Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.11.1997
OVG NRW (grundstück, wahrscheinlichkeit, teil, fahrbahn, zweifel, antrag, verwaltungsgericht, streitwert, breite, grünfläche)
Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 2751/97
Datum:
18.11.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 2751/97
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 5 L 1005/97
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Antragsgegners abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.298,-- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil der allein geltend
gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses (§§
146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt. Es ist nicht überwiegend
wahrscheinlich, daß in einem durchzuführenden Beschwerdeverfahren der Antrag auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Straßenbaubeitragsbescheid
vom 21. Oktober 1996 gerichteten Klage in Abänderung des erstinstanzlichen
Beschlusses abzulehnen wäre.
2
Als "ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit des Beschlusses kommen nur solche in
Betracht, die erwarten lassen, daß die Beschwerde in dem angestrebten
Beschwerdeverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich wäre. Solche
Zweifel bestehen hier auf der Grundlage der Darlegungen in der Antragsschrift nicht.
Entgegen der dort vom Antragsgegner vertretenen Auffassung kann nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, daß das - anderweitig
erschlossene - streitbefangene Grundstück a u c h durch den ausgebauten Teil der J.
straße zwischen S straße und M straße (zweit-) erschlossen wird.
3
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats reicht es für die Erschließung eines
Grundstücks im straßenbaubeitragsrechtlichen Sinne grundsätzlich aus, wenn die
Straße rechtlich und tatsächlich gewährleistet, daß mit Personen- und
Versorgungsfahrzeugen an seine Grenze herangefahren werden kann und ihm so im
straßenrechtlichen Sinne - unbeschadet eines zwischen Fahrbahn und
Grundstücksgrenze liegenden Geh- oder Radweges bzw. unbefestigten Seitenstreifens
- eine Zufahrt geboten wird.
4
Vgl. OVG NW, Beschluß vom 22. März 1996 - 15 B 3424/95 -, S. 4 f. des amtlichen
Umdrucks; Beschluß vom 25. Juli 1996 - 15 E 777/95 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks;
Beschluß vom 9. September 1996 - 15 B 1648/96 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks.
5
Diese Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf den zwischen
dem veranlagten Grundstück und dem ausgebauten Teil der J straße liegenden
Grünstreifen verneint. Soweit der Antragsgegner demgegenüber vorbringt, das
Grundstück grenze "direkt an den jetzt ausgebauten und abgerechneten Teil der J
straße", wird verkannt, daß ungeachtet der Frage, ob der zwischen der Fahrbahn und
dem Grundstück des Antragstellers befindliche Grünstreifen überhaupt der öffentlichen
Straße im Sinne des § 2 StrWG NW zugeordnet werden kann und von deren Widmung
erfaßt wird, die Grünfläche nicht ohne weiteres, d.h. mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit einem "unbefestigten Seitenstreifen" im Sinne der Rechtsprechung
des Senats gleichgestellt werden kann. Einer solchen Gleichstellung dürfte im Einklang
mit der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung entgegenstehen, daß die
Grünfläche nach Aktenlage nicht als (schmaler) unbefestigter Streifen parallel zur
Fahrbahn verläuft, sondern sich in der Form eines Dreiecks im Bereich des Grundstücks
des Antragstellers beginnend mit einer Breite von ca. 2 m bis zu einer Breite von etwa 6
m - im Einmündungsbereich zur nicht ausgebauten J straße - aufweitet. Angesichts
einer solchen Ausdehnung vermittelt der Grünstreifen im hier zu beurteilenden Bereich,
was durch die vom Antragssteller im Klageverfahren eingereichten Lichtbilder weiter
verdeutlicht wird, eher den Eindruck einer gewissen Selbständigkeit als den eines
(unselbständigen) Seitenstreifens. Gegenteiliges wird im übrigen auch mit dem
Zulassungsantrag nicht geltend gemacht.
6
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den
Streitwert ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1, 3 und 73 Abs. 1
GKG.
7
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
8