Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 10.03.2011

OVG Koblenz: genehmigung, wohnhaus, behörde, windkraftanlage, lärm, windenergieanlage, betreiber, firma, ermessensfehler, verwaltungsakt

OVG
Koblenz
10.03.2011
8 A 11215/10.OVG
Immissionsschutzrecht
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
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- Kläger und Antragsteller -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Habor und Heise, Obere Karspüle 20, 37073 Göttingen,
gegen
den Landkreis Trier-Saarburg, vertreten durch den Landrat, Willy-Brandt-Platz 1, 54290 Trier,
- Beklagter und Antragsgegner -
beigeladen:
1. Firma Juwi Beteiligungs GmbH & Co.,
2. Firma ENERCON Windpark GmbH & Co. Windrose KG,
Prozessbevollmächtigte zu 1: MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hinrichsenstraße 16,
04105 Leipzig,
zu 2: Rechtsanwälte Berghaus und Kollegen, Julianenburger Straße 31,
26603 Aurich,
wegen immissionsschutzrechtlicher Genehmigung
hier: Zulassung der Berufung
hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom
10. März 2011, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held
Richter am Oberverwaltungsgericht Schauß
Richter am Verwaltungsgericht Dr. Hammer
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom
20. September 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
zu 1) und zu 2) zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen
Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und der
besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
liegen nicht vor.
Das Verfahren betrifft eine Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung
und den Betrieb von acht Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 113,5 m und einem
Rotordurchmesser von 71 m in der Gemarkung M. Die Windkraftanlagen bilden zusammen mit acht
weiteren, bereits genehmigten Anlagen den Windpark „M. Höhe“. Das Verwaltungsgericht hat die Klage
gegen den Genehmigungsbescheid mit der Begründung abgewiesen, dem Anspruch des Klägers auf
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sei durch die in der Genehmigung enthaltenen
Lärmschutzauflagen Genüge getan. Soweit es nach dem Vorbringen des Klägers trotz dieser Auflagen
immer wieder zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen durch Überschreitung der zulässigen Werte und
durch gelegentliche Tonhaltigkeit der Geräuschbelastung gekommen sei, betreffe dies nicht die Frage der
Rechtmäßigkeit, sondern ausschließlich die Frage der Überwachung der erteilten Genehmigung. Von den
Anlagen gehe auch keine optisch erdrückende Wirkung aus. Für die Einzelanlagen gelte dies bereits auf-
grund ihrer jeweiligen Entfernungen zum Anwesen des Klägers. Der Abstand zur nächstgelegenen
Windenergieanlage betrage über 500 m und damit mehr als das Dreifache der Gesamthöhe der
jeweiligen Windenergieanlage, womit sich weitere Ausführungen zur Rücksichtslosigkeit erübrigten.
Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung hätten die halbkreisförmig um sein Anwesen
angeordneten Windenergieanlagen aber auch in ihrer Gesamtheit keine optisch erdrückende Wirkung,
wovon das Gericht aufgrund der durchgeführten Ortsbesichtigung überzeugt sei. Die Anlagen seien
allenfalls von einzelnen, im Obergeschoss belegenen Fenstern überhaupt in ihrer Gesamtheit optisch
wahrnehmbar, nicht hingegen vom überwiegenden Teil seines Anwesens. Die nächstgelegenen Anlagen
(WEA 5, 6 und 7) seien vom Wohnhaus aus optisch kaum wahrnehmbar, da der Blick auf sie durch einen
auf der gegenüberliegenden Straßenseite errichteten Schuppen sowie durch hochgewachsene
Nadelbäume verstellt sei. In südlicher Richtung seien insgesamt sechs Anlagen sichtbar, die jedoch
bereits aufgrund ihrer großen Entfernung und des leicht abfallenden Geländes nicht erdrückend wirkten.
In westlicher Richtung seien zwei weitere Anlagen zu sehen, die jedoch ebenfalls wegen ihrer großen
Entfernung keine erdrückende Wirkung erzeugten.
An der Richtigkeit dieses Urteils bestehen keine ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.) Es lässt
sich vielmehr bereits jetzt feststellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts der rechtlichen Überprüfung
standhält, ohne dass die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich wäre. In diesem Fall
scheidet auch die Zulassung wegen rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO aus (vgl. hierzu: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 108).
1. Das Verwaltungsgericht ist in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass von
den Anlagen weder im Einzelnen noch in ihrer Gesamtheit eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht.
a) Sofern der Kläger der Auffassung ist, das Verwaltungsgericht habe den Maßstab zur Beurteilung der
von den Einzelanlagen ausgehenden optischen Wirkungen verfehlt, trifft dies in der Sache nicht zu.
Das Verwaltungsgericht hat sich an der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung orientiert, nach der
sich aus dem Verhältnis des Abstandes zwischen Wohnhaus und Windkraftanlage und der Höhe der
Windkraftanlage Orientierungswerte zur Beurteilung einer erdrückenden Wirkung ableiten lassen. Beträgt
die Entfernung zur geplanten Anlage danach mindestens das Dreifache ihrer Höhe, wird die
Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine unzumutbaren
optischen Beeinträchtigungen ausgehen (OVG NRW, Urteil vom 09.08.2006 ‑ 8 A 3726/05 ‑ DVBl. 2006,
1532 [1535] und vom 24.06.2010 ‑ 8 A 2764/09 ‑ NVwZ 2007, 336; BayVGH, Urteil vom 29.05.2009 ‑ 22 B
08.178 ‑ BayVBl. 2010, 114). Dem Kläger ist allerdings darin beizupflichten, dass diese Rechtsprechung
nur grobe Orientierungswerte liefert, die nicht schematisch angewandt werden dürfen und eine Prüfung
des konkreten Einzelfalles daher nicht entbehrlich machen (OVG NRW, Beschluss vom 22.03.2007 ‑ 8 B
2283/06 ‑ BauR 2007, 1014; BayVGH, Urteil vom 29.05.2009, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006
4 B 72.06 ‑ NVwZ 2007, 336 [337]).
Das Verwaltungsgericht hat – entgegen der missverständlichen Formulierung im Urteil – in der Sache die
geforderte Einzelfallprüfung vorgenommen. Im Rahmen der Würdigung des von den Anlagen
ausgehenden Gesamteindrucks hat es nämlich ausdrücklich festgehalten, dass den Anlagen „auch in
ihrer Gesamtheit“ – und damit erst Recht im Einzelnen – keine erdrückende Wirkung zukommt. Diese
Wertung hat es sodann im Einzelnen und auf Grund der vor Ort gewonnenen Erkenntnisse begründet. So
hat es gerade für die vom Kläger angegriffene Bewertung der nächstgelegenen Anlagen WEA 5, 6 und 7
keineswegs nur auf den formalen Abstand zum Wohnhaus, sondern vor allem auf deren durch örtliche
Besonderheiten stark eingeschränkte Sichtbarkeit abgestellt. Auch bei den übrigen Anlagen hat es jeweils
den vor Ort gewonnenen optischen Eindruck und die speziellen topographischen Verhältnisse zur
Bewertung herangezogen.
Dabei ist nicht zu beanstanden, dass im Rahmen der Ortsbesichtigung das Wohnhaus des Klägers nicht
betreten wurde. Das Gericht konnte sich auch außerhalb des Hauses einen Eindruck von der
Rundumsicht auf Ebene des Erdgeschosses verschaffen. Für das Obergeschoss hat es die Behauptung
des Klägers als wahr unterstellt, dass vom Schlafzimmerfenster alle Anlagen in ihrer Gesamtheit sichtbar
seien und ist damit vom für den Erfolg der Klage günstigsten Fall ausgegangen. Bei dieser Sachlage
vermag der Senat nicht zu erkennen, welchen Erkenntnisgewinn eine Besichtigung der Anlagen aus dem
Inneren des Wohnhauses hätte erbringen sollen.
b) Das Verwaltungsgericht ist auf Grundlage der vom Kläger nicht angegriffenen tatsächlichen
Feststellungen auch zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass selbst unter Einbeziehung der
Gesamtheit der Anlagen von diesen keine erdrückende Wirkung ausgeht.
Zur Beurteilung der optischen Wirkung mehrerer Anlagen lassen sich keine starren und allgemeingültigen
Regeln anführen. Vielmehr ist stets eine Beurteilung des Einzelfalls notwendig. Der Senat stimmt aber mit
dem Verwaltungsgericht darin überein, dass auch für eine Mehrzahl von Anlagen – eine freie Sichtbe-
ziehung unterstellt – deren Gesamthöhe und ihr Abstand zum Wohnhaus die maßgeblichen
Beurteilungskriterien bleiben. Einer Windkraftanlage, die so weit entfernt steht, dass ihr keine erdrückende
Wirkung zukommt, wird diese Wirkung in der Regel auch dann nicht zukommen, wenn sich im Blickfeld
weitere, für sich genommen ebenfalls nicht erdrückend wirkende Anlagen befinden. Ob etwas anderes für
Anlagen zu gelten hat, die so dicht beisammenstehen, dass die von den Rotoren bestrichenen Flächen
sich optisch überschneiden, so dass der Eindruck eines Anlagenhaufens oder Anlagenwalls entsteht,
kann hier dahingestellt bleiben.
Sofern der Kläger meint, schon eine „umzingelnde“ Wirkung in dem Sinne, dass der Betroffene sich auf
Grund der örtlichen Verhältnisse dem Anblick der Anlagen nicht entziehen könne, sei unzumutbar, trifft
dies nicht zu. Insbesondere derjenige, der im Außenbereich wohnt, muss grundsätzlich mit der Errichtung
von Windkraftanlagen und ihren optischen Auswirkungen rechnen. Der Gesetzgeber hat
Windkraftanlagen im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert und nach § 35 Abs. 3 Satz 2
BauGB unter Planungsvorbehalt gestellt. Dies führt notwendig dazu, dass es dort, wo entsprechende
Vorrangflächen ausgewiesen sind, zu einer Konzentration von Windenergieanlagen kommt (vgl. BVerwG,
Urteil vom 24. März 2003 ‑ 4 C 4/02 ‑ BVerwGE 118, 33 Rn. 14 [36 f.]). Betroffene, die in der Nähe einer
solchen Konzentrationszone wohnen, werden daher regelmäßig nicht nur mit einer, sondern mehreren
Anlagen konfrontiert sein. Da moderne Windkraftanlagen große Höhen erreichen, werden sie
insbesondere bei kleineren Wohneinheiten häufig auch von allen Fenstern aus sichtbar sind. Allein diese
Wahrnehmbarkeit vermag eine Rücksichtslosigkeit indes nicht zu begründen. Die Zumutbarkeitsschwelle
ist erst überschritten, wenn die Anlagen so nah stehen, dass sie aufgrund ihrer Höhe und der großen
Fläche, die die Rotoren überstreichen, auf die Wohngebäude erdrückend wirken (vgl. OVG NRW, Urteil
vom 09.08.2006, a.a.O.).
Soweit der Kläger speziell für die Anlagen WEA 5, 6 und 7 geltend macht, es sei nicht sichergestellt, dass
die als Sichtschutz wirkenden Bäume die gesamte weitere Nutzungszeit der Anlagen überlebten, vermag
dies die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Wenn der
Kläger ein künftiges Absterben der derzeit auf dem Außenbereichsgrundstück vorhandenen Bäume
befürchtet, liegt es an ihm, frühzeitig weitere Bäume zu pflanzen, die zukünftig die Funktion des
Sichtschutzes übernehmen können.
2. Die in der Genehmigung festgesetzten Lärmschutzauflagen sind ausreichend, um schädliche
Umwelteinwirkungen, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft i.S.d. § 5
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG auszuschließen.
a) Nach der Nebenbestimmung IV. Nr. 1 dürfen am Wohnhaus des Klägers tags 60 dB(A) und nachts 45
dB(A) nicht überschritten werden. Gemäß der Nebenbestimmung IV Nr. 2 dürfen zur Einhaltung dieser
Werte die Schallleistungspegel der Windkraftanlagen Nr. WEA 4, WEA 8, WEA 9, WEA 10 und WEA 11
einen Wert von 103 dB(A) und der Windkraftanlagen Nr. WEA 5, WEA 6 und WEA 7 einen Wert von 100
dB(A) nicht überschreiten. Die Windkraftanlagen dürfen darüber hinaus gemäß der Nebenbestimmung IV
Nr. 3 keine immissionsrelevante Tonhaltigkeit aufweisen. Dass die Genehmigung dem Kläger die
genannten Immissionsbelastungen zumutet, ist nach Nr. 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz ge-
gen Lärm (TA Lärm) nicht zu beanstanden. Da der Kläger andererseits Anspruch darauf hat, dass die
Windenergieanlagen in einer Weise betrieben werden, die die Einhaltung der Werte sicherstellt, muss die
Genehmigung hierfür Sorge tragen. Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung muss ihr dazu
eine „auf der sicheren Seite“ liegende Lärmprognose vorausgehen. Dieser ist der – in aller Regel mit
einer Sicherheitsmarge zu versehende – Schallleistungspegel zugrunde zu legen, der für die Nennleis-
tung bei einer Referenzmessung desselben Typs ermittelt worden ist. Auf dieser Grundlage ist sodann in
einer Ausbreitungsrechnung zu ermitteln, ob an den relevanten Immissionsorten die einschlägigen Werte
eingehalten werden (OVG NRW, Urteil vom 18. 11.2002 ‑ 7 A 2127/00 ‑ BauR 2003, 517; OVG RLP, Urteil
vom 21.01.2005 ‑ 8 A 11488/04 ‑ BauR 2005, 1756). Diesen Anforderungen wird die der Genehmigung
zugrunde liegende Schalltechnische Immissionsprognose gerecht.
b) Sofern der Kläger der Auffassung ist, sein Fall gebe Anlass, die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit
einer Genehmigung für Windkraftanlagen zu erhöhen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dabei ist es
rechtlich unerheblich, ob und wie lange die Anlagen nach ihrer Errichtung genehmigungswidrig betrieben
worden sind. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht zwischen der Frage der Rechtmäßigkeit der
Genehmigung und der Überwachung des genehmigungsgemäßen Betriebs der Anlagen unterschieden.
Für die Beurteilung einer Anfechtungsklage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist die
Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der angefochtenen Behördenentscheidung – ggf. in Gestalt des
Widerspruchsbescheids – maßgeblich (BVerwG, Beschluss vom 11.01.1991 ‑ 7 B 102/90 ‑ NVwZ-RR
1991, 236). Hat die Genehmigungsbehörde die Genehmigung mit Auflagen versehen, die geeignet sind,
die Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen, ist die Genehmigung rechtmäßig erteilt. Daran
ändert sich nichts, wenn der Betreiber sich nach der Erteilung nicht an die festgesetzten Auflagen hält.
Das bedeutet aber nicht, dass Betroffene in einem solchen Fall schutzlos stünden. Nach § 52 Abs. 1 Satz
1 BImSchG haben die zuständigen Behörden die Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes
und der darauf gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen. Gemäß Satz 2 der Vorschrift haben sie
die Genehmigungen regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich auf den neuesten Stand zu brin-
gen. Da die Überwachungsbehörde gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden ist, ist
grundsätzlich davon auszugehen, dass sie ihrer Aufgabe pflichtgemäß nachkommt. Sollte dies nicht der
Fall sein, stehen dem Betroffenen eine Reihe von Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung. Begründet
die Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt für einen Dritten eine subjektive Rechtsposition, hat er
Anspruch darauf, dass die zuständige Behörde ermessensfehlerfrei über Maßnahmen zur Sicherstellung
der Einhaltung dieser Nebenbestimmung entscheidet. Ist das Ermessen im Einzelfall auf Null reduziert,
kommt auch ein Anspruch auf unmittelbares Einschreiten der Behörde zur Durchsetzung der Neben-
bestimmung in Betracht. Diese Ansprüche sind grundsätzlich – nach entsprechender Antragsstellung und
Durchführung eines Vorverfahrens, notfalls auch im Wege der Unterlassungsklage – mit einer
Verpflichtungsklage durchsetzbar (vgl. hierzu Kopp, Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 36 Rn. 72).
Abgesehen davon stellt die Durchsetzung von Nebenbestimmungen, die dem Schutze Dritter dienen, eine
Amtspflicht dar, bei deren Verletzung Ansprüche aus Amtshaftung nach § 839 BGB, Art. 34 GG in Betracht
kommen (BGH, Urteil vom 06.02.1986 ‑ III ZR 109/84 ‑ BGHZ 97, 97 [101 f.]). Schließlich erkennt der
Bundesgerichtshof auch einen zivilrechtlichen Anspruch des Begünstigten auf Einhaltung drittschützender
Auflagen gegen den Betreiber an (BGH, Urteil vom 26.02.1993 ‑ V ZR 74/92 ‑ BGHZ 122, 1 [2 f.]). In jedem
Fall sind Betroffene aber auf die Inanspruchnahme behördlicher und gegebenenfalls gerichtlicher Hilfe
verwiesen. Eine Überwachung in Selbsthilfe, wie sie dem Kläger durch Online-Zugriffe auf die Data-Logs
des Betreibers vorschwebt, ist dem Bundesimmissionschutzgesetz fremd, § 52 Abs. 1 Satz 1 BImSchG.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 4, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 19.2 und Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs
für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).
gez. Dr. Held
gez. Schauß
gez. Dr. Hammer