Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 17.11.2005

OVG Koblenz: bebauungsplan, satzung, eigentümer, gemeinderat, normenkontrolle, konzept, grundstück, wohngebäude, infrastruktur, auskunft

OVG
Koblenz
17.11.2005
8 C 10964/05.OVG
Baurecht
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Normenkontrollverfahren
wegen Normenkontrolle (Bebauungsplan)
hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 9. November 2005, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held
Richter am Oberverwaltungsgericht Schauß
Richter am Oberverwaltungsgericht Utsch
für Recht erkannt:
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Antragsteller wendet sich gegen die Satzung zur 11. Änderung des Bebauungsplans „24-M...“ der
Antragsgegnerin vom 13. Oktober 2004.
Der ursprüngliche Bebauungsplan wurde am 18. April 1975 als Satzung beschlossen. Er hat ein reines
Wohngebiet, lediglich im Südosten ein Sondergebiet mit Kindergarten festgesetzt. Als Maß der Nutzung ist
im reinen Wohngebiet eine Grundflächenzahl von 0,3 sowie eine Geschossflächenzahl für die ein-
geschossig zugelassenen Gebäude von 0,4 und für die zweigeschossig zugelassenen Gebäude ‑ wie im
Bereich des Anwesens des Antragstellers - von 0,5 festgesetzt. Hinsichtlich der zulässigen Zahl der
Wohnungen sieht Nr. 2 der Textfestsetzungen folgende Regelung vor:
„Im Bereich der ein- und zweigeschossigen Bebauung sind je Wohngebäude nicht mehr als zwei
Wohnungen zulässig.“
Die erstmalige Ausfertigung des Bebauungsplans im Jahr 1975 war noch vor der Genehmigung des Plans
durch die Kreisverwaltung erfolgt. Die Ausfertigung wurde im Jahr 1999 nachgeholt (vgl. zu der dadurch
bewirkten Gültigkeit des Bebauungsplans den Beschluss des Senats vom 20. August 1999 - 8 C
10017/99.OVG -).
In dem nahezu vollständig bebauten Plangebiet waren in einer nicht unerheblichen Zahl der Fälle
Wohngebäude mit drei, zum Teil auch noch mehr Wohnungen entstanden. Die Kreisverwaltung war
bemüht, hiergegen mit dem Erlass von Nutzungsuntersagungsverfügungen vorzugehen. Mitte des Jahres
2003 debattierte der Gemeinderat darüber, eine Reihe von Bebauungsplänen, darunter auch den Plan
„24-M...“, aufzuheben. Ein entsprechender Antrag wurde im Juni 2003 abgelehnt. Der im November 2003
wiederholte Antrag fand ebenfalls nicht die Mehrheit des Gemeinderats. Stattdessen fasste der Rat am
18. Dezember 2003 den Beschluss, die Zwei-Wohnungsklausel in eine Drei-Wohnungsklausel
abzuändern. Zur Begründung wurde auf das Interesse an einem durch verdichtende wohnbauliche
Nutzung erreichbaren sparsamen Umgang mit Grund und Boden verwiesen. Im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung erhob vor allem der Antragsteller Einwendungen gegen die beabsichtigte
Planänderung: Sie führe zu einer Belohnung derjenigen Eigentümer, die sich nicht an die Vorgaben des
Bebauungsplans gehalten hätten. Es stelle sich die Frage eines Wertersatzes für die rechtstreuen Bürger,
die lediglich zwei Wohnungen errichtet hätten. Die Erhöhung der zulässigen Zahl der Wohnungen habe
auch nachteilige Folgen für die Infrastruktur, die auf maximal zwei Wohneinheiten pro Gebäude ausgelegt
sei. Auch werde das soziale Umfeld durch die weiteren Mieter gestört.
Der Gemeinderat wies diese Einwendungen in seiner Sitzung vom 13. Oktober 2004 zurück und
beschloss die 11. Änderung des Bebauungsplans als Satzung. In der Begründung zum Bebauungsplan
wird ausgeführt, dass der aus dem Jahr 1976 stammende Bebauungsplan überwiegend relativ große
Grundstücksparzellen ausweise. Dies sei nach heutigen Erkenntnissen, insbesondere im Hinblick auf den
nach § 1 a Abs. 2 BauGB vorgeschriebenen sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden
nicht mehr zeitgemäß. Des Weiteren seien aufgrund in jüngerer Zeit veränderter Bedarfsanforderungen an
Wohnraum entsprechende Nutzungsanpassungen sinnvoll. Mit der Planänderung werde eine sinnvolle
Nachverdichtung des Baugebietes angestrebt und den Grundstückseigentümern die Möglichkeit der
Errichtung von weiteren Wohnungen etwa im Keller- oder Dachgeschoss unter Einhaltung der bisher
bestehenden Grund- und Geschossflächenzahl ermöglicht. Eine Ungleichbehandlung der Eigentümer sei
nicht zu erkennen. Die bereits bislang vorgegebene Grund- und Geschossflächenzahl gelte unverändert
für jeden Eigentümer. Störungen im sozialen Umfeld seien angesichts der vorhandenen
Grundstücksgrößen von 600 bis teils 900 qm nicht zu befürchten. Angesichts dieser Grundstücksgrößen
sei eine bauliche Nachverdichtung unter Einhaltung der bisherigen Grund- und Geschossflächenzahl zu
befürworten. Nach Auskunft der Ver- und Entsorgungsträger seien die Leitungen und Kabel für eine dritte
Wohnung pro Grundstück ausreichend dimensioniert. Hinsichtlich der Stellplätze seien die Eigentümer
gehalten, im Rahmen der erforderlichen Baugenehmigung für eine dritte Wohnung entsprechend der Vor-
gabe der Landesbauordnung die erforderliche Anzahl von Stellplätzen auf dem eigenen Grundstück
nachzuweisen. Die Satzung zur 11. Änderung des Bebauungsplans „24-M...“ wurde am 25. Oktober 2004
ausgefertigt und am 29. Oktober 2004 ortsüblich bekannt gemacht.
Zur Begründung der dagegen erhobenen Normenkontrolle trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Er
sei Eigentümer der Erdgeschosswohnung in dem aus zwei Wohnungen bestehenden Haus T... auf dem
Flurstück Nr. ... . Diese 455 qm große Parzelle sei durch Teilung aus dem ursprünglichen, 834 qm großen
Grundstück mit der Flurstück Nr. ... hervorgegangen. Dieses Grundstück habe einem
Wohnbauunternehmer gehört, der nach der Grundstücksteilung beide benachbarte Anwesen errichtet
habe. Dabei sei auf der 379 qm großen Parzelle Nr. ... (F...) von vornherein ein Gebäude mit drei
Wohneinheiten entstanden. Er selbst habe seine Eigentumswohnung im Jahr 1997 erworben, weil er eine
Wohnung in einem Gebäude mit wenigen Wohnungen gesucht habe. Das Nachbargebäude sei auch
unter Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften errichtet worden. Die Antragsbefugnis für die
Normenkontrolle ergebe sich daher nicht nur hinsichtlich der geänderten Wohnungsklausel, sondern auch
im Hinblick auf die Beachtung der Abstandsvorschriften. In der Sache sei die angegriffene Änderung des
Bebauungsplans wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot unwirksam. Der Gemeinderatsbeschluss
sei nur zustande gekommen, weil eine große Zahl von Ratsmitgliedern wegen eigener Betroffenheit
ausgeschlossen gewesen sei und sich deshalb der Wille einer Fraktion habe durchsetzen können. Das
Ziel der Nachverdichtung sei vorgeschoben. Die von ihm angesprochene Stellplatzproblematik sei
ungelöst. Ferner habe der Gemeindrat nicht bedacht, dass die Einrichtung einer dritten Wohneinheit
zwangsläufig zur Überschreitung der unverändert gebliebenen Grund- und Geschossflächenzahl führe.
Der Antragsteller beantragt,
den Bebauungsplan „24-M...“, 11. Änderung, der Antragsgegnerin vom 13. Oktober 2004 für unwirksam zu
erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Nach ihrer Auffassung ist bereits die Antragsbefugnis des Antragstellers zu bezweifeln. In der Sache führe
er einen Nachbarrechtsstreit im Gewande eines Normenkontrollverfahrens. Jedenfalls sei der
Normenkontrollantrag nicht begründet. Die beschlossene Änderung des Bebauungsplans sei wirksam.
Der Gemeinderat habe alle geltend gemachten Belange berücksichtigt und dem Wohnbedürfnis der
Bevölkerung sowie der Bodenschutzklausel nach § 1 a Abs. 2 BauGB den Vorrang eingeräumt. Die
Folgen der Planung für die Infrastruktur seien geprüft worden. Hinsichtlich der Stellplatzfrage habe der
Gemeinderat auf die Regelung nach der Landesbauordnung verwiesen. Eine Änderung der Grund- und
Geschossflächenzahl sei bewusst abgelehnt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten
sowie auf die Planaufstellungsunterlagen (1 Heft), die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
Allerdings kann dem Antrag die Zulässigkeit nicht abgesprochen werden. Der Antragsteller ist
antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Er kann geltend machen, durch die angegriffene Satzung
zur 11. Änderung des Bebauungsplans „24-M...“ möglicherweise in seinem Recht auf gerechte Abwägung
seines abwägungsbeachtlichen Interesses an der Beibehaltung der vorherigen Wohnungsklausel verletzt
zu sein. Eine Verletzung des ebenfalls geltend gemachten Interesses auf Beachtung von
Abstandsvorschriften scheidet hingegen aus, da diese nicht Gegenstand der angegriffenen Satzung sind.
Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. Der Bebauungsplan „24-M...“, 11. Änderung, verstößt
nicht in einer nach §§ 214, 215 BauGB beachtlichen Weise gegen höherrangiges Recht.
Zunächst ist die angegriffene Änderung der Wohnungsklausel mit dem Erforderlichkeitsgebot gemäß § 1
Abs. 3 BauGB vereinbar. Danach ist die Gemeinde zur Bauleitplanung nur dann berechtigt, soweit es für
die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Festsetzungen in Bebauungsplänen dürfen
nur aus städtebaulichen Gründen erfolgen (vgl. § 9 Abs. 1 BauGB). Solche städtebaulichen Gründe liegen
dann nicht vor, wenn die Bauleitplanung nur im ausschließlich privaten Interesse Einzelner erfolgt, etwa
um eine vom ursprünglichen Bebauungsplan abweichende Fehlentwicklung im privaten Interesse der
betroffenen Bauherren zu legalisieren (vgl. OVG Rh-Pf, Urteil vom 5. März 1986, BauR 1986, 412).
Ein solcher Fall liegt hier nach Auffassung des Senats nicht vor. Dabei ist mit dem Antragsteller davon
auszugehen, dass Anlass für die Änderung der Wohnungsklausel die Vielzahl von planabweichend
errichteten Wohngebäuden mit drei, zum Teil auch noch mehr Wohnungen, und die daran anknüpfenden
Streitigkeiten über Nutzungsuntersagungen war. Dieser Umstand allein macht die Planung indes noch
nicht rechtswidrig. Das erkennende Gericht hat in dem zitierten Urteil ausgeführt, dass ein grundsätzlich
legitimes Ziel der Bauleitplanung auch die Heilung planwidrig entstandener Zustände durch eine
entsprechende Planänderung sein kann. Es hat für die Zulässigkeit einer solchen Planung allerdings
verlangt, dass der Heilung ein planerisches Konzept zugrunde liegt, das städtebaulich begründet ist (vgl.
das zitierte Urteil vom 5. März 1986, a.a.O., S. 413). Ein solches städtebauliches Konzept liegt hier mit dem
verfolgten Ziel der Nachverdichtung des Baugebiets vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Festsetzungen
der Höchstzahl von Wohnungen in Wohngebäuden ihrerseits der besonderen städtebaulichen
Rechtfertigung bedürfen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB-Kommentar, § 9 Rn. 71 f.). Es
ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde den Umstand einer vielfach
planabweichend erfolgten Bebauung zum Anlass nimmt, über die Aufrechterhaltung der ursprünglich
festgelegten Beschränkung der Grundstücksnutzung erneut zu befinden. Dies umso mehr, als das
Baugesetzbuch in der aktuellen Fassung die Gemeinde zu einem sparsamen und schonenden Umgang
mit Grund und Boden auffordert und zur Verringerung der zusätzlichen Flächeninanspruchnahme u.a. die
Nachverdichtung von Baugebieten empfiehlt (§ 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Dass die Antragsgegnerin bei
der angegriffenen Planung nicht ausschließlich das Ziel der Legalisierung planabweichenden Verhaltens
im privaten Interesse der betroffenen Bauherren verfolgt, wird nach Auffassung des Senats dadurch
belegt, dass sie Forderungen nach einer umfassenderen Heilung der planwidrigen Zustände nicht
nachgegeben hat. So hat der Rat einer vollständigen Aufhebung des Bebauungsplans gerade nicht
zugestimmt. Er hat darüber hinaus die Begrenzung der baulichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke durch
die Grund- und Geschossflächenzahl ausdrücklich unverändert gelassen. Die Antragsgegnerin hat damit
zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Nachverdichtung des Baugebiets durch zusätzliche Wohnungen
nur dann als zulässig betrachten bzw. für die Zukunft ermöglichen will, wenn und soweit dies nach der
Grund- und Geschossflächenzahl möglich ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt der
angegriffenen Planung also durchaus ein städtebauliches Konzept zugrunde.
Die Änderungsplanung genügt auch den Anforderungen des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die
Antragsgegnerin hat alle abwägungsbeachtlichen Belange entsprechend dem ihnen zukommenden
Gewicht in ihre Überlegungen eingestellt und ist bei ihrer Entscheidung zu einem vertretbaren Ergebnis
gelangt. Dass auch eine Beibehaltung der bisherigen Wohnungsklausel denkbar gewesen wäre, bedeutet
nicht, dass die von der Gemeinde beschlossene Planung abwägungsfehlerhaft ist. Denn innerhalb des
gesetzlich gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung
berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen
und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli
1974, BVerwGE 45, 309, [314 f.]).
Zunächst ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Befürchtung des
Antragstellers über eine planbedingte und für ihn unzumutbare Veränderung des Wohnumfeldes nicht
teilt. Der Charakter des Baugebietes bleibt unverändert. Das reine Wohngebiet dient ausschließlich dem
Wohnen (§ 3 Abs. 1 BauNVO). Diese Zwecksetzung wird durch Erhöhung der zulässigen Zahl von
Wohnungen pro Wohngebäude nicht berührt. Die Befürchtung des Antragstellers, durch die Planänderung
werde die Zahl der Bewohner des Baugebiets um bis zu 50 % steigen, ist ebenfalls nicht begründet. Zum
einen wird durch die geänderte Planung die Errichtung einer dritten Wohnung nur ermöglicht und nicht
zwingend für jedes Gebäude vorgeschrieben. Zum anderen wird es sich bei der dritten Wohneinheit
angesichts der weiterhin bestehenden Beschränkung durch die niedrige Grund- und
Geschossflächenzahl in aller Regel nur um kleine Wohnungen für Ein- oder Zweipersonenhaushalte
handeln. Ob die Grund- und Geschossflächenzahl auch bei Einrichtung einer dritten Wohneinheit im
Gebäude eingehalten wird, ist von der Bauaufsichtsbehörde anhand der ihr vorzulegenden
Bauunterlagen in eigener Zuständigkeit zu beurteilen.
Die Antragsgegnerin hat sich des Weiteren auch mit den Einwendungen des Antragstellers zu den
planbedingten Folgewirkungen für die Infrastruktur in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise
auseinander gesetzt. So hat sie bei den Ver- und Entsorgungsträgern die Auskunft eingeholt, dass
Leitungen und Kabel auch für eine dritte Wohneinheit pro Wohngebäude ausreichend ausgelegt sind (vgl.
S. 10 der Begründung des Bebauungsplans). Substantiierte Einwendungen wurden hiergegen nicht
vorgebracht. Hinsichtlich der Stellplatzproblematik durfte die Antragsgegnerin auf die hierzu bestehende
Regelung in der Landesbauordnung verweisen. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 sind im Falle der Änderung bau-
licher Anlagen Stellplätze in solcher Zahl und Größe herzustellen, dass sie die infolge der Änderung
zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen können. Dass diese Verpflichtung aufgrund der
bereits erfolgten Bebauung nicht erfüllt werden kann, ist aufgrund des relativ großen Zuschnitts der
Grundstücke bezogen auf das Baugebiet insgesamt nicht ersichtlich. Soweit im Einzelfall die Pflicht zur
Herstellung zusätzlicher Stellplätze nach § 47 Abs. 2 Satz 2 LBauO entfallen sollte, ist aufgrund der
vorgelegten Pläne und der zu den Akten gereichten Fotografien nicht ersichtlich, dass hierdurch
unhaltbare Zustände für die verkehrliche Erschließung des Baugebiets zu befürchten sind.
Hält sich die Planänderung demnach innerhalb des den Gemeinden gesetzlich gezogenen Rahmens, so
war die Normenkontrolle mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
...
gez. Dr. Held gez. Schauß gez. Utsch
Beschluss
...
gez. Dr. Held gez. Schauß gez. Utsch