Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 01.03.2011

OVG Koblenz: sinn und zweck der norm, mast, plangenehmigung, grundstück, verordnung, gutachter, vorprüfung, lärm, klagebefugnis, eigentümer

OVG
Koblenz
01.03.2011
8 C 11052/10.OVG
Eisenbahnrecht
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
1. *************,
2. *************,
3. *************,
4. *************,
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte zu 1-4: Rechtsanwälte Dr. Langguth & Kollegen, Glockenstraße 70,
67655 Kaiserslautern,
gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes, -
Außenstelle Frankfurt am Main/Saarbrücken-, Untermainkai 23 - 25, 60329 Frankfurt,
- Beklagte -
beigeladen:
DB Netz AG, vertreten durch den Vorstand - Rechtsabteilung -,
Theodor-Heuss-Allee 7, 60486 Frankfurt,
wegen Eisenbahnrechts,
Errichtung von Basisstationen für ein digitales Funksystem
hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 1. März 2011, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held
Richter am Oberverwaltungsgericht Graf
Richter am Verwaltungsgericht Dr. Hammer
für Recht erkannt:
Die Plangenehmigung der Beklagten vom 12. Mai 2009 ist – soweit sie die Basisstation für den Bahnfunk
am Standort H.-Nord betrifft – rechtswidrig und darf nicht vollzogen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die
Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die
Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen eine Plangenehmigung des Eisenbahn-Bundesamtes vom 12. Mai 2009
für die Errichtung der Basisstation für den Bahnfunk „H.-Nord“.
Die Kläger sind Eigentümer der jeweils mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücke in der Gemarkung H.,
Flurstück Nr. ...(Klägerin zu 1), Nr. ... (Klägerin zu 2) und Nr. ... (Kläger zu 3 und 4). Für das Gebiet besteht
kein qualifizierter Bebauungsplan. Alle Grundstücke liegen mit ihrer südlichen Grundstücksgrenze an der
Bahnlinie Kaiserslautern Hbf – Pirmasens Nord. Der Bau der Strecke wurden durch Bayerisches Gesetz
vom 10. August 1904 genehmigt, im Bereich der klägerischen Grundstücke verläuft die Bahnlinie auf der
im Eigentum der Deutschen Bahn AG stehenden Parzelle Gemarkung H., Flurstück Nr. ... . Das Grundstück
der Klägerin zu 1) liegt auch mit seiner östlichen Grenze an dieser Parzelle. Jenseits der Bahnlinie befin-
det sich unbebautes, bewaldetes Gelände.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2008 und 21. Januar 2009 beantragte die Beigeladene die Genehmigung zur
Errichtung mehrerer Basisstationen für den Bahnfunk, unter anderem auch für die Basisstation „H.-Nord“
auf dem Flurstück Nr. ... . Hintergrund des Antrags ist die Einführung eines einheitlichen digitalen Basis-
systems für den Bahnfunk nach dem GSM-R-Standard, durch den nach und nach alle bislang verwandten
analogen Funksysteme ersetzt werden sollen. Ausweislich der Planunterlagen besteht die Anlage „H.-
Nord“ im Wesentlichen aus einer gepflasterten Fläche, auf der neben einem Schalthaus und kleineren
Versorgungseinrichtungen vor allem ein 25 m hoher Schleuderbetonmast angebracht wird. Der Mast weist
am Boden eine Breite von ca. 60 cm auf und verjüngt sich nach oben. Ab einer Höhe von 23,30 m sind
zwei Antennen angebracht, die mit der Oberkante des Mastes abschließen. Der Abstand zum
nächstgelegenen Haus der Klägerin zu 1) beträgt ausweislich der Planunterlagen ca. 28 m.
Das Eisenbahnbundesamt gab der Oberen Naturschutzbehörde, der Zentralstelle der Forstverwaltung,
der Kreisverwaltung Kaiserslautern, der Stadtverwaltung Kaiserslautern und dem Forstamt Kaiserslautern
Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 27. Juli 2007 erteilte die Stadt Kaiserslautern ihr
Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB. Der Vorhabenträger legte einen Landschaftspflegerischen
Begleitplan vor, der die Auswirkungen des Vorhabens auf den geplanten Standort untersuchte. Die
Untersuchung kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund der geringen Größe des Vorhabens, der Qualität des
vorgefundenen Bestandes und der Vorbelastung des Standorts kein erheblicher Eingriff bezüglich der
Schutzgüter Boden, Grund- und Oberflächenwasser, Klima/Luftqualität sowie Arten und
Lebensgemeinschaften vorliege. Durch den Sendemast komme es jedoch zu einer mittleren
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, die zwar durch die hohe Sichtverschattung teilweise kaschiert
werde, aber gleichwohl erheblich und ausgleichsbedürftig sei. Von demselben Gutachter wurde auch ein
Formular zur Umwelterklärung vorgelegt. Am 2. Juli 2008 stellte das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass für
das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe, weil
sich nach überschlägiger Prüfung ergeben habe, dass keine entscheidungserheblichen nachteiligen
Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Mit Datum vom 29. August 2007 erteilte die Bundesnetzagentur
eine Standortbescheinigung, nach der außerhalb eines standortbezogenen Sicherheitsabstandes von
8,68 m in Hauptstrahlrichtung die in § 3 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung
elektromagnetischer Felder (BEMFV) festgelegten Grenzwerte eingehalten würden.
Am 12. Mai 2009 erteilte das Eisenbahn-Bundesamt die beantragte Plangenehmigung. Zur Erläuterung
der Entscheidung wurde ausgeführt, die Strecke Kaiserslautern Hbf – Pirmasens Nord sei gegenwärtig
neben den zur Durchführung der Betriebsabwicklung erforderlichen Betriebsfernmeldeanlagen nicht mit
Zugfunk ausgerüstet. Die Anhaltswerte der TA-Lärm würden nicht überschritten, die Grenzwerte der
Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) würden eingehalten. Dem Vorhabenträger
wurde die Eingrünung des unmittelbaren Umfeldes der Maststation mit mindestens 2 heimischen
standortgerechten Laubbäumen und 15 Sträuchern aufgegeben und außerdem eine Ersatzzahlung von
1.278,23 Euro auferlegt. Eine Rechtsbehelfsbelehrung war der Plangenehmigung nicht beigefügt.
Nachdem die Kläger durch Bauarbeiten am 18./19. August 2010 auf das Vorhaben aufmerksam geworden
waren und ihnen die Plangenehmigung auf Nachfrage am 3. September 2010 bekannt gegeben worden
war, haben sie am 20. September 2010 Klage erhoben. Zu deren Begründung machen sie geltend, statt
der Plangenehmigung hätte ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden müssen, da ihre Rechte
mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt würden. Die Eigenart der näheren Umgebung ihrer Wohnhäuser
entspreche einem reinen Wohngebiet, so dass eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs in
Betracht komme. Die Mobilfunkanlage verstoße auch gegen das Rücksichtnahmegebot. Der Mast stehe
unmittelbar am Rande des Wohngebiets und überrage die Häuser bei weitem. Dass sich die technische
Anlage in der Höhe erheblich verbreitere, erhöhe nochmals ihre optische Dominanz gegenüber der
Wohnbebauung, so dass ihr erdrückende Wirkung zukomme. Außerdem hätte für das Vorhaben eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Die Beklagte sei auf Grund falscher
Informationen davon ausgegangen, dass das Vorhaben außerhalb des Naturparks und
Biosphärenreservats Pfälzer Wald liege und nicht weithin sichtbar sei. Vor allem aber bestünden weniger
belastende Alternativen. Der Mast könne ohne weiteres auf der anderen Seite der Bahngleise errichtet
werden. Dort stehe ausreichend bahneigenes Gelände zur Verfügung, die Grundstücke seien ebenso
einfach von der Straße aus zu erreichen und es grenze keinerlei Wohnbebauung an. Das gelte ganz
besonders, weil es keine Zwangspunkte wie Tunnel oder ähnliches gebe und die Standorte der
Basisstationen H.-Nord und H.-Süd gerade einmal 2,7 km auseinanderlägen, so dass mit einer aus-
reichenden Funkabdeckung zu rechnen sei.
Die Kläger beantragen,
die Plangenehmigung des Eisenbahn-Bundesamtes vom 12. Mai 2009, Az. 55111-08-0245, aufzuheben,
soweit diese den GSM-R Standort H.-Nord betrifft.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt aus, das digitale Mobilfunknetz GSM-R sei unter anderem Grundlage des neu zu schaffenden
Funk-Fahr-Betriebs (FFB). Es handle sich um ein Betriebsverfahren zur kontinuierlichen Zugbe-
einflussung, durch das ein Zug selbsttätig geführt bzw. zum Halten gebracht werden könne. Für die
vollständige Abdeckung der Eisenbahnstrecke Kaiserslautern Hbf – Pirmasens Nord seien sieben Basis-
stationen notwendig. Die geeignetsten Standorte würden durch Rechnersimulation und
Funkausbreitungsmessungen ermittelt. Dabei müssten sich die Versorgungsbereiche der einzelnen
Anlagen geringfügig überlappen, damit eine lückenlose Funkverbindung gewährleistet sei. Bei der
konkreten Standortwahl seien folgende Zwangspunkte maßgebend gewesen: Die bereits bestehende
Nachbarfunkstelle „Kaiserslautern Hbf“, die konkrete Topographie und Änderung der Streckenführung in
H. in Form einer Streckenkurve, die Anordnung der Anlage auf bahneigenem Grund sowie die direkte
Erreichbarkeit, die relativ geringfügige Beeinträchtigung des Schutzbereichs „Naturpark Pfälzer Wald“
unter Vermeidung der Rodung bestehender Waldbestände, die Vermeidung der Ortskernbereiche und die
aufgrund der vorhandenen Anhöhe geringere Masthöhe. Eine Verlegung, wie sie von den Klägern
gefordert werde, würde wegen des Kurvenverlaufs einen wesentlich höheren Mast nötig machen.
Außerdem müssten vorhandene Waldflächen gerodet werden, was zu einem erhöhten Ausgleichsbedarf
führen würde.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Sie bekräftigt das Vorbringen der Beklagten und führt ergänzend aus, der Mast müsste auf der ge-
genüberliegenden Gleisseite eine Höhe von mindestens 30 bis 35 m aufweisen. Er würde dann nicht nur
das Landschaftsbild stärker stören, sondern wäre auch von den Anwohnern noch deutlicher
wahrnehmbar.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beigeladene die Auswahl des Standorts näher erläutert.
Besonders wichtig sei, die Bahnlinie lückenlos und in einer bestimmten Feldstärke abzudecken. Hierzu
würde aus funktechnischer Sicht ein Bereich ermittelt, innerhalb dessen der Mast stehen müsse. Die
konkrete Entscheidung, auf welchem Grundstück die Basisstation errichtet würde, würde sodann von
Fachleuten vor Ort getroffen. Hierbei spielten eine Reihe von Faktoren eine Rolle, unter anderem die zu
erwartenden Errichtungskosten sowie der Zugang zum Stromnetz und Festnetz. Vorliegend sei es zwar
funktechnisch nicht ausgeschlossen, den Mast auch an einem Alternativstandort zu errichten. In der
Summe sei der genehmigte Standort aber als der geeignetste ausgewählt worden.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig.
Das angerufene Gericht ist für den Rechtsstreit zuständig. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO
entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von öffentlichen Eisenbahnen
betreffen. Das gilt gemäß Satz 2 auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfest-
stellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für die Vorhaben erforderlichen
Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem
räumlich und betrieblichen Zusammenhang stehen. Dass vorliegend ausschließlich um eine Nebenein-
richtung in diesem Sinne gestritten wird, steht der Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts nicht ent-
gegen. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO verlangt seinem Wortlaut nach zwar einen räumlichen und
betrieblichen, nicht aber einen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Genehmigungsanlage und dem
Bau oder der Änderung einer Strecke. Auch Sinn und Zweck der Norm sprechen für dieses Verständnis.
Der Gesetzgeber wollte durch Konzentration der Verwaltungsstreitsachen auf eine Tatsacheninstanz die
Neu- und Ausbauplanung von Eisenbahnstrecken insgesamt beschleunigen. Er hat damit der Vorhaltung
eines zeitgemäßen und funktionsfähigen Streckennetzes besondere Bedeutung beigemessen. Die
Funktionsfähigkeit hängt indes – wie gerade das vorliegende Verfahren zeigt - nicht nur von der Strecke
selbst, sondern auch von den erforderlichen Nebenanlagen i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwGO ab. Der
gesetzgeberische Zweck würde daher konterkariert, wenn der Streit um solche Nebenanlagen den
gesamten Instanzenzug durchlaufen müsste (OVG RP, Urteil vom 12.12.2001 – 8 C 11219/01 – NVwZ-RR
2002, 392 und BVerwG, Urteil vom 16.07.2008 – 9 A 21.08 – NVwZ 2009, 189 [190]; BayVGH, Urteil vom
30.04.2004 – 22 A 03.40056 – BayVBl. 2005, 563 [564]; BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 – 9 A 73.02 –
NVwZ 2004, 613; a.A. OVG NRW, Urteil vom 05.05.2003
– 20 D 98/02.AK – juris).
Statthafte Klageart gegen eine Plangenehmigung ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1
VwGO. Der Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO bedurfte es nicht, § 74 Abs.
6 Satz 3 VwVfG. Den Klägern fehlt auch nicht die gemäß
§ 42 Abs. 2 VwGO
erforderliche Klagebefugnis.
Vorliegend rügen die Kläger eine Verletzung des sich aus
§ 18 Satz 2 AEG
ergebenden Rechts auf ge-
rechte Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange. Dieser
Gesichtspunkt reicht zur Begründung der Klagebefugnis aus (BVerwG, Urteil vom 27. November 1996 –
11 A 100/95 – NVwZ 1997, 994 [995]).
II.
Die Klage ist auch ganz überwiegend begründet.
Zwar ist weder das gewählte Verfahren zu beanstanden, noch verstößt die Plangenehmigung gegen
zwingend zu beachtende Rechtsvorschriften. Der Beklagten ist bei der Abwägung der Alternativen aber
ein beachtlicher Fehler unterlaufen, der nur durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann, §
75 Abs. 1a Satz 1 und 2 VwVfG.
1. Entgegen der Ansicht der Kläger war die Beklagte vorliegend nicht gezwungen, ein
Planfeststellungsverfahren durchzuführen.
Nach § 18 Satz 1 AEG dürfen Betriebsanlagen einer Eisenbahn nur gebaut werden, wenn der Plan vorher
festgestellt ist. Gemäß § 18 b Nr. 1 und Nr. 2 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 Satz 1 VwVfG kann an Stelle eines
Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung treten, wenn Rechte anderer nur unwesentlich
beeinträchtigt werden, mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das
Benehmen hergestellt worden ist und nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine
solche Prüfung durchzuführen ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
a) Rechte anderer sind nicht verletzt.
Mit einer Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 VwVfG ist nur der direkte Zugriff
auf fremde Rechte gemeint, nicht aber die bei jeder raumbeanspruchenden Planung gebotene wertende
Einbeziehung der Belange Dritter in die Abwägungsentscheidung (BVerwG, Beschlüsse vom 31.10.2000
– 11 VR 12/00 – NVwZ 2001, 90 und vom 24.02.1998 – 4 VR 13.97 – NVwZ 1998, 1178 [1179], Urteil vom
27.11.1996 – 11 A 100/95 – NVwZ 1997, 994 [996] und Beschluss vom 29.12.1994 –
7 VR 12.94
Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 3). Eine Plangenehmigung ohne Zustimmung der Betroffenen scheidet
daher immer dann aus, wenn Rechte in Rede stehen, die im Rahmen der Abwägung nicht überwunden
werden können (BVerwG, Beschluss vom 31.10.2000, a.a.O.). Das ist der Fall, wenn Vorschriften des
zwingenden Rechts nicht eingehalten werden können (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 07.05.1998 -
5 S 1060/98 - NVwZ 1999, 550) oder die Beeinträchtigung die Zumutbarkeitsschwelle überschreitet (in
diesem Sinne auch Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 74 Rn. 232).
Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung von Rechten der Kläger nicht ersichtlich. Schädliche
Umwelteinwirkungen i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BImSchG werden von den Klägern nicht
geltend gemacht und sind auch nicht zu erwarten. Ausweislich des vom Vorhabenträger vorgelegten
Gutachtens zur Darstellung der erforderlichen Abstände von der Mobilfunk-Basisstation zum nächst-
gelegenen Immissionsort werden die Immissionrichtwerte der TA Lärm nicht erreicht. Außerdem werden
nach der erteilten Standortbescheinigung die Grenzwerte der Verordnung über elektromagnetische Felder
(26. BImSchV), die von § 3 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung
elektromagnetischer Felder (BEMFV) in Bezug genommen werden, bereits innerhalb eines Sicher-
heitsabstands von 8,68 m eingehalten.
Ob der von den Klägern geltend gemachte Gebietserhaltungsanspruch überhaupt ein Recht im oben
dargestellten Sinne begründet, kann vorliegend dahinstehen, da dessen Voraussetzungen nicht
vorliegen. Der Gebietserhaltungsanspruch ist der Anspruch der Eigentümer von Grundstücken in einem
Bebauungsplangebiet, dass bei Errichtung eines Bauvorhabens in dem Gebiet die Festsetzungen über
die Art der Nutzung beachtet werden. Derselbe Nachbarschutz besteht im unbeplanten Innenbereich,
wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht
(BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 [155 f.]). Ein Anspruch auf
Gebietserhalt kann vorliegend aber schon deshalb nicht zum Tragen kommen, weil die Basisstation auf
einem Betriebsgrundstück der Beigeladenen errichtet worden ist. Als Teil der im Jahre 1904 genehmigten
Bahnstrecke ist dieses Grundstück gemäß § 38 BauGB der gemeindlichen Planungshoheit entzogen und
unterliegt allein dem Fachplanungsrecht (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27.04.1998 - 4 B 33/98 -
BauR 1998, 993 und Urteil vom 16.12.1988 – 4 C 48.86 – BVerwGE 81, 111 [113]). Der Vorhabenträger
wäre daher weder an die Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB gebunden, noch
muss sich sein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung des im
Zusammenhang bebauten Ortsteils einfügen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 –
BVerwG 4 B 55.07 – NVwZ 2008, 427 [428] zur strengen Gebietsbezogenheit des Anspruchs auf
Gebietserhalt). Die Vereinbarkeit des Fachplanungsvorhabens mit einer benachbarten Bebauung oder
einer dafür vorhandenen gemeindlichen Planung stellt sich daher nicht als Schranke zwingenden Rechts,
sondern lediglich als ein im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigender Belang dar.
b) Die Planfeststellungsbehörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass das Vorhaben keiner Prü-
fung nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz bedurfte.
Gemäß § 3 c UVPG ist für ein Vorhaben, für das in der Anlage 1 eine allgemeine Vorprüfung des
Einzelfalls vorgesehen ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach
Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in
Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Nach Anlage 1
Nr. 14.8 bedarf der Bau einer Betriebsanlage, der nicht mit dem Bau eines Schienenweges i.S.d. Nr. 14.7
einhergeht, einer solchen allgemeinen Vorprüfung im Einzelfall. Gemäß § 3 a UVPG ist die auf Grundlage
einer Vorprüfung erfolgte Feststellung der zuständigen Behörde, es bedürfe keiner Umweltverträg-
lichkeitsprüfung, in einem gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung
entsprechend den Vorgaben von § 3 c durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.
Das ist der Fall. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beklagte ihre Entscheidung nicht auf Grund
fehlerhafter Angaben getroffen hat. Nach Nr. 2.3.3 der Anlage 1 zum UVPG ist zu berücksichtigen, ob sich
das Vorhaben in einem Nationalpark befindet. Gemäß Nr. 3.1 der Anlage ist das Ausmaß der Aus-
wirkungen zu berücksichtigen. Insofern rügen die Kläger, dass in dem von der Zulassungsbehörde
ausgegebenen Kurzformular die Frage „Findet das Vorhaben in Nationalparken, Naturschutzgebieten […]
statt“ mit „Nein“ beantwortet worden ist, obwohl es im Naturpark und Biosphärenreservat Pfälzer Wald
liege. Außerdem sei die Frage „Kann das Bauvorhaben über einen Radius von 500 m hinaus sichtbar
sein…“ bzw. „Kann das Bauvorhaben über das Betriebsgelände der deutschen Bahn hinaus sichtbar
sein…“ mit „Nein“ beantwortet worden, obwohl der Funkmast weithin sichtbar sei. Die Kläger übersehen
bei ihrer Rüge, dass die Fragen neben dem formalen jeweils auch einen inhaltlichen Bestandteil haben.
Sie werden nämlich fortgeführt mit „und kann es der Schutzverordnung zuwider laufen?“ bzw. „und kann
das Landschaftsbild im Außenbereich dadurch über den Radius von 500 m hinaus erheblich
beeinträchtigt werden?“. Dass diese Fragen im Ergebnis mit „Nein“ beantwortet werden konnten, hat der
Gutachter im zeitgleich mit dem Fragebogen vorgelegten Landschaftspflegerischen Begleitplan
nachvollziehbar dargelegt. Dort ist nicht nur festgehalten, dass sich das Vorhaben im Randbereich des
Naturparkes „Pfälzerwald“ befindet, sondern auch untersucht worden, welche Naturgüter am Standort
vorhanden sind und wie sich das Vorhaben baubedingt, anlagebedingt und betriebsbedingt auf diese
auswirkt. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass lediglich eine mittlere Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes besteht. Soweit die Kläger bemängeln, dass der Mast entgegen der Ausführungen des
Landschaftspflegerischen Begleitplans die Baumkronen sehr wohl überrage, dürfte dies auf einem
Missverständnis beruhen. Der Gutachter dürfte auf den hohen Bewuchs jenseits der Bahnlinie abgestellt
haben, während die Kläger sich offenbar auf den niedrigen Bewuchs am Standort des Vorhabens
beziehen. Angesichts der insgesamt geringen Beeinträchtigung ist – unabhängig von der Frage, ob nicht
der Landschaftspflegerische Begleitplan schon für sich genommen den Anforderungen an eine
Umweltverträglichkeitsprüfung genügte - jedenfalls die Feststellung der Beklagten, dass es keiner solchen
Prüfung bedurfte, nachvollziehbar.
Da die Voraussetzungen eines Plangenehmigungsverfahrens vorlagen, war die Beklagte nicht
verpflichtet, die Öffentlichkeit oder auch nur die unmittelbar Betroffenen am Verfahren zu beteiligen. Die
Frage, ob eine entsprechende Beteiligung zur Ermittlung der betroffenen Belange zweckmäßig gewesen
wäre (vgl. hierzu Kopp/Raumsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 10 Rn. 9), ist nicht Gegenstand der
vorliegenden Entscheidung.
2. Die Plangenehmigung ist aber materiell rechtswidrig.
a) Dem Vorhaben fehlt zwar nicht die Planrechtfertigung.
Als ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung stellt die Planrechtfertigung eine Ausprägung des
Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns dar. Das Erfordernis ist erfüllt, wenn für das
beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein
Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst
bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern schon wenn es vernünftigerweise geboten ist
(BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 – 4 A 1075.04 – BVerwGE 125, 116 Rn. 182 – Schönefeld).
Angesichts der Tatsache, dass vorliegend ein leistungsfähiges und sicherheitsrelevantes
Kommunikationssystem eingerichtet werden soll, steht dies vorliegend nicht in Zweifel. Auch die Kläger
wenden sich daher ausdrücklich nicht gegen das Vorhaben als solches, sondern nur gegen den
gewählten Standort.
b) Die Plangenehmigung leidet aber an einem erheblichen Abwägungsfehler.
Nach § 18 Satz 2 AEG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und
privaten Belange zu berücksichtigen. Dieses so genannte fachplanerische Abwägungsgebot verlangt,
dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach
Lage der Dinge einzustellen ist und dass weder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt noch
der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner
Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urteil vom 22.03.1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166
[171]). Das gilt unabhängig davon, ob die Entscheidung im Rahmen eines Planfeststellungsbeschlusses
oder einer Plangenehmigung ergeht (BVerwG, Urteil vom 28.03.2007 - 9 A 17/06 - NuR 2007, 488). Das
Abwägungsmaterial beschränkt sich dabei nicht auf die Frage, ob das Vorhaben zwingendes Recht
verletzt oder ob von ihm unzumutbare Beeinträchtigungen ausgehen. Einzustellen sind vielmehr alle mehr
als nur geringfügigen schutzwürdigen Interessen, die von der Planung betroffen werden (BVerwG, Urteil
vom 27. November 1996 – 11 A 100/95 – NVwZ 1997, 994 [995]). Die Beklagte darf es mit anderen
Worten nicht bei der Prüfung belassen, ob beispielsweise die vorgeschriebenen Grenzwerte für Lärm und
elektromagnetische Wellen eingehalten sind, sondern muss auch jede andere nicht ganz unerhebliche
Beeinträchtigung ermitteln und mit dem ihr zukommenden Gewicht in ihre Entscheidung einstellen.
Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, dass die Beklagte die von dem Vorhaben ausgehenden
optischen Beeinträchtigungen überhaupt in ihre Abwägungsentscheidung eingestellt hat. Weder in der
Plangenehmigung selbst, noch den Planunterlagen findet sich eine Auseinandersetzung mit der
Problematik. Auch die Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung haben ergeben, dass die Beklagte
bei der Standortwahl zwar die technischen Fragen, nicht aber die optische Wirkung des Vorhabens in den
Blick genommen hat. Dabei werden die Kläger vorliegend durch diese optischen Wirkungen in
abwägungserheblicher Weise in ihren Belangen betroffen. Von einem Mast mit einer Höhe von 25 m kann
eine bedrängende Wirkung auf die nähere Umgebung ausgehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom
05.11.2007 - 7 B 1182/07 - NWVBl 2008, 183 und Beschluss vom 28.09.2009 – 10 A 331/08 – juris). Das
gilt vorliegend besonders für das Wohnhaus der Klägerin zu 1), das nur wenig weiter vom Mast entfernt
steht, als dieser hoch ist. Ausweislich der vorgelegten Lichtbilder ist aber auch eine negative Wirkung auf
die Grundstücke der übrigen Kläger nicht von der Hand zu weisen. Die Tatsache, dass die Kläger
Grundstücke innehaben, die unmittelbar an Bahnbetriebsgrundstücke grenzen, lässt ihre
Schutzwürdigkeit vorliegend nicht entfallen. Nicht schutzwürdig sind Belange dann, wenn ihre Träger sich
vernünftigerweise auf die mit dem geplanten Vorhaben verbundenen Veränderungen einstellen mussten
und deswegen nicht auf den Fortbestand einer bestimmten Situation vertrauen durften (BVerwG, Urteil
vom 28.03.2007 – 9 A 17/06 ‑ NuR 2007, 488 [489] und Beschluss vom 9. November 1979 -
BVerwG 4 N
1.78
-
BVerwGE 59, 87
[102 f.], Beschluss vom 09.02.1995 – 4 NB 17.94 – NVwZ 1995, 895 [896]). Als
unmittelbare Nachbarn einer Eisenbahnstrecke mussten die Kläger zwar vernünftigerweise damit
rechnen, dass an der Strecke technisch notwendige Veränderungen vorgenommen werden, die
gegebenenfalls mit erheblichen optischen Beeinträchtigungen verbunden sind. Lassen sich die Aus-
wirkungen des Vorhabens allerdings durch die Wahl des Standortes vermindern, dürfen sie andererseits
auch darauf vertrauen, dass das Vorhaben auf der Grundlage einer zutreffenden
Abwägungsentscheidung möglichst schonend ausgeführt wird. Sofern die Beklagte schließlich auf den
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 1995 (- 4 NB 17.94 - DÖV 1995, 823) verweist,
lassen sich die dort getroffenen Aussagen nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen. Das
Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Änderung der Aussicht durch den Bau eines
Gewerbegebiets in 300 m Entfernung zu einem Grundstück nicht als schützenswerter privater Belang in
die Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB eingestellt werden musste. Das gelte, weil die Aussicht als solche
erhalten bleibe und sich nur in einiger Entfernung der Ausblicksinhalt ändere. Vorliegend steht aber nicht
das Interesse an einem unveränderten Ausblick in die Landschaft in Rede, sondern negative
Auswirkungen auf die unmittelbaren Nachbargrundstücke des Vorhabens (so unterscheidend auch
BVerwG, Urteil vom 09.02.1995, a.a.O.).
Der Abwägungsfehler ist erheblich. Fehler bei der Abwägung sind nach § 18 e Abs. 6 Satz 1 AEG nur
dann erheblich, wenn sie auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Dies ist nach der
Rechtsprechung der Fall, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planfeststellungsbehörde ohne
den in Rede stehenden Fehler eine andere Entscheidung getroffen hätte (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009
9 A 64.07 ‑ BVerwGE 134, 308 Rn. 31). Davon ist hier auszugehen. Der Senat konnte sich auch in der
mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugen, dass unter Einstellung der Belange der Kläger
hinreichend gewichtige Gründe für den gewählten Standort und gegen einen jenseits der Bahngleise
gelegenen Standort sprechen. Die Beigeladene hat selbst eingeräumt, dass die von den Klägern
vorgeschlagenen Alternativstandorte jedenfalls nach funktechnischen Vorgaben in Betracht kämen. Das
ergibt sich auch ohne Weiteres aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten
Funkabdeckungskarten. Ausweislich des ebenfalls vorgelegten Höhenrasters weist jedenfalls derjenige
von den Klägern vorgeschlagene Grundstücksteil, der südlich der Bahnlinie, aber nördlich der Kreisstraße
3 liegt, in etwa dasselbe Höhenniveau auf wie der genehmigte Standort. Soweit dort gegebenenfalls
Bäume gerodet werden müssten, ist angesichts der Lage jedenfalls nicht ohne nähere Prüfung ersichtlich,
dass es sich um so hochwertigen Lebensraum handelt, dass die Belange der Kläger zurückzutreten
hätten. Sofern die Beigeladene erstmals in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass
der Zugang zu Strom und dem bahneigenen Festnetz gewährleistet sein müsse, haben die Kläger dem
unwidersprochen entgegnet, dass jenseits der Gleise schon früher Nebenanlagen zur Strecke betrieben
wurden. Soweit die Beklagte geltend macht, der Mast müsse auf der anderen Seite höher sein und würde
dadurch im Bau teurer zu stehen kommen, liegen dem offenbar keine belastbaren, standortbezogenen
Untersuchungen zu Grunde. Diese Aussagen sind ebenso allgemein geblieben wie der Hinweis der
Beigeladenen, der Standort sei von Fachleuten vor Ort begutachtet und folglich sicherlich nicht ohne
guten Grund als Vorzugsstandort ausgewählt worden.
Der Abwägungsfehler kann allerdings nicht zu der beantragten Aufhebung der Genehmigung führen.
Nach § 18 e Abs. 6 Satz 2 AEG führen erhebliche Mängel bei der Abwägung nur dann zur Aufhebung der
Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben
werden können. Vorliegend kann angesichts der erheblichen öffentlichen Interessen, die für das
Vorhaben sprechen, keine Rede davon sein, dass das Vorhaben aufgrund der optischen
Beeinträchtigungen keinesfalls am gewählten Standort genehmigt werden darf. Fraglich kann nur sein, ob
sich der Zulassungsbehörde ein anderer Standort unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen
Belange eindeutig als der bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte
aufdrängen müssen (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 – 9 A 64.07 - BVerwGE 134,
308, Rn. 119 m.w.Nw.). Es ist der Beklagten daher unbenommen, im Rahmen eines ergänzenden
Verfahrens die in Frage kommenden Alternativstandorte zu untersuchen und auf dieser Grundlage – unter
Einbeziehung der optisch bedrückenden Wirkung des Vorhabens – eine neue, belastbare
Abwägungsentscheidung zu treffen. Die Klage kann daher nur zu der
– als Minus zum Antrag auf Aufhebung mitbeantragten – Feststellung der Rechtswidrigkeit und
Nichtvollziehbarkeit der Plangenehmigung führen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die
Kläger haben zwar ihr Klageziel, das Projekt am gewählten Standort endgültig zu verhindern, nicht
erreicht. Da sich aber andererseits ihr zentrales Vorbringen, nach dem die optischen Auswirkungen des
Vorhabens nicht zutreffend in die Abwägung eingestellt worden sind, als zutreffend erwiesen hat und die
Plangenehmigung jedenfalls ohne Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nicht vollziehbar ist,
bewertet der Senat ihr Unterliegen als geringfügig (so auch BVerwG, Beschluss vom 22.01.2004 – 4 B
112.03 – DVBl 2004, 648).
Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe
vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung
...
gez. Dr. Held
gez. Graf
gez. Dr. Hammer
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22.500 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
gez. Dr. Held
gez. Graf
gez. Dr. Hammer