in ihrem Bezirk anlässlich einer Wahl Wahlsichtwerbung betreiben
wollen und in diesem Zusammenhang ein gerichtliches Verfahren anstrengen, erfüllen die
Voraussetzungen des § 61 Nr. 2 VwGO. (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.8.1998 –
2 V 14/98 -, AS RP-SL 27, 116 = NVwZ-RR 1999, 218; VG des Saarlandes, Beschluss
vom 12.2.2001 – 2 F 14/01 -, ZfSch 2001, 339.)
In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Der Senat macht sich die überzeugenden
Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu eigen.
Das Verwaltungsgericht hat zugunsten des Antragstellers unterstellt, dass die von ihm für
die großflächige Wahlwerbung vorgesehenen Standorte entgegen der Darstellung der
Antragsgegnerin als begleitende Grünstreifen Teile der jeweiligen öffentlichen Straßen, an
die sie angrenzen, seien, und ausgehend von dieser Prämisse dargelegt, dass der
behauptete Anspruch auf Erteilung der mithin notwendigen straßenrechtlichen
Sondernutzungserlaubnis bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aller
Voraussicht nach zu verneinen sei. Die Antragsgegnerin habe zwischen den Interessen des
als politischer Partei am derzeitigen Wahlkampfgeschehen teilnehmenden Antragstellers
und den möglicherweise entgegenstehenden straßenrechtlichen Gesichtspunkten
abzuwägen und dabei zu berücksichtigen, dass ihrem Ermessen gerade in der
verfahrensgegenständlichen „heißen Wahlkampfphase“ in den letzten sechs Wochen vor
dem jeweiligen Wahlkampftermin aus verfassungsrechtlichen Gründen enge Grenzen
gezogen seien, denn es müsse sichergestellt sein, dass die Parteien angemessene und
wirksame Wahlwerbemöglichkeiten haben. Gleichwohl brauche eine Gemeinde den
Wünschen der Parteien auf Wahlsichtwerbung nicht unbeschränkt Rechnung zu tragen. In
welcher Weise die Gemeinden dem verfassungsrechtlichen Gebot auf Einräumung von
Stellplätzen für Werbetafeln in einem für die Selbstdarstellung der jeweiligen Partei
notwendigen und angemessenen Umfang Rechnung tragen, sei ihre Sache. Gemessen an
diesen Grundsätzen stehe dem geltend gemachten Anspruch entgegen, dass die
Antragsgegnerin von ihrem bei der Zulassung von Wahlsichtwerbung eingeschränktem
Ermessen in rechtsfehlerfreier Weise Gebrauch gemacht habe. Die Antragsgegnerin habe
sich bereit erklärt, dem Antragsteller – wie anlässlich vorausgegangener Wahlen –
Wahlsichtwerbung mit den zugelassenen Wahlplakatformaten DIN A 1 und DIN A 0 unter
Berücksichtigung der Bedeutung der Partei des Antragstellers und der Zahl der für die
jeweilige Wahl vom Landeswahlleiter noch zuzulassenden Parteien zu gestatten. Durch
diese Verfahrensweise werde dem Antragsteller eine angemessene und wirksame
Wahlwerbung ermöglicht und das Stadtbild – wie die Antragsgegnerin zu Recht anführe –
wesentlich weniger als bei Aufstellen von 64 großflächigen Werbetafeln beeinträchtigt. Im
Falle von deren Zulassung sei zudem damit zu rechnen, dass die anderen politischen
Parteien ebenfalls eine entsprechende Zahl von Stellplätzen für großformatige
Wahlwerbung beanspruchen würden, so dass die für das Stadtbild bedeutsamen
Grünflächen über fünf Monate hinweg in erheblichem Maße durch großformatige
Tafelwände verstellt wären.
Diese Argumentation überzeugt. Auch im Beschwerdeverfahren haben sich keine
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es zur Sicherstellung einer angemessenen und
wirksamen Wahlsichtwerbung des Antragstellers geboten erschiene, diesem das Aufstellen
der beantragten 64 großflächigen Wahlwerbetafeln zu gestatten. Das den Prüfungsumfang
im Beschwerdeverfahren bestimmende Vorbringen des Antragstellers in seinem Schriftsatz
vom 5.5.2009 (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), vermag - auch unter Berücksichtigung der
ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 29.5.2009 - keine Zweifel an der
Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen.
Der Antragsteller bekräftigt im Rahmen seiner Beschwerdebegründung zunächst seine
Auffassung, es handele sich bei den verfahrensgegenständlichen Aufstellungsorten um
sogenannte begleitende Grünflächen und damit um öffentlichen Straßenraum im Sinne des
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 SStrG (Böschungen, Trenn-, Seiten-, Rand- oder Sicherheitsstreifen). Dies
macht eine vertiefende Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen gegensätzlichen
Positionen der Beteiligten weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht erforderlich, da
das Verwaltungsgericht die Richtigkeit der Auffassung des Antragstellers ohnehin unterstellt
und das einstweilige Rechtsschutzbegehren auf dieser Basis zu Recht zurückgewiesen hat.
Im Weiteren stellt der Antragsteller nicht in Abrede, dass die rechtlichen Ausführungen des
Verwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wahlsichtwerbung den
verfassungsrechtlichen Vorgaben und der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung
hierzu entsprechen, meint aber, das Verwaltungsgericht sei in tatsächlicher Hinsicht zu
Unrecht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin einen Grundsatzbeschluss
getroffen habe, wonach die in Rede stehenden großflächigen Wahlplakattafeln in ihrem
Stadtgebiet weder auf fiskalischen noch auf zu den öffentlichen Straßen zu zählenden
Flächen zuzulassen seien. Aus dem an ihn gerichteten Schreiben der Antragsgegnerin vom
10.2.2009 ergebe sich nämlich nur, dass „derartige“ Werbung auf fiskalischen Flächen
nicht erlaubt werde. Hinsichtlich öffentlicher Straßen fehle es an einer entsprechenden
Grundsatzentscheidung. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Die Antragsgegnerin
hat im erstinstanzlichen Verfahren in ihrem Schriftsatz vom 25.3.2009 im Einzelnen
dargelegt, dass sie den politischen Parteien seit einer Entscheidung des
Verwaltungsgerichts vom 12.2.2001 - 2 F 14/01 - zum Zwecke der Wahlkampfwerbung
das Anbringen von 1800 Wahlkampfplakaten der üblichen Größe DIN A 1 (0,59 m x 0,81
m) bzw. DIN A 0 (0,841 m x 1,189 m) im öffentlichen Straßenraum erlaubt und jeder an
der Wahl teilnehmenden Partei ein entsprechendes Kontingent zuerkennt. Sie habe den
Grundsatzbeschluss gefasst, großflächige Wahlwerbeplakattafeln des Formats 18/1 im
öffentlichen Raum in ihrem Stadtgebiet weder auf fiskalischen Flächen noch auf öffentlichen
Straßen für Wahlkampfzwecke zuzulassen. Dass diese Darstellung ihrer Praxis im Umgang
mit Wahlwerbung politischer Parteien unzutreffend sein könnte, lässt sich aus dem vom
Antragsteller in Bezug genommenen Schreiben vom 10.2.2009 nicht herleiten. Dass dort
zunächst mitgeteilt wird, das Liegenschaftsamt habe die Entscheidung getroffen, keine
Werbung im allgemeinen Liegenschaftsvermögen zuzulassen, erklärt sich aus der
Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, dass die beantragten Standorte nicht zum
öffentlichen Straßenraum gehören. Sodann weist die Antragsgegnerin im weiteren Text
ausdrücklich darauf hin, dass dem Antragsteller unbenommen sei – wie üblich –
Wahlsichtwerbung im öffentlichen Straßenraum zu beantragen, und dass ihm auf
entsprechenden Antrag mitgeteilt würde, wie viele Plakate (Format DIN A 1) er im
öffentlichen Straßenraum anbringen dürfe. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Hinweise
im Schreiben vom 10.2.2009 geeignet sein sollten, die Darstellung der Antragsgegnerin,
großflächige Wahlwerbetafeln würden in ihrem Stadtgebiet auch im öffentlichen
Straßenraum grundsätzlich nicht zugelassen, in Zweifel zu ziehen. Vielmehr bestätigen die
Ausführungen der Antragsgegnerin im Schreiben vom 10.2.2009, dass diese (zumindest)
seit dem als Anlass einer Neuorientierung ihrer Praxis zur Zulassung von
Wahlkampfwerbung genannten Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom
12.2.2001 im öffentlichen Verkehrsraum nur kleinformatige Wahlkampfwerbung
zugelassen hat. Dass die Antragsgegnerin abweichend hiervon in den letzten Jahren
großformatige Wahlwerbung im öffentlichen Verkehrsraum erlaubt habe, wird seitens des
Antragstellers nicht behauptet. Das Verwaltungsgericht durfte seiner Entscheidung
demnach die Annahme zugrunde legen, dass die Antragsgegnerin die behauptete und
näher begründete Grundsatzentscheidung, weder auf fiskalischen Flächen noch im
öffentlichen Verkehrsraum großflächige Wahlwerbetafeln zuzulassen, getroffen hat und
dementsprechend verfährt. Die Verfügung der Oberbürgermeisterin vom 19.5.2009
bestätigt diese Verfahrensweise und dient daher der Klarstellung.
Der Zulässigkeit einer solchen Grundsatzentscheidung lässt sich insbesondere nicht
entgegenhalten, dass im Stadtgebiet verschiedentlich gewerbliche Werbung auf
großflächigen Plakatwänden vorzufinden ist. Es ist der Antragsgegnerin unbenommen,
entsprechende Stellflächen an gewerbliche Anbieter zu vermieten. Inwiefern sich hieraus
ein Anspruch der politischen Parteien, ebenfalls großformatig – und in dem vom
Antragsteller beanspruchten Umfang – werben zu dürfen, herleiten sollte, ist weder
dargelegt noch erkennbar.
Ebenso wenig kann der Antragsteller gegen die Zulässigkeit der Entscheidung, großflächige
Wahlwerbung in ihrem Zuständigkeitsbereich grundsätzlich nicht zuzulassen, mit Erfolg
einwenden, dass das Stadtgebiet durch eine Vielzahl von kleineren Plakaten gleichermaßen
wie durch eine geringere Anzahl größerer Plakate beeinträchtigt werde. Maßgeblich ist nach
der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung
(grundlegend: BVerwG, Urteil vom 13.12.1974 – VII C 43.72 -, BVerwGE 47, 293 ff.) ,
dass sichergestellt ist, dass die Parteien angemessene und wirksame
Wahlwerbemöglichkeiten haben, wobei es Sache der Gemeinden ist, zu entscheiden, in
welcher Weise sie dem verfassungsrechtlichen Gebot auf Einräumung von Stellplätzen für
Werbetafeln in einem für die Selbstdarstellung der jeweiligen Partei notwendigen und
angemessenen Umfang Rechnung tragen. Dass die Antragsgegnerin aus Gründen der
Verkehrssicherheit und aus ästhetischen Gesichtspunkten zur Wahrung des Stadtbildes
kleinformatige Plakate in höherer Anzahl im Vergleich zu einer geringeren Zahl von
großformatigen Plakaten vorzieht, ist durch ihr Ermessen, wie sie dem Anspruch der
großformatigen Plakaten vorzieht, ist durch ihr Ermessen, wie sie dem Anspruch der
Parteien auf angemessene Wahlwerbung Rechnung tragen will, gedeckt und aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Insbesondere kann der Antragsgegnerin nicht entgegengehalten werden, dass das
Ministerium für Inneres und Sport und das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft
durch gemeinsamen Erlass vom 11.12.2008 verfügt haben, dass auf den freien Strecken
von Bundes- und Landesstraßen unter Beachtung näher bezeichneter Einschränkungen
abweichend von den für Anlagen der Außenwerbung geltenden gesetzlichen Verboten
während der „heißen Wahlkampfphase“ ausnahmsweise Wahlplakate aufgestellt werden
dürfen, wobei im jeweiligen Einzelfall vorab eine entsprechende Erlaubnis einzuholen sei.
Abgesehen davon, dass sich diesem Erlass kein Anspruch, gerade großflächige Wahlplakate
aufstellen zu dürfen, entnehmen lässt, beschränkt sich sein Regelungsinhalt der
Zuständigkeit folgend auf den außerörtlichen Bereich der Bundes- und Landesstraßen.
Hinsichtlich der Ortsdurchfahrten heißt es lediglich, dass von ministerieller Seite keine
Bedenken gegen das Anbringen von Wahlwerbung bestünden und wird die Regelung im
Einzelfall den zuständigen Gemeinden überlassen.
Schließlich meint der Antragsteller, der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ihm trotz
Versagung großflächiger Wahlplakate eine angemessene und wirksame Wahlwerbung
möglich sei, könne nicht gefolgt werden, weil gerade die geringe Zahl der Plakate eine
gewisse Größe erfordere, um effektive Wahlwerbung betreiben zu können. Dem ist
entgegen zu halten, dass dem Antragsteller zwischenzeitlich nicht nur 64 kleinformatige
Plakate, sondern nach den unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin in der
Beschwerdeerwiderung für die am 7.6.2009 anstehenden Wahlen die Anbringung von 200
bzw. 250 bzw. 45 Wahlplakaten der Größen DIN A 1 und DIN A 0 erlaubt worden ist.
Warum dies zur Sicherstellung angemessener und wirksamer Wahlsichtwerbung nicht
ausreichen sollte, wird seitens des Antragstellers nicht näher dargelegt.
Auch der den Hilfsantrag betreffende Einwand, es fehle bislang an einer
Ermessensentscheidung über den Antrag auf Erteilung der begehrten
Sondernutzungserlaubnis, trifft nicht zu. Die Antragsgegnerin hat - wie ausgeführt -
substantiiert dargelegt, dass großformatige Wahlwerbetafeln in ihrem Stadtgebiet „kraft
eines Grundsatzbeschlusses“ nicht zugelassen werden. Diese Beschlusslage, die das
städtische Ermessen im Einzelfall vorbestimmt, rechtlichen Bedenken an ihrer Zulässigkeit
nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht unterliegt und nach
Aktenlage – wie die städtische Reaktion (Schreiben vom 10.11.2008) auf den Antrag der
FDP vom 18.9.2008 (Bl. 37 ff. d. VA) belegt - konsequent umgesetzt wird, hat die
Antragsgegnerin dem Begehren des Antragstellers sowohl vorgerichtlich wie auch im
Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens entgegen gehalten und keinen Zweifel
daran gelassen, dass sein Antrag gemessen hieran keinen Erfolg hat. Damit hat die
Antragsgegnerin ihr Ermessen bereits – wie dargelegt in nicht zu beanstandender Weise –
ausgeübt, so dass die Beschwerde auch hinsichtlich des Hilfsantrags unbegründet ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2
GKG. In Anwendung von Nr. 1.5 Satz 2 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit ist unter dem Gesichtspunkt der Vorwegnahme der
Hauptsache von einer Halbierung des Auffangwertes abzusehen, so dass der Streitwert für
beide Instanzen unter entsprechender Abänderung des verwaltungsgerichtlichen
Ausspruches auf 5.000,- EUR festzusetzen ist.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.