Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 22.07.2009

OVG Koblenz: windenergieanlage, windkraftanlage, standort der anlage, erneuerbare energien, konzept, erforschung, landschaft, leistungsfähigkeit, zahl, nachführung

OVG
Koblenz
22.07.2009
8 A 10417/09.OVG
Baurecht
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
- Klägerin und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Geisler, Dr. Franke & Kollegen, Am Zwinger 2 - 4, 33602
Bielefeld,
gegen
den Eifelkreis Bitburg-Prüm, vertreten durch den Landrat, Trierer Straße 1, 54634 Bitburg,
- Beklagter und Berufungskläger -
wegen Bauvorbescheids
hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 22. Juli 2009, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held
Richter am Oberverwaltungsgericht Schauß
Richterin am Oberverwaltungsgericht Lang
ehrenamtlicher Richter Ingenieur Müller
ehrenamtlicher Richter Geschäftsführer Dr. Vesper
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts
Trier vom 20. Juli 2005 abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Klärung der bauplanungsrechtlichen
Zulässigkeit der Erweiterung einer Windkraftanlage um einen Modulträger für eine Photovoltaikanlage.
Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich um eines von insgesamt 16 bei dem Senat noch
anhängigen Verfahren der Klägerin oder der mit ihr verbundenen Unternehmen gegen den beklagten
Landkreis auf Erteilung von Bauvorbescheiden zur Ergänzung von – unterschiedlich großen –
Windkraftanlagen um einen Photovoltaik-Modulträger zur Installation einer PV-Beplattung von jeweils
unterschiedlicher Leistungsfähigkeit, ergänzt um Vorrichtungen zur Anbringung von magnetdynamischen
Speichern.
In den Jahren 2004/2005 beantragten die Klägerin bzw. die verbundenen Firmen Bauvorbescheide für die
oben umschriebenen Vorhaben an insgesamt über 20 Standorten im Eifelkreis. Die Kombinationen aus
Windenergie- und Photovoltaikanlagen (Hybride) sollten in drei Baugrößen, orientiert an der Größe und
Leistungsfähigkeit der Windenergieanlage, errichtet werden (sog. „Trinity“-Konzept, vgl. das Urteil des
Senats vom 12. September 2007 – 8 A 11166/06.OVG –, ZfBR 2008, 63, S. 13 d.U.).
Die Groß-Hybride bestehen aus einer Windenergieanlage von 600 bis 2.500 kW und sollen mit einer
Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 49,5 bzw. 33,9 kWp kombiniert werden. Dafür soll um den Turm
der Windenergieanlage ein kreisförmiger Sockel von 4 m Höhe errichtet werden, auf dem sich ein ca.
23 m langer, 15 m breiter und um 45 Grad geneigter Modulträger (lichte Höhe oberhalb des Fundaments
ca. 16 m) bewegen soll, der entsprechend dem Sonnenstand oder der Helligkeit nachgeführt wird.
Die Medium-Hybride bestehen aus einer Windenergieanlage mit einem Gittermast aus Stahl (Nabenhöhe
30,80 m, Rotordurchmesser 7,40 m, Gesamthöhe 34,50 m) und einer Windenergieleistung von 10 kW, die
mit einem nachführbaren Beplattungsvarianten-Modulträger mit einer Höhe von 12,7 m und einer Breite
von 15 m für eine PV-Leistung von 15 kWp kombiniert werden soll.
Die Klein-Hybride bestehen aus einer knapp 20 m hohen Windenergieanlage (Sockel 2 m, Turm ca. 17 m,
Rotorblattradius 2,77 m); um den Turm herum soll ein drehbarer, um 45 Grad geneigter Modulträger von
10 m Breite und ca. 14 m Länge (lichte Höhe oberhalb des Fundaments 10 m) zur Anbringung einer PV-
Beplattung mit einer Leistung von 12 kWp errichtet werden.
Sowohl für die Medium- als auch für die Klein-Hybride wurde geltend gemacht, dass sie in Symbiose mit
der nahegelegenen Groß-Windenergieanlage stehen sollen.
Nach den Ausführungen der Klägerin bzw. der verbundenen Firmen handelt es sich bei diesen
Bauvorhaben um Forschungsprojekte. Es müssten verschiedene technische Einheiten und Details geprüft
und kombiniert werden, um die optimale additive Hybridleistung zu ermitteln. Ferner wurde geltend
gemacht, die PV-Komponente erfülle auch Hilfsfunktionen für die Windenergieanlage, um deren
Eigenenergiebedarf zu decken und eine Unterbrechungs- und Notstromversorgung sicherzustellen.
Das vorliegende Verfahren bezieht sich auf die Bauvoranfrage vom 12. Januar 2005 betreffend die
Erweiterung einer genehmigten Windkraftanlage des Typs N 80 R 100/2.500 KW auf dem Flurstück Nr. …,
Flur …, Gemarkung W., um einen einachsig sonnenstandsnachgeführten Photovoltaik-Modulträger für
eine PV-Beplattung mit 49,5 kWp und einer Vorrichtung zur späteren Adaption von vier magnet-
dynamischen Speichern (MDS) mit einer maximalen Leistung von je 900 KW. Mit Bescheid vom 2. Februar
2005 teilte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord der Klägerin mit, dass hierfür keine
immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich sei.
Die Kreisverwaltung lehnte diese, ebenso wie die anderen Bauvoranfragen im Wesentlichen mit der
Begründung ab, dass es sich nicht um privilegierte Vorhaben handele, die das Landschaftsbild
beeinträchtigten und deshalb unzulässig seien.
Das Verwaltungsgericht gab den Klagen statt und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass es
sich um Vorhaben der Erforschung der Windenergie handele, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im
Außenbereich privilegiert zulässig seien.
Der Senat hat sich mit den Bauvorhaben der Klägerin bzw. der verbundenen Unternehmen in mehreren
Musterverfahren befasst. In den aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. Mai 2006 ergangenen
Urteilen hat der Senat die einen Groß-, einen Medium- und einen Klein-Hybrid betreffenden Klagen unter
Abänderung der Urteile erster Instanz sowie unter Auswertung des gerichtlich eingeholten
Sachverständigengutachtens der Physikalisch-technischen Bundesanstalt im Wesentlichen mit der
Begründung abgewiesen, es könne nicht festgestellt werden, dass der geplante Modulträger mit der
darauf vorgesehenen PV-Beplattung der Nutzung der Windenergie diene. Im Hinblick auf die Erforschung
der Windenergie fehle jeglicher Ansatz eines schlüssigen Forschungskonzepts. In den aufgrund
mündlicher Verhandlung vom 12. September 2007 ergangenen Urteilen hat der Senat die Bauvorhaben
zu je einer Groß-, einer Medium- sowie einer Klein-Hybridanlage als bauplanungsrechtlich zulässig
insoweit anerkannt, als sie dazu dienten, die Hilfsfunktion einer Photovoltaikanlage für die möglichst
optimale Nutzung der Windkraftanlage zu erforschen und dahingehende Anlagenteile zu entwickeln.
Diese Urteile beziehen sich auf die Großhybridanlage in der Gemarkung S., Flur …, Flurstück-Nr. … (WKA:
S 70R85
-1,5 MW-), die Mittelhybridanlage in der Gemarkung O., Flur …, Flurstück.Nr. …, sowie die
Kleinhybridanlage in der Gemarkung S., Flur …, Flurstück-Nr. … . Zwar fehle der PV-Komponente bei den
Medium- und Klein-Hybriden die notwendige Unterordnung, um von der Privilegierung der Medium- und
Klein-Windenergieanlage „mitgezogen“ zu werden. Eine dienende Funktion mit der dafür gebotenen
Unterordnung nach dem äußeren Erscheinungsbild ergebe sich jedoch für die Medium- und Klein-
Hybride (und damit auch der darin enthaltenen PV-Komponente) im Verhältnis zu der jeweils
benachbarten Groß-Windenergieanlage (Entfernung zwischen Medium-Hybrid und der Groß-WKA –
S88T80 [2,0 MW] - auf demselben Flurstück Nr. …: 70m, Entfernung zwischen Klein-Hybrid und der Groß-
WKA –S70R85 [1,5 MW] - auf demselben Flurstück Nr. …: 50 bis 60m). In einem vierten Urteil vom
12. September 2007, ebenfalls zu einem Modulträger an einer Groß-Windenergieanlage (Gemarkung S.,
Flur …, Flurstück-Nr. …
–S70R85[1,5 MW] -), hat der Senat indes die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens mit
der Begründung verneint, dass die Klägerin über eine Baugenehmigung für die Errichtung eines
baugleichen Photovoltaik-Modulträgers an einer vergleichbaren Groß-Windenergieanlage verfüge und
eine ausreichende Begründung dafür fehle, dass für die Entwicklung und Forschung zur Windenergie
mehrere vergleichbare Anlagen erforderlich seien.
Die vom Senat zugelassenen Revisionen wurden in den die beiden Groß-Hybride betreffenden Verfahren
zurückgenommen. In den beiden anderen Verfahren wies das Bundesverwaltungsgericht die Revisionen
mit Urteilen vom 22. Januar 2009 ‑ 4 C 17.07 ‑ (ZfBR 2009, 358) und -4 C 18.07- zurück.
Gestützt auf die Ergebnisse der Musterverfahren hat der Senat die Klägerin um Mitteilung gebeten, ob die
ruhenden Verfahren sämtlich fortgeführt werden sollten; bejahendenfalls sollte das Forschungsziel
substantiiert dargelegt werden.
Die Klägerin hat daraufhin mitgeteilt, dass sie ihre Klagen in allen Verfahren aufrechterhalte und zur
Substantiierung der Unterschiedlichkeit der jeweiligen Forschungsvorhaben mit Schriftsatz vom 19.Juni
2009 ein Anlagenkonvolut zu den Akten gereicht. Darin werden die Unterschiede der Hybride im
Einzelnen beschrieben und betont, dass es auch innerhalb einer Baugröße (Groß-, Medium-, Klein-
Hybrid) wesentliche Unterschiede gebe. Unterschiedliche Elemente gebe es sowohl bei der
Windenergieanlage (etwa: Leistung in kW, Rotorfläche, Leistungskurve, Nabenhöhe, Leistungsregelung,
Steuerung) als auch beim Standort (etwa: Windpotential, Netzcharakteristik, Parkkonfiguration,
Abschattung nach Wind und Sonne, Turbulenzintensität, Klima) und bei der PV-Komponente (etwa:
Leistung in kWp, Zellmaterial [mikromorphes Silizium, Cadmiumtellurid, CIGS auf Glas, amorphes Silizium,
kristallines Dünnschichtsilizium], Bauweise-Modultyp [Halbleiterzelle, Konzentratorzelle, Tandemzelle,
Stapelzelle, Fluoreszenz-Zelle, thermische Photovoltaikzellen, organische Zelle], Verschaltung der
Module, Steuerung der Nachführung). Insbesondere für die Nachführung des Modulträgers gebe es
verschiedene Möglichkeiten. Sie könne sonnenstandsnachgeführt (algorithmisch), helligkeitsnachgeführt
(sensorisch), kombiniert sonnenstands - helligkeitsnachgeführt sowie thermohydraulisch erfolgen. Die
Zahl der unterschiedlichen Möglichkeiten gehe über 2.000 hinaus.
Das hier zu beurteilende Vorhaben, das sich mittlerweile auf die Windkraftanlage G 80R100/ 2.000 kW
beziehe, weise folgende Kern-Unterschiede zu den bereits genehmigten Vorhaben der Bauklasse auf:
- Steuerung, Antrieb und Sensorik der Nachführung,
- andere Windkraftanlage,
- andere Steuerung wegen anderer Beplattungsvarianten.
Der Beklagte hält das Vorhaben der Klägerin weiterhin für bauplanungsrechtlich unzulässig. Ihm läge kein
plausibles Forschungs- und Entwicklungskonzept zugrunde.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Behördenakte sowie auf die zu den
Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Die Klägerin, die das Verfahren nach dem Bauherrenwechsel in Prozessstandschaft für die Firma T. AG
führt, hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheides.
Das geplante Vorhaben, ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Es ist im Außenbereich nicht gemäß § 35
Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert und kann auch nicht gemäß § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Vorhaben
zugelassen werden, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt.
1. Die geplante Erweiterung einer vorhandenen Windkraftanlage um den Modulträger für eine
Photovoltaikanlage nebst vier magnetdynamischen Speichern ist weder deshalb privilegiert, weil die
kombinierte Energieerzeugung aus Wind und Licht durch eine sogenannte Hybrid-Anlage als Entwicklung
der Windenergie von der Privilegierung umfasst wird, noch weil die Photovoltaikanlage wegen ihrer
dienenden Funktion an der Privilegierung der Windkrafterzeugung teilnimmt.
a) Soweit die Klägerin einen Privilegierungsgrund nicht nur in der dienenden Hilfsfunktion der
Photovoltaikanlage für eine Windenergieanlage sieht, sondern auch die Verbindung von Windkraftanlage
und Photovoltaikanlage zu einer kombinierten Stromerzeugungsanlage (Hybrid) als privilegiert ansieht
und Photovoltaikanlage zu einer kombinierten Stromerzeugungsanlage (Hybrid) als privilegiert ansieht
und dies als primäres Forschungsziel verfolgt, liegen die Voraussetzungen von § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB
nicht vor. Wie der Senat in seinem Urteil vom 12. September 2007 ‑ 8 A 11166/06.OVG- [ZfBR 2008, 63],
S. 13 f. d.U., näher ausgeführt hat, ist die Entwicklung einer solchen Hybridanlage zur kontinuierlichen
Stromerzeugung ein Aliud zu einer auf die Nutzung der Windenergie beschränkten Anlage. Der
Gesetzgeber hat indes bewusst den Privilegierungstatbestand in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB auf die isolierte
Nutzung der Windenergie beschränkt. Auf dieses Urteil kann zur Vermeidung von Wiederholungen
verwiesen werden.
b) Der Errichtung einer Photovoltaikanlage, hier deren Vorstufe durch Errichtung eines PV-Modulträgers,
kann daher nur insofern eine Privilegierung zugesprochen werden, als ihr eine dienende Hilfsfunktion für
die möglichst optimale Nutzung der Windkraftanlage zukommt oder es darum geht, eine solche
Hilfsfunktion zu erforschen und dahingehende Anlagen zu entwickeln. Denn insofern dient das Vorhaben
der Windenergie i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB.
Die Photovoltaik-Komponente, die bei isolierter Betrachtung nicht privilegiert ist, unterfällt dann dem
Tatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, wenn sie von der Privilegierung der benachbarten Groß-
Windenergieanlage „mitgezogen“ wird. Die Teilnahme einer nichtprivilegierten Anlage an der
Privilegierung einer anderen Anlage ist zunächst davon abhängig, dass die hinzutretende Anlage eine
bodenrechtliche Nebensache ist. Das ist dann der Fall, wenn sie der Hauptanlage unmittelbar (funktional)
zu- und untergeordnet ist und durch diese Zu- und Unterordnung auch äußerlich erkennbar geprägt wird
(vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 – 4 C 17.07 –, ZfBR 2009, 358, Rn. 16). Die Dimensionierung
der Photovoltaik-Komponente muss an dem erstrebten Hilfsnutzen für die Windenergieanlage orientiert
sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009, a.a.O., Rn. 21). Für das Merkmal des Dienens muss darauf
abgestellt werden, ob ein vernünftiger Bauherr – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots
größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck
und gleicher Ausstattung errichten würde (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 20).
(1) In Anwendung dieses Maßstabs hat der Senat in dem zitierten Musterurteil vom 12. September 2007
entschieden, dass die Ergänzung der Windkraftanlage um eine Photovoltaik-Komponente nicht dem
Nutzen der Windenergie dient. Er hat dies unter Hinweis auf sein Urteil vom 24. Mai 2006 – 8 A
10892/05.OVG – (ZfBR 2006, 571) und die darin erfolgte Auswertung des gerichtlich eingeholten
Sachverständigengutachtens der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt damit begründet, dass ein
„vernünftiger Windenergienutzer“ nach den aktuellen Bedingungen am Standort der Anlage und den
gegenwärtigen Erkenntnissen über die Leistungsfähigkeit der Photovoltaikanlage als Hilfsenergiequelle
das Vorhaben unter Beachtung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs nicht
verwirklichen würde. Dies ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass andere Windenergienutzer zur
Bewältigung der von der Klägerin benannten Hilfsfunktionen (Reduzierung von Oberwellen, Vermeidung
der schädlichen Folgen von Kurzunterbrechungen des Stromnetzes [sog. „KU-Abschaltungen“],
Hilfsenergiequelle bei Ausfall der Windenergieanlage bzw. bei einem längeren Netzausfall) nicht auf die
Errichtung einer Photovoltaikanlage zurückgreifen (vgl. Urteile des Senats vom 12. September 2007,
a.a.O., S. 17 u. S. 23 d.U., und vom 24. Mai 2006, a.a.O.). Das vorliegende Verfahren bietet keinen Anlass,
von dieser Wertung abzurücken.
Soweit der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf staatliche Zuschüsse für Anlagen zur
Erfüllung von Systemdienstleistungen bei der Einspeisung von Strom aus Windenergieanlagen in das
öffentliche Stromnetz hinweist (vgl. hierzu § 29 Abs. 2 Satz 4 Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am
1. Januar 2009 in Kraft getretenen Fassung vom 25. Oktober 2008, BGBl. I S. 2074), hat er selbst
ausgeführt, dass die Anbringung einer Photovoltaikanlage allein – so wie bei den Anlagen am Standort Z.
(vgl. hierzu das Verfahren 8 A 10448/09.OVG) – nicht die Anforderungen an die verlangte
Systemdienstleistung von Windenergieanlagen am Netzverknüpfungspunkt erfüllt. Damit bestätigt er die
Ausführungen des Sachverständigen im Verfahren 8 A 10892/05.OVG. Dieser hat ausgeführt, dass zur
Glättung von Oberwellen und damit zur Stabilisierung des Stromnetzes Hilfsenergie benötigt werde, die
PV-Anlage allein, ohne zusätzliche Installation eines Harmonischen-Regelkreises und geeigneter
Energiespeicher, jedoch nicht in der Lage sei, einen spürbaren Beitrag zur Reduzierung der Oberwellen
zu leisten. Entscheidend komme es auf die vorhandene Kapazität von Speichern an, für deren Speisung
allerdings auch eine PV-Anlage einen mittelbaren Beitrag leisten könne. Die Leistung von vier
vorgesehenen magnetisch dynamischen Speichern decke bei grober Abschätzung allerdings nur ein
Viertel der zur Oberwellenreduzierung bei einer Großwindenergieanlage erforderlichen Kapazität ab (vgl.
hierzu das Urteil des Senats vom 24. Mai 2006 – 8 A 10892/05.OVG –, a.a.O., juris, Rn. 28). Hieraus ergibt
sich ohne weiteres, dass Photovoltaikanlagen nach gegenwärtigem Erkenntnisstand (noch) keine
Nützlichkeit für die geforderten Systemleistungen zugesprochen werden kann.
(2) Eine Privilegierung der Photovoltaik-Komponente scheidet aber auch insofern aus, als sie dazu dienen
soll, die Hilfsfunktion einer Photovoltaikanlage für die möglichst optimale Nutzung der Windkraftanlage zu
erforschen und dahingehende Anlagen zu entwickeln.
Die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB erlaubt grundsätzlich auch die Erforschung und
Entwicklung solcher Anlagen, die zwar nicht unter den gegenwärtigen Netzbedingungen und
Energiepreisen, jedoch unter insoweit veränderten Rahmenbedingungen als Vorhaben zur Nutzung der
Windenergie im Außenbereich zulässig wären, vorausgesetzt, eine solche Veränderung der Netz-
bedingungen und Energiepreise kann auch für Deutschland vernünftigerweise nicht ausgeschlossen
werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009, a.a.O., Leitsatz 2). Diese Voraussetzung hat der Senat
in seinem Urteil vom 12. September 2007, a.a.O., S. 21 f. d.U. bejaht. Hieran ist nicht zuletzt angesichts
des Preisverfalls für Photovoltaikmodule festzuhalten.
Um einer übermäßigen und nicht gerechtfertigten Inanspruchnahme des Außenbereichs
entgegenzuwirken, haben jedoch sowohl der Senat im Urteil vom 12. September 2007 als auch das
Bundesverwaltungsgericht in seinem hierzu ergangenen Urteil vom 22. Januar 2009 Schranken für die
Zahl möglicher Forschungsstandorte formuliert. Danach ist eine Anlage als Projekt zur Erforschung und
Entwicklung der Windenergie anzuerkennen, wenn der Antragsteller anhand eines Forschungs- und
Entwicklungskonzepts plausibel darlegt, dass die von ihm konstruierte Anlage nach gegenwärtigem
Erkenntnisstand geeignet ist, die Nutzung der Windenergie mehr als nur unerheblich zu verbessern. Das
Konzept muss die hinreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit und – bezogen auf das konkrete
Forschungs- und Entwicklungsziel – die Dauerhaftigkeit des Privilegierungszwecks bieten. Möchte ein
Vorhabenträger zu Forschungs- und Entwicklungszwecken mehrere Anlagen vergleichbarer oder gar
identischer Bauart errichten, muss er für jede Anlage einen Forschungsbedarf darlegen und aufzeigen,
warum er das Forschungsziel nicht bereits mit einer anderen Anlage erreichen kann. Je ähnlicher und je
zahlreicher die Anlagen sind, umso detaillierter und substantiierter müssen die Darlegungen sein. Plant
ein Unternehmen selbst oder durch Tochterfirmen an einer Vielzahl von Standorten gleichartige
Forschungsprojekte, so setzt es sich dem berechtigten Bedenken aus, das Forschungsziel sei nur
vorgeschoben und in Wahrheit solle eine am inländischen Standort nicht privilegierte Nutzung der
Solarenergie oder eine ebenso wenig privilegierte Produktpräsentation betrieben werden. An die
Präzisierung des Forschungs- und Entwicklungsbedarfs dürfen keine zu geringen Anforderungen gestellt
werden (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 13 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Senats).
Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan, dass über die ihr bereits
genehmigten Hybrid-Anlagen hinaus ein weiterer Forschungsbedarf anerkannt werden müsste.
Aufgrund der durchgeführten Musterverfahren verfügen die Klägerin bzw. die mit ihr verwandten Firmen
im Gebiet des beklagten Landkreises über Genehmigungen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
für einen Groß-Hybrid (Gemarkung S., vgl. das Urteil vom 12. September 2007 – 8 A 11166/06.OVG –), für
einen Medium-Hybrid (Gemarkung O., vgl. Urteil des Senats vom 12. September 2007 – 8 A
10947/06.OVG –) und für einen Klein-Hybrid (Gemarkung S., vgl. das Urteil des Senats vom
12. September 2007 – 8 A 10669/07.OVG –). Darüber hinaus ist die Firma T. AG Inhaberin von
Genehmigungen zur Errichtung dreier Groß-Hybride im Gebiet des Landkreises Vulkaneifel (Gemarkung
Z., vgl. das Verfahren 8 A 10448/09.OVG). Danach ist erlaubt, an drei bereits genehmigten Wind-
kraftanlagen jeweils einen Photovoltaik-Modulträger mit einer jeweils installierten Leistung von 33,99 kWp
zu errichten. Die Besonderheit gegenüber den genehmigten Anlagen im Gebiet des Beklagten besteht
lediglich darin, dass bei den Anlagen in Z. (bislang) eine Ergänzung der Photovoltaik-Komponente um ein
Speichermedium nicht vorgesehen ist.
Soweit die Klägerin in der dem Senat mit Schriftsatz vom 19. Juni 2009 vorgelegten Stellungnahme auf
vielfältige Besonderheiten des jeweiligen Standorts, der jeweiligen Windkraftanlage sowie der
unterschiedlichen Photovoltaikanlagen hinweist, reicht dies nicht aus, um den hohen Anforderungen an
die Darlegung des zusätzlichen Forschungs- und Entwicklungsbedarfs zu genügen. Insofern ist von
ausschlaggebender Bedeutung, dass der Privilegierungszweck allein darin besteht, die Hilfsfunktion der
Photovoltaik-Komponente für die möglichst optimale Nutzung der Windkraftanlage zu erforschen und
dahingehende Anlagenteile zu entwickeln. Die als privilegiert zu wertende Forschungs- und
Entwicklungsarbeit ist auf die Untersuchung beschränkt, welche Leistungen eine Photovoltaikanlage als
Hilfsenergiequelle zur Deckung des Eigenenergiebedarfs einer Windkraftanlage erbringen kann. Das
dahingehende Konzept verlangt eine Versuchsplanung und Versuchsdurchführung einschließlich der
Dokumentation der Ergebnisse und deren Interpretation (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009, a.a.O.,
Rn. 14).
Dabei wird sich eine in sich schlüssige und folgerichtige Forschungs- und Entwicklungsarbeit zunächst an
dem Nachweis der grundsätzlichen Tauglichkeit des Konzepts auszurichten haben. Vordringliches
Untersuchungsziel muss sein, ob die Photovoltaikanlage – in Kombination mit den vorgesehenen
Speichereinheiten – gerade auch im Vergleich zu alternativen Notstromquellen überhaupt geeignet ist,
eine ausreichende Sicherheit für einen „vernünftigen“ Dauereinsatz als Hilfsenergiequelle von
Windkraftanlagen zu bieten. Diese Ausrichtung auf grundsätzliche Fragen hat der Senat in den
durchgeführten Musterverfahren den Ausführungen des Vertreters der Klägerin zum „Trinity-Konzept“ mit
den drei unterschiedlichen Bautypen entnommen. Sie kommt darüber hinaus auch im Text der
Bauvoranfrage zum Ausdruck, worin ausgeführt wird, dass die zur Prüfung gestellte „Phase 1“ zunächst
nur der Strömungs-, insbesondere der Turbulenzmessung am beplatteten Modulträger dienen soll. Um zu
klären, ob die gefundene Konzeption grundsätzlich geeignet ist, ihren Zweck zu erfüllen, sind die der
Klägerin bzw. den verwandten Firmen zur Verfügung stehenden Anlagen nach Auffassung des Senats
ausreichend. Insbesondere ermöglichen sie auch einen Abgleich der Messergebnisse mit anderen
Anlagen.
Ein darüber hinausgehendes Konzept für einen weitergehenden Forschungs- und Entwicklungsbedarf hat
die Klägerin nicht überzeugend dargetan. Insbesondere hat sie nicht ausreichend dargelegt, warum der
Nutzen der Photovoltaik-Komponente als Hilfsenergiequelle nicht bereits an den genehmigten Anlagen
erforscht und darauf bezogene Anlagenteile nicht an diesem Forschungs- und Entwicklungsstandort
erprobt werden können. Die mehr oder weniger zufällige Verfügbarkeit über verschiedene
Windkraftanlagen und der daraus hergeleitete Anpassungsbedarf für die Photovoltaik- und
Windenergiekomponenten ersetzt nicht das auf Forschung und Entwicklung der Windenergie
auszurichtende Konzept. Auch der Wunsch der Klägerin, für verschiedene Windenergieanlagenhersteller
oder –betreiber auf die jeweilige Windkraftanlage abgestimmte Referenz-Hybridanlagen herzustellen,
geht über den Umfang der für die Erforschung und Entwicklung der Windenergie eröffneten Privilegierung
hinaus. Diese anlagen- und verkaufsbezogene Ausrichtung würde zu einer übermäßigen
Inanspruchnahme des Außenbereichs führen, die durch den gesetzlichen Privilegierungszweck nicht
mehr gerechtfertigt ist.
2. Das somit nicht privilegierte Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es öffentliche Belange
beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2 BauGB).
Es beeinträchtigt am vorgesehenen Standort die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren
Erholungswert und damit öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Die natürliche
Eigenart der Landschaft im Außenbereich wird durch die naturgegebene (land- und forstwirtschaftliche)
Bodennutzung sowie ihre Erholungseignung für die Bevölkerung geprägt. Wesensfremde und der
Erholungseignung abträgliche Nutzungen beeinträchtigen daher grundsätzlich die natürliche Eigenart der
Landschaft und sind unzulässig. Anderes gilt nur dann, wenn die Landschaft am umstrittenen Standort
wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit weder der naturgegebenen Bodennutzung noch der Erholung
dient oder wegen Vorbelastung durch zahlreiche wesensfremde Eingriffe nicht mehr schutzwürdig ist (s.
dazu BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994, BRS 56 Nr. 72). Der Schutz der natürlichen Eigenart der
Landschaft entfällt allerdings erst dann, wenn die landwirtschaftliche Bodennutzung bereits weitgehend
durch andere Nutzungen verdrängt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2002, BRS 65 Nr. 207). Die im
vorliegenden Fall gegebene Vorbelastung durch vorhandene Windenergieanlagen wirkt nicht derart stark,
um eine weitere Schutzwürdigkeit der Landschaft vor Beeinträchtigungen durch den hier geplanten
Modulträger auszuschließen. Die Windenergieanlagen beeinträchtigen wegen ihrer geringfügigen
Grundfläche die naturgegebene Bodennutzung nur unwesentlich und unterscheiden sich wegen ihrer
schlanken Silhouette auch hinsichtlich ihrer optischen Auswirkungen von dem an ein mehrstöckiges
Gebäude erinnernden Modulträger. Obwohl die Beplattung selbst nicht Gegenstand der Bauvoranfrage
ist, muss ihre Wirkung schon jetzt berücksichtigt werden, da der Modulträger nur mit Beplattung seinen
Zweck erfüllen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
gez. Dr. Held gez. Schauß gez. Lang
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.040,-- € festgesetzt (§§ 47, 51 GKG).
gez. Dr. Held gez. Schauß gez. Lang