Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 24.03.2011

OVG Koblenz: bebauungsplan, bergbau, juristische person, angemessene entschädigung, aufschiebende wirkung, privates interesse, geologie, gemeinde, rechtsschutzinteresse, rechtsschein

OVG
Koblenz
24.03.2011
1 C 11128/10.OVG
Bauplanungsrecht, Normenkontrollrecht
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Normenkontrollverfahren
der Firma ………………….
- Antragstellerin -
Prozessbevollmächtigter: Kunz Rechtsanwälte, Mainzer Straße 108, 56068 Koblenz,
gegen
die Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen, vertreten durch den Bürgermeister der Verbandsgemeinde
Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur,
- Antragsgegnerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte KDU Krist, Deller & Partner, Clemensstraße 26-30,
56068 Koblenz,
wegen Bebauungsplan (Normenkontrolle)
hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 24. März 2011, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Zimmer
Richter am Oberverwaltungsgericht Schneider
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Berthold
für Recht erkannt:
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand-
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Ruppberg-Sondergebiet Naherholung“ der
Antragsgegnerin. Nach dem Aufstellungsbeschluss vom 10.03.2004, Bürgerbeteiligung und öffentlicher
Bekanntmachung erfolgte die erste Offenlage vom 05.12.2005 bis zum 06.01.2006. Aufgrund
verschiedener Einwendungen der betroffenen Grundstückseigentümer beschloss der Rat der
Antragsgegnerin am 10.03.2008 die erneute Offenlage nach § 4a Abs. 3 BauGB, die vom 05.05.2008 bis
06.06.2008 erfolgte. Am 02.06.2009 beschloss die Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung und
machte diese am 20.11.2009 in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt.
Der Bebauungsplan sieht neben Flächen für eine „künftige Wohnbauentwicklung“ verschiedene
Entwicklungsflächen im Rahmen eines „landespflegerischen Zielkonzepts“ nach ökologischen und
landwirtschaftlichen Kriterien vor. So ist etwa die Umwandlung von Acker in Extensivgrünland, von
Intensivgrünland in Extensivgrünland und von Forstflächen in gestuften Waldrand vorgesehen. Darüber
hinaus sind der Erhalt verschiedener vorhandener Nutzungen, wie etwa von Obstbaumreihen mit
extensiver Unternutzung, der Erhalt und Entwicklung von Vorwaldgebüsch und vorhandenem
Extensivgrünland „geregelt“. Darüber hinaus werden auch aktive Maßnahmen wie „Pflanzung und
dauerhafter Erhalt von Wild-(Obst)“ sowie von anderen Pflanzenarten vorgesehen. In der Begründung des
Bebauungsplanes werden die Ziele der Planung näher beschrieben. Aufgrund der vielfältigen
Belastungen, die auf das Gebiet der Gemeinde Ruppach-Goldhausen einwirkten, stehe der Kommune
und damit den im Umkreis lebenden Bürgern nur noch der Bereich nordöstlich der Ortslage rund um den
Ruppberg für eine uneingeschränkte Erholungsnutzung zur Verfügung. Es handele sich um die letzte
zusammenhängende und nicht durch bauliche Anlagen aller Art beeinträchtigte und in ihrer Eigenart
unbeeinflusste Landschaft, die für Freizeitaktivitäten und ungestörten Naturgenuss genutzt werden könne.
Aus diesem Grunde werde ein Sondergebiet Naherholung festgesetzt, da sich der verfolgte Zweck der
Schaffung eines Naherholungsgebietes nicht durch Festsetzung eines der sonstigen Baugebiete nach § 2
bis 10 BauNVO erreichen lasse. Hierzu sei ein umfassendes Nutzungskonzept erstellt worden, dass
insbesondere die vorgenannten Umwandlungen und Extensivierungsmaßnahmen sowie die Ziele des
Landschafts- und Naturschutzes sowie des Artenschutzes beinhaltete. In den eigentlichen
Textfestsetzungen (IV. 1 bis 14, Bl. 467 f.) werden die vorgesehen Maßnahmen näher beschrieben.
Bei der Antragstellerin handelt es sich nach eigenen Angaben um einen Betrieb, der keramische
Erzeugnisse herstellt. Zugleich ist sie Eigentümerin einer Tongrube innerhalb der Gemarkung der
Antragsgegnerin („Tagebau G.........“). Der Bebauungsplan „Ruppberg-Sondergebiet Naherholung“ grenzt
in seinem süd-westlichen Geltungsbereich entlang eines gemeindeeigenen Wirtschaftsweges (Z............
Weg) teilweise an den nördlichen Teil der Betriebsplanfläche der (ehemaligen) Tongrube der
Antragstellerin („Nordböschung“) heran. Der Umfang der (künftigen) bergrechtlichen Abbaumöglichkeiten
wird von den Beteiligten unterschiedlich dargestellt. Das Landesamt für Geologie und Bergbau hatte
bereits am 10.05.2007 den Sonderbetriebsplan „Sanierung der Nordböschung“ erlassen, der zunächst bis
zum 31.12.2009 befristet war. Grund für den Sonderbetriebsplan waren Rutschungen gewesen, die auch
zwei Parzellen nördlich des Z............ Wegs betroffen hatten (Flur .., Flurstücke ... und ...). Umfang und
Qualität der erfolgten Sanierung sind Gegenstand weiterer Rechtsstreitigkeiten, teilweise unter
Einbeziehung des Landesamtes.
Mit der Begründung ihres Normenkontrollantrags vom 4. Januar 2011 macht die Antragstellerin geltend:
Sie sei schon deshalb antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO, da sie durch den
streitgegenständlichen Bebauungsplan in dem von ihr betriebenen Abbau von Bodenschätzen
Beschränkungen unterworfen werde. Soweit die Antragsgegnerin eine Wohnbauentwicklungsfläche in
unmittelbarer Nähe zu dem Abbaubereich ausweise, führe dies dazu, dass für zukünftige Wohngebäude
im Planbereich weder eine dauerhafte Standsicherheit noch gesunde Bodenverhältnisse gewährleistet
seien. Es drohe eine Beschränkung des Abbaubetriebs die Antragstellerin wegen der erforderlichen
Standsicherheit an diesem Hang sowie aufgrund von Lärmauswirkungen.
Sie sei entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin mit ihrem Vorbringen auch nicht gemäß § 47
Abs. 2a VwGO mit ihrem Vorbringen präkludiert. Zum einen habe die Rechtsvorgängerin der
Antragstellerin (Firma W.....) im Rahmen des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens im Jahre 2005
Einwendungen geltend gemacht, auf die sie sich nunmehr jedenfalls auch ihrerseits berufen könne. Zum
anderen habe die Offenlage des Plans nach § 3 Abs. 2 BauGB erstmals im Jahre 2005 und damit vor
Inkrafttreten des § 47 Abs. 2a VwGO mit dem 01.01.2007 stattgefunden.
Soweit es überhaupt rechtlich zulässig sei, durch einen Bebauungsplan Festsetzungen zu treffen, die den
Abbau von Bodenschätzen einschränkten, seien jedenfalls Entschädigungsfolgen unter den weiteren
Voraussetzungen der § 39 ff. BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen. Darüber hinaus sei zu
beachten, dass sich mittlerweile in dem Angrenzungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans
ein Bergschaden ereignet habe. Mithin sei bei einer zukünftigen Bebauung der ausgewiesenen
Wohnbauentwicklungsfläche mit erheblichen Setzrissen und Zerstörung baulicher Substanz zu rechnen,
so dass insbesondere die Gefahr von Bergschadensersatzansprüchen nach §§ 114 ff. BBergG bestehe.
Der Gewinnungsbetrieb der Antragstellerin sei auch nicht dauerhaft untersagt bzw. ausgeschlossen. Der
aktuelle Hauptbetriebsplan die Antragstellerin für den Tontagebau „G.......“ in der Gemarkung der
Antragsgegnerin datiere vom 17.12.2007 und sei bis zum 31.12.2012 befristet. Bis zum 30.08.2012 sei ein
Antrag auf Verlängerung des Hauptbetriebsplanes bei dem Landesamt für Geologie und Bergbau
einzureichen. Der Sonderbetriebsplan Sanierung Nordböschung vom 10.05.2007 sei ohnehin nur bis zum
31.12.2009 befristet gewesen. Zwischenzeitlich seien zwar bergrechtliche Anordnungen des
Landesamtes für Geologie und Bergbau ergangen, die zunächst eine Sanierungspflicht der
Antragstellerin begründeten und insoweit lediglich vorübergehend, nicht jedoch dauerhaft die Gewinnung
von Ton im Bereich des Tontagebaus „G.......“ ausschlössen. Aus diesen Gründen fehle der Antragstellerin
auch nicht das Rechtsschutzinteresse für den vorliegenden Normenkontrollantrag. Der Abbau sei nicht auf
Dauer ausgeschlossen, sondern die bergrechtlichen Anordnungen regelten lediglich, dass die
Antragstellerin zunächst sanieren müsse, bevor sie einen weiteren Abbau betreibe. Für den weiteren
Betrieb des Tontagebaus stelle jedenfalls die angrenzende Wohnbebauung einen erheblichen Nachteil
dar, auch weil ihr Beschränkungen aufgrund von Staub- und Lärmschutzauflagen drohten.
Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Dem streitgegenständlichen Bebauungsplan fehle es
bereits an einer ausreichenden Planrechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Insbesondere
mangele es dem Bebauungsplan an einem die Eigentumsbeschränkung rechtfertigenden positiven
Planungsziel. Wie sich aus der Begründung sowie aus seinen Festsetzungen ergebe, fehle der
Antragsgegnerin der Wille zur Durchführung einer planerischen Konzeption. Mit der festgesetzten „Fläche
für künftige Wohnbauentwicklung“ mache sie deutlich, dass es ihr gar nicht auf eine bauliche Entwicklung
dieses Gebietes ankomme, sondern sie vielmehr eine Planung entsprechend einem
Flächennutzungsplan verfolge. Zudem ergebe sich aus Ziffer 5.2.3 der Begründung des
streitgegenständlichen Bebauungsplanes, dass die Antragsgegnerin eine zeitnahe Realisierung ihrer mit
dem Bebauungsplan verfolgten planerischen Zielkonzeption gar nicht beabsichtige. Es liege demnach
kein Konzept vor, sondern es handele sich lediglich um ein „Offenhalten künftiger
Planungsmöglichkeiten“.
Die Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans seien teilweise auch schon deswegen
nicht realisierbar, weil sie mangels Rechtsgrundlage nicht wirksam festgesetzt werden dürften. So
enthielten die Textfestsetzungen unter fast sämtlichen Ziffern solche Maßnahmen für die eine
Rechtsgrundlage in § 9 BauGB fehle, was insbesondere für bestimmte Anpflanzungs- oder
Pflegemaßnahmen gelte. Den Eigentümern privater Grünflächen könnten jedoch landespflegerische
Maßnahmen städtebaulich nicht auferlegt werden, auch nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB. Es liege
zudem ein Verstoß gegen das Anpassungsgebot gemäß § 1 Abs. 4 BauGB vor, da die Festsetzungen den
derzeit gültigen regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald hinsichtlich der Flächen für die
Rohstoffgewinnung nicht hinreichend beachteten; es habe jedoch für die Antragsgegnerin die Pflicht
bestanden, den vorliegenden Bebauungsplan an diese Ziele anzupassen.
Die Antragsgegnerin habe schließlich mit der streitgegenständlichen Planung auch gegen das
Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen. Sie habe schon als Grundlage einer
ordnungsgemäßen Abwägung die Belange der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse sowie die Sicherheit der Wohnbevölkerung im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht
hinreichend ermittelt. Soweit die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan im
westlichen Bereich des Plangebiets und damit unmittelbar angrenzend an die Betriebsplanfläche des
Tagebaus der Antragstellerin eine Wohnbaufläche festsetze, habe sie im Rahmen ihrer Abwägung schon
nicht berücksichtigt, dass diese Flächen von einer Rutschung in den angrenzenden Tontagebau betroffen
seien, obwohl das Landesamt für Geologie und Bergbau gefordert habe, vor einer Entscheidung über
eine Bebauung die prinzipielle Bebaubarkeit zu prüfen und projektbezogene Baugrunduntersuchungen
nach DIN 4020 durchzuführen. Die Antragsgegnerin habe zudem die privaten Belange der
Grundstückseigentümer teilweise schon nicht gesehen, jedenfalls nicht mit dem ihnen zukommenden
Gewicht in die Abwägung eingestellt. Insbesondere planten die Inhaber bergrechtlicher Genehmigungen
teilweise eine Erweiterung des Betriebs zum Tonabbaus in den Geltungsbereich des
streitgegenständlichen Bebauungsplans hinein, was nicht berücksichtigt worden sei.
Soweit die Textfestsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplanes Bindungen für
Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen festgesetzt hätten, löse dies im Falle der Wirksamkeit bei den
Eigentümern der entsprechenden Flächen gemäß § 41 Abs. 2 BauGB einen Anspruch auf angemessene
Entschädigung in Geld aus. Auch diese mögliche Entschädigungspflicht habe die Antragsgegnerin schon
gar nicht erkannt und mithin überhaupt nicht in ihre Abwägung eingestellt, so dass auch insofern ein
Abwägungsmangel vorliege.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bebauungsplan „Ruppberg-Sondergebiet Naherholung“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu
erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin macht im Wesentlichen folgendes geltend:
Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig. Die Antragstellerin sei zum einen mit ihren Eingriffen
gegen den Bebauungsplan nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Zum anderen fehle es an der
Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO sowie am erforderlichen Rechtsschutzinteresse für den
Normenkontrollantrag.
Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2a VwGO lägen hier vor. Die Antragstellerin habe sich erstmals im
Verfahren der Planaufstellung unter dem 04.06.2008 mit Bedenken und Anregungen gemeldet. Dies sei
während der Phase einer erneuten öffentlichen Auslegung der Planungsunterlagen nach § 4a Abs. 3
BauGB im Mai und Juni 2008 erfolgt, bei der die bis dahin vorgesehenen Extensivierungsmaßnahmen in
Bezug auf betroffene landwirtschaftliche Flächen überwiegend zurückgenommen worden seien. Obwohl
angeblich schwer und unmittelbar betroffen habe sich die Antragstellerin an dem bis dahin
stattgefundenen Planungsprozess überhaupt nicht beteiligt, insbesondere nicht im Rahmen der Offenlage
des Plans nach § 3 Abs. 2 BauGB.
Die Antragstellerin sei darüber hinaus auch nicht antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 VwGO. In der
Antragsschrift vom 07.10.2010 trage sie dazu lediglich vor, dass der angegriffene Bebauungsplan mit
seinem südlichen Geltungsbereich unmittelbar an die Betriebsplanfläche der Tongrube der Antragstellerin
heran reiche und als Nutzung teilweise ein Wohngebiet und teilweise ein Naherholungsgebiet festsetze.
Die Antragstellerin könne jedoch eine mögliche künftige Betroffenheit in eigenen Rechten durch den
angegriffenen Bebauungsplan nicht geltend machen. Sie habe ihren Gewinnungsbetrieb im Jahre 2005
von der Vorgängerfirma Gebrüder W..... erworben. Schon zu Zeiten des Gewinnungsbetriebes des
Voreigentümers habe die nördliche Betriebsplangrenze stets bis an den Zehnhäuserweg herangereicht,
der aufgrund des weiter nördlich belegenen Wasserschutzgebietes um den Brunnen Ruppberg herum
historisch die nördlichste Grenze der Tongewinnung darstelle. Das komme auch darin zum Ausdruck,
dass im maßgeblichen regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald in der Fassung von 2006
auf eine nördlich des Z............ Weges vormals befindliche Vorrangfläche für die Rohstoffgewinnung
verzichtet worden sei.
In der Planbegründung sei ausgeführt, dass die nördlich des Z............ Weges liegende Gemarkung der
Antragsgegnerin der ihr einzig verbliebene räumliche Bereich sei, der nicht durch eine übergeordnete
Planung unmittelbar in Anspruch genommen werde bzw. durch eine Angrenzung an überörtliche Planung
belastet sei. Zu diesen Belastungen trügen u.a. die in der Nähe vorbeiführende Trasse der BAB 3, die
Hochgeschwindigkeitstrasse der Deutschen Bahn Köln-Frankfurt, Gewerbegebiete und nicht zuletzt ein
raumgreifender Tonabbau (vgl. Ziffer 9.1.1 der Planbegründung) bei. Gegenstand der Planung sei gerade
die Konfliktlage zwischen der bebauten Ortslage und dem Tontagebau und damit die Trennung der
Tonabbaubetriebe von der bebauten Ortslage gewesen. Hinzu trete, dass die Antragstellerin über keinen
bergrechtlichen Hauptbetriebsplan verfüge, welcher ihr gestatten würde, in den besagten räumlichen
Angrenzungsbereich an den Bebauungsplan noch eine Tongewinnung zu betreiben. Das sei auch nicht
möglich, weil sich mittlerweile in diesem Bereich ein Bergschaden ereignet habe. Auch der in Bezug auf
die Sanierung dieses Bergschadens ergangene Sonderbetriebsplan „Sanierung Nordböschung“ vom
10.05.2007, der lediglich Sanierungsarbeiten, aber keine Tongewinnung gestattet habe, sei bis zum
31.12.2009 befristet gewesen und daher abgelaufen. Bereits seit Oktober 2009 arbeite die Antragstellerin
in dem von ihr reklamierten bergbaurechtlichen Betriebsbereich ausschließlich auf der Grundlage der
sofort vollziehbaren bergbaulichen Zwangsmaßnahmen nach § 71 BBergG, die sie dazu verpflichten, im
räumlichen Angrenzungsbereich an den Bebauungsplan den Bergschaden zu sanieren.
Angesichts dieser Umstände fehle der Antragstellerin zudem das erforderliche Rechtsschutzinteresse an
einer Unwirksamkeitserklärung des angegriffenen Bebauungsplanes, denn sie müsste geltend machen
können bzw. es müsste ersichtlich sein, dass durch eine solche Unwirksamkeitserklärung die
Antragstellerin selbst ihre Rechtsstellung aktuell noch verbessern könnte
Der demnach bereits unzulässige Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Die Planung sei
insbesondere erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Die Antragsgegnerin habe eine erforderliche
und konfliktlösende Bauleitplanung betrieben. In der Planbegründung werde unter Ziffer 5.2.1 ausführlich
auf die Ziele eingegangen, das Gebiet für Naherholungszwecke zu sichern und künftig fortzuentwickeln.
Es gehe darin um eine gehaltvolle und qualifizierte Freizeit- und Naturnutzung der Anwohner. Dabei habe
die Antragsgegnerin die noch verbliebenen Belange des Bergbaus auch nicht abwägungsfehlerhaft
übersehen oder fehlerhaft abgewogen. In Ziffer 9.2 der Planbegründung setze sie sich ausdrücklich mit
den Belangen des Bergbaus auseinander. Sie habe geprüft und festgestellt, dass keinerlei Rahmen- oder
Hauptbetriebspläne der Antragstellerin oder anderer Bergbaubetriebe tangiert würden und zudem die
Voraussetzungen des regionalen Raumordnungsplans Mittelrhein-Westerwald berücksichtigt, der dem
Vorhaben nicht entgegenstehe.
Es fehle den Festsetzungen auch nicht an den erforderlichen gesetzlichen Grundlagen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es einer Gemeinde u.a. auf der Grundlage von § 9
Abs. 1 Nr. 20 BauGB möglich, eine bisher zulässige landwirtschaftliche oder sonstige Bodennutzung aus
städtebaulichen Gründen durch Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen mit dem Ziel zu beschränken, die
Erholungseignung eines Gebietes zu erhalten und zu entwickeln und auf diese Weise ein
Erholungsgebiet mit örtlicher oder überörtlicher Anziehungskraft erst noch zu schaffen. Bei der Steuerung
der zulässigen Bodennutzung müsse sich die Gemeinde nicht auf die Festsetzung baulicher Nutzungen
beschränken. Sie könne auch die mit der Bebauung in Verbindung stehenden, nicht baulichen Formen
der Bodennutzung positiv regeln. Ein Bebauungsplan könne sich sogar in Festsetzungen für Zwecke der
Landschaftspflege und Erholung im Vorfeld städtischer Verdichtungsräume erschöpfen, ohne die von dem
Bundesgesetzgeber vorgegebene städtebauliche Ausrichtung der gemeindlichen Bauleitplanung zu
überschreiten. Insbesondere die Zulässigkeit von Festsetzungen „zur Entwicklung von Natur und
Landschaft“ seien zukunftsgerichtet und gäben der Gemeinde den planerischen Spielraum für eine
gezielte naturräumliche Entwicklung des Plangebiets.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der
Gerichtsakten einschließlich der Schriftsätze der Beteiligten und auf die beigezogenen Planungsakten der
Antragsgegnerin (2 Ordner) sowie die beigezogenen Gerichtsakten 1 C 10121/00.OVG und
1 C 12096/04.OVG und 1 B 12097/04.OVG. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag ist unzulässig.
I.
Bestimmung kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift
oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie
jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift den
Normenkontrollantrag stellen. Ausreichend ist dabei, dass ein Antragsteller hinreichend substantiiert
Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung
gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Eine Rechtsverletzung ist dabei nicht nur
dann möglich, wenn die Norm oder ihre Anwendung unmittelbar in eine Rechtsstellung eingreift.
Entscheidend ist vielmehr, ob sich die mögliche Verletzung subjektiver Rechte der angegriffenen Norm
tatsächlich und rechtlich zuordnen lässt.
1. Die Antragsbefugnis eines Grundstückseigentümers wegen möglicher Eigentumsverletzung ist
regelmäßig dann gegeben, wenn er sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks
gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (vgl. BVerwG,
Beschluss vom ...08.2000, NVwZ 2000, 1413 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb
nicht erfüllt, weil der angeblich betroffene Abbaubereich nicht innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs
des mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag angegriffenen Bebauungsplans liegt, sondern lediglich
an einer gewissen Strecke an den Planbereich angrenzt. Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf
einen gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch berufen, der durch die Festsetzung des
Bebauungsplanes verletzt sein soll. Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten)
gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet besteht unabhängig von konkreten
Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007, NVwZ 2008, 427;
BayVGH, Beschluss vom 01.07.2009, 14 ZB 07.1727; OVG RP, Urteil vom 14.01.2000, BauR 2000).
2. Eine die Antragsbefugnis begründende „mögliche“ Rechtsverletzung folgt auch nicht daraus, dass die
Antragstellerin eine fehlerhafte Behandlung ihrer Belange in der Abwägung und damit eine Verletzung
des drittschützenden Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) geltend machen könnte und die dazu
vorgetragenen Tatsachen dies auch als möglich erscheinen ließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998,
BVerwGE 107, 215). Ein die Befugnis zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens gegen einen
Bebauungsplan begründender Nachteil im Sinne des § 47 Abs 2 S 1 VwGO ist gegeben, wenn die
Antragstellerin durch den Bebauungsplan oder durch dessen Anwendung negativ, d.h. verletzend, in
einem Interesse betroffen wurde bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung
über den Erlass oder den Inhalt dieses Bebauungsplans als privates Interesse der Antragstellerin in der
Abwägung berücksichtigt werden musste. Das setzt voraus, dass sich die Antragstellerin auf einen
abwägungserheblichen Belang berufen kann (BVerwG, Urteile vom 10.03.1998, NVwZ 1998, 732 <733>
und vom 24.09.1998, BVerwGE 107, 215 <219ff>.). Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu
berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich
relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind also insbesondere geringwertige oder mit
einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen
besteht oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren.
Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen kann sich die Antragstellerin nicht auf abwägungserhebliche
schutzwürdige Belange berufen, aus denen die Zulässigkeit ihres Normenkontrollantrags folgen würde.
Die zunächst von der Antragstellerin im Planverfahren während der erneuten Offenlage nach § 4a Abs. 3
BauGB vorgetragenen Einwände (Bl. 314ff PA) bezogen sich insbesondere auf die Festsetzung einer
„Wohnbaufläche“, die gegen das Abwägungsgebot verstoße, da „für die künftige Wohngebäude weder
eine dauerhafte Standsicherheit noch dauerhaft gesunde Wohnverhältnisse“ gewährleistet seien. Bei der
zukünftigen Bebauung sei mit Setzrissen und Zerstörung baulicher Substanz und infolgedessen mit
Bergschadensansprüchen künftiger Eigentümer nach den §§ 114ff BBergG zu rechnen. Während der
ersten Auslegung hatte die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zudem ausgeführt, die Planungen
beeinträchtigten die durch die Rohstoffsicherungsklausel garantierten Rechte hinsichtlich des dort
beabsichtigten Bergbaus und verstießen gegen das Gebot der Konfliktbewältigung (siehe Bl. 477ff PA). Im
gerichtlichen Verfahren hat die Antragstellerin zudem ausgeführt, dass auch der eigene künftig
beabsichtigte Bergbau beeinträchtigt werde.
Ungeachtet der Frage einer Präklusion konnte die Antragstellerin damit keine abwägungserheblichen
Belange geltend machen, da sie nicht über einen auch künftig zum Bergbau berechtigenden
Abbaubetrieb verfügt (a.) und zudem der Bebauungsplan keine Festsetzungen beinhaltet, die für sie
nachteilig sind (b.). Ein für die Antragstellerin nachteiliger Rechtsschein besteht darüber hinaus nicht (c.).
a. Die Antragstellerin betreibt in dem hier maßgeblichen Abbaubereich keinen wirtschaftlichen relevanten
Bergbau mehr und dies ist auch in Zukunft nicht zu erwarten.
Zutreffend hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin bereits seit dem
09.10.2009 in dem von ihr in Anspruch genommenen bergbaurechtlichen Betriebsbereich ausschließlich
auf der Grundlage der sofort vollziehbaren bergbaulichen Zwangsmaßnahmen nach § 71 BBergG tätig ist,
die sie dazu verpflichten, im räumlichen Angrenzungsbereich an den Bebauungsplan den Bergschaden
zu sanieren. Denn diese Darstellung hat sich in der mündlichen Verhandlung nach Anhörung des
Vertreters des Landesamtes für Geologie und Bergbau sowie nach dem Inhalt der Verwaltungsakten im
Wesentlichen bestätigt. Zur Überzeugung des Senats hat die Antragstellerin demnach keine relevante
bergbaurechtliche Berechtigung mehr, die es ihr erlauben würde, hieraus Rechte im
Normenkontrollverfahren gegen die vorliegende „Bebauungsplanung“ geltend zu machen.
Zunächst liegt zwar auch nach den Darlegungen des Vertreters des Landesamtes in der mündlichen
Verhandlung vom 24.03.2011 für den Bereich der Grube G……… und die angrenzende Grube N………..
Nord ein zugelassener Rahmenbetriebsplan vom 03.10.1996 vor, der noch bis zum 31.12.2016 gültig ist.
Aus diesem Rahmenbetriebsplan kann jedoch die Antragstellerin gegen den streitgegenständlichen
Bebauungsplan keine abwägungserheblichen Rechte herleiten, da ihr ein Abbau im hier maßgeblichen
Bereich nachhaltig nicht mehr gestattet ist. Entscheidend für die Errichtung und Führung eines Betriebes
sind letztlich die jeweiligen Hauptbetriebspläne, die für einen in der Regel zwei Jahre nicht
überschreitenden Zeitraum aufzustellen sind (§ 52 Abs. 1 S. 1 BBergG). Über einen abbaurelevanten
Hauptbetriebsplan verfügt die Antragstellerin indessen nicht. Der Hauptbetriebsplan vom 18.02.2009, der
die Sanierung der Nordböschung vorsah und einen weiteren Abbau umfasste, ist zu keinem Zeitpunkt in
Vollzug gekommen. Dieser Hauptbetriebsplan wurde zwar seitens des Landesamtes unter dem
25.09.2009 zugelassen, jedoch der hierzu erforderliche Antrag seitens der Antragstellerin mit E-Mail-
Schreiben vom Folgetag wieder zurückgezogen.
Daraufhin erging unter dem 09.10.2009 die genannte bergrechtliche Anordnung des Landesamtes auf der
Grundlage des § 71 BBergG, mit der die Sanierung der Böschung aufgegeben, nicht aber ein
wirtschaftlicher Tonabbau zugelassen wurde. Ein Tonabbau ist hier nur dann möglich, wenn im Rahmen
der Sanierung Ton anfällt, so dass nach der Sanierung derzeit keinerlei Perspektive auf nachhaltigen und
wirtschaftlich tragfähigen Bergbau in dem hier fraglichen Sektor besteht. Der im Rahmen des
Sonderbetriebsplans zugelassene Bergbau dient der Sanierung und ist untrennbar mit ihr verknüpft. Da
die Sanierung nach den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und erläuterten Lichtbildern
zumindest in der Geländemodellierung weit fortgeschritten erscheint, besteht für den Senat kein Anlass
anzunehmen, die Antragstellerin könnte in einem „Tontagebauabbau“ durch die streitgegenständliche
Bauleitplanung beeinträchtigt werden
Gleiches gilt für den Sonderbetriebsplan für die Fundamente der Böschungssanierung, der am
10.05.2007 zugelassen wurde. Hier ist maßgeblich, dass die Böschungssanierung gerade eine künftige
Wohnbebauung ermöglichen könnte und mit der Erstellung der Böschung ein weiterer Abbau nach
Norden bergtechnisch ausgeschlossen wird, was auch der Vertreter des Landesamtes in der mündlichen
Verhandlung bestätigt hat. Denn nach der Sanierung ist an der Nordgrenze nicht nur
raumordnungsrechtlich, sondern auch bergbaulich-technisch ein weiterer Abbau ausgeschlossen. Dies
hat die mündliche Verhandlung eindeutig bestätigt.
Auch aus dem weiterhin noch „existierenden“ Hauptbetriebsplan aus dem Jahre 2007 kann die
Antragstellerin keinerlei Rechte für dieses Verfahren geltend machen. Zwar war dieser Hauptbetriebsplan
zunächst befristet bis zum 31.12.2012 zugelassen worden und beinhaltete auch die Gewinnung von
Rohstoffen. Gegen diese Hauptbetriebsplanzulassung ist indessen von der Antragsgegnerin Widerspruch
eingelegt worden, was deren Bevollmächtigter durch Vorlage der Widerspruchschreiben vom Januar und
März 2008 in der mündlichen Verhandlung belegt hat. Diesem Widerspruch wurde seitens der Beteiligten
offenbar übereinstimmend aufschiebende Wirkung beigemessen, da hierauf ein jahrelanges „Moratorium“
folgte, bei dem ein Sofortvollzug nicht angeordnet worden ist und ein Abbau aufgrund dieses
Hauptbetriebsplans zu keinem Zeitpunkt stattfand. Vor diesem Hintergrund ist der Senat davon überzeugt,
dass der Hauptbetriebsplan im Hinblick auf die nachfolgende Entwicklung gegenstandslos geworden ist.
Jedenfalls kann die Antragstellerin, die sich über drei Jahre nicht rechtlich oder in anderer Weise um die
Vollziehbarkeit dieses Hauptbetriebsplans gekümmert hat, nicht darauf berufen, ihr stünden auf dieser
Grundlage Rechte gegenüber der Bauleitplanung der Antragsgegnerin zu. Dabei kann dahinstehen, ob
durch den Widerspruch die Wirksamkeit oder nur die Vollziehbarkeit des Hauptbetriebsplans gehemmt
wurde. Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unzulässigkeit des Widerspruchs (vgl. zuletzt OVG NRW,
Urteil vom 24.09.2009, NuR 2010, 198 m.w.N.) wurden von den Beteiligten auch zu keinem Zeitpunkt
geltend gemacht. Überdies hat die Antragstellerin auch nicht im Ansatz geltend gemacht, auf welchen
Flächen realistisch noch ein Abbau erfolgen könnte, der von der streitgegenständlichen Bauleitplanung
berührt wäre. Einer Beiziehung weiterer Akten bedurfte es daher im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit
des Normenkontrollantrags offensichtlich nicht.
Diese Einschätzung des Senats haben auch die weiteren Ausführungen des Vertreters des Landesamtes
für Geologie und Bergbau in der mündlichen Verhandlung nachdrücklich bestätigt. Auf Nachfrage, in
welchem Bereich noch abbauwürdiger Ton vorhanden sei, hat dieser ausgeführt, dass „Ton allenfalls in
dem Bereich der Parzelle …./. und der daran südlich angrenzenden Grundstücke zu erwarten“ sei. Dazu
gebe es indessen bisher seitens des Bergamtes keine näheren Erkenntnisse, wie im Übrigen auch aus
der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und im Anschluss nochmals zur Akte gereichten Karte zu
erkennen ist. Östlich an den Bereich der (ehemaligen) Tongrube G……… schließt sich der
Betriebsplanbereich der Firma M…. an. Für den Fall des Abbaus weiterer Flächen im östlichen Bereich
der Tongrube G…….. müsste daher nach Einschätzung des Landesamtes ein gemeinschaftlicher
Betriebsplan der Firmen Witgert und Marx vorgelegt werden, wofür es zur Überzeugung des Senats
derzeit nicht die geringsten Anhaltspunkte gibt.
Nach alledem arbeitet die Antragstellerin bereits seit dem Oktober 2009 in dem von ihr reklamierten
bergbaurechtlichen Betriebsbereich ausschließlich auf der Grundlage der sofort vollziehbaren
bergbaulichen Zwangsmaßnahmen nach § 71 BBergG, die sie dazu verpflichten, im räumlichen
Angrenzungsbereich an den Bebauungsplan den entstandenen Bergschaden zu sanieren. Ob sie mit
dieser Rekultivierungsverpflichtung – wie die Antragsgegnerin meint – in Verzug ist, ist nicht Gegenstand
dieses Verfahrens. Ein Gewinnungsbetrieb ihr ist jedoch entsprechend dieser bergrechtlichen Anordnung
ausdrücklich und in seiner Wirkung auch dauerhaft und nachhaltig untersagt, weil sich die Sanierung als
umfassend und langwierig darstellt und nachfolgende Abbauperspektiven nicht mehr aufgezeigt werden
konnten. Dabei hat das Landesamt in seinem Bescheid vom 09.10.2009 auch ausgeführt, dass die
Antragstellerin nach der Rücknahme des Antrags auf Erteilung eines weiteren Betriebsplans „offenbar
kein Interesse an einer ordnungsgemäßen Fortführung des Betriebs“ mehr habe (siehe Bl. 149 GA). Vor
diesem Hintergrund reicht die ergänzende Erwähnung des Umstandes, dass aus
raumordnungsrechtlichen Gründen (§ 1 Abs. 4 BauGB) ein Abbau im Bereich der Tongrube der
Antragstellerin nördlich des Z............ Weges ohnehin ausgeschlossen wäre. Aus alledem folgt, dass
wirtschaftliche Abbaumöglichkeiten der Antragstellerin nicht nur rechtlich, sondern auch faktisch in dem
betreffenden Gebiet auszuschließen sind.
b. Darüber hinaus sind nachteilige Festsetzungen in der streitgegenständlichenBebauungsplanung für die
Antragstellerin aber auch nicht getroffen worden. Insbesondere wird die gebotene Sanierung des früheren
Abbaubereichs selbst durch den Plan nicht beeinträchtigt. Eine mögliche Beeinträchtigung subjektiver
Rechte im Sinne des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO ist auch insofern nicht dargelegt worden.
Die Antragstellerin ist insbesondere nicht von der vorgesehenen Fläche für „künftige
Wohnbauentwicklung und Siedlungsgrenze“ negativ betroffen. Bei diesen Festsetzungen handelte es sich
offensichtlich nicht um einen qualifizierten Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB, da hierzu
mindestens Vorschriften über Festsetzungen hinsichtlich der Art und das Maß der baulichen Nutzung, die
überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen festzusetzen gewesen wären.
Dagegen richten sich im Bereich eines Bebauungsplanes, der die Voraussetzung des Abs. 1 nicht erfüllt
(einfacher Bebauungsplan), die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen (weiterhin) nach § 34 oder § 35
BauGB.
Im vorliegenden Fall ist eindeutig, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan die Anforderungen des
§ 30 Abs. 1 BauGB nicht erfüllt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22.01.1993, BVerwGE 92, 8). Einzelne
Bebauungsvorhaben im Bereich der nördlich an die ehemalige Tongrube angrenzenden Flächen (siehe
etwa Flur ../ Flurstücke ... und ...) wären nach wie vor gemäß § 35 BauGB zu beurteilen. Daran ändert
indessen der Bebauungsplan nichts, da diese Rechtslage vor und nach Inkrafttreten des Bebauungsplans
hinsichtlich einzelner Objekte identisch ist. Sofern im Außenbereich nicht privilegierten Vorhaben eine
planerische Grundlage geschaffen werden soll, reicht dafür ein einfacher Bebauungsplan nicht aus, da
dieser die Geltung der Beschränkungen des §
35
BauGB nicht aufheben kann (vgl.
Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 30 Rn. 8).
Die Antragstellerin konnte auch nicht darlegen, welche konkreten Nachteile für sie nunmehr aus den
streitgegenständlichen „Regelungen“ in dem Bebauungsplan folgen sollten. Denn es handelt sich
jedenfalls hinsichtlich der „künftigen Wohnbauentwicklung“ nicht um bauplanungsrechtliche
Festsetzungen im Sinne des § 9 BauGB, sondern um die nachrichtliche Darstellung einer späteren
Planungsabsicht, die für sich genommen keine Veränderung der Rechtslage herbeiführt, aber offenbar
auch nicht beansprucht. Dies entspricht im Übrigen auch der Auffassung der Antragstellerin selbst, die im
Schriftsatz vom 04.01.2011 ausführt, die Antragsgegnerin habe auf eine konkrete planerische Gestaltung
verzichtet und „sich diese für eine späteren Zeitpunkt vorbehalten“. Dies lässt zwar – wie die
Antragstellerin durchaus zutreffend ausführt – erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1
Abs. 3 BauGB aufkommen. Subjektive Rechte der Antragstellerin werden von solch einer „Nichtplanung“
indessen nicht berührt.
c. Auch kann die Antragstellerin, allein mit der Argumentation, es könne ein „Rechtsschein“ dahingehend
entstehen, dass hier künftig eine Bebauung entstehen dürfe, eine Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2
VwGO nicht begründen. Denn eine künftige qualifizierte Bauleitplanung müsste ihrerseits die nach § 30
Abs. 1 BauGB erforderlichen Festsetzungen im Rahmen einer umfassenden Abwägung nach Maßgabe
des § 1 Abs. 6 und 7 BauGB vollständig „nachholen“, ohne dass die bisherige Planung in irgendeiner
Form präjudiziell für die spätere Bauleitplanung wäre. Bei dieser späteren Bauleitplanung wäre dann
auch durch Begutachtungen nachzuweisen, inwieweit die streitgegenständlichen Flächen überhaupt im
auch durch Begutachtungen nachzuweisen, inwieweit die streitgegenständlichen Flächen überhaupt im
Hinblick auf die bekannten Bergschäden bebauungsfähig wären. Auf dieser Grundlage ist nicht
ersichtlich, inwieweit die Antragstellerin schon jetzt durch die streitgegenständliche Bauleitplanung im
Norden ihrer (ehemaligen) Abbauflächen negativ betroffen sein könnte. Auch Auswirkungen auf die
Sanierungsplanung bestehen nicht, diese – ihren nachhaltigen Erfolg vorausgesetzt – gerade einmal
Grundlage für eine künftige Bauleitplanung sein könnte und andererseits die unverbindliche Ankündigung
künftiger Bebauung die Sanierung nicht beeinträchtigt. Letztendlich hat die Antragsgegnerin mit der
„Festsetzung“ der benannten Flächen zur künftigen Wohnbauentwicklung ohnehin nur die abstrakten
Möglichkeiten aus der übergeordneten Raumplanung übernommen, ohne dieser einer konkreten
Bauleitplanung zuzuführen.
Die darüber hinaus von der Antragstellerin gerügten Extensivierungs- und Umwandlungsmaßnahmen
betreffen allesamt Flächen von Eigentümern, die ihrerseits keinen Normenkontrollantrag gestellt haben.
Die Antragstellerin besitzt in dem streitgegenständlichen Planbereich keinerlei Flächen, die von
derartigen („Zwangs“-)Maßnahmen betroffen wären. Demnach kann auch eine mögliche Verletzung von
Rechten der Antragstellerin und damit die Begründung der Antragsbefugnis hieraus nicht geschlossen
werden. Maßgebend ist daher auch in diesem Zusammenhang, ob die angegriffene planerische
Festsetzung auf das Grundeigentum der Antragstellerin in abwägungserheblicher Weise unmittelbar
einwirkt und welche konkreten Beeinträchtigungen beispielsweise erst in einem nachfolgenden
Baugenehmigungsverfahren zu beurteilen sind (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30.07.2001, 4 BN
41/01).
II. Fehlt der Antragstellerin daher die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 VwGO, so ist ihr überdies auf der
Grundlage der beschriebenen Verhältnisse auch das Rechtsschutzbedürfnis für das
Normenkontrollverfahren abzusprechen.
Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der
Antragsbefugnis soll vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren
Ergebnis für die Antragstellerin wertlos ist. Zu fragen ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, ob die Antragstellerin durch die von ihm angestrebte
Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 28. 08.1987, BVerwGE 78, 85 <91>; Beschluss vom 18.07.1989, BVerwGE 82, ..5 <231
f.>).
Es ist dabei nicht erforderlich, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung unmittelbar zum eigentlichen
Rechtsschutzziel führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002,BauR 2002, 1524). Zur Bejahung des
Rechtsschutzinteresses genügt es etwa, wenn - im Sinne einer tatsächlichen Prognose - zu erwarten ist,
dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für die Antragstellerin günstigeren
Festsetzungen aufstellen wird (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992, DVBl 1993, 444 <445>). Unnütz wird
das Normenkontrollgericht jedoch dann in Anspruch genommen, wenn die Antragstellerin unabhängig
vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.1993, NVwZ 1994, 268).
Vorliegend ist bereits nicht ersichtlich, was denn das „eigentliche Ziel“ der Antragstellerin sein sollte.
Flächen des Bergbaus werden nicht in Anspruch genommen, sie Sanierung nicht gehindert, Bauwerke
nicht erlaubt und Verpflichtungen der Antragstellerin nicht begründet. Das Ziel der Antragstellerin, einen
„Rechtsschein“ zu vermeiden, kann vor diesem Hintergrund nicht ein Rechtsschutzbedürfnis begründen,
da völlig eindeutig keine Bebaubarkeit der Grundstücke mit der Bauleitplanung erlaubt wird; auf eine
solchen „Rechtsschein“ könnte sich demnach keine Baugenehmigungsbehörde berufen, die Erteilung
wäre vielmehr – nach wie vor – an § 35 BauGB auszurichten. Es kann aber schlechthin nicht der Behörde
im Vorfeld ein rechtswidriges Verhalten – hier: Berufung auf eine nicht existente Festsetzung der
Bebaubarkeit der Flächen – unterstellt werden, um das Rechtsschutzbedürfnis eines
Normenkontrollantrags herzuleiten.
Sieht man dagegen als Ziel der Antragstellerin an, das Grundstück bergbaulich zu nutzen bzw. den
Bereich ihrer Tongrube zu schützen, kann sie diesem Ziel selbst dann nicht näher kommen, wenn der
Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird (BVerwG, Urteil vom 25.05.1993, BauR 1994, 212). Die
Antragstellerin kann nämlich bereits nicht geltend machen, dass durch die an die Betriebsflächen der
Antragstellerin angrenzenden Flächen nördlich des Z............ Weges irgendwelche Abbaurechte direkt
betroffen wären, da die übergeordnete Raumordnungsplanung nach dem Regionalen
Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald in diesem Bereich einen Rohstoffabbau nicht mehr vorsieht,
was entsprechend für die Flächennutzungsplanung gilt. Grundstücke besitzt die Antragstellerin indessen
im gesamten Plangebiet nicht. Hinsichtlich der östlichen Plangrenze wäre es Sache der dort ggf.
abbauberechtigten Firmen gewesen, hier eigene Rechte geltend zu machen.
Hinzu kommt, dass die Aufhebung des Planes – gerade auch hinsichtlich der künftigen Wohnbauflächen –
schon deshalb kein Auswirkungen für die Antragstellerin zeitigt, weil diese Festsetzungen keinerlei
verbindliche Wirkungen haben, die die Antragstellerin an der Tätigkeit im Rahmen der
Sanierungsarbeiten hindern würde. Unterstellt, der Senat würde die streitgegenständliche Bauleitplanung
aufheben, so wären die Rechte der Antragstellerin bei einer Betrachtung der beiden Zeitpunkte (ex ante /
ex post) völlig gleichwertig. Weder hindert die Bauleitplanung die Sanierung, noch ermöglicht sie
Eigentümern dort zu bauen (s.o.) oder die Antragstellerin wegen ihrer Sanierungs- bzw. allenfalls
restlichen Bergbautätigkeit in Anspruch zu nehmen. Die Rechtslage hinsichtlich der Umwandlungs- und
Extensivierungsflächen ist noch eindeutiger, da die Antragstellerin von diesen schlichtweg nicht betroffen
ist. Das Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag kann zwar auch gegeben sein, wenn die
begehrte Entscheidung für einen Antragsteller aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist (BVerwG, Urteil
vom 23.04.2002; Buchholz 310 § 47 VwGO Nr 156). Es ist indessen nicht ersichtlich, inwieweit die
Wirksamkeit von Verpflichtungen anderer Grundstückseigentümer zur Grünlandbewirtschaftung und
Extensivierung von Flächen für die Antragstellerin von Belang sei sollen. Bergbauliche Interessen sind –
wie bereits zuvor ausgeführt – nicht betroffen. Ein rechtlicher Vorteil bei Aufhebung der
streitgegenständlichen Bebauungsplanung besteht nach alledem nicht (vgl. zum Rechtschutzbedürfnis
auch OVG RP Urteile vom 18.03.2003, AS RP-SL 30, 291-303 und vom 07.08.2002, 8 C 10700/02).
War der Normenkontrollantrag nach alledem schon aus anderen Gründen unzulässig, so kam es im
Weiteren nicht mehr darauf an, inwieweit der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand der Präklusion
gemäß § 47 Abs. 2a S. 1 VwGO im Hinblick auf die erneute Auslegung überhaupt noch in Betracht kam
(vgl. zur Präklusion zuletzt Urteil des Senats vom 24.02.2011, 1 C 10610/10 – ESOVGRP).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167
VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der In § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
RMB
gez. Zimmer
gez. Schneider
gez. Dr. Berthold
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr.
9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungs-gerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).
gez. Zimmer
gez. Schneider
gez. Dr. Berthold