Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 14.09.2005

OVG Koblenz: bebauungsplan, satzung, kreis, bauland, gemeinde, grünfläche, eingriff, vollstreckung, normenkontrolle, zahl

OVG
Koblenz
14.09.2005
8 C 10455/05.OVG
Baurecht
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Normenkontrollverfahren
wegen Normenkontrolle (Bebauungsplan)
hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 14. September 2005, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held
Richter am Oberverwaltungsgericht Schauß
Richter am Oberverwaltungsgericht Utsch
für Recht erkannt:
Der Antrag der Antragsteller, die am 24. März 2003 als Satzung beschlossene 3. Änderung des
Bebauungsplans der Antragsgegnerin, Ortsbezirk K………….. „Im T………….“ für unwirksam zu erklären,
wird abgelehnt.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragsteller wenden sich gegen die Satzung zur 3. Änderung des Bebauungsplanes der
Antragsgegnerin, Ortsbezirk K……….., „Im T…………….“ vom 24. März 2003.
Der Ursprungsplan wurde am 8. Februar 1973 als Satzung beschlossen. Dieser Plan weist im
Einmündungsbereich der Landesstraße 133 in die Landesstraße 132 ein allgemeines Wohngebiet, zum
Teil ein Dorfgebiet aus. Die Erschließung dieses Baugebietes sollte einmal durch eine von der L 133
abzweigende und dort wieder einmündende R…….straße, zum anderen durch eine Verbindung dieser
R…….straße zur L 132 erfolgen. Im April 1981 wurde eine 1. Änderung des Bebauungsplans in Form der
Umwandlung eines Baugrundstücks im Südosten des Plangebiets in einen Kinderspielplatz beschlossen.
Bereits während der Herstellung der Erschließungsanlage in den 80er Jahren wurde die zweite
Anbindung zur L 133 und die Anbindung zur L 132 nicht vollständig hergestellt. Auf der Trasse der
zweiten Anbindung zur L 133 wurde lediglich eine Baustraße mit Schotterbelag errichtet. Diese
Abweichung vom ursprünglichen Bebauungsplan wurde in der am 2. August 1989 als Satzung
beschlossenen 2. Änderung nachvollzogen. Die ursprünglich vorgesehene R…….straße wurde als
Sackgasse festgesetzt. An der Stelle der Abzweigungen zur L 133 und zur L 132 wurde ein Wende-
hammer ausgewiesen. Des Weiteren wurden zwei Flächen entlang der früher geplanten zweiten
Anbindung an die L 133 als „Fläche für die Landwirtschaft“ festgesetzt. Der Ursprungsplan wie die beiden
Änderungspläne wurden am 21. Mai 1992 vom nunmehrigen Ortsbürgermeister ausgefertigt und
anschließend erneut ortsüblich bekannt gemacht.
Im Jahr 1993 erließ die Antragsgegnerin Bescheide über die Erhebung von Vorausleistungen zu den
Erschließungsbeiträgen. Den dagegen gerichteten Klagen der Antragsteller gab das Verwaltungsgericht
Trier mit Urteilen vom 29. September 1998 - 2 K 205/97 und 2 K 206/97 - statt. In der Begründung heißt es,
dass Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag nur erhoben werden dürften, wenn die endgültige
Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten sei. Diese Voraussetzung
liege hier nicht vor. Denn die Beklagte beabsichtige nicht, die im Bebauungsplan 1973 vorgesehene Er-
schließungsanlage in absehbarer Zeit fertig zu stellen. Die mit dem Bau einer Stichstraße vorgesehene
Abweichung von dem Bebauungsplan 1973 sei mit den Grundsätzen dieser Planung nicht mehr
vereinbar. Auf die 1989 beschlossene 2. Änderung des Bebauungsplans könne insofern nicht abgestellt
werden, denn sie sei unwirksam. Die darin vorgenommene Festsetzung von „Flächen für die Land-
wirtschaft“ sei nur zu dem Zweck erfolgt, zwei im Plangebiet gelegene Grundstücke von einer
Erschließungsbeitragspflicht freizustellen. Diese Zweckrichtung sei mit § 1 Abs. 3 BauGB nicht vereinbar.
Unter Bezug auf diese Urteile beschloss die Antragsgegnerin im November 2000 die Aufstellung einer 3.
Änderung des Bebauungsplans mit dem Ziel, rückwärtige Gartenbereiche als Bauland zu erschließen
sowie die beiden ursprünglich im Bebauungsplan 1973 geplanten Anbindungen an die L 133 und L 132
aufzugeben. Die Planung sieht nunmehr entlang der ursprünglich geplanten zweiten Anbindung an die
L 133 die Festsetzung zweier weiterer Bauplätze sowie zweier „privater Grünflächen“ vor. Im Übrigen wird
die zweite Anbindung als öffentliche Grünfläche bzw. als Privatweg festgesetzt. Die dritte Anbindung (zur
L 132) wird als Wirtschaftsweg und öffentliche Grünfläche ausgewiesen. Die Antragsteller wandten im
Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung hiergegen ein, die Antragsgegnerin solle an der ursprünglichen
Planung mit drei Anbindungen des Baugebietes festhalten. Dies führe zu einem geringeren
Verkehrsaufkommen in der jetzigen Stichstraße und dadurch zu einer geringeren Belastung durch
Auspuffgase sowie einer geringeren Abnutzung des Straßenbelags. Bei drei Anbindungen seien auch
Versorgungsfahrzeuge und Anlieferer nicht mehr gezwungen, in der Stichstraße zu wenden. Diese
Einwendungen wies die Antragsgegnerin mit der Begründung zurück, die Stichstraße sei für ein solch
kleines Baugebiet ausreichend. Die Reduzierung der Erschließungsstraße führe zu einer Einsparung von
Kosten. Die Sackgassensituation verbessere die Wohnqualität. Eine unzumutbare Beeinträchtigung durch
erhöhtes Verkehrsaufkommen sei nicht zu befürchten. Durch die Änderungsplanungen seien die neu aus-
gewiesenen Baugrundstücke beitragspflichtig. Die Herausnahme des Eckgrundstücks an der L 132 aus
dem Kreis der umlagefähigen Flächen sei nicht zu beanstanden, da insofern auch in erheblichem Umfang
Herstellungskosten eingespart würden. Die privaten Grünflächen seien zum Zwecke der Sicherung eines
Gartenanteils für die Häuser Im T…………… Nrn. … und … festgesetzt worden. Der Bebauungsplan
wurde am 24. März 2003 als Satzung beschlossen, am 27. März 2003 ausgefertigt und am 9. April 2003
ortsüblich bekannt gemacht.
Mit der dagegen am 4. April 2005 erhobenen Normenkontrolle machen die Antragsteller, die Eigentümer
zweier Baugrundstücke im Nordosten des Baugebietes sind, im Wesentlichen geltend: Sie seien von der
Planung dadurch betroffen, dass sich die Verkehrsbelastung wegen der fehlenden Wendemöglichkeit zu
ihren Lasten erheblich vergrößere. Insbesondere das Rangieren von Ver- und Entsorgungsfahrzeugen
stelle eine Belastung dar. Die angegriffene 3. Änderung des Bebauungsplans sei bereits deshalb
unwirksam, weil der Ursprungsplan nicht wirksam sei. Dieser leide an schweren Abwägungsmängeln,
insbesondere daran, dass keine Überlegungen zum Ausgleich des durch die Planung bewirkten Eingriffs
in Natur und Landschaft vorgenommen worden seien; auch sei ein landespflegerischer Planungsbeitrag
nicht erstellt worden. Angesichts dieser Defizite habe der Ursprungsplan 1992 nicht wirksam in Kraft
gesetzt werden können. Der 3. Änderungsplan sei aber auch für sich genommen unwirksam. Auch er
enthalte keinen landespflegerischen Planungsbeitrag und lasse eine Ausgleichsregelung vermissen. Der
Zweck des 3. Änderungsplans, rückwärtige Gartenbereiche als Bauland zu erschließen, sei nicht nötig
gewesen, weil der Bebauungsplan 1973 bereits eine entsprechende Ausweisung enthalten habe. Eine
städtebauliche Rechtfertigung, die Grundzüge des Bebauungsplans 1973 zu ändern (Aufgabe der drei
Anbindungen), liege nicht vor. Die Aufhebung der zwei ursprünglich vorgesehenen Anbindungen sei vor
allem deshalb fehlerhaft, weil die Nachteile dieser Planänderung nicht abgewogen worden seien.
Jedenfalls hätte die zweite Anbindung zur L 133 zwecks Reduzierung der Verkehrsbelastung erhalten
bleiben müssen. Die Planänderung verfolge allein den Zweck, die zu den Anwesen Im Tannenbüsch Nrn.
3 und 5 gehörenden Grundstücke der Beitragsveranlagung zu entziehen, dasselbe gelte für das
Grundstück mit der Flurstück-Nr. ……. (Eckgrundstück an der L 132).
Die Antragsteller beantragen,
den Bebauungsplan der Ortsgemeinde P……., Ortsbezirk K……… „Im T…………“ in Gestalt der 3.
Änderung des Bebauungsplans vom 24.03.21003 für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie ist der Auffassung, dass es lediglich auf die Wirksamkeit der Satzung zur 3. Änderung des
Bebauungsplans ankomme. Ausführungen zur Gültigkeit des Bebauungsplan 1973 seien deshalb ohne
Belang. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Trier könnten sich die Antragsteller nicht mit Erfolg
berufen, weil die 3. Änderung des Bebauungsplans gerade den Zweck habe, Mängel der 2. Änderung zu
beheben. So seien jetzt die rückwärtigen Bereiche der Anwesen Im T………… Nrn. … und … gerade in
den Kreis der umlagefähigen Flächen einbezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die vorgelegten
Planaufstellungsunterlagen (2 Ordner) zuzüglich der Plankarte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Darüber hinaus ist der angegriffene
Bebauungsplan auch in der Sache rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Satzung zur 3. Änderung des Bebauungsplans „Im
T………………“ (vgl. insofern die Klarstellung zu Beginn der Begründung der Antragsschrift vom 4. April
2005). Die Antragsfrist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO war auch nur hinsichtlich der Änderungssatzung
vom 24. März 2003 gewahrt. Der Normenkontrollantrag ist jedoch wegen fehlender Antragsbefugnis
unzulässig.
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nur derjenige antragsbefugt, der geltend macht, durch den
angegriffenen Bebauungsplan in seinen Rechten verletzt zu sein. An die Geltendmachung einer
Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind dieselben Anforderungen zu stellen wie nach § 42
Abs. 2 VwGO. Dementsprechend genügt ein Normenkontrollkläger seiner Darlegungspflicht, wenn er
hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er
durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.
September 1998, DVBl 1999, 100 [101]). Als möglicherweise durch den angegriffenen Bebauungsplan
verletztes Recht der Antragsteller kommt hier nur der in § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (§ 1 Abs. 7 BauGB n.F.)
enthaltene Anspruch auf gerechte Abwägung der eigenen abwägungsbeachtlichen Belange in Betracht
(vgl. zum drittschützenden Charakter des Abwägungsgebots: BVerwG, ebenda). Die Antragsteller haben
die Möglichkeit einer fehlerhaften Abwägung zulasten ihrer, bei der Abwägung der 3. Änderung des
Bebauungsplans „Im T………….“ zu berücksichtigenden Belange nicht dargetan mit der Folge, dass sie
keinen Anspruch auf eine Überprüfung der Satzung in inhaltlicher Hinsicht haben.
Hinsichtlich des von den Antragstellern geltend gemachten Belangs der planbedingten Zunahme des
Verkehrs im Bereich ihrer Grundstücke ist bereits zweifelhaft, ob insofern überhaupt eine beachtliche
Betroffenheit vorliegt, die zwingend im Rahmen der Abwägung hätte berücksichtigt werden müssen. Es ist
in der Rechtsprechung anerkannt, dass die durch einen Bebauungsplan außerhalb des Plangebiets
bedingte Zunahme des Verkehrs nur dann einen abwägungsbeachtlichen Belang darstellt, wenn die
dadurch verursachten Immissionen mehr als nur geringfügig sind. Wann eine mehr als bloß geringfügige
Lärmzunahme vorliegt, kann nur anhand einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse
entschieden werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2003, BauR 2004, 1132). Im vorliegenden
Fall ist die Belastung der Antragsteller durch den Fahrzeugverkehr auf der Erschließungsstraße ihres
Baugebiets schon deshalb von vornherein gering, weil es sich nur um ein sehr kleines Baugebiet handelt,
die Zahl der Anlieger der Erschließungsstraße also sehr begrenzt ist. Das Fehlen der weiteren An-
bindungen des Baugebiets an die L 133 und die L 132 führt im Wesentlichen deshalb zu einer
Mehrbelastung im Bereich der Grundstücke der Antragsteller, weil die Bewohner der Häuser Im
T…………. Nr. … bis Nr. … keine Gelegenheit haben, das Baugebiet in westliche Richtung zu verlassen.
Dasselbe gilt für die zukünftigen Bewohner von Häusern auf den neu ausgewiesenen Baugrundstücken
auf den Parzellen Nr. ……. und Nr. ……... Den hierdurch ausgelösten Anliegerverkehr und die dadurch
verursachten Geräusche hält der Senat jedoch für geringfügig mit der Folge, dass die Antragsgegnerin
nicht verpflichtet war, diesen Gesichtspunkt als abwägungsbeachtlichen Belang bei ihrer Entscheidung zu
berücksichtigen. Dasselbe gilt hinsichtlich der geltend gemachten Belastung durch – einmal wöchentlich
verkehrende – Versorgungsfahrzeuge oder durch Andienungsverkehr. Die Belästigung durch
Baustellenverkehr im Falle der Errichtung eines Neubaus in der Nachbarschaft ist vorübergehender Natur
und brauchte von daher nicht als abwägungsbeachtlicher Belang berücksichtigt werden.
Aber selbst wenn man unterstellt, die Antragsgegnerin hätte die planbedingte Zunahme des Verkehrs im
Bereich der Grundstücke der Antragsteller und die damit verbundenen Belästigungen mit in ihre
Abwägung einstellen müssen, haben die Antragsteller die Möglichkeit einer Rechtsverletzung, hier also
die Möglichkeit einer fehlerhaften Abwägung dieses Belangs nicht geltend gemacht. Denn die
Antragsgegnerin hat sich mit dem dahingehenden Vorbringen der Antragsteller befasst. Mit ihrer
Bewertung, das mit der Stichstraßenregelung verbundene erhöhte Verkehrsaufkommen im Bereich der
Grundstücke der Antragsteller führe für diese nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen, hat sie die
Bedeutung des von diesen geltend gemachten Interesses an einer ruhigen Wohnlage nicht verkannt.
Dass sie den mit der Stichstraßenregelung verfolgten Interessen an der Reduzierung des
Erschließungsaufwands sowie der Verbesserung der Wohnqualität im Baugebiet durch die Verhinderung
von Durchgangsverkehr ein höheres Gewicht beigemessen hat, ist nicht unverhältnismäßig und verletzt
deshalb nicht das Abwägungsgebot (vgl. zu den Anforderungen dieses Gebots: BVerwGE 34, 301 [309];
45, 309 [315]; 48, 56 [63]).
Auch soweit die Antragsteller eine ungerechte Verteilung der Erschließungskosten rügen, haben sie eine
Verletzung ihres Rechts auf gerechte Abwägung eigener abwägungsbeachtlicher Belange nicht dargetan.
Die durchgeführte Planung führt zu einer deutlichen Reduzierung des ursprünglich beabsichtigten
Erschließungsaufwands mit der Folge, dass sich die dadurch bedingte Verringerung der Zahl
erschlossener Grundstücke (konkret: Wegfall der Hausgrundstücke „Im T……………“ [L 133] Nrn. … und
… und M…..straße [L 132] Nr. 32) ohnehin nicht nachteilig für die Antragsteller auswirkt. Im Übrigen kommt
ein rechtlich geschütztes, in die Abwägung einzustellendes Interesse der Antragsteller nur insofern in
Betracht, als sie sich dagegen wenden, dass einzelne Grundstücke ohne rechtfertigenden Grund aus dem
Kreis der beitragspflichtigen Baugrundstücke herausgenommen werden. Dieses Interesse wird durch die
angegriffene 3. Änderungssatzung aber gerade nicht berührt, da durch sie zwei weitere Grundstücke als
Bauland ausgewiesen werden, der Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke sich im Verhältnis zur 2.
Änderungssatzung also noch erhöht und im Verhältnis zur Ursprungsplanung unverändert bleibt.
Soweit die Antragsteller schließlich ein Interesse an der Aufrechterhaltung der ursprünglich geplanten
Erschließung mit drei Anbindungen an die Landesstraßen, jedenfalls aber mit einer doppelten Anbindung
an die L 133 geltend machen, handelt es sich um ein Interesse der Allgemeinheit an einem möglichst weit
verzweigten Straßennetz, hingegen nicht um einen eigenen abwägungsbeachtlichen Belang der
Antragsteller. Denn insofern können sie sich nur darauf berufen, dass ihre Grundstücke überhaupt in
zumutbarer Weise erschlossen sind. Sollte das Interesse der Antragsteller dahin gehen, die
Ursprungsplanung zu erhalten, wohl wissend, dass die danach beabsichtigte Erschließung nicht realisiert
werden wird mit den daraus sich ergebenden Folgen für die Erschließungsbeitragspflicht, ist ein solches
Interesse nicht schutzwürdig.
2. Darüber hinaus hätte der Normenkontrollantrag aber auch in der Sache keinen Erfolg.
Die angegriffene Satzung zur 3. Änderung des Bebauungsplans „Im T………..“ vom 24. März 2003 leidet
nicht in nach §§ 214, 215 BauGB beachtlicher Weise an Verstößen gegen höherrangiges Recht.
Entgegen der Auffassung der Antragsteller kommt es für die Gültigkeit der 3. Änderungssatzung nicht auf
die Gültigkeit des Ursprungsbebauungsplans aus dem Jahr 1973, ausgefertigt 1992, an. Denn die 3.
Änderungssatzung erfüllt ungeachtet der Gültigkeit der ursprünglichen Planung eine eigenständige
Ordnungsfunktion. Der Bebauungsplan von 1973 ist im hier interessierenden Plangebiet der
3. Änderungssatzung nahezu vollständig verwirklicht. Für den Fall der Ungültigkeit des ursprünglichen
Bebauungsplans würde es sich um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S. von § 34 Abs. 1 und 2
BauGB handeln. Die teilweise Überplanung dieses Gebiets durch die 3. Änderungssatzung erfüllt eine
eigenständige partielle Ordnungsfunktion (vgl. zu diesem Zusammenhang zwischen Ursprungs- und
Änderungsplanung: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999, BauR 2000, 684 und juris). Im Übrigen kann
zur Gültigkeit des 1992 ausgefertigten Bebauungsplans vom 8. Februar 1973 auf die Ausführungen in
dem vorgelegten Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 29. September 1998 – 2 K 206/97 -, S. 6 d.U.,
verwiesen werden.
Die 3. Änderungssatzung leidet auch nicht deshalb an einem rechtlichen Mangel, weil Erwägungen und
eine Regelung zum naturschutzrechtlichen Ausgleich unterblieben sind. Nach § 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB
ist ein naturschutzrechtlicher Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen
Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier erfüllt. Die
Ausweisung zweier Baufenster auf den Parzellen Nr. …… und Nr. …….. führt zu keinem zusätzlichen
Eingriff, da die Bebauung dieser Grundstücke bereits nach dem ursprünglichen Bebauungsplan aus dem
Jahr 1973 bzw. nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB zulässig war. Der Senat teilt die Auffassung des
Verwaltungsgerichts Trier in dem zitierten Urteil, dass die 2. Änderungssatzung aus den dort dargelegten
Gründen unwirksam war. Was die Erschließungsstraßen anbelangt, so hat die 3. Änderungsplanung zu
keinem zusätzlichen Eingriff im Vergleich zu der bereits bislang vorhandenen Situation geführt.
Hinsichtlich der Abwägung der für und gegen die 3. Änderungsplanung sprechenden Gründe ergibt sich
bereits aus den Ausführungen zur Zulässigkeit der Normenkontrollanträge, dass die Antragsgegnerin alle
abwägungsbeachtlichen Belange entsprechend dem ihnen zukommenden Gewicht in ihre Überlegungen
eingestellt hat und zu einem vertretbaren Ergebnis gekommen ist. Dass auch eine andere Lösung der
Erschließungsfrage denkbar gewesen wäre, bedeutet nicht, dass die von der Gemeinde beschlossene
Planung abwägungsfehlerhaft wäre. Denn innerhalb des gesetzlich gezogenen Rahmens wird das
Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen
verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung
eines anderen entscheidet. Hier hat sich die Antragsgegnerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise
für eine Reduzierung des ursprünglich beabsichtigten Erschließungsaufwands und – gerade auch im
Interesse einer Vielzahl von Anliegern – für eine Beruhigung des Wohngebiets durch Einrichtung einer
Sackgasse ausgesprochen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.