Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 18.11.2010

OVG Koblenz: ersuchte behörde, ersuchende behörde, treu und glauben, lwg, streitverkündung, innenverhältnis, sanierung, öffentlich, auflage, firma

OVG
Koblenz
25.10.2010
1 A 10388/10.OVG
Wasserrecht
Vermerk:
Nachstehende Entscheidung wurde durch
Beschluss vom 18.11.2010 berichtigt.
Koblenz, 14.12.2010
Oberverwaltungsgericht Koblenz
- Geschäftsstelle -
gez. Bläser, Amtsinspektor
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
der Firma ……
- Klägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schneider & Wixforth, Ritterstraße 19, 33602 Bielefeld,
gegen
den Landkreis Südwestpfalz, vertreten durch den Landrat, Unterer Sommerwaldweg 40,
66953 Pirmasens,
- Beklagter und Berufungsbeklagter -
wegen Wasserrechts
hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 25. Oktober 2010, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Zimmer
Richter am Oberverwaltungsgericht Kappes-Olzien
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Berthold
ehrenamtlicher Richter Vermessungsingenieur Seifert
ehrenamtlicher Richter Beigeordneter a.D. Bitzer
für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. Januar 2010 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenerstattungsbescheid des beklagten Landkreises.
Sie vertreibt u.a. Bitumen-Emulsionen für den Straßenbau. Im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes liefert sie
auch Estol-Haftkleber in Service-Tanks (Lkw-Tankanhängern) aus. Im April 2003 erhielt sie von der Firma
… Bauunternehmer GmbH - im Folgenden: Auftraggeberin - den Auftrag, Estol-Haftkleber für den
Straßenbau und die Deckensanierung an der K 39 in Erfweiler zur Verfügung zu stellen. Dieser wurde
dann in einem Tankanhänger der Klägerin vereinbarungsgemäß an die Baustelle geliefert. Dort wurde der
Tankwagen von einem Mitarbeiter des Bauunternehmens im Bereich des jeweiligen Baustellenabschnitts
abgestellt. Ab 30. April 2003 wurde der Wagen dann vorübergehend nicht mehr benutzt. In der Nacht zum
3. Mai 2003 öffnete ein Unbekannter an dem Service-Tank zwei Ventile. Der auslaufende Haftkleber
(ca. 1.000 Liter) lief über die Fahrbahn in einen Einlaufschacht der Straßenentwässerung und gelangte
von dort in den Eibach, in dem es zu einem Fischsterben kam. Nach Meldung des Vorfalls bei der Polizei
wurde am gleichen Tag mit der Bachsanierung begonnen. In diesem Zusammenhang verlegte das von
dem Beklagten beauftragte Technische Hilfswerk - THW - das Bachbett auf einer Strecke von 350 m und
richtete Ölsperren ein, die rund um die Uhr kontrolliert wurden. Das mit Bitumen bedeckte Bachbett wurde
sodann durch eine Spezialfirma abgesaugt und das anfallende Material in Containern aufgefangen und
zur Entsorgung abtransportiert. Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen wurde der natürliche
Bachverlauf wiederhergestellt. Die Sanierungsmaßnahme war am 10. Mai 2003 abgeschlossen. Die
hierdurch angefallenen Kosten, soweit sie nicht die Arbeiten durch das THW betrafen, machte der
Beklagte mit Bescheiden vom 21. Oktober 2003 gegenüber der Klägerin und der Auftragsgeberin
gesamtschuldnerisch geltend. Die hiergegen erhobenen Klagen wurden vom Verwaltungsgericht
Neustadt mit Urteilen vom 14. März 2005 - 3 K 1521/04.NW und 3 K 1522/04.NW - rechtskräftig
abgewiesen.
Das THW stellte für die Umlegung des kontaminierten Bachlaufs am 18. Juni 2003 dem Beklagten
zunächst 47.602,67 € in Rechnung, welcher insoweit auf die Haftpflichtversicherung der Klägerin verwies.
Nachdem der Träger der Kfz.-Haftpflicht der Klägerin eine Übernahme der Kosten abgelehnt hatte, stellte
das THW mit einer nunmehr korrigierten Rechnung vom 20. Oktober 2003 eine neuerliche
Kostenforderung gegenüber dem Beklagten in Höhe von 46.625,91 €. Der Beklagte lehnte eine
Kostenübernahme mit Schreiben vom 23. Oktober 2003 ab und verwies darauf, dass das THW seine
Kosten direkt gegenüber den Verursachern geltend machten müsse. Nachdem insoweit eine
Kostenregelung nicht zustande kam, erhob das THW eine zivilgerichtliche Klage gegen die Klägerin und
ihre Auftraggeberin, die in drei Instanzen erfolglos blieb. Im Laufe des zivilrechtlichen Verfahrens meldete
sich der Bevollmächtigte des THW im Jahre 2006 verschiedentlich beim Beklagten unter Hinweis auf die
Verjährungsproblematik und die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts Zweibrücken. Obwohl
trotz Aufforderung keine Erklärung zu einem Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede von
Seiten des Beklagten erfolgte, nahm das THW diesen nicht gerichtlich in Anspruch.
Der Beklagte nahm jedoch das zweitinstanzliche Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom
19. Dezember 2006 zum Anlass, den hier streitgegenständlichen Bescheid vom 28. Dezember 2006 zu
erlassen, mit dem die Klägerin zusammen mit ihrer Auftragsgeberin gesamtschuldnerisch verpflichtet
wurde, die Kosten des THW von 46.625,91 € zuzüglich 45,00 € Gebühren zu zahlen.
Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht erhoben, mit der sie
insbesondere geltend gemacht hat, dass ein Anspruch schon deswegen nicht bestehe, weil der Anspruch
des THW auf Kostenerstattung gegenüber dem Beklagten am 31. Dezember 2006 verjährt sei. Aufgrund
der Verjährung dieses Anspruchs sei der Beklagte selbst nicht kostenbelastet und habe auch keine
gerichtliche Geltendmachung der Kosten von Seiten des THW zu befürchten gehabt. Schließlich sei die
Forderung auch der Höhe nach nicht zutreffend.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 18. Januar 2010 abgewiesen und zur Begründung
ausgeführt:
Dass die Klägerin verpflichtet sei, die Kosten der unmittelbaren vom Beklagten ausgeführten
Gewässersanierungsmaßnahme als Verantwortliche zu tragen, sei für die Parteien bereits durch Urteil des
erkennenden Gerichts vom 14. März 2005 festgestellt worden. Streitig sei allein, ob und inwieweit die
Klägerin dazu verpflichtet sei, auch die Kosten durch die Inanspruchnahme des THW zur Bachsanierung
zu erstatten. Soweit die Klägerin geltend mache, dass die Kosten des THW dem Beklagten deshalb nicht
entstanden seien, weil dieser Kostenerstattungsanspruch seinerzeit bereits verjährt sei und der Beklagte
nicht mehr kostenbelastet gewesen sei, dringe dieser Einwand schon deswegen nicht durch, weil es für
die Entstehung und Durchsetzbarkeit des Kostenerstattungsanspruchs des Beklagten im Außenverhältnis
zum Verantwortlichen für die Gewässerverunreinigung nach § 94 Abs. 1 LWG nicht darauf ankomme, wie
das Innenverhältnis des Beklagten als zuständige Gefahrenabwehrbehörde und des insoweit mit der
Durchführung der Maßnahme beauftragten THW rechtlich zu qualifizieren sei und ob insoweit ein
durchsetzungsfähiger Rechtsanspruch des THW auf Kostenerstattung gegenüber dem Beklagten bestehe.
Die Geltendmachung der gesamten durch die Maßnahme der Gewässeraufsicht entstandenen Kosten
seien im Außenverhältnis vielmehr allein der Beklagten nach § 94 Abs. 1 LWG vorbehalten.
Aber selbst dann, wenn man davon ausgehe, dass eine Kostenerstattung zugunsten des Beklagten nicht
erfolgen dürfe, wenn der Beklagte seinerseits im Innenverhältnis zum THW wegen Verjährung nicht
verpflichtet sei, dessen Kostenanspruch zu erfüllen, dann verhelfe auch dieser Ansatz der Klage nicht zum
Erfolg. Der Beklagte dürfe sich nämlich im Verhältnis zum THW nicht auf die Einrede der Verjährung
berufen.
Der Anspruch des THW auf Erstattung seiner Kosten beruhe auf den Vorschriften des
Amtshilfeverhältnisses und damit dem Auslagenerstattungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG.
Zwischen dem THW und der Beklagten sei nämlich kein privatrechtliches Rechtsverhältnis entstanden.
Vielmehr sei das THW aufgrund einer öffentlich-rechtlich zu qualifizierenden Anforderung nach § 1 Abs. 2
Nr. 3 THW-Gesetz in dem vor dem 1. September 2009 geltenden Fassung tätig geworden. Diese
Aufgabennorm konkretisiere die ohnehin bereits bestehende Pflicht des THW zur Amtshilfe im
Gefahrenabwehrbereich gegenüber dem Träger einer Gefahrenabwehrbehörde. Demgegenüber würden
die Vorschriften der § 4 bis 8 VwVfG für dieses Rechtsverhältnis gelten, sodass der Beklagte auch nach
§ 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG zum Auslagenersatz verpflichtet sei.
Ob eine Verjährung dieses Auslagenerstattungsanspruchs nach § 8 Abs. 1 Satz 2 VwfVG eingetreten sei,
hänge zunächst von den anzuwendenden Verjährungsvorschriften ab. Für diesen
Auslagenerstattungsanspruch bestünden unmittelbar keine Verjährungsvorschriften. Bei analoger
Anwendung von § 195 BGB in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom
26. November 2001 sei die dreijährige Verjährungsfrist des im Jahre 2003 entstandenen
Auslagenerstattungsanspruchs des THW mit Ablauf des Jahres 2006 allerdings abgelaufen. Diese
Verjährungsfrist sei auch nicht dadurch gehemmt gewesen, dass nach § 203 BGB zwischen dem
Beklagten und dem THW Verhandlungen über die Kostenerstattung stattgefunden hätten. Solche
Verhandlungen seien dann anzunehmen, wenn eine der Parteien eine Erklärung abgebe, die der jeweils
anderen Partei die Annahme gestatten würde, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die
Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfangs ein. Hier sei aber gerade kein solcher ernsthafter
Gedankenaustausch über die Grundlagen oder den Umfang des THW erhobenen Anspruchs erkennbar.
Eine Berufung des Beklagten auf die Verjährung des Auslagenerstattungsanspruchs sei indes vorliegend
wegen Treuwidrigkeit ausgeschlossen. Das THW habe trotz der Ablehnung der Kostenübernahme durch
den Beklagten nur aufgrund der besonderen Vertrauenstatbestände, die hier zwischen dem THW und der
Beklagten im Amtshilfeverhältnis bestünden, davon abgesehen, verjährungshemmende Maßnahmen -
wie z.B. die Streitverkündung im zivilgerichtlichen Verfahren - nach § 204 Nr. 6 BGB zu ergreifen. In
diesem Verhalten des THW komme eine Zurückhaltung bei der Wahrung rechtlicher Interessen zum
Ausdruck, die so im Zivilrechtsverkehr kaum nachvollziehbar seien, im vorliegenden Amtshilfeverhältnis
der beiden Behördenträger wegen der dort bestehenden besonderen Rechts- und Pflichtenstellung der
Beteiligten aber naheliege.
Die Vorschriften der Amtshilfe gäben den Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach §§ 4 bis 7
VwVfG eine allgemeine Beistandspflicht auf, die sicherstellen solle, dass der Gesetzesvollzug nicht an
den Zuständigkeitsgrenzen einer Behörde zu scheitern drohe. Gerade wegen dieser besonderen
Pflichtenstellung im Amtshilfeverhältnis der beteiligten Behörden und den daraus entstehenden
Vertrauenstatbeständen zugunsten der ersuchten Behörde sei aber eine Zurückhaltung bei der
gerichtlichen Geltendmachung von Auslagenerstattungsansprüchen auf Seiten der ersuchten Behörde
grundsätzlich geboten. Hier habe der Beklagte zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen, dass das THW
seine Kosten für die Tätigkeit bei der Bachsanierung letztlich erstattet bekommen solle. Angesichts dessen
habe auch kein Anlass für das THW für die Annahme bestanden, dass das bei der Amtshilfe bestehende
Vertrauensverhältnis zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde hier nicht gelten sollte und
die Ergreifung verjährungshemmender Maßnahmen geboten gewesen sei, um eine Kostenerstattung
sicherzustellen.
Schließlich sei auch die Höhe der Forderung von 46.625,91 € gerechtfertigt. Anhand der vorliegenden
Einsatzprotokolle der beteiligten sieben Ortsverbände des THW stehe zur Überzeugung der erkennenden
Kammer fest, dass die zur Abrechnung gekommenen Helfer dieser Verbände auch tatsächlich im Einsatz
gewesen seien. Dass bei einem siebentägigen Dauereinsatz zum Zwecke der Bachsanierung der
abgerechnete Personalaufwand von 117 im Schichtbetrieb tätig gewordenen THW-Helfer nicht
erforderlich gewesen sei, sei von der Klägerin auch nicht substantiiert dargelegt worden. Das Gericht
habe auch keinen Anlass, bei einem so umfangreichen technischen Rettungseinsatz davon auszugehen,
dass die Anzahl der tätig gewordenen Helfer außer Verhältnis zum Gefahrenabwehrzweck gestanden
habe.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Klägerin nunmehr im Wesentlichen
geltend:
Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass das THW als
ursprünglicher Kostengläubiger es selbst in der Hand gehabt habe, seinen Kostenanspruch gegen den
richtigen Kostenschuldner zu richten. Das THW habe jedoch die falsche Partei verklagt und dies auch
noch auf dem falschen Rechtsweg. Dies könne nicht dadurch korrigiert werden, dass die Verwaltung
quasi als „Inkasso-Stelle“ tätig werde und fremde Kosten einseitig durch Leistungsbescheid gegenüber
dem Bürger festsetze. Die vom Verwaltungsgericht unter Hinweis auf § 8 VwVfG vorgenommene formale
Ausspaltung in zwei von einander gänzlich losgelösten Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten und
THW einerseits und Beklagten und Klägerin andererseits verkenne die tatsächliche wirtschaftliche
Verflechtung dieser nur scheinbar unterschiedlichen Rechtsverhältnisse. Es gehe nämlich nur um einen
Kostenerstattungsanspruch, den das THW aber im Ergebnis erfolglos versucht habe, durchzusetzen. Sei
jedoch der Beklagte mangels drohender Inanspruchnahme nicht kostenbelastet, so könne er sich im
Verhältnis zum THW nicht nur auf die Einrede der Verjährung berufen, sondern er müsse dies vor dem
Hintergrund des § 24 VwVfG i.V.m. § 242 BGB sogar tun, zumal der BGH ausdrücklich ausgeführt habe,
dass eine Behörde im Rahmen öffentlich-rechtlicher Tätigkeit sogar verpflichtet sei, Hinweise auf
Verjährungsfristen bei Leistungsbescheiden zu erteilen.
Auch die vom Verwaltungsgericht bemühten angeblichen Vertrauenstatbestände aus den Grundlagen der
Amtshaftung würden nicht weiter helfen. So habe das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung des
Umstandes, dass das Rechtsinstitut der Verjährung auch im öffentlichen Recht Anwendung finde,
zutreffend festgestellt, dass Hemmungstatbestände des BGB im Verhältnis zwischen dem THW und dem
Beklagten nicht vorlägen. Dabei sei das Verwaltungsgericht zumindest von einer analogen
Anwendbarkeit der bürgerlich-rechtlichen Verjährungsvorschriften im (Amtshilfe-)Verhältnis Beklagte und
THW ausgegangen.
Überraschenderweise schließe das Verwaltungsgericht dann eine Anwendbarkeit der
Verjährungsvorschriften in diesem Verhältnis unter Anwendung des § 242 BGB aus, weil das THW darauf
habe vertrauen dürfen, dass man die Verjährungseinrede nicht erheben werde. Einen solchen
Vertrauenstatbestand habe der Beklagte aber nicht geschaffen, da er gegenüber dem THW zu keinem
Zeitpunkt zu verstehen gegeben habe, man werde auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten.
Ebenso wenig sei durch mangelnde Inanspruchnahme des Beklagten ein Vertrauenstatbestand in diesem
Sinne geschaffen worden. Vielmehr könne man den Sachverhalt auch dahin deuten, dass das THW
gegenüber der Behörde eindeutig signalisiert habe, man werde seine Ansprüche ausschließlich gegen
die Klägerin verfolgen, zumal im durchgeführten Zivilprozess eine einzelne Streitverkündung gegenüber
dem Beklagten geboten gewesen sei, um bei einem möglichen Unterliegen im Zivilrechtsstreit die
Durchsetzbarkeit der eigenen Ansprüche zu wahren. Angesichts der Gesamtumstände ergebe sich daher
die Verpflichtung des Beklagten, von der Verjährungseinrede Gebrauch zu machen.
Dem könne das Verwaltungsgericht auch nicht ein aus allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen
abgeleitetes Verbot für den Beklagten entgegenhalten, sich im Verhältnis zum THW auf die Einrede der
Verjährung zu berufen. Zwar könne sich aus der Vorschriften der Amtshilfe nach §§ 4 bis 7 VwVfG eine
allgemeine Beistands- und Rücksichtnahmepflicht untereinander ergeben. Der Zweck des
verfassungsrechtlichen Gebots zur Amtshilfeleistung bestehe jedoch nicht darin, die angeforderte
Behörde von jeglicher Pflicht zum ordnungsgemäßen Handeln zu entbinden und sie darauf vertrauen zu
lassen, ihre Forderungen ohne zeitliche Begrenzung durchsetzen zu können. Dies gelte umso mehr,
wenn der Kostenschuldner - wie hier - ein außerhalb der Verwaltung stehender Betroffener sei,
demgegenüber diese Kosten einseitig durch Leistungsbescheid festgesetzt werde.
Im Übrigen stelle sich die Argumentation des Verwaltungsgerichts bezüglich der Bewertung des
Verhaltens des Beklagten als unzulässiger Zirkelschluss dar. Zu sehen bleibe nämlich, dass bei Erlass
des Kostenbescheides der Zivilrechtsweg wegen der noch ausstehenden Entscheidung des
Revisionsgerichts noch nicht abgeschlossen gewesen sei und das THW durch die Revisionseinlegung zu
erkennen gegeben habe, dass es von der Klägerin und nicht von der Beklagten den Kostenersatz fordern
wolle.
Schließlich bleibe die Forderung auch der Höhe nach vollumfänglich bestritten. Die geltend gemachten
Kosten durch Einsatz von ca. 200 Helfern sei zur sachgerechten Schadensbeseitigung nicht erforderlich
gewesen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. Januar 2010
den Kostenbescheid des Beklagten vom 28. Dezember 2006 und den hierzu ergangenen
Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angegriffenen Kostenerstattungsbescheid für zutreffend und verweist im Übrigen auf die
Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten
gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus den Gerichtsakten im Parallelverfahren 1 A
10374/10.OVG, den beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (3 Hefte und 1
Aktenordner mit Unterlagen des THW), den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Neustadt an der
Weinstraße - 3 K 1521/04.NW - nebst einer Kopie des Urteils 3 K 1522/04.NW und den Gerichtsakten des
Landgerichts Zweibrücken - 1 O 47/05 - (2 Bände). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Kostenbescheid des
Beklagten vom 28. Dezember 2006 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid sind rechtlich nicht
zu beanstanden, da die Klägerin zu Recht auf Erstattung der entstandenen Kosten in Anspruch ge-
nommen worden ist. Sie ist nämlich - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - nach
§§ 94 Abs. 1, 108 Abs. 1 LWG i.V.m. § 6 Abs. 2 POG verpflichtet, auch die Kosten für die Tätigkeit des THW
im Zusammenhang mit der Sanierung des Eibachs in Erfweiler aufgrund des Schadensereignisses vom
Mai 2003 dem Beklagten zu erstatten.
Darauf, dass die Klägerin als polizeirechtlich Verantwortliche auch für die vom THW damals
durchgeführten Maßnahmen dem Grunde nach kostenersatzpflichtig ist und die damalige
Vorgehensweise im Rahmen der Bachsanierung als Maßnahme der Gewässeraufsicht nach § 94 Abs. 1
LWG erforderlich war, hat bereits das Verwaltungsgericht in seinem Urteil hingewiesen. Hiervon sind zum
einen die mit dem vorliegenden Schadensereignis befassten zivilgerichtlichen Entscheidungen
ausgegangen. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht Neustadt in seinem Urteil vom 14. März 2005 -
3 K 1521/04.NW - festgestellt, dass die Klägerin die Kosten der vom Beklagten angeordneten
Gewässersanierungsmaßnahmen als Verantwortliche grundsätzlich zu tragen hat. Es ist nichts dafür
ersichtlich, dass im vorliegenden Fall im Hinblick auf die vom THW im Zusammenhang mit diesen
Gewässersanierungsmaßnahmen durchgeführten Arbeiten etwas anderes gilt; dies ist von der Klägerin
auch nicht ernstlich vertreten worden.
Letztlich streiten sich die Beteiligten um die Frage, ob im Hinblick auf eine mögliche Verjährung der
Beklagte die beim THW entstandenen Kosten gegenüber der Klägerin noch geltend machen kann. Dies
ist indes mit dem Verwaltungsgericht vorliegend zu bejahen.
Zweifelhaft erscheint in diesem Zusammenhang bereits, ob in dem hier gegebenen Amtshilfeverhältnis
zwischen der ersuchenden Wasserbehörde (Beklagter) und dem ersuchten THW eine möglicherweise
zivilrechtlich gegebene Verjährung überhaupt auf das Außenverhältnis zum verantwortlichen Dritten
durchschlagen kann. Denn die Kostenerstattung im Amtshilfeverhältnis gemäß § 8 Abs. 1 VwVfG betrifft
nur das Innenverhältnis der an der Amtshilfe beteiligten Behörden untereinander, nicht aber das
Verhältnis gegenüber dem in Anspruch zu nehmenden Verantwortlichen (s. Kopp/Ramsauer, VwVfG,
10. Auflage, § 8 Rdnr. 1; Ziekow, VwVfG, 2. Auflage, § 8 Rn. 2; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage,
§ 8 Rn. 1; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Juli 2007 - III ZR 20/07 -, juris).
Hingegen beantwortet sich die Frage, ob und in welcher Höhe derartige Kosten dem Bürger in Rechnung
gestellt werden können, allein nach Maßgabe der jeweiligen Kostengesetze (s. BGH, a.a.O.), im
vorliegenden Fall also nach § 94 LWG. Diese besondere Konstellation zwischen ersuchender und
ersuchter Behörde im Rahmen der Amtshilfe spricht gegen die von der Klägerin vertretenen Ansicht, dass
im Außenverhältnis eine mögliche Verjährung des im Innenverhältnis entstandenen
Auslagenerstattungsanspruchs aus § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG (seit 1. September 2009 auch nach § 6 Abs. 1
Satz 1 THW-Helferrechtsgesetz) beim Anspruch des Beklagten gegenüber der Klägerin berücksichtigt
werden muss. Eine solche Annahme würde dem Institut der Amtshilfe widersprechen. Bei der Amtshilfe
gehören nämlich die einzelnen entstandenen Auslagen zu den Kosten der einheitlich zu sehenden
Gewässeraufsichtsmaßnahmen und bilden somit mit den übrigen Kosten eine kostenrechtliche Einheit.
Diese gesamten Kosten und Auslagen können nach außen hin gebündelt von der ersuchenden Behörde
geltend gemacht werden (s. BGH, a.a.O.). Soweit die Klägerseite in ihrer Berufungsbegründung mit
umfangreichen Ausführungen versucht, das Verhältnis zwischen THW und Klägerin einerseits und
zwischen THW und Beklagten andererseits mit einem zivilrechtlichen Dreiecksverhältnis gleichzusetzen,
vermag sie damit nicht durchzudringen. Hierbei verkennt sie, dass im Rahmen des Amtshilfeverhältnisses
der Beklagte gemäß § 94 Abs. 1 LWG berechtigt ist, die bei der Durchführung der gewässeraufsichtlichen
Sanierungsmaßnahmen entstandenen Kosten und Auslagen für die Verwaltungsseite, die im
Außenverhältnis als Einheit gegenüber dem Bürger auftritt, gebündelt geltend machen (vgl. BGH, a.a.O.).
Die verwaltungsinterne Kostenaufteilung kann daher bei Geltendmachung des Anspruchs des § 94 Abs. 1
LWG nicht berücksichtigt werden.
Aber selbst wenn man dieser Ansicht nicht folgen sollte, fehlt es bereits im Innenverhältnis an der
notwendigen Einrede der Verjährung. Dass eine solche Einrede, die auch im öffentlichen Recht gefordert
werden muss (BGH, Urteil vom 28. März 2006 - XI ZR 425/04 -, juris) vom Beklagten erhoben wurde, ist
nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
auf Nachfrage des Gerichts unwidersprochen erklärt, dass eine solche Einrede gegenüber dem THW von
Seiten des Beklagten nicht erhoben worden sei. Ebenso wenig sei beabsichtigt, eine entsprechende
Erklärung abzugeben, zumal man die Forderung beglichen habe.
Ist mithin eine Verjährungseinrede nicht erfolgt und zudem nicht mehr zu erwarten, so musste sich der
Beklagte auch nicht - wovon aber die Klägerseite ausgeht - gegenüber dem THW auf den Eintritt der
Verjährung berufen. Insoweit verkennt die Klägerin nämlich, dass die besondere Pflichten- und
Vertrauensbeziehung, die sich aus dem Amtshilfeverhältnis ergibt, grundsätzlich einer Geltendmachung
der Verjährung zuwiderläuft. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen
des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil verwiesen werden. Eine Pflicht zur Erhebung der
Verjährungseinrede ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin zitierten BGH-Urteil vom 28.März
2006 (XI ZR 425/04, juris). Zwar hält der BGH es in dieser Entscheidung für möglich, dass eine Behörde
unter Umständen verpflichtet ist, den Bürger auf die Möglichkeit der Verjährungseinrede hinzuweisen.
Dass hieraus aber eine Verpflichtung herzuleiten sein soll, dass im Rahmen der Amtshilfe - also einem
behördeninternen Verwaltungsvorgang - sich die ersuchende Behörde gegenüber der ersuchten Behörde
grundsätzlich auf Verjährung berufen muss, vermag der Senat nicht zu erkennen.
Darüber hinaus erscheint es fraglich, ob im Verhältnis zwischen THW und dem Beklagten überhaupt eine
Verjährung eingetreten sein kann. Da für den vorliegenden Fall keine spezielle Verjährungsregelung für
Kostenerstattungsansprüche aus dem Amtshilfeverhältnis existiert, könnte auch nach Inkrafttreten des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes und der damit einhergehenden Kürzung der regelmäßigen
Verjährungsfrist des § 195 BGB auf drei Jahre vieles dafür sprechen, im öffentlichen Recht nach wie vor
an der Maximalfrist des § 197 BGB festzuhalten (so Kirchhof in Selmer, 2004, S. 725 ff.). Das
Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage in seinem Urteil vom 24. Juli 2008 (- 7 A 2/07 -, juris) offen
gelassen. Der erkennende Senat sieht ebenfalls keine Veranlassung diese Frage abschließend zu
entscheiden, da sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, dass es eine Entscheidung
hierüber aufgrund des vorstehend Ausgeführten nicht bedarf. Dies gilt ferner auch deshalb, weil - wie
noch unten darzulegen sein wird - eine Berufung des Beklagten auf die Verjährung des Aus-
lagenerstattungsanspruchs des THW nach § 242 BGB analog wegen Treuwidrigkeit ausgeschlossen ist.
Dass letztlich die Berufung des Beklagten auf die Verjährung des Auslagenerstattungsanspruchs -
unterstellt eine solche Verjährung wäre entgegen der vorstehenden Ausführungen zu berücksichtigen - in
analoger Anwendung des aus § 242 BGB ergebenden Rechtsgedankens der unzulässigen
(treuewidrigen) Rechtsausübung ausgeschlossen wäre (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 7. Mai 1991,
NJW-RR 1991, 1033), ergibt sich schließlich aus zwei Gesichtspunkten.
Zum einen kann nämlich eine Verjährungseinrede mit dem Einwand der treuewidrigen Rechtsausübung
zurückgewiesen werden, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten, sei es auch
unbeabsichtigt, von der rechtzeitigen Erhebung der Klage gegen ihn abgehalten hat. In einem solchen
Fall ist die Erhebung der Verjährungseinrede mit dem früheren Verhalten des Schuldners nach den
Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbar (s. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1991, a.a.O.). Dieser
Konstellation entsprechen die hier vorliegenden Verhältnisse. Denn der Beklagte hat durch sein Verhalten
das THW dazu veranlasst, nicht sofort durch eine gegen ihn gerichtete Klage den Auslagenerstattungsan-
spruch des THW geltend zu machen, obwohl das THW mit dieser Forderung an den Beklagten
herangetreten war. Der in den Verwaltungsakten dokumentierte Schriftverkehr zwischen dem Beklagten
und dem THW lässt erkennen, dass man sich - zumindest unausgesprochen - darüber einig war, den
Auslagenersatzanspruch zunächst unmittelbar gegenüber der Klägerin geltend zu machen und gerichtlich
durchzusetzen. Daraus folgt, dass eine Verjährungseinrede durch den Beklagten nicht im Raum stand
und im Hinblick auf das Amtshilfeverhältnis auch nicht geboten war. Von daher bestand auch kein Anlass
für eine Streitverkündung im zivilgerichtlichen Verfahren. Insoweit kann auch auf die Ausführungen des
Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil Bezug genommen werden.
Zum anderen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine Verjährungseinrede des Beklagten als
ersuchende Behörde gegenüber dem THW als ersuchte Behörde zudem wegen der besonderen
Pflichtenstellung (Treuepflichten) der Beteiligten im Rahmen des Amtshilfeverhältnisses und den daraus
entstandenen Vertrauenstatbeständen als treuewidrig zu werten wäre. Der vorgenannten Pflichtenstellung
würde es zuwiderlaufen, wenn die ersuchte Behörde im Amtshilfeverhältnis allein zur Vermeidung des
Verjährungseintritts gezwungen wäre, ihren Auslagenerstattungsanspruch im Wege
verjährungshemmender Maßnahmen nach § 204 BGB - also auch durch Streitverkündung, etc. -
gegenüber der ersuchenden Behörde geltend zu machen. Insoweit wird zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die umfangreichen und zutreffenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts Bezug
genommen werden.
Durfte nach alledem der Beklagte die Klägerin dem Grunde nach zur Erstattung der beim THW
entstandenen Kosten heranziehen, so ist ebenfalls die Höhe der Forderung von 46.625,91 € zuzüglich
45,00 € Gebühren nicht zu beanstanden. Auch im Berufungsverfahren hat die Klägerin nichts
Substantiiertes vorgetragen, was gegen die Richtigkeit der Höhe der Forderung sprechen könnte.
Vielmehr hat sie nach wie vor die Forderungshöhe nur pauschal und nicht substantiiert bestritten. Deshalb
kann hinsichtlich der von der Klägerin in der Berufungsbegründung lediglich wiederholten Gesichtspunkte
auf die entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Ausführungen im Urteil verwiesen werden, denen zu
folgen ist.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167
VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann durch
Beschwerde
werden.
Die Beschwerde ist
innerhalb eines Monats
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
elektronischer Form einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Beschwerde ist
innerhalb von zwei Monaten
Begründung ist ebenfalls bei dem
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
elektronischer Form einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen
Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil
abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann, bezeichnet werden.
Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der
Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen
Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) zu übermitteln ist.
Die Einlegung und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder eine
sonstige nach Maßgabe des § 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation erfolgen.
gez. Zimmer
gez. Kappes-Olzien
gez. Dr. Berthold
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 47.670,91 € festgesetzt (§§ 63
Absätze 2 und 3, 52 Abs. 3 GKG).
gez. Zimmer
gez. Kappes-Olzien
gez. Dr. Berthold
1 A 10388/10.OVG
4 K 803/09.NW
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
der Firma ,
- Klägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schneider & Wixforth, Ritterstraße 19, 33602 Bielefeld,
gegen
den Landkreis Südwestpfalz, vertreten durch den Landrat, Unterer Sommerwaldweg 40,
66953 Pirmasens,
- Beklagter und Berufungsbeklagter -
wegen Wasserrechts
hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom
18. November 2010, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Zimmer
Richter am Oberverwaltungsgericht Kappes-Olzien
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Berthold
beschlossen:
Das Urteil des Senats vom 25. Oktober 2010 wird von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass im ersten
Satz des Urteilstenors die Worte „Verwaltungsgericht Koblenz“ durch die Worte „Verwaltungsgericht
Neustadt an der Weinstraße“ ersetzt werden. Dasselbe gilt für den auf S. 9 des Urteilsumdrucks
wiedergegebenen Berufungsantrag im Tatbestand des Urteils.
Gründe
Im Urteil des Senats ist an den in der Beschlussformel genannten Stellen versehentlich das Gericht der
Vorinstanz falsch benannt worden. Dabei handelt es sich um eine nach § 118 Abs. 1 VwGO zu
korrigierende offenbare Unrichtigkeit. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesamtzusammenhang und
dem im Rubrum genannten Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße.
gez. Zimmer
gez. Kappes-Olzien
gez. Dr. Berthold