Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 31.01.2011

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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1496/10
Datum:
31.01.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1496/10
Schlagworte:
Polizeioberkommissar dienstliche Beurteilung weiterer Vorgesetzter
Leitsätze:
Erfolgloser Zulassungsantrag eines Polizeioberkommissars, der sich mit
seiner Klage gegen eine ihm erteilte dienstliche Beurteilung wendet.
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro
festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne
des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben.
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Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses
Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten
Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des
Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in
substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht
gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung
ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die
Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Urteils bestehen.
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Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Erfolglos macht der Kläger
geltend, es sei rechtlich zu beanstanden, dass seine dienstliche Beurteilung vom
20. Januar 2009 auf der abweichenden Stellungnahme des LPD I. zum
Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers beruhe, denn dieser habe keinerlei von der
Erstbeurteilung abweichende eigene oder sonstige Kenntnisse über ihn. Das greift aus
mehreren Gründen nicht durch. Abgesehen davon, dass sich der Vortrag in der
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entsprechenden Behauptung erschöpft, kommt es maßgeblich auf die Kenntnisse bzw.
Erkenntnismöglichkeiten des Endbeurteilers an, der allerdings nicht gehindert ist, auch
die Auffassung weiterer Vorgesetzter in seine Überlegungen einzubeziehen (vgl. Nr. 9.2
Abs. 1 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-
Westfalen, hier noch Runderlass des Innenministeriums NRW vom 25. Januar 1996 - IV
B 1 - 3034H i.d.F. der Änderung vom 19. Januar 1999, geändert durch Erlass des
Innenministeriums NRW vom 27. Dezember 2007). Dass der Endbeurteiler, LRD L. ,
im Streitfall keine eigenen - unmittelbaren oder vermittelten - Kenntnisse von Leistungen
des Klägers hatte, wird mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung jedoch nicht geltend
gemacht. Überdies lässt sich die Stellungnahme des LPD I. zum
Erstbeurteilervorschlag auch als Hinweis auf die mit dem höheren Statusamt
regelmäßig verbundenen gestiegenen Anforderungen an Leistung und Befähigung,
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. August 2010 6 B 693/10 -, juris, und
vom 4. August 2010 - 6 B 603/10 -, juris,
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auffassen, der angesichts der seinerzeit erst wenige Monate zurückliegenden
Beförderung des Klägers in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO durchaus
berechtigt war.
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Auch mit dem Vorbringen, der Kläger habe sich entgegen der Stellungnahme des LPD
I. fiktiv nicht erst seit April 2008, sondern seit dem 1. Januar 2008 im
statusrechtlichen Amt befunden, begründet der Zulassungsantrag keine ernstlichen
Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Dazu hat schon das
Verwaltungsgericht ausgeführt, dies führe nicht auf die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung,
weil nicht ersichtlich sei, welche Konsequenzen sich aus einer um drei Monate längeren
Zugehörigkeit zum statusrechtlichen Amt ergeben sollen. Ungeachtet dessen ist mit dem
Zulassungsantrag nicht nachvollziehbar dargetan, aufgrund welcher Zusammenhänge
auf das genannte fiktive Beförderungsdatum abzustellen sein soll. Darin heißt es
lediglich, bei regelmäßigem Verlauf wäre der Kläger schon zum 1. Januar 2008
befördert worden. Dies sei "den Beteiligten, die einer 'Stellensperrung unterlagen'
mitgeteilt worden". Diese nicht weiter erläuterte Behauptung genügt den
Darlegungsanforderungen nicht.
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Schließlich verfängt das Zulassungsvorbringen nicht, der Kläger hätte, wenn er zum
Beurteilungsstichtag nicht schon befördert gewesen wäre, eine Beurteilung im Amt der
Besoldungsgruppe A 9 BBesO mit 5 Punkten erhalten. Bereits das Verwaltungsgericht
hat zu Recht festgestellt, dass es sich dabei um eine bloße Spekulation handelt, die der
rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden kann.
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Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache i.S.d. § 124 Abs. 2
Nr. 2 VwGO liegen ebenfalls nicht vor. Der Zulassungsgrund ist nicht gegeben, wenn -
wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des
Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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